I. Hintergrundinformation zu den Rahmenbedingungen für freiheitsentziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe

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1 III D Monika Schipmann I. Hintergrundinformation zu den Rahmenbedingungen für freiheitsentziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe II. Weiterentwicklungserfordernisse und Ressortübergreifende Abstimmungsbedarfe I. Hintergrundinformation zu den Rahmenbedingungen für freiheitsentziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe 1. Rahmenbedingungen Die Schwierigkeiten, die bei der Suche nach einer geeigneten Unterbringung für z.b. dealende Kinder aus dem Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UMF) aufgetreten sind, haben erneut gezeigt, dass u.a. durch die Zuständigkeiten mehrer Behörden die beteiligten Institutionen jeweils alleine nicht Lage sind, eine sachgerechte Lösung im Einzelfall und/oder ein ressortübergreifend abgestimmtes Vorgehen sicher zu stellen. In einem aktuellen Fall sind zuständig: Sen BWF (in den Funktionen: Vormünder = III B, Inobhutnahme im Rahmen Erstaufnahme- und Clearingstelle für MUF sowie Einrichtungsaufsicht = III F, Notdienste / Inobhutnahme = III C, Delinquenz/Jugendgewalt = III G, Rahmenregelung Hilfeplanung / RSD der Jugendämter, intensivpädagogische Konzepte und Verträge = III D) Erstaufnahme und Clearingstelle EAC (Träger: Stiftung zur Förderung sozialer Dienste/FSD, korporatives Mitglied der AWO) Kinder- und Jugendnotdienst STOP-Projekt (Treberhilfe) (Amts)Vormund (Jugendamt Steglitz-Zehlendorf) Fallzuständiges Jugendamt (Marzahn-Hellersdorf) Amtsgericht / Familiengericht Schöneberg bzw. Amtsgericht / Familiengericht Schwedt Berliner Jugendhilfeeinrichtung im Anschluss an EAC Intensivpädagogische Einrichtungen in BB (Träger EJF) Polizei / LKA Staatsanwaltschaft Ausländerbehörde Charité (Altersfeststellung) Kinder- und Jugendpsychiatrie Im bisherigen Verlauf wurden Informationsdefizite über die jeweiligen rechtlichen und fachlichen Rahmenbedingungen der Beteiligten, über bereits getroffene (Verfahrens-) Regelungen und über fallbezogene Kommunikations- und Abstimmungswege offenbar. (Beispiele: Rundschreiben des Polizeipräsidenten zur Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendnotdienst / Unterbringung nach ASOG, Aufnah-

2 2 meverpflichtete Kinder- und Jugendpsychiatrie / Unterbringung nach PsychKG, Auskünfte der Jugendämter an die Polizei) Diese Erfahrungen sollen Anlass zu einer gemeinsamen Analyse der Abläufe und Kooperationsvoraussetzungen mit dem Ziel der Festlegung von verbindlichen ressortübergreifenden Kooperationsverfahren sowie zur Weiterentwicklung intensivpädagogischer Angebote im Rahmen der Jugendhilfe sein. 2. Rahmenbedingungen SenBWF und rechtliche Grundlagen für freiheitsentziehende Maßnahmen 2 a Funktion Landesjugendamt (LJA) Nach 3 Abs. 1 Nr. 1 AZG ist die Senatsverwaltung für Leitungsaufgaben zuständig. Unter diesen Begriff fallen Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht. SenBWF hat jedoch keine Fachaufsicht über die Jugendämter. Die Bezirke unterliegen nur der Bezirksaufsicht ( 9 ff AZG), die sich auf die Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften beschränkt und durch SenInnSport ausgeübt wird. Sen BWF ist darüber hinaus in der Funktion Landesjugendamt als überörtlicher Träger auch im Einzelfall nach 85 Abs. 2 SGB VIII für die Beratung der örtlichen Träger (Jugendämter) und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben zuständig. Nach 36 AG KJHG ist SenBWF oberste Landesjugendbehörde und nimmt zugleich die gesamtstädtischen Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Leitungsaufgaben) sowie die Aufgaben der Verwaltung des LJA wahr. Aufgrund dieser Regelung ist SenBWF/LJA Berlin befugt, sich auch auf der Einzelfallebene einzumischen. Eine Weisungsmöglichkeit gegenüber den Jugendämtern gibt es jedoch nicht. 2 b Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe Freiheitsentziehende Maßnahmen (FM) sind in der Kinder- und Jugendhilfe nach 42 Abs. 5 SGB VIII ausschließlich als besondere (Krisen-)Intervention im Rahmen der Inobhutnahme zulässig: Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib und Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. 42 Abs. 6 SGB VIII: Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen. Im Einzelfall sind FM zur Gefahrenabwehr auch in der Jugendhilfe in zeitlicher Abgrenzung im Rahmen einer intensivpädagogischen Krisen- und Clearingmaß- 2

3 3 nahme möglich. Entscheidende Voraussetzung für FM ist die dringende Abwehrnotwendigkeit einer dringenden Gefahr für Leib und Leben des Kindes/Jugendlichen. Eine FM (im Rahmen der Inobhutnahme nach 42 Abs. 5 SGB VIII) bedarf immer der Zustimmung / Genehmigung des Familiengerichts. Die gerichtliche Entscheidung muss unverzüglich nach Beginn der FM eingeholt und sofort ein Antrag gestellt werden. FM ohne gerichtliche Entscheidung sind spätestens mit Ablauf des Tages, der dem Tag der FM folgt zu beenden. Das Familiengericht kann die FM nicht anordnen, sondern überprüft bzw. genehmigt lediglich die Zulässigkeit. Die Eltern bzw. der (Amts-)Vormund sind aufgrund des Aufenthaltsbestimmungsrechts antragsberechtigt. Sieht das Jugendamt (im Gegensatz zum Amtsvormund) eine dringende Kindeswohlgefährdung, muss es einen Antrag nach 1666 BGB an das Familiengericht stellen, um das Sorgerecht der Eltern einzuschränken bzw. die Bestellung eines anderen Vormunds zu veranlassen. Die Regelungen in 176, 312 ff des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bezüglich der Einschaltung eines Verfahrenspflegers bei FM sind entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention unbedingt einzuhalten. 3. Familienrechtliche Grundlagen Zuständig für die Genehmigung einer FM nach 1631 b BGB sind die Familiengerichte. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass durch die Antragsteller eine dringende Gefahr für Leib und Leiben des Kindes/des Jugendlichen dargelegt wurde, die mit anderen Mitteln (ultima ratio) nicht abgewendet werden kann. Die FM muss so kurzfristig wie möglich und immer verhältnismäßig sein. Ferner sind die Beteiligungsrechte der / des: gesetzlichen Vertreter/s Kindes/Jugendlichen Verfahrensbeistandes ggf. Pflegeltern Einrichtung Jugendamtes zu beachten. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes/Jugendlichen begründet förmlich die Zuständigkeit des Familiengerichts ( 152 Abs. 2 FamFG); gibt es keinen gewöhnlichen Aufenthalt was für Minderjährige in der Clearingphase immer zutrifft ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis nach Fürsorge bekannt wird ( 152 Abs. 3 FamFG). Für Unterbringungssachen verweist 167 Abs. 1 FamFG auf die 312 ff FamFG. Bei der Beantragung der Genehmigung einer FM in Brandenburg im Rahmen einer Inobhutnahme eines Kindes, für das ein Vormundschaftsverfahren bereits beim AG Schöneberg anhängig war, hat sich das AG Schöneberg entgegen 313 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für unzuständig erklärt und an das AG Schwedt abgegeben. 3

4 4 II. Problemanzeigen und Weiterentwicklungserfordernisse A Jugendhilfe Was gibt es und wird zusätzlich gebraucht? 1. Kinder- und Jugendnotdienst / Erstaufnahme- und Clearingstelle (EAC) Die Einrichtungen haben in Notsituationen primär den Kinderschutz nach 42 bzw., 8a SGB VIII zu realisieren. Im Kindernotdienst werden 10 bis 12 Plätze, im Jugendnotdienst 10 Plätze vorgehalten. Die EAC für den Personenkreis der UMF hat insgesamt 70 Plätze. Die Konzeption, die räumlichen und personellen Voraussetzungen sind nicht auf die aktuellen Problemlagen im Zusammenhang mit den massiv delinquenten und gefährdeten UMF aus- und eingerichtet. Es wäre ferner zu befürchten, dass das positive Image des Kinder- und Jugendnotdienstes in der Öffentlichkeit (siehe auch Vereinbarungen im Zusammenhang Netzwerk Kinderschutz) leiden wird, wenn die Notdienste darauf ausgerichtet werden grundsätzlich auch FM durchzuführen. Die Jugendhilfe kann nicht (allein) die aus einer Netzwerkkriminalität heraus entstehenden besonderen Unterbringungsbedarfe der massiv delinquenten UMF mit den bestehenden Angeboten lösen. Das bestehende Konzept des Jugendhilfeangebotes EAC muss u.a. in Hinblick auf wenige Plätze in einer intensivpädagogischen Setting für diesen Personenkreis weiter entwickelt werden. 2. Rolle und Funktion der Amtsvormünder Die Wahrnehmung der gesetzlichen Vertretung für den Personenkreis der UMF wird im Auftrag der übrigen bezirklichen Jugendämter vom Jugendamt Steglitz-Zehlendorf (örtliche Zuständigkeit durch Standort der EAC) wahrgenommen. Dafür steht eine umlagefinanzierte, spezielle Amtsvormundschaft zur Verfügung, die jedoch seit Jahren personell unterausgestattet ist. Im Vergleich zu der für sonstige Mündel vorgehaltene Personalausstattung im Vormundschaftsbereich ist sie mit einer deutlich höheren Fallzahl konfrontiert. In den aktuellen Fällen hat sich gezeigt, dass die vom Familiengericht bestellten Amtsvormünder im Zusammenhang mit dem Personenkreis der UMF in der Regel nach Aktenlage vorgehen (Fallrate aktuelle Fälle) und in diesem Zusammenhang nur sehr zögerlich den ggf. vom fallzuständigen Jugendamt (geteilte Zuständigkeit: Vormundschaft führendes Jugendamt / Fallzuständiges Jugendamt) für erforderlich gehaltenen Antrag nach 1631 b BGB stellen. Auch werden die Aufgaben des Vormundes im Rahmen der Vor- und Zuführung nach 167 Abs. 5 i.v. 326 Abs. 2 und 3 FamFG sowie des Vollzuges eines Beschlusses nach 1631b BGB nur unzureichend gesehen. In anderen Ländern (z.b. NRW) gibt es dazu entsprechende Regelungen mit der Polizei. Die Rolle und Funktion der Vormünder im Zusammenhang mit der Gefährdungslage für den Personenkreis der UMF muss ebenfalls geschärft und ggf. gesamtstädtische Arbeitshilfen erarbeitet werden. 4

5 5 3. Intensivpädagogische Angebote der Jugendhilfe mit temporär freiheitsentziehenden Maßnahmen im Einzelfall Einzelfallbezogene (fakultative) FM im Rahmen intensivpädagogischer Konzepte i.v. mit einer Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme bzw. im Rahmen der Hilfen zur Erziehung sind bei Beachtung der Verfahrungsgrundsätze nur als ultima ratio zur Abwendung einer dringenden Gefährdungssituation unter definierten rechtlichen und fachlichen Bedingungen möglich. Dabei kann es sich inhaltlich nur um extreme Ausnahmefälle im Zusammenhang mit erheblichen akuten Gefährdungslagen im Zusammenhang mit Delinquenz bzw. kinder- und jugendpsychiatrischen Problemlagen handeln. In Berlin gibt es bei dem spezialisierten Jugendhilfeträger Karuna e.v. seit 2005 für die Zielgruppe der schwer drogenabhängigen Kinder und Jugendliche einzelfallbezogen auch die Möglichkeit einer zeitlich eng begrenzten freiheitsentziehenden Maßnahme (auf Grundlage des 1631b BGB) nach Drogenentzug. Die Einrichtungen des EJF in Brandenburg mit intensivpädagogischen Konzepten (Verbindliche Betreuung) für die Zielgruppen delinquente Kinder / Jugendliche nehmen ebenfalls im Einzelfall optional auch auf der Grundlage eines Beschlusses des Familiengerichts nach 1631 b BGB auf. Die Erfahrung mit dieser Klientel zeigt, dass selbst die Schwierigsten in der Regel durch das intensivpädagogische Verbundangebot in Verbindung mit besonderen räumlichen Bedingungen zu erreichen und zu halten sind. Wir halten in Berlin ausdrücklich an dem Konzept der Verbindlichen Betreuung fest. Die langjährigen Erfahrungen mit institutionell geschlossenen Settings / geschlossenen Einrichtungen und der damit einhergehenden Konzentration schwerster Fälle zeigen, dass die nachhaltige positive Wirkung dieser Hilfen nicht belegt ist. Lediglich für wenige Kinder / Jugendliche aus der zuvor geschilderten Personengruppe ist ein Ergänzungsangebot in der Erstaufnahme- und Clearingphase erforderlich. Konsequenzen aus den aktuellen Fällen für die Jugendhilfe: Es ist daher zeitnah durch die SenBWF zu prüfen, wie a) für den Personkreis der strafunmündigen/ delinquenten und massiv gefährdeten UMF ein intensivpädagogisches Angebot der Jugendhilfe (max. 3-5 Plätze) in Kooperation mit der EAC / bzw. einem anderen bestehenden Angebot geschaffen werden kann, in dem einzelfallbezogen unter den o.g. Bedingungen FM möglich sind und b) ein intensivpädagogisches Übergangsangebot im Rahmen der Inobhutnahme für besonders gefährdete Kinder und Jugendliche (max. 3-5 Plätze) mit ggf. einzelfallbezogenen FM realisiert werden kann. c) Ferner sollten die bestehenden Angebote der verbindlichen Betreuung in Brandenburg um ein Angebot (ca. 3-6 Plätze) mit der Möglichkeit der Umsetzung von FM im Einzelfall erweitert werden. 5

6 6 d) Ferner wird unter Leitung SenBWF/Landesjugendamt eine Ad-hoc-AG mit den Jugendämtern und anderen Beteiligten für schwierige Not- und Einzelfälle eingerichtet, um zeitnah ressortübergreifend Abstimmungen zu erzielen. Erste Gespräche mit geeigneten Trägern sind bereits geführt worden. Zur Erweiterung des Platzangebotes werden sowohl investive als auch erweiterte und/oder eine Aufstockung der der EAC-Mittel im Einzelplan 10 erforderlich sein. B Justiz / Familiengerichte Es gibt eine gute Kooperation Jugendhilfe / Familiengerichte im Zusammenhang mit dem beschleunigten familiengerichtlichen Verfahren nach 1666 BGB = Sorgerechtsregelungen bei Trennung/Scheidung. In Bezug auf die Verfahren / Genehmigungen im Zusammenhang mit FM nach 1631b BGB gibt es Problemanzeigen. Diese betreffen: a) die Zuständigkeit der Berliner Familiengerichte für Berliner UMF. Aufgrund der Unterbringung des Kindes in Brandenburg wurde an das Familiengericht in Schwedt verwiesen. Aufgrund der geschilderten vielfältigen Zuständigkeiten ist dies eine weitere Hürde bei der Suche nach einer geeigneten Lösung. b) das Fehlen eines Bereitschaftsdienstes in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen für die drei Berliner Amtsgerichte, die eine Abteilung Familiengericht haben, c) die von den Jugendämtern berichteten Schwierigkeiten, Genehmigungen nach 1631b BGB von den Familiengerichten zu erhalten, d) die Zeitschiene bis zur Bestellung eines Amtsvormundes bei den UMF (2 3 Monate) und e) die fehlende Statistik bei den Berliner Familiengerichten über gestellte Anträge bzw. Beschlüsse nach 1631 b BGB C Inneres / Polizei / Staatsanwaltschaft / Ausländerbehörde Im Zusammenhang mit der Schnittstelle Kinder- und Jugenddelinquenz, Jugendgewalt sind schon etliche Kooperationsverabredungen getroffen worden. Aktuelle Problemanzeigen betreffen: a) Regelungen zur Residenzpflicht / Ausländerrecht für den Personenkreis der massiv delinquenten UMF. Die so genannte Residenzpflicht für UMF ist eine Hürde bei der Unterbringung von delinquenten Kindern und Jugendlichen in Brandenburg. Die Erarbeitung einer auf diesen Personenkreis bezogenen Richtlinie ist anzuraten. b) Ablauf / Fristen Altersfeststellung für Personenkreis UMF. Das Verfahren zur Altersfeststellung ist kompliziert, langwierig und umstritten. Es ist insgesamt und im Einzelfall fatal, wenn die Inobhutnahmeregelungen der Jugendhilfe durch kriminelle Schleuser auch zum Schaden des Jugendlichen / Jungen Erwach- 6

7 7 senen und der anderen UMF ausgenutzt werden. Jugendhilfe, Polizei und Justiz müssen ein gemeinsames Interesse daran haben, dass zeitnah das tatsächliche Alter festgestellt werden kann. Das aktuelle Verfahren: Für die Inobhutnahme in der EAC ist die Frage relevant, ob Minderjährigkeit besteht oder nicht. Im Zweifel wird nach einer Altersschätzung durch Fachkräfte der SenBWF die Inobhutnahme beendet. Gegen diesen Bescheid (Aufhebung des Verwaltungsaktes Inobhutnahme) wird zunehmend eine Anfechtungsklage die eine aufschiebende Wirkung entfaltet eingereicht. Für das anstehende Verwaltungsgerichtsverfahren braucht es eine aussagefähige Dokumentation und eine Tatsachenfeststellung in Form eines zahnmedizinischen Gutachtens. Wissenschaftlicher Standard für eine gesicherte Altersdiagnose sind drei Untersuchungen: eine körperliche Inspektion, eine zahnmedizinische Untersuchung und eine Röntgenuntersuchung des Handgelenks. Letztere ist nur in strafrechtlichen Verfahren oder zum Zweck der Heilbehandlung zulässig. Unterhalb einer Initiative zur Änderung der Röntgenverordnung, die durch SenGes auf den Weg gebracht werden muss, könnte eine Lösung für die Problematik der Altersfeststellung darin bestehen, dass der Einsatz neuer bildgebender Verfahren, die das Röntgen ersetzen, durch die Charité forciert wird. Dann könnten die umfassenden Altersgutachten von der SenBWF direkt und zeitnah in Auftrag gegeben werden. In jedem Fall bedarf es aber dringend einer Erhöhung der Kapazitäten für die Altersdiagnostik in der Charité. Untersuchungen zur Altersdiagnostik werden bislang einmal monatlich und nur für jeweils ein Geschlecht durchgeführt. Hier muss kurzfristig eine Lösung gefunden werden, wie zeitnah und bedarfsgerecht eine Altersdiagnose erstellt werden kann. c) Zugang der geschleusten UMF zur EAC stoppen. Mit polizeilichen und aus länderrechtlichen Maßnahmen wie z.b. durch Vereinbarungen mit Fluggesellschaften muss sicher gestellt werden, dass die Identifikation eines UMF / Identifizierung der Begleitperson nach Einreise möglich wird. D Datenschutz Immer wieder werden Datenschutzregelungen als Kommunikations- und Kooperationshindernis angesehen. In diesem Zusammenhang geht es um die Auskunftsrechte / Pflichten von Jugendämtern / Schulen / Einrichtungen gegenüber der Polizei (siehe Schreiben des Polizeipräsidenten an StS Freise von Juli 2010 zum Leitfaden des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in dieser Angelegenheit) Bei dem angesprochenen Leitfaden handelt es sich um eine Darstellung der Auskunftsverpflichtungen der Jugendämter gegenüber der Polizei im Regelfall. Im Zusammenhang mit der aktuellen Problemlage gibt es weitere Abstimmungsnotwendigkeiten. Aufgrund der komplexen Regelungsinhalte sollte der Interministeriellen AG empfohlen werden, die bereits im Zusammenhang mit der Staatssekretärsrunde über die Auswertung der Intensivtäterrichtlinie beauftragte Ressort übergreifenden AG zum Thema Datenschutz auch mit dem o.g. Thema zu befassen. Schipmann 7

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