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1 Logo der ZWIST einfügen! Zu Geschäftszahl FÖRDERUNGSVERTRAG (Stand: ) abgeschlossen zwischen <Name der ZWIST/projektverantwortlichen Förderungsstelle>, <Adresse>, als Förderungsgeberin/ Förderungsgeber einerseits und <Name Projektträger, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl oder Ordnungszahl, Adresse> [Option: Netzwerkprojekte: dem führender Projektpartner/Leader<Name Projektträger, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl oder Ordnungszahl, Adresse>, den Netzwerkpartnern <Name Netzwerkpartner, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl oder Ordnungszahl, Adresse>, <Name Netzwerkpartner, 1

2 Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl oder Ordnungszahl, Adresse> und <Name Netzwerkpartner, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl oder Ordnungszahl, Adresse>,] als Förderungsnehmerin/ Förderungsnehmer andererseits. [Ein Netzwerk besteht aus mindestens zwei operativen Partnern, die jeweils eigene Teilprojekte und ein inhaltlich zusammenhängendes Gesamtprojekt durchführen. Die oben angeführten Netzwerkpartner treten dem Förderungsvertrag als Förderungsnehmerin/Förderungsnehmer für ihr jeweiliges Teilprojekt bei. Der führende Projektpartner (Leader) übernimmt zusätzlich die Gesamtkoordination des Projektes in inhaltlicher und finanzieller Hinsicht und die treuhändische Administration der Fördermittel. Die inhaltliche und finanzielle Verantwortung liegt beim jeweiligen operativen Projektund Netzwerkpartner.] 1 Gewährung der Förderung (1) Nach Maßgabe der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Umsetzung von Vorhaben im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) inklusive der Anhänge (insbesondere betreffend die Zuschussfähigen Kosten, Europäischer Sozialfonds Österreich ), der "Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014)", BGBl. II Nr. 208/2014, [optional für Landesstellen: <allfälliger weiterer Landesregelungen>], unter Einbeziehung von Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und Berücksichtigung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften - insbesondere der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und Nr. 1304/2013 sowie den sich daraus ergebenden Rechtsakten der EU - und unter Bezugnahme auf das 2

3 Förderungsansuchen vom XXXXXX - gewährt die Förderungsgeberin/ der Förderungsgeber der Förderungsnehmerin/ dem Förderungsnehmer eine Förderung. (2) Soweit es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Rechtsakte und deren Nachfolgeregelungen in den jeweils geltenden Fassungen: - Beschluss der Kommission vom über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 (AEUV) auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind; - Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen - Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 (AEUV) ; (3) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer erklärt ausdrücklich, dass sie/ er alle geltenden Bedingungen und Auflagen sowie gesetzliche Bestimmungen kennt und einhalten wird. (4) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer erklärt, dass sie/er über die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt und unter Einreichung der zugesagten Fördermittel die Finanzierung des Fördervorhabens gemäß Art. 125 Abs. 3 lit d der VO (EU) Nr. 1303/2013 sichergestellt ist. 3

4 (5) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass das gegenständliche Projekt aus Mitteln der Europäischen Sozialfonds kofinanziert wird. Sie/ Er erklärt sich mit seiner Unterschrift bereit, alle ihr/ ihm gegebenenfalls daraus erwachsenden Rechte und Pflichten zu beachten und einzuhalten. 2 Gegenstand der Förderung (1) Gegenstand der Förderung ist die Durchführung des mit ESF-Mitteln kofinanzierten Projektes <Projektkurztitel> gemäß Projektansuchen und gemäß Dokument Operationelles Programm Beschäftigung Österreich , Investitionspriorität <Name der Investitionspriorität>. Im Rahmen dieses Projektes werden jene Leistungen erbracht, die in der ESF-Datenbank (esf-projekte.at) unter Inhalt des Projektes und Detailbeschreibung angeführt werden. (2) Das Förderungsansuchen samt Finanzplan, Zeit- und Kostenplan (Antrag in der ESF-Datenbank, Versionsnummer XXXXX) vom XXXXXX bildet einen integrierenden Bestandteil des Förderungsvertrages. Bei Widerspruch gelten in erster Linie die Bestimmungen des Förderungsvertrages und sodann die des Ansuchens. (3) Aus der gegenständlichen Förderungsgewährung kann kein Präjudiz für allfällige Förderungen in den Folgejahren abgeleitet werden [Option: Netzwerkprojekte: Dieses Projekt besteht aus folgenden Teilprojekten, die von folgenden Netzwerkpartnern verantwortlich durchgeführt werden:] Teilprojekt Netzwerkpartner 4

5 3 Art und Höhe der Förderung (1) Die förderbaren Gesamtkosten betragen EUR XXX (in Worten: XXX Euro). Die Förderungsgeberin/ der Förderungsgeber gewährt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) in Höhe von maximal EUR XXX (in Worten: XXX Euro), wobei der Anteil an den Gesamtkosten 50% beträgt (optional für das Burgenland: 60%) und aus Mitteln der <Name der ZWIST/projektverantwortlichen Förderungsstelle> in Höhe von maximal EUR XXX (in Worten: XXX Euro) [OPTION: und anderer nationaler Förderstellen in Höhe von maximal EUR XXX (in Worten: XXX Euro), wobei der Anteil an den Gesamtkosten ebenfalls 50% beträgt (optional für das Burgenland: 40%). Dabei handelt es sich um einen Höchstbetrag, der sich weder durch eine Überschreitung des Kostenplanes, noch durch dazukommende Finanzierungskosten und Umsatzsteuer, noch durch irgendeinen sonstigen Umstand erhöht und auch keinerlei Wertsicherung unterliegt. (2) Die Förderung ist zweckgebunden und darf nur zur Durchführung des gegenständlichen Projektes verwendet werden. Verringern sich die förderbaren Kosten, verringert sich die Förderungshöhe aliquot. (3) Die Förderung kann gekürzt bzw. die bereits ausbezahlten Beträge zurückgefordert werden, wenn die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer nach Abschluss des Förderungsvertrages von einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften eine Förderung für dieselbe Leistung, auch mit verschiedener Zweckwidmung, erhält oder eine höhere als die vereinbarte Eigenleistung erbringt oder erbringen kann. In diesen Fällen kann die Förderung auf jene Höhe gekürzt werden, die gewährt worden wäre, wäre der Umstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Förderungsvertrages bereits 5

6 bekannt gewesen. In diesem Ausmaß können auch bereits ausbezahlte Beträge zurückgefordert werden ( 25 Rückzahlung der Förderung). [Option: Netzwerkprojekte] Gesamtprojekt TP1 TP2 TP3 Personalkosten Sachkosten Gesamtkosten Einnahmen Privatmittel Summe förderfähige Kosten ESF-Mittel ZWIST weitere nationale öffentliche Kofinanciers Beginn und Dauer der Laufzeit der Förderung, Zeitplan der Leistungsdurchführung (1) Die Förderung wird für die Dauer von XXX Monaten gewährt und ist während des Zeitraumes vom XXX (frühester Förderbeginn laut ESF-Datenbank) bis XXX (spätestes Förderende laut ESF-Datenbank) zu verwenden. Nach Ende der Laufzeit der Förderung bestehen aber Pflichten aus dem Förderungsvertrag weiter, wie insbesondere Nachweis-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten. (2) Zur Erbringung der geförderten Leistung wird der Zeitplan laut Ansuchen wie in der ESF-Datenbank unter Berichte/Milestones ersichtlich festgelegt. 6

7 5 Projektstandort Die zuschussfähigen Kosten müssen dem im Antrag genannten Standort oder räumliche Wirkungsbereich des Vorhabens zuordenbar sein. Das Vorhaben wird an dem in der ESF-Datenbank ersichtlichen Standort umgesetzt. 6 Förderbare und nicht förderbare direkte und indirekte Kosten (1) Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen, im Rahmen der Abrechnung anerkannt werden und in jenem Ausmaß, als sie zur Erreichung des Förderungszieles unbedingt erforderlich sind. Kosten, die über den in 3 genannten Höchstbetrag hinausgehen bzw. außerhalb des Förderungszeitraumes liegen, tragen die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer aus eigenem Vermögen. (2) Indirekte Kosten können nur dann gefördert werden, wenn sie zur Erreichung des Förderungszieles erforderlich sind (3) Förderbare und nicht förderbare direkte und indirekte Kosten sind spezieller in den Zuschussfähigen Kosten, Europäischer Sozialfonds Österreich (siehe esf.at), <sowie allfälligen weiteren Landesregelungen> geregelt. [OPTIONAL:] (4) Aufgrund des unverhältnismäßig hohen Verwaltungs- und Kontrollaufwand bei der Überprüfung der Zuschussfähigkeit sind - zusätzlich zu den in den Allgemeinen Vertragsbedingungen genannten Kosten - folgende Kosten nicht zuschussfähig: 7

8 7 Umschichtungen zwischen Kostenpositionen (1) Die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer ist ermächtigt innerhalb der Kategorien Personalkosten bzw. Sachkosten, einzelne Kostenpositionen um bis zu XXX % zu überschreiten, falls die Überschreitung durch Einsparungen bei anderen im Antrag genannten Kostenpositionen bedeckt ist und sich dadurch der Gesamtbetrag des Projekts nicht erhöht. (2) Umschichtungen, die über die genannten Grenzen hinausgehen bzw. nicht im Antrag genannte Kostenpositionen betreffen, Umschichtungen zwischen Personalund Sachkosten sowie Umschichtungen zwischen den einzelnen Teilprojekten, müssen bei der Förderungsgeberin / beim Förderungsgeber schriftlich beantragt werden. Die Gründe sind im Änderungsantrag anzugeben. Die Förderungsgeberin / Der Förderungsgeber hat die Wahl, dieser Änderung zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Über die Änderung ist eine schriftliche Änderung des Förderungsvertrags inklusive angepasster Finanz-, Kosten- und Zeitpläne abzuschließen. Die Förderungsgeberin / der Förderungsgeber dokumentiert diese Änderungen in der ESF-Datenbank. 8 Wegfall oder wesentliche Änderung des Verwendungszwecks (1) Wird eine Sache, deren Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze um das Vierfache übersteigt, von der Förderungsnehmerin/ vom Förderungsnehmer ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln angeschafft dabei sind sämtliche Förderungen des Bundes [Optional: und Landes] maßgeblich hat die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes der Förderungsgeberin / den Förderungsgeber davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen: a) eine angemessene Abgeltung zu leisten, 8

9 b) die betreffende Sache der Förderungsgeberin/ dem Förderungsgeber zwecks weiterer Verwendung zur Verfügung zu stellen oder c) in das Eigentum der Förderungsgeberin / des Förderungsgebers zu übertragen. (2) Als angemessene Abgeltung ist der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt des Wegfalls oder der Änderung des Verwendungszweckes heranzuziehen. Falls die Sache nicht ausschließlich aus Bundesmitteln [Optional: und Landesmitteln] angeschafft wurde, ist der der Förderung der Förderungsgeberin/ des Förderungsgebers entsprechende aliquote Anteil am Verkehrswert abzugelten. 9 Allgemeine Förderungsbedingungen (1) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, mit der Durchführung der Leistung gemäß dem vereinbarten Zeitplan zu beginnen, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung, die Leistung zügig durchzuführen und diese innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen. (2) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, alle Ereignisse, welche die Durchführung des kofinanzierten Projekts verzögern, behindern oder unmöglich machen, sowie alle Umstände, die eine Abänderung gegenüber den im Förderungsvertrag genannten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen bedeuten (z.b. Änderung des Projektinhalts, Änderung der Projektpartner, Inanspruchnahme zusätzlicher Förderungsmittel), der Förderstelle unverzüglich und aus eigener Initiative anzuzeigen und seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nach zu kommen. (3) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, die gesamten vertragsgegenständlichen Förderungsmittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzusetzen und insbesondere 9

10 bei Gesamtförderungen in ihrer oder seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze zu befolgen. (4) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, die gesamten vertragsgegenständlichen Förderungsmittel nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988, (EStG 1988), BGBl. Nr. 400 oder dem Unternehmensgesetzbuch drgbl S 219/1897 zu verwenden. (5) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen unbeschadet der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006 idgf.), BGBl. I Nr. 17, die Bestimmungen der Zuschussfähigen Kosten Europäischer Sozialfonds Österreich über Auftragsvergaben einzuhalten. Auch Begünstigte, welche nicht die Kriterien eines öffentlichen Auftraggebers gemäß Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG erfüllen, haben das Bundesvergabegesetz sinngemäß anzuwenden. (6) Sofern es sich um eine Förderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 ( De-Minimis -Beihilfen) handelt, sind die in der Verordnung festgehaltenen Bestimmungen einzuhalten. Die Verordnung legt unter anderem fest, dass Beihilfen die einen Gesamtbetrag von Euro innerhalb von drei Steuerjahren übersteigen, der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission unterliegen. Um die Einhaltung des Höchstbetrags sicherzustellen, ist von der Förderungsnehmerin/ dem Förderungsnehmer eine so genannte De-minimis-Erklärung abzugeben, in der diese/ dieser mitteilt, welche De-minimis-Beihilfen sie/ er und die mit ihr/ ihm relevant verbundenen Unternehmen bereits erhalten haben. Dies gilt auch für DAWI-Deminimis-Behilfen für den Fall, dass Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht werden. Ferner wird hiermit bestätigt, dass es sich beim Beihilfeempfänger um kein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt. Sofern eine notifizierungspflichtige Beihilfe ohne Anmeldung und Genehmigung gewährt wird, liegt ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vor. Dies hat zur Folge, dass die rechtswidrige Beihilfe zurückgefordert werden muss und von der 10

11 Förderungsnehmerin/ dem Förderungsnehmer inklusive Zinsen seit dem Tag der Auszahlung zurückzuerstatten ist. 10 Gleichbehandlung (1) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, zu berücksichtigen. (2) In Publikationen der Förderungsnehmerin/ des Förderungsnehmers ist auf die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache zu achten. Referentinnen und Referenten, Vortragende, usw. sind Veranstaltungen in Rahmen des Projektes darauf hinzuweisen, in Ihren Vorträgen bzw. Unterlagen eine gendergerechte Sprache zu verwenden. (3) Veranstaltungen, die im Rahmen des Projektes gefördert werden, müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sein. 11 Publizitätsvorschriften (1) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer verpflichtet sich zur Durchführung der Publizitätsmaßnahmen gemäß Art. 115 sowie Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 20 der VO (EG) 1304/2013 sowie allfälliger bundes- oder landesgesetzlicher Publizitätsvorschriften, insbesondere des Leitfaden zu den Informations- und Publizitätsvorschriften ESF-finanzierter Projekte, Europäischer Sozialfonds (siehe wwww.esf.at) 11

12 (2) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass insbesondere ihr/ sein Name, die Bezeichnung des Vorhabens sowie die Höhe der gewährten Förderungsmittel nach Maßgabe der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften veröffentlicht werden können. (3) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer hat bei allen Veröffentlichungen und bei Veranstaltungen in der Öffentlichkeit das ESF-Logo und das Logo der Förderungsgeberin/ der Förderungsgebers sowie etwaige andere Gestaltungselemente einer gemeinsamen visuellen Identität zu verwenden. 12 Aufbewahrungspflicht (1) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, sämtliche das Projekt und seine Finanzierung betreffenden Unterlagen und Belege entsprechend Artikel 140 (1) der Verordnung (EU) Nr.1303/ Jahre entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern sicher und geordnet aufzubewahren. (2) Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung (meist die Auszahlung der letzten Rate). Die Frist wird durch Gerichtsverfahren oder durch ein begründetes Ersuchen - der Kommission - des BMASK als Verwaltungsbehörde, - der Förderungsgeberin/ des Förderungsgebers - der Prüfbehörde oder - der Bescheinigungsbehörde unterbrochen. Die Förderungsgeberin/ der Förderungsgeber unterrichtet die Förderungsnehmerin/ den Förderungsnehmer über eine Unterbrechung der Aufbewahrungsfrist. 12

13 (3) Zur Aufbewahrung können grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall ist die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer verpflichtet, auf ihre/ seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben, diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen. (4) Die unterschriebenen Stammdatenblätter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer inklusive der Zustimmungserklärungen nach dem Datenschutzgesetz sowie die Nachweise der Förderfähigkeit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen müssen entsprechend Abs. 1 aufbewahrt werden. (5) Die Förderungsgeberin/ Der Förderungsgeber hat den Nachweis der Förderfähigkeit der Förderungsnehmerin/ des Förderungsnehmers als Kopie bis zum Ende der Aufbewahrungspflicht aufzubewahren. 13 Kontrollen und Einsichtnahme vor Ort (1) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Verwaltungsstellen und des österreichischen Rechnungshofes sowie sonstigen örtlich und sachlich zuständigen Prüforgangen bis zum Ende der in 12 genannten Belegsaufbewahrungsfrist Einsicht in die Bücher und Belege sowie in sonstige mit dem Projekt in Zusammenhang stehende Unterlagen bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten oder auf deren Verlangen vorzulegen, auf deren Ersuchen jederzeit Auskünfte über das Projekt zu erteilen bzw. erteilen zu lassen und hierzu eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen, wobei über die Relevanz der Unterlagen das Prüforgan entscheidet. 13

14 (2) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, den in Absatz 1 genannten Stellen bis zum Ende der 12 genannten Belegsaufbewahrungsfrist während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden sowie außerhalb dieser Stunden gegen Vereinbarung das Betreten von Grundstücken und Gebäuden sowie die Durchführung von Messungen und Untersuchungen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen, zu gestatten. 14 Andere FörderungsgeberInnen (1) Sofern nicht bereits im Ansuchen angegeben, hat die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer bekannt zu geben welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln der Förderungsnehmerin/ dem Förderungsnehmer in den letzten drei Jahren vor Einbringung des Förderungsansuchens für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, gewährt wurden, und um welche derartigen Förderungen sie oder er bei einer anderen haushaltsführenden Stelle des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union angesucht hat, über die Gewährung aber noch nicht entschieden wurde oder sie oder er noch ansuchen will. (2) Mittelzuflüsse aus anderen EU-Mitteln für das Projekt das Gegenstand der Förderung ist, sind ausgeschlossen. 15 Abtretung und Verpfändung Die Abtretung (Zession, Verpfändung) von Ansprüchen aus Zusagen aus dem gegenständlichen Förderungsvertrag ist unzulässig und gegenüber der Förderungsgeberin/ dem Förderungsgeber, der Republik Österreich und der Europäischen Union unwirksam. 14

15 16 Datenverwendung durch die Förderungsgeberin/ den Förderungsgeber (1) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Förderungsgeberin/ der Förderungsgeber und/oder die Abwicklungsstelle berechtigt sind, a) die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verwenden, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der der haushaltsführenden Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist; b) die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, sowie Transparenzportalabfragen gemäß 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012 durchzuführen. (2) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass es dazu kommen kann, dass Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß 57 bis 61 und 47 BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 sowie 14 ARR 2014) und der EU nach den EU-rechtlichen Bestimmungen sowie sonstigen örtlich und sachlich zuständigen Prüforganen, oder den von diesen für die Kontrolle Beauftragten übermittelt oder offengelegt werden müssen. 15

16 17 Schutz personenbezogener Daten (1) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer ist im Rahmen dieses Förderungsvertrages Dienstleister gemäß 4 Z. 5 des Datenschutzgesetzes Im DVR sind die Ausfüllmuster mit der Bezeichnung ESF-Muster-1- Information/Beratung/Forschung (ohne Teilnehmerdaten) und ESF-Muster-2- Bildung/Qualifizierung/Beschäftigung (inklusive Teilnehmerdaten) online verfügbar. Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer verpflichtet sich anhand dieser Mustermeldungen im DVR eine Meldung und Registrierung durchzuführen. (2) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer ist verpflichtet von jeder Mitarbeiterin/jedem Mitarbeiter, die/der mit der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten befasst ist, eine Verpflichtungserklärung zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß 15 Datenschutzgesetz 2000 einzuholen. (3) Sofern für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel die Verwendung personenbezogener Daten erforderlich ist, ist die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer verpflichtet, von den Teilnehmerinnen/Teilnehmern an geförderten Maßnahmen die Zustimmungserklärung gemäß 8 Abs. 1 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung - entsprechend dem in der ESF-Datenbank zur Verfügung gestelltem Muster - einzuholen in der ESF-Datenbank zu dokumentieren, sofern die Verwendung der Daten nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht ohnedies zulässig ist. (4) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer erklärt rechtsverbindlich, dass sie/ er ausreichende Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des 14 DSG 2000 ergriffen hat, um zu gewährleisten, die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind (siehe Punkt 3 der Anlage 2). 16

17 18 Verpflichtende Verwendung der ESF-Datenbank (1) Alle Berichte und zahlenmäßigen Nachweise gemäß 20 haben über die ESF- Datenbank (esf-projekte.at) und entsprechend den dort zur Verfügung gestellten Formularen zu erfolgen. (2) Die Förderungsnehmerin / Der Förderungsnehmer hat bei Nutzung der ESF- Datenbank die Einhaltung des Datenschutzgesetzes und der Datenschutzvereinbarung (Anlage 2) sicherzustellen. 19 Mitwirkung an der Evaluierung Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer hat an der von der Förderungsgeberin/ vom Förderungsgeber durchzuführenden Evaluierung der Förderung oder des Förderungsprogrammes mitzuwirken. Sie/Er hat ihr/ihm oder der von der Förderungsgeberin/ vom Förderungsgeber für die Durchführung der Evaluierung beauftragten Stelle jene Daten zu übermitteln und/oder Auskünfte zu erteilen, die von dieser Stelle für Zwecke der Evaluierung angefordert werden. 20 Berichtspflichten (1) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, den seitens der Förderungsgeberin/ des Förderungsgebers und der Europäischen Kommission für ESF-kofinanzierte Projekte auferlegten Berichtspflichten termingerecht nachzukommen. Diese Berichtspflichten umfassen einerseits den Stand der Projektumsetzung sowie das TeilnehmerInnen-Monitoring, andererseits die Abrechnung der zuschussfähigen Kosten. Für diese Datenbestände bzw. Berichte wird eine automationsunterstützte Erfassung und Verwaltung zur Verfügung gestellt, die verbindlich zu verwenden ist (ESF-Datenbank gemäß 18). 17

18 (2) Vom Förderungsnehmer sind in die ESF-Datenbank zum Zeitpunkt XXX (z.b.: quartalsmäßig; d.h. zum 15. des Folgemonats für das Vorquartal) folgende Daten für das Vorquartal einzutragen: Bericht über den Projektfortschritt (Zwischenbericht): Qualitative Darstellung des Verlaufs des Standes der Projektumsetzung. Erfassung der TeilnehmerInnendaten (Indikatorenerhebung): Bei Maßnahmen mit TeilnehmerInnen ist pro TeilnehmerIn eine personenbezogene Datenerhebung zu den Indikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 sowie zu den im Operationellen Programm definierten Indikatoren erforderlich. Ein entsprechendes Stammdatenblatt wird zur Verfügung gestellt. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 sind zu beachten. Die Erfassung der TeilnehmerInnendaten ist jedenfalls bei Eintritt in das Projekt und bei Austritt aus dem Projekt erforderlich. Anlässlich der Zwischenberichte ist eine Überprüfung der Vollständigkeit der Daten erforderlich. Erfassung der zuschussfähigen Kosten sowie der Projekteinnahmen: Die jeweiligen Ausgaben, erhaltenen Förderungsmittel (ESF-Mittel, Bundesmittel, Landesmittel, andere nationale Mittel) und Einnahmen (TeilnehmerInnen- Beiträge etc.) sind in die ESF-Datenbank einzutragen. (3) Die Originalbelege, die in der jeweiligen Quartalsabrechnung abgerechnet werden sollen, sind von der Förderungsnehmerin/ vom Förderungsnehmer bis zum 20. des jeweiligen Folgemonats der First-Level Kontrolle zu übermitteln. Die Aufstellung der Belege hat dabei der Struktur der Belegaufstellung, wie in der ESF-Datenbank vorgegeben, zu folgen. (4) Von der Förderungsnehmerin/ dem Förderungsnehmer ist spätestens 3 Monate nach Abschluss des in 2 bezeichneten Projekts der Förderungsgeberin/ dem Förderungsgeber ein unterfertigter Endbericht bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis vorzulegen. Aus dem Sachbericht müssen insbesondere die Verwendung der gewährten Förderung, die Durchführung der geförderten Leistung sowie der hierdurch erzielte Erfolg hervorgehen. Sie müssen der Beschreibung im Projektantrag folgen, auf die dort genannten Indikatoren Bezug nehmen und insbesondere enthalten: 18

19 - Darstellung der Tätigkeiten und Bewertung der Ergebnisse im Berichtszeitraum einschließlich eventueller Abweichungen vom Projektantrag - Analyse des Standes des Vorhabens hinsichtlich des zu erreichenden Zieles; - Hinweis auf notwendige Änderungen oder Ergänzungen des Vorhabens Der Sachbericht ist in geschlechtergerechter Sprache abzufassen. Aus dem Sachbericht muss hervorgehen, ob bei der Durchführung des Projekts genderspezifische Aspekte berücksichtigt wurden und welche (unterschiedlichen) Auswirkungen die Durchführung des Projekts auf Frauen und Männer hat. Der Sachbericht und der zahlenmäßige Nachweis haben in der ESF-Datenbank unter Verwendung der dort zur Verfügung gestellten Formulare zu erfolgen. Hat die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer für denselben Verwendungszweck auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt oder von einem anderen Rechtsträger finanzielle Mittel erhalten, so hat der zahlenmäßige Nachweis auch diese zu umfassen. (5) Als Zahlungsnachweise werden anerkannt: (a) Bei Sachausgaben Erlagschein oder Bankabschnitt, Überweisungsauftrag, Saldierungsvermerk mit Datum und Unterschrift, Kassenbeleg, Empfangsbestätigung, etc. (b) Für die Anerkennung von Personalausgaben sind als Belege für die ausbezahlten Bruttolöhne das (händisch geführte) Lohnkonto im Original oder das EDV-Lohnkonto vorzulegen. Ist dies nicht möglich, sind bei nicht per EDV ausgefertigten Lohnzetteln die Originalmonatslohnzettel oder der Jahreslohnzettel samt Überweisungsabschnitten bzw. Empfangsbestätigungen vorzulegen. Außerdem ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass es sich um eine Dienstnehmerin/ einen Dienstnehmer der Förderungsnehmerin/ des Förderungsnehmers handelt. Für den Nachweis der Zahlung der Lohn-und Lohnnebenkosten sind die Bestimmungen des 19

20 Teils 2 Anhang 1 des Dokuments Zuschussfähigen Kosten, ESF in der geltenden Fassung zu beachten. 21 Gebarung (1) Für das Projekt ist ein von der sonstigen Gebarung der Förderungsnehmerin/ des Förderungsnehmers gesonderter Verrechnungskreis zu führen. Für das Projekt ist ein eigenes Konto einzurichten und allfällige Zinsgewinne sind an die Förderungsgeberin/ den Förderungsgeber rückzuerstatten. (2) Werden im Zuge der Projektumsetzung zusätzlich zu den Förderungen weitere Einnahmen erzielt, so reduzieren diese die zuschussfähigen Gesamtkosten und sind von diesen abzuziehen. Die Summe aus Einnahmen und Förderung darf nicht die Gesamtkosten des Projektes übersteigen. Für Einnahmen ist eine vollständige Erfassung auf Belegebene und Aufbewahrung aller Belege zur Einhaltung eines angemessenen Prüfpfades unerlässlich. (3) Für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln im Falle der Abrechnung nach dem Echtkostenprinzip hat die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer folgende Unterlagen vorzulegen: einen Soll-Ist-Vergleich (d.h. eine Gegenüberstellung der geplanten mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben, in der Gliederung gemäß Kostenplan im Förderungsvertrag; auch in elektronischer Form, ensprechend der Vorlagen in der ESF-Datenbank); eine Detailauflistung aller Rechnungen und Zahlungen für die zur Kofinanzierung beantragten Projektausgaben (Belegverzeichnis, Kostenaufstellung, Zwischenverwendungsnachweise, abschließender Verwendungsnachweis; auch in elektronischer Form, entsprechend der Vorlagen in der ESF-Datenbank); 20

21 Originalrechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege samt Belegen für den Nachweis der korrespondierenden Zahlungsflüsse (Zahlungsunterlagen, Bankkontoauszügen etc.) sowie Aufstellungen und Kopien der Ausgangsrechnungen sowie Einzahlungsnachweise für Einnahmen; Nachweise für die Erfüllung allfälliger sonstiger Auflagen gemäß Vertrag. (4) Es können nur solche Belege als Zahlungsnachweis anerkannt werden, auf denen die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Bei Prüfung der Originalbelege vor Ort werden die von der Förderungsnehmerin/ vom Förderungsnehmer bereitzustellenden Originalbelege durch die Förderungsgeberin/ den Förderungsgeber mit dem Vermerk Gefördert aus Mitteln des ESF entwertet. Die Belege müssen in der entsprechenden Belegsliste in der ESF-Datenbank erfasst werden. (5) Die Belegsaufstellung hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen: Begünstigte/r, Projektnummer, Datum Gegenstand der Rechnung / des Beleges, Zweck der Ausgabe Lieferant/in bzw. Zahlungsempfänger/in bei Ausgaben /Einzahler/in bzw. Leistungsempfänger/in bei Einnahmen Rechnungs- und Zahlungsbetrag Rechnungs- und Zahlungsdatum Datum der Buchung und Buchungsnummer Zahlungsweise allfällige Bestätigungsvermerke (z.b. Aktivierungsbestätigungen, Prüfungsvermerke, etc.) 21

22 firmen- und/oder bankmäßige Fertigung des/der Begünstigten bzw. elektronische verschlüsselte Unterschrift. (6) Die durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben muss dem Finanzplan entsprechen, der Bestandteil des Projektantrages ist. Sämtliche als Nachweis dienende Belege sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Als Nachweis gelten nur solche Belege, die auf den Namen der Förderungsnehmerin/ des Förderungsnehmers oder der Projektpartnerin/des Projektpartners lauten und aus denen klar ersichtlich ist, dass sie unmittelbar mit der Durchführung des Vorhabens im Zusammenhang stehen. Eigenbelege der Förderungsnehmerin/ des Förderungsnehmers oder mündliche oder schriftliche Bestätigungen Dritter gelten nicht als Beleg. (7) Für Kleinbetragsrechnungen gilt: Übersteigt eine Rechnung nicht den Gesamtbetrag (d.h. Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer) von 400,- können Name und Adresse der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers sowie die laufende Rechnungsnummer und die UID-Nummer entfallen. Ebenso kann der getrennte Ausweis des Steuerbetrags unterbleiben. Es genügt die Angabe des Bruttobetrags (Entgelt plus Steuerbetrag) und des Steuersatzes (UStG 11 Abs. 6). Ein Hinweis auf das Projekt in dem die Sachgüter verwendet werden, ist auf dem Beleg anzubringen. (8) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer hat für die laut Förderungsansuchen (samt Beilagen) anzuschaffenden Gegenstände und/oder zu erbringenden Dienstleistungen keine höheren als die branchen- oder ortsüblichen Preise bzw. Vergütungen zu verrechnen. Rabatte, Skonti und dergleichen sind von der Förderungsnehmerin/ vom Förderungsnehmer in Anspruch zu nehmen und in die Verrechnung einzubeziehen. [bei Pauschalkostenverträgen]: Für sämtliche Restkosten zur Durchführung des Projektes notwendigen Restausgaben wird gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 ein Pauschalsatz von bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten gewährt werden. Alle Restausgaben der jeweiligen Vorhaben werden 22

23 durch die Pauschale abgegolten. Für die Abrechnung der Restkosten sind keine Belege vorzulegen. 22 Prüfung (1) Die für die Prüfung gemäß Art. 125 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständige Stelle (nachfolgend: First-Level- Kontrolle) hat das abgerechnete Vorhaben anhand der vorgelegten Unterlagen (Belegs-/Kostenverzeichnisse, Verzeichnisse der Einnahmen, Originalrechnungen, Zahlungsunterlagen, Bankkontoauszüge etc.) sowie je nach Art des Projektes gegebenenfalls auch in Form von Vor-Ort-Kontrollen, auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ESF-Kofinanzierung nach den Bestimmungen der relevanten gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsgrundlagen (sachliche und rechnerische Richtigkeit) zu überprüfen. Die First-Level-Kontrolle der vorgelegten Abrechnung wird aktenmäßig dokumentiert (FLC-Prüfbericht). (2) Für die First-Level-Kontrolle des gegenständlichen Förderungsvertrages ist folgende Stelle zuständig: Organisation: Adresse: Ansprechperson: Kontakt: (3) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, sämtliche erforderlichen Dokumente (z.b. Dienstverträge, Lohnkonten etc.) im Rahmen der Endabrechnung und Abschlussprüfung der First-Level Kontrolle vorzulegen. Sollten datenschutzrechtliche Normen der Vorlage entgegenstehen, wird die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer alle notwendigen Zustimmungserklärungen einholen. Für den Fall, dass Dokumente nicht vorgelegt werden, können die diesbezüglichen Kosten von der Förderungssumme abgezogen werden. 23

24 (4) Der unterfertigte FLC-Prüfbericht dokumentiert zusammen mit dem Prüftestat und den Belegslisten die durchgeführte Prüfung und ist bei allfälligen Prüfungen durch die Prüfbehörde und Prüfungen der Europäischen Kommission als Nachweis der Verwaltungsprüfung im Sinne des Artikels 125 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr.1303/2013 erforderlich. Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass das Vorhaben auf der Grundlage der erklärten Ausgaben geprüft wird. Die Prüfung der erklärten Ausgaben beruht auf einer repräsentativen Auswahl und generell auf statistischen Stichprobenverfahren. 23 Auszahlung der Förderung (1) Die Auszahlung der Förderung erfolgt insoweit, als es sich um förderbare Kosten handelt sowie nach Prüfung der Voraussetzungen und Erfüllung der mit dem Förderungsvertrag verbundenen Auflagen und Bedingungen. Die Auszahlung erfolgt weiters nach vereinbartem Zahlungsplan in pauschalierten Teilbeträgen aufgrund der voraussichtlichen Bedarfslage. Während der Projektabwicklung wird die voraussichtliche Bedarfslage anhand der in der ESF-Datenbank gemeldeten Kosten (Quartalsabrechnungen gemäß 20 Abs. 2 und 3) von der Förderungsgeberin / vom Förderungsgeber erhoben und die pauschalierten Teilbeträge gegebenenfalls angepasst. Gemäß Art. 132 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1303/2013 hat die Förderungsgeberin/ der Förderungsgeber - vorbehaltlich verfügbarer Mittel aus der ersten oder späterer Vorschusszahlungen und den Zwischenzahlungen - dafür zu sorgen, dass die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer den Gesamtbetrag der fälligen förderbaren Kosten vollständig und spätestens 90 Tage nach dem Tag der Erbringung des Zwischenverwendungsnachweises erhält. (2) Die Auszahlung der Förderung erfolgt dabei nach folgendem Zahlungsplan: XXX (auszufüllen von der Förderungsgeberin/ dem Förderungsgeber) Die letzte Rate der Förderung in Höhe von 10% wird jedenfalls nach Vorlage und Abnahme des abschließenden Verwendungsnachweises ausbezahlt. Die 24

25 Förderungsgeberin/ der Förderungsgeber hat dafür zu sorgen, dass die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer den Gesamtbetrag der fälligen förderbaren Kosten vollständig und spätestens 90 Tage nach dem Tag der Vorlage und Abnahme des abschließenden Verwendungsnachweises erhält. (3) Die Förderung bzw. vereinbarten Teilzahlungen werden auf das folgende im Förderungsansuchen angeführte Bankkonto angewiesen: Geldinstitut XXXXXXXXX IBAN: XXXXXXXXX BIC (bei IBAN der mit AT beginnt nicht erforderlich): XXXXXXXXX lautend auf: XXXXXXXXX (4) Für den Fall, dass Förderungsmittel nicht unmittelbar nach ihrer Überweisung an die Förderungsnehmerin/ den Förderungsnehmer für fällige Zahlungen im Rahmen des Förderungszweckes verwendet werden können, sind diese vom Förderungsnehmer/ von der Förderungsnehmerin auf einem gesonderten Konto bzw. Subkonto bei einem geeigneten Kreditinstitut bestmöglich zinsbringend anzulegen und die abreifenden Zinsen auf die Förderung anzurechnen. (5) Die Förderungsgeberin/ Der Förderungsgeber behält sich vor, die Auszahlung einer Förderung aufzuschieben, wenn und solange Umstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung nicht gewährleistet erscheinen lassen oder Umstände gemäß 25 (Einstellung und Rückzahlung der Förderung) eintreten. (6) Wurde eine Förderung wegen Nichterfüllung der für ihre Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen mit Ablauf des Finanzjahres, für das die Förderungszusage abgegeben wurde, zur Gänze oder teilweise nicht ausbezahlt, darf die Förderungsgeberin/ der Förderungsgeber die Wirksamkeit der Förderungszusage bis zum Ablauf des nächstfolgenden Finanzjahres verlängern, wenn die Ausführung der Leistung ohne Verschulden der Förderungsnehmerin/ des Förderungsnehmers eine Verzögerung erfahren hat und die Förderungswürdigkeit der Leistung weiterhin gegeben ist. 25

26 (7) Die endgültige Feststellung der förderbaren Kosten erfolgt im Rahmen der Prüfung des abschließenden Verwendungsnachweises. Nach ordnungsgemäßer Durchführung und Abrechnung der geförderten Leistung werden nicht verbrauchte Förderungsmittel unter Verrechnung von Zinsen in der Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung unverzüglich zurückgefordert. [Option Netzwerkprojekte: 23a Besondere Verpflichtungen des führenden Projektpartners (Leaders) (1) Der Führende Projektpartner (Leader) ist zur treuhändischen Abwicklung der Fördermittel des BMUKK und des ESF verpflichtet. Dies umfasst folgende Tätigkeiten und Maßnahmen: - Entgegennahme der Fördermittel auf einem eigens zum Zweck der Weiterleitung an die Netzwerkpartner eingerichteten Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut, - Weiterleitung der Fördermittel an die Netzwerkpartner nach Anweisung der Fördergeberin/des Fördergebers oder der mit der First-Level-Kontrolle beauftragten Stelle gemäß 22. (2) Das Treuhandkonto darf nicht für die eigene, operative Tätigkeit im Rahmen des Netzwerks verwendet werden. (3) Die Abrechnung und Prüfung der Fördermittel der Netzwerkpartner obliegt nicht dem Führende Projektpartner (Leader), sondern wird direkt zwischen der mit der First-Level-Kontrolle beauftragten Stelle gemäß 22 und dem jeweiligen Netzwerkpartner vorgenommen. (4) Der Führende Projektpartner (Leader) übernimmt die Gesamtkoordination des Netzwerks in inhaltlicher und finanzieller Hinsicht laut Projektantrag. (5) Der Führende Projektpartner (Leader) verpflichtet sich zur Erstellung von zusammenfassenden Darstellungen des Gesamtprojektes des Netzwerks (siehe 20 dieses Förderungsvertrages). 26

27 24 Änderungen des Förderungsvertrages (1) Die Förderungsgeberin/ der Förderungsgeber ist berechtigt, neue oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen zur Erreichung des Förderungszweckes zu verlangen, wenn nachträglich besondere Umstände eine Änderung der vereinbarten Vertragsbestimmungen (insbesondere Bedingungen und Auflagen) es erfordern. Hierüber wird mit der Förderungsnehmerin/ dem Förderungsnehmer eine entsprechende Vertragsänderung getroffen. Kann eine solche Zusatzvereinbarung nicht getroffen werden, liegt ein Einstellungs- und Rückforderungsgrund unter sinngemäßer Anwendung des 25 vor. (2) Änderungen des im Förderungsansuchen beschriebenen Vorhabens oder vereinbarten Leistungen, müssen bei der Förderungsgeberin/ beim Förderungsgeber schriftlich beantragt werden. Die Gründe sind im Änderungsantrag anzugeben. Die Förderungsgeberin/ der Förderungsgeber hat die Wahl, dieser Änderung zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Über die Änderung ist eine schriftliche Änderung des Förderungsvertrags inklusive angepasster Finanz-, Kostenund Zeitpläne abzuschließen. Die Förderungsgeberin/ der Förderungsgeber dokumentiert diese Änderungen in der ESF-Datenbank. (3) Änderungen der Berichte/Milestones, die nicht den Förderbeginn oder das Förderende gemäß 4 Abs. 1 betreffen und keinerlei Auswirkungen auf die förderbaren Kosten haben, können einvernehmlich zwischen der Förderungsnehmerin / dem Förderungsnehmer und der Förderungsgeberin / dem Förderungsgeber vereinbart werden. Sollten - insbesondere zur Sicherstellung der ESF-Mittelrückflüsse zusätzlich zu den in 20 Absatz 2 genannten weitere Zwischenberichte erforderlich werden, so ist dies ebenfalls einvernehmlich zwischen der Förderungsnehmerin / dem Förderungsnehmer und der Förderungsgeberin / dem Förderungsgeber zu vereinbaren. Die Förderungsgeberin / der Förderungsgeber nimmt die entsprechenden Änderungen in der ESF-Datenbank vor, worüber die Förderungsnehmerin / der Förderungsnehmer automatisch per informiert wird. Wenn die Förderungsnehmerin / der Förderungsnehmer diese -information 27

28 widerspruchslos zur Kenntnis nimmt, gilt der geänderte Berichts- bzw. Zeitplan als vereinbart. (4) Erklärt die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer, das Vorhaben aufzugeben, ist der Förderungsvertrag erloschen und die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer verpflichtet, allenfalls bereits erhaltene Förderungsmittel unverzüglich zurückzuzahlen. (5) Falls nach dem Zeitpunkt der Unterfertigung des Förderungsvertrages von der Kommission der Europäischen Union weitere Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Begleitung, Bewertung, Berichterstattung und Prüfung beschlossen werden, kann der Förderungsvertrag entsprechend ergänzt werden. Die Zustimmung beider Vertragspartner ist erforderlich. 25 Einstellung und Rückzahlung der Förderung (1) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer hat unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß 30b AuslBG die Förderung über Aufforderung der Förderungsgeberin/ des Förderungsgebers oder der Europäischen Union sofort zurückzuerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere 1. Organe oder Beauftragte des Bundes oder des Landes oder der Europäischen Union oder sonstige örtlich und sachlich zuständigen Prüforgane von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind, 2. von der Förderungsnehmerin/ vom Förderungsnehmer vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in dieser Verordnung vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden, 28

29 3. die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer nicht aus eigener Initiative unverzüglich jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögert oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, 4. die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist, 5. die Förderungsmittel von der Förderungsnehmerin/ vom Förderungsnehmer ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind, 6. das geförderte Projekt von der Förderungsnehmerin/ vom Förderungsnehmer nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, 7. von der Förderungsnehmerin/ vom Förderungsnehmer das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß 15 nicht eingehalten wurde, 8. die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von einem geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden, 9. das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird, 10. der Förderungsnehmerin/ dem Förderungsnehmer obliegende Publizitätsmaßnahmen (Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gem. Art. 115 Abs. 2 und 3 und Anhang XII der VO (EG) Nr. 1303/2013) nicht durchgeführt werden, 11. von Organen der Europäischen Union die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird, 12. sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, von der Förderungsnehmerin/ dem Förderungsnehmer nicht eingehalten werden, 29

30 13. Bestimmungen des EU-Rechts (insbesondere hinsichtlich des Vergaberechts, der Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen sowie des Umweltschutzes und der Gleichbehandlung von Mann und Frau) und/oder Bestimmungen des österreichischen Rechts nicht eingehalten wurden. (2) Anstelle der in Abs. 1 vorgesehenen gänzlichen Rückforderung kann die Förderungsgeberin/ der Förderungsgeber eine bloß teilweise Einstellung oder Rückzahlung der Förderung vereinbaren, wenn 1. die von der Förderungsnehmerin/ vom Förderungsnehmer übernommenen Verpflichtungen teilbar sind und die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist, 2. kein Verschulden der Förderungsnehmerin/ des Förderungsnehmers am Rückforderungsgrund vorliegt und 3. für die Förderungsgeberin/ den Förderungsgeber die Aufrechterhaltung des Förderungsvertrages weiterhin zumutbar ist. (3) Der Rückzahlungsbetrages wird vom Tag der Auszahlung der Förderung an mit 4 vh pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode verzinst. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, wird der von der Europäischen Union festgelegte herangezogen. (4) Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung werden Verzugszinsen verrechnet. Bei Verzug von Unternehmen werden diese mit 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges festgelegt, andernfalls mit 4 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch 4 vh. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend. (5) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die gewährte Förderung auf das zulässige Ausmaß gekürzt werden kann, 30

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