1. Durch das Vorhaben möglicherweise betroffene europäische Vogelart. 2. Erhaltungszustand nach Ampel-Schema (HMULV 2011, Anlage 3)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. Durch das Vorhaben möglicherweise betroffene europäische Vogelart. 2. Erhaltungszustand nach Ampel-Schema (HMULV 2011, Anlage 3)"

Transkript

1 Baumfalke Seite 1 von 4 1. Durch das Vorhaben möglicherweise betroffene europäische Vogelart Baumfalke (Falco subbuteo) 2. Erhaltungszustand nach Ampel-Schema (HMULV 2011, Anlage 3) Hessen Unbekannt günstig Ungünstig bis unzureichend Ungünstig bis schlecht x 3. Charakterisierung der betroffenen Art 3.1 Lebensraum, Verhaltensweisen und Verbreitung Der Baumfalke baut kein eigenes Nest, sondern nutzt zur Brut die Nester anderer Vogelarten, vorwiegend vorjährige oder auch diesjährige Krähennester, aber auch Nester von Ringeltaube, Kolkrabe, Elster und anderen Arten. Er steht somit in enger Abhängigkeit zum Vorkommen und Brutgeschehen dieser anderen Vogelarten. Der Baumfalke ernährt sich überwiegend von Kleinvögeln und Fluginsekten, die er im Flug fängt. Die vom Baumfalken für die Jagd auf Kleinvögel und Insekten benötigten physiologischen Anforderungen sind außerordentlich. So ist der Baumfalke in der Lage, eine Großlibelle aus einer Entfernung von 200 Metern als Beutetier zu erkennen und die Jagd aufzunehmen (Chapman 1999). Schwalben und Mauersegler werden ebenfalls als Beutetiere gegt. Da der Baumfalke auch während mondheller Nächte in der Lage ist, auf Jagd zu gehen, um aufgrund optischer Reize Fledermäuse zu erbeuten, gehen die sehphysiologischen Leistungen dieser Art weit über unser Vorstellungsvermögen hinaus. Für den Verlust oder Einschränkungen des Lebensraumes ist vorwiegend die Veränderung von Landschaftsstrukturen durch die Umwandlung von Grünland in Ackerflächen verantwortlich. Weitere Gefährdungsfaktoren für den Baumfalken sind neben dem Lebensraumverlust vor allem forstbauliche Maßnahmen, veränderte klimatische Bedingungen sowie Einflüsse durch Umweltgifte oder natürlicher Feinddruck. Ein Kollisionsrisiko mit Windenergieanlagen ist für Baumfalken aufgrund dieser hervorragenden physiologischen Eigenschaften so gut wie auszuschließen, auch wenn sehr vereinzelt Nachweise für ein solches Geschehen vorliegen. Richarz et al. (2012) gehen davon aus, dass sich aktuell kein erhöhtes Kollisionsrisiko nachweisen lässt. Eine Einschränkung des Nahrungsraumes des Baumfalken durch WEA ist ebenfalls nicht zu erwarten, da ein ausreichendes Maß an Nahrungsraum in der Umgebung des Standortes zur Verfügung steht. Von Brauneis (1999) liegen Untersuchungen vor, die belegen, das adulte Baumfalken, die von Jungvögeln begleitet werden, diese nicht in die Nähe von WEA führen. Da die Flugfähigkeit der Jungvögel kurz nach dem Flügge werden noch nicht voll ausgebildet ist, stellt diese Maßnahme eine sinnvolle Lebensraumbeschränkung durch den Baumfalken selbst dar. Hinzu kommt, dass der Baumfalke nur einen sehr geringen Anteil an den Kollisionsopfern der Greifvögel an Windenergieanlagen aufweist. Ein Kollisionsrisiko mit Windenergieanlagen ist für Baumfalken aufgrund dieser hervorragenden physiologischen Eigenschaften so gut wie auszuschließen, auch wenn sehr vereinzelt Nachweise für ein solches Geschehen vorliegen. In Hessen ist der Baumfalke weitgehend flächendeckend verbreitet. 4. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum X nachgewiesen - potenziell Der Baumfalke wurde innerhalb des Untersuchungsraumes als Brutvogel nachgewiesen. Der Horststandort befindet sich am Rand der nördlichen der beiden möglichen Teilflächen für die Windenergienutzung. 5. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach 44 BNatSchG 5.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Fortpflanzungsstätten dieser Art könnten vom geplanten Vorhaben betroffen sein, da sich ein Horste dieser Art innerhalb des Untersuchungsraumes nachweisen ließ. Da der Baumfalke kein eigenes Nest baut, sondern die Nester anderer Arten nutzt, sind Vorhersagen über die Dauer der Nutzung eines Horstes nicht möglich Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? X entfällt Der Baumfalke nimmt künstliche Nistplattformen sowohl innerhalb von Waldbereichen als auch an Gittermasten an. Der mögliche Verlust der Fortpflanzungsstätte kann somit ausgeglichen werden.

2 Baumfalke Seite 2 von Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- Maßnahmen (CEF) gewahrt? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) X Der Eingriffsbereich des Vorhabens ist in Bezug auf den Aktionsradius dieser Art als sehr kleinflächig einzustufen. Aus diesem Grund wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang auch ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet werden? X entfällt Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. 5.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere ( 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Die vom Baumfalken für die Jagd auf Kleinvögel und Insekten benötigten physiologischen Anforderungen sind außerordentlich. So ist der Baumfalke in der Lage, eine Großlibelle aus einer Entfernung von 200 Metern als Beutetier zu erkennen und die Jagd aufzunehmen. Schnell fliegende Arten wie Schwalben und Mauersegler werden ebenfalls als Beutetiere gegt. Ein Kollisionsrisiko mit Windenergieanlagen ist für Baumfalken aufgrund seiner hervorragenden physiologischen Eigenschaften so gut wie auszuschließen, auch wenn sehr vereinzelt Nachweise für ein solches Geschehen vorliegen. Die Wahrscheinlichkeit, dass im Bereich des Planungsraumes gende oder durchziehende Individuen des Baumfalken durch das Planungsvorhaben oder dessen Folgen getötet oder verletzt werden, geht daher nicht über das übliche Tötungsrisiko für diese Art hinaus, so dass unterstellt werden kann, dass der Verbotstatbestand der Tötung oder Verletzung nicht erfüllt ist. Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos ist auszuschließen Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? X entfällt Durch den Verzicht von Gittermasten wird die Attraktivität der WEA selbst als Brutplatz deutlich herabgesetzt. Da Gittermastbruten von Baumfalken bekannt geworden sind, stellt der Verzicht auf Gittermasten eine vorbeugende Vermeidungsmaßnahme da (AG Greifvögel NRW 1996, Dierk 1997, Kirmse et al. 1998, Langgemach & Sömmer 2001) Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen in Verbindung mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" Tiere gefangen, verletzt oder getötet? Wenn JA kann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt werden? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG); wenn JA kein Verbotstatbestand! X entfällt Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen wildlebende Tiere gefangen, verletzt oder getötet ohne Zusammenhang mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten"? Siehe 5.2.3

3 Baumfalke Seite 3 von 4 Der Verbotstatbestand Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein 5.3 Störungstatbestand ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden? X Aufgrund des fehlenden Meideverhaltens des Baumfalken sind Störungen für diese Art auszuschließen. Jedoch kann durch die Errichtung der WEA während der Brutzeit eine Störung entstehen, wenn sich der von dieser Art genutzte Horst im Umfeld der zu errichtenden WEA befindet Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? X entfällt Bauzeitbeschränkung. Die Anlagen sollten außerhalb der Brutzeit der Baumfalken errichtet werden Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? X entfällt Der Verbotstatbestand erhebliche Störung" tritt ein. 6. Ausnahmegenehmigung nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? 6.1 Tritt einer der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ein? (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen; wenn NEIN Prüfung abgeschlossen) 7. Zusammenfassung Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: Vermeidungsmaßnahmen CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen tritt kein Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist. 8. Literatur AG Greifvögel NRW 1996 (Arbeitsgruppe Greifvögel Nordrhein-Westfalen der GRO und WOG) (1996): Die Bestandsentwicklung und der Bruterfolg des Baumfalken (Falco subbuteo) in Nordrhein-Westfalen von Charadrius 32: Brauneis, W. (1999): Der Einfluss von Windkraftanlagen auf die Avifauna am Beispiel der Solzer Höhe bei Bebra-Solz im Landkreis Hersfeld-Rotenburg, - Untersuchung im Auftrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) Landesverband Hessen e.v. - Ortsverband Alheim-Rotenburg-Bebra: 91 S. Bebra.Dierk, W. (1997): Bruten des Baumfalken (Falco subbuteo) auf Hochspannungsmasten. Beiträge zur Naturkunde Niedersachsens 50:

4 Baumfalke Seite 4 von 4 Chapman, A. (1999): The hobby. Arlequin Press Chelmsford, 220 S. HMULV (2011): Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Referat Artenschutz, Naturschutz bei Planungen Dritter, Landschaftsplanung (Hrsg.): Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen. Hilfen für den Umgang mit den Arten des Anhangs IV der FFH-RL und den europäischen Vogelarten in Planungs- und Zulassungsverfahren 2. Fassung (Mai 2011). Kirmse, W.; D. Schneider & W. Weise (1998): Baumfalke Falco subbuteo L., In: Steffens, R. ; D. Saemann & K. Größler: die Vogelwelt Sachsens. Gustav Fischer Jena: S: LAG-VSW (2007): Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. Ber. Vogelschutz 44: Langgemach, T. & P. Sömmer (2001): Baumfalke. In: Arbeitsgemeinschaft Berlin-Brandenburgischer Ornithologen: Die Vogelwelt von Brandenburg und Berlin. Verlag Text und Natur, Rangsdorf, S Richarz, K., M. Hormann, M. Werner, L. Simon, T. Wolf, L. Störger & W. Berberich (2012): Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und NATURA Gebiete. Gutachten im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Verbraucherschutz, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz.

5 Baumpieper Seite 1 von 3 1. Durch das Vorhaben möglicherweise betroffene europäische Vogelart Baumpieper (Anthus trivialis) 2. Erhaltungszustand nach Ampel-Schema (HMULV 2011, Anlage 3) Hessen Unbekannt günstig Ungünstig bis unzureichend Ungünstig bis schlecht x 3. Charakterisierung der betroffenen Art 3.1 Lebensraum, Verhaltensweisen und Verbreitung Der Baumpieper ist Brutvogel der offenen und halboffenen Landschaft und benötigt eine lichte, nicht zu schattige und gut ausgeprägte Krautschicht, hohe Singwarten und ausgeprägte Freiflächen. Deckungsgrade der Baum- oder Strauchbestände von mehr als 60 % werden überwiegend gemieden. Sichtschutz bietende Grasbulten müssen für den Nestbau vorhanden sein, ferner sind vor allem während der Brutzeit günstige Nahrungsbedingungen in der Umgebung des Nestes erforderlich. Wälder können ebenfalls als Lebensraum für den Baumpieper geeignet sein, wenn aufgrund intensiver Durchforstung der Zwischenraum zwischen einem lückigen Kronenschluss und einer lockeren, vorwiegend von Beerensträuchern dominierten Bodenschicht überwiegend frei von Vegetation ist. Die Nahrung besteht vorwiegend aus Insekten, jedoch können im Frühhr und Herbst auch vegetarische Anteile hinzukommen. Die artspezifische Zusammensetzung der Nahrung ist vorwiegend vom Angebot abhängig und reicht über Dipteren, Raupen und Heuschrecken hin zu Spinnen, Köcherfliegen und Hautflüglerlarven. Der Baumpieper ist von Mitteleuropa bis nach Jakutien verbreitet. Der Bestand für Deutschland wurde für 2005 mit bis Brutpaaren angegeben (Südbeck et al. 2007). Der Baumpieper ist ein Landstreckenzieher, der in den Savannen Westafrikas und Ostafrikas überwintert. Ende März bis Anfang April erreicht der Baumpieper die Brutgebiete. Die Abgrenzung des Territoriums erfolgt sowohl durch akustische als auch durch optische Signale. Gefährdungsursachen für den Baumpieper bestehen vor allem im Lebensraumverlust durch die Intensivierung der Landwirtschaft mit Trockenlegung und Umbruch von Grünland sowie einer Ausräumung der Landschaft und Entfernung von Hochstammobstbaumbeständen oder einer Aufforstung von Heide- und Moorflächen. Direkte Verfolgung während des Zuges sowie klimatische Veränderungen in den Überwinterungsgebieten tragen ebenfalls zur Gefährdung dieser Art bei. Der Baumpieper wird nicht als Art geführt, die sensibel auf Windenergienutzung reagiert (Richarz et al. 2012). In Hessen ist der Baumpieper in geeigneten Habitaten flächendeckend mit bis Brutpaaren verbreitet (HMULV 2011). 4. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum X nachgewiesen - potenziell Der Baumpieper wurde innerhalb des Untersuchungsraumes mehrfach mit Brutverdacht nachgewiesen. Die Nachweise erstrecken sich sowohl auf die einzelne Schlagfluren als auch auf die lichten Nadelwaldbereiche auf bayerischer Seite. 5. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach 44 BNatSchG 5.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Es ist nicht auszuschließen dass Fortpflanzungsstätten dieser Art sind vom geplanten Vorhaben betroffen sind, da die genauen Standorte der geplanten WEA noch nicht bekannt sind. Eine mögliche Schädigung ist während der Brutzeit möglich Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? X entfällt Da eine Schädigung von Fortpflanzungsstätten nur während der Brutzeit möglich ist, kann eine Bauzeitbeschränkung (Bau nur außerhalb der Brutzeit) die Einschlägigkeit der Zerstörung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten verhindern.

6 Baumpieper Seite 2 von Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- Maßnahmen (CEF) gewahrt? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) X Durch den Eingriff und die Baufeldfreimachung können Habitatstrukturen geschaffen werden, die vom Baumpieper besiedelt werden können Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet werden? X entfällt Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. 5.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere ( 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos ist für den Baumpieper auszuschließen, da die Mobilität dieser Art eine Tötung während des Baus ausschließt. Trotz des Gesangsfluges dieser Art erreichen die Baumpieper nicht die Flughöhe, die von den Rotoren überstrichen wird, so dass sich eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos ausschließen lässt Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? X entfällt Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen in Verbindung mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" Tiere gefangen, verletzt oder getötet? Siehe Wenn JA kann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt werden? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG); wenn JA kein Verbotstatbestand! X entfällt Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen wildlebende Tiere gefangen, verletzt oder getötet ohne Zusammenhang mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten"? Siehe Der Verbotstatbestand Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein 5.3 Störungstatbestand ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden? X

7 Baumpieper Seite 3 von 3 Reaktionen oder Verhaltensänderungen des Baumpiepers auf Windenergieanlagen sind bisher nicht bekannt geworden (Richarz et al. 2012), so dass davon ausgegangen werden kann, dass keine Störung für diese Art gegeben ist. Jedoch kann bei einer Baufeldfreimachung und der Errichtung der WEA während der Brutzeit eine Störung für den Neststandort nicht ausgeschlossen werden Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? X entfällt Durch den Bau und die Errichtung der WEA nur außerhalb der Brutzeit kann eine Störung ausgeschlossen werden Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? X entfällt Der Verbotstatbestand erhebliche Störung" tritt ein. 6. Ausnahmegenehmigung nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? 6.1 Tritt einer der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ein? (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen; wenn NEIN Prüfung abgeschlossen) 7. Zusammenfassung Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: Vermeidungsmaßnahmen CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen tritt kein Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist. 8. Literatur HMULV (2011): Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Referat Artenschutz, Naturschutz bei Planungen Dritter, Landschaftsplanung (Hrsg.): Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen. Hilfen für den Umgang mit den Arten des Anhangs IV der FFH-RL und den europäischen Vogelarten in Planungs- und Zulassungsverfahren 2. Fassung (Mai 2011). Richarz, K., M. Hormann, M. Werner, L. Simon, T. Wolf, L. Störger & W. Berberich (2012): Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und NATURA Gebiete. Gutachten im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Verbraucherschutz, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz. Südbeck, P., H.-G. Bauer, M. Boschert, P. Boye & W. Knief (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 4. Fassung, 30. November Ber. Vogelschutz 44:

8 Graureiher Seite 1 von 3 1. Durch das Vorhaben möglicherweise betroffene europäische Vogelart Graureiher (Ardea cinerea) 2. Erhaltungszustand nach Ampel-Schema (HMULV 2011, Anlage 3) Hessen Unbekannt günstig Ungünstig bis unzureichend Ungünstig bis schlecht x 3. Charakterisierung der betroffenen Art 3.1 Lebensraum, Verhaltensweisen und Verbreitung Bevorzugte Kolonie- und Horststandorte sind zum einen bewaldete Hangbereiche von Tälern und zum anderen baum- oder gehölzbestandenen Flussinseln bzw. Auwaldreste. Der Graureiher ist in Hessen flächendeckend verbreitet. Die nächsten Kolonien des Graureihers sind vor allem entlang der Kinzig zu finden. Der Graureiher wurde überfliegend über der Vorhabensfläche während einer Begehung nachgewiesen. Der Graureiher kann als Koloniebrüter und aufgrund seiner Flugweise durch Windkraftnutzung beeinträchtigt werden. Bei WEA- Planungen sind Lebensraumentwertung (Schutz der Fortpflanzungsstätte nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, einschl. räumlich-funktionaler Bedeutung) zu beachten. Störungen sind im Regelfall aufgrund Gewöhnungseffekten und Nistplatzökologie vernachlässigbar (Richarz et al. 2012). Der Bestand in Hessen wird mit Revieren (Stübing et al. 2010) bzw (HMULV 2011) angegeben. 4. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum X nachgewiesen - potenziell Der Graureiher wurde überfliegend über der Vorhabensfläche während einer Begehungen nachgewiesen. 5. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach 44 BNatSchG 5.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Fortpflanzungsstätten dieser Art sind vom geplanten Vorhaben nicht betroffen, da sich weder geeignete Strukturen für eine Nestanlage noch Kolonien im Umfeld des Planungsraumes nachweisen ließen Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? X entfällt Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- Maßnahmen (CEF) gewahrt? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) X Der Eingriffsbereich berührt keine Koloniestandorte. Aus diesem Grund sind für diese Art keine vorgezogenen Ausgleichmaßnahmen erforderlich Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet werden? X entfällt Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.

9 Graureiher Seite 2 von Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere ( 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos ist für den Graureiher auszuschließen, da sich Planungsraum weder bevorzugte Nahrungsreviere noch Koloniestandorte befinden Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? X entfällt Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen in Verbindung mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" Tiere gefangen, verletzt oder getötet? Siehe Wenn JA kann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt werden? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG); wenn JA kein Verbotstatbestand! X entfällt Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen wildlebende Tiere gefangen, verletzt oder getötet ohne Zusammenhang mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten"? Siehe Der Verbotstatbestand Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein 5.3 Störungstatbestand ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden? Reaktionen oder Verhaltensänderungen des Graureihers auf Windenergieanlagen sind als sehr gering einzuschätzen (Langgemach & Dürr 2012). Diese Art zeigt nur ein sehr kleinräumiges Meidungsverhalten gegenüber WEA im Nahrungsgebiet (Reichenbach & Steinborn 2007). Aus diesem Grund ist der Lebensraumverlust als sehr gering anzusehen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass keine Störung für diese Art gegeben ist Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? X entfällt Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? X entfällt Der Verbotstatbestand erhebliche Störung" tritt ein.

10 Graureiher Seite 3 von 3 6. Ausnahmegenehmigung nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? 6.1 Tritt einer der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ein? (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen; wenn NEIN Prüfung abgeschlossen) 7. Zusammenfassung Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: Vermeidungsmaßnahmen CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen tritt kein Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist. 8. Literatur HMULV (2011): Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Referat Artenschutz, Naturschutz bei Planungen Dritter, Landschaftsplanung (Hrsg.): Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen. Hilfen für den Umgang mit den Arten des Anhangs IV der FFH-RL und den europäischen Vogelarten in Planungs- und Zulassungsverfahren 2. Fassung (Mai 2011). Langgemach, T. & T. Dürr (2102): Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel. - Stand Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - Staatliche Vogelschutzwarte des Landes Brandenburg. Reichenbach, M. & H. Steinborn (2004): Langzeituntersuchungen zum Konfliktthema Windkraft & Vögel. 3. Zwischenbericht., Oldenburg. Richarz, K., M. Hormann, M. Werner, L. Simon, T. Wolf, L. Störger & W. Berberich (2012): Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und NATURA Gebiete. Gutachten im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Verbraucherschutz, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz. Stübing et al. (2010) : Vögel in Hessen. Die Brutvögel Hessens in Raum und Zeit. Brutvogelatlas.

11 Grauspecht Seite 1 von 3 1. Durch das Vorhaben möglicherweise betroffene europäische Vogelart Grauspecht (Picus canus) 2. Erhaltungszustand nach Ampel-Schema (HMULV 2011, Anlage 3) Hessen Unbekannt günstig Ungünstig bis unzureichend Ungünstig bis schlecht x 3. Charakterisierung der betroffenen Art 3.1 Lebensraum, Verhaltensweisen und Verbreitung Der Grauspecht kommt im gesamten Bundesland Hessen vor und bevorzugt großflächige, strukturreiche Landschaftsausschnitte mit kleineren Lichtungen, Kahlschlägen oder Waldwiesen. Hauptlebensraum sind aufgelockerte Buchenmischwälder mit Altholzbestand im Hügel und Bergland, sowie reich strukturierte Eichen- Hainbuchen-Wälder. Obstbaumbestände an Waldrandlage sind ein ebenfalls geeigneter Lebensraum. Der Grünspecht besiedelt vorwiegend halboffene Mosaiklandschaften, wie Parkanlagen, Streuobstbestände, Feldgehölze sowie Randzonen von Laub- und Mischwäldern. Die Nahrung besteht überwiegend aus Ameisen und anderen kleinen Insekten. Vor allem der Rückgang der Nahrungsressourcen durch Pestizideinsatz stellen eine Gefahr für diese Vogelart dar (Bauer & Berthold 1996), deren Bestand aber in der Bundesrepublik nicht als gefährdet eingestuft wird. Nachweise von Störreizen, die von Windkraftanlagen ausgehen und Störwirkungen hervorrufen, liegen für diese Arten nicht vor, solange keine Horstbäume zerstört werden. 4. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum X nachgewiesen - potenziell Der Grauspecht wurde mit einem Brutpaar innerhalb des Untersuchungsraumes (500m Radius) um die grenzen der möglichen Flächen für die Windenergienutzung nachgewiesen. 5. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach 44 BNatSchG 5.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Fortpflanzungsstätten dieser Art sind vom geplanten Vorhaben nicht betroffen, da sich keine geeigneten Strukturen für eine Nestanlage (Baumhöhle) innerhalb des Planungsraumes nachweisen lassen Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? X entfällt Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- Maßnahmen (CEF) gewahrt? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) X Der Eingriffsbereiche berührt keine möglichen Brutstandorte dieser Art. Aus diesem Grund sich für diese Art keine vorgezogenen Ausgleichmaßnahmen erforderlich Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet werden? X entfällt Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.

12 Grauspecht Seite 2 von Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere ( 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos ist für den Grauspecht aufgrund seiner strukturgebundenen Lebensweise (Bäume und Boden) auszuschließen Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? X entfällt Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen in Verbindung mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" Tiere gefangen, verletzt oder getötet? Siehe Wenn JA kann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt werden? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG); wenn JA kein Verbotstatbestand! X entfällt Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen wildlebende Tiere gefangen, verletzt oder getötet ohne Zusammenhang mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten"? Siehe Der Verbotstatbestand Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein 5.3 Störungstatbestand ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden? Reaktionen oder Verhaltensänderungen des Grauspechts gegenüber Windenergieanlagen sind nicht bekannt Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? X entfällt Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? X entfällt Der Verbotstatbestand erhebliche Störung" tritt ein. 6. Ausnahmegenehmigung nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? 6.1 Tritt einer der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ein? (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen; wenn NEIN Prüfung abgeschlossen)

13 Grauspecht Seite 3 von 3 7. Zusammenfassung Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: Vermeidungsmaßnahmen CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen tritt kein Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist. 8. Literatur Bauer, H. G. & Berthold, P. (1996): Die Brutvögel Mitteleuropas: Bestand und Gefährdung. Wiesbaden, Aula-Verlag, 715 S.

14 Habicht Seite 1 von 3 1. Durch das Vorhaben möglicherweise betroffene europäische Vogelart Habicht (Accipiter gentilis) 2. Erhaltungszustand nach Ampel-Schema (HMULV 2011, Anlage 3) Hessen Unbekannt günstig Ungünstig bis unzureichend Ungünstig bis schlecht x 3. Charakterisierung der betroffenen Art 3.1 Lebensraum, Verhaltensweisen und Verbreitung Der Habicht ist in der nördlichen Nadelwaldzone von West-Europa bis an den Pazifik verbreitet und kommt auch im Mittelmeergebiet vor. Schwerpunkt der Verbreitung in Mitteleuropa sind Russland, Deutschland und Skandinavien inklusive Finnland. Mitteleuropa ist flächendeckend besiedelt (Bauer et al. 2005).Die für ein Vorkommen des Habichts zwingend erforderlichen Habitatvoraussetzungen beschränken sich in Europa auf einen für die Horstanlage geeigneten (über ca. 60 Jahre alten) Baumbestand und ein ausreichendes Angebot mittelgroßer Vögel und Säugetiere als Beute. Innerhalb ihres europäischen Verbreitungsgebietes besiedeln Habichte daher Wälder aller Art und Größe. Der Habicht kommt sowohl in großen, geschlossenen Waldgebieten wie auch in der offenen Kulturlandschaft vor, wenn dort zumindest einzelne Feldgehölze vorhanden sind. Die Hauptgefährdungsursache für den Habicht ist ganz offensichtlich die direkte Verfolgung durch den Menschen. Zusätzlich kann der Kahlhieb von Altholzbeständen, das Fällen von Horstbäumen und eine Erschließung der Wälder für Forstwirtschaft und Freizeitbetrieb eine Gefährdung dieser Art mit sich bringen. 4. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum X nachgewiesen - potenziell Der Habicht wurde während der Erfassungen mehrfach innerhalb der möglichen Planungsräume als auch in deren Umfeld nachgewiesen. Diese Art brütet versteckt innerhalb von Altholzbereichen. 5. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach 44 BNatSchG 5.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Fortpflanzungsstätten dieser Art sind vom geplanten Vorhaben nur dann betroffen sein, wenn geeignete Horstbäume dem Vorhaben zum Opfer fallen. Dies kann durch eine geeignete Wahl der WEA-Standorte vermieden werden Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? X entfällt Wahl der Standorte für die WEA in Bereichen, die aufgrund ihrer Altersstruktur nicht geeignet sind, Horste von Habichten aufzunehmen Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- Maßnahmen (CEF) gewahrt? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) X Bei Anwendung der Vermeidungsmaßnahmen berühren die möglichen Eingriffsbereiche keine möglichen Brutstandorte dieser Art. Aus diesem Grund sind für diese Art keine vorgezogenen Ausgleichmaßnahmen erforderlich Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet werden? X entfällt

15 Habicht Seite 2 von 3 Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. 5.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere ( 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos ist für den Habicht aufgrund seiner Mobilität und der strukturgebundenen Lebensweise auszuschließen Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? X entfällt Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen in Verbindung mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" Tiere gefangen, verletzt oder getötet? Siehe Wenn JA kann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt werden? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG); wenn JA kein Verbotstatbestand! X entfällt Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen wildlebende Tiere gefangen, verletzt oder getötet ohne Zusammenhang mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten"? Siehe Der Verbotstatbestand Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein 5.3 Störungstatbestand ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden? Reaktionen oder Verhaltensänderungen des Habichts gegenüber Windenergieanlagen sind nicht bekannt Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? X entfällt Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? X entfällt Der Verbotstatbestand erhebliche Störung" tritt ein.

16 Habicht Seite 3 von 3 6. Ausnahmegenehmigung nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? 6.1 Tritt einer der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ein? (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen; wenn NEIN Prüfung abgeschlossen) 7. Zusammenfassung Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: Vermeidungsmaßnahmen CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen tritt kein Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist. 8. Literatur Bauer, H. G. & Berthold, P. (1996): Die Brutvögel Mitteleuropas: Bestand und Gefährdung. Wiesbaden, Aula-Verlag, 715 S.

17 Hohltaube Seite 1 von 3 1. Durch das Vorhaben möglicherweise betroffene europäische Vogelart Hohltaube (Columba oenas) 2. Erhaltungszustand nach Ampel-Schema (HMULV 2011, Anlage 3) Hessen Unbekannt günstig Ungünstig bis unzureichend Ungünstig bis schlecht x 3. Charakterisierung der betroffenen Art 3.1 Lebensraum, Verhaltensweisen und Verbreitung Als Höhlenbrüter besiedelt die Hohltaube zur Brutzeit im allgemeinen Wälder aller Größen mit Altholzbeständen und geeigneten Höhlen. Ganz überwiegend zeigt sich heute eine enge Bindung an den Schwarzspecht, da dessen angelegte Höhlen häufig die einzigen passenden Höhlen im Wirtschaftswald sind. Neben dem hauptsächlichen Vorkommen in geschlossenen Wäldern werden vereinzelt Baumgruppen in Wiesengelände oder um Gehöfte, parkartige Landschaft, Obstplantagen, Feldgehölze und städtische Parks besiedelt (Bauer & Berthold 1996). Die Verteilung der Hohltauben innerhalb des Waldes ist oft ungleichmäßig, was vorwiegend auf die Verfügbarkeit von Nisthöhlen zurückzuführen ist. Die Nahrung der Hohltaube ist vorwiegend vegetarisch und setzt sich aus Früchten, Samen und Knospen zusammen. Auch Beeren, sowie grüne Teile von Pflanzen und Blätter, Bucheckern und Koniferensamen werden verzehrt. 4. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum X nachgewiesen - potenziell Die Hohltaube wurde vor allem in die alten Laubwaldbereichen des Planungsraumes sowie in den umliegenden Flächen nachgewiesen, wo auch Nachweise des Schwarzspechtes vorliegen. 5. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach 44 BNatSchG 5.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Fortpflanzungsstätten dieser Art sind vom geplanten Vorhaben nur dann betroffen sein, wenn geeignete Höhlenbäume dem Vorhaben zum Opfer fallen Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? X entfällt Keine Errichtung von WEA innerhalb der von den Hohltauben bevorzugt genutzten Flächen Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- Maßnahmen (CEF) gewahrt? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) X Die möglichen Eingriffsbereiche berühren keine möglichen Brutstandorte dieser Art. Aus diesem Grund sich für diese Art keine vorgezogenen Ausgleichmaßnahmen erforderlich. Sollte angestrebt werden, innerhalb der Laubwaldbereiche Windenergieanlagen zu errichten, so kann durch ein künstliches Höhlenangebot der Brutbestand der Population gestärkt werden Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet werden? X entfällt Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.

18 Hohltaube Seite 2 von Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere ( 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos ist für die Hohltaube aufgrund ihrer Mobilität und der strukturgebundenen Lebensweise (Bäume und Boden) auszuschließen Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? X entfällt Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen in Verbindung mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" Tiere gefangen, verletzt oder getötet? Siehe Wenn JA kann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt werden? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG); wenn JA kein Verbotstatbestand! X entfällt Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen wildlebende Tiere gefangen, verletzt oder getötet ohne Zusammenhang mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten"? Siehe Der Verbotstatbestand Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein 5.3 Störungstatbestand ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden? Reaktionen oder Verhaltensänderungen der Hohltaube gegenüber Windenergieanlagen sind nicht bekannt Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? X entfällt Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? X entfällt Der Verbotstatbestand erhebliche Störung" tritt ein. 6. Ausnahmegenehmigung nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? 6.1 Tritt einer der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ein? (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen; wenn NEIN Prüfung abgeschlossen)

19 Hohltaube Seite 3 von 3 7. Zusammenfassung Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: Vermeidungsmaßnahmen CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen tritt kein Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist. 8. Literatur Bauer, H. G. & Berthold, P. (1996): Die Brutvögel Mitteleuropas: Bestand und Gefährdung. Wiesbaden, Aula-Verlag, 715 S.

20 Mauersegler, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe Seite 1 von 3 1. Durch das Vorhaben möglicherweise betroffene europäische Vogelart Mauersegler (Apus apus), Mehlschwalbe (Delchion urbicum), Rauchschwalbe (Hirundo rustica) 2. Erhaltungszustand nach Ampel-Schema (HMULV 2011, Anlage 3) Hessen Unbekannt günstig Ungünstig bis unzureichend Ungünstig bis schlecht x 3. Charakterisierung der betroffenen Art 3.1 Lebensraum, Verhaltensweisen und Verbreitung Mauersegler, Mehlschwalbe und Rauchschwalbe nutzen den Luftraum des Planungsraumes zur Nahrungssuche, die im Flug stattfindet. Die Nistplätze des Mauerseglers befinden sich in den umliegenden Ortslagen. Aus dem Spessart sind auch baumbrütende Mauersegler bekannt. Rauchschwalbe und Mehlschwalbe brüten ebenfalls in den angrenzenden Ortslagen. Aufgrund der Nutzung des Planungsraumes als Nahrungshabitat der genannten Arten sowie der Aktionsradien um den Neststandort kann auch ohne Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden, dass Fortpflanzungsstätten dieser Art verloren gehen. Die Nahrungsräume werden durch das Vorhaben nicht in einer Weise beeinträchtigt, so dass eine Störung im Sinne des Artenschutzrechtes anzunehmen ist. Der Brutbestand in Hessen wird für alle drei Arten auf mehr als Brutpaare geschätzt (HMULV 2011). 4. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum X nachgewiesen - potenziell Mauersegler, Rauchschwalben und Mehlschwalben konnten während der Brutzeit im Luftraum des Planungsraumes bei der Nahrungssuche beobachtet werden, ohne dass aus diesem Verhalten ein Flächenbezug hergestellt werden könnte. 5. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach 44 BNatSchG 5.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Fortpflanzungsstätten dieser Art sind vom geplanten Vorhaben nicht betroffen, da sich diese in den umgebenden Ortslagen befinden. Baumbrütende Mauersegler wurden innerhalb des Untersuchungsraumes nicht nachgewiesen Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? X entfällt Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- Maßnahmen (CEF) gewahrt? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) X Der Eingriffsbereiche berührt keine Brutplätze der drei Arten. Aus diesem Grund sind für keine dieser Arten vorgezogene Ausgleichmaßnahmen erforderlich Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet werden? X entfällt Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein.

21 Mauersegler, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe Seite 2 von Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere ( 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos ist für Mauersegler, Mehlschwalbe und Rauchschwalbe auszuschließen Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? X entfällt Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen in Verbindung mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" Tiere gefangen, verletzt oder getötet? Siehe Wenn JA kann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt werden? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG); wenn JA kein Verbotstatbestand! X entfällt Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen wildlebende Tiere gefangen, verletzt oder getötet ohne Zusammenhang mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten"? Siehe Der Verbotstatbestand Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein 5.3 Störungstatbestand ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden? Reaktionen oder Verhaltensänderungen auf Windenergieanlagen sind für Mauersegler, Rauschwalbe und Mehlschwalbe bisher nicht bekannt geworden, so dass davon ausgegangen werden kann, dass keine Störung für diese Art gegeben ist. Dies gilt auch für mögliche Bauzeiten während der Brutzeit Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? X entfällt Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? X entfällt Der Verbotstatbestand erhebliche Störung" tritt ein.

22 Mauersegler, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe Seite 3 von 3 6. Ausnahmegenehmigung nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? 6.1 Tritt einer der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ein? (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen; wenn NEIN Prüfung abgeschlossen) 7. Zusammenfassung Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: Vermeidungsmaßnahmen CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen tritt kein Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist. 8. Literatur HMULV (2011): Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Referat Artenschutz, Naturschutz bei Planungen Dritter, Landschaftsplanung (Hrsg.): Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen. Hilfen für den Umgang mit den Arten des Anhangs IV der FFH-RL und den europäischen Vogelarten in Planungs- und Zulassungsverfahren 2. Fassung (Mai 2011).

23 Kranich Seite 1 von 4 1. Durch das Vorhaben möglicherweise betroffene europäische Vogelart Kranich (Grus grus) 2. Erhaltungszustand nach Ampel-Schema (HMULV 2011, Anlage 3) Hessen Keine Angabe günstig Ungünstig bis unzureichend Ungünstig bis schlecht x 3. Charakterisierung der betroffenen Art 3.1 Lebensraum, Verhaltensweisen und Verbreitung Der Kranich wird in Hessen regelmäßig auf dem Durchzug während des Frühhrs und während des Herbstes beobachtet, da Hessen fast vollständig in dem ca. 300 km breiten Zugkorridor der "westziehenden Population" liegt (Wehr 1995, Weingärtner 1996, Kreuziger 2000). Die Anzahl der rastenden Kraniche in Hessen schwankt von Jahr zu Jahr aufgrund der bestehenden Witterungsverhältnisse (Erlemann 2001) nimmt jedoch aufgrund steigender Populationszahlen in den letzten Jahren deutlich zu. Regelmäßige Rastplätze können für den Kranich im Planungsraum ausgeschlossen werden. Nachweise ziehender Kraniche liegen für den Planungsraum vor. Für diese Art werden als Gefährdungsursachen Freileitungen (Bauer & Berthold 1996) sowie Windkraftrotoren, Sendemasten und gegen den Himmel gerichtete Laserstrahlen genannt, die die Kraniche von Ihrer Zugrichtung abbringen bzw. zu Orientierungsproblemen führen können. Die Empfindlichkeit dieser Art gegenüber Windenergieanlagen wird als hoch eingeschätzt (Nowald 1995, Brauneis et al. 1999). Insbesondere zwischen Rast- und Nahrungsflächen können Windenergieanlagen eine Barrierewirkung besitzen. Tamm et al. (2004) nennen als allgemeine Gefährdungsursachen die bauliche Erschließung der Brut- und Rastgebiete, vor allem durch Windkraftanlagen, Stromleitungen und Straßen; Störungen durch Freizeit- und Jagdbetrieb sowie die Habitatverschlechterung durch Intensivierung der Landwirtschaft. Bei dem Planungsraum handelt es sich jedoch nicht um ein Rastgebiet des Kranichs, in dem regelmäßig größere Anzahlen dieser Art nachgewiesen werden können. Die allgemeinen Maßnahmen zum Schutz dieser Art Verzicht auf weitere Windkraftanlagen... in den relevanten Habitaten der Art (Tamm et al 2004, S. 76) wird somit vollauf Rechnung getragen. Der Planungsraum wird von Kranichen sowohl während des Herbstzuges als auch während des Frühhrszuges überflogen. Rastplätze sind im Planungsraum jedoch nicht bekannt zumal der eigentliche Planungsraum auch nicht als Rastgebiet für den Kranich geeignet ist. Bei besonderen Witterungslagen (Gegenwind, tief hängende Wolken) kann es während Massenzugtagen des Kranichs zu geringen Flughöhen dieser Art kommen. Trotz der Höhe der geplanten WEA sowie des Planungsraumes können Störungen während der Zugtage so gut wie ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist es aus artenschutzfachlicher Sicht nicht notwendig, Minimierungsmaßnahmen zu treffen. 4. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum X nachgewiesen - potenziell Aktuelle Erfassungen im Jahr 2012 wurden nicht vorgenommen, jedoch zählt der Planungsraum zu den Bereichen, die regelmäßig von den Kranichen überflogen werden. In diesem Falle wird für den Kranich eine worst-case-betrachtung vorgenommen. 5. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach 44 BNatSchG 5.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Der Kranich brütet nicht innerhalb des Planungsraumes und besitzt in diesem Bereich auch keine regelmäßigen Rastplätze. Aus diesem Grund können weder Fortpflanzungs- noch Ruhestätten dieser Art beeinträchtigt werden Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? X entfällt

Windkraft und Artenschutz

Windkraft und Artenschutz RAin U. Philipp-Gerlach Stuttgart 23.06.2012 Informationsdienst Umweltrecht (IDUR) www.idur.de Artenschutz und Windkraft Sind die sog. Zugriffsverbote gem. 44 Abs. 1 BNatSchG durch die Errichtung einer

Mehr

Windenergie. Stand der Diskussion und

Windenergie. Stand der Diskussion und Windenergie aus Sicht des Naturschutzes Stand der Diskussion und Herausforderungen für den NABU Übersicht Energiewende Warum das Ganze? Wo wollen wir hin? Wo stehen wir? Warum Vorrang für Wind und Sonne?

Mehr

Definition und Abgrenzung des Biodiversitätsschadens

Definition und Abgrenzung des Biodiversitätsschadens Fachtagung Schöner Schaden! Biodiversitätsschäden in der Umwelthaftungsrichtlinie Definition und Abgrenzung des Biodiversitätsschadens Universität für Bodenkultur Wien Department für Raum, Landschaft und

Mehr

Vorhaben Windkraft und Natur- / Artenschutz

Vorhaben Windkraft und Natur- / Artenschutz Vorhaben Windkraft und Natur- / Artenschutz - Wie passt das? - 23.05.2012 WINDSTROM BEI UNS 1 Warum diese Vorschriften und deren Entwicklung? Ziel: Erhaltung der biologischen Vielfalt Auswirkungen auf

Mehr

Der Blauen als Windkraftstandort aus forstlicher und naturschutzfachlicher Sicht

Der Blauen als Windkraftstandort aus forstlicher und naturschutzfachlicher Sicht Der Blauen als Windkraftstandort aus forstlicher und naturschutzfachlicher Sicht - Kurzvortrag - S k r i p t v e r s i o n Informationsveranstaltung Verein Bürgerwindrad Blauen Schliengen, 5. Mai 2011

Mehr

Windenergie und Naturschutz

Windenergie und Naturschutz Windenergie und Naturschutz Mathias Reitberger Rechtsanwalt- Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kanzlei Augsburg Bergiusstr. 15 86199 Augsburg Tel.: 08 21 / 90 630 0 Fax: 08 21 / 90 630 11 E- Mail: kanzlei@meidert-

Mehr

Spannungsfeld Windenergie und Naturschutz Konflikte und Lösungsansätze

Spannungsfeld Windenergie und Naturschutz Konflikte und Lösungsansätze Spannungsfeld Windenergie und Naturschutz Konflikte und Lösungsansätze Referentin: Dipl.-Ökol. Dipl.-Ing. Claudia Bredemann Ökoplan - Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges, Essen Gliederung Problemstellung

Mehr

Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen Regionalforstamt Hochstift Stiftsstr. 15, 33014 Bad Driburg Stadt Büren - Der Bürgermeister Abteilung Planen/Bauen/Umwelt Königsstraße 16 33142 Büren 05.09.2014

Mehr

Probleme bei der Kompensation von Windkraftanlagen aus der Sicht eines Projektierers. Bingen, 29. Juni 2015 Markus Pauly juwi Energieprojekte GmbH

Probleme bei der Kompensation von Windkraftanlagen aus der Sicht eines Projektierers. Bingen, 29. Juni 2015 Markus Pauly juwi Energieprojekte GmbH Probleme bei der Kompensation von Windkraftanlagen aus der Sicht eines Projektierers Bingen, 29. Juni 2015 Markus Pauly juwi Energieprojekte GmbH Probleme bei der Kompensation von Windkraftanlagen aus

Mehr

Dr. Michael Quest, ecoda UMWELTGUTACHTEN, Ruinenstraße 33, 44287 Dortmund

Dr. Michael Quest, ecoda UMWELTGUTACHTEN, Ruinenstraße 33, 44287 Dortmund Informationsveranstaltung Windenergie, 19. Dezember 2012 Dr. Michael Quest, ecoda UMWELTGUTACHTEN, Ruinenstraße 33, 44287 Dortmund Einsatz moderner Technik zur Untersuchung von Fledermäusen im Rahmen von

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Ergänzung der Rahmenstudie Windenergie zur Berücksichtigung des Arten- und Biotopschutzes (FÖA 2012)

Ergänzung der Rahmenstudie Windenergie zur Berücksichtigung des Arten- und Biotopschutzes (FÖA 2012) Landschaftsplan VG Ruwer Anhang 5: Ergänzung Rahmenstudie Windenergie Artenschutz A5.1 Anhang 5 Ergänzung der Rahmenstudie Windenergie zur Berücksichtigung des Arten- und Biotopschutzes (FÖA 2012) A6.1

Mehr

Beste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern

Beste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Beste Arbeitgeber in der ITK Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche

Mehr

Windkraft-Anlagendichte in Raumordnungsgebieten im Spiegel des Raumordnungsplan-Monitors

Windkraft-Anlagendichte in Raumordnungsgebieten im Spiegel des Raumordnungsplan-Monitors Windkraft-Anlagendichte in Raumordnungsgebieten im Spiegel des Raumordnungsplan-Monitors Dr. Brigitte Zaspel und Klaus Einig, BBSR Bundesregierung will Windenergie stark ausbauen Energiekonzept der Bundesregierung

Mehr

Arten- und naturschutzfachliche Bewertungskriterien für Potenzialflächen Wind (Ampelbeurteilung)

Arten- und naturschutzfachliche Bewertungskriterien für Potenzialflächen Wind (Ampelbeurteilung) Umwelt- und Planungsamt Landrat-Schultz-Str. 1, 49545 Tecklenburg Ihre Ansprechpartnerin: Hildegard Röckener Zimmer: Telefon: 05482/70-0 Durchwahl: 05482/70-3317 Telefax: 05482/70-13317 E-Mail: hildegard.roeckener@kreis-steinfurt.de

Mehr

Alt- und Totholzkonzept (AuT-Konzept)

Alt- und Totholzkonzept (AuT-Konzept) Alt- und Totholzkonzept (AuT-Konzept) Naturschutzrechtlicher Rahmen Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Abteilung Waldwirtschaft und Naturschutz Mustervortrag für die Multiplikatoren 2009 Übersicht

Mehr

VEREINBARUNG. zwischen dem. Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen. und der

VEREINBARUNG. zwischen dem. Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen. und der VEREINBARUNG zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen und der Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen und schließen in dem Bewusstsein,

Mehr

Umweltprüfungen. Das USchadG aus der Sicht der Planung: Wolfgang Peters Bosch & Partner GmbH, Berlin. bosch & partner

Umweltprüfungen. Das USchadG aus der Sicht der Planung: Wolfgang Peters Bosch & Partner GmbH, Berlin. bosch & partner Das USchadG aus der Sicht der Planung: Haftungsfreistellung f t durch Umweltprüfungen Wolfgang Peters Bosch & Partner GmbH, Berlin www.boschpartner.de Enthaftung nach Art. 2, Nr. 1 Umwelthaftungsrichtlinie

Mehr

1. Zielsetzung und fachlicher Hintergrund

1. Zielsetzung und fachlicher Hintergrund Bewertungshilfe Auerhuhn und Windenergie im Schwarzwald" Basis: Karten- und Planungsgrundlagen der FVA Stand: September 2013 1. Zielsetzung und fachlicher Hintergrund Diese Bewertungshilfe dient dazu,

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4

Mehr

Warum Windenergie im Wald? (4)

Warum Windenergie im Wald? (4) Warum Windenergie im Wald? (4) Moderne Anlagentechnik nutzt das Windpotenzial des Waldes und ermöglicht gute Stromerträge. 140m hoher Windmessmast hohe Bodenrauhigkeit Turbulenzen über dem Kronendach Im

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Deutschland-Check Nr. 34

Deutschland-Check Nr. 34 Die Staatsverschuldung Deutschlands Ergebnisse des IW-Arbeitnehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 12. November 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21

Mehr

1 topologisches Sortieren

1 topologisches Sortieren Wolfgang Hönig / Andreas Ecke WS 09/0 topologisches Sortieren. Überblick. Solange noch Knoten vorhanden: a) Suche Knoten v, zu dem keine Kante führt (Falls nicht vorhanden keine topologische Sortierung

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Schattenwurf von Windkraftanlagen: Erläuterung zur Simulation

Schattenwurf von Windkraftanlagen: Erläuterung zur Simulation Bayerisches Landesamt für Umwelt Windkraft Schattenwurf von Windkraftanlagen: Erläuterung zur Simulation Die Bewegung der Rotoren von Windkraftanlagen (WKA) führt zu einem bewegten Schattenwurf, der mit

Mehr

Gesamträumliches Planungskonzept zum Masterplan Erneuerbare Energien der Stadt Herford

Gesamträumliches Planungskonzept zum Masterplan Erneuerbare Energien der Stadt Herford 1 Gesamträumliches Planungskonzept zum Masterplan Erneuerbare Energien der Stadt Herford Ermittlung von Suchräumen für eine Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung Stand: August 2012

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Anwohnerinformationsveranstaltung am 09. März 2015

Anwohnerinformationsveranstaltung am 09. März 2015 Anwohnerinformationsveranstaltung am 09. März 2015 Wer ist ELWEA? STAWAG Energie GmbH 2 WEA-Projekt Marl Polsum Übersichtskarte 1,4 km 0,9 km 3 WEA-Projekt Marl-Polsum - Projektentwicklung Geplanter Standort

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Info: Blütenpflanzen. Narbe. Blütenkronblatt. Griffel. Staubblatt. Fruchtknoten. Kelchblatt

Info: Blütenpflanzen. Narbe. Blütenkronblatt. Griffel. Staubblatt. Fruchtknoten. Kelchblatt Info: Blütenpflanzen Pflanzen sind viel unauffälliger als Tiere und Menschen und finden dadurch oft wenig Beachtung. Doch wer sich mit ihnen näher beschäftigt, erkennt schnell, welche große Bedeutung sie

Mehr

Welche Auswirkungen haben die Eingriffe durch Windenergie auf das Ökosystem Wald? Wie sind diese zu bewerten?

Welche Auswirkungen haben die Eingriffe durch Windenergie auf das Ökosystem Wald? Wie sind diese zu bewerten? Welche Auswirkungen haben die Eingriffe durch Windenergie auf das Ökosystem Wald? Wie sind diese zu bewerten? Ron Kruck Projektentwickler Windenergie Städtische Werke AG Königstor 3-13, 34117 Kassel Quelle:

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Artenschutz vers. Gehölzpflege?

Artenschutz vers. Gehölzpflege? Artenschutz vers. Gehölzpflege? - Ein Jahr neues Bundesnaturschutzgesetz - Frühjahrstagung der Beratungskräfte des Obst- und Gartenbaus Horb am Neckar am 3. Mai 2011 1. Das Problem Neues Bundesnaturschutzgesetz

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % %

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % % Nicht überraschend, aber auch nicht gravierend, sind die altersspezifischen Unterschiede hinsichtlich der Häufigkeit des Apothekenbesuchs: 24 Prozent suchen mindestens mehrmals im Monat eine Apotheke auf,

Mehr

Windenergienutzung in M-V

Windenergienutzung in M-V Windenergienutzung in M-V - ausgewählte Fragen - Lothar Säwert Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung M-V Leitlinien der Landesentwicklung Auszug aus dem Landeraumentwicklungsprogramm:

Mehr

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende

Mehr

Referat zum Thema. Wie können Gefährdungspotenziale für Vögel und Fledermäuse im Rahmen der regionalen Raumordnungsplanung berücksichtigt werden?

Referat zum Thema. Wie können Gefährdungspotenziale für Vögel und Fledermäuse im Rahmen der regionalen Raumordnungsplanung berücksichtigt werden? Referat zum Thema Wie können Gefährdungspotenziale für Vögel und Fledermäuse im Rahmen der regionalen Raumordnungsplanung berücksichtigt werden? Vorgetragen von Dieter Gründonner Landschaftsplaner und

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Was ist aus der ersten Generation von Unternehmergesellschaften geworden?

Was ist aus der ersten Generation von Unternehmergesellschaften geworden? Prof. Dr. Walter Bayer / Dipl.-Kfm. Thomas Hoffmann, Jena Was ist aus der ersten Generation von Unternehmergesellschaften geworden? In diesen und den nächsten Tagen begehen die ersten Unternehmergesellschaften

Mehr

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung

Mehr

GYMNASIUM AN DER STADTMAUER

GYMNASIUM AN DER STADTMAUER GYMNASIUM AN DER STADTMAUER MIT ALTSPRACHLICHEM ZWEIG UND NATURWISSENSCHAFTLICHEM SCHWERPUNKT Grundsätze für die Durchführung von Schulfahrten (Schulfahrtenkonzept) Aufgrund des 40 Abs. 6 Nr. 5 des Landesgesetzes

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

1. Einführung 2. 2. Erstellung einer Teillieferung 2. 3. Erstellung einer Teilrechnung 6

1. Einführung 2. 2. Erstellung einer Teillieferung 2. 3. Erstellung einer Teilrechnung 6 Inhalt 1. Einführung 2 2. Erstellung einer Teillieferung 2 3. Erstellung einer Teilrechnung 6 4. Erstellung einer Sammellieferung/ Mehrere Aufträge zu einem Lieferschein zusammenfassen 11 5. Besonderheiten

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Windkraft, überall ein heißes Thema!

Windkraft, überall ein heißes Thema! Windkraft, überall ein heißes Thema! Seit die Energiewende mit ihren ambitionierten Zielen propagiert wurde, geht es um das Überleben Deutschlands als Industrienation gegenüber einem energiepolitisch anders

Mehr

Speicher in der Cloud

Speicher in der Cloud Speicher in der Cloud Kostenbremse, Sicherheitsrisiko oder Basis für die unternehmensweite Kollaboration? von Cornelius Höchel-Winter 2013 ComConsult Research GmbH, Aachen 3 SYNCHRONISATION TEUFELSZEUG

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

WinVetpro im Betriebsmodus Laptop

WinVetpro im Betriebsmodus Laptop WinVetpro im Betriebsmodus Laptop Um Unterwegs Daten auf einem mobilen Gerät mit WinVetpro zu erfassen, ohne den Betrieb in der Praxis während dieser Zeit zu unterbrechen und ohne eine ständige Online

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

GEVITAS Farben-Reaktionstest

GEVITAS Farben-Reaktionstest GEVITAS Farben-Reaktionstest GEVITAS Farben-Reaktionstest Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Funktionsweise der Tests... 2 3. Die Ruhetaste und die Auslösetaste... 2 4. Starten der App Hauptmenü... 3 5. Auswahl

Mehr

Versetzungsregeln in Bayern

Versetzungsregeln in Bayern Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung

Mehr

Schuldenbarometer 1. Q. 2009

Schuldenbarometer 1. Q. 2009 Schuldenbarometer 1. Q. 2009 Weiterhin rückläufige Tendenz bei Privatinsolvenzen, aber große regionale Unterschiede. Insgesamt meldeten 30.491 Bundesbürger im 1. Quartal 2009 Privatinsolvenz an, das sind

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde Ein Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz für Mecklenburg- Vorpommern aus Sicht der Stadt Loitz in Vorpommern Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde verschiedene Windkra.anlagen unterschiedlichen

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Bebauungsplan XVI-81 Fürstenwalder Allee Ergebnisse der Zauneidechsenumsetzung 2014

Bebauungsplan XVI-81 Fürstenwalder Allee Ergebnisse der Zauneidechsenumsetzung 2014 Bebauungsplan XVI-81 Fürstenwalder Allee Ergebnisse der Zauneidechsenumsetzung 2014 Zauneidechsenmännchen gefangen am 2. Juni 2014 in Falle 37 Bebauungsplan XVI-81 Fürstenwalder Allee Ergebnisse der Zauneidechsenumsetzung

Mehr

Evaluation des Projektes

Evaluation des Projektes AuF im LSB Berlin Evaluation des Projektes Führungs-Akademie des DOSB /// Willy-Brandt-Platz 2 /// 50679 Köln /// Tel 0221/221 220 13 /// Fax 0221/221 220 14 /// info@fuehrungs-akademie.de /// www.fuehrungs-akademie.de

Mehr

Hinweise zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz

Hinweise zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz Hinweise zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz (Bildschirmbrillen) Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und des Bayerischen Staatsministeriums

Mehr

Technical Note Nr. 101

Technical Note Nr. 101 Seite 1 von 6 DMS und Schleifringübertrager-Schaltungstechnik Über Schleifringübertrager können DMS-Signale in exzellenter Qualität übertragen werden. Hierbei haben sowohl die physikalischen Eigenschaften

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Handbuch ECDL 2003 Modul 2: Computermanagement und Dateiverwaltung Der Task-Manager

Handbuch ECDL 2003 Modul 2: Computermanagement und Dateiverwaltung Der Task-Manager Handbuch ECDL 2003 Modul 2: Computermanagement und Dateiverwaltung Der Task-Manager Dateiname: ecdl2_03_05_documentation Speicherdatum: 22.11.2004 ECDL 2003 Modul 2 Computermanagement und Dateiverwaltung

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Warum Prozessschutz Was heißt das? Definitionen Ziele Begründungen. von. Dr. Georg Verbücheln

Warum Prozessschutz Was heißt das? Definitionen Ziele Begründungen. von. Dr. Georg Verbücheln Warum Prozessschutz Was heißt das? Definitionen Ziele Begründungen von Dr. Georg Verbücheln Einleitung Die Vilmer Thesen Umsetzung von Prozessschutz in der Naturschutzpraxis A Entstehung und Inhalt der

Mehr

TOP 2 Vorstellung der planungsrechtlichen Situation

TOP 2 Vorstellung der planungsrechtlichen Situation TOP 2 Vorstellung der planungsrechtlichen Situation 1. Bund Atomausstieg und Energiewende Atomausstiegsgesetz im Jahre 2002 Atomunfall von Fukushima im März 2011 Änderung des Atomgesetzes im Juni 2011:

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Verordnung. über die Zulassung von Ausnahmen. von den Schutzvorschriften. für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten

Verordnung. über die Zulassung von Ausnahmen. von den Schutzvorschriften. für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung AAV) Vom 3. Juni 2008 Quelle: Bayerisches

Mehr

Umfrage zur Akzeptanz der Windenergie an Land Herbst 2015

Umfrage zur Akzeptanz der Windenergie an Land Herbst 2015 UMFRAGE Umfrage zur Akzeptanz der Windenergie an Land Herbst 2015 Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage zur Akzeptanz der Nutzung und des Ausbaus der Windenergie an Land in Deutschland Seite 1 von 11

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Mehr

Grünes Wahlprogramm in leichter Sprache

Grünes Wahlprogramm in leichter Sprache Grünes Wahlprogramm in leichter Sprache Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Baden-Württemberg ist heute besser als früher. Baden-Württemberg ist modern. Und lebendig. Tragen wir Grünen die Verantwortung?

Mehr

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

LSiC Gewährleistungsmanagement Allianz Arena München

LSiC Gewährleistungsmanagement Allianz Arena München LSiC Gewährleistungsmanagement Allianz Arena München Ein UFO am Stadtrand Münchens Wer das Autobahnkreuz München-Nord passiert, sieht die Allianz Arena schon von weitem scheinbar schwerelos und überirdisch

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb 6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr

Mehr

AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX

AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX Börsenordnung (Aquaristik) 1. Geltungsbereich 2. Gegenstand der Börse 3. Anbieter 4. Besucher 5. Tierschutzrechtliche Bestimmungen 6. Abgabe an Kinder und Jugendliche 7. Angebotene

Mehr

4. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN TABELLEN

4. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN TABELLEN 4. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN TABELLEN Zwischen Tabellen können in MS Access Beziehungen bestehen. Durch das Verwenden von Tabellen, die zueinander in Beziehung stehen, können Sie Folgendes erreichen: Die Größe

Mehr

des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7150 09. 07. 2015 Antrag der Abg. Paul Nemeth u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Fachliche

Mehr

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick 4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick Wie sieht die GmbH-Reform eigentlich aus und was sind ihre Auswirkungen? Hier bekommen Sie einen kompakten Überblick. Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

Stadt Porta Westfalica

Stadt Porta Westfalica Stadt Porta Westfalica Konzentrationszonen für Windenergieanlagen Erörterungstermin im Rahmen der 103. FNP-Änderung 07.01.2013 Sachgebiet Stadtplanung Dipl.-Ing. Björn Sassenberg Vorgeschichte Bereits

Mehr

Die 5 besten Internet-Ressourcen für Ihren Urlaub

Die 5 besten Internet-Ressourcen für Ihren Urlaub Die 5 besten Internet-Ressourcen für Ihren Urlaub Auch Sie möchten gerne einmal wieder in den Urlaub fahren? Eine entspannte Woche, oder sogar zwei in einem fernen Land verbringen? Sich dabei Wohlfühlen

Mehr

Kreatives Occhi. - V o r s p a n n - Alle Knoten und Knüpfelemente sowie ihre Verwendbarkeit. Die Knoten

Kreatives Occhi. - V o r s p a n n - Alle Knoten und Knüpfelemente sowie ihre Verwendbarkeit. Die Knoten Kreatives Occhi - V o r s p a n n - Alle Knoten und Knüpfelemente sowie ihre Verwendbarkeit Die Knoten Der Doppelknoten: Er wird mit nur 1 Schiffchen gearbeitet (s. page Die Handhabung der Schiffchen )

Mehr

Konzepte der Informatik

Konzepte der Informatik Konzepte der Informatik Vorkurs Informatik zum WS 2011/2012 26.09. - 30.09.2011 17.10. - 21.10.2011 Dr. Werner Struckmann / Christoph Peltz Stark angelehnt an Kapitel 1 aus "Abenteuer Informatik" von Jens

Mehr