Informatorisches Unbundling im SAP - Umfeld. Was ist aus Sicht des Betriebsrates zu beachten?

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1 19. SAP-/Neue Technologie - Konferenz in Dresden Informatorisches Unbundling im SAP - Umfeld Was ist aus Sicht des Betriebsrates zu beachten? Ingmar Carlberg BIT e.v. Bochum 1

2 Definition und Zweck des Unbundling Ausgangssituation Gas- und Stromnetze (Übertragung, Transport, Verteilung, Speicherung) als natürliches Monopol andere Bereiche des vertikal integrierten EVU (Erzeugung, Förderung, Vertrieb etc.) stehen im Wettbewerb Unbundling verlangt die Trennung von Monopolund Wettbewerbsbereichen, d.h. Trennung des Netzbetrieb von Erzeugung und Vertrieb BET 2

3 Definition und Zweck des Unbundling Ausgangssituation Die Deregulierung oder auch Liberalisierung der Energiemärktefür Gas und Strom ist dabei ein weltweiter Trend Ein wesentliches Merkmal der Deregulierung ist dabei das Aufbrechen der Wertschöpfungskette, das als Unbundling bezeichnet wird. SAP 3

4 Definition und Zweck des Unbundling Ausgangssituation Dabei wird das natürliche Monopol der Übertragungs- und Verteilnetze von den im Grundsatz wettbewerbsorientierten Geschäftsprozessen der Energieerzeugung und des Energievertriebs getrennt D.h. Netzdienste und Energieerzeugung/-vertrieb werden verschiedenen Unternehmenseinheiten zugeordnet SAP 4

5 Vertikal Integrierte Unternehmen Als Adressaten für das Legal - Unbundling nennen die Richtlinienentwürfe vertikal integrierte Unternehmen. Das sind nach Legaldefinition Einzelunternehmen, die mindestens eine der Funktionen "Übertragung oder Verteilung" und mindestens eine der Funktionen "Erzeugung oder Versorgung (Vertrieb)" wahrnehmen. 5

6 Vertikale Integration Integriertes Energieversorgungsunternehmen Gas Speicher Fernleitung Verteilung Versorgung Strom Speicher Monopolbereich Übertragung Verteilung Versorgung Horizontale Integration Wasser Übertragung oder Verteilung plus Erzeugung oder Versorgung Pflicht zum Unbundling BET 6

7 Vertikal Integrierte Unternehmen Verfügt ein Unternehmen beispielsweise über die Bereiche Vertrieb und Verteilung, so ist es vertikal integriert dies trifft auf nahezu alle deutschen Stadtwerke zu. Unternehmen, die weniger als angeschlossene Kunden versorgen, können von der Verpflichtung zum Legal Unbundling freigestellt werden (hier gilt die sog. de - minimis - Regelung ). 7

8 Freistellungsmöglichkeiten - de-minimis-regelung" Ausnahmeregelung für kleine EVU ( 7 Abs. 6 EnWG-E) mit weniger als unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden ist kein organisatorisches und kein gesellschaftsrechtliches Unbundling erforderlich Strom und Gaskunden werden separat erfasst juristische Personen: 1 Kunde, trotz mehrerer Anschlüsse bzw. Abnahmestellen Mietshäuser: Ein Anschluss, aber mehrere Kunden BET 8

9 Formen des Unbundling BET Grad der Entflechtung Ownership (eigentumsrechtliches) Unbundling Legal (gesellschaftsrechtliches) Unbundling Organisatorisches Unbundling Informatorisches Unbundling = Vertraulichkeitsanforderung Buchhalterisches Unbundling 9

10 Ausprägung des Unbundling in der EU SAP 10

11 Organisatorisches Unbundling (I) Sicherstellung der Unabhängigkeit des Managements für den Netzbereich keine gleichzeitige Leitungsfunktion im Gesamtunternehmen Handlungsunabhängigkeit im Netzbereich Entscheidungsbefugnisse über Netzvermögen diskriminierungsfreie Abwicklung der Geschäftsprozesse zwischen Netz und Vertrieb Erarbeitung eines Verhaltenskodex für die Mitarbeiter (Gleichbehandlungsprogramm) jährlicher Bericht über getroffene Maßnahmen und Verletzungen des Diskriminierungsverbots BET 11

12 Gesetzliche Anforderungen Buchhalterisches Unbundling Informatorisches Unbundling Organisatorisches Unbundling Legal Unbundling Getrenntes Rechnungswesen Netz / Vertrieb Trennung von Daten zwischen Netz / Vertrieb Handlungsunabhängigkeit von Netz / Vertrieb Rechtliche Trennung Netz und Vertrieb IT-Power 12

13 Ausgangssituation - Energiewirtschaftsgesetz 9 Verwendung von Informationen (1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit im Netzbereich Kenntnis erlangen, gewahrt wird. (2) Legt der Netzbetreiber Informationen über seine eigenen Tätigkeiten offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so hat dies in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen. SAP 13

14 Definition sensibler Daten (1) Im Zweiverträge - Model sind potenziell alle Datenobjekte kritisch, die geminsam von Lieferant und Netzbetreiber genutzt werden. (2) Diese Datenobjekte müssen genau analysiert werden, um zu einem allgemeingültigen Marktverständnis von diskriminierungsfreien Daten zu gelangen. (3) Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den Objekten Gerät und Geschäftspartner, weil bei diesen Objekten die im Standard vorhandenen Berechtigungen keinen vollständigen Zugriffsschutz ermöglichen. SAP 14

15 Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit I Einer der wichtigsten Gründe für das Unbundling der Versorgungskonzerne ist die Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs. Da das natürliche Monopol des Netzbetriebs allen Lieferanten zur Verfügung steht und der Netzbetreiber Services für alle Lieferanten leistet (die Kunden im Einzugsbereich des Netzbetreibers beliefern), muss er darauf achten : dass er bei der Bereitstellung dieser Services und der damit verbundenen Daten alle Lieferanten strikt gleichbehandelt. BET 15

16 Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit II Zur Erreichung der Diskriminierungsfreiheit sind organisatorische und informationstechnische Regeln zu beachten, die durch die Gesetzgebung, durch die Regulierungsbehörde oder durch verbindliche Branchenregelungen für alle Markteilnehmer vorgegeben werden müssen. Diese Regelungen legen auch fest, wie die nunmehr unternehmensübergreifenden Prozesse im Markt zur Versorgung eines Kunden aussehen (Austausch von Verbrauchsmessungen, Mitteilungen eines Lieferantenwechsels, Information über erhaltene Zahlungen, Änderungen von Kundenstammdaten u.ä.). BET 16

17 Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit II Im Besonderen legen sie die Zusammenarbeit und den dazu erforderlichen Datenaustausch zwischen der Netzbetreibern und den Lieferanten fest. BET 17

18 Ausgangssituation - Referentenentwurf Zu 9 (Verwendung von Informationen) Die Vorschrift dient der Umsetzung der Art. 12 und 16 der Elektrizitätsrichtlinie sowie der Art. 10 und 14 der Gasrichtlinie. Nach Absatz 1 sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber im Interesse diskriminierungsfreien Netzzugangs verpflichtet, wirtschaftlich sensible Daten, von denen sie in Ausübung ihres Geschäfts Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln. SAP 18

19 Ausgangssituation - Referentenentwurf Zu 9 (Verwendung von Informationen) Dies macht Vorkehrungen gegen eine Weitergabe an andere, im Wettbewerb stehende Geschäftsbereiche des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens, wie insbesondere Produktvertrieb und -handel erforderlich. Elektronische Datenverarbeitungssysteme sind im Rahmen des technisch, zeitlich und wirtschaftlich Zumutbaren so auszugestalten, dass ein Zugriff (z.b. durch das BK) auf Daten im Sinne des Satzes 1 für Nichtberechtigte ausgeschlossen wird. SAP 19

20 Grundsatz 1 : Informatorisches Unbundling (I) besser: Vertraulichkeitsanforderungen keine Weitergabe von wirtschaftlich sensiblen" Daten an Dritte, die daraus wirtschaftliche Vorteile erzielen könnten genereller Schutz von Kundendaten i.s.d. Datenschutzgesetzes bzgl. einer Weitergabe an Dritte getrennte Bearbeitung sensibler Prozesse durch unterschiedliche Personen und getrennte IT-Systeme nicht explizit gefordert (aber: verbindliche Dienstanweisungen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit) notwendig BET 20

21 Umsetzungsprobleme Informatorisches Unbundling (gemeinsam genutzte IT-Systeme für Netz und Vertrieb Verbrauchsabrechnungssystem Energiedatenmanagementsystem Kundeninformationssystem BET Trennung der Systeme? Trennung der Mandanten? Differenzierung der Zugriffrechte? erheblich ansteigender Aufwand (Investition und Systempflege) Datenaustausch zwischen IT-Systemen Datenströme intern und von/zu externen Marktteilnehmern Datenaustausch Netz/Vertrieb wie mit externen Marktteilnehmern? erheblicher Aufwand insbesondere im Querverbund Organisationsstruktur Geschäftsprozesse und Systembedienung Trennung der Personen für Aufgaben in Netz und Vertrieb erforderl. Personalressourcen in kleinen EVU nicht gegeben 21

22 IT Lösungsszenarien 22

23 IT Lösungsszenarien I 1-Vertragsmodell Geschäftspartner Vertragskonto Vertrag (Lieferung+Netz) Bewertung: Buchhalterisches Unbundling - bedingt Informatorisches Unbundling - nein Äquivalenz der Prozesse - nein Nachweisbar - nein Anlage Zählpunkt 23

24 Grundsatz 2 : Äquivalenz der unternehmensübergreifenden Prozesse (1) Die Versorgung eines Kunden im deregulierten Markt erforder die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen (u.a. Netzbetreiber und Lieferant), die aber unterschiedlichen im Wettbewerb stehenden Konzernen angehören können. (2) Dazu müssen unternehmensübergreifende Prozesse (i.d.r. definiert durch die Regulierungsbehörde) vereinbart werden. (3) Der Grundsatz kann als erfüllt angesehen werden, wenn die Marktregeln (z.b. Fristen) eingehalten werden, und die Ergebnisse der Prozesse für alle Marktteilnehmer gleich sind. SAP 24

25 Grundsatz 2 : Äquivalenz der unternehmensübergreifenden Prozesse (4) Der Grundsatz kann aber auch so ausgelegt werden, dass nicht nur die Ergebnisse der Prozesse, sondern auch die internen Abläufe der Prozesse innerhalb eines Konzerns identisch sein müssen. (5) Insbesondere müsste ausgeschlossen sein, dass ein Konzern diese unternehmensübergreifenden Prozesse zwischen seinen assoziierten Tochtergesellschaften schneller oder in besserer Qualität ablaufen lässt, als gegenüber fremden Unternehmen und sich somit einen wirtschaftlichen Vorteil oder eine Vorteil im Wettbewerb verschafft. SAP 25

26 IT Lösungsszenarien II 2-Vertragsmodell Vertrag (Lieferung) Geschäftspartner Vertragskonto Vertrag (Netz) Bewertung: Buchhalterisches Unbundling- ja Informatorisches Unbundling - teilweise Äquivalenz der Prozesse - nein Nachweisbar - nein Anlage (Lieferung) Anlage (Netz) Zählpunkt 26

27 IT Lösungsszenarien III 2.Mandanten-/ Systemmodell Geschäftspartner Vertragskonto Geschäftspartner Vertragskonto Bewertung: Buchhalterisches Unbundling - ja Informatorisches Unbundling - ja Äquivalenz der Prozesse - ja Vertrag (Lieferung+Netz) Vertrag (Lieferung+Netz) Nachweisbar - ja Anlage Anlage Zählpunkt Zählpunkt 27

28 Aussagen der BNetzA Das vorgestellte Modell der prozessualen Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgrundsatz), häufig schlagwortartig als 2-Mandanten-Modell beschrieben, ist somit ein Modell, dessen Architektur als zukunftsweisend anzusehen ist, da Diskriminierungspotentiale in der EDV-technischen Abwicklung ausge-schlossen werden können." (Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in 6-10 EnWG vom Seite 24) IT-Power 28

29 2-Mandanten-Modell Geschäftspartner Netz Lieferung Geschäftspartner Vertragskonto Vertragskonto Vertrag (Netz) Vertrag (Lieferung) Anlage Anlage Zählpunkt Zählpunkt Gerät Service LIEF Service NETZ Geräteinfosatz Zählwerk Serviceanbieter evu.it Serviceanbieter Zählwerk 29

30 2-Mandanten-Modell Nachteile/Probleme Dopplung der Prozeßaufwände Erhöhung der Umstellungsaufwände Erhöhung des Aufwandes für Basis- /Customizingarbeiten Doppelte Schnittstellen zum CORE Wo werden die regulierten Sparten angesiedelt? Wasser bei LIEF: Gerätewesen notwendig Wasser bei Netz: Keine gemeinsame Rechnung möglich Welches ist das führende System für Kundenanfragen? Vorteile: nahezu 100% Unbundlingkonform Individuelles Customizing möglich evu.it 30

31 2-Systeme-Modell Produktion Produktion Konsolidierung Konsolidierung Zählpunkt Zählpunkt Entwicklung Entwicklung evu.it 31

32 2-Systeme-Modell Nachteile/Probleme Dopplung der Prozeßaufwände Erhöhung der Umstellungsaufwände Erhöhung des Aufwandes für Basis- /Customizingarbeiten Doppelte Schnittstellen zum CORE Wo werden die regulierten Sparten angesiedelt? Wasser bei LIEF: Gerätewesen notwendig Wasser bei Netz: Keine gemeinsame Rechnung möglich Welches ist das führende System für Kundenanfragen? Vorteile: nahezu 100% Unbundlingkonform Individuelles Customizing möglich Individuelle Releasestrategie möglich evu.it 32

33 Ziel des erweiterten Berechtigungskonzeptes Unbundling Das erweiterte Berechtigungskonzept Unbundling soll sensible Daten für den Zugriff durch den Vertrieb schützen durch zusätzliche Berechtigungsprüfungen Einschränkung der Navigationsmöglichkeiten Betrachtet werden soll der kritische Vertriebsmitarbeiter", der typische Vertriebsaufgaben wahrnimmt. Mitarbeiter mit allgemeinen Aufgaben wie Call Center, Backoffice etc. sind explizit ausgenommen, da diese Mitarbeiter entsprechend ihrer Rolle keinen betriebswirtschaftlichen Vorteil aus der Einsicht in potentiell diskriminierender Daten nehmen können. SAP 33

34 Der Kritische Vertriebsmitarbeiter Der kritischer" Vertriebsmitarbeiter arbeitet vorwiegend im Customer Interaction Center und führt folgende Aktionen aus: Anzeige des Kundenumfelds Geschäftspartner anzeigen Vertragskonto anzeigen Vertrag anzeigen Anlage anzeigen Gerät anzeigen (nur über Navigation aus der Anlage) Anschlussobjekt anzeigen (nur über Navigation aus der Anlage) Zählpunkt anzeigen (nur über Navigation aus der Anlage) Profil anzeigen Abrechnungsbelege anzeigen Abschlagsplan anzeigen (nur über Navigation aus der Kundenübersicht) Druckbelege anzeigen Kundenübersicht anzeigen Ableseergebnisse anzeigen (nur über Navigation aus Geräteinformationen) SAP 34

35 Ziel des erweiterten Berechtigungskonzeptes Unbundling Je nach Aufgabenbereich eines Mitarbeiters müssen unterschiedliche Daten eingesehen werden können und je nach Aufgabenbereich kann ein Mitarbeiter sensible Informationen zum Wett-bewerbsvorteil nutzen. Es ist daher unerlässlich, die Mitarbeiter nach diesen Rollen zu trennen. Ein Mitarbeiter kann nicht in zwei widersprüchlichen Aufgabenbereichen gleichzeitig tätig sein. Beispiel: Ein Mitarbeiter ist sowohl im Call Center des Gesamtunternehmens tätig (für Netzbetreiber und Lieferant) und benötigt daher Zugriff zu allen Daten eines Kunden. Gleichzeitig hat er die Aufgabe eines Vertriebsmitarbeiters, der neue Kunden akquiriert. Durch das Unbundling schließt sich eine solche Konstellation aus. SAP 35

36 Unbundling mit IDEX-GE am praktischen Beispiel Wechselwirkung Buc AOV IT Services 36

37 Beispiel - Datenumfeld (I) Dem Netzmitarbeiter werden in der Anzeige des Datenumfeldes zum Geschäftspartner alle Verträge angezeigt. SAP 37

38 Beispiel - Datenumfeld (II) Dem Vertriebsmitarbeiter werden in der Anzeige des Datenumfeldes zum Geschäftspartner nur die Lieferverträge und davon abhängige Daten angezeigt. SAP 38

39 Die Stellschraube Berechtigungskonzept I die Zugriffsrechte sind für die einen Informationsrechte und Voraussetzung sowie Unterstützung für die Arbeit die Zugriffsverbote sind für die anderen Informationshindernisse, Erschwernisse und Unterbrechungen (auch und gerade im Sinne psychischer Belastungen!!) 39

40 Die Stellschraube Berechtigungskonzept II aber die Informationshindernisse - durch getrennte Datenhaltung zur Vermeidung eines unerlaubten Zugriffs auf sensitive Daten - im Falle des informatorischen Unbundling notwendig die Verteilung von Zugriffsrechten ist so gesehen Arbeitsverteilungs-, Arbeitsgestaltungs- und damit auch Informations- und Machtpolitik 40

41 Auswirkungen des Unbundling 41

42 Informatorisches ohne Operationelles Unbundling? Diskriminierungsverbot entfaltet auch interne Wirkung Trennung des Abwicklungspersonals und des Informationsflusses in wirtschaftlich sensiblen Bereichen" Verhaltensanweisungen - Berechtigungskonzepte Reorganisation von Arbeitsabläufen und Zuständigkeiten ggf. Personalveränderungen, aber nicht zwingend zweiter GF (Gesamtverantwortung der Geschäftsführung) shared services grds. zulässig Abgrenzung zu operationeller Entflechtung: Keine Vertraulichkeit ohne organisatorische Veränderungen keine starren Vorgaben (Teilbetrieb, wesentliche Tätigkeiten, Leitung etc.) Aber: Zielverwirklichung zieht zwingend organisatorische Maßnahmen nach sich BET 42

43 Der Weg zur Entscheidung Unbundling seit 2004 ein Thema im Unternehmen AG Buchhalterisches Unbundling AG Organisatorisches Unbundling AG Informatorisches Unbundling März 2005 Arbeitsgruppe zur Aufbau- und Ablauforganisation bei Systemtrennung IT-Power 43

44 Der Weg zur Entscheidung Konflikt: Steuergruppen (zeitvariable Ablesung) Konflikt: Abweichender Turnus zw. N und V Konflikt: Korrektur Zählerstände nach Schätzung Konflikt: Rückwirkende Vertragsänderung Konflikt: Kundenauskunftsfähigkeit Ablesung Abrechnung Konflikt: Hinterschaltungen Konflikt: Plausibilisierungs (Qualität) Konflikt: L96-Zähler Geräte Konflikt: Payment-Zähler Wer ist zuständig Konflikt: Abrechnung-/ Wandlerfaktoren Konflikt: Sperrzeiträume Konflikt: Zählerverwechslungen IT-Power 44

45 Der Weg zur Entscheidung Ergebnisse der aus der Analysephase: Fachkonzept zur Ablauforganisation Umfangreiche Vorschläge aus der AG zur Aufbauorganisation IT-Power 45

46 Projektorganisation IT-Power 46

47 Entscheidend sind die Prozesse Die Prozessübersicht steht im Mittelpunkt Welche Prozesse sollen wie abgebildet werden? Strategie des Unternehmens? Unbundling als Anlass zur Ausgründung? BIT 47

48 Entscheidend sind die Prozesse und die IT Denn der IT Bereich ist die zentrale Stelle im Unternehmen, welche die Auswirkungen der Deregulierung auf die Organisation, die Geschäftsprozesse und die Gesetzgebung in den Softwarelösungen berücksichtigen muss. Die Automatisierung von Geschäftsprozesen mittels Softwarelösungen verlangt Entscheidungen, die von den Unternehmen im Falle bestehender rechtlicher und/oder politischer Unsicherheiten nicht oder nur bedingt gefällt werden können. SAP 48

49 Was ist aus Sicht des BR wichtig? BIT 49

50 Information, Beratung und Mitbestimmung gem. der u. 1.7/ 90/ 91/92a/ 97/ 98/ 111/112 ff. BetrVG sowie nach Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen Überwachung gem BetrVG und auch 28 / 31 BDSG Datenschutz Berechtigungsverfahren Kontrollrechte Dokumentationsverf.. Mitbestimmung gem. 97 und 98 BetrVG Qualifizierung Sicherheit des SAP-Systems, der Netze, der PC s, etc. (GoDV) Umsetzung des (informatorischen) Unbundlings bezogen auf Prozesse Organisation Mitarbeiter/ Arbeitspl. Mitbestimmung Technik Mitbestimmung gem BetrVG Leistungs- und Verhaltenskontrolle Berechtigungsverfahren Kontrollrechte Dokumentationsverfahren Mitbestimmung gem BetrVG 5 und 6 ArbSchG 3 BildschirmarbeitsVO Ergonomie Gefährdungsbeurteilung Mitbestimmung gem. 80, 90 und 91 BetrVG 4 BildschAVO Anhang insb. Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel Prozessbeteiligung arbeitsorg. Veränderung BildschirmarbeitsVO (Anhang Nr. 22) BIT 50

51 Für den BR ist wichtig zu prüfen : ob die neuen Prozesse, das IT - System und das WMS die geplanten Eigenschaften erfüllen, die im Soll - Konzept und im sozialen Pflichtenheft gefordert waren (bzw. gefordert werden müßten!!??) z. B.: bieten die neuen Prozesse, das neue IT - System und das WMS Unterstützung und Erleichterung - im Sinne menschengerechter und Fehlbelastung vermeidender Arbeit - für die Anwender? 51

52 Für den BR ist wichtig zu prüfen : sind die neuen Prozesse, das IT - System und das WMS real so flexibel, daß vorgegebene Abläufe Prozesse und Workflows geändert werden können, in dem z. B. Schritte und/oder Aufgaben eingefügt oder ausgelassen werden können, daß Unterlagen für Rückfragen an andere Kollegen geschickt werden können etc.? ist die Prozess- und Organisationsabbildung (Aufbau- und Ablauforganisation) in Übereinstimmung mit der Realität? 52

53 Für den BR ist wichtig zu prüfen : funktioniert die reale Verteilung von Pflichten und Rechten einzelner Personen bzw. Rollen- oder Aufgabenträger aus den Prozessen auch im System? ist die Berechtigungsvergabe einfach zu ändern um Nachbesserungen, Sonderfälle oder Benutzer für mehrere Organisationsabteilungen umsetzen zu können. 53

54 Für den BR ist wichtig zu prüfen : und zu regeln welche Überwachungsmöglichkeiten möglich, erlaubt oder verboten sind grob sind dabei folgende Stufen zu beachten: die Bearbeitung des Prozesses wird protokolliert die Protokolle sind auswertbar ( manuell ) von den Protokollierungen werden automatische Auswertungen erstellt ob es möglich und wie einfach es ist, die o.g. Protokollfunktionen auszuschalten bzw. aus dem System zu entfernen 54

55 Für den BR ist wichtig zu prüfen : ob die neuen Prozesse, dass neue IT - System und das WMS auch und gerade für die Benutzer Transparenz bietet ob es (muß/sollte) Funktionen gibt mit graphischen Darstellungen um den Ablauf von Prozesse aufzurufen, die auch für die Benutzer verfügbar s ein sollten ob es auch die Möglichkeit gibt, sich den Stand einzelner Geschäftsvorfälle - gerade in Prozessen über verschiede Unternehmen - abrufen zu können 55

56 Für den BR ist wichtig zu prüfen : und zu regeln, dass die Transparenz von Informationen auch einzuschränken ist ( Überwachung), z. b. das man zwar sieht, wer einen Fall bearbeitet aber hat aber nicht seit wann und zu regeln, dass die Prozesse, das IT - System und das WMS eine ausreichende Fehlertoleranz aufweisen das Fehlertoleranz auch beinhaltet, daß Aktionen rückgängig gemacht werden können 56

57 Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit 57

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