Realitäten in der beruflichen Vorsorge

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1 Realitäten in der beruflichen Vorsorge Joe Bättig Präsident Ausschuss Leben des Schweizerischen Versicherungsverbandes CEO der Genfer Mitglied der Geschäftsleitung Zürich Schweiz

2 Ausgangslage Realität war/ist... Medienkonferenz Zürich, 21. Januar 2004 Wirtschaft und Börse waren überhitzt Wirtschaftswachstum stagniert Versicherte haben Vertrauen in berufliche Vorsorge verloren Kostenkontrolle wurde vernachlässigt Wir alle leben heute länger als früher Wir haben heute weniger Kinder als unsere Vorfahren Höhere Prämien vs. tiefere Leistungen Fazit und Frage: Sind wir heute an einem Wendepunkt angelangt oder befinden wir uns in einer demografisch-ökonomischen Falle?

3 Ausgangslage Wo das Problem nicht liegt Das 3-Säulen-System in der Schweiz ist eines der besten Vorsorgesysteme weltweit und das insbesondere wegen oder dank der beruflichen Vorsorge Die 2. Säule hat weiterhin Zukunft sofern die Rahmenbedingungen richtig definiert werden Die schweizerischen Lebensversicherer bekennen sich zum 3-Säulen-Prinzip und damit zur beruflichen Vorsorge.

4 Zurück zu den Realitäten Medienkonferenz Zürich, 21. Januar 2004 Sicher ist, dass wir nicht hoffnungslos in der Falle sind, aber einen klaren Handlungsund Anpassungsbedarf haben dass die Versicherer mit den heutigen Rahmenbedingungen kein nachhaltiges Geschäftsmodell bauen können.

5 Realität vs. korrekte Rahmenbedingungen Im Folgenden soll aufgezeigt werden, was heute die Realität ist und welche die korrekten Rahmenbedingungen wären. Korrekte Rahmenbedingungen haben nur eines zum Ziel: Die nachhaltige Sicherung der beruflichen Vorsorge (2. Säule).

6 1. Realität: Ungleiche Spiesse für PK und Versicherer (1) Autonome/halbautonome Pensionskassen Vorübergehende Unterdeckung der Bilanz möglich Sanierungsklausel - Rentner, Aktive, Firmen Lebensversicherer (Sammelstiftungen) Unterdeckung nicht zulässig (Deckungskapital immer > 100%) Keine Sanierungsklausel Gesetzliche Solvabilitätsvorschriften Strenge Reservierungsvorschriften Keine Nachschussverpflichtung der angeschlossenen Firmen Garantierte Rentenleistungen

7 1. Realität: Ungleiche Spiesse für PK und Versicherer (2) Korrekte Rahmenbedingungen wären Gleich lange Spiesse für alle Anbieter in der beruflichen Vorsorge Keiner der Anbieter soll bevorzugt / benachteiligt werden Akzeptieren, dass es zwei verschiedene Vorsorgewelten gibt (Vollversicherung, autonome/halbautonome Pensionskassen) Dem strengen Regime der Garantien muss mit entsprechender Preisgestaltung Rechnung getragen werden können Solange Parameter nicht korrekt sind, müssen Lebensversicherer und Pensionskassen bei den Sanierungsmassnahmen analog behandelt werden Deshalb: Erhebung einer Zusatzprämie zur Sicherung der Ertragslage/Solvenz möglich

8 2. Realität: Mindestzinssatz BVG zu hoch (1) Zinssatz in % Jahres- Bundesobligation BVG-Mindestzinssatz Grundposition: Mindestzins verliert mit Einführung eines separaten, dynamisch betriebenen Sicherungsfonds und einer Legal Quote seine Berechtigung, da Versicherte dadurch angemessen am Anlageergebnis partizipieren Zudem könnten ohne Mindestzins höhere Erträge erwirtschaftet werden.

9 2. Realität: Mindestzinssatz BVG zu hoch (2) Je tiefer der garantierte Zinssatz, desto höher die erzielbaren Erträge E(r) (illustrativ) ~4.0% ~3.3% ~3.0% 2.8% keine Garantie 0.00% 2.25% 2.80% G(r) E(r): Erwarteter Ertrag G(r): Garantierter Zinssatz

10 2. Realität: Mindestzinssatz BVG zu hoch (3) Korrekte Rahmenbedingungen wären Wird am Mindestzins festgehalten, so lautet unsere Haltung wie folgt: Der Mindestzinssatz muss variabel, marktkonform, transparent, planbar, wirtschaftlich tragfähig, anlagetechnisch abbildbar und damit für alle Beteiligten kalkulierbar festgelegt werden Grundlage zur Berechnung des Mindestzinssatzes sind 60% des rollenden Durchschnitts für 10-jährige Bundesobligationen. Der Satz von 60% entspricht der Regelung im europäischen Umland und erlaubt eine angemessene Anlage in risikoreichere Papiere (Aktien oder Liegenschaften) Angesichts dieser Laufzeiten ist das Zinsabzugsverbot rückgängig zu machen, da es ansonsten solvenzgefährdend wirkt Die Festlegung des Mindestzinssatzes soll spätestens per Ende März des vorausgehenden Jahres erfolgen [um den Kunden rechtzeitig vor dem Kündigungstermin Mitte Jahr die zukünftigen Angebote (Leistung, Prämien etc.) bekannt machen zu können].

11 2. Realität: Mindestzinssatz BVG zu hoch (4) Berechnung Mindestzinssatz: Wieso 60% des rollenden Durchschnitts für 10-jährige Bundesobligationen? Modell 1 jährliche Asset Allocation (Yearly Fixing) Mindestzinssatz BVG kann vom Bundesrat jährlich angepasst werden Kriterien für die Berechnung des Mindestzinssatzes sind dem SVV heute jedoch noch nicht bekannt Diese Unsicherheit berücksichtigend und um dem Grundsatz der Fristenkongruenz entsprechen zu können, könnten somit ausschliesslich Anlagen mit einjähriger Laufzeit getätigt werden. Entsprechen einjährige Anlagen wirklich der langfristigen Betrachtung in der beruflichen Vorsorge?

12 2. Realität: Mindestzinssatz BVG zu hoch (5) Berechnung Mindestzinssatz: Wieso 60% des rollenden Durchschnitts für 10-jährige Bundesobligationen? Modell 2 Vorschlag BVG-Kommission Mindestzinssatz BVG wird gemäss dem Vorschlag der BVG-Kommission festgelegt Versicherer müssen ein Anlageportfolio (replicating portfolio) zusammenstellen, dessen Erträge so genau wie möglich dem Mindestzinssatz entsprechen Aber: Es gibt kein Portfolio, dessen Erträge immer und genau dem Mindestzinssatz entsprechen In anderen Worten: Es gibt kein solches risikoloses, replizierbares Portfolio Modell führt zu sehr kurzen Anlagedauern Modell nicht abbildbar / planbar.

13 2. Realität: Mindestzinssatz BVG zu hoch (6) Rückblickend hätte ein repliziertes Portfolio zwar dem Mindestzinssatz nach BVG-Kommission mehr oder weniger entsprochen, aber Comparison BVG commission proposal versus return on replicating portfolio BVG proposal 6.00 Replicating PF 5.00 Interest Jan 91 Jan 92 Jan 93 Jan 94 Jan 95 Jan 96 Jan 97 Jan 98 Jan 99 Jan 00 Jan 01 Jan 02 Jan 03

14 2. Realität: Mindestzinssatz BVG zu hoch (7) Berechnung Mindestzinssatz: Wieso 60% des rollenden Durchschnitts für 10-jährige Bundesobligationen? Modell 3 Gegenvorschlag SVV Mindestzinssatz BVG wird gemäss Gegenvorschlag SVV festgelegt Gegenvorschlag SVV berücksichtigt die Langfristigkeit der beruflichen Vorsorge dass den BVG-Verbindlichkeiten auch langfristigen Anlagen gegenüber stehen (die Fristenkongruenz Asset Allocation / Vorsorge berücksichtigt) Die Lösung ist einfach: Alle Verbindlichkeiten, welche mit dem BVG-Mindestzinssatz verbunden sind, sollen in risikolose, langfristige Anlagen (z.b. 10-jährige Bundesobligationen) investiert werden.

15 2. Realität: Mindestzinssatz BVG zu hoch (8) Historischer Vergleich zwischen aktueller BVG-Mindestzinssatzregelung und Vorschlag SVV 60% des zehnjährigen rollenden Durchschnitts der 10-jährigen Bundesobligationen vs. bisheriger Mindestzinssatz BVG Zinssatz in % Mindestzinssatz Vorschlag SVV 2.00 Dez 90 Aug 93 Mai 96 Feb 99 Nov 01 Jan 04

16 3. Realität: Umwandlungssatz BVG zu hoch (1) Ausgangslage Heutiger Umwandlungssatz (UWS) von 7.2% wurde bereits 1985 (!) gemäss den damaligen Grundlagen der grossen autonomen Pensionskassen (Eidgenössische VK 1980 und VK der Stadt Zürich 1980) festgelegt UWS bezog sich für Männer auf das Rentenalter 65 (und einen technischen Zinssatz von 3.5%) und für Frauen auf das Rentenalter 62 (technischer Zinssatz von 4.2%) Die beiden bestimmenden Grössen für den UWS haben sich mittlerweile stark verändert: die Erträge auf dem Kapitalmarkt (beeinflussen den technischen Zinssatz) sowie die Lebenserwartung Mit anderen Worten: Das angesparte Kapital bringt heute niedrigere Erträge und sollte erst noch länger reichen.

17 3. Realität: Umwandlungssatz BVG zu hoch (2) Konsequenzen Ein Vorsorgewerk hat zwei Möglichkeiten, diesen vorgehend geschilderten Problemstellungen zu begegnen: Finanzierung des Fehlbetrages aus den Eigenmitteln (mit der Gefahr, die eigene Solvenz zu gefährden) Herbeiziehung der Gelder der berufsaktiven Generation zur Finanzierung der zu hohen Renten der Pensionierten (Querfinanzierung) 2. Säule würde vom Kapitaldeckungsverfahren in ein teilweises Umlageverfahren übergehen (vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt) Will man beides nicht, bleibt nur die Senkung des Umwandlungssatzes.

18 3. Realität: Umwandlungssatz BVG zu hoch (3) Umwandlungssatz in % 7,2 6,8 Status Quo Subkommission BVG (SGK) Grundposition: Heutiger Umwandlungssatz (UWS) von 7.2% entspricht in keiner Weise mehr den Realitäten 5,8 Position SVV mit technischem Zins 3.5% Auch der vorgesehene neue UWS von 6.8% ist noch immer deutlich zu hoch

19 3. Realität: Umwandlungssatz BVG zu hoch (4) Korrekte Rahmenbedingungen wären Festlegung des Umwandlungssatzes auf Basis realistischer, aktuarieller Grundlagen (u.a. realistische Sterblichkeit und in Abhängigkeit des technischen Zinssatzes) Grundlage eines versicherungsmathematisch und biometrisch korrekten Umwandlungssatzes sollen die vom SVV erarbeiteten technischen Berechnungen KT 95 sein, gerechnet mit 3.5% technischem Zinsfuss Umwandlungssatz für Männer 5.835%, für Frauen 5.454%. Die unterschiedliche Satzhöhe erklärt sich durch die unterschiedliche Lebenserwartung und den unterschiedlichen Pensionierungszeitpunkt Garantierte Renten sollen weiterhin angeboten werden können Keine Querfinanzierung Aktive / Rentengeneration

20 3. Realität: Umwandlungssatz BVG zu hoch (5) Der Wettbewerb findet über die Überschussbeteiligung statt Quelle: Infoplus 25, Newsletter EFD

21 4. Realität: Transparenz ungenügend (1) Medienkonferenz Zürich, 21. Januar 2004 Fehlende Transparenz auf allen Ebenen Hohe Komplexität Sinkendes Vertrauen der Bevölkerung u.a. auch Folge der mangelnden Transparenz und einer ungenügenden Kommunikation seitens Versicherer BVG-Ausweis heute ein «Buch mit 7 Siegeln»?

22 4. Realität: Transparenz ungenügend (2) Medienkonferenz Zürich, 21. Januar 2004 Korrekte Rahmenbedingungen wären Realistische, umsetzbare Transparenzbestimmungen Legal Quote ist mit Umsetzung der Transparenzanforderungen aus Sicht des SVV nicht mehr notwendig Falls an Legal Quote trotzdem festgehalten wird: Definition eines klaren Gewinnbeteiligungsmechanismus mit symmetrischer und gerechter Verteilung zwischen Kunden und Aktionären zwingend Denn: Transparenz darf nicht dazu führen, dass Versicherer im Bereich der beruflichen Vorsorge kein Anrecht auf Erzielung von Gewinnen mehr haben sämtliche Überschüsse verteilt werden müssen und keine genügende Reservestellung mehr möglich ist.

23 5. Realität: Steigende Invaliditätsleistungen Höhere Invaliditätsleistungen führen zu höheren Versicherungsprämien für das Invaliditätsrisiko Korrekte Rahmenbedingungen wären Invaliditätsleistungen dürfen nicht mehr nach dem Prinzip Selbstbedienung bezogen werden können Invaliditätsleistungen dürfen nicht mehr final, sondern müssen inskünftig kausal gewährt werden Enge Zusammenarbeit zwischen allen Partnern der 1. und 2. Säule.

24 Fazit Gesetzliche Rahmenbedingungen, welche den Realitäten der Vollversicherung gebührend Rechnung tragen, sind absolut zwingend Fairplay: Gleich lange Spiesse für alle Anbieter ist eine Voraussetzung Lebensversicherer müssen intern ihre Hausaufgaben noch machen, insbesondere im Bereich Kostenmanagement und Transparenz Berufliche Vorsorge darf nicht weiter mit immer kostenintensiveren Durchführungsaufgaben belastet werden (z.b. im Zusammenhang mit Wohneigentumsförderung, Scheidung) Hohe Regulierungsdichte muss deutlich reduziert werden. Die nachhaltige Sicherung der beruflichen Vorsorge, der Erhalt der Solvenz der Versicherer sowie letztlich der Schutz der Versicherten müssen das gemeinsame Ziel aller Partner im Vorsorgesystem sein. Es geht nicht um einen Abbruch, sondern um die Renovation der 2. Säule.

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