Amtsblatt. Grossauflage. Donnerstag, 10. November 2011

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1 Amtliches Publikationsorgan. Erscheint jeden Donnerstag Herausgegeben von der Staatskanzlei Obwalden, 6061 Sarnen Telefon , Fax , Donnerstag, 10. November 2011 Amtsblatt Grossauflage Kantonsrat Sitzung des Kantonsrats vom 1./2. Dezember Verhandlungen des Kantonsrats vom 3. November Referendumsvorlage. Kantonsratsbeschluss Beitrag Micro Center Central-Switzerland 1888 Terminplan Kantonsratssitzungen im Amtsjahr 2012/ Gesetzessammlung Referendumsvorlage. Gesetz Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1890 Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung 1891 Referendumsvorlage. Behördengesetz 1893 Departemente Amt für Landwirtschaft und Umwelt. Kantonale Abfallplanung 2011 bis Berufs- und Weiterbildung 1904 Planauflage gemäss Elektrizitätsgesetz, Gemeinde Alpnach 1909 Baugesuche und Sonderbewilligungen 1910 Stellenausschreibungen 1911 Gerichte 1912 Gemeinden 1914 Verschiedene Handelsregister

2 Kantonsrat Sitzung des Kantonsrats Die Mitglieder des Kantonsrats werden auf Donnerstag, 1. Dezember und Freitag, 2. Dezember 2011, jeweils Uhr, ins Rathaus in Sarnen zu einer Sitzung einberufen. Zur Behandlung gelangen nachstehende Geschäfte: I. Wahlen 1.Wahl einer Staatsanwältin/eines Staatsanwaltes für den Rest der Amtsdauer bis 2014; Präsidentin der Rechtspflegekommission Lucia Omlin, Sachseln II. Gesetzgebung 1.Nachtrag zum Finanzhaushaltsgesetz; Kommissionspräsident Patrick Imfeld, Sarnen 2.Nachtrag Personalverordnung: Sechs Wochen Ferien für Mitarbeiter ab 60 Jahren; Präsident der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission Klaus Wallimann, Alpnach III. Verwaltungsgeschäfte 1.Kantonsratsbeschluss über die Integrierte Aufgaben- und Finanzplanung 2012 bis 2015 sowie den Staatsvoranschlag 2012; Präsident der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission Klaus Wallimann, Alpnach; Präsidentin der Rechtspflegekommission Lucia Omlin, Sachseln 2.Kantonsratsbeschluss über den Leistungsauftrag und den Globalkredit 2012 des Kantonsspitals; Kommissionspräsident Patrick Imfeld, Sarnen 3.Bettentrakt Kantonsspital Obwalden a)kantonsratsbeschluss über den Umbau und Ersatz des Bettentrakts des Kantonsspitals Obwalden; b)kantonsratsbeschluss über einen Zusatzkredit zum Planungskredit für die Baueingabe und die Bauvorbereitung des Bettentrakts des Kantonsspitals Obwalden; Kommissionspräsident Patrick Imfeld, Sarnen 4.Kantonsratsbeschluss über die Leistungsvereinbarung betreffend Finanzierung der Kontakt- und Anlaufstelle K+A (ehemals Fixerraum); Kommissionspräsident Hans-Melk Reinhard, Sachseln 1886 Amtsblatt Nr. 45,

3 5.Kantonsratsbeschluss über die Beschaffung eines «Records Management Systems»; Kommissionspräsidentin Monika Brunner, Alpnach IV. Parlamentarische Vorstösse 1.Interpellation betreffend Streichung des Italienisch als Schwerpunktfach von der SP-Fraktion, Erstunterzeichnerin Kantonsrätin Nicole Wildisen, Sarnen. Sarnen, 3. November 2011 Im Namen der Ratsleitung Ratssekretariat des Kantonsrats Die Sitzungen des Kantonsrats sind öffentlich. Verhandlungen des Kantonsrats vom 3. November 2011 Vorsitz: Anwesend: Kantonsratspräsident Adrian Halter, Sarnen. 54 Mitglieder. Entschuldigt abwesend Kantonsrat Werner Birrer, Alpnach. Ort und Zeit: Kursaal Engelberg, 9.15 bis Uhr. Gesetzgebung Umsetzung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrats vom 29. September Anträge der Redaktionskommission vom 20. Oktober Auf Antrag des Präsidenten der vorberatenden Kommission (Peter Spichtig, Sachseln) führt der Rat die zweite Lesung durch und heisst den Nachtrag zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in der Schlussabstimmung mit jeweils 53 Stimmen ohne Gegenstimme gut. Nachtrag zum Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz). Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrats vom 29. September Anträge der Redaktionskommission vom 20. Oktober Auf Antrag des Präsidenten der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission Klaus Wallimann, Alpnach, stimmt der Rat mit 45 Stimmen ohne Gegenstimmen (bei 8 Enthaltungen) dem Gesetzesnachtrag zu. Verwaltungsgeschäfte Kantonsratsbeschluss über den Beitrag an das Micro Center Central Switzerland (MCCS). Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 20. September Anträge des Regierungsrats vom 25. Oktober Auf Antrag Amtsblatt Nr. 45,

4 der Kommission für strategische Planungen und Aussenbeziehungen KSPA (Präsident Martin Ming, Kerns) bewilligt der Rat mit 53 Stimmen ohne Gegenstimme unter Bedingungen und Auflagen an das MCCS für das Jahr 2012 einen Beitrag von Fr Parlamentarische Vorstösse Motion betreffend Beiträge an Ausbildungsinstitutionen der Langzeitpflege. Kantonsrat Walter Wyrsch, Alpnach, begründet die Motion vom 1. Juli Der Rat lehnt mit 38 Stimmen zu 12 Stimmen (bei 2 Enthaltungen) die Motion ab. Postulat betreffend Aufhebung oder Neufassung der kantonalen Campingverordnung. Kantonsrat Max Rötheli, Sarnen, erläutert das Postulat vom 1. Juli Der Rat stimmt mit 51 Stimmen ohne Gegenstimme (bei einer Enthaltung) der Annahme des Postulats zu. Als neue Vorstösse werden eingereicht: Postulat betreffend Energieverbrauch in der Verwaltung und den kantonseigenen Gebäuden von Kantonsrat Peter Wälti, Giswil, und Mitunterzeichnende. Interpellation betreffend Streichung des Italienisch als Schwerpunktfach von der SP-Fraktion, Erstunterzeichnerin Kantonsrätin Nicole Wildisen, Sarnen. Interpellation betreffend Biodiversitätsziele 2020 in Obwalden von der SP-Fraktion, Erstunterzeichner Kantonsrat Beat von Wyl, Giswil. Sarnen, 3. November 2011 Ratssekretariat des Kantonsrats Referendumsvorlage Kantonsratsbeschluss über den Beitrag an das Micro Center Central-Switzerland vom 3. November 2011 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 35 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 70 Ziffer 5 der Kantonsverfassung vom 19. Mai , sowie Artikel 1 und 2 des Gesetzes über die Regionale Wirtschaftspolitik vom 25. November , beschliesst: 1.Dem Micro Center Central-Switzerland (MCCS), Alpnach, wird gestützt auf die bestehende Leistungsvereinbarung für die Forschung für das Jahr 2012 ein Beitrag von Fr zugesichert. 2.Das MCCS hat den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung dem Volkswirtschaftsdepartement vorzulegen Amtsblatt Nr. 45,

5 3.Dieser Beitrag wird davon abhängig gemacht, dass sich die privatwirtschaftlichen Partner weiterhin anteilmässig am MCCS beteiligen und die Zentralschweizer Kantone das MCCS in erheblichem Mass mittragen. 4.Der Regierungsrat wird ermächtigt: a. die Leistungsvereinbarung abzuschliessen; b.den Betrag um höchstens Fr zu ergänzen, damit der bisherige Umfang der Beiträge der Zentralschweizer Kantone für die Forschung sichergestellt werden kann; c.den Beitrag um ein Jahr zu verlängern, sollte die Zentralschweizer Fachhochschulvereinbarung bis Anfang 2013 noch nicht in Kraft getreten sein. 5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 6. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Sarnen, 3.November 2011 Im Namen des Kantonsrats Der Ratspräsident: Adrian Halter Die Ratssekretärin: Nicole Frunz Wallimann Ablauf der Referendumsfrist: Montag, 12. Dezember 2011, Uhr 1 GDB GDB Terminplan für die Kantonsratssitzungen im Amtsjahr 2012/2013 Freitag 29. Juni 2012 Eröffnung des Amtsjahres 2012/2013 Donnerstag 13. September 2012 Mittwoch 24. Oktober 2012 Donnerstag/ Freitag 6./7. Dezember 2012 IAFP /Staatsvoranschlag 2013 Donnerstag 31. Januar 2013 Donnerstag 14. März 2013 Donnerstag 25. April 2013 Donnerstag/ Freitag 23./24. Mai 2013 Geschäftsbericht/Staatsrechnung 2012 Freitag 28. Juni 2013 Eröffnung des Amtsjahres 2013/2014 Sarnen, 10. November 2011 Staatskanzlei Amtsblatt Nr. 45,

6 Gesetzessammlung Referendumsvorlage Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Nachtrag vom 3. November 2011 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden beschliesst: I. Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 25. Oktober wird wie folgt geändert: Art. 9 Subsidiäres Recht Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) 2, der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 3 sowie der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 4 sinngemäss Anwendung. II. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieser Nachtrag in Kraft tritt. Er unterliegt dem fakultativen Referendum. Sarnen, 3. November 2011 Im Namen des Kantonsrats Der Ratspräsident: Adrian Halter Die Ratssekretärin: Nicole Frunz Wallimann Ablauf der Referendumsfrist: Montag, 12. Dezember 2011, Uhr 1 GDB SR SR SR Amtsblatt Nr. 45,

7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 3. November Der Die Kantonsrat Leitung und des das Kantons Personal Obwalden, sind beim Vollzug der Bundesgesetzgebung über in Ausführung die Invalidenversicherung von Artikel 5 unabhängig 54 des von Bundesgesetzes der kantonalen Verwaltung. über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni , Art. gestützt 6 auf Artikel Rechtsmittel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai , 1 beschliesst: Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 2 Art. Das 1 Verfahren Kantonale richtet sich IV-Stelle nach den Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren a. Errichtung 6. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Unter der Bezeichnung Invalidenversicherungs-Stelle 7 sowie Art. 69 IVG. Obwalden wird eine 3 kantonale Zur Beurteilung IV-Stelle von als Streitigkeiten selbstständige im Sinne öffentlich-rechtliche von Art. 27bis IVG Anstalt ist das mit Schiedsgericht eigener Rechtspersönlichkeit gemäss und Art. Sitz 67a in Sarnen des errichtet. Gesetzes über die Gerichtsorganisation 8 zuständig. Art. 2 b. Aufgaben Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die IV-Stelle vollzieht alle Aufgaben, die ihr die Bundesgesetzgebung über Die die Invalidenversicherung Verordnung zum Bundesgesetz 3 überträgt. über die Invalidenversicherung vom Der November Regierungsrat kann: wird aufgehoben. a. durch Verwaltungsvereinbarung einzelne Aufgaben an die IV-Stelle eines Art. andern 8 Kantons Inkrafttreten übertragen oder b. der kantonalen IV-Stelle weitere sachverwandte Aufgaben zuweisen. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten nach der Genehmigung durch den 3 Die Bund Kosten 10. für übertragene kantonale Aufgaben gehen zu Lasten des Kantons. 4 Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Sarnen, Alters- und 3. November Hinterlassenenversicherung 2011 Im Namen 4 gelten des Kantonsrats sinngemäss, soweit diese Verordnung nicht besondere Vorschriften Der Ratspräsident: enthält. Adrian Halter Die Ratssekretärin: Nicole Frunz Wallimann Art. 3 Regierungsrat 1 SR Der GDB Regierungsrat 101 stellt die Leiterin oder den Leiter der IV-Stelle mit einem 3 öffentlich-rechtlichen Art. 57 IVG und Vertrag Art. 41 an. Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung IVV, SR ) 4 GDB Art. SR Zuständiges Departement 6 GDB SR Das GDB zuständige Departement übt in personeller und organisatorischer 9 Hinsicht LB XXII, die 358,XXIV, Aufsicht 228, aus, sowie soweit ABl 2002, sie nicht 102 und den 762 Bundesorganen übertragen 10 ist.... Amtsblatt Nr. 45,

8 Alters- und Hinterlassenenversicherung 4 gelten sinngemäss, soweit diese Verordnung nicht besondere Vorschriften enthält. Art. 3 Regierungsrat Der Regierungsrat stellt die Leiterin oder den Leiter der IV-Stelle mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag an. 3 Die Leitung und das Personal sind beim Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung 5 unabhängig von der kantonalen Verwaltung. Art. 4 Zuständiges Departement Art. 1 Das 6 zuständige Rechtsmittel Departement übt in personeller und organisatorischer Hinsicht die Aufsicht aus, soweit sie nicht den Bundesorganen übertragen 1 ist. Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 2 Art. Das 5 Verfahren Leitung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren 6. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des 1 Die Leitung Bundesgesetzes der IV-Stelle und über der kantonalen den Allgemeinen Ausgleichskasse Teil wird des in Sozialversicherungsrechts Personalunion wahrgenommen. 7 sowie Art. 69 IVG. 32 Zur Sie ist Beurteilung als geschäftsführendes von Streitigkeiten Organ im verantwortlich Sinne von Art. für 27bis die Organisation IVG ist das Schiedsgericht und die Führung der gemäss IV-Stelle, Art. soweit 67a diese des Aufgaben Gesetzes nicht einem über andern die Gerichtsorganisation Organ übertragen sind. 8 zuständig. Ihr obliegt insbesondere: a. die Anstellung des Personals; Art. b. der 7 Verkehr Aufhebung mit den Bundes-, bisherigen Durchführungs- Rechts und Spezialstellen sowie mit den Versicherten. Die 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom Die Leitung und das Personal sind beim Vollzug der Bundesgesetzgebung 19. November 1993 über die Invalidenversicherung 9 wird aufgehoben. 5 unabhängig von der kantonalen Verwaltung. Art. 8 Inkrafttreten Art. 6 Rechtsmittel 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten nach der Genehmigung durch Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann beim Verwaltungsgericht den Bund Beschwerde 10. erhoben werden. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über Sarnen, das Verwaltungsgerichtsverfahren 3. November 2011 Im 6. Namen Vorbehalten des Kantonsrats bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Der Ratspräsident: Allgemeinen Adrian Halter Teil des Sozialversicherungsrechts 7 sowie Die Art. Ratssekretärin: 69 IVG. Nicole Frunz Wallimann 3 Zur Beurteilung von Streitigkeiten im Sinne von Art. 27bis IVG ist das Schiedsgericht 1 SR gemäss Art. 67a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation 2 GDB zuständig. 3 Art. 57 IVG und Art. 41 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung IVV, SR ) Art. 4 GDB Aufhebung bisherigen Rechts 5 SR GDB Die 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom SR GDB November wird aufgehoben. 9 LB XXII, 358,XXIV, 228, sowie ABl 2002, 102 und Art. 8 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten nach der Genehmigung durch den Bund Amtsblatt Nr. 45,

9 Schiedsgericht gemäss Art. 67a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation 8 zuständig. Art. 8 Inkrafttreten Art. Der Regierungsrat 7 Aufhebung bestimmt bisherigen das Inkrafttreten Rechts nach der Genehmigung durch den Bund 10. Die Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. November wird aufgehoben. Sarnen, 3. November 2011 Im Namen des Kantonsrats Der Ratspräsident: Adrian Halter Art. 8 Inkrafttreten Die Ratssekretärin: Nicole Frunz Wallimann Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten nach der Genehmigung durch 1 den SR Bund GDB Art. 57 IVG und Art. 41 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung IVV, SR ) Sarnen, 4 3. November 2011 Im Namen des Kantonsrats GDB SR Der Ratspräsident: Adrian Halter 6 GDB Die Ratssekretärin: Nicole Frunz Wallimann 7 SR GDB SR LB XXII, ,XXIV, 228, sowie ABl 2002, 102 und GDB Art. 57 IVG und Art. 41 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung IVV, SR ) 4 Referendumsvorlage Referendumsvorlage GDB Referendumsvorlage SR GDB SR Gesetz Im GDB Lohn der Gerichtspräsidien ist die Entschädigung für das Aktenstudium LB inbegriffen. XXII, 358,XXIV, 228, sowie ABl 2002, 102 und Gesetz Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von... über über die die Entlöhnung Entlöhnung und und Entschädigung Entschädigung von von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz) Behörden Behörden und und Kommissionen Kommissionen (Behördengesetz) (Behördengesetz) II. Nachtrag vom 3. November 2011 Nachtrag vom 3. November 2011 Nachtrag vom 3. November 2011 Dieser Der Kantonsrat Nachtrag des tritt Kantons am 1. Januar Obwalden 2012 in Kraft. Er unterliegt dem fakultativen Der Referendum. Kantonsrat des Kantons Der Kantonsrat des Kantons Obwalden Obwalden beschliesst: beschliesst: beschliesst: Sarnen, 3. November 2011 I. I. I. Im Namen des Kantonsrats Der Ratspräsident: Adrian Halter Die Ratssekretärin: Nicole Frunz Wallimann Das Behördengesetz vom 3. September Das Behördengesetz vom 3. September wird wie folgt geändert: 2/2 Das Behördengesetz vom 3. September wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: Ablauf der Referendumsfrist: Montag, 12. Dezember 2011, Uhr Art. 10 Abs. 1 Art. 10 Abs. 1 Art. 10 Abs. 1 Die nebenamtlichen Mitglieder von richterlichen Behörden erhalten Taggelder, 1 1 GDB Die nebenamtlichen Die nebenamtlichen welche die Teilnahme Mitglieder Mitglieder an von von den richterlichen richterlichen Gerichtssitzungen Behörden Behörden und erhalten erhalten die Spesen Taggelder, Taggelder, abgelten. welche die Teilnahme an den Gerichtssitzungen und die Spesen welche Sie betragen die Teilnahme für die an Mitglieder den Gerichtssitzungen aus Engelberg Fr. und 230. die Spesen für den abgelten. halben Tag Sie und betragen Fr für für die den Mitglieder ganzen Tag, aus für Engelberg die Mitglieder Fr aus Lungern für den halben Fr Tag bzw. und Fr für sowie den für ganzen die Mitglieder Tag, für die der Mitglieder übrigen aus Gemeinden Lungern Amtsblatt abgelten. Nr. 45, halben Tag Sie und betragen Fr für für die den Mitglieder ganzen Tag, aus für Engelberg die Mitglieder Fr aus Lungern für den 2/2

10 Das Behördengesetz vom 3. September wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 1 1 Die nebenamtlichen Mitglieder von richterlichen Behörden erhalten Taggelder, welche die Teilnahme an den Gerichtssitzungen und die Spesen abgelten. Sie betragen für die Mitglieder aus Engelberg Fr für den halben Tag und Fr für den ganzen Tag, für die Mitglieder aus Lungern Fr bzw. Fr sowie für die Mitglieder der übrigen Gemeinden Fr bzw. Fr Prozent dieser Taggelder gelten als pauschale Entschädigung der Spesen. Art. 10 Abs. 3 und 4 3 Zusätzlich werden für die nebenamtlichen Vizepräsidien der Gerichte die folgenden Zulagen pro Jahr gewährt: a. Obergericht Fr b. Verwaltungsgericht Fr c. Kantonsrgericht Fr Übernimmt ein Mitglied des Gerichts ausnahmsweise in einer Sache das Gerichtspräsidium, so erhält es eine Zulage bis höchstens Fr , welche durch das Gericht im Einzelfall festgelegt wird. Art. 10a Aktenstudium 1 Das entsprechende Gericht setzt die Entschädigung für das Aktenstudium bis höchstens Fr einheitlich je Richterin bzw. je Richter und je Fall fest. Bei Prozessen mit ausserordentlichem Zeitaufwand, insbesondere wenn in einem Fall ein nochmaliges Aktenstudium notwendig ist, kann die Entschädigung für das Aktenstudium höchstens auf Fr festgelegt werden. 2 Im Lohn der Gerichtspräsidien ist die Entschädigung für das Aktenstudium inbegriffen. II. Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Er unterliegt dem fakultativen Referendum Amtsblatt Nr. 45,

11 um inbegriffen. II. Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Er unterliegt dem fakultativen Referendum. Sarnen, 3. November 2011 Im Namen des Kantonsrats Der Ratspräsident: Adrian Halter Die Ratssekretärin: Nicole Frunz Wallimann Ablauf der Referendumsfrist: Montag, 12. Dezember 2011, Uhr 1 Betreibung GDB und Konkurs. Vorläufige Konkurseröffnungsanzeige Am 3. November 2011 wurde über die SG Swiss Gips AG, Kägiswilerstrasse 29, 6060 Sarnen, durch Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten II des Kantons Obwalden zufolge ordentlicher Konkursbetreibung der Konkurs eröffnet. Der Gemeinschuldnerin als auch Dritten ist es untersagt, über die zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte zu verfügen. Zur Konkursmasse gehörende Forderungen können nicht mehr durch Zahlung an die Schuldnerin getilgt werden. Allfällige Drittansprachen an den Konkursaktiven sind umgehend beim Konkursamt Obwalden anzumelden. Soweit bewegliche Sachen in die Konkursmasse fallen, erachtet sich die Konkursverwaltung als von den Gläubigern ermächtigt, freihändig, en bloc oder stückweise zu verkaufen bzw. zu versteigern, sofern nicht die Mehrheit der bekannten Gläubiger innert 10 Tagen bei der Konkursverwaltung schriftlich Einsprache erhebt. Stillschweigen gilt als Zustimmung. Die Publikation betreffend Art des Verfahrens, Eingabefrist etc. erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Sarnen, 10. November 2011 Betreibung und Konkurs Amtsblatt Nr. 45,

12 Betreibung und Konkurs. Konkurseröffnung Schuldner: Konkurseröffnung: 3. November 2011 Verfahrensart: Mustafai Adnan, geboren 20. Februar 1980, mazedonischer Staatsangehöriger, Spitzlermatte 19, 6056 Kägiswil summarisches Verfahren nach Art. 231 SchKG Eingabefrist: 11. Dezember 2011 (valuta 3. November 2011) Allfällige Eigentums- und Drittansprachen sind ebenfalls bis zum 11. Dezember 2011 unter Vorlegung der Beweismittel beim Konkursamt Obwalden schriftlich geltend zu machen. Mit Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Gemeinschuldner der Zinsenlauf für alle Forderungen auf (Art. 209 Abs. 1 SchKG). Für pfandgesicherte Forderungen läuft der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen übersteigt (Art. 209 Abs. 2 SchKG). Die Schuldner des Gemeinschuldners haben sich binnen der Eingabefrist als solche anzumelden, bei Straffolge im Unterlassungsfalle. Wer Sachen des Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzt, hat diese, ohne Nachteil für sein Vorzugsrecht, binnen der Eingabefrist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, bei Straffolge im Unterlassungsfalle und bei Verlust des Vorzugsrechtes im Falle ungerechtfertigter Unterlassung. Die Konkursverwaltung erachtet sich als ermächtigt, sämtliche beweglichen Sachen des Gemeinschuldners sofort freihändig, en bloc oder stückweise zu verkaufen bzw. zu versteigern, sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger bis zum 21. November 2011 schriftlich und eingeschrieben dagegen Einsprache erhebt. Die Mehrheit der Gläubiger entscheidet. Stillschweigen gilt als Zustimmung. Sarnen, 10. November 2011 Betreibung und Konkurs Betreibung und Konkurs. Vorläufige Anzeige der Auflösung und Liquidation nach Art. 731b OR Mit Entscheid vom 13. Oktober 2011 des Kantonsgerichtspräsidenten I des Kantons Obwalden wurde die Huth engineering GmbH in Liquidation, ohne Domizil (vormals Brünigstrasse 32, 6072 Sachseln), nach Art. 731b OR aufgelöst und über sie die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Gesellschaft als auch Dritten ist es untersagt, über die zur Liquidationsmasse gehörenden Vermögenswerte zu verfügen. Zur Liquidationsmasse 1896 Amtsblatt Nr. 45,

13 gehörende Forderungen können nicht mehr durch Zahlung an die Gesellschaft getilgt werden. Allfällige Drittansprachen an den Gesellschaftsaktiven sind umgehend beim Konkursamt Obwalden anzumelden. Die Publikation betreffend Art des Verfahrens, Eingabefrist etc. erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Sarnen, 10. November 2011 Betreibung und Konkurs Betreibung und Konkurs. Vorläufige Liquidationseröffnungsanzeige Am 8. November 2011 wurde über die ausgeschlagene Verlassenschaft des Milosevic Zoran sel., geboren am 2. Mai 1950, serbischer Staatsangehöriger, wohnhaft gewesen in Sportweg 3, 6064 Kerns, gestorben am 11. April 2011, durch Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten II des Kantons Obwalden die konkursamtliche Liquidation eröffnet. Es ist untersagt, über die zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte zu verfügen. Allfällige Drittansprachen an den Konkursaktiven sind umgehend beim Konkursamt Obwalden anzumelden. Die Publikation betreffend Art des Verfahrens, Eingabefrist etc. erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Die Konkursverwaltung erachtet sich als ermächtigt, sämtliche beweglichen Sachen der Verlassenschaft sofort freihändig, en bloc oder stückweise zu verkaufen bzw. zu versteigern, sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger bis zum 21. November 2011 schriftlich und eingeschrieben dagegen Einsprache erhebt. Die Mehrheit der Gläubiger entscheidet. Stillschweigen gilt als Zustimmung. Sarnen, 10. November 2011 Betreibung und Konkurs Volkswirtschaftsdepartement Landwirtschaft. Kursangebot Aktuelles zur Schweineproduktion Datum/Zeit: Donnerstag, 17. November Uhr Ort: Rest. Schlüssel, Alpnach Amtsblatt Nr. 45,

14 Referenten: Kosten: Anmeldung: Organisator: Marcel Scherer, Nationalrat, Kt. Zug, Felix Grob, Geschäftsführer Suisseporcs, Vertreter der Handelsorganisationen Ohne Unkostenbeitrag Keine erforderlich IG Schwein Obwalden, Beratungsdienste UR/OW/NW Erfahrungsaustausch Alpkäser Datum/Zeit: Dienstag, 15. November Uhr Ort: Rest. Grossteil, Giswil Referenten: Beat Wallimann, Alpkäsereiberater LaBeCo Kosten: Ohne Unkostenbeitrag Anmeldung: Keine erforderlich Organisator: IG Obwaldner Alpchäs (Für die Detailausschreibung verweisen wir auf das Beratungsprogramm) Sarnen, 8. November 2011 Amt für Landwirtschaft und Umwelt Amt für Landwirtschaft und Umwelt. Kantonale Abfallplanung 2011 bis 2020 Die Abfallplanung 2011 bis 2020 zeigt den aktuellen Stand der Abfallentsorgung im Kanton Obwalden auf und legt im Sinne einer generellen Planung Ziele und Massnahmen fest. Sie bildet damit die Grundlage für die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit, für die Abstimmung mit den benachbarten Kantonen und für die Umsetzung der Vorgaben aus der Umweltschutzgesetzgebung. Am 25. Oktober 2011 hat der Regierungsrat die Abfallplanung 2011 bis 2020 erlassen. Die Massnahmen aus der Abfallplanung werden nun zusammen mit dem Entsorgungszweckverband und den Gemeinden umgesetzt. Der Bericht zur Abfallplanung kann beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt, St. Antonistrasse 4, 6060 Sarnen (Telefon , bezogen oder vom Internet heruntergeladen werden ( Amt für Landwirtschaft und Umwelt Umweltschutz Publikationen). Sarnen, 7. November 2011 Volkswirtschaftsdepartement 1898 Amtsblatt Nr. 45,

15 Registrierte arbeitslose Personen Beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (RAV OW/NW) waren Ende Oktober 351 (Vormonat 302) stellensuchende Personen aus dem Kanton Obwalden gemeldet. Davon sind 160 Personen (Vormonat 143) erwerbslos. Die Arbeitslosenquote beträgt 0.9 Prozent (CH ; OW ; CH ) (SECO, Pressedokumentation 7. November 2011) Sollten Sie eine offene Stelle zu besetzen haben, setzen Sie sich bitte mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden, Landweg 3, 6052 Hergiswil, in Verbindung (Telefon , Fax ). Sarnen, 9. November 2011 Amt für Arbeit Bildungs- und Kulturdepartement Kantonsbibliothek Öffnungszeiten Montag, Dienstag, Freitag Mittwoch Donnerstag geschlossen Samstag Uhr Uhr Uhr Sarnen, 10. November 2011 Abteilung Kultur Kantonsbibliothek Erwachsenenbildung IG Alter Obwalden und Pro Senecute Obwalden «Bunte Klänge aus Orient und Okzident» Konzert mit dem Seniorenorchester Luzern Datum: Mittwoch, 16. November 2011 Zeit: Uhr Ort: Aula Cher, Sarnen Anmeldung: Keine Anmeldung, Türkollekte Amtsblatt Nr. 45,

16 Landfrauenverbund Obwalden Die Kräfte der Jahreszeiten im Farbkreis Referent: Urs Halter, Farbforum Datum: Dienstag, 22. November 2011, Uhr Ort: Hotel Krone, Giswil Kosten: Fr. 10. / Nichtmitglieder Fr. 15. Anmeldung: Keine Frauengemeinschaft Giswil Winterschlaf für den Ziergarten Wann und wie werden welche Sträucher, Hecken oder Bäume geschnitten? Datum: Freitag, 18. November 2011 Zeit: Uhr Treffpunkt: Bahnhof Giswil Leitung: Mitarbeiter Markus Enz AG, Gartenbau Giswil Ort: Ziergarten in Obwalden Kosten: Unkostenbeitrag Fr. 20. (Ehepaare Fr. 30. ) Anmeldeschluss: 14. November 2011 an Edith Zumstein, Telefon , kurse@fg-giswil.ch Familientreff Kerns Samiglais abholen Grosse und Kleine bringen Trinklä oder Latärnli mit Datum: So, Zeit: Uhr Treffpunkt: Hinterflue, Kerns Kosten: Fr. 3. pro Kind Anmeldung: A. Durrer, oder E. von Moos , erikavm@bluewin.ch Bis Schule und Elternhaus Lernschwierigkeiten oder unentdeckte Lernfähigkeiten? Datum und Zeit: Donnerstag, 17. November Uhr Uhr Ort: Pfarrhof, Kerns Kosten: Mitglieder: Eintritt frei. Nichtmitglieder: Fr. 8. Einzelpers./Fr. 15. Paare. Referentinnen: Regula Röthlisberger, LernCoach-LehrTrainerin nlpaed, LifeCoach Swissnlp, Stans Anmeldung: bis 15. November 2011 an: Sabine De Col-Kohler, Telefon , se.ow@bluewin.ch Nähere Informationen zu den Veranstaltungen finden Sie unter Amtsblatt Nr. 45,

17 Schule und Elternhaus Obwalden Postfach Sarnen Frauenbund Obwalden Jubiläumsabend 50 Jahre Frauenbund OW Datum: Freitag, 18. November 2011 Ort: Hotel Krone Giswil ab Uhr Apéro Musikalische Leitung: Aramea Müller Inszenierung: Judith Estermann Eintritt frei: Türkollekte Anmeldung bis 15.November 2011 an: (beschränkte Platzzahl) Telefon Familientreff Sarnen Zischtigs Träff jeweils Uhr in der katholischen Kirche im Pfarreisaal Sarnen November: 15./23./29. Dezember: 6./13./20. Frauengemeinschaft Kerns Christkindl Markt in Basel Treffpunkt: Parkplatz neben der Kirche Kerns Zeit: ca Kosten: ca. CHF 25. Anmeldung: Ruth Häcki, Telefon Anmeldeschluss: Frauen- und Müttergemeinschaft Lungern Backen ab 1. Klasse Grittibänz formen, dekorieren und backen Datum: 16. November 2011 Zeit: Uhr Kursort: Sunnis Backstube, Lungern Kosten: Fr. 5. pro Kind Leitung: Julia Emmenegger, Sarnen Anmeldung: bis an Telefon VIA Cordis Haus St. Dorothea Stille, des Gebetes, der Meditation und des spirituellen Yogas Datum: November, FR SO Uhr Leitung: Ilona Focali, Yoga- und Meditationslehrerin Amtsblatt Nr. 45,

18 Zazenkai Wochenende gemeinsamer schweigender Meditation Datum: November FR SO Uhr Leitung: Mitglieder der Bodhi Sangha Ganz verspannt im hier und jetzt Kurz und Intensiv- Workshop zur Stressbewältigung über das Holzschwert Datum: November, SA So Uhr Leitung: Hans Hinken, Unternehmungsberater, Coach & Teamtrainer «Wer stirbt, bevor er gestorben ist, stirbt nicht, wenn er stirbt!» Einüben ins Sterben Datum: November SO SO Uhr Leitung: Franz-Xaver Jans-Scheidegger, Theologe, Psychologe, Psychotherapeut; Betinna Knepper, Meditationslehrerin VIA CORDIS; Marie Alice Blum, Lehrerin, Sozialarbeiterin HFS, Meditationslehrerin VIA CORDIS Wenn die Seele weh tut Tage zum Aufatmen Datum: November FR SO Uhr (Neuer Termin!) Leitung: Angela Römer-Gerner, Theologin, Fachfrau für Spiritualität und Isabelle Noth, Dr. Theol. Habil. Seelsorgerin Mensch, werde wesentlich! Datum: November FR SO Uhr Leitung: Sylvia Stam, Germanistin und Lehrerin, lebt in einer offenen Gemeinschaft franziskanischer Prägung Der Leib wird Klang Klangschalen-Massage mit tibetischen Klangschalen Datum: FR SO Leitung: Samuel Staffelbach, Musiker, dipl. Klang- und Farbtherapeut Weitere Informationen VIA CORDIS-Haus St. Dorothea, 6073 Flüeli-Ranft Telefon / Fax info@viacordis.ch / Kurse im Freizeitzentrum OW Textile Sterne transparent und festlich mit Heidi Baumann Di I h. I 1 mal I Fr. 60. Adventsgesteck auf den Tisch mit Esther Christen Fr I A: h. B: h. I 1 mal I Fr. 50. Digitale Fotobücher u. Kalender mit Marlies u. Stefan Wagner Fr I h. I 1 mal I Fr. 40. Festliche Leckereien / Geschenke mit Ursula Christen Jödicke Sa I h. I 1 mal I Fr. 50. Offene Strickwerkstatt mit Ursi Digel-Thürig 1902 Amtsblatt Nr. 45,

19 Sa I h. I 1 mal I Fr. 25. Socken stricken auf die leichte Art mit Ursi Digel-Thürig Sa I h. I 1 mal I Fr. 35. Spanisch zum Reisen mit Nuria Trulls Serra Mo I h. I 12 mal I Fr Textile Sterne transparent und festlich mit Heidi Baumann Mi I h. I 1 mal I Fr. 60. Za-ZEN mit Fridlind Strütt Mi I h. I 5 mal I Fr Sterne flechten mit Marianne Rubi Sa I h. I 1 mal I Fr. 95. Anmelden und Information Freizeitzentrum Obwalden FZO Marktstrasse 5 (Hüetli, 3. Stock), 6060 Sarnen Telefon , Fax kurse@fzo.ch www. fzo.ch Dienstag bis Samstag bis Uhr Samariterverband Unterwalden Intensiv-Nothilfekurs Fr (total 10 Stunden) Beherrschen der lebensrettenden Sofortmassnahmen. Richtiges Verhalten bei Unfällen KursNr Kursort Kursdaten Kurstage Kurszeiten Anm. bis 166 Sachseln FR / SA/SO Kursanmeldungen Telefon: kurse@samariter-unterwalden.ch Anmeldungen via Internet: VitaSwiss Der beste Arzt ist in Dir Datum: Donnerstag, 17. November 2011 Zeit: Uhr Ort: Cafeteria Hüetli, Markstrasse 5a, Sarnen Referent: Pasquale De Rosa, Therapeut und Heiler, Seewen SZ Eintritte: Mitglieder Fr. 10., Nicht-Mitglieder Fr. 15., Schüler und Lernende Fr. 10. Sarnen, 11. November 2011 Fachstelle für Erwachsenenbildung Amtsblatt Nr. 45,

20 Berufs- und Weiterbildungszentrum BWZ Berufs- und Weiterbildungszentrum BWZ Für Für weitere weitere Informationen Informationen oder 041 oder Telefon Schriftliche Anmeldung notwendig notwendig (per Internet: (per Internet: oder nachfolgendem oder nachfolgendemeldeformular). An- Anmeldeformular). Hauswirtschaft Modulare bäuerliche und hauswirtschaftliche Ausbildung Telefon Ausbildungsjahr der modularen bäuerlichen und hauswirtschaftlichen Ausbildung H Di, 40 Lekt Fr Gartenbau Frühling/Sommer h, Erwin Müller H Di, 40 Lekt Fr Haushaltführung h, Ursula Christen-Jödicke H Di, 60 Lekt , Fr Ernährung und Verpflegung I h, Trudi Berchtold H Wohnen und Reinigen Di, 40 Lekt , h, Ursula Christen Jödicke Fr Ausbildungsjahr der modularen bäuerlichen und hauswirtschaftlichen Ausbildung H Do, 40 Lekt , Fr Familie und Gesellschaft h, Barbara Joller-Graf H Do, 40 Lekt , Fr Haushaltführung h, Ursula Christen Jödicke H Landwirtschaftliche Buchhaltung Do, 40 Lekt , h Fr Wahlmodule H Textiles Gestalten H Direktvermarktung Mo, 60 Lekt , h, Ursula Christen Jödicke Mo, 40 Lekt , h, Barbara Joller-Graf Fr Fr Finanzen A Finanzbuchhaltung 1 A Finanzbuchhaltung 2 7x Mi 28 Lek , h, Peter Kempf, Betriebsökonom HWV 5x Mi 20 Lek , h, Peter Kempf, Betriebsökonom HWV Fr Fr Informatik Anmeldeschluss jeweils 3 Wochen vor Kursbeginn. Der Europäische Computerführerschein ECDL (European Computer Driving Licence) ist ein 1904 europaweit anerkanntes Zertifikat. Amtsblatt Nr. 45, Besuchen Sie unsere Homepage oder verlangen Sie unsere detaillierten Unterlagen.

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