München, ELEKTROMOBILITÄTS- GESETZ & WEITERE ANREIZE. RA Christian A. Mayer, München

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1 München, ELEKTROMOBILITÄTS- GESETZ & WEITERE ANREIZE RA Christian A. Mayer, München

2 Agenda Stand Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte der Gesetzesinitiative Umsetzung der Regelungsinhalte Kritik am Gesetzentwurf EmoG II & künftige weitere Anreize 2

3 Branche: Elektromobilität Quelle: emonday 3

4 Stand Gesetzgebungsverfahren Regierungserklärung BMVI-Minister Dobrindt, Die Elektromobilität beginnt zu wachsen. [ ] Das heißt aber auch: Wir müssen neue Anreize setzen, damit noch mehr dieser Autos schneller auf den Markt kommen. Deswegen bringen wir ein Elektromobilitätsgesetz auf den Weg, in dem wir vor allem Privilegien für Halter und Fahrer von Elektrofahrzeugen schaffen wie zum Beispiel Sonderparkplätze oder die Möglichkeit zur Nutzung von Sonderfahrspuren. Ablauf Gesetzgebungsverfahren: Interne Abstimmung Referentenentwurf BMVI, auch mit BMUB, abgeschlossen, Anhörungsverfahren Bundesländer und Interessenvertreter mit Schreiben vom eingeleitet, Frist zur Stellungnahme bis , Kabinettsbeschluss am , Laufend: Befassung Bundesrat (BR-Drs. 436/14) derzeit Ausschüsse (Vk, Fz, U, Wi), Prognostiziertes Inkrafttreten: Februar

5 Wesentliche Inhalte der Gesetzesinitiative Regelungsumfang der Gesetzesinitiative: Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Elektromobilitätsgesetz - EmoG), Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Entwurf einer Änderung der Verwaltungsvorschrift zur StVO. Wesentliche Regelungsinhalte: Kennzeichnung Elektrofahrzeuge, Möglichkeit der Kommune zur: Einrichtung Sonderparkplätze für Elektrofahrzeuge, Befreiung Elektrofahrzeuge von Parkgebühren, Ausnahme von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen für Elektrofahrzeuge, Freigabe Busspuren für Elektrofahrzeuge. 5

6 Umsetzung der Regelungsinhalte (I) Regelungsinhalte EmoG: EmoG bildet den Rahmen und schafft die Ermächtigungsgrundlage ( 6 StVG) für konkrete Privilegierungen auf der Grundlage von Rechtsverordnungen (insb. StVO) Die privilegierten Fahrzeugklassen ( 1 EmoG, Anwendungsbereich): PKW (Klasse M1 Anhang II Teil A der RL 2007/46/EG), Leichte Lieferfahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen (Klasse N1 Anhang II Teil A der RL 2007/46/EG), Zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, Hubraum über 50 cm³ und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h (Klassen L3e und L4e Anhang I der VO 168/2013/EU), Dreirädriges Kraftfahrzeug, Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h (Klasse L5e Anhang I der VO 168/2013/EU), Vierrädriges Kraftfahrzeug mit einer Leermasse bis 400 kg (bis 550 kg für Güterbeförderung) ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen und max. Nutzleistung bis zu 15 kw (Klasse L7e Anhang I der VO 168/2013/EU), 6

7 Umsetzung der Regelungsinhalte (II.) Regelungsinhalte EmoG: In 2 EmoG werden die privilegierten Fahrzeuge bestimmt und definiert: Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (plug-in Hybrid) und Brennstoffzellenfahrzeug. Plug-in Hybride werden aber nur dann privilegiert, wenn: höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrener Kilometer Emissionen oder Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Maschine min. 40 Kilometer (bis : min. 30 Kilometer). Geplantes Inkrafttreten: ; Sunset-Klausel : Gesetz tritt am außer Kraft. 7

8 Umsetzung der Regelungsinhalte (III.) Regelungsinhalte Änderungsverordnung: Kennzeichnung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (neuer 9a FZV); Kennzeichnung durch besonderes Fahrzeug-Kennzeichen für E-Fahrzeuge (deutsche Zulassung) bzw. durch blaue Plakette (ausländische Zulassung); Einführung Sinnbild für Elektrofahrzeuge und Schaffung Möglichkeiten zur Privilegierung für Straßenverkehrsbehörde (Änderung StVO); Freigabe Bussonderfahrstreifen, Ausnahme von Verkehrsverboten, Parkprivilegierung Änderung Gebührenordnung (GebOSt); neuer Gebührentatbestand für E-Plakette (EUR 6,16 zzgl. Einkaufspreis Plakette). 8

9 Umsetzung der Regelungsinhalte (IV) Regelungsinhalte Verwaltungsvorschrift zur StVO: Anforderungen für die Einrichtung von Parkprivilegien: verkehrliche Auswirkungen sollen berücksichtigt werden, sollen insb. an Verkehrsknotenpunkten (ÖPNV) errichtet werden, sind vorrangig mit Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) anzuordnen, Erlaubnis zum Parken ist zeitlich zu beschränken (4 Stunden tagsüber). Anforderungen für die Befreiung von Verkehrsbeschränkungen: Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrsablaufs geht vor, Straßenbaubehörden und Polizei sind anzuhören, ggf. weitere Zustimmungserfordernisse beachten. 9

10 Kritik am Gesetzentwurf (Stand Anhörungsverfahren) Ablehnung Öffnung der Busspuren; Förderung von Individualmobilität zu Lasten ÖPNV; kein Verständnis der Bevölkerung wenn SUV etc. auf Busspur Anforderung an plug-in Hybride zu lasch; zahlreiche Fahrzeuge (bspw. Porsche Panamera S E-Hybrid) fahren gerade 30 Kilometer elektrisch, stoßen aber gleichwohl beträchtliche Emissionen aus; wegen Bestandschutz sogar Privilegierung bis 2030 Zeitliche Begrenzung des freien Parkens an Ladesäulen; ohne Schnellladung sind Vorgaben keine taugliche Ladezeit; Nachteil für Laternenparker (urspr. Beschränkung) Fehlende Privilegierung von elektrischen Zweiräder und Leichtkraftfahrzeuge; viele neue innovative E-Fahrzeuge werden nicht berücksichtigt Keine Berücksichtigung multimodaler Konzepte; etwa bei Parkplätzen und Verkehrsbeschränkungen 10

11 EmoG II & künftige weitere Anreize Regierungsprogramm Elektromobilität: Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen (Sonderparkplätze für E-Fahrzeuge, Freigabe von Busspuren); Maßnahmen im Emissions- und Umweltrecht (Kennzeichnung Emissionsfreies Fahrzeug, Einflussnahme auf europäische Anreizpolitik); Weitere Anreizmechanismen ( Beschaffungsinitiative, Förderung privater Flotten (Car-Sharing), Informations-/Erfahrungsaustausch Bund/Länder und Kommunen - Informationsplattform Elektromobilität). Weitere Anreize (EmoG II?): Anreize zur Entwicklung der Infrastruktur (Festsetzungen in Bebauungsplänen / städtebauliche Verträge, Berücksichtigung in kommunalen Satzungen); Anreize zu Geschäftsmodellen (insbesondere Energiewirtschaftsrecht); Verkehrspolitisch-regulatorische Anreize (etwa Ausweitung von Umweltzonen, City-Maut (schadstoffabhängig), Klimaschutzgesetze der Länder). 11

12 Christian A. Mayer Rechtsanwalt Lehrbeauftragter f. Umweltrecht & Regulierung Noerr LLP Brienner Str München / Germany T F christian.mayer@noerr.com 12

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