I. Benutzungsordnung der Bibliothek der. Staatliche Studienakademie Breitenbrunn

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1 I. Benutzungsordnung der Bibliothek der Staatlichen Studienakademie Breitenbrunn II. Gebührenordnung der Staatlichen Studienakademie Breitenbrunn für Bibliotheksleistungen Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn Bibliothek Schachtstraße Breitenbrunn Tel.: +49 (0)

2 I. Benutzungsordnung der Bibliothek der Staatlichen Studienakademie Breitenbrunn Die Staatliche Studienakademie Breitenbrunn erlässt aufgrund von 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (Rechtsbereinigung mit Stand vom 01. Januar 2011) folgende Benutzungsordnung für die Bibliothek. Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Zweck und Aufgaben der Bibliothek 3 Benutzungsberechtigte 4 Benutzungsantrag und Zulassung 5 Datenschutz 6 Gebühren und Auslagen 7 Öffnungszeiten 8 Allgemeine Pflichten und Haftung des Benutzers 9 Haftung der Bibliothek 10 Haus- und Kontrollrecht der Bibliothek 11 Fundsachen 12 Ausleihe 13 Ausleihbeschränkungen 14 Rückgabe 15 Leihfrist und Verlängerung 16 Verzugs- und Mahngebühren 17 Vormerkungen 18 Leihverkehr 19 Verhalten in der Bibliothek 20 Bestimmungen zur Nutzung der PC-Arbeitsplätze 21 Nutzung von elektronischen Ressourcen 22 Auskunft und Informationsvermittlung 23 Vervielfältigungen 24 Ausschluss von der Benutzung 25 Inkrafttreten 2

3 1 Geltungsbereich (1) Diese Benutzungsordnung gilt für die Nutzung der Bibliothek der Staatlichen Studienakademie Breitenbrunn. (2) Die Bibliothek ist eine zentrale Einrichtung der Staatlichen Studienakademie Breitenbrunn. 2 Zweck und Aufgaben der Bibliothek (1) Die Bibliothek der Staatlichen Studienakademie Breitenbrunn nachfolgend als Bibliothek bezeichnet dient als öffentliche wissenschaftliche Fachbibliothek der Literaturund Informationsversorgung für Studium und Lehre sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung. (2) Zu den Aufgaben der Bibliothek gehört es, 1. die in ihrem Bestand befindlichen Medien (Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Karten, Musikalien, CD, DVD, VHS, Tonkassetten, elektronische Medien wie E-Books und E-Journals) zur Benutzung, als auch zur Ausleihe außerhalb der Bibliothek, bereitzustellen, 2. Vervielfältigungen aus Medien des Bibliotheksbestandes zu ermöglichen, 3. Auskünfte über den Bibliotheksbestand und die lizensierten Datenbanken zu erteilen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Informationen zu vermitteln, 4. Möglichkeiten der rechnergestützten Literatur- und Informationsrecherche anzubieten, 5. Führungen und Veranstaltungen durchzuführen. 3 Benutzungsberechtigte (1) Zur Benutzung werden natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen nachfolgend als Benutzer bezeichnet zugelassen, soweit sie die Bibliothek für einen der in 2 Abs. 1 angegebenen Zwecke benutzen. (2) Zwischen der Bibliothek und dem Benutzer besteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 4 Benutzungsantrag und Zulassung (1) Die Zulassung zur Benutzung ist persönlich bei der Bibliothek zu beantragen. Dabei ist der Studentenausweis, Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. 3

4 (2) Folgende Daten sind für die Anmeldung erforderlich: - Name, Vorname (bei juristischen Personen auch Firma/Dienststelle) - Anschrift des Hauptwohnsitzes - Telefonnummer - -Adresse - Geburtsdatum - Benutzergruppe - Benutzernummer der Benutzerkarte/des Studentenausweises (bei immatrikulierten Studierenden der Staatlichen Studienakademie Breitenbrunn) (3) Das Mindestalter für die Zulassung zur Benutzung beträgt 16 Jahre und erfordert den Personalausweis oder Reisepass und eine gültige schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters. (4) Juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen werden zur Benutzung zugelassen, sofern sich eine natürliche Person als zeichnungsberechtigt anmeldet. Die zeichnungsberechtigte Person haftet für Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis. (5) Jede Änderung der persönlichen Daten hat der Benutzer unverzüglich der Bibliothek mitzuteilen. Kosten, die der Bibliothek durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, trägt der Benutzer. (6) Die persönlichen Daten des Benutzers werden nur im Rahmen des Ausleihverfahrens und der damit erforderlichen Sicherheit für die Bibliothek erhoben und in einem zu diesem Zweck eingerichteten professionellen elektronischen System gespeichert. (7) Die Zulassung erfolgt durch Einrichtung eines Nutzerkontos. Die Zulassung kann befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn der Benutzer keine Gewähr für die Einhaltung der Benutzerordnung bietet. (8) Der Verlust des Studentenausweises/der Benutzerkarte ist unverzüglich anzuzeigen. Für den durch Missbrauch des Studentenausweises/der Benutzerkarte entstandenen Schaden haftet der Benutzer. (9) Die Benutzerordnung ist dem Benutzer zur Kenntnis zu geben. Mit der Unterschrift auf dem Antrag auf Zulassung zur Bibliotheksnutzung erkennt der Benutzer die Benutzungsordnung an. Er ist verpflichtet, sich über mögliche Änderungen der Benutzungsordnung persönlich zu informieren. 5 Datenschutz (1) Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist der 23 des SächsBAG sowie das Sächsische Datenschutzgesetz. Im Rahmen dieser Rechtsvorschriften werden personenbezogene Daten nur insoweit erhoben, gespeichert, verändert und genutzt, als es zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der Bibliothek erforderlich ist. 4

5 (2) Der Benutzer erklärt sich bei der Anmeldung mit der Erhebung und elektronischen Speicherung dieser Daten einverstanden. Eine Übermittlung an öffentliche oder nicht öffentliche Stellen erfolgt im Einzelfall, soweit das Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen und das Sächsische Datenschutzgesetz es zulässt. (3) Wird das Benutzungsverhältnis beendet, werden die Daten nach einer bestimmten Aufbewahrungsfrist, spätestens jedoch zu Jahresbeginn des auf die Beendigung folgenden Jahres gelöscht. Der ehemalige Benutzer kann die sofortige Löschung seiner Daten verlangen. (4) Die Datensicherung wird durch personelle, technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet. 6 Gebühren und Auslagen (1) Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei. (2) Benutzungsgebühren und Auslagen entstehen mit der Inanspruchnahme gebührenpflichtiger Leistungen gemäß der Gebührenordnung der Staatlichen Studienakademie Breitenbrunn für Bibliotheksleistungen. 7 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden vom Direktor in Abstimmung mit dem Studentenrat und der Bibliotheksleitung festgelegt und öffentlich bekannt gegeben. (2) Die Bibliothek kann aus zwingenden Gründen zeitweise geschlossen oder hinsichtlich der Benutzung eingeschränkt werden. 8 Allgemeine Pflichten und Haftung des Benutzers (1) Jeder Benutzer ist verpflichtet, den Bestimmungen der Benutzungsordnung und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Er haftet für Schäden, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen. (2) Der Benutzer hat die Medien und alle Einrichtungsgegenstände einschließlich der technischen Ausstattung sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen. Als Beschädigung gelten auch Eintragungen jeder Art, wie Anstreichungen und Berichtigungen von Fehlern sowie Knicken von Blättern, Tafeln und Karten. (3) Vor der Entleihung des Mediums ist dessen Zustand und Vollständigkeit zu prüfen und vorhandene Schäden unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Benutzer dies, so wird vermutet, dass er das Medium in unbeschädigtem Zustand erhalten hat. 5

6 (4) Für abhanden gekommene oder beschädigte Medien hat der Benutzer, auch wenn er die Medien an Dritte weitergegeben hat, in angemessener Frist ein gleichwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen. Die Bibliothek kann stattdessen die Kosten für die Wiederbeschaffung eines identischen Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgelegten Wertes in Rechnung stellen. 9 Haftung der Bibliothek (1) Eine Haftung der Bibliothek für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. (2) Die Bibliothek haftet nicht für den Verlust und die Beschädigung von Gegenständen, einschließlich Geld und Wertsachen, die in die Bibliothek mitgebracht werden. (3) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die an Dateien und Datenträgern des Benutzers durch die von der Bibliothek bereitgestellten elektronischen Medien entstehen. 10 Haus- und Kontrollrecht der Bibliothek (1) Im Auftrag des Direktors der Staatlichen Studienakademie Breitenbrunn übt das Bibliothekspersonal das Hausrecht aus; er kann andere Mitarbeiter mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen. (2) Die Bibliotheksmitarbeiter sind berechtigt, Kontrolleinrichtungen anzubringen und Kontrollen von Schließfächern und Taschen durchzuführen, vom Benutzer mitgeführte Gegenstände zu überprüfen und ein gültiges Personaldokument vorlegen zu lassen. 11 Fundsachen (1) In der Bibliothek gefundene Sachen werden gemäß 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt. (2) Für in Schließfächern abgelegte Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung. 12 Ausleihe (1) Medien, die nicht unter die Einschränkung des 13 Abs. 1 fallen, können zur Benutzung außerhalb der Bibliotheksräume ausgeliehen werden. Für jede Ausleihe ist der Studentenausweis/die Benutzerkarte vorzulegen. Die Bibliotheksmitarbeiter können die Vorlage des Personalausweises verlangen. (2) Der Benutzer nimmt die Medien grundsätzlich persönlich in Empfang. Lässt er die Medien durch Beauftragte abholen, so haben diese den Empfang zu bestätigen und auf Verlangen ihre Bevollmächtigung nachzuweisen. 6

7 (3) Werden bereitgestellte oder vorgemerkte Medien nicht innerhalb einer festgelegten Frist abgeholt, wird anderweitig über sie verfügt. (4) Bei der Entleihung wird der Inhaber des Benutzerausweises durch das Erfassen der Benutzernummer und des Barcodes bzw. RFID-Tags als Entleiher belastet. Die Bibliothek kann sich die Aushändigung des Mediums vom Benutzer quittieren lassen. (5) Der Benutzer haftet vom Zeitpunkt der Aushändigung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Medien. 13 Ausleihbeschränkungen (1) Von der Ausleihe zur Benutzung außerhalb der Bibliothek sind insbesondere ausgeschlossen: 1. Präsenzbestände der Bibliothek, die nur in den Räumen der Bibliothek eingesehen werden können, 2. in ihrer Erhaltung gefährdete und besonders zu schonende Medien, 3. wertvolle oder schwer ersetzbare Medien, 4. Tages- und Wochenzeitungen, 5. Loseblattsammlungen, 6. maschinengeschriebene Arbeiten und Skripte, 7. Medien, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichtes oder ihres Erhaltungszustandes für die Ausleihe ungeeignet sind, 8. Diplomarbeiten, Bachelorarbeiten. (2) Die Ausleihe einzelner Bestandsgruppen kann vom Nachweis des mit ihrer Einsichtnahme verfolgten wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecks abhängig gemacht werden. (3) Vielgefragte Medien können zeitweise von der Ausleihe ausgeschlossen werden. (4) Die Bibliothek kann die Anzahl der einem Benutzer gleichzeitig überlassenen Medien beschränken. 14 Rückgabe (1) Spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist sind entliehene Medien unaufgefordert an der Ausleihstelle zurückzugeben. Der Benutzer ist zur unverzüglichen Rückgabe auch vor Ablauf der Leihfrist verpflichtet, wenn die Bibliothek das Medium zurückfordert. Er hat bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung dafür zu sorgen, dass die entliehenen Medien rechtzeitig zurückgegeben werden. Die Bibliothek kann in geeigneter Form auf den Rückgabetermin hinweisen. 7

8 (2) Werden entliehene Medien nicht persönlich zurückgegeben, geschieht das auf eigene Rechnung und Gefahr. Name, Anschrift und Benutzernummer sowie ein Inhaltsverzeichnis der Sendung sind beizulegen. Wünscht der Benutzer einen Rückgabebeleg über den Postweg, ist ein adressierter und ausreichend frankierter Briefumschlag beizufügen. (3) Die elektronische Rückbuchung erfolgt durch Löschen des Entleihvermerkes im Ausleihsystem durch die Bibliotheksmitarbeiter. Der Benutzer kann eine Rückgabequittung verlangen. 15 Leihfrist und Verlängerung (1) Die Leihfrist beträgt 28 Kalendertage. In begründeten Fällen kann ein Medium auch vor Ablauf der Leihfrist zurückgefordert werden. (2) Die Verlängerung der Leihfrist ist vor Ablauf zu beantragen. Eine Verlängerung der Leihfrist über die Gültigkeit des Benutzerausweises hinaus wird nicht gewährt. (3) Eine Verlängerung der Leihfrist ist nicht zulässig, wenn das Medium vorgemerkt ist (vgl. 17). (4) Die Leihfrist kann maximal dreimal für jeweils 28 Kalendertage verlängert werden. Danach können die Medien, sofern sie nicht vorgemerkt sind, durch Vorlage in der Bibliothek neu ausgeliehen werden. (5) Dauerleihgaben sind in der Regel nicht zulässig. Für hauptberufliches Personal und Lehrbeauftragte der Staatlichen Studienakademie Breitenbrunn können Arbeitsplatzexemplare in geringem Umfang bereitgestellt werden. Ihr Bestand ist auf Antrag anderen Benutzern zugänglich zu machen. (6) In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist individuell geregelt werden. 16 Verzugs- und Mahngebühren (1) Bei Überschreiten der Leihfrist fallen, ohne dass es einer Erinnerung durch die Bibliothek bedarf, Verzugsgebühren an. (2) Kommt der Benutzer der Rückgabepflicht nicht nach, fordert die Bibliothek die entliehenen Medien kostenpflichtig gemäß der Gebührenordnung der Staatlichen Studienakademie Breitenbrunn für Bibliotheksleistungen zurück. (3) Bleiben Maßnahmen nach Absatz 2 dreimal erfolglos, richtet die Bibliothek gegen Zustellungsnachweis die erneute, kostenpflichtige Aufforderung an den Benutzer, das entliehene Medium binnen einer bestimmten Frist zurückzugeben. Sie verbindet die Aufforderung mit dem Hinweis, dass sie bei nicht fristgemäßer Rückgabe das Verwaltungsverfahren zur Herausgabe des Mediums einleiten. 8

9 (4) Nach ergebnislosem Ablauf der nach Absatz 3 Satz 1 gesetzten Frist erlässt der Direktor der Staatlichen Studienakademie Breitenbrunn einen kostenpflichtigen, sofort vollziehbaren Bescheid, der die Rückgabe des entliehenen Mediums anordnet. (5) Erscheint ein Verwaltungsverfahren nach Absatz 4 unzweckmäßig oder verspricht keinen Erfolg, so ist die Bibliothek nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 Satz 1 berechtigt, die entliehenen Medien als abhanden gekommen zu betrachten und Schadensersatz nach 8 Abs. 4 dieser Benutzungsordnung zu verlangen. (6) Aufforderungen zur Rückgabe von Medien gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Benutzer mitgeteilte Anschrift/ -Adresse (vgl. 4 Abs. 2) abgesandt wurden. (7) Solange bis der Benutzer seinen Verpflichtungen aus der Benutzungsordnung nicht nachgekommen ist, kann ihm die Ausleihe weiterer Medien verweigert werden. 17 Vormerkungen (1) Entliehene Medien können für die Ausleihe vorgemerkt werden. Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der Vormerkungen zu begrenzen. (2) Auskunft über Besteller oder Entleiher darf nur mit deren Einwilligung erteilt werden. Die Einwilligung ist grundsätzlich schriftlich einzuholen soweit nicht im Einzelfall eine andere Form angemessen ist. Dem Betroffenen dürfen durch die Verweigerung der Einwilligung keine Rechtsnachteile entstehen. 18 Leihverkehr (1) Medien, die nicht in der Bibliothek vorhanden sind, können im Rahmen des Deutschen und Internationalen Leihverkehrs bei anderen Bibliotheken bestellt werden. (2) Die Auslösung einer Fernleihbestellung erfolgt mittels entsprechender Bestellformulare. Die Bearbeitungsgebühr wird pro Fernleihbestellung gemäß der Gebührenordnung der Staatlichen Studienakademie Breitenbrunn für Bibliotheksdienstleistungen erhoben. (3) Für die Benutzung der vermittelten Medien gelten die Auflagen der verleihenden Bibliothek, ansonsten die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung. (4) Anträge auf Leihfristverlängerungen sind spätestens einen Öffnungstag vor Ablauf der Leihfrist an die Bibliothek zu richten. (5) Nicht abgeholte Medien werden spätestens nach Ablauf der Leihfrist oder auf Verlangen der verleihenden Bibliothek zurückgesandt. (6) Die Entleihung von Medien an auswärtige Bibliotheken erfolgt nach den Bestimmungen des Deutschen und Internationalen Leihverkehrs. Die Bibliothek kann im Hinblick auf Ausleihbeschränkungen die Ausleihe mit Auflagen verbinden oder ganz ablehnen. Sie ist ferner berechtigt, an Stelle des Originals Vervielfältigungen zu liefern, soweit dies urheberrechtlich zulässig ist. 9

10 19 Verhalten in der Bibliothek (1) Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird, andere Benutzer bei ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt, Medien, Einrichtungen und Geräte nicht beschädigt werden. (2) Essen, Trinken und Rauchen sind in der Bibliothek untersagt. Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. (3) Überbekleidung, Taschen, Schirme und andere größere Gegenstände sind vor Betreten des Lesebereiches an den dafür vorgesehenen Stellen unterzubringen. (4) Schließfächer dürfen nur während des Aufenthaltes in der Bibliothek benutzt werden. Sie sind beim Verlassen der Bibliothek zu räumen. Zuwiderhandlungen gelten als Missbrauch. (5) Der Verlust eines Schließfachschlüssels ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Der Benutzer hat Schadensersatz zu leisten. 20 Bestimmungen zur Nutzung der PC-Arbeitsplätze (1) Die Bibliothek stellt während der Öffnungszeiten in ihren Räumen PC-Arbeitsplätze mit Internetzugang zur Verfügung. (2) Die Bibliothek ist berechtigt, den Abruf von Diensten zu unterbinden, die gegen den Jugendschutz verstoßen und Straftatbestände (insbesondere Hausfriedensbruch, Anleitung zu Straftaten, Gewaltdarstellungen, Volksverhetzungen, Verbreitung pornografischer Schriften) darstellen. (3) Die Bibliothek übernimmt keine Verantwortung für Inhalte und Informationsangebote Dritter, die über das Internet verfügbar sind. (4) Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für Folgen, die durch Aktivitäten des Benutzers im Internet entstehen, z.b. finanzielle Verpflichtungen durch ausgelöste Bestellungen, Verletzung von Urheberrechten usw. (5) Es ist untersagt, Änderungen an den Systemeinstellungen, Netzwerkkonfigurationen und der Software vorzunehmen, technische Störungen eigenständig zu beheben oder Programme von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Internet an den Arbeitsplätzen zu installieren. (6) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch Manipulationen oder sonstige unerlaubte Benutzungen an den Geräten und Medien der Bibliothek entstehen. Vor und während des Gebrauchs erkannte Mängel sind dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen. 21 Nutzung von elektronischen Ressourcen (1) Der Benutzer verpflichten sich, bei der Benutzung der elektronischen Ressourcen die gesetzlichen Regelungen zum Urheberrechtsschutz sowie die jeweils geltenden Lizenzbedingungen einzuhalten. 10

11 Grundsätzlich gelten folgende Bestimmungen: - Das Abspeichern von Inhalten ist nur für den persönlichen Gebrauch erlaubt. - Die Ressourcen dürfen nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden. - Untersagt ist systematisches Herunterladen, insbesondere unter Verwendung von Robotern. 22 Auskunft und Informationsvermittlung (1) Die Bibliotheksmitarbeiter erteilen mündliche, telefonische und schriftliche Auskünfte im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte wird nicht übernommen. (2) Für Literatur- und Informationsrecherchen stehen dem Benutzer die Informationsmittel der Bibliothek, insbesondere Bestandsnachweissysteme, elektronische Datenbanken, Online- Informationsdienste, Bibliographien und Nachschlagewerke sowie die persönliche Beratung zur Verfügung. 23 Vervielfältigungen (1) Für die Anfertigung von Kopien steht dem Benutzer ein Kopierer zur Verfügung. (2) Der Benutzer kann nach Maßgabe der folgenden Absätze Vervielfältigungen anfertigen oder anfertigen lassen, soweit Medien dabei nicht beschädigt werden. Für die Einhaltung der Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte ist der Benutzer allein verantwortlich. (3) Eine Vervielfältigung in größerem Umfang oder für gewerbliche Zwecke (z.b. Reprints, Faksimile-Ausgaben, Postkarten) bedarf einer besonderen Vereinbarung, die auch eine Gegenleistung bestimmen kann. Das Vervielfältigungs- und Nutzungsrecht darf ohne Genehmigung der Bibliothek nicht auf Dritte übertragen werden. 24 Ausschluss von der Benutzung (1) Wer gegen die Benutzerordnung oder gegen Anordnungen der Bibliothek wiederholt oder schwerwiegend verstößt, kann befristet oder unbefristet, teilweise oder vollständig von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt, wenn die Benutzung aus anderen Gründen unzumutbar geworden ist. (2) Der Betroffene ist vorher anzuhören. (3) Die aus der Benutzung bis zum Ausschluss entstandenen Pflichten bleiben bestehen. (4) Bei besonders schweren Verstößen ist die Bibliothek berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluss und seine Begründungen mitzuteilen. (5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich Widerspruch eingelegt werden. 11

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