Steuertipps für gemeinnützige Vereine

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1 Steuertipps für gemeinnützige Vereine

2 Inhaltsverzeichnis 4 Vorwort 11 Vereinsstruktur 11 Rechtsformen 11 Tätigkeitsbereiche und Finanzquellen 15 Gemeinnützigkeit 16 Voraussetzungen 18 Ausschließlichkeit 19 Allgemeinheit 20 Selbstlosigkeit 23 Unmittelbarkeit 26 Mittelverwendung 27 Rücklagen 30 Satzung 34 Fragen Sie das Finanzamt 37 Stiftungen 40 Zustiftungen an gemeinnützige Stiftungen 43 Ertragsteuerpflicht gemeinnütziger Vereine 44 Einnahmebereiche gemeinnütziger Vereine 45 Körperschaftsteuer 45 Wesen und Umfang der Steuerpflicht 45 Steuerbefreiung 47 Besteuerung wirtschaftlicher Tätigkeiten 47 Zweckbetriebe 48 Kulturelle Einrichtungen 49 Sportliche Veranstaltungen 53 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 55 Museen und Museums-Shops 58 Freibeträge bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 59 Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Besteuerungsfreigrenze

3 Inhaltsverzeichnis 63 Wie wird der Gewinn ermittelt? 64 Betriebseinnahmen 65 Betriebsausgaben 67 Gewerbesteuer 67 Umfang der Steuerpflicht 68 Grundlagen der Besteuerung 69 Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts 70 Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde 71 Umsatzsteuer 72 Allgemeines 72 Die Steuerbarkeit der Verein als Unternehmer 73 Umsätze des Vereins 74 Steuerbefreiungen 76 Nichterhebung der Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung) 77 Steuerberechnung 78 Vorsteuerabzug 84 Vorsteuerpauschalierung 86 Umsatzsteuerermäßigung für Gemeinschaften, die an sich steuerbegünstigte Zwecke erfüllen 87 Voranmeldungen und Steuererklärungen 89 Erbschaft- und Schenkungsteuer 89 Kraftfahrzeugsteuer 90 Grundsteuer 92 Grunderwerbsteuer 93 Lotteriesteuer 94 Vergnügungsteuer 95 Spenden 95 Allgemeines 96 Höhe des Spendenabzugs 99 Voraussetzungen

4 Inhaltsverzeichnis 100 Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen 102 Spendenarten 107 Zuwendungsbestätigung (früher: Spendenbestätigung) 115 Vereinfachter Zuwendungsnachweis 116 Vertrauensschutz für den gutgläubigen Spender 116 Haftungsfrage 118 Sponsoring 118 Sonderproblem Sponsoring 123 Der Verein als Arbeitgeber / Lohnsteuer 124 Vereine als Arbeitgeber 124 Wer ist Arbeitnehmer des Vereins? 126 Kein Arbeitnehmer 127 Ehrenamtliche Tätigkeit 130 Pflichten als Arbeitgeber 139 Steuerbefreiung für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten (so genannter Übungsleiterfreibetrag) 142 Steuerbefreiung für nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten (so genannter Ehrenamtsfreibetrag) 146 Steuerfreier Kostenersatz durch den Verein 150 Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn 151 Lohnkonto, Lohnsteuerkarte und elektronische Lohnsteuerbescheinigung 152 Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer 153 Anrufungsauskunft 153 Überprüfung durch das Finanzamt 154 Sozialversicherung 154 Beispiele 161 Steuerabzug bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen ausländischen Künstlern und Sportlern 163 Kapitalertragsteuer 163 Allgemeines 164 Kapitalertragsteuer und Freistellungsmöglichkeiten

5 Inhaltsverzeichnis 166 Sonstige Personenzusammenschlüsse 167 Vereinfachungsregelung für lose Personenzusammenschlüsse 169 Anhang / Vordrucke 170 Abgabenordnung ( 51 68) 181 Einkommensteuergesetz 183 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ( 50) 185 Mustersatzung 187 Mustersatzung Förderverein 189 Zuwendungsbestätigung Mitgliedsbeitrag / Geldzuwendung 190 Sachzuwendung 191 Geldzuwendung Sportverein 192 Geldzuwendung Stiftung des privaten Rechts 193 Sachzuwendung Stiftung des privaten Rechts 194 Überschussermittlung 196 Staatliche Zuschüsse 199 Impressum

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7 11 Vereinsstruktur Vereinsstruktur Rechtsformen Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind so genannte ideelle Vereine. Sie können rechtsfähig oder nichtrechtsfähig sein. Die Rechtsfähigkeit erlangt ein Verein, wenn er ins Vereinsregister eingetragen wird; er führt dann die Bezeichnung»eingetragener Verein (e.v.)«. Bei der Besteuerung wird zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereinen kein Unterschied gemacht. Tätigkeitsbereiche und Finanzquellen Im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit steht in der Regel die satzungsmäßige ideelle Aufgabenstellung. Beispiele: Förderung des Sports Förderung des Gesangs und der Musik Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. ideeller Bereich Da ein Verein jedoch von Idealen allein nicht leben kann, ist er zur Verwirklichung seiner Ziele im Allgemeinen auf finanzielle Mittel angewiesen. Von den Mitgliedern werden deshalb laufende Beiträge erhoben und vielfach auch zusätzliche Spenden erwartet. Außerdem gewährt die öffentliche Hand den Vereinen und ihren Verbänden oftmals im Rahmen besonderer Programme Zuschüsse zur Förderung der ideellen Zwecke, beispielsweise

8 12 Vereinsstruktur Sportstättenprogramm oder Bundes- und Landesjugendplan. Nähere Informationen über diese Programme erhalten Sie beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, bei den Regierungspräsidien sowie bei den einzelnen Landesverbänden. Die Anschriften sind auf Seite 196 dieser Broschüre abgedruckt. Vermögensverwaltung Durch eine aktive Vermögensverwaltung etwa durch verzinsliche Anlageformen der Geldmittel oder durch langfristige Vermietungen können Vereinen weitere Einnahmen zufließen. Ferner sind bei nahezu allen Vereinen wirtschaftliche Betätigungen anzutreffen. Dazu zählen beispielsweise: wirtschaftliche Tätigkeit Veranstaltungen kultureller, sportlicher oder geselliger Art gegen Eintrittsgeld Jahresfeste, Weihnachtsfeiern, Meisterschaftsfeiern, Sportfeste und ähnliches Das Betreiben von Vereinsgaststätten. Steuerlich werden solche selbstständige und nachhaltige Tätigkeiten, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, als»wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb«bezeichnet. Dient ein solcher Betrieb der notwendigen Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke des Vereins, ist er zur Erreichung dieser Ziele unentbehrlich und tritt ferner mit seiner Unterhaltung kein schädlicher Wettbewerb zu vergleichbaren steuerpflichtigen Betrieben ein, so ist ein so genannter»zweckbetrieb«gegeben. Aktivitätsbereiche dieser Art werden bei gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienenden Vereinen steuerlich günstiger behandelt als diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten, bei denen die Vereine in einen ernsthaften und vermeidbaren Wettbewerb zu steuerpflichtigen Unternehmen treten.

9 13 Vereinsstruktur Die steuerlich bedeutsamen Tätigkeiten der Vereine zeigt folgendes Schaubild: Gemeinnütziger Verein Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Geschäftsbereich zum Beispiel Förderung von Sport und Kultur, Mitgliedsbeiträge, Spenden und örtliche Zuschüsse zum Beispiel Geldanlage und langfristige Vermietung von Vereinsvermögen wie zum Beispiel Vereinsgaststätte Steuerbegünstigter Zweckbetrieb zum Beispiel kulturelle und sportliche Veranstaltungen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, genehmigte Lotterien und Ausspielungen zu steuerbegünstigten Zwecken Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte, selbst durchgeführte kommerzielle Werbung, Vereinsfeste und andere Wettbewerbsbetriebe

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11 15 Gemeinnützigkeit 16 Voraussetzungen 18 Ausschließlichkeit 19 Allgemeinheit 20 Selbstlosigkeit 23 Unmittelbarkeit 26 Mittelverwendung 27 Rücklagen 30 Satzung 34 Fragen Sie das Finanzamt

12 16 Gemeinnützigkeit Vereine, die durch ihr zuständiges Finanzamt als gemeinnützige Personenvereinigungen im Sinne der steuerlichen Bestimmungen anerkannt werden, genießen Steuervorteile. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist deshalb für jeden Verein von besonderer Bedeutung. Voraussetzungen Mit dem zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurde in 52 Abs. 2 AO die beispielhafte Aufzählung der Zwecke, die als gemeinnützig anzusehen sind, durch einen erweiterten abgeschlossenen Katalog ersetzt. Der erweiterte abgeschlossene Katalog enthält vielmehr sämtliche Zwecke der Anlage 1 zu 48 Abs. 2 EStDV, die mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgergemeinnützige Zwecke Nach den steuerlichen Vorschriften verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, wenn er nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit selbstlos fördert. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Vereinen, die dienen. der Jugendhilfe oder der Altenhilfe dem Sport (einschließlich Schach) der Kunst und Kultur Ebenso als gemeinnützig werden folgende Zwecke anerkannt: Die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals der Fastnacht und des Faschings der Soldaten- und Reservistenbetreuung des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.

13 17 Gemeinnützigkeit schaftlichen Engagements zum 1. Januar 2007 aufgehoben wurde. Statt der Konkretisierung durch die Anlage 1 zu 48 Abs. 2 EStDV verweist die ebenfalls neu gefasste Norm des 10 b EStG für die Zulässigkeit des Spendenabzugs auf die gemeinnützigkeitsrechtliche Regelung des 52 AO. Hierdurch wird ein Gleichklang zwischen den gemeinnützigen und den zum Spendenabzug berechtigenden Zwecken erreicht. Spenden für alle gemeinnützigen Zwecke sind damit nunmehr steuerlich abziehbar (wegen der Einzelheiten zur Neufassung des 10 b EStG und zu den Änderungen des Spendenabzugs vergleiche Seite 95 ff.»spenden«). Im Zuge der Herstellung dieses Gleichklangs wurden unterschiedliche Begriffe vereinheitlicht, ohne dass hiermit aber eine Rechtsänderung eingetreten ist. Kannte 52 Abs. 2 Nr. 1 AO bislang den gemeinnützigen Zweck der»förderung der Bildung und Erziehung«, so heißt es in 52 Abs. 2 Nr. 7 AO nun»förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe«. Damit wurde die bisherige Formulierung aus der Anlage 1 zu 48 Abs. 2 EStDV (bislang dort Abschnitt A Nr. 4) in den neuen Katalog des 52 Abs. 2 AO übernommen. Ebenso weist der neue Katalog des 52 Abs. 2 AO zwar den Zweck der»förderung des Heimatgedankens«nicht mehr aus. Er enthält dafür aber in Nr. 22 die»förderung der Heimatpflege und Heimatkunde«und übernimmt damit auch an dieser Stelle die bisherige Formulierung der Anlage 1 zu 48 Abs. 2 EStDV (bislang dort Abschnitt B Nr. 3). Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurde in 52 Abs. 2 AO die»förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke«als neuer gemeinnütziger Zweck aufgenommen. Öffnungsklausel Die beispielhafte Aufzählung des 52 Abs. 2 AO hatte es zugelassen, auch Zwecke als gemeinnützig anzuerkennen, die nicht ausdrücklich in 52 Abs. 2 AO genannt waren. Da diese Möglichkeit mit dem abschließenden Charakter des erweiterten Katalogs weggefallen ist, wurde dieser Katalog mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements um eine Öffnungsklausel erweitert. Danach kann ein Zweck, der nicht einem der in dem Katalog genannten Zwecke zugeordnet werden kann, für gemeinnüt-

14 18 Gemeinnützigkeit zig erklärt werden. Die Entscheidung hierüber ist in jedem Bundesland von einer zentral zuständigen Stelle zu treffen. Zum Zwecke einer einheitlichen Rechtsanwendung hat sich dabei jedes Bundesland mit den anderen Bundesländern abzustimmen. Ein in Baden-Württemberg ansässiger Verein, der diese Öffnungsklausel nutzen möchte, erläutert dies im Rahmen des Besteuerungsverfahrens gegenüber seinem örtlich zuständigen Finanzamt, das sich dann zum Zwecke der Abstimmung über seine vorgesetzte Behörde an das Finanzministerium Baden-Württemberg wendet. Bei Vereinen, die nach der bis Ende 2006 geltenden beispielhaften Aufzählung des 52 Abs. 2 AO für einen Zweck, der dort nicht ausdrücklich genannt war, als gemeinnützig anerkannt wurden, hängt die Anerkennung als gemeinnützig über den 31. Dezember 2006 nicht davon ab, ob der anerkannte gemeinnützige Zweck auch einem der Katalogzwecke der zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Neufassung des 52 Abs. 2 AO zugeordnet werden kann. Deshalb ist in diese Fällen auch ein Antrag zur Anerkennung unter Anwendung der Öffnungsklausel nicht erforderlich. Ausschließlichkeit Ausschließlichkeitsprinzip Entscheidend ist, dass die Vereine ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und keine anderen Zwecke verfolgen. Wirtschaftliche Betätigungen und gesellige Veranstaltungen, auch wenn diese der Pflege der Kameradschaft und der Werbung für die Vereinsziele dienen, dürfen allenfalls gelegentlich und nebenbei erfolgen. Sie müssen im Vergleich zur steuerbegünstigten gemeinnützigen Tätigkeit des Vereins von untergeordneter Bedeutung sein. Gehen sie über ein solches Maß hinaus und muss wegen der Vielzahl der geselligen Veranstaltungen, zum Beispiel ein monatlicher Tanzabend, zutreffender Weise von einem»geselligkeitsverein«gesprochen werden, so ist der Verein nicht ausschließlich gemeinnützig tätig.

15 19 Gemeinnützigkeit Allgemeinheit Mitgliedsbeitrag Aufnahmegebühr Gemeinnütziges Handeln erfordert, dass die Tätigkeit dem Wohl der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nützt. Eine selbstlose Förderung der Allgemeinheit setzt dabei voraus, dass die Tätigkeit nicht nur einem eng begrenzten abgeschlossenen (exklusiven) Personenkreis, sondern einem repräsentativen Ausschnitt der Bevölkerung dient. Eine für die Gemeinnützigkeit schädliche Begrenzung kann beispielsweise darin liegen, dass durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge der Allgemeinheit der Zugang zu dem Verein praktisch verwehrt wird. Bei Vereinen wird eine Förderung der Allgemeinheit noch angenommen, wenn die erhobenen Beiträge und Umlagen zusammen im Durchschnitt je Mitglied und Jahr und daneben erhobene Aufnahmegebühren im Durchschnitt für die im Jahr neu aufgenommenen Mitglieder nicht übersteigen. Investitionsumlage Es ist für die Gemeinnützigkeit eines Vereins unschädlich, wenn er neben den oben angeführten Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen, einschließlich sonstiger Mitgliedsumlagen, zusätzlich eine Investitionsumlage erhebt: Diese darf höchstens innerhalb von 10 Jahren je Mitglied betragen. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, die Zahlung der Umlage auf bis zu 10 gleiche Jahresraten zu verteilen. Umlagen Die Umlage darf nur für die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt werden. Unschädlich ist neben der zeitnahen Verwendung der Mittel auch die Ansparung für künftige Investitionsvorhaben im Rahmen von nach 58 Nr. 6 AO zulässigen Rücklagen und die Verwendung für Tilgungen von Darlehen, die für die Finanzierung von Investitionen aufgenommen worden sind. Anstelle von Investitionsumlagen darf der Verein auch Investitionsdarlehen in gleicher Höhe unter den gleichen Bedingungen verlangen. Die Investitionsumlage und das Investitionsdarlehen können auf neu eintretende Mitglieder beschränkt werden.

16 20 Gemeinnützigkeit Beachte Investitionsumlagen sind grundsätzlich keine steuerlich abziehbaren Spenden. Selbstlosigkeit Ein Verein darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Das heißt, das Vereinsleben darf nicht überwiegend auf eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit ausgerichtet sein. Außerdem darf ein Verein seinen Mitgliedern keine finanziellen und grundsätzlich auch keine sachlichen Zuwendungen machen ( 55 AO). Sofern jedoch Annehmlichkeiten gewährt werden, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind, wird die Gemeinnützigkeit des Vereins dadurch nicht berührt. Hierzu hat die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg folgende Auslegungsgrundsätze beschlossen: Kleinere Aufmerksamkeiten sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Hierunter fallen Sachzuwendungen, zum Beispiel Blumen, Geschenkkorb, Buch oder CD, bis zu einem Wert von jeweils 40, die dem Vereinsmitglied aus Anlass persönlicher Ereignisse wie beispielsweise Geburtstag, Hochzeit oder persönliches Vereinsjubiläum geschenkt werden. In begründeten Ausnahmefällen darf die einzelne Sachzuwendung den Wert von 40 übersteigen. Aufwendungen für Kranz- und Grabgebinde für verstorbene Vereinsmitglieder sind auch über 40 hinaus in angemessener Höhe unschädlich. Zu besonderen Vereinsanlässen können Vereinsmitglieder mit Aufmerksamkeiten bedacht werden, die ebenfalls unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind. Hierunter sind beispielsweise die unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung der Vereinsmitglieder bei der Weih- Selbstlosigkeitsprinzip Sachzuwendungen Weihnachtsfeier

17 21 Gemeinnützigkeit nachtsfeier und der Hauptversammlung zu verstehen oder ein Zuschuss für den Vereinsausflug, wie zum Beispiel die Übernahme der Buskosten, bis zu einer Obergrenze von insgesamt höchstens 40 je teilnehmendem Vereinsmitglied im Jahr. Beispiel Der Vereinskassierer eines Sportvereins vollendet 2008 sein 50. Lebensjahr. Außerdem wird er 2008 für 25 Jahre Vereinszugehörigkeit geehrt. Am Vereinsausflug, der Hauptversammlung und der Weihnachtsfeier nimmt er in 2008 ebenfalls teil. Dem Vereinsmitglied können vom Verein im Jahr 2008 aus Anlass seiner persönlichen Ereignisse Sachzuwendungen bis zu einem Wert von grundsätzlich insgesamt 80 (2 40 ) und für seine Teilnahme an den besonderen Vereinsanlässen je zusätzlich eine unentgeltliche Bewirtung im Wert von insgesamt höchstens 40 gemeinnützigkeitsunschädlich zugewendet werden. Bei Vereinsausflügen gilt diese finanzielle Begrenzung von 40 jedoch dann nicht, wenn zum Beispiel im Rahmen von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen am Zielort des Ausflugs Veranstaltungen stattfinden, die in Verbindung mit dem Vereinsausflug stehen und die den eigentlichen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken entsprechen. Dies kann die Teilnahme eines Gesangvereins an einem Sängerwettstreit im Ausland sein; unmittelbar satzungsmäßige Zwecke sind in diesem Fall erfüllt. Für die an der Zielveranstaltung mitwirkenden Mitglieder liegt hinsichtlich der von der Körperschaft getragenen Kosten grundsätzlich ohne Begrenzung eine gemeinnützigkeitsunschädliche Mittelverwendung im Sinne des 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO vor. Beachte Um sicherzustellen, dass bestimmte Zielveranstaltungen nicht die Gemeinnützigkeit oder die steuerliche Anerkennung gefährden, sind dringend bestimmte Vorgaben zu beachten. Konzertreisen Eine (Auslands-)Reise beispielsweise kann nur dann als Konzertreise berücksichtigt werden, wenn sie ausschließlich oder weitaus überwiegend im Interesse des Vereins zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben unternommen wird. Die Verfolgung privater Interessen, wie etwa Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, muss nach dem Anlass der Reise, dem vorgelegten Programm und der tatsächlichen Durchführung so gut wie ausgeschlossen sein.

18 22 Gemeinnützigkeit Für die Anerkennung einer (Auslands-)Reise als Konzertreise ist es deshalb nicht ausreichend, wenn durch die Reise die satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins lediglich mitgefördert werden. Von einer speziell ins Ausland gehenden Konzertreise kann deshalb nur dann ausgegangen werden, wenn das Reiseprogramm auf die besonderen Bedürfnisse des Vereins im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zwecke zugeschnitten ist. Abzuwägen sind dabei die nachfolgenden Beurteilungsmerkmale, die für einen Vereinsausflug oder für eine Konzertreise sprechen: dargebotenes Programm Teilnehmerkreis Reiseroute Charakter der aufgesuchten Orte als beliebte Ziele des Tourismus fachliche Organisation Gestaltung der Wochenenden frei verfügbare Zeitabschnitte. Der Verein hat ausgehend von diesen Kriterien darzulegen und nachzuweisen, dass die Reise durch vereinsspezifische Bedürfnisse oder Tätigkeiten veranlasst war und damit der persönliche Erlebniswert der mitreisenden Vereinsmitglieder gegenüber der satzungsmäßigen Vereinsbetätigung nicht ins Gewicht fällt. Ob eine nahezu ausschließlich satzungsmäßige Veranlassung vorliegt, kann das Finanzamt nur im Einzelfall anhand bestimmter Merkmale der Reise und ihrer Gesamtwürdigung entscheiden. Hierfür ist erforderlich, dass der Verein den genauen Ablauf der Reise anhand eines eigenen Reiseberichts schildert. Beachte Es wird empfohlen, vor Antritt einer (Auslands-)Konzertreise die Reisepläne und die beabsichtigte Reisedurchführung mit dem Vereinsreferenten des zuständigen Finanzamts eingehend zu erörtern und den Reiseablauf anhand geeigneter Aufzeichnungen nachprüfbar festzuhalten. Entsprechendes gilt auch bei der Durchführung so genannter»sportreisen«. Zahlung an ehrenamtlichen Vorstand Nach 3 Nr. 26 a EStG kann ein steuerbegünstigter Verein für die Tätigkeit zum Beispiel der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, des Reinigungs-

19 23 Gemeinnützigkeit personals oder des Platzwartes steuerfrei ein Entgelt bis zur Höhe von 500 im Jahr bezahlen (siehe Seite 142). Die Entgeltzahlung muss allerdings von der Satzung gedeckt sein. Nach den zivilrechtlichen Regelungen ist dies bei Zahlungen an Vorstandsmitglieder, die über den reinen Ersatz tatsächlich angefallener Kosten hinausgehen, nur dann der Fall, wenn die Satzung eine solche Zahlung (sog. Tätigkeitsvergütung) ausdrücklich zulässt. Hat ein Verein trotz entgegenstehender Satzung seinen Vorständen eine Tätigkeitsvergütung gezahlt, werden daraus jedoch von den Finanzämtern keine für die Gemeinnützigkeit schädlichen Folgerungen gezogen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein ( 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungsänderung, die die Zahlung einer Tätigkeitsvergütung zulässt. An die Stelle einer Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf die Zahlung von Tätigkeitsvergütungen zu verzichten. Dies gilt allerdings nur für Zahlungen, die vor dem an den Vorstand geleistet wurden. Satzungswidrige Zahlungen nach dem bedürfen dagegen stets einer Änderung der Satzung. Unmittelbarkeit Förder- oder Spendensammelverein Der Verein muss seinen steuerbegünstigten Zweck grundsätzlich selbst verwirklichen. Ein Förder- oder Spendensammelverein, der die satzungsmäßige Aufgabe hat, für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen, selbst steuerbegünstigten Körperschaft, wie des Hauptvereins, finanzielle Mittel zu beschaffen, kann grundsätzlich ebenfalls als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden. Dabei ist die Steuerbegünstigung

20 24 Gemeinnützigkeit der unterstützten Körperschaft dann nicht erforderlich, wenn es sich bei ihr um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt (vergleiche auch Seite 56). Ein gemeinnütziger Förder- oder Spendensammelverein muss sich nicht darauf beschränken, Spendengelder zu sammeln und diese weiterzuleiten. Er kann auch unmittelbar Aktivitäten einer von ihm geförderten Körperschaft unterstützen. So ist es beispielsweise möglich, dass ein Förder- oder Spendensammelverein eines Musikvereins unmittelbar die Kosten für den Dirigenten, für die Anschaffung des Notenmaterials oder für Musikinstrumente übernimmt. Hilfspersonen Das Gebot der Unmittelbarkeit ist gemäß 57 Abs. 1 Satz 2 AO auch dann erfüllt, wenn sich die steuerbegünstigte Körperschaft einer Hilfsperson bedient. Hierfür ist es erforderlich, dass das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist, das heißt die Hilfsperson nach den Weisungen der Körperschaft einen konkreten Auftrag ausführt. Dies ist nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, zu beurteilen. Hilfsperson kann eine natürliche Person, eine Personenvereinigung oder eine juristische Person sein. Die Körperschaft hat durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen nachzuweisen, dass sie den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson bestimmen kann. Als Vertragsformen kommen etwa Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge in Betracht. Im Innenverhältnis muss die Hilfsperson an die Weisung der Körperschaft gebunden sein, und die Tätigkeit der Hilfsperson muss den Satzungsbestimmungen der Körperschaft entsprechen. Diese hat nachzuweisen, dass sie die Hilfsperson überwacht. Die weisungsgemäße Verwendung der Mittel ist von ihr sicherzustellen. Die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nur über eine Hilfsperson das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ( 57 Abs. 1 Satz 2 AO), ist unabhängig davon zu gewähren, wie die Hilfsperson gemeinnützigkeitsrechtlich behandelt wird. Beachte Ein Handeln als Hilfsperson nach 57 Abs. 1 Satz 2 AO begründet keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit. Wird hierfür ein Entgelt vereinnahmt, begründet dies einen steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbe-

21 25 Gemeinnützigkeit trieb im Sinne des 64 AO, wenn die als Hilfsperson ausgeführte Tätigkeit nicht mit den eigenen Satzungszwecken übereinstimmt. wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeiten Vergleich der Einnahmen zeitlicher Umfang der Tätigkeiten Ein gemeinnütziger Förder- oder Spendensammelverein kann außer der Sammeltätigkeit grundsätzlich steuerpflichtige wirtschaftliche Aktivitäten durchführen. Übersteigen die daraus erzielten Einnahmen die Besteuerungsfreigrenze von (vergleiche hierzu Seite 54) nicht, fällt lediglich Umsatzsteuer an. Der verbleibende Überschuss ist dem geförderten Verein zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinnützigkeit eines Förder- oder Spendensammelvereins ist jedoch dann gefährdet, wenn sich die Hauptbetätigung in der Durchführung wirtschaftlicher Aktivitäten erschöpft und er damit etwa zum reinen»geselligkeitsverein«wird. Sind die Spendeneinnahmen eines Förder- oder Spendensammelvereins höher als die Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, kann davon ausgegangen werden, dass die steuerbegünstigten Tätigkeiten die wirtschaftlichen Aktivitäten überwiegen. Infolgedessen bestehen dann gegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Förder- oder Spendensammelvereins grundsätzlich keine Bedenken. Sind die Spendeneinnahmen hingegen niedriger als die Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, so ist dies für den Förderoder Spendensammelverein gemeinnützigkeitsschädlich, wenn die wirtschaftliche Betätigung dem Förder- oder Spendensammelverein das Gepräge gibt. Für diese Prüfung ist immer eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Dabei ist neben dem Verhältnis der Einnahmen im steuerbegünstigten Bereich, beispielsweise Spenden, Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, zu den Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auch der zeitliche Umfang der jeweiligen Tätigkeit als zusätzliches Kriterium heranzuziehen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist auch dann möglich, wenn die Einnahmen im steuerbegünstigten Bereich zwar niedriger sind als die Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die steuerbegünstigten Tätigkeiten jedoch die Betätigungen im steuerpflichtigen Bereich zeitlich bei weitem überwiegen und dadurch dem Förder- oder Spendensammelverein das Gepräge geben.

22 26 Gemeinnützigkeit Entscheidend für die steuerrechtliche Arbeit des Förder- oder Spendensammelvereins ist die wirtschaftliche und rechtliche Trennung von Verein und Förderverein. Nach außen wird diese Trennung am deutlichsten dadurch dokumentiert, dass die Vorstandschaft beider Vereine nicht personenidentisch ist. Ist beispielsweise der fünfköpfige Vorstand eines Fördervereins mit zwei Personen besetzt, die zugleich Vorstand des geförderten Vereins sind, so ist diese untergeordnete teilweise Personenidentität steuerrechtlich nicht zu beanstanden. Mittelverwendung zeitnahe Mittelverwendung Der Verein hat die ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Sachwerte zeitnah für seine satzungsmäßigen Zwecke einzusetzen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Herkunft der Mittel spielt dabei keine Rolle: Der Verein muss Beiträge, Spenden, Zinsen, Miet- und Pachterträge, Gewinne aus Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen für seine Zweckaufgaben verwenden. Beachte Ein Verein darf beispielsweise mit den steuerbegünstigten Mitteln nicht die Verluste des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder der Vermögensverwaltung abdecken, anderenfalls verliert er seine Steuerbegünstigung. Bestimmte Zuwendungen zum Vermögen des Vereins unterliegen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung: a) Zuwendungen aus einer Erbschaft, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand des Vereins vorgesehen hat

23 27 Gemeinnützigkeit b) Zuwendungen, die ausdrücklich für das Vermögen des Vereins bestimmt sind c) Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs des Vereins ausdrücklich zur Vermögensaufstockung d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, wie etwa die Schenkung eines Mietwohngrundstückes. Rücklagen Abweichend vom Grundsatz der Mittelverwendung dürfen Vereine auch Fördervereine zu festgelegten Zwecken aus bestimmten Einkünften beispielsweise folgende Rücklagen bilden: 1. Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage Voraussetzung für die Bildung einer solchen Rücklage ist, dass ohne sie die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig nicht erfüllt werden könnten. Die Mittel müssen für bestimmte steuerbegünstigte satzungsmäßige Vorhaben angesammelt werden, beispielsweise Bau oder Erweiterung einer Sportplatzanlage oder Durchführung einer großen Musik- und Sportveranstaltung. Dabei müssen für die Verwirklichung des Projektes bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. 2. Betriebsmittelrücklage Für periodisch wiederkehrende Ausgaben, wie Gehälter oder Mieten, ist die Bildung einer so genannten Betriebsmittelrücklage in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitperiode zulässig. 3. Freie Rücklage im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Die Bildung einer solchen Rücklage ist zulässig, wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Hierfür muss ein konkreter Anlass gegeben sein, der auch aus objektiver unternehmerischer

24 28 Gemeinnützigkeit Sicht die Bildung der Rücklage rechtfertigt, beispielsweise eine geplante Erweiterung oder Erneuerung der Vereinsgaststätte. Beachte Die Erträge aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können jedoch sowohl der freien Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als auch der Zweckerfüllungsrücklage im Sinne des 58 Nr. 6 AO erst nach Versteuerung dieser Erträge zugeführt werden. 4. Freie Rücklage nach 58 Nr. 7a AO Die Zuführung zu dieser Rücklage darf bis zu einem Drittel des Überschusses aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus bis zu 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel betragen. Gemeint sind damit Überschüsse beziehungsweise Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben sowie die Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich. Bei Anwendung der Regelungen des 64 Abs. 5 und 6 AO können in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Rücklage statt der geschätzten beziehungsweise pauschal ermittelten Gewinne die tatsächlichen Gewinne einbezogen werden. Ergibt die Berechnung der 10 %-Rücklage einen höheren Betrag als am Jahresende an Mitteln tatsächlich noch vorhanden ist weil mehr als 90 % der vereinnahmten ideellen Mittel verwendet wurden, wird die Rücklage auf den Betrag der tatsächlich noch vorhandenen Mittel beschränkt. Ein Rücklagenbetrag, der aufgrund dieser Beschränkung nicht ausgeschöpft werden konnte, kann in einem Folgejahr nicht nachgeholt werden. Berechnung für das Jahr 2008: Bemessungsgrundlage: Gewinn aus steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb A Verlust aus steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb B Gewinn aus Zweckbetrieb A Verlust aus Zweckbetrieb B >

25 29 Gemeinnützigkeit Ideelle Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Mitgliedsbeiträge) Summe Hiervon 10 % Von diesen zeitnah zu verwendenden Mitteln am 31. Dezember 2008 noch vorhanden Rücklage nach 58 Nr. 7a, 2. Halbsatz AO Kapitalbeteiligungsrücklage nach 58 Nr. 7 b AO Die Ansammlung und Verwendung von Mitteln zum Erwerb von Gesellschaftsrechten, um die prozentuale Beteiligung an Kapitalgesellschaften zu erhalten, ist unschädlich. Form der Rücklagen Nachweise Alle Rücklagen müssen von der steuerbegünstigten Körperschaft in ihrer Rechnungslegung, etwa durch eine Vermögensübersicht, gegebenenfalls in einer Nebenrechnung ausgewiesen werden, sodass eine Kontrolle jederzeit und ohne besonderen Aufwand möglich ist. Soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet oder zulässigerweise dem Vermögen (Rücklagen) zugeführt werden, muss ihre zeitnahe Verwendung nachgewiesen werden. Mittelverwendungsfrist bei unzulässigerweise gebildeten Rücklagen Das Finanzamt kann der gemeinnützigen Körperschaft eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen, wenn Mittel angesammelt wurden, ohne dass die Voraussetzungen des 58 Nr. 6 und 7 AO vorliegen. Werden die Mittel innerhalb dieser Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, gilt die tatsächliche Geschäftsführung der gemeinnützigen Körperschaft als ordnungsgemäß ( 63 Abs. 4 AO).

26 30 Gemeinnützigkeit Satzung Die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt nicht nur voraus, dass der Verein tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern er muss dies auch in seiner Satzung festlegen. In der Satzung muss vor allem zum Ausdruck kommen, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke selbstlos verfolgt, wobei diese im Einzelnen aufzuführen sind dass die Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden und die Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten dass der Verein keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt dass bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz der Vermögensbindung). Beachte In der Satzung muss die Beschreibung des Zwecks einschließlich der vorgesehenen Mittel zur Erreichung des Zwecks so eindeutig sein, dass ohne weitere Erklärung erkennbar ist, ob der Verein eine steuerbegünstigte Zielsetzung hat und wie diese verwirklicht werden soll. Die übrigen zivilrechtlichen Voraussetzungen sind in der Broschüre»Rechtswegweiser zum Vereinsrecht«dargestellt. Sie ist zu beziehen über das Justizministerium Baden-Württemberg, Schillerplatz 4, Stuttgart. Es empfiehlt sich, diese Bestimmungen nach einer amtlichen Mustersatzung etwa wie folgt zu fassen:

27 31 Gemeinnützigkeit Mustersatzung 1 Der Verein... mit Sitz in... verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige / kirchliche Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts»Steuerbegünstigte Zwecke«der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist... (zum Beispiel die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch... (beispielsweise die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheims, Unterhaltung eines Altenheims, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen). 2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den / die / das... (Bezeichnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der / die / das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, zum Beispiel Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von 53 AO wegen... bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in...).

28 32 Gemeinnützigkeit Die weiteren Satzungsbestimmungen, beispielsweise über die Organe des Vereins oder die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind für steuerliche Zwecke abgesehen von der Regelung der Mitgliedsbeiträge im Allgemeinen ohne Bedeutung. Da diese Mustersatzung den spezifischen Besonderheiten von Fördervereinen nicht genügend Rechnung trägt, können Fördervereine statt der allgemeinen Mustersatzung wie bisher schon folgende Mustersatzung für Fördervereine verwenden: Mustersatzung Förderverein 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein.... Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht... einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v. (zu streichen bei nicht rechtsfähigen oder bereits eingetragenen Fördervereinen). Er hat seinen Sitz in.... (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung... (des Sports, der Kunst und so weiter) durch die ideelle und finanzielle Förderung... (zum Beispiel: des Sportvereins X, des Musikvereins Y, der Fußball-Abteilung des TSV Z, der Errichtung einer Schule, eines Hallenbades der Stadt Y et cetera). (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen (bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein). (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. >

29 33 Gemeinnützigkeit 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts»Steuerbegünstigte Zwecke«der Abgabenordnung ( 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung(en) / des steuerbegünstigten Zwecks der in 2 Abs. 1 genannten Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts verwendet. 4 Auflösung des Vereins / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes (1) Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. (2) Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der (den) in 2 Abs. 1 der Satzung genannten (steuerbegünstigten) Einrichtung(en) zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, muss der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen (Alternative in diesem Fall: Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden). Alternative zu 2 Für den Fall, dass sich der Förderverein nicht an eine bestimmte Körperschaft binden will, besteht die Möglichkeit, den Satzungszweck abweichend von 2 (1) und (2) der Mustersatzung wie folgt festzulegen:»der Verein fördert... [hier ist der steuerbegünstigte Zweck anzugeben, zum Beispiel Sport] durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge / Spenden und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für diesen (steuerbegünstigten) Zweck verwenden.«in diesem Fall ist ferner an Stelle von 4 (2) der Wortlaut des 5 der Mustersatzung für einen gemeinnützigen Verein (vergleiche Seite 31) aufzunehmen.

30 34 Gemeinnützigkeit Fragen Sie das Finanzamt Satzungsbestimmung Gemeinnützigkeit Bei der Abfassung der steuerlich wichtigen Satzungsbestimmungen sind die Finanzämter gerne behilflich. Zur Vermeidung nachträglicher Satzungsänderungen und etwaiger zusätzlicher Kosten erscheint es zweckmäßig, den Satzungsentwurf vor Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und gegebenenfalls vor Eintragung in das Vereinsregister dem Finanzamt zur Prüfung vorzulegen. Da dem Finanzamt auch jede spätere Satzungsänderung mitgeteilt werden muss, sollten geplante Änderungen mit dem Finanzamt ebenfalls schon vor Beschlussfassung besprochen werden. Über die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit kann das Finanzamt in rechtsverbindlicher Form nur für den einzelnen Steuerabschnitt (Kalenderjahr) durch Erteilung eines Steuerbescheids oder eines Freistellungsbescheids entscheiden. Auf Antrag stellt das Finanzamt nach Prüfung der Satzung eine so genannte Vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit aus, die längstens für 18 Monate gilt. Diese Bescheinigung ist vor allem wegen der Frage der steuerlichen Begünstigung von Spenden an den Verein von Bedeutung. Die Finanzämter sind gehalten, in gewissen Zeitabständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit satzungsmäßig und tatsächlich weiterhin erfüllt sind. Zu diesem Zweck werden den Vereinen, soweit sie nicht bereits der laufenden Umsatzbesteuerung unterliegen, etwa alle drei Jahre Steuererklärungsformulare zugesandt. Vereine, deren tatsächliche Geschäftsführung sich mit den erklärten gemeinnützigen Zielen deckt und die durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen ihrer Einnahmen und Ausgaben den entsprechenden Nachweis leicht und einwandfrei führen können, werden einer solchen gelegentlichen Überprüfung ihrer Gemeinnützigkeit mit großer Gelassenheit entgegensehen und brauchen sich deshalb keinesfalls zu sorgen. Hinweis In allen Finanzämtern gibt es Vereinsbeauftragte, die Ihnen gerne bei steuerlichen Fragen weiterhelfen.

31 35 Gemeinnützigkeit Erklärungspflichten Der Verein muss steuerrechtliche Aufzeichnungs-, Erklärungs- und Sorgfaltspflichten beachten. Das gilt auch für das richtige Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen. Sofern der Verein die an die Gemeinnützigkeit geknüpften Anforderungen nicht einhält, kann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden, wodurch die volle Steuerpflicht eintritt und Zuwendungen nicht mehr steuerwirksam an den Verein geleistet werden können.

32 36

33 37 Stiftungen Stiftungen Definition Stiftungen sind Einrichtungen, die einen vom Stifter bestimmten Zweck fördern sollen. Wesentliche Merkmale der Stiftungen sind ein dauernder Zweck, ein Vermögen und eine nicht verbandsmäßige Organisation. Das Fehlen von Mitgliedern unterscheidet Stiftungen von anderen Institutionen wie zum Beispiel Vereinen. Weitere zivilrechtliche Besonderheiten von Stiftungen privaten Rechts finden Sie in der Broschüre»Stiftungen, Stifter sind Partner«(Herausgeber: Innenministerium Baden-Württemberg, Postfach , Stuttgart). nichtrechtsfähige und rechtsfähige Stiftungen Bei den Stiftungen sind nichtrechtsfähige und rechtsfähige Stiftungen zu unterscheiden. Das Steuerrecht sieht für beide Formen Steuerbegünstigungen vor, wenn die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Beachte Die in dieser Broschüre enthaltenen Ausführungen zur Gemeinnützigkeit und zur Steuerpflicht innerhalb der angesprochenen Steuerarten gelten für steuerbegünstigte Stiftungen grundsätzlich entsprechend. Familienstiftungen Familienstiftungen dienen ausschließlich dem Wohl einer oder mehrerer bestimmter Familien. Sie können grundsätzlich nicht als gemeinnützig anerkannt werden, da sie nicht auf das Gemeinwohl ausgerichtet sind, sondern auf die Begünstigung der Stifterfamilie. Die Errichtung beziehungsweise die Aufhebung einer Familienstiftung unterliegt der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer ( 7 Abs. 1 Nr. 8 und 9 ErbStG), ebenso in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbersatzsteuer ( 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dadurch wird alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert und die Familienstiftung einer entsprechenden Besteuerung unterworfen. Diese Steuerschuld kann nach 24 ErbStG im Wege der Verrentung in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen entrichtet werden, für die Verzinsung der Steuer ist von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen. Zu den Voraussetzungen einer Erbschaftsteuerbefreiung von Kulturgütern (möglich bei Grundbesitz, Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen und Bibliotheken und Archiven) siehe 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG.

34 38 Stiftungen Genehmigung einer Stiftung Stiftungen des öffentlichen Rechts Die Genehmigung einer Stiftung wird nach 5 StiftG durch die Stiftungsbehörde erteilt. In Baden-Württemberg ist Stiftungsbehörde bei rechtsfähigen Stiftungen des Bürgerlichen Rechts das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat oder haben soll. Neben Stiftungen des privaten Rechts gibt es auch Stiftungen des öffentlichen Rechts. Im Zweifel entscheidet das zuständige Regierungspräsidium darüber, ob eine Stiftung privaten oder öffentlichen Rechts vorliegt. Gemeinnützigkeit von Stiftungen Stiftungssatzung Förderstiftungen Jede Stiftung muss eine Stiftungssatzung haben. Die Satzung muss die für das Stiftungsgeschäft vorgeschriebenen Angaben, das heißt Bestimmungen über Name, Sitz, Zweck, Vermögen und Organe der Stiftung enthalten. Wegen den weiteren satzungsmäßigen Voraussetzungen beziehungsweise den allgemeinen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit wird auf die Seiten 11 bis 33 verwiesen. Die Stiftung muss ihren steuerbegünstigten Zweck grundsätzlich selbst verwirklichen. Wie bei den»fördervereinen«(vergleiche Seite 23 bis 26) gibt es nach 58 Nr. 1 AO auch die Möglichkeit der Errichtung von steuerbegünstigten Förderstiftungen, deren satzungsmäßige Aufgabe es ist, für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft finanzielle Mittel zu beschaffen. Eine Förderstiftung muss sich aber wie ein Förderverein nicht darauf beschränken, Spendengelder zu sammeln und diese weiterzuleiten, sie kann auch unmittelbar Aktivitäten der von ihr geförderten Körperschaft unterstützen. Stiftungen des öffentlichen Rechts, die einen Betrieb gewerblicher Art (vergleiche 4 KStG, Abschnitt 5 KStR) unterhalten, wie etwa ein Museum, können für diesen die Anerkennung als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft beim zuständigen Finanzamt beantragen. Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen dafür siehe Seite 11 ff.

35 39 Stiftungen Vermögensbindung bei Stiftungen Mittelverwendung Rücklagen Auflösung Wie beim gemeinnützigen Verein müssen sämtliche Mittel der gemeinnützigen Stiftung ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Auch der Gewinn aus Zweckbetrieben und eventuell steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowie der Überschuss aus der Vermögensverwaltung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (vergleiche Seite 26»Mittelverwendung«). Die Stiftung muss nach 55 Abs. 1 Nr. 5 AO ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden, das heißt spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr. Zulässig ist allerdings, dass die Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführt ( 58 Nr. 12 AO). Außerdem darf eine Stiftung Rücklagen in gleichem Umfang wie andere steuerbegünstigte Körperschaften bilden (vergleiche Seite 27»Rücklagen«). Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf auch bei gemeinnützigen Stiftungen das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es ist zulässig, das Stiftungskapital und Zustiftungen von der Vermögensbindung nach 55 Abs. 1 Nr. 4 AO auszunehmen und im Falle des Erlöschens der Stiftung an den Stifter oder seine Erben zurückfallen zu lassen. Hierbei ist aber zu beachten, dass für solche Stiftungen und Zustiftungen vom Spender nicht die Spendenvergünstigung nach 10 b EStG beziehungsweise 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in Anspruch genommen werden kann. Stiftungskapital und Zustiftungen Sofern jedoch das Stiftungskapital und die Zustiftungen nicht von der Vermögensbindung ausgenommen werden, sind freiwillige Zuwendungen an eine inländische steuerbegünstigte Stiftung im Rahmen des 10 b EStG beziehungsweise 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG steuerlich als Spenden abziehbar. Außerdem sind auch solche Zustiftungen als Spende abzugsfähig, bei denen der Zuwendende erklärt, dass sie zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zum erweiterten Spendenabzug bei Stiftungen vergleiche Seite 97.

36 40 Stiftungen Zustiftungen an gemeinnützige Stiftungen Behandlung bei der Stiftung Die Zuwendung ist bei der Stiftung nach 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG steuerfrei, wenn sie in den ideellen Bereich erfolgt. Unschädlich ist es, wenn die Stiftung einen Zweckbetrieb unterhält. Unterhält sie einen sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der im Verhältnis zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke nur von untergeordneter Bedeutung ist, etwa einen kleinen Kantinenbetrieb, so ist dies ebenfalls für die Steuerfreiheit der Zuwendung bei der Stiftung unschädlich. Beachte Bei Zuwendungen, die einem sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft zufließen, ist jedoch stets die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Überträgt der Stifter Teile seines Privatvermögens (etwa Wertpapiere oder Grundstücke) auf die Stiftung, so handelt es sich ertragsteuerlich um einen Vorgang in seiner Privatsphäre. Eine Steuerpflicht wird dadurch nicht ausge- Grunderwerbsteuer Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks auf eine Stiftung anlässlich deren Errichtung ist entweder als Grundstückserwerb von Todes wegen oder als Grundstücksschenkung unter Lebenden gemäß 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Hat die Stiftung bei einem Stiftungsgeschäft unter Lebenden Gegenleistungen zu erbringen oder Auflagen zu übernehmen, die über den erbschaftsteuerlich maßgebenden Wert des Grundstücks hinausgehen, fällt Grunderwerbsteuer an ( 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG). Dies gilt auch für den Fall, dass der Stifter sich an dem Grundstück einen Nießbrauch oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (zum Beispiel ein Wohnrecht) vorbehält ( 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Mangels Bereicherung entfällt insoweit eine Schenkung. Behandlung beim Stifter Privatvermögen

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