LOTSE. Steuerausblick Liebe Mandantin, lieber Mandant,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LOTSE. Steuerausblick 2016. Liebe Mandantin, lieber Mandant,"

Transkript

1 LOTSE Steuerausblick 2016 Liebe Mandantin, lieber Mandant, Sie halten den Steuerausblick 2016 in der Hand. In dieser Broschüre haben wir alle aktuellen steuerlichen Informationen für Sie zusammen gestellt. Außerdem finden Sie auf der Rückseite einen Kalender mit allen wichtigen Steuerterminen. Viel Spaß beim Lesen Ihre Anja Claus

2 A. INFORMATIONEN FÜR ARBEITNEHMER UND STEUERZAHLER 4 1. Kindergeld / Kinderfreibetrag 4 2. Kinderbetreuungskosten 4 3. Berufsausbildungskosten 5 4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben bei den Eltern 5 5. Außergewöhnliche Belastungen 6 6. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 7 7. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse 7 8. Häusliches Arbeitszimmer 8 9. Vermietung und Verpachtung Verbilligte Vermietung Nachträgliche Schuldzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung bei Vermietung und Verpachtung Verluste bei Lebensversicherungen wegen gesunkener Renditen Erstattungszinsen sind steuerpflichtig Freistellungsaufträge ab Immobilien und Spekulationsgewinne Kirchensteuerabzug bei Kapitaleinkünften Abzug von Werbungskosten bei nacherklärten Kapitaleinkünften Verlustberücksichtigung bei Beteiligung an Kapitalgesellschaften Minderung des Sonderausgabenabzugs um Rückerstattungen der Krankenkassen Abgeltungssteuer bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen Update Spenden Grundfreibetrag / Unterhaltshöchstbetrag Verschärfung des Selbstanzeigenrechts ab 2015 durch Gesetz und Rechtsprechung Grunderwerbsteuersätze zum 01. Januar Impressum: Herausgegeben als Gemeinschaftsarbeit der delfi-net Steuerberatungskanzleien Copyright: delfi-net - Netzwerk zukunftsorientierter Steuerberater - Gestaltung: Erwin Hamatschek Fotos: 03D IngImage 02F IngImage 03B IngImage Franz Pfluegl- Fotolia 03A IngImage ING_17215_ IngImage 03A IngImage 02E IngImage ISS_8990_ IngImage ING_41667_ IngImage ING_39829_ IngImage 02E IngImage ISS_2934_ IngImage A. Dudy - Fotolia VALUA VITALY - Fotolia ra2studio - Fotolia Minerva Studio - Fotolia tomo jesenicnik - Fotolia damir bayburin - Fotolia Anatoliy Meshkov - Fotolia alphaspirit - Fotolia Helder Almeida - Fotolia Corgarashu - Fotolia olly - Fotolia Mehmet Dilsiz - Fotolia Bruce Shippee - Fotolia 03B IngImage ING_17215_ IngImage ISS_10078_ IngImage 03B IngImage 02J IngImage Der Lotse Steuerausblick 2016 ist ein Gemeinschaftsprojekt des delfi-net Netzwerk zukunftsorientierter Steuerberater. Über 70 Kanzleien haben sich bundesweit in diesem Netzwerk zusammengeschlossen, um Erfahrungen auszutauschen und Kompetenzen für die Mandanten zu bündeln. delfi-net Das Steuer Berater Netzwerk Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und dem aktuellen Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr sind ausgeschlossen, diese bleiben der Einzelberatung vorbehalten.

3 LOTSE B. INFORMATIONEN FÜR UNTERNEHMER, FREIBERUFLER, ARBEITGEBER Gesetzlicher Mindestlohn Neuerungen im ELSTAM - Verfahren Das neue Reisekostenrecht ab 01. Januar Tank- und Geschenkgutscheine Steuerliche Behandlung von Geschenken Betriebsveranstaltungen Freibetrag von 110, Bewirtungen von Arbeitnehmer ab 01. Januar Rechengrößen der Sozialversicherung für Neue Umlagesätze für Minijobber Künstlersozialabgabe-Verordnung Insolvenzgeldumlage Hinzuverdienstgrenzen bei Renten Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in den Deutschen Bundestag eingebracht Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Umsatzsteuerliche Behandlung des betrieblichen Kraftfahrzeugs Veräußerung / Entnahme Umsatzsteueroption bei Vermietung Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern Falscher Steuersatz Achtung beim Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug auch ohne Nachweise? Umsatzsteuervergütung aus anderen EU-Mitgliedstaaten Selbstanzeige und Umsatzsteuer Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes Kabinettsbeschluss vom 08. Juli Erbschaft- und Schenkungsteuer: Verschärfung geltenden Rechts Verfassungsmäßigkeit der Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz im Europarecht 27 C. INFORMATIONEN RUND UM KAPITALGESELLSCHAFTEN Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Änderungen bei den Größenklassen Offenlegung des Jahresabschlusses MicroBilG-Erleichterungen für Kleinstunternehmen - wie funktioniert beim Bundesanzeiger die Hinterlegung der Bilanz inkl. der Angaben unter der Bilanz? Ordnungsgeldverfahrens Absenkung der Mindestordnungsgelder für Klein- bzw. Kleinstkapitalgesellschaften Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz die wesentlichen Änderungen im Einzelabschluss Wegfall Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen / Rangrücktritt / steuerliche Berücksichtigung Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer Haftung des Gesellschafters bei Nutzungsüberlassung Die E-Bilanz der Jahresabschluss 2014 ist elektronisch zu übermitteln Streichung steuerfreier Veräußerungen bei Streubesitzanteilen < 10% Vorsicht beim Rangrücktritt Aufweichung der 75% Grenze bei Pensionszusagen? Finanzierung von Pensionszusagen durch Tantiemen Darlehenszinsen bei Verkauf wesentlicher Beteiligungen Kosten für gescheiterten Beteiligungserwerb Vorsicht bei Gehaltserhöhung und Pensionsrückstellung Gemeinnützigkeitsrecht (Vereine etc.): Anerkennung von Aufwandsspenden Gemeinnützigkeitsrecht (Vereine etc.): Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen 35

4 A. INFORMATIONEN FÜR ARBEITNEHMER UND STEUERZAHLER 1. Kindergeld / Kinderfreibetrag Das Kindergeld beträgt im Jahr 2015 für die ersten beiden Kinder je 188,00, für das dritte Kind 194,00 und für das vierte und jedes weitere Kind 219,00. Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab der Geburt und endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. Außerdem wird im Januar 2016 das Kindergeld um weitere 2,00 erhöht. Für die ersten und zweiten Kinder beläuft sich der Betrag dann auf jeweils 190,00, für dritte Kinder auf 196,00 und für jedes weitere Kind auf 221,00 pro Monat. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht unabhängig von der Höhe deren eigener Einkünfte und Bezüge die Kindeseigenschaft und somit ein Anspruch auf Kindergeld. Mit dem Wegfall der Einkommens- und Bezügegrenze ab 2012 ist ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt eines verheirateten, nicht behinderten, in Ausbildung befindlichen Kindes für das Kindergeld nicht mehr von Bedeutung. Die Eltern haben deshalb grundsätzlich einen Kindergeldanspruch. Rechtslage für volljährige Kinder: Volljährige Kinder werden nur bei Vorliegen der nachstehend aufgeführten sonstigen Voraussetzungen berücksichtigt, wobei die eigenen Einkünfte und Bezüge unbeachtlich sind. Die sonstigen Voraussetzungen sind: Alter ohne Beschäftigung und arbeitslos gemeldet Berufsausbildung - Übergangszeit von max. 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - Übergangszeit zwischen Ausbildung und Wehr- /Zivildienst - eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können - freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr Zeitsoldat bis zu drei Jahren leistet. Der Anspruch wird dann um die Dauer des jeweiligen Dienstes verlängert. Günstigerprüfung: Kindergeld und Kinderfreibetrag werden nicht gleichzeitig nebeneinander gewährt. Es erfolgt eine Günstigerprüfung zwischen dem Kindergeld auf der einen Seite und dem Kinderfreibetrag auf der anderen Seite. Die steuerlichen Freibeträge belaufen sich im Kalenderjahr 2015 bei zusammenveranlagten Eheleuten auf 7.152,00 pro Kind. Der Steuerberater (vorher) bzw. später das Finanzamt (bei der Veranlagung) führen eine Vergleichsberechnung durch. Einerseits wird die Steuerschuld berechnet, ohne die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen, und in der zweiten Berechnung wird dann ausgerechnet, wie groß die Steuerschuld unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge wäre. Danach wird das Ergebnis mit dem gezahlten Kindergeld verglichen. Diese Berechnung wird für jedes einzelne Kind durchgeführt. War das gezahlte Kindergeld höher als die Anrechnung der Kinderfreibeträge, verbleibt es beim Kindergeld. Eine Rückzahlung des Kindergeldes findet nicht statt. Ist dagegen der infolge der Berücksichtigung des Kinderfreibetrages mögliche Steuervorteil höher als das bereits ausgezahlte Kindergeld, wird bei dem Steuerpflichtigen der Kinderfreibetrag gewährt. Allerdings wird dann im Rahmen der Einkommensteuer-veranlagung das bereits gezahlte Kindergeld angerechnet, d.h., der Einkommensteuerschuld hinzugerechnet. Kann ein Kind aufgrund einer Behinderung keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus. Fazit: Der Wegfall der Einkunftsgrenze stellt eine echte Vereinfachung dar. Insbesondere sind Vermietungs- und Kapitaleinkünfte der Kinder nicht mehr schädlich. Damit können dann auch beim Lohnabzug diese Kinder (mit Einkünften über 8.354,00, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen) wieder berücksichtigt werden. ohne Altersbeschränkung - Behinderung vor 25 eingetreten Allerdings ist bei Kindern, die eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium bereits absolviert haben, das Folgende zu beachten. Zur Erlangung der steuerlichen Kindeseigenschaft respektive der Kindervergünstigungen ist es Voraussetzung, dass das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine schädliche Erwerbstätigkeit liegt allerdings bei folgenden Fällen nicht vor: Tätigkeiten bis zu 20 Stunden wöchentlich, Ausbildungsdienstverhältnisse, geringfügige Beschäftigungen ( 450,00). Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt nicht als Erstausbildung Wie bisher auch verlängert sich der Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag, wenn das Kind Dienst als Entwicklungshelfer oder als 2. Kinderbetreuungskosten Der Anspruch auf Abzug der Betreuungsaufwendungen kann ab dem Jahr 2012 unabhängig von Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung der Eltern als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Dadurch wird der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich vergrößert. Begünstigt sind 2/3 der Betreuungsaufwendungen bis höchstens 4.000,00 pro Kind. Dies gilt für alle Kinder bis 14 Jahre oder für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. 4

5 LOTSE Begünstigt sind unter anderem folgende Dienstleistungen: Kindergarten, Kindertagesstätten, Kinderhort, Kinderkrippen Babysitter, Tagesmutter, Erzieher(in) Hausaufgabenbetreuung, insbesondere nachmittägliche Schulbetreuung Haushaltshilfe, soweit ein Kind betreut wird Nicht begünstigt sind unter anderem folgende Dienstleistungen: Aufwendungen für Unterricht (z.b. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht) Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.b. Musikunterricht, Computerkurse) Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.b. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis- oder Reitunterricht) Verpflegungsaufwendungen (ggf. Herausrechnung des Anteils) Bei folgenden Dienstleistungen sollte wie nachstehend differenziert werden: Au-Pair-Mädchen und Haushaltshilfen üben regelmäßig neben der Kinderbetreuung auch noch andere Tätigkeiten aus. Hier muss eine Aufteilung erfolgen. Im Fall des Au-Pair-Mädchens lässt die Finanzverwaltung bei fehlenden Schätzungsgrundlagen 50% der Aufwendungen zum Abzug zu. Fazit: Durch den Verzicht auf den Nachweis der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern zur Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten können nunmehr alle Eltern, die solche Kosten tragen, eine steuerliche Erleichterung erfahren. Vater, Mutter oder die Lebensgefährtin werden als betreuende Person nicht anerkannt, wenn das Kind in deren Haushalt lebt. Denn diese Betreuung wird üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht. 3. Berufsausbildungskosten Ungeklärt bleibt der Abzug der Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium. Der Gesetzgeber hat zwar ein Abzugsverbot für diese Aufwendungen eingeführt und die Anforderungen an eine Erstausbildung ab dem Jahr 2015 verschärft, aber der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2014 das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil er das Abzugsverbot für verfassungswidrig hält. Die Entscheidung bleibt abzuwarten. Derzeitiger gesetzlicher Sachstand ist der Folgende: Erstausbildung: Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können zurzeit jährlich lediglich bis zu einer Höhe von 6.000,00 (bei Zusammenveranlagung pro Ehegatte bzw. Lebenspartner) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Solche Aufwendungen sind zum Beispiel Fahrtkosten zum Arbeitgeber/Studienort oder zu Lerngemeinschaften, Lernmaterialien, Studiengebühren, Bücher und Arbeitsmittel. Ein unbeschränkter Werbungskostenabzug für eine erstmalige Ausbildung ist nach derzeitigem Recht nur bei Maßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses möglich. Bei Sonderausgaben gibt es anders als bei Verlusten aus vorweggenommenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten keinen Verlustvortrag/-rücktrag. Die Sonderausgaben bleiben ohne steuerliche Auswirkungen, wenn die sich in Ausbildung befindliche Person keine nennenswerten positiven Einkünfte hat. Die Ausbildungskosten können also verfallen, wenn ohnehin im entsprechenden Jahr keine Einkommensteuer zu zahlen wäre. Zweitausbildung: Bei einer Zweitausbildung (zum Beispiel nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder nach einem abgeschlossenen Bachelorstudium) ist ein voller Werbungskostenabzug möglich. Die Ausbildungsausgaben, wie z.b. Fahrtkosten Fachliteratur Lernmaterial, Semestergebühren, Unterrichtsgebühren, Reisekosten und ggf. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sollten gesammelt und gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Bei der Zweitausbildung besteht die Möglichkeit, dass die gesammelten vorweggenommenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei Berufseintritt mit den dann erzielten Einkünften verrechnet werden. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Zweitausbildung oder Zweitsstudium (Beispiel: Studium nach abgeschlossener Lehre). Ausbildungsdienstverhältnis (Beispiel: Ausbildungsvergütung oder Beamtenausbildung mit Vergütung) -> Vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben, mit der Möglichkeit Verluste vorzutragen, welche dann bei Einkünfteerzielung steuerwirksam werden Erstaussbildung nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses. Erststudium ohne vorherige Ausbildung nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses -> Beschränkter Sonderausgabenabzug ohne Verlustvortrags- und Rücktragsmöglichkeit Dem BFH zufolge können bis zum noch Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium aus dem Jahr 2008 als vorweggenommene Werbungskosten vorsorglich geltend gemacht werden, wenn für das Jahr 2008 noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Um dies zu erreichen ist eine Erklärung zur Feststellung eines Verlustes für 2008 abzugeben. Das Verfahren, in dem über die geltend gemachten Verluste für 2008 zu entscheiden ist, ist dann durch Einspruch offen zu halten, bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Fazit: Wer nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung studiert, ist nicht auf den begrenzten Sonderausgabenabzug bei den Ausgaben beschränkt. 4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben bei den Eltern Bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen: Die von den Eltern getragenen eigenen Kranken- und Pflegeversicherungen eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes sind im Rahmen der Unterhaltspflicht wie eigene Beiträge der Eltern zu erfassen. Das bedeutet, dass die Eltern die Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder in ihrer eigenen Steuererklärung im Rahmen der Basisabsicherung als Sonderausgaben ansetzen dürfen. Die Eltern müssen die Beiträge nicht selbst getragen haben. Es spielt keine Rolle, ob die Beiträge tatsächlich vom Unterhaltspflichtigen gezahlt oder erstattet werden. Es reicht aus, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, z.b. durch Sachleistungen wie Unterhalt oder Verpflegung. Folgende Fälle sind denkbar: Die Kinder befinden sich in der Berufsausbildung (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn) oder sind in einer studentischen Versicherung versichert und werden von den Eltern unterstützt. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind aufgrund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergäbe. Die Beiträge dürfen allerdings nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Entweder dürfen die Eltern den Sonderausgabenabzug geltend machen oder das Kind im Rahmen seiner eigenen Steuererklärung. Fazit: Durch die Berücksichtigung bei den Eltern ergeben sich Möglichkeiten zur Steuerersparnis 5

6 5. Außergewöhnliche Belastungen Allgemein: Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl von Personen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so können diese Aufwendungen gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Vorausgesetzt sie stellen keine Sonderausgaben, Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar. Allerdings ist von diesen zwangsläufig entstandenen Aufwendungen die zumutbare Eigen-leistung abzuziehen. Nur der Teil, welcher darüber hinausgeht, kann steuermindernd vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden. Diese zumutbare Belastung wird in Prozent, abhängig von den erzielten Einkünften des jeweiligen Jahres, berechnet. Gesamtbetrag der Einkünfte bis über bis über Steuerpflichtige ohne Kinder bei Grundtabelle 5% 6% 7% bei Splittingtabelle 4% 5% 6% Steuerpflichtige mit 1 oder 2 Kindern 2% 3% 4% mit 3 oder mehr Kindern 1% 1% 2% Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte Die beiden unbestimmten Rechtsbegriffe außergewöhnlich (durch die besonderen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst oder nur bei Wenigen anfallend) und zwangsläufig (subjektive Verpflichtung sich dieser Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen zu können) haben dazu geführt, dass es unzählige Finanzgerichtsurteile zu diesem Thema gibt. Zunächst eine (nicht abschließende) Aufzählung anerkannter außergewöhnlichen Belastungen: Aufwendungen für Krankheit, für Behinderung (oder anstelle des tatsächlichen Aufwands Behindertenpausch-beträge), für die Wiederbeschaffung (auch Schadensbeseitigung) von Gegenständen, die existenziell notwendig sind (Wohnung, Hausrat, Kleidung), insbesondere für Hochwassergeschädigte. Bei Hochwassergeschädigten ist eine fehlende Versicherung für Elementarschäden kein Ausschlussgrund, Kosten bei Sterbefällen (soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen), Kosten der Ehescheidung. Besonderheiten beim Nachweis von Krankheitskosten: Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten muss durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienste der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Dieser Nachweis muss bereits vor Beginn der Maßnahme ausgestellt werden. Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung (z.b. Glutenunverträglichkeit) entstehen, können nicht als agb berücksichtigt werden. Dagegen fallen Aufwendungen für verordnete Arzneimittel (im Sinne des 2 Arzneimittelgesetz) nicht unter das Abzugsverbot, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden. Für Nahrungsergänzungsmittel wird der Abzug versagt, weil diese als Lebensmittel anzusehen sind. Aufwendungen für die Sanierung selbst genutzter Wohngebäude: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Sanierungen aufgrund von Geruchsbelästigung (VI R 21/11), Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden, beispielsweise durch Befall mit echtem Hausschwamm (VI R 70/10), konkrete Gesundheitsgefährdungen z. B. asbestgedecktes Dach (VI R 47/10) als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen ist noch vom Grundstückseigentümer selbst verschuldet wurde. Eine Vorteilsanrechnung wird durchgeführt, wenn die Immobile durch die Maßnahme eine Wertverbesserung erfährt. Ebenso dürfen keine realisierbaren Ersatzansprüche gegenüber Dritten bestehen. Neben der zumutbaren Eigenbelastung sind daher Wertverbesserungen und Ersatzansprüche, die sich aufgrund der Sanierung ergeben haben, vom Sanierungsaufwand abzuziehen. Aufwendungen für Zivilprozesskosten: Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom seine Rechtsprechung bezüglich der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Nach dieser Rechtsprechungsänderung können Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Mit einem Urteil vom Juni 2015 ist der BFH wieder zu seiner alten Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig erwachsen. Nach diesem Urteil sind die Kosten eines Zivilprozesses in der Regel keine außergewöhnlichen Belastungen. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berührt. Somit lässt sich feststellen, dass die Kosten eines Zivilprozesses nur dann als zwangsläufig anzusehen sind, wenn auch das für die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist. Zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten: Es ist umstritten, ob die Kürzung der als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Krankheitskosten um die zumutbare Belastung verfassungsgemäß ist. Dieses Thema wurde besonders im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des beschränkten Abzugs von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung wieder in Gang gebracht. In der Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass eine Kürzung um die zumutbare Belastung nicht richtig sei, während unterschiedliche Finanzgerichte diese Kürzung als verfassungsgemäß beurteilen. Gegen ein ablehnendes Urteil eines Finanzgerichtes hat der BFH die Revision zugelassen. Die Finanzverwaltung hat reagiert und lässt die Bescheide hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung ( 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung vorläufig gem. 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO ergehen. 6

7 LOTSE 6. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Nach 24b EStG dürfen Alleinerziehende ab dem Jahr 2015 jährlich einen sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.908,00 (bis ,00) sowie 240,00 für jedes weitere Kind steuerlich geltend machen. Voraussetzungen dafür sind: Mindestens ein Kind, das mit im Haushalt lebt und gemeldet ist Für das Kind erhält die Alleinerziehende Kindergeld/Kinderfreibeträge Kein Splittingverfahren erfüllt oder verwitwet Keine Hausgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet, es sei denn, für diese Person steht dem Alleinerziehenden ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu Dieser Freibetrag wird gezwölftelt für jeden Monat, in dem diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Haushaltszugehörigkeit ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs begründet die Meldung im Haushalt des Alleinstehenden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Das heißt, dass diese Meldung auch dann maßgebend ist, wenn das Kind gar nicht in dieser, sondern in einer anderen Wohnung (z.b. während der Ausbildung/Studium) lebt. Eine Meldung mit Nebenwohnsitz genügt. Auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes kommt es nur dann an, wenn das Kind bei mehreren Personen gemeldet ist. Heiratet ein Alleinerziehender, entfällt für das gesamte Kalenderjahr der Entlastungsbetrag. Es findet keine Verteilung auf Monate statt, denn der Gesetzeswortlaut erfordert, dass im Jahr die Voraussetzungen für den Splittingtarif nicht gegeben sein dürfen. Es spielt keine Rolle, ob Eltern eine getrennte Veranlagung oder Zusammenveranlagung in der Steuererklärung wählen. Bei verwitweten Steuerpflichtigen, die alleinstehend sind, wird der Freibetrag trotz Splittingtabelle gewährt. Im Jahr des Todes des Ehegatten wird der Freibetrag zeitanteilig (gezwölftelt), d.h. erstmals für den Monat des Todes gewährt. Im Folgejahr wird der Entlastungsbetrag trotz Splittingtabelle (Witwensplitting oder Gnadensplitting) gewährt. Dieser Freibetrag ist in der Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet. 7. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 sind die begünstigten Tatbestände im 35 a EStG zusammengefasst worden. Art der begünstigten Tätigkeit Höchstbetrag Steuerabzug Steuerermäßigung a) Handwerkerleistungen % b) Haushaltshilfe Minijob % 510 c) Haushaltsnahe Dienstleistungen Pflege- und Betreuungsleistung Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse % Zu vorstehender Tabelle sind folgende Anmerkungen zu machen: a) Handwerkerleistungen 35 a Abs. 3 EStG Die handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungs-maßnahmen müssen in einem innerhalb der EU oder des EWR liegenden Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht werden. Neubaumaßnahmen (die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen) sind nicht begünstigt. In der Rechnung muss der begünstigte Rechnungsanteil für die Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sein. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a. Abflussrohrreinigung Arbeiten an Innen- und Außenwänden Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä. Arbeitskosten für das Aufstellen eines Baugerüstes (nicht Miete und Materialkosten) Dachrinnenreinigung Gebühren für den Schornsteinfeger ab 2014 aber nur noch Kehrarbeiten und Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten, nicht mehr Mess- bzw. Überprüfungsarbeiten/ Feuerstättenschau Hausanschlüsse (z.b. Kabel für Strom oder Fernsehen) Maßnahmen der Gartengestaltung, auch Neuanlage des Gartens Klavierstimmer Modernisierung des Badezimmers Modernisierung oder Austausch der Einbauküche Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.b. Teppichboden, Parkett, Fliesen) Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.b. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können) Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren Wartung des Feuerlöschers Nachträglicher Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/Wohnflächenerweiterung) Nachträgliche Errichtung eines Carport, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder eines Terrassenüberdachung Auch Bewohner von Eigentumswohnungen können Handwerkerleistungen beim ent-sprechenden Ausweis in der WEG Abrechnung in Abzug bringen. Mieter können Handwerkerleistungen ebenfalls in Abzug bringen, wenn diese in der Nebenkostenabrechnung entsprechend ausgewiesen sind. 7

8 Der Materialanteil bzw. die Lieferung von Waren gehört nicht zu den begünstigten Aufwendungen. Die Arbeitskosten, einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten, sind begünstigt. Die Umsatzsteuer ist je nachdem auf welchen Posten sie sich bezieht abzugsfähig oder nicht abzugsfähig (Aufteilung). Barzahlungen sind nicht begünstigt. Eine Kopie des Überweisungsträgers muss der Steuererklärung nicht mehr beigefügt werden. Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine Zahlung, die über dem Höchstbetrag liegt verloren geht, das heißt, eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden. b ) Haushaltshilfe Minijob 35 a Abs1 EStG Für Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten mit Arbeitsentgelt bis 450,00 pro Monat wird in der Regel das sogenannte Haushaltsscheckverfahren angewendet. Der Arbeitnehmer wird bei der Bundesknappschaft angemeldet. Zahlung von Pauschalen für Schönheitsreparaturen an den Vermieter Der BFH hat entschieden, dass auch solche Handwerkerleistungen, mit denen lediglich die Funktionsfähigkeit einer Anlage überprüft werden soll, z.b. eine Dichtheitsprüfung für eine Wasserleitung im eigenen Haushalt, steuerlich begünstigt sind. Die Dichtheitsprüfung so das Gericht diene der Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Hausanlage und sei somit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen erhöhe die Lebensdauer, sichere deren Nutzbarkeit und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung. Damit dürften auch Mess- oder Überprüfungsarbeiten von Schornsteinfegern sowie die Feuerstättenschau entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung steuerlich begünstigt sein. c ) Haushaltsnahe Dienstleistung Der 35 a Abs. 2 EStG fasst mehrere Tatbestände zusammen, die sich einen gemeinsamen Aufwendungshöchstbetrag von ,00 teilen. Dies entspricht einer Steuerermäßigung von 4.000,00 ( ,00 x 20%). Zum einen sind haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse begünstigt. Begünstigt sind auch Pflegeund Betreuungsleistungen. Ein bestimmter Schweregrad der Pflegebedürftigkeit wird vom Gesetz nicht gefordert. Ferner sind haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt, die keine Handwerkerleistungen darstellen. Die Handwerkerleistungen sind gemäß 35 a Abs. 3 EStG nur mit einem Aufwendungshöchstbetrag von 6.000,00 bzw. einer Steuerermäßigung von 1.200,00 begünstigt. Es ergibt sich hier wegen den unterschiedlichen Höchstbeträge die Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Die Rechtsprechung hat sich mit den Abgrenzungsfragen befasst. Hiernach sind Maler- und Tapezierarbeiten als Handwerkerleistungen einzuordnen. Es gilt folgender allgemeiner Grundsatz. Auch einfache handwerkliche Tätigkeiten, die von Laien ausgeführt werden können, können nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen eingeordnet werden. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören u.a. Aufwendungen für: Einen selbstständigen Gärtner (z.b. zum Rasenmähen oder Heckenschneiden), Die Pflege von Angehörigen (z.b. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes), Einen selbstständigen Fensterputzer, Reinigungsleistungen durch Dienstleistungsagenturen, Privat veranlasste Umzugsleistungen, Straßenreinigung auf privatem Grundstück. Nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören lt. Rechtsprechung der Finanzgerichte u.a. folgende Aufwendungen: Müllabfuhr bzw. Entsorgungsaufwendungen, wenn es sich hierbei um eine Hauptleistung handelt Personenbezogene Dienstleistungen wie Friseur- oder Kosmetikleistungen Essen auf Rädern, weil die Zubereitung der Speisen nicht im Haushalt erfolgt Tierarztkosten (auch im Rahmen von Hausbesuchen) 8. Häusliches Arbeitszimmer Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können vollständig geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für die übrigen Fälle, in denen das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit war, sind nachstehende Fallgruppen zu beachten. In 4 (5) Nr. 6 b EStG wird rückwirkend ab 2007 bestimmt, dass die Kosten des Arbeitszimmers abzugsfähig sind, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Kostenabzug ist auf 1.250,00 begrenzt. 8

9 LOTSE Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden: Häusliches Arbeitszimmer Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung? Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers Rechtsfolge für den Werbungskostenabzug Es steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung Ist nicht zu prüfen Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung + Kein Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit Kein Werbungskostenabzug Werbungskostenabzug auf 1.250,00 begrenzt Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung + Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit Voller Werbungskostenabzug Poolarbeitsplatz: Teilen sich mehrere Arbeitnehmer mehrere Arbeitsplätze spricht man von Poolarbeitsplatz. Die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers setzt ja voraus, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Poolarbeitsplatz ist nach aktueller BFH- Recht-sprechung kein anderer zur Verfügung stehender Arbeitsplatz, so dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zur Höhe vom 1.250,00 als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Das Vorgenannte gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer am Poolarbeitsplatz nicht sämtliche Arbeiten erledigen kann, weil es nicht für jeden Arbeitnehmer einen Platz gibt (3 Plätze für 8 Arbeitnehmer) und der Arbeitgeber nicht durch Anweisung sicherstellt, dass jeder Arbeitnehmer auf einen Arbeitsplatz zugreifen kann. Fazit: Die Bescheide mit der Aufteilungsproblematik beim Arbeitszimmer sollten offen gehalten werden. Bei den verschiedenen Möglichkeiten der Arbeitsplätze empfiehlt sich daher auf jeden Fall eine saubere nachweisbare Dokumentation. 9. Vermietung und Verpachtung Verbilligte Vermietung Abgrenzung häusliches und außerhäusliches Arbeitszimmer: Die Einschränkungen beim steuerlichen Abzug gelten dann nicht, wenn es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Mit Urteil vom 15. Januar 2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es sich um kein häusliches Arbeitszimmer handelt, wenn auf dem Weg zum Arbeitszimmer eine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten wird. Ein häusliches Arbeitszimmer ist demnach ein Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus, das auf der gleichen Etage oder neben der Privatwohnung liegt. Die Häuslichkeit wird verneint, wenn in einem Mehrfamilienhaus die Erdgeschosswohnung als Privatwohnung dient und sich das Arbeitszimmer im Dachgeschoss befindet. In diesem Fall muss auch das Treppenhaus betreten werden, welches auch von fremden Mietern benutzt wird. Umgangssprachlich wird diese Abgrenzung als Schlafanzug-/ oder Pyjamatheorie bezeichnet. Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer: Auch Kellerräume, die sonst üblicherweise zu den Neben- oder Zubehörräumen zählen, können ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn der Kellerraum dem allgemeinen Standard eines Wohnraumes entspricht. Danach ist für die Ermittlung der abziehbaren Arbeitszimmerkosten die Fläche des Arbeitszimmers (im Keller) ins Verhältnis zur Gesamtwohnfläche der Wohnung (einschließlich Arbeitszimmer) zu setzen. Besonderheiten bei Telearbeitsplatz und Poolarbeitsplatz Telearbeitsplatz: Von einem Telearbeitsplatz ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige betriebliche oder berufliche Arbeitsaufträge unter räumlichen Gesichtspunkten nicht innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes, sondern im häuslichen Umfeld erledigt. Der Arbeitnehmer kann mit Hilfe von Kommunikationseinrichtungen auf die Infrastruktur des Arbeitsgebers zugreifen. Die Kosten für einen häuslichen Telearbeitsplatz werden steuerlich nicht anerkannt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ausdrücklich die Nutzung des betrieblichen Arbeitsplatzes untersagt. In diesem Fall steht dem BFH zufolge dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz (im Betrieb bzw. an der Dienststelle) zur Verfügung, den er nutzen könne. Nur wenn der Arbeitgeber oder Dienstherr einem temporären Telearbeiter die Nutzung eines vorhandenen betrieblichen Arbeitsplatzes während der jeweiligen Heimarbeitstage untersagt, wäre ein beschränkter Abzug in Höhe von 1.250,00 möglich. Dafür wären wiederum nachvollziehbare Dokumentationen notwendig. Bei der verbilligten Vermietung von Wohnraum stellt sich in bestimmten Konstellationen die Frage des anteiligen oder vollen Werbungskostenabzugs. Bei einer Miete (Kaltmiete zuzüglich umlagefähiger Nebenkosten) von mindestens 66% der ortsüblichen Miete wird der volle Werbungskostenabzug gewährt. Unter 66% der ortsüblichen Miete werden die Werbungskosten anteilig gekürzt. Demnach stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Prozentsatz der tatsächlichen zur ortsüblichen Miete einschließlich der umlagefähigen Kosten Rechtsfolge für den Werbungskostenabzug < 66% ab 66% Anteilige Kürzung der Werbungskosten voller Werbungskostenabzug Die Finanzverwaltung nimmt eine anteilige Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, die bisherige Miete zu erhöhen um die Grenze von 66% der ortsüblichen Miete einzuhalten. Der Grund für die verbilligte Überlassung spielt keine Rolle. Bei der Vermietung an Angehörige (z.b. Eltern, Kinder und Geschwister) ist zusätzlich darauf zu achten, dass der Mietvertrag einem Fremdvergleich standhält und auch tatsächlich vollzogen wird. Dabei ist auf regelmäßige Mietzahlungen zu achten. Sonst besteht die Gefahr, dass das Mietverhältnis als solches insgesamt nicht anerkannt wird. Fazit: Bei Vermietungsobjekten, welche durch hohe Werbungskosten steuerliche Verluste generieren, sollte überprüft werden, ob die Gefahr der Werbungskosten-Kürzungsfalle droht. Entsprechende Mietverträge sind zu überprüfen und ggf. anzupassen. Es empfiehlt sich hierbei, nicht bis an die äußersten Grenzen zu gehen. 9

10 10. Nachträgliche Schuldzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung bei Vermietung und Verpachtung Der Bundesfinanzhof hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass Schuldzinsen unter bestimmten Voraussetzungen als nachträgliche Werbungskosten anerkannt werden können, auch wenn die Immobilie veräußert worden ist. Für den nachträglichen Werbungskostenabzug muss es sich um ein Darlehen handeln, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde und der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen, weil das Objekt mit Verlust verkauft wurde. Zu beachten ist dabei, dass die Absicht zur Einkünfteerzielung bereits vor der Veräußerung der Immobilie bestanden hatte. Des Weiteren ist der Grundsatz der vorrangigen Schuldentilgung Grundvoraussetzung für die Abzugsfähigkeit nachträglicher Schuldzinsen. Die Schuldzinsen sind nachträgliche Werbungskosten, wenn die vollständige Tilgung der Finanzierungsschulden durch die vollständige Verwendung des Veräußerungserlöses nicht möglich ist, oder durch ein beachtliches Verwertungshindernis unmöglich ist. Wird der Erlös zum Erwerb eines neuen zur Vermietung bestimmten Mietobjekts eingesetzt (Umwidmung), besteht der Finanzierungszusammenhang regelmäßig fort und ein Schuldzinsenabzug kommt weiterhin in Betracht. Sobald allerdings die Tilgung unterbleibt und der Veräußerungserlös anderweitig (z.b. für private Zwecke) verwendet wird, sind die Schuldzinsen des verbliebenen Darlehens nicht mehr abzugsfähig. Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung kommt es für den Werbungskostenabzug von Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht auf eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren an (privates Veräußerungsgeschäft). Im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie wird das Objekt meist lastenfrei (ohne Grundschuldbelastung) vom Veräußerer übergeben. Wird aus diesem Grund ein noch bestehendes Darlehen bzw. Restdarlehen dieser Immobilie vor Ablauf der Laufzeit abgelöst, verlangen die Kreditinstitute häufig eine Vorfälligkeitsentschädigung. Es stellt sich für den Veräußerer nun die Frage, ob diese Vorfälligkeitsentschädigung nun Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellt. Hierzu hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass diese Kosten nicht abgezogen werden dürfen, weil der wirtschaftliche Zusammenhang hier fehlt. Nach Meinung des Gerichts ist nicht der Abschluss des Darlehensvertrages, sondern dessen vorzeitige Ablösung das Entscheidende. Der Veranlassungszusammenhang der Vorfälligkeitsentschädigung bestehe mit der Veräußerung der Immobilie und nicht mit der vormaligen Vermietung. Wird das Mietobjekt innerhalb der 10-jährigen Spekulationspflicht (privates Veräußerungsgeschäft) verkauft, kann aber die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn abgezogen werden. Fazit: Die Frage, ob auch Schuldzinsen bei einem außerhalb der Spekulationsfrist liegenden Veräußerungsgeschäfts nachträgliche Werbungskosten darstellen, hat der Bundesfinanzhof positiv entschieden. Im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bleibt es allerdings bei der ablehnenden Haltung. 11. Verluste bei Lebensversicherungen wegen gesunkener Renditen Die Zeit der Magerzinsen dauert weiter an und umfasst natürlich auch die Renditen von Lebensversicherungen Häufig werden aus diesem Grunde Policen gekündigt, um in attraktivere Anlageformen umzuschichten. Allerdings geht den Versicherten durch die Kündigung oft sehr viel Geld verloren. Werden Versicherungen in den ersten Laufzeitjahren gekündigt, werden oft infolge hoher Abschlusskosten nur geringe oder gar keine Rückkaufswerte zurückgezahlt. Drohen Verluste, beteiligt sich der Fiskus bei Policen nach neuerem Recht, also solchen, bei denen der Abschluss der Lebensversicherung nach dem erfolgte. Erträge aus solchen Versicherungen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer bei Kündigung vor Ablauf von 12 Jahren und Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr. Damit lassen sich im Umkehrschluss auch Verluste steuerlich verrechnen, dies allerdings nur im Rahmen des Verlustverrechnungsverbots mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen. 12. Erstattungszinsen sind steuerpflichtig Auch die Zinsen des Finanzamts auf Steuererstattungen sind steuerpflichtig, der BFH hatte mit dem Urteil vom leider bestätigt, dass Erstattungszinsen auf die Erstattung von Einkommensteuer ggf. und anderen Steuern steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellen. 13. Freistellungsaufträge ab 2016 Ab dem werden Freistellungsaufträge ungültig, wenn diesen keine Steueridentifikationsnummer zugeordnet ist. Dies betrifft ältere Freistellungsaufträge, die vor dem erteilt wurden, denn seither ist diese ohnehin bereits ein Pflichtbestandteil des Freistellungsauftrags. Zur Herstellung der Wirksamkeit genügt es, dem betreffenden Kreditinstitut die Steueridentifikationsnummer mitzuteilen, ein neuer Auftrag muss nicht erteilt werden. 14. Immobilien und Spekulationsgewinne Grundsätzlich sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig ( 23 EStG), d.h. somit auch die Gewinne aus dem Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung. Gewinne aus der Veräußerung privater Immobilien sind steuerpflichtig, wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft wird. Bei der Berechnung der zehnjährigen Spekulationsfrist sollten Immobilienbesitzer daran denken, dass die Spekulationsfrist durch Vereinbarung einer sogenannten aufschiebenden Bedingung im Verkaufsvertrag nicht umgangen werden kann. Nach BFH Rechtsprechung kommt es einzig auf den Abschluss der jeweiligen Kaufverträge (An- und Verkauf) an. 10

11 LOTSE Bezüglich der Frist bei einem geschenkten oder geerbten Grundstück kommt es darauf an, wann der Vorbesitzer das Grundstück erworben hat. Kauft ein Miterbe den Erbteil eines anderen Miterben, so entstehen ihm insoweit Anschaffungskosten. Ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist führt dazu, dass der Gewinn aus der Veräußerung dieses Grundstücks versteuert werden muss. Die Entnahme eines betrieblichen Grundstücks, auch im Rahmen einer Betriebsaufgabe, wird als Erwerb angesehen. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Laufzeit der Zehnjahresfrist neu zu. Der Entnahmewert gilt als Anschaffungswert. Bei einem Immobilienverkauf fällt keine Steuer an, wenn die Wohnung oder das Haus ausschließlich oder mindestens im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren für eigene Wohnzwecke genutzt wurde. Dabei gilt diese Regelung auch für angebrochene Kalenderjahre. Fazit: Beim privaten Immobilienverkauf sollte auf die Zehnjahresfrist geachtet werden. 15. Kirchensteuerabzug bei Kapitaleinkünften Seit dem ist bei Dividenden- und Zinszahlungen an kirchensteuerpflichtige Personen neben der Kapitalertragsteuer auch die Kirchensteuer einzubehalten. Ob der Zahlungsempfänger einer Religion angehört oder nicht, erfolgt durch eine Abfrage beim BZSt (Bundeszentralamt für Steuern), die vom Auszahlenden durchzuführen ist.. Diese Abfrage muss jeweils im Zeitraum des der Ausschüttung voran-gehenden Jahres erfolgen. Die für das Erstjahr 2014 geltende verlängerte Abfragefrist bis zum gilt für die Zukunft nicht mehr. Für die Abfrageprozedere sind die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des jeweiligen Zahlungsempfängers erforderlich. Der Anteilseigner bzw. Zahlungsempfänger hat auch die Möglichkeit, dem BZSt einen Sperrvermerk zu erteilen, dann wird keine Auskunft über eine Religionszugehörigkeit mitgeteilt. Dieser Sperrvermerk muss allerdings bis zum des Vorjahres eingereicht werden. Gesellschaften, die keine Ausschüttung planen oder aus zwingenden Gründen nicht ausschütten können, brauchen diesen Abruf beim BZSt nicht zu machen. Ebenfalls kommt dieser Abruf nicht für Gesellschaften in Frage, deren Gesellschafter eine andere Kapitalgesellschaft ist. 16. Abzug von Werbungskosten bei nacherklärten Kapitaleinkünften Durch sein Urteil vom VIII R 34/13 hat der BFH das letztes Jahr in diesem Rundschreiben angesprochene Urteil des FG Köln vom K 244/12 aufgehoben und entschieden, dass Steuerpflichtige die Kosten für Beraterhonorare für Selbstanzeigen, nach dem für nicht erklärte Kapitaleinkünfte, die sie in den Jahren vor dem erzielt haben, nicht als Werbungskosten abziehen können. Allerdings ist gegen diese Entscheidung des BFH unter dem AZ BVerfG 2 BvR 878/15 beim BVerfG Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, die noch anhängig ist. Aus diesem Grunde sollten entsprechende Fälle durch Einspruch gegen die aufgrund der Nacherklärung ergangenen Steuerbescheide offen gehalten werden. 17. Verlustberücksichtigung bei Beteiligung an Kapitalgesellschaften Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) auf die Anwendung der Abgeltungssteuer verzichten. Dann sind 60% der Einnahmen und auch der Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Dies lohnt sich immer dann, wenn (z.b. durch Fremdfinanzierung bei Kauf der Anteile an der Gesellschaft) die Werbungskosten höher sind als die Einnahmen. Insbesondere bei Verkauf, Liquidation oder auch Insolvenz der Gesellschaft kann ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Verlust entstehen. Dabei wird der Erlös (im Zweifel EUR 0,00) aus dem Wegfall der Beteiligung mit den Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile verglichen, die Differenz ist Gewinn oder Verlust. Zu den Anschaffungskosten zählen neben der Stammkapitaleinzahlung und weiteren Einlagen auch in bestimmten Fällen die regelmäßig auch Streit mit dem Finanzamt auslösen Darlehensverluste des Gesellschafters sowie dessen Zahlungen aufgrund gewährter Bürgschaften. Dazu hat nun das Finanzgericht Düsseldorf am in einem rechtskräftigen Urteil entschieden, dass Bürgschaftsinanspruchnahmen in voller Höhe zu den Anschaffungskosten zählen, wenn ein fremder Dritter Darlehen oder Bürgschaften zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) gewährt hätte. Sprechen Sie Ihren Steuerberater im Zweifel auf diese neue Entwicklung an. 18. Minderung des Sonderausgabenabzugs um Rückerstattungen der Krankenkassen Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegversicherung können unbegrenzt als Sonderausgabe abgezogen werden. Das Finanzamt mindert diesen Sonderausgabenabzug um Rückerstattungen der Krankenkassen, die dem Finanzamt elektronisch gemeldet werden, soweit diese Beträge auf die Basisabsicherung entfallen. Die Krankenkassen gewähren verschiedene Arten der Rückerstattungen. So gibt es z.b. Rückerstattungen in Form von Beitragsrückerstattungen bei Wahltarifen ( 53 SGB V), als Prämie für die Mitgliedschaft oder auch als Bonusprogramm für gesundheitsbewusstes Verhalten ( 65a SGB V). In einem Streitfall hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Bonuszahlungen den Sonderausgabenabzug nicht mindern dürfen. Die Klägerin hatte im Rahmen eines solchen Bonusprogrammes 150,00 für bestimmte Vorsorgemaßnahmen erhalten, die privat zu zahlen sind und nicht im Versicherungsumfang enthalten waren (z.b. Aufwendungen für Heilpraktiker, Massagen, private Vorsorgeuntersuchungen, professionelle Zahnreinigung, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Fitnessstudio). Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin, denn die Erstattungen entfielen nicht auf die Basisversorgung, sondern diese Kosten waren überhaupt nicht vom Versicherungsumfang erfasst. Von Seiten des Finanzamtes wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie dieser entscheidet. Prämienzahlungen oder echte Beitragsrückerstattungen sind von dieser Rechtsprechung nicht betroffen und führen weiterhin zu einer Minderung des Sonderausgabenabzugs. Fazit: Es sollte hier geklärt werden, um welche Art der Erstattung es sich handelt, um gegebenenfalls Einspruch einzulegen. 11

12 19. Abgeltungssteuer bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen Update 2015 Zunächst hatte der BFH mit seinem Urteil vom die Besteuerung von Zinseinnahmen mit der Abgeltungsteuer zwischen nahen Angehörigen zugelassen, gleichzeitig wurde dieses Urteil durch Rechtsprechung vom aber relativiert und präzisiert. Danach können bei Darlehensverträgen dieser Personengruppe (die dem Fremdvergleich entsprechen müssen), die Zinseinkünfte künftig mit der Abgeltungsteuer und nicht mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Gleichwohl darf der Darlehensnehmer die gezahlten Zinsen steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen, wenn das Darlehen im Zusammenhang mit entsprechenden Einkünften steht. Die Steuerersparnis liegt für den Darlehensgeber darin, dass sein persönlicher Steuersatz über 25% liegt, die Zinseinnahmen nach neuester Rechtsprechung aber nur mit dem Abgeltungsteuersatz von 25% versteuert werden. Der Begriff nahe Angehörige oder auch Näheverhältnis umfasst Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Geschwister. Von einem Näheverhältnis, das die Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz verhindert, soll auszugehen sein, wenn eine der Vertragsparteien des Darlehensverhältnisses auf die andere Partei einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, bei der Vereinbarung der Bedingung einer Geschäftsbeziehung einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss ausüben kann, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte der anderen Vertragspartei hat. Nach dem BFH-Urteil vom sind die vorgenannten Ausschlussgründe bei Ehegatten aber nicht schon durch deren persönliches Näheverhältnis erfüllt, sondern es muss eine finanzielle Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber bestehen. Von einer solchen finanziellen Abhängigkeit des Darlehensnehmers und somit einem beherrschenden Einfluss des Darlehensgebers ist auszugehen, wenn der Darlehensnehmer insbesondere wegen fehlender Sicherheiten weder von einer Bank noch von einem anderen fremden Dritten das zu beurteilende Darlehen erhalten würde. Um den weiteren Ausschlusstatbestand vom Abgeltungsteuersatz, den Fremdvergleichs-grundsatz zu erfüllen, muss das Vereinbarte vor Beginn des Leistungsaustauschs klar und ernsthaft gewollt sein und tatsächlich durchgeführt werden, um einem Vergleich mit fremden Dritten standzuhalten. Hierbei spielen neben Zinssatz und den Tilgungsvereinbarungen dann auch wieder die Art/Grad der Besicherung bzw. ob eine Besicherung vorliegt eine Rolle. Als Nachweis für die Erfüllung eines Fremdvergleiches eignet sich somit insbesondere das Kreditangebot eines fremden Dritten, insbesondere einer Bank, um vergleichbare Konditionen nachweisen zu können. Auch wenn kein Formzwang erforderlich sein sollte, so sollten Verträge zwischen nahen Angehörige immer schriftlich abgeschlossen werden. Bei einem Streit mit dem Finanzamt trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast. 20. Spenden Spenden sind freiwillige Zuwendungen für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck und eine Sonderausgabe im Sinne des Einkommensteuerrechts, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Spendenempfänger können gemeinnützige Vereine, Stiftungen, politische Parteien oder Religionsgemeinschaften sein. Spenden können in Geld oder Sachleistungen bestehen oder in einem Verzicht auf Entlohnung für geleistete Arbeit. Spenden sind bis zu einem Anteil von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig. Jede Spendenquittung zahlt sich aus, denn Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen, sobald sie über dem Pauschbetrag von 36,00 bei Ledigen bzw. 72,00 bei Verheirateten/Lebenspartnerschaften liegen. Soweit Spenden die Höchstbeträge übersteigen, können sie in Folgejahre übertragen und innerhalb der Höchstbeträge geltend gemacht werden, sogenannter Spendenvortrag. Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke müssen anhand der Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster nachgewiesen werden, vormals Spendenbescheinigung. Die Bestätigung stellt der Empfänger der Spende aus, dieser kann die Bescheinigung auch direkt elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Zur Vermeidung von Kosten zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen bei Kleinspenden (bis zu 200,00) ermöglicht die Vorschrift des 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV (Einkommensteuerdurchführungsverordnung) eine Vereinfachungsregelung. Zur steuerlichen Geltendmachung der Spende reicht als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, der Überweisungsträger oder die Buchungsbestätigung (z.b. Kontoauszug) der Bank bzw. der PC-Ausdruck bei Onlinebanking aus. Für Flüchtlingshilfsmaßnahmen zwischen dem und dem gelten folgende Ausnahmeregelungen (lt. Mitteilung des BMF vom ): Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Nach 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 EStDV gilt der vereinfachte Zuwendungs-nachweis auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden. Arbeitnehmer können einen Teil ihres Lohns spenden. Wenn der Arbeitgeber diesen vom Bruttogehalt einbehält und direkt an eine gemeinnützige Einrichtung zugunsten der Flüchtlingshilfe überweist, muss darauf keine Lohnsteuer entrichtet werden. Der steuerliche Effekt ergibt sich dadurch, dass eine geringere Lohnsteuer gezahlt werden muss, anstatt eines Spendenabzugs in der Steuererklärung. Sozialversicherungsrechtlich bleiben Spenden vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers grundsätzlich beitragspflichtig. Eine Ausnahmeregelung existiert nur, soweit es sich um eine Arbeitslohnspende für Naturkatastrophen handelt. Schenkungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken sind wie bisher schon schenkungsteuerfrei ( 13 Absatz 1 Nummer 17 Erbschaftsteuergesetz). Für Sachspenden aus dem Betriebsvermögen gibt es keine umsatzsteuerlichen Vergünstigungen, sie unterliegen als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer. 12

13 LOTSE 21. Grundfreibetrag / Unterhaltshöchstbetrag Der Grundfreitrag wird ab dem Jahr 2015 von bisher 8.354,00 auf 8.472,00 angehoben. Im Jahr 2016 wird eine weitere Anhebung um 180,00 auf 8.652,00 in Kraft treten. Die Anhebung des Grundfreibetrags für 2015 wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Parallel dazu erhöht sich der Unterhaltshöchstbetrag auf 8.472,00 für das Jahr 2015 und 8.652,00 für das Jahr Die Erhöhung entspricht wie dargestellt der Anhebung des Grundfreibetrags. Sie führt dazu, dass zukünftig steuerliche Unterhaltsleistungen höher geltend gemacht werden können. 22. Verschärfung des Selbstanzeigenrechts ab 2015 durch Gesetz und Rechtsprechung Durch das am durch den Bundesrat verabschiedete und ab in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetztes zur Abgabenordnung wurden die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige verschärft. Wesentliche Änderungen bestehen darin, dass die Steuervorteilsgrenze auf ,00 gesenkt wurde (bisher ,00). Von dieser Grenze an ist die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend, sondern es kann nur noch das Absehen von der Strafverfolgung erreicht werden. Das Absehen der Strafverfolgung wird durch Entrichtung eines Steuerzuschlags erreicht, der von 5% auf 10% erhöht wurde und sich nach folgender Staffel richtet: Hinterziehungsbetrag bis ,00, dann 10% der Steuer Hinterziehungsbetrag zwischen ,00 und ,00, dann 15% der Steuer Hinterziehungsbetrag über ,00, dann 20% der Steuer Diese Betragsgrenzen beziehen sich auf die nicht verjährte Straftat pro Steuerart und Besteuerungszeitraum (i.d.r. Jahr). Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund verlängerter Fristen nunmehr die letzten 10 Jahre vor Abgabe der Selbstanzeige erfasst werden müssen. Zudem wurde die Festsetzungsfrist für Zinsen aus Nicht-EU-Staaten auf 10 Jahre erweitert. Mit Urteil des Landgerichts Aachen wurde profiskalisch die bislang ungeklärte Frage entschieden, dass bei mehreren Tatbeteiligten jeder Beteiligte den Zuschlag auf die gesamte hinterzogene Steuerschuld zahlen und nicht nur auf seinen Anteil daran entrichten muss. Weiterhin wurden neue Sperrwirkungstatbestände (dann keine Strafbefreiung) geschaffen, so dass eine Selbstanzeige bei einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer- oder sonstigen steuerlichen Nachschau mit dem Erscheinen des Prüfers nicht mehr strafbefreiend möglich ist. Ein weiterer neuer Sperrwirkungstatbestand wurde geschaffen, sofern ein besonders schwerer Fall vorliegt. Gemeint sind hiermit die Fälle der bandenmäßigen Steuerhinterziehung wie etwa Umsatzsteuerkarusselle, bei denen pro Veranlagungszeitraum und Steuerart mehr als ,00 hinterzogen wurden. 23. Grunderwerbsteuersätze zum 01. Januar 2016 Bereits zum hatten die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und das Saarland sowie per Brandenburg den jeweiligen Grunderwerbsteuersatz auf 6,5% erhöht. Die Erhöhungen gelten für alle nach dem jeweiligen Stichtag rechtswirksam abgeschlossenen, notariell beurkundeten Kaufverträge. Besitzübergang, Grundbucheintragung und auch die Kaufpreiszahlungen haben keinen Einfluss auf die Entstehung der Steuer. Überblick: 3,5%: Bayern, Sachsen 4,5%: Hamburg 5,0%: Niedersachsen, Bremen, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Sachsen-Anhalt 6,0%: Berlin, Hessen 6,5%: Schleswig-Holstein, Saarland, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg 13

14 B. INFORMATIONEN FÜR UNTERNEHMER, FREIBERUFLER, ARBEITGEBER 1. Gesetzlicher Mindestlohn In Deutschland gilt ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,50 je Zeitstunde. Für Minijobber und bestimmte Branchen bringt das Mindestlohngesetz spezielle Melde- und Dokumentationspflichten mit sich. Neben den Pflichten bei Minijobbern haben Arbeitgeber bestimmter, in 2a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz genannten Branchen, seit dem zusätzliche Pflichten. Das sind die folgenden Branchen: Baugewerbe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Personenbeförderungsgewerbe Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe Schaustellergewerbe Unternehmen der Forstwirtschaft Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen Fleischwirtschaft Arbeitgeber in diesen Branchen müssen für alle Arbeitnehmer Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen ( 17 MiLoG). Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen. Dies gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer für einen der obigen Bereiche überlässt. Die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (Milo- DokV) mit Wirkung vom in der Fassung vom befreit Arbeitnehmergruppen von Dokumentationspflichten, wenn auf Grund der Ausgestaltung und des Vollzugs ihres Arbeitsvertrages kein nennenswertes Risiko eines Mindestlohnverstoßes vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt über brutto 2.958,00 erhält Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt über brutto 2.000,00 erhält und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt hat (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt) für beschäftigte enge Familienangehörige Für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten (z.b. Paketzusteller), ist die Aufzeichnung der Dauer der täglichen Arbeitszeit ausreichend. Beginn und Ende der Arbeitszeit müssen nicht erfasst werden. Der Arbeitnehmer darf in diesen Fällen seine Arbeitszeit auch eigenverantwortlich einteilen. Bei Pflichtverstößen droht ein Bußgeld bis zu ,00. Geldbußen von mehr als 200,00 werden in das Gewerbezentralregister eingetragen. Bei einer Geldbuße von mindestens 2.500,00 kann ein Unternehmen zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden. Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich auf die tatsächlich erbrachte und nicht die vereinbarte bzw. geplante Arbeitszeit. Dienstpläne dürften insofern nicht ausreichen. Vorschriften, in welcher Form die Unterlagen geführt werden müssen, gibt es bislang nicht. Ohne elektronische Zeiterfassung dürften beispielsweise Einträge in Kalendern oder Listen genügen, am besten mit Vermerk des Aufzeichnungsdatums. Pausenzeiten, die nicht als Arbeitszeiten gelten, sind abzuziehen. Eine Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber Streitigkeiten vermeiden. Auch Praktikanten im Sinne des 22 Abs. 1 MiLoG werden in den Geltungsbereich des Nachweisgesetzes einbezogen. Ausnahme für bestimmte Praktikanten Verpflichtendes Praktikum aufgrund einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlichen Berufsakademie. Freiwilliges Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums Freiwilliges Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein Praktikumsverhältnis mit demselben Auszubildenden bestanden hat. WICHTIG: Freiwillige Praktika nach dem Studienabschluss fallen nicht unter diese Ausnahmen und unterliegen den vollen Dokumentationspflichten. Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach 54a SGB III oder an einer Berufsvorbereitung nach des Berufsbildungsgesetzes In diesen Fällen kann die Entlohnung frei vereinbart werden. Der gesetzliche Mindestlohn ist gemäß 22 MiLoG nicht auf Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung anzuwenden. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Jugendliche eine Berufsausbildung wegen besserer Bezahlung aufgeben oder unterlassen. Aber auch hier besteht die Gefahr, dass dies verfassungswidrig Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Art 3 GG - und europarechtswidrig eingestuft wird. Die gesetzliche Regelung ist dennoch zurzeit wirksam. Auszubildende sind ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes betroffen. 22 Abs. 3 MiLoG Ehrenamtlich Tätige stellen ein großes Problem dar. Von einem Ehrenamt spricht man, wenn die fragliche Tätigkeit im Allgemeinen nebenberuflich, unvergütet und regelmäßig vorübergehend oder zeitlich befristet ausgeübt wird. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen einer ehrenamtlichen Tätigkeit und einem Arbeitsverhältnis war bislang, ob die betreffende Person eine Vergütung für ihre Tätigkeit erwartet. Dieses bislang geläufige Abgrenzungskriterium kann mit Inkrafttreten des MiLoG allerdings nicht mehr angewendet werden. Nach 3 MiLoG soll es künftig gerade nicht mehr darauf ankommen, ob eine Vergütung erwartet oder hierauf verzichtet wird. Das MiLoG schreibt zwingend für jede im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verrichtete Tätigkeit die Zahlung einer Vergütung in Höhe von mindestens 8,50 brutto je Stunde vor. Es steht zwar fest, dass der Gesetzgeber die ehrenamtliche Tätigkeit nicht dem Mindestlohn unterwerfen wollte, aber die Gesetzesgrundlage fehlt. Am erklärte die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, dass Vertragsamateure im Bereich des Breitensports nicht dem gesetzlichen Mindestlohn unterliegen. Dies solle auch gelten, wenn Vertragsamateure als geringfügig Beschäftigte ange- 14

15 LOTSE meldet sind. Begründet wird dies von Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales damit, dass bei Vertragsamateuren der Spaß am Sport und die Förderung des Vereinszwecks im Vordergrund stünden und nicht die finanzielle Gegenleistung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses. In möglichen Gerichtsverfahren entfaltet die Stellungnahme des BMAS keine Bindungswirkung. Die Gerichte sind verpflichtet, unabhängig und allein am Gesetz ausgerichtet, den Einzelfall zu entscheiden. Übergangsregelungen bis 2017: Abweichende Regelungen eines Tarifvertrags repräsentativer Tarifvertragsparteien gehen bis zum dem gesetzlichen Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich dieser Tarifverträge fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland sowie deren Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind oder entsprechende Rechtsverordnungen auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes erlassen worden sind. Ab dem muss jedoch unabhängig von einem abweichenden Tarifvertrag ein Mindestentgelt von 8,50 brutto je Zeitstunde vereinbart und gezahlt werden. Hinweis: Für welche Branchen entsprechende Übergangsregelungen gelten, kann der Übersicht Arbeitsbedingungen nach Tarifverträgen und Rechtsverordnung entnommen werden. (Internetseite des Zolls ( einmal unter Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-AEntG-Lohnuntergrenze-AUeG/uebersicht-branchenmindestloehne. htmi?nn=210052&view=render %5BStandard%5D). Höherer Mindestlohn für Abfallwirtschaft: Für alle Beschäftigten der Abfallwirtschaft gilt ab dem ein Mindestlohn von 8,94. Dieser steigt ab auf 9,10. Dies müssen auch Betriebe bezahlen die nicht tariflich gebunden sind. Dieser Mindestlohn gilt auch für die Straßenreinigungs- und Winterdienste. Die Mindestlöhne gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie Beschäftigte nach Deutschland entsenden. 2. Neuerungen im ELSTAM-Verfahren Arbeitnehmer können erstmals ab 2016 einen Antrag auf Berücksichtigung eines Freibetrages für zwei Kalenderjahre (bis ) beim Finanzamt stellen. Bekanntgabe mit BMF Schreiben vom , BStBl. I S Neu ist auch das Verfahren für nicht meldepflichtige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, diese erhalten eine IdNr. vom Finanzamt (sog. VIFA-Verfahren ). Der Arbeitgeber kann dann mit der vergebenen IdNr. und dem Geburtsdatum des Arbeitnehmers die ELStAM abrufen. Es entfällt eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug. Für 2016 stellt das Betriebsfinanzamt auf Antrag weiter eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auf Papier aus. 3. Das neue Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 Zum sind die Neuregelungen im steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft getreten. Auch nach dem neuen Reisekostenrecht ist für die steuerliche Geltendmachung bzw. steuerfreie Zahlung von Reisekosten das Vorliegen einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit weiterhin zwingende Voraussetzung. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. Von zentraler Bedeutung bei den Änderungen ist zukünftig die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte. Diese ist damit ausschlaggebend für die Entscheidung, ob die Entfernungspauschale bzw. die 0,03%-Regelung oder Reisekosten berücksichtigt werden können. Zu den Reisekosten, die als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht bzw. steuerfrei erstattet werden können, zählen wie bisher Fahrtkosten, Verpflegungsmehr-aufwand, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Die Details Fahrtkosten: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann weiterhin nur der beschränkte Werbungskostenabzug in Form der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 geltend gemacht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für alle Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstätten die tatsächlichen Aufwendungen oder pauschale Kilometersätze angesetzt werden dürfen. Erste Tätigkeitsstätte: Erste Tätigkeitsstätte 9 Abs. 4 Satz 1 EStG n. F. ist danach jede ortsfeste betriebliche Einrichtung eines Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (Leiharbeit), diese muss von der Wohnung getrennt sein. Festgelegt wird zugleich, dass je Dienstverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, ggf. aber auch keine, sondern nur auswärtigen Tätigkeitsstätten vorliegen. Eine Tätigkeit ist dauerhaft, wenn der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus tätig werden soll. Dies kann auch bei einem Kunden des Arbeitgebers sein. Vorrangig soll die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber gelten. Die Zuordnung richtet sich nach der dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegung. Ändert sich die erste Tätigkeitsstätte muss der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer schriftlich mitteilen. Ab 2014 gehen die Finanzämter von einer festen Zuordnung aus, wenn der Arbeitnehmer einen bestimmten Arbeitsort üblicherweise arbeitstäglich, mindestens an zwei Arbeitstagen in der Woche oder in 30% seiner Arbeitszeit aufsucht beziehungsweise aufsuchen soll. 15

16 Geht der Arbeitnehmer seiner Arbeit an mehreren ortsfesten betrieblichen Einrichtungen eines Werks- oder Betriebsgeländes nach, handelt es sich um eine einzelne Tätigkeitsstätte. Gehören die Gebäude verschiedenen Arbeitgebern oder Kunden, handelt es sich um mehrere Tätigkeitsstätten. Mit dem Schreiben vom hat das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass eine ortsfeste betriebliche Einrichtung auch aus einem Baucontainer bestehen kann. Vorausgesetzt, er enthält ein Baubüro, Aufenthaltsräume oder Toiletten. Der Baucontainer muss nur fest mit dem Erdreich verbunden sein. Befinden sich auf einem Betriebs- oder Werksgelände mehrere dieser Baucontainer handelt es sich nicht um mehrere, sondern nur um eine einzige Tätigkeitsstätte. An der ersten Tätigkeitsstätte muss der Arbeitnehmer auch tatsächlich erscheinen. Die Abgabe von Krankheits- und Urlaubsmeldungen durch Dritte reicht nicht für die Zuordnung. Außerdem muss der Arbeitnehmer an der ersten Tätigkeitsstätte seiner eigentlichen Tätigkeit nachgehen. Ein LKW-Fahrer, der regelmäßig zum Be- und Entladen oder zum Abgeben von Auftragsbestätigungen oder Stundenzetteln die Spedition ansteuert, begründet dort keine erste Tätigkeitsstätte. Seine eigentliche Tätigkeit bleibt eine Reisetätigkeit. Erste Tätigkeitsstätte auch im Ausland: Die erste Tätigkeitsstätte kann sich auch im Ausland befinden. Dafür gilt folgendes: Der Arbeitnehmer wurde zu einem verbundenen Unternehmen entsandt. Das aufnehmende Unternehmen hat den Arbeitnehmer in einem eigenständigen Arbeitsvertrag einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung zugeordnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer dauerhaft im Ausland eingesetzt ist oder nur wiederholt befristet. Das BMF bezeichnet im Schreiben vom die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausdrücklich als überholt. Verpflegungsmehraufwand: Während einer Auswärtstätigkeit steht jedem Berufstätigen eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand zu. Diese Pauschale kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern steuerfrei erstatten. Selbstständige können diese Pauschale von der Steuer absetzen. Wie hoch die Pauschale ausfällt, hängt davon ab, wie lange eine Auswärtstätigkeit dauert. Abwesenheit 24 Stunden 24,00 An- und Abreisetag 12,00 Eintägige Auswärtstätigkeit > 8 Stunden 12,00 Abwesenheit nach Kalendertagen: Abwesenheitszeiten müssen je nach Kalendertag berechnet werden. Der Gesetzgeber hat zwei Ausnahmen von der Regel formuliert. Für den An- und Abreisetag einer Dienstreise mit Übernachtung kann der Arbeitgeber jeweils eine Verpflegungspauschale von 12,00 steuerfrei ersetzen. Arbeitet ein Arbeitnehmer über Nacht - ohne Übernachtung -, dann gelten die Abwesenheitszeiten zusammenhängend und sind für den Tag abzurechnen, auf den der größte Teil der Abwesenheit entfällt. Beispiel: Der Kurierfahrer K. ist typischerweise von Uhr bis 5.30 Uhr des Folgetags beruflich unterwegs. In dieser Zeit legt er regelmäßig auch eine Lenkpause von 45 Minuten ein. Seine Wohnung verlässt K. um Uhr und kehrt um 6.00 Uhr dorthin zurück. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt nicht vor. K. ist im Rahmen seiner beruflichen Auswärtstätigkeit (Fahrtätigkeit) über Nacht von seiner Wohnung abwesend. Bei der Lenkpause handelt es sich nicht um eine Übernachtung. Die Abwesenheitszeiten über Nacht können somit zusammengerechnet werden. Sie werden für den zweiten Kalendertag berücksichtigt, an dem K. den überwiegenden Teil der Zeit abwesend ist. K. erfüllt die Voraussetzungen der Verpflegungspauschale für eine eintägige Auswärtstätigkeit ( 12,00). (BMF-Schreiben vom ) Unternimmt ein Mitarbeiter mehrere Dienstfahrten an einem Tag, so gelten die Dauern dieser Fahrten summiert als Abwesenheit. Ist der Arbeitnehmer an einem Tag länger als 8 Stunden unterwegs, dann hat er Anspruch auf eine Verpflegungspauschale. Verpflegungspauschale im Ausland: Neue Regeln gelten ab 2014 auch für Auslandsreisen. Auf Auslandsreisen errechnen sich die Beträge für die Verpflegungspauschale nach sogenannten Auslandstagegeldern. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) legt gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen immer wieder neu fest. Nach diesen Pauschalen berechnen sich die steuerlich absetzbaren Verpflegungsmehr-aufwendungen auf Auslandsreisen. Auch bei Auslandsreisen ersetzt das neue Reisekostenrecht die bisher geltenden drei Stufen durch zwei. Ab 2014 gibt es ab 8 Stunden Abwesenheit 80% des Pauschbetrages, für ganztägige Reisen 120% des Pauschbetrages. Die Verpflegungspauschalen für An- und Abreise müssen Unternehmen folgendermaßen berechnen: Anreise: Es gilt die Verpflegungspauschale für das Land, in dem sich der Arbeitnehmer bis 24 Uhr aufgehalten hat, ohne dort tätig geworden zu sein. Abreise: Es gilt die Verpflegungspauschale für das Land, in dem der Arbeitnehmer zuletzt tätig geworden ist. Beispiel: Arbeitnehmer A reist am Montag um 20 Uhr von Berlin nach Brüssel, wo er um 2 Uhr ankommt. Am Dienstag arbeitet er in Brüssel. Am Mittwoch reist er nach Amsterdam, wo er bis Donnerstag, 13 Uhr, arbeitet. Am Donnerstag um Uhr ist er zurück in Berlin. Es ergeben sich folgende Verpflegungspauschalen: Montag: Inländische Pauschale, da A. sich um 24 Uhr noch in Deutschland befand. Dienstag: Pauschale für Belgien. Mittwoch: Pauschale für Niederlande, weil A. dort vor 24 Uhr eintraf. Donnerstag: Pauschale für Niederlande, weil Amsterdam der Ort ist, an dem A. zuletzt gearbeitet hat. (BMF-Schreiben v ) Die sogenannte Dreimonatsregel ist weiterhin zu beachten. Neuer Auftraggeber = neuer Dreimonatszeitraum Bei Fahrtätigkeit gilt kein Dreimonatszeitraum Unterbrechungsgrund (min. 4 Wochen) = ohne Bedeutung Der Arbeitnehmer hat Aufzeichnungen zu führen. Übernahme der Verpflegung durch den Arbeitgeber:Durch die neue gesetzliche Regelung wird für die übliche arbeitgeberveranlasste Mahlzeit der Sachbezugswert als Bemessungsgrundlage angesetzt. Als übliche Mahlzeit gelten Speisen mit einem Wert bis zu 60,00 inkl. Getränke und Umsatzsteuer. Es ist kein Sachbezugswert anzusetzen, wenn für die Dienstreise eine Verpflegungspauschale beansprucht werden könnte. Dann muss der Betrag für jede zur Verfügung gestellte Mahlzeit vom Arbeitgeber gekürzt werden ( 4,80 für ein Frühstück und je 9,60 für ein Mittagoder Abendessen). 16

17 LOTSE Für vom Arbeitgeber gewährte Mahlzeiten muss beim Arbeitnehmer ein M auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung eingetragen werden. Ein Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber steuerfreie Verpflegungspauschalen zahlt. Änderungen zur Verpflegungspauschale ab : Ab gilt auch die Bordverpflegung im Flugzeug als Mahlzeit, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Diese Steueränderung findet sich im aktualisierten Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Reisekostenreform 2014 (BMF, Schreiben v , Az. IV C 5 S 2353/14/10002; Tz. 65 und 130). Beispiel: Ein Arbeitnehmer fliegt aus beruflichen Gründen von Baden Baden nach Berlin. Die Dauer der Auswärtstätigkeit beträgt 10 Stunden. Deshalb bezahlt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Verpflegungspauschale von 12,00. Beim Flug nach Berlin wird dem Arbeitnehmer ein Frühstück zur Verfügung gestellt (Wert geschätzt 3,00). Folge: Ab wird nun unterstellt, dass dieses Frühstück durch den Arbeitgeber gewährt wird, wenn dieser das Flugticket bucht und bezahlt. Die Verpflegungspauschale muss deshalb gekürzt werden. Verpflegungspauschale 12,00 - Kürzungsbetrag für Frühstück (20% von 24,00) - 4,80 = Steuer- und abgabenfrei zu erstattende Verpflegungspauschale 7,20 Die Kürzung der Verpflegungspauschale ist selbst dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das Frühstück ablehnt. Kürzung der Verpflegungspauschale auch für belegte Brötchen: Auch eine Neuerung ist, dass nach der vom Arbeitgeber anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit gereichte Snacks und Brötchen eine Mahlzeit darstellen, die zur Kürzung der Verpflegungspauschale führen (BMF, Schreiben v , Az. IV C 5 S 2353/14/10002; Tz. 74). Beispiel: Sie werden von Ihrem Arbeitgeber zu einer Besprechung in einer auswärtigen Niederlassung beordert. Um keine Zeit zu verlieren, werden zur Mittagszeit belegte Brötchen serviert (Kosten je Teilnehmer rund 2,00). Diese Snacks stellen nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Mittagessen dar. Das hat zur Folge, dass die Verpflegungspauschale folgendermaßen gekürzt werden muss: Verpflegungspauschale 12,00 - Kürzungsbetrag (40% von 24,00) - 9,60 = Steuer- und abgabenfrei zu erstattende Verpflegungspauschale 2,40 Steht die Zweitwohnung oder -unterkunft im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, Reparaturkosten, Nebenkosten) bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 monatlich zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche Aufwendungen. Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gelten die bisherigen Grundsätze unverändert weiter. Danach sind die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe notwendig, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten. Eine doppelte Haushaltsführung erfordert auch die finanzielle Beteiligung an der Wohnung bzw. an den Kosten der Lebensführung. 10% der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten müssen vom Arbeitnehmer mitgetragen werden. Dies wird bei Arbeitnehmern mit der Steuerklasse III bis V ohne Nachweis unterstellt. Ledige Arbeitnehmer müssen dies dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen. Reisenebenkosten: Zu den Reisenebenkosten gehören die tatsächlichen Aufwendungen z. B. für: Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder Geschäftspartnern Straßen- und Parkplatzbenutzung sowie Schadensbeseitigung infolge von Verkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten als Reisekosten anzusetzen sind; Verlust von auf der Reise abhanden gekommener oder beschädigter Gegenstände, die der Arbeitnehmer auf der Reise verwenden musste, wenn der Verlust aufgrund einer reisespezifischen Gefährdung eingetreten ist. Berücksichtigt wird der Verlust bis zur Höhe des Wertes, der dem Gegenstand zum Zeitpunkt des Verlustes beigemessen wird. Private Telefongespräche, soweit sie der beruflichen Sphäre zugeordnet werden können. Die Reisenebenkosten sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Zur Ermittlung der steuerfreien Leistungen für Reisekosten dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden; die Leistungen sind steuerfrei, soweit sie die Summe der zulässigen steuerfreien Leistungen nicht übersteigen. Hierbei können mehrere Reisen zusammengefasst abgerechnet werden. Dies gilt sinngemäß für Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung Diese Neuregelung ist übrigens nicht erst ab anzuwenden, sondern bereits rückwirkend für das Jahr Unterkunftskosten: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Die Anzahl der Übernachtungen ist dabei weiterhin unerheblich. Bei beruflich veranlassten Unterkunftskosten gibt es keine Einschränkungen bezüglich der Hotelkategorie. Zu beachten ist künftig jedoch eine zeitliche Begrenzung. Nach Ablauf von 48 Monaten ordnet das Gesetz eine Beschränkung der Unterkunftskosten in Höhe von 1.000,00 monatlich an. Ein Neubeginn der Frist ist möglich, sofern eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte mindestens 6 Monate dauert. Die Gründe für die Unterbrechung sind unbeachtlich. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit entfällt. 17

18 Beispiel für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung für Warengutscheine: Arbeitsvertragliche Vereinbarung für Warengutscheine zwischen Arbeitgeber: und 4. Tank- und Geschenkgutscheine Der Arbeitgeber kann monatlich Sachbezüge bis zu 44,00 inklusive Mehrwertsteuer ohne persönlichen Anlass seinen Mitarbeitern lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Die Aufmerksamkeit auf Grund eines persönlichen Ereignisses schließt diese monatliche Sachzuwendung nicht aus. Arbeitgeber nutzen Tank- oder Geschenkgutscheine gerne, um ihre Arbeitnehmer zusätzlich zu belohnen. Hierbei sind strenge Vorgaben zu beachten. Während Barlohn vom ersten Euro an steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, gelten für Gutscheine, sofern sie Sachlohn sind, Steuervergünstigungen. Es kommt dabei darauf an, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarung beanspruchen kann, eine Geld- oder Sachleistung. Kann der Arbeitnehmer lediglich eine Sachleistung (Ware), kein Bargeld oder Barauszahlung verlangen, liegt Sachlohn vor. Die bisher in den Lohnsteuerrichtlinien enthaltene Aussage, wonach ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein bereits dann kein Sachbezug sein sollte, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist (R 8.1 Absatz 1 LStÄR 2015 Abgrenzung von Barlohn und Sachlohn ), wurde gestrichen. Gutscheine an Arbeitnehmer im Rahmen der EUR,00 Grenze (pro Monat Brutto) können immer dann als steuerfreier Sachlohn gewährt werden, wenn der Gutschein den Arbeitnehmer zum Bezug einer Sache berechtigt und betragsmäßige Euro-Angaben (Höchstbetrag) enthält, z. B. Tankkarten, Gutschein bei einem bestimmten Einzelhandelsgeschäft oder vom Arbeitnehmer in einem beliebigen Geschäft eingelöst wird und der Arbeitgeber die verauslagten Kosten dem Arbeitnehmer ersetzt, z. B. Gutschein über 44,00 Diesel. Auch interessant sind hier die Stadtgutscheine. Hier hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Gutschein in verschiedenen Geschäften gegen Ware einzulösen. Der Arbeitgeber hat hier keinen Vorsteuerabzug. Er bucht ausschließlich den Aufwand. Zuflusszeitpunkt Arbeitnehmer 1. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer neben dem Gehalt einen steuerfreien Sachbezug im Wert von 44,00 (Brutto) monatlich, in Form eines Gutscheins. 2. Der Arbeitnehmer darf den Gutschein nur gegen Ware und nicht gegen Bargeld einlösen. 3. Der Arbeitnehmer hat den Erhalt des Gutscheins mit Datum und Unterschrift zu bestätigen 4. Die Zahlung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht freiwillig und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Zahlung wird kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Der Widerruf kann sowohl auf wirtschaftliche Gründe als auch auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützt werden. Datum Arbeitgeber Arbeitnehmer 4%-Abschlag bei der Bewertung von Sachbezügen: Bei der Einzelbewertung von Sachbezügen wird als Ausgangswert grundsätzlich der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe angesetzt ( 8 Absatz 2 Satz 1 EStG). Aus Vereinfachungsgründen können 96% des Endpreises angesetzt werden, zu dem sie der Abgebende fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. In die Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 wird die bereits bisher geltende Verwaltungsauffassung (vgl. Oberfinanzdirektion Münster vom , Az. S St 22 31) aufgenommen (R 8.1 Abs. 2 LStÄR %-Grenze bei Sachbezügen ), dass der 4-%-Abschlag bei der Bewertung von Sachbezügen nicht vorzunehmen ist, wenn bereits der günstigste Preis am Markt angesetzt wird, ein Sachbezug durch eine (zweckgebundene) Geldleistung des Arbeitgebers verwirklicht wird oder ein Warengutschein mit Betragsangabe hingegeben wird. Da es sich lediglich um eine Erläuterung der Rechtslage handelt, gilt diese Regelung bereits für alle offenen Fälle und nicht erst ab Ist der Gutschein beim Arbeitgeber selbst einzulösen, fließt der Vorteil erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins zu (R Abs. 3 Satz 2 LStR). Gutscheine, die bei fremden Dritten einzulösen sind, gelten bereits mit der Übergabe an den Arbeitnehmer als zugeflossen, weil er ab diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegen den Dritten hat (R 38.2 Abs. 3 Satz 1 LStR). Damit bei regelmäßiger Gutscheinhingabe nicht versehentlich die Monatsgrenze überschritten wird, sollten sich Arbeitgeber den Empfang vom Arbeitnehmer mit Datum quittieren lassen und den Beleg zu Lohnkonto nehmen. 18

19 LOTSE 5. Steuerliche Behandlung von Geschenken Geschenke sind Geld- oder Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Dritte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder anderen Zusammenhang mit einer Gegenleistung. Es muss sich grundsätzlich um eine Sachzuwendung handeln, Geldgeschenke sind nicht begünstigt. Bei Aufwendungen für ein Geschenk muss eine gesonderte Aufzeichnung erfolgen. Wird die Aufzeichnung unterlassen, so ist ein Abzug der Aufwendungen und der darin enthaltenen Vorsteuer nicht zulässig. 1. Geschäftspartner: Präsente an Betriebsfremde können Firmen nur begrenzt als Ausgabe absetzen. Sie müssen auf ein Extrakonto gebucht werden und es sind Listen der Beschenkten zu führen. Pro Jahr und Empfänger dürfen sie maximal 35,00 ausgeben netto bei Vorsteuerabzug, ansonsten brutto. Auch Geschenke über 35,00 können pauschal vom Schenker versteuert werden. Nach dem Urteil des BFH vom darf die Pauschalierungsmöglichkeit nicht an der Möglichkeit zum Betriebsausgabenabzug festgemacht werden. Das BMF hat mit Schreiben vom auf vier Urteile des BFH aus dem Jahr 2013 zur Besteuerung von Sachzuwendungen reagiert. Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Regelung für Sachzuwendungen an Dritte: Unternehmer können die Einkommensteuer nach 37b Abs.1 EStG mit 30% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer für den Empfänger übernehmen, wenn sie Kunden oder Geschäftspartner Sachzuwendungen oder Geschenke zukommen lassen. Das Zusätzlichkeitskriterium ist erfüllt, wenn die Zuwendung in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis steht. 37b EStG begründet keine eigenständige Einkunftsart. Die Pauschalierung ersetzt als besondere Erhebungsform lediglich die Einkommensteuer des Beschenkten. Das bedeutet: Sachzuwendungen an Empfänger, die im Inland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, brauchen nicht versteuert zu werden Sachzuwendungen, die dem Empfänger nicht im Rahmen einer Einkunftsart zufließen, unterliegen nicht dem 37b EStG. Damit bleiben insbesondere auch Geschenke an Privatkunden von der Pauschalsteuer unberührt. Wahlrecht zur Anwendung des 37b EStG: Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen auszuüben. Die Entscheidung zur Anwendung kann nicht zurückgenommen werden. Sie ist spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung zu treffen. Maximaler Umfang der Pauschalierung: Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von ,00 übersteigen. Die Pauschalsteuer zählt bei der Prüfung der Grenze nicht mit. Pauschalsteuer und Verfahren: Die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer sind die Selbstkosten des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer. Der pauschale Einkommensteuersatz beträgt 30% der Bemessungsgrundlage, zuzüglich fallen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an. Die pauschale Einkommensteuer gilt per gesetzliche Fiktion als Lohnsteuer und ist von dem Steuerpflichtigen, der die Zuwendung gewährt hat, in der Lohnsteuer-Anmeldung anzumelden. Im Falle der Wahl der pauschalierten Besteuerung ist ferner zu beachten, dass der Zuwendende den Beschenkten formlos darüber unterrichten muss, dass er die Besteuerung bereits durchgeführt und die Pauschalsteuer nach 37b EStG übernommen hat. Eine solche Benachrichtigung könnte wie folgt aussehen: Beispiel zur Musterformulierung zur Information der Empfänger Hiermit teilen wir mit, dass wir für das Ihnen gewährte Geschenk bereits die Pauschalsteuer nach 37b EStG übernommen haben. Wir haben diese Pauschalsteuer beim Finanzamt... unter der Steuernummer... angemeldet und abgeführt. Durch die erfolgte Pauschalbesteuerung ist die Sachzuwendung für Sie als Empfänger steuerfrei. Wir möchten Sie bitten, dass Sie diese Bescheinigung zu Ihren Unterlagen nehmen. 2. Mitarbeiter: Sachzuwendungen an Arbeitnehmer gehören bei diesem regelmäßig zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Von dieser Regel gibt es folgende Ausnahmen: Präsente, sogenannte Gelegenheitsgeschenke, mit Wert unter 60,00 (Geburtstag, Namenstag, etc.) an die eigenen Arbeitnehmer kann das Unternehmen als Betriebsausgaben abziehen. Die 60,00 Freigrenze (einschließlich Umsatzsteuer) ist seit gültig, vorher waren dies 40,00 R19.6 Abs. 1 LStÄR 2015 Geldgeschenke sind - auch innerhalb der 60,00 Grenze stets steuer- und beitragspflichtig. Ist ein Geschenk mehr wert als 60,00, muss es der Empfänger versteuern. Oder der Arbeitgeber zahlt 30% Pauschalsteuer. Bei den 60,00 handelt es sich um eine Freigrenze. Übersteigt also ein Gelegenheitsgeschenk diesen Betrag ist der gesamte Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Freigrenze von 60,00 kann mehrmals im Jahr angewendet werden, wenn sich bei dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen besondere Ereignisse, z.b. Geburtstag, Geburt eines Kindes, Hochzeit etc. stattfinden. Liegt kein persönliches Ereignis vor, kann auch keine Sachzuwendung gewährt werden. Beim Arbeitnehmer handelt es sich dabei um Aufmerksamkeiten. Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10,00 nicht übersteigen, sind bei der Anwendung des 37b EStG als Streuartikel anzusehen und brauchen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen zu werden. (Diese Regelung ist trotz entgegenstehender Auffassung des BFH im Urteil vom weiter anzuwenden) 9b Absatz 1 EStG. 19

20 6. Betriebsveranstaltungen Freibetrag von 110,00 Seit Jahresbeginn gelten die gesetzlichen Änderungen zu den Betriebsveranstaltungen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Datum vom ein umfangreiches Schreiben zur Behandlung von Betriebsveranstaltungen veröffentlicht (Az. IV C 5 S 2332/15/10001) Freibetrag statt Freigrenze: Durch das Jahressteuergesetz 2015 wird aus der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen ab ein Freibetrag. Die Lohnsteuer bemisst sich dann nur für den Betrag, der über 110,00 liegt. Und auch die Vorsteuer wird nur für diesen Betrag nicht erstattet. Die neuen steuerlichen Vergünstigungen gelten für Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z.b. Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge. ( 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). Durch eine solche Veranstaltung erhalten Arbeitnehmer grundsätzlich einen Vorteil, der zum Arbeitslohn gehört. Rein betriebliche, fachliche Veranstaltungen führen nicht zu einer lohnrelevanten Bereicherung der Arbeitnehmer. Von den geselligen Veranstaltungen führen zwei Veranstaltungen pro Jahr nicht zu Arbeitslohn, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen bzw. Arbeitnehmern einer Abteilung oder eines Standorts offensteht, und soweit die Zuwendungen des Arbeitgebers für die jeweilige Veranstaltung inklusive Umsatzsteuer den Betrag von 110,00 je teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Wird nur ein beschränkter Teilnehmerkreis eingeladen, darf es sich nicht um eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen handeln. Begünstigt sind jedoch Feiern für alle Mitarbeiter, die ein rundes Arbeitnehmerjubiläum (10, 20, 30, 40, 50 oder 60 Jahre) begehen. Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass bei 40-, 50- oder 60-jähriger Betriebszugehörigkeit die Feier schon bis zu fünf Jahre vor dem eigentlichen Jubiläum stattfinden kann. Begünstigt ist auch, wenn eine Betriebsveranstaltung für eine Organisationseinheit des Betriebs, z. B. Abteilung, durchgeführt wird, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können. Auch eine Feier für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer des Unternehmens ist begünstigt. Zur Ermittlung der Teilnehmerkosten ab zählen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung. Die Kosten für eine Begleitperson werden dem Arbeitnehmer ebenfalls hinzugerechnet, ohne dass hierfür ein zusätzlicher Freibetrag gewährt wird. Nicht einzurechnen sind folgende Kosten: (An- ) Reisekosten von Außendienstmitarbeitern und Arbeitnehmern von anderen Standorten sowie deren Übernachtungskosten Eigene Personalkosten für Vorbereitung und Abwicklung Rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers (z.b. Lohnbuchhaltung) Berechnung des Freibetrags: Die Höhe der dem einzelnen Arbeitnehmer gewährten Zuwendungen berechnet sich wie folgt - Alle zu berücksichtigenden Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Dann ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen ,00. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, so dass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100,00 entfällt. Dann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100,00, der den Freibetrag von 110,00 nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200,00 Euro; nach Abzug des Freibetrags von 110,00 ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90,00. Die 44,00-Freigrenze des 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen nicht anwendbar. Besonderheiten bei der Teilnahme von Firmenfremden: Laut BMF ist die Anwendbarkeit der Regelung auf Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen auch anwendbar. Dies setzt voraus, dass hinsichtlich dieser Personengruppen die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Versteuerung von Betriebsveranstaltungen: Wie bisher kann der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Lohnanteil (dies ist der Betrag, der die 110,00-Grenze übersteigt) aus Anlass von Betriebsveranstaltungen pauschal mit 25% versteuern. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer. Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ( 1 Abs. 1 Nr. 3 SVEV). Kosten, die eingerechnet werden müssen: Speisen, Getränke, Snacks Übernachtungskosten bei mehrtätigen Veranstaltungen Fahrtkosten, z.b. für Stadtrundfahrten Eintrittskarten, Trinkgelder Geschenke Aufwendungen für äußeren Rahmen, z.b. Künstler, Musiker, Deko, Raummiete, Kegelbahn etc. Zuwendungen an Begleitpersonen Security Versicherungen Sanitäter 7. Bewirtungen von Arbeitnehmern ab 01. Januar 2015 Nicht steuerpflichtig sind sog. Arbeitsessen, deren Wert beim einzelnen Arbeitnehmer 60 (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Ein Arbeitsessen in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. (R 19.6 Abs. 2 LStÄR 2015 Arbeitsessen ). 20

Haushaltsnahe Dienstleistungen 1

Haushaltsnahe Dienstleistungen 1 Haushaltsnahe Dienstleistungen 1 Vielfältige Steuervergünstigungen nebeneinander Haushaltshilfe in geringfügiger Beschäftigung Haushaltsscheckverfahren: 10 % der Kosten bis 5 100 EUR, höchstens 510 EUR

Mehr

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienste, Pflegeleistungen und Handwerkerarbeiten

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienste, Pflegeleistungen und Handwerkerarbeiten Verbesserte Abzugsmöglichkeiten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienste, Pflegeleistungen und Handwerkerarbeiten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflegeleistungen und Handwerkerarbeiten

Mehr

05/ Kinderbetreuungskosten. Inhalt. I. Übersicht. Welche Kosten können Sie absetzen? III. Welche Altersgrenzen gibt es?

05/ Kinderbetreuungskosten. Inhalt. I. Übersicht. Welche Kosten können Sie absetzen? III. Welche Altersgrenzen gibt es? Kinderbetreuungskosten Inhalt I. Übersicht II. Welche Kosten können Sie absetzen? III. Welche Altersgrenzen gibt es? IV. Gibt es einen Höchstbetrag? V. Wie werden die Kosten steuerlich berücksichtigt?

Mehr

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen Gesetzestext 35a Stand: Art. 1 Nr. 13 Gesetz zur steuerlichen

Mehr

MANDANTENRUNDSCHREIBEN 2015/2016

MANDANTENRUNDSCHREIBEN 2015/2016 MANDANTENRUNDSCHREIBEN 2015/2016 A. INFORMATIONEN FÜR ARBEITNEHMER UND STEUERZAHLER 1. Kindergeld / Kinderfreibetrag 2. Kinderbetreuungskosten 3. Berufsausbildungskosten 4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Mehr

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug

Mehr

Themen- Info. Haushaltsnahe Dienstleistungen. Inhalt. 13. April 2010. I. Allgemeines II. Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Themen- Info. Haushaltsnahe Dienstleistungen. Inhalt. 13. April 2010. I. Allgemeines II. Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen? Themen- Info Ihr Ansprechpartner: (0871) 9 24 24-24 kanzlei@koniarski-stb.de 13. April 2010 Haushaltsnahe Dienstleistungen Inhalt I. Allgemeines II. Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen? III. Welche

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Hessisches Ministerium der Finanzen. haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in privaten Haushalten

Hessisches Ministerium der Finanzen. haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in privaten Haushalten Hessisches Ministerium der Finanzen haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in privaten Haushalten Rechtslage ab dem Jahr 2009 Vorwort Ab dem Jahr 2009 ist die

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr

Diplom-Kaufmann Wolfgang Dittrich Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht www.muenster-stb.de

Diplom-Kaufmann Wolfgang Dittrich Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht www.muenster-stb.de Diplom-Kaufmann Wolfgang Dittrich Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht www.muenster-stb.de Steuern sparen mit Studium und Ausbildung Eine gute Ausbildung ist häufig

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

EINKOMMENSTEUER CHECKLISTE

EINKOMMENSTEUER CHECKLISTE EINKOMMENSTEUER CHECKLISTE Wir kümmern uns um Ihre Steuern für das Jahr Sie halten unsere Steuer Checkliste in den Händen. Wir bitten Sie, diesen auszufüllen und unterschrieben mit den notwendigen Belegen

Mehr

Ihr Referent: Steuerberater Wolfgang Helbig

Ihr Referent: Steuerberater Wolfgang Helbig Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen für Vermieter, Mieter und Wohnungseigentümer. Zusätzliche Verpflichtungen

Mehr

Steuerermäßigung durch Handwerkerleistungen

Steuerermäßigung durch Handwerkerleistungen INHALT 1. Allgemeines 2. Grundsätzliches 3. Beispielhafte Aufzählung 4. Aufwendungen dürfen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein 5. Gebäudesanierungsprogramm 6. Begünstigte Aufwendungen 7. Maximale

Mehr

Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und für Pflege- und Betreuungsleistungen

Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und für Pflege- und Betreuungsleistungen Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und für Pflege- und Betreuungsleistungen Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Mandantenrundschreiben 2015/2016

Mandantenrundschreiben 2015/2016 Mandantenrundschreiben 2015/2016 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S A. INFORMATIONEN FÜR ARBEITNEHMER UND STEUERZAHLER 4 1. Kindergeld / Kinderfreibetrag 4 2. Kinderbetreuungskosten 5 3. Berufsausbildungskosten

Mehr

Immobilien und Steuern. Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de

Immobilien und Steuern. Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de Inhaltsverzeichnis Erwerb von Immobilien Nutzung von Immobilien Veräußerung von Immobilien Sonderthemen Erwerb von Immobilien Grunderwerbsteuer Eigennutzung

Mehr

Bürgerentlastungsgesetz

Bürgerentlastungsgesetz Bürgerentlastungsgesetz Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung seit 2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. 1. Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Steuerliche und wirtschaftliche Informationen zum Jahreswechsel 2015 / 2016

Steuerliche und wirtschaftliche Informationen zum Jahreswechsel 2015 / 2016 Steuerliche und wirtschaftliche Informationen zum Jahreswechsel 2015 / 2016 WSG Wingerning Senge Gerstmayr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater WSG Hanseatische Treuhandgesellschaft mbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gem.

Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gem. Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gem. 35a EStG Die Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen, haushaltsnahen Dienstleistungen

Mehr

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan

Mehr

Mandanten Information

Mandanten Information Hinweise zur Einkommensteuererklärung Um die Bearbeitung Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung möglichst optimal und effizient zu gestalten erhalten Sie nachstehend einige Hinweise und Fragestellung

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Wer muss, wer darf eine Einkommensteuererklärung

Wer muss, wer darf eine Einkommensteuererklärung 1 Im Hinblick auf die Frage, wer eine Steuererklärung einreichen muss bzw. darf, unterscheidet das Einkommensteuergesetz zwischen der Pflichtveranlagung und der Antragsveranlagung. Während im Rahmen der

Mehr

Lösung zu Sachverhalt 1 (14 Punkte):

Lösung zu Sachverhalt 1 (14 Punkte): ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 20.09.2014 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 min Maximal erreichbare Punktzahl:

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

jogoli s international kindergarten & pre-school Inhaltsverzeichnis

jogoli s international kindergarten & pre-school Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten... 1 1. Allgemein... 2 2. Förderungsdauer und -höhe... 2 3. Nachweis der Betreuungskosten... 2 4. Nichteheliche Lebensgemeinschaften...

Mehr

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen?

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? MUSTERFALL Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Rösrath, www.instrumenta.de Steuerlich kann es vorteilhaft sein, die Beiträge zur Kranken- und zur

Mehr

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen So sichern Sie sich die optimale Steuerermäßigung Wilhelm Krudewig überarbeitete Version Stand: 06.01.2014 Weitere Downloads, nützliche Informationen

Mehr

ELTERNKAMMER HAMBURG. Beschluss 642-02 Gebührenberechnung GBS

ELTERNKAMMER HAMBURG. Beschluss 642-02 Gebührenberechnung GBS ELTERNKAMMER HAMBURG Geschäftsstelle p.a. BSB Hamburger Str. 31 22083 Hamburg 4 28 63-35 27 FAX 4 28 63-47 06 E-Mail: info@elternkammer-hamburg.de http://www.elternkammer-hamburg.de Hamburg, den 26.05.2015

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Ulrich Krumme. Stand 01.01.2014 // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD. Rechtslage ab 01.01.2012

Ulrich Krumme. Stand 01.01.2014 // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD. Rechtslage ab 01.01.2012 Ulrich Krumme Stand 01.01.2014 // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD Rechtslage ab 01.01.2012 // Inhaltsverzeichnis I. Berücksichtigungsfähige Kinder 3 II. Allgemeine Voraussetzungen 5 III. Begriffsbestimmungen

Mehr

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Mehr

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen Mandanten- Informationsservice Haushaltsnahe Dienstleistungen Steuerbonus für Handwerkerleistungen in Privathaushalten Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung. Seite 1 Die gesetzliche Grundlage

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.

Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11. Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.2014 Baumaßnahmen an einem fertigen vermieteten Gebäude Nachträgliche

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Umzugskosten - Steuerrecht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Steuerrechtliche Einordnung von Umzugskosten 1.2 Höhe und Umfang der Abziehbarkeit der Werbungskosten 2. Arbeitgeberseitige Umzugskostenerstattung

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Die besten Steuertipps für den Ruhestand

Die besten Steuertipps für den Ruhestand Beck kompakt Die besten Steuertipps für den Ruhestand von Bernhard Schmid 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67358 0 Zu Inhalts- und Sachverzeichnis

Mehr

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater

Mehr

Kennen Sie die Antworten?

Kennen Sie die Antworten? Die Rentenbesteuerung Bedarf und Lösungen Kennen Sie die Antworten? Muss ich als Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben? Wozu benötige ich eine steuerliche Identifikationsnummer? Was verbirgt sich

Mehr

A. INFORMATIONEN FÜR ARBEITNEHMER UND STEUERZAHLER 5

A. INFORMATIONEN FÜR ARBEITNEHMER UND STEUERZAHLER 5 A. INFORMATIONEN FÜR ARBEITNEHMER UND STEUERZAHLER 5 1. Kindergeld / Kinderfreibetrag 5 2. Kinderbetreuungskosten 8 3. Berufsausbildungskosten 9 4. Abzug von Beiträgen zu privaten Krankenversicherungen

Mehr

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann

Mehr

Preis-/Leistungsverzeichnis Ihres Steuerberaters

Preis-/Leistungsverzeichnis Ihres Steuerberaters Preis-/Leistungsverzeichnis Ihres Steuerberaters Ihr Auftrag Ihr Auftrag lautet, dass wir bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung mitwirken, d.h. Sie nennen uns Ihre Daten, wir verarbeiten diese Daten

Mehr

P-Konto-Information für Betroffene

P-Konto-Information für Betroffene Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? -

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? - Haus & Grund Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart An unsere Mitgliedsvereine Haus & Grund Württemberg Landesverband Württembergischer Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Unser Zeichen Ansprechpartner

Mehr

Einkommen Steuererklärung

Einkommen Steuererklärung Christoffel/Geiß Einkommen Steuererklärung 28/29 L Schritt-für-Schritt-Leitfaden für Ihre Steuererklärung 28.. D. L Vereinfachte Steuererklärung 28 für " ^^ Arbeitnehmer c f j Steuer-Spar-Tipps.......

Mehr

Gesamtbetrag der Einkünfte 145.000,00 Altersvorsorgeaufwendungen 17.129,00 anzusetzen mit 76 % 13.019,00 (Höchstbetrag = 76 % von 40.

Gesamtbetrag der Einkünfte 145.000,00 Altersvorsorgeaufwendungen 17.129,00 anzusetzen mit 76 % 13.019,00 (Höchstbetrag = 76 % von 40. 1 Lösung zu Aufgabe 1: SACHVERHALT 1 - HAUSAUFGABE Gesamtbetrag der Einkünfte 145.000,00 Altersvorsorgeaufwendungen 17.129,00 anzusetzen mit 76 % 13.019,00 (Höchstbetrag = 76 % von 40.000,00 ) Beiträge

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter: Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

130477 / 40270 Einkommensteuer 2005 18.09.2006 Finanzamt: Kassel-Spohrstraße Testholz, Peter Steuernummer: 25 000 00010

130477 / 40270 Einkommensteuer 2005 18.09.2006 Finanzamt: Kassel-Spohrstraße Testholz, Peter Steuernummer: 25 000 00010 Berechnung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer Festsetzung und Abrechnung Einkommensteuer Sol.-Zuschlag Kirchensteuer Sparzulage Festsetzung 10.543,00 385,60 714,06 0,00

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

2. Grundsätzliches 3. Beispielhafte Aufzählung

2. Grundsätzliches 3. Beispielhafte Aufzählung STEUERBERATUNG UNTERNEHMENSBERATUNG Diplom-Kaufmann Walter Schönweiß Steuerberater Diplom-Kaufmann Peter Hofecker Unternehmensberater Brunngasse 1 90610 Winkelhaid Tel.: 09187/905173 Fax: 09187/905174

Mehr

Ich beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Kinder- und Betreuungsfreibeträge auf mich übertragen werden.

Ich beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Kinder- und Betreuungsfreibeträge auf mich übertragen werden. Steuernummer der antragstellenden Person Anlage K für den Veranlagungszeitraum 200 Zustimmung zur Übertragung von Kinder- und Betreuungsfreibeträgen/ zur Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag

Mehr

(BStBl I S. 577); TOP 18 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18. September 2015

(BStBl I S. 577); TOP 18 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18. September 2015 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Die Reform des Reisekostenrechtes

Die Reform des Reisekostenrechtes Reisekosten ab 2014 Reisekosten ab 2014 Änderungen Verpflegungspauschalen, Dreimonatsfrist, Unterkunft Stand: 6/2013 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61

Mehr

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern

Mehr

61 ESt Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern

61 ESt Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern 61 ESt Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern EStG 26, 26a, 33a Abs. 2, 33b, 35a Ab Veranlagungszeitraum 2013 haben Ehegatten und Lebenspartner neben der Zusammenveranlagung die Möglichkeit,

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische Versorgungskammer 1 Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten Berufsleben Ihren Ruhestand in finanzieller

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Lohnsteuerausgleich Nicht vergessen, auch du hast nichts zu verschenken! Die wichtigsten Absetzmöglichkeiten und die steuerlichen Auswirkungen dazu

Lohnsteuerausgleich Nicht vergessen, auch du hast nichts zu verschenken! Die wichtigsten Absetzmöglichkeiten und die steuerlichen Auswirkungen dazu Lohnsteuerausgleich Nicht vergessen, auch du hast nichts zu verschenken! Die wichtigsten Absetzmöglichkeiten und die steuerlichen Auswirkungen dazu Jänner 2016 Sonderausgaben Topf-Sonderausgaben Dazu zählen

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer FAQ

Häufig gestellte Fragen zur Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer FAQ Häufig gestellte Fragen zur Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer FAQ 1. Handelt es sich bei der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer um eine neue Kirchensteuer? Nein, das automatische Verfahren zum Einbehalt

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung

Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung Die liegende Checkliste soll Ihnen die Aufbereitung der erforderlichen Belege für die Erstellung der Einkommensteuererklärung erleichtern und zur optimalen Vorbereitung

Mehr

Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer

Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Allgemeiner Hinweis: Alle steuerfreien Zuwendungen sind zusätzlich zum Gehalt zu zahlen und dürfen nicht vom

Mehr

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich

Mehr

Teil I: Erläuterungen für die Einkommensteuererklärung 2015... 13

Teil I: Erläuterungen für die Einkommensteuererklärung 2015... 13 Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Zugangs-Code für den Zugriff auf das Arbeitshilfen-Portal.... 2 Inhaltsverzeichnis... 5 Vorwort....10 Hinweise zur Arbeit mit diesem Buch....11 Abkürzungsverzeichnis...12

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,

Mehr

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium Koblenz, im September 2011 Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Juli 2011 in zwei Urteilen über die

Mehr

Kulturdenkmale Steuerliche Vorteile

Kulturdenkmale Steuerliche Vorteile Kulturdenkmale Steuerliche Vorteile Das einkommensteuergesetz schafft Die gesetzlichen grundlagen Zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen können Sie als Denkmaleigentümer steuerliche Vergünstigungen

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Peter Fabry RA/ StB Partner Frankfurt, 05. August 2008 1 AGENDA 1. Überblick und bisherige Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen 2. Grundprinzipien und

Mehr

Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis 4

Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis 4 I Oktober 2011 N 60594 Frankfurt am Main Gerbermühlstraße 9 Telefon 069 / 66 36 840-0 Telefax 069 / 66 36 840-10 frankfurt@kanzlei-ruppel.de 35423 Lich Schlossgasse 6 Telefon 06404 / 900 84 Telefax 06404

Mehr

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit

Mehr

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

Steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Telefonvortrag am 3. März 2009 für das Portal Mittelstand-und-Familie Lothar Winkel, Steuerberater, Berlin www.mittelstand-und-familie.de

Mehr

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016. Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von

Mehr

Mustercheckliste zur Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen

Mustercheckliste zur Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen Uwe Hesse Steuerberater 01.05.2009 Kämpchenstr. 55 45468 Mülheim an der Ruhr Tel: 0208 / 941 3922 Mustercheckliste zur Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen Allgemeine Angaben Persönliche Stammdaten

Mehr

INFORMATIONEN im Februar 2012

INFORMATIONEN im Februar 2012 ANTAX Steuerberatungsgesellschaft mbh INFORMATIONEN im Februar 2012 Inhalt 1. Körperschaftsteuerguthaben bis 2006: Übergangsregelung im Hinblick auf Solidaritätszuschlag verfassungswidrig? 2. Berücksichtigung

Mehr

Abgeltungssteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN

Abgeltungssteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN NEUE STEUER NEUE CHANCEN Abgeltungssteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN Ab 2009 wird die Besteuerung der Erträge aus Kapitalanlagen neu geregelt. Kapitalerträge werden dann mit einem einheitlichen Steuersatz

Mehr

Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben Antragsteller

Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben Antragsteller Identifikationsnummer Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Anlage U für Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs an den geschiedenen

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Steuerliche Vergünstigungen in Sanierungsgebieten. Dipl.Kfm. Michael Nauen Steuerberater Ketziner Str. 6 14641 Nauen Tel.

Steuerliche Vergünstigungen in Sanierungsgebieten. Dipl.Kfm. Michael Nauen Steuerberater Ketziner Str. 6 14641 Nauen Tel. Steuerliche Vergünstigungen in Sanierungsgebieten Dipl.Kfm. Michael Nauen Steuerberater Ketziner Str. 6 14641 Nauen Tel.03321/4456-0 Welche Aufwendungen sind betroffen? - Herstellungskosten für Modernisierungs-und

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Einkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten

Einkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Einkommensteuer I Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Stand 10.02.2015 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-13 B. Die sachliche

Mehr