Allgemeine Informationen und Erläuterungen zu Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen
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- Maike Schuster
- vor 8 Jahren
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1 UBS Deutschland AG Vorvertragliche Information Allgemeine Informationen und Erläuterungen zu Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen Die nachfolgenden Allgemeinen Informationen der UBS Deutschland AG Opernturm Bockenheimer Landstraße Frankfurt am Main (nachfolgend UBS Deutschland ) sollen Ihnen als Verbraucher als erste Orientierung und Information in allgemeiner Form über Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen. Bevor Sie bei der UBS Deutschland einen Immobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag abschließen, stellen wir Ihnen rechtzeitig weitere vorvertragliche Informationen z.b. in Form eines standardisierten Merkblattes (sogenanntes ESIS-Merkblatt) zur Verfügung. 1. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verbraucherdarlehen, die durch ein Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) oder eine Reallast besichert werden und/oder für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten genutzt werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass unter dem Erhalt des Eigentums an einem Grundstück nicht der Substanzerhalt zu verstehen ist, sondern der Erhalt der Stellung als Eigentümer. Finanzierungen, die zu dem Zweck aufgenommen werden, eine Immobilie zu erwerben, sind daher als Immobiliar-Verbraucherdarlehen anzusehen. Ebenso fallen Kreditaufnahmen, um beispielsweise Zwangsversteigerungen abzuwenden oder einem Miteigentümer den Anteil an der gemeinsamen Immobilie abzukaufen (z.b. aufgrund einer Scheidung), unter die Definition Erhalt des Eigentums. Des Weiteren liegt auch im Fall eines dinglich gesicherten Verbraucherdarlehens, das nicht für den Kauf einer Immobilie genutzt wird, sondern beispielsweise für eine Reise oder Konsumgüter, ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag vor. 1/1
2 2. Besicherung des Immobiliar- Verbraucherdarlehensvertrags Die UBS Deutschland enthält als Sicherheit für Ihren Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in der Regel die nachfolgend aufgeführten Sicherheiten: Bestellung einer vollstreckbaren Grundschuld; sofort vollstreckbares abstraktes Schuldversprechen des Kreditnehmers in Höhe der Grundschuld zuzüglich Nebenleistungen; offene Sicherungsabtretung der Versicherungsansprüche (wegen Brandschäden und auf Verlangen der Bank auch wegen anderer Schäden); stille Sicherungsabtretung der Mietansprüche bei vermieteten Objekten; Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einer bestehenden Lebensversicherung; Sicherungsabtretung / Verpfändung der Rechte des Kreditnehmers aus Investmentsparplan oder ähnlichem; die bei der Bank verwahrten bzw. durch Dritte zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, die mittels separater Verpfändungserklärung verpfändet wurden bzw. verpfändet werden, wenn ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird, der nicht dinglich gesichert ist. Des Weiteren ist eine Gebäudeversicherung zu unterhalten bzgl. der Versicherung der Baulichkeiten und der beweglichen Gegenstände, auf welche sich die Grundschuld erstreckt bis zur vollen Höhe des durch Feuer, Leitungswasser und Sturm zerstörbaren Wertes zum gleitenden Neuwert; 3. Laufzeit der Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge Die UBS Deutschland vergibt Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge in der Regel mit Vertragslaufzeiten zwischen einem Monat und einem Jahr. Abweichungen dazu sind individualvertraglich möglich. 4. Mögliche Zinsgestaltungen Gebundener Sollzinssatz: Ein gebundener Sollzinssatz liegt vor, wenn für die gesamte oder einen Teil der Vertragslaufzeit ein Sollzins vereinbart wird, der durch eine feststehende Prozentzahl ausgedrückt wird. In der Regel werden Vereinbarungen über einen gebundenen Sollzinssatz, sogenannte Festzinsvereinbarungen, nicht für die gesamte Darlehenslaufzeit sondern für einen kürzeren Zeitraum getroffen. Das bedeutet, die Konditionen werden für einen bestimmten Zeitraum Ihrer Wahl festgeschrieben und ändern sich in diesem Zeitraum nicht (sogenannte Zinsbindungsfrist). Am Ende der Zinsbindungsfrist werden die Konditionen des Darlehens schließlich neu vereinbart. Eine Kündigung des Darlehens vor Ablauf der Zinsbindungsfrist ist grundsätzlich nicht möglich. Während der Zinsbindungsfrist sind Sie jedoch vor einem Zinsanstieg geschützt.
3 Veränderlicher Sollzinssatz: Bei Bevorzugung eines veränderlichen Sollzinssatzes können Sie mit der UBS Deutschland eine Vereinbarung treffen, in deren Rahmen der Zinssatz entsprechend der jeweiligen Zinsentwicklung nach oben oder unten angepasst wird. Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie bei einem veränderlichen Sollzinssatz das Zinsänderungsrisiko tragen. Dies hat zur Folge, dass Ihre monatliche Belastung steigen oder sinken kann, abhängig davon, welche Entwicklung das Zinsniveau im Markt nimmt. Je nach vertraglicher Gestaltung haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten jederzeit zur Rückzahlung zu kündigen oder auf eine Festzinsvereinbarung umzusteigen. Ein veränderlicher Sollzins wird mithilfe einer Zinsänderungsklausel in der Regel in Form einer Zinsgleitklausel vereinbart. Bei einer Zinsgleitklausel sind Zeitpunkt und Höhe der Zinsänderung an einen Referenzzinssatz, zum Beispiel den EURIBOR oder den EZB-Leitzins, gekoppelt. Das Steigen oder Fallen dieses Refernzzinssatzes bewirkt eine automatische Änderung des Vertragszinses gleitend oder zu bestimmten Terminen. Die Entwicklung der Referenzzinssätze lässt sich regelmäßig in den Medien oder auf der Homepage der Europäischen Zentralbank ( verfolgen. Bitte berücksichtigen Sie, dass der genaue Wortlaut und die exakten Parameter einer Zinsänderungsklausel unterschiedlich ausfallen können. Aus diesem Grund sollten Sie die daher die für Sie verbindliche Fassung in Ihrem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nachlesen. Floor: Mit einer sogenannten Floor-Klausel wird vereinbart, dass der für die Berechnung des Sollzinses zugrunde gelegte Referenzzinssatz nicht weniger als 0 sein kann. 5. Repräsentatives Beispiel für ein Darlehensangebot Zur Veranschaulichung folgt ein repräsentatives Beispiel mit Angaben zum Nettodarlehensbetrag, zu den Gesamtkosten, zum Gesamtbetrag und zum effektiven Jahreszins: Nettodarlehensbetrag EUR ,00 Fester Sollzinssatz 1,15% Sollzinsbindungszeitraum 1 Jahr Vertragslaufzeit 1 Jahr Effektiver Jahreszins 1,17% Gesamtkosten EUR 2.331,99 Gesamtbetrag EUR ,99
4 6. Weitere, im Zusammenhang mit dem Immobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag anfallende Kosten Im Zusammenhang mit Ihrem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag können neben den Darlehenszinsen weitere Kosten anfallen, die Sie an die UBS Deutschland oder Dritte zu zahlen haben. An UBS Deutschland zu zahlende Kosten: Dazu können unter anderem Bereitstellungszinsen gehören. Die Höhe dieser Kosten ist - soweit bekannt - in den vorvertraglichen Informationen (ESIS-Merkblatt) sowie in Ihrem Immobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag aufgeführt. An Dritte zu leistende Kosten: Zu den an Dritte zu leistenden Kosten können beispielsweise Notar- und Gerichtsgebühren, Prämien für die Gebäudeversicherung, Schätzkosten für die Ermittlung des Beleihungswerts der Immobilie und Kosten für gegebenenfalls freiwillig abgeschlossene andere Verträge (zum Beispiel Versicherungen oder weitere Sicherheiten) gehören. Auf diese Kostenarten wird sofern sie vorliegen- auch im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag hingewiesen. Die Höhe dieser Kosten ist - soweit bekannt in den vorvertraglichen Informationen (ESIS-Merkblatt) aufgeführt. 7. Optionen zur Rückzahlung des Darlehens Endfälliges Darlehen: Die von UBS Deutschland angebotenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind grundsätzlich endfällig. Das heißt, Sie zahlen für die Laufzeit des Darlehens an UBS Deutschland nur die vereinbarten Zinsen (üblicherweise monatlich; ggf. vierteljährlich, halbjährlich, oder jährlich). Am Ende der jeweiligen Laufzeit wird das Darlehen dann vollständig an UBS Deutschland zurückgezahlt. Überziehungskredit oder Kreditlinie: Der Überziehungskredit (auch Kreditlinie genannt) ist ein Darlehensvertrag, mit dem Ihnen das Recht eingeräumt wird, Ihr laufendes Konto bis zu der im Darlehensvertrag vereinbarten Höhe in Anspruch zu nehmen. Der Überziehungskredit kann bei Bedarf ganz oder teilweise, ohne nochmalige Rücksprache mit UBS Deutschland, einmalig oder auch wiederholt in Anspruch genommen werden. Sollzinsen werden nur für die Dauer und den Betrag der tatsächlichen Inanspruchnahme in Rechnung gestellt. Die Sollzinsen sind jeweils zum 31. März, 30, Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres nachträglich fällig. Der Überziehungskredit ist entweder am Ende einer vereinbarten Laufzeit oder nach Kündigung und Fälligstellung in Höhe der bestehenden Inanspruchnahme zuzüglich der bis dahin aufgelaufenen Sollzinsen zurückzuzahlen. Der Sollzinssatz unterliegt keiner festen Zinsbindung. Der anfängliche Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird unterliegt einer individuellen Vereinbarung mit Ihnen und ist im jeweiligen Rahmenvertrag für Immobilienkredite festgelegt. Die UBS Deutschland wird den Zinssatz jeweils am letzten Bankarbeitstag eines Monats nachträglich für diesen Monat gemäß 315 BGB anpassen und festsetzen. Der Anpassung wird die tägliche Entwicklung der marktüblichen Tagesgeldverzinsung im europäischen Interbankenmarkt zugrunde gelegt. Das heißt, der Zinssatz setzt sich aus dem Monatsdurchschnitt des täglichen 3-Monats-EURIBORs zuzüglich einer banküblichen Marge zusammen. Die UBS Deutschland wird ihr Ermessen bei Zinserhöhungen und Zinssenkungen in gleicher Weise ausüben.
5 8. Vorzeitige Rückzahlung Wenn Sie mit der UBS Deutschland einen gebundenen Sollzinssatz vereinbart haben und das Darlehen während der Zinsbindungsfrist vorzeitig ganz oder teilweise zurückzahlen wollen, müssen Sie für diese Rückzahlung ein berechtigtes Interesse haben. Ein solches berechtigtes Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn Sie das Beleihungsobjekt unbelastet verkaufen wollen oder wenn Sie es als Sicherheit für einen weiteren Kredit benötigen, den Ihnen UBS Deutschland nicht geben kann. In diesem Fall sind Sie dann verpflichtet, den wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen, der durch die Rückzahlung vor Ablauf der Zinsbindungsfrist entsteht (sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung). Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten und vertraglich vereinbarten Grundsätzen berechnet wird, hängt von der Restlaufzeit Ihres Darlehens und dem Zinsniveau zum Zeitpunkt der Rückzahlung ab. Hat Ihr Darlehen eine lange Restlaufzeit und ist das allgemeine Zinsniveau seit dem Abschluss Ihres Darlehensvertrags gesunken, kann die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung unter Umständen beträchtlich sein. Zum Ende der Zinsbindungsfrist können Sie das Darlehen mit einer Frist von einem Monat ganz oder teilweise ohne die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung kündigen. Im Falle einer Zinsbindungsfrist von mehr als zehn Jahren können Sie das Darlehen immer zehn Jahre nach Vollauszahlung bzw. der letzten Konditionenanpassung mit sechsmonatiger Frist kündigen ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Bei Vereinbarung eines variablen Zinssatzes können Sie den Darlehensvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. In diesem Fall schulden Sie der Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung 9. Bewertung des Werts des belasteten Grundstücks oder des Werts des zu erwerbenden oder zu erhaltenden Grundstücks, Gebäudes oder grundstücksgleichen Rechts Bei der Besicherung des Immobiliar-Verbraucherdarlehens durch ein Grundpfandrecht, nimmt UBS Deutschland im Rahmen der Kreditentscheidung eine Bewertung der Immobilie vor, die mit dem Grundpfandrecht belastet werden soll. Für die Bewertung der Immobilie zeichnet UBS Deutschland verantwortlich. Bei der Durchführung der Bewertung und/oder Besichtigung der Immobilie greift UBS Deutschland entweder auf eigene Gutachter und entsprechend qualifizierte Mitarbeiter zurück oder beauftragt hierfür externe qualifizierte Dienstleister oder zertifizierte Gutachter, die für UBS Deutschland die Besichtigung oder Begutachtung der Immobilie durchführen.
6 10. Nebenleistungen Auskünfte über Nebenleistungen, die Sie als Darlehensnehmer erwerben müssen, um das Darlehen überhaupt oder zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen zu erhalten, hängen von den Umständen der jeweiligen Finanzierung ab. Informationen dazu und zu der Frage, ob diese Nebenleistungen auch von einem anderen Anbieter als dem Darlehensgeber erworben werden können, ergeben sich im Einzelnen aus dem ESIS-Merkblatt sowie dem Immobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag. Typische Nebenleistungen sind beispielsweise eine Gebäudeversicherung oder eine Restschuldversicherung. 11. Möglichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung der im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag eingegangenen Verpflichtungen Die Aufnahme eines Kredits gehört bei vielen Menschen zu den wichtigen finanziellen Entscheidungen ihres Lebens. Diese sollte wohl überlegt getroffen werden. Sofern sich während der Vertragslaufzeit Ihre persönlichen Lebensumstände ändern, bestehen die vertraglichen Leistungsverpflichtungen gleichwohl uneingeschränkt fort. Sollten Sie dadurch in finanzielle Schwierigkeiten kommen, sprechen Sie UBS Deutschland bitte rechtzeitig an. UBS Deutschland wird gemeinsam mit Ihnen versuchen, eine für beide Seiten tragfähige Lösung zu finden. Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben. UBS Deutschland kann gemäß den gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen das Darlehen kündigen. In diesem Fall ist UBS Deutschland dann zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt und kann Ihre Immobilie verkaufen oder versteigern. Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, kann zusätzlich eine Vollstreckung in Ihr persönliches Vermögen in Betracht kommen. Bitte berücksichtigen Sie, dass es stets das Anliegen von UBS Deutschland ist, die zwangsweise Verwertung der Sicherheiten möglichst zu vermeiden. Wir bitten Sie daher, sich so früh wie möglich mit UBS Deutschland in Verbindung zu setzen und über Ihre geänderte finanzielle Situation zu informieren. Je eher UBS Deutschland von Ihrer geänderten finanziellen Situation Kenntnis erlangt desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, eine gemeinsame Lösung zu finden.
7 12. Fremdwährungsdarlehen Die UBS Deutschland vergibt Darlehen in der Währung Euro (EUR), US-Dollar (USD), japanische Yen (JPY) und Schweizer Franken (CHF). Ein Fremdwährungsdarlehen im ursprünglichen Sinn ist durch die Besonderheit geprägt, dass das Darlehen in ausländischer Währung aufgenommen wird und auch in dieser zurückzuzahlen ist. Damit geht das sogenannte Wechselkursrisiko einher, das heißt, dass bei der Aufnahme und auch bei der Rückzahlung des Währungskredits beim Tausch von der Währung in Euro und von Euro in die jeweilige Währung der dann aktuelle Wechselkurs zum Euro zugrunde gelegt wird. Der jeweilige Wechselkurs gilt unabhängig davon, ob dies bei Rückzahlung des Darlehens für Sie günstig oder weniger günstig ist. Interessant ist eine Währungsfinanzierung dann, wenn sie im Vergleich zum Euro einen Zinsvorteil bietet oder wenn Sie über Einnahmen oder Vermögen in dieser Währung verfügen. Währungskredite bieten Ihnen die Möglichkeit, Unterschiede auf den internationalen Geldmärkten zu Ihrem Vorteil zu nutzen. Neben dem günstigeren Zinssatz im Vergleich zum Euro bietet sich die Chance einer für Sie vorteilhaften Kursentwicklung der Währung. Entsprechend tragen Sie das Risiko einer für Sie ungünstigen Währungsentwicklung, die im ungünstigsten Fall zu einer erheblichen Verteuerung des Fremdwährungskredits gegenüber einer Finanzierung in Euro führen kann. Besondere Regeln gelten für das im BGB geregelte Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, das dann gegeben ist, wenn die Darlehenswährung nicht der Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers) entspricht. Daraus ergibt sich, dass auch Euro-Darlehen Fremdwährungsdarlehen im Sinne des Gesetzes sein können, wenn der Darlehensnehmer seinen Wohnsitz in einem Nicht-Euro-Land der Europäischen Union hat. Die Nicht-Euro-Länder der Europäischen Union sind: Bulgarien (Bulgarischer Lew), Dänemark (Dänische Krone), Kroatien (Kroatische Kuna), Polen (Polnischer Zloty), Rumänien (Rumänischer Leu), Schweden (Schwedische Krone), Tschechische Republik (Tschechische Krone), Ungarn (Ungarischer Forint), Vereinigtes Königreich (Pfund Sterling). Die Währungen der Nicht-Euro-Länder der Europäischen Union kommen in Abhängigkeit vom Wohnsitz des Darlehensnehmers auch als Fremdwährungen für das Immobiliar- Verbraucherdarlehen in Fremdwährung in Betracht. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Umwandlung der Darlehenswährung in seine Landeswährung, wenn sich das Wechselkursverhältnis der Darlehensvertragswährung zu der Währung, in die die Umwandlung verlangt werden kann, um mehr als 20 Prozent zum Nachteil des Darlehensnehmers von dem Wert abweicht, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben war. UBS Deutschland informiert Sie bei derartigen Kursentwicklungen über Ihren Umwandlungsanspruch und dessen Bedingungen unter Angabe des Restbetrags und wiederholt diese Informationen in regelmäßigen Abständen bis die Grenze von 20 Prozent wieder unterschritten ist. Stand der Information:
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