VERKAUF EINER BETEILIGUNG AN EINER KAPITALGESELL- SCHAFT ( SHARE DEAL )
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- Detlef Otto
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1 VERKAUF EINER BETEILIGUNG AN EINER KAPITALGESELL- SCHAFT ( SHARE DEAL ) STEUERFREIER KAPITALGEWINN? JA, ABER! (Serie Nachfolgeplanung Teil 6) Bei Nachfolgeplanungen wird vom Verkäufer bevorzugt ein Share Deal durchgeführt. Durch einen Share Deal kann u.u. ein steuerfreier Kapitalgewinn realisiert werden und die übertragene Gesellschaft muss nicht liquidiert werden. In diesem Newsletter wird kurz erläutert, in welchen Fällen ein steuerfreier Kapitalgewinn möglich ist und welche schädlichen Handlungen einen steuerfreien Kapitalgewinn verhindern. I. VORAUSSETZUNGEN FÜR EINEN STEUERFREIEN KAPITALGEWINN Ein steuerfreier Kapitalgewinn kann nur erwirkt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. Privatvermögen 2. Kapitalgewinn aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen 3. Kein Tatbestand der indirekten Teilliquidation 1. Privatvermögen Kapitalgewinne sind nur steuerfrei, wenn sie aus der Veräusserung von Privatvermögen realisiert werden (Art. 16 Abs. 3 DBG, Art. 7 Abs. 4 Bst. b StHG). Die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen ist nicht immer einfach. So kann z.b. ein Steuerpflichtiger als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler im Sinne der Steuerpraxis und Rechtsprechung gelten, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind und die veräusserten Anteile als Geschäftsvermögen betrachtet werden. 2. Kapitalgewinn aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen Die Kantone erheben auf Grundstückgewinne (unbewegliches Vermögen) eine Grundstückgewinnsteuer (Art. 12 StHG). Demzufolge können im Umkehrschluss nur Kapitalgewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen steuerfrei sein. Telefon Telefax mail(at)geissmannlegal.ch Seite 1
2 Als Kapitalgewinne aus unbeweglichem Privatvermögen gelten aber auch Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Mehrheitsbeteiligungen an Immobiliengesellschaften. Das Steuerharmonierungsgesetz (StHG) hält in Art. 12 Abs. 2 zur Grundstückgewinnsteuer fest: Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstücks begründet. Den Veräusserungen sind gleichgestellt: a. die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken; b. ; c. ; d. die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht; e.. Sowohl das Steuergesetz des Kantons Zürich ( 216 Abs. 2 Bst. b StG-ZH) als auch das Steuergesetz des Kantons Aargau ( 96 Abs. 2 Bst. a StG-AG) enthalten nur eine Bestimmung gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a StHG und keine explizite Bestimmung nach Art. 12 Abs. 2 Bst. d StHG. Trotzdem besteuern beide Kantone (wie auch andere) Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Mehrheitsbeteiligungen an Immobiliengesellschaften unter der erstgenannten Bestimmung, da eine indirekte und somit wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die durch die Kapitalgesellschaft gehaltenen Liegenschaften beim Mehrheitsbeteiligten besteht. In der Praxis wird für diesen Tatbestand der Begriff wirtschaftliche Handänderung verwendet. Eine wirtschaftliche Handänderung liegt i.d.r. vor, wenn die Mehrheit einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft übertragen wird. Eine Mehrheit einer Beteiligung liegt auch vor, wenn mehrere Anteilsinhaber beim Verkauf zusammenwirken, um durch den Verkauf der Anteile einem Erwerber die Mehrheit der Anteile an einer Immobiliengesellschaft zu verschaffen, oder wenn eine Beteiligung gestaffelt verkauft wird und im Rahmen des gestaffelten Verkaufs der Veräusserer die Mehrheit der Anteile an einer Immobiliengesellschaft verliert. 3. Kein Tatbestand der indirekten Teilliquidation Eine indirekte Teilliquidation nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG und Art. 7a Abs. 1 Bst. a StHG liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: - Verkauf - eine Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (bzw. gestaffelter Verkauf innert fünf Jahren von einem oder mehreren Beteiligten von insgesamt 20%) - aus dem Privatvermögen des Veräusserers in das Geschäftsvermögen des Erwerbers (natürliche oder juristische Person) - innert fünf Jahren nach dem Verkauf - Mitwirkung des Verkäufers - Ausschüttung nicht betriebsnotwendiger Substanz - vorhandene, handelsrechtlich ausschüttbare Substanz zum Zeitpunkt des Verkaufs Wenn die vorgenannten Voraussetzungen gesamthaft nicht erfüllt sind, liegt keine indirekte Teilliquidation vor. Vorsicht ist bei der Auslegung der vorgenannten Voraussetzungen geboten. So liegt z.b. auch eine Ausschüttung vor, wenn innerhalb von fünf Jahren eine Fusion durchgeführt wird. Die Mitwirkung des Verkäufers wird des Weiteren automatisch angenommen, wenn die übertragene Gesellschaft über hohe Reserven verfügt und hohe, nichtbetriebsnotwendige flüssige Mittel aufweist. Telefon Telefax mail(at)geissmannlegal.ch Seite 2
3 II. STEUERFOLGEN BEI NICHTERFÜLLEN DER VORAUSSETZUNGEN Die Steuerfolgen hängen davon ab, welche der vorgenannten drei Voraussetzungen nicht erfüllt wurden: 1. Kein Privatvermögen Wenn die veräusserte Beteiligung (Beteiligung = Mindestquote von 10 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft) nicht zum Privat- sondern zum Geschäftsvermögen gehört, sind die Steuerfolgen wie folgt: Direkte Bundessteuer: Nettoveräusserungserlös ist zu 50% steuerbar, wenn die Beteiligung mind. ein Jahr im Eigentum der Personenunternehmung war (Art. 18b DBG). Ansonsten ist der Nettoveräusserungserlös zu 100% steuerbar. Kantonale Steuern allgemein: Gemäss Art. 7 Abs. 1 StHG können Kantone Doppelbesteuerung auf Beteiligungserträgen mildern. Durch die offene Formulierung bestehen bei den Kantonen unterschiedliche Regelungen. Kantonale Steuern Aargau: Kantonale Steuern Zürich: Keine Ermässigung auf Veräusserungsgewinne von Beteiligungen = Nettoveräusserungserlös wird zusammen mit dem übrigen Einkommen vollumfänglich besteuert. Keine Ermässigung auf Veräusserungsgewinne von Beteiligungen = Nettoveräusserungserlös wird zusammen mit dem übrigen Einkommen vollumfänglich besteuert. Inwieweit Sozialversicherungsabgaben auf dem Veräusserungserlös geschuldet sind, hängt vom Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Sozialversicherungsrecht ab. Die Auslegung im Sozialversicherungsrecht kann von jener im Steuerrecht abweichen. 2. Kapitalgewinn aus dem Verkauf von unbeweglichem Privatvermögen Falls die Mehrheit einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft veräussert wird, liegt eine wirtschaftliche Handänderung vor und die Grundstückgewinnsteuer ist geschuldet, falls ein steuerbarer Grundstückgewinn resultiert. Steuerlich erfolgt ein Durchgriff auf die Beteiligten, da ihnen die Veräusserung der indirekt (über die Kapitalgesellschaft) gehaltenen Liegenschaften zugerechnet wird. D.h., die Veräusserung der Beteiligungsrechte an der Immobiliengesellschaft wird als Veräusserung der Liegenschaften selbst qualifiziert. Für die Berechnung des massgebenden Grundstückgewinns wird ebenfalls eine indirekte Berechnung vorgenommen. Die Abrechnung mit der Grundstückgewinnsteuer bedeutet zudem, dass die Besitzdauer, die für die Höhe der Grundstückgewinnsteuer massgebend ist, mit dieser Abrechnung neu beginnt. Sowohl die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer über die indirekte Methode als auch die Auswirkung auf die Besitzdauer (je kürzer die Besitzdauer, desto höher die Grundstückgewinnsteuer) führen meist zu ungewollt hohen Grundstückgewinnsteuerfolgen. Telefon Telefax mail(at)geissmannlegal.ch Seite 3
4 3. Tatbestand der indirekten Teilliquidation Die Steuerfolgen einer indirekten Teilliquidation lassen sich am besten an einem Beispiel darstellen. Herr Meier verkaufte 100% der privat gehaltenen Aktien an der Schönfels AG per 1. Januar 2012 für CHF an die Sonnstein AG. Am 10. November 2013 schüttete die Schönfels AG an die Sonnstein AG CHF Gewinn aus. Die Bilanz der Schönfels AG per wies folgendes Bild auf: Bilanz Schönfels AG per (in CHF) Umlaufvermögen 1'500'000 1) Fremdkapital 1'000'000 Anlagevermögen 500'000 2) Eigenkapital 1'000'000 Aktienkapital 200'000 Reserven 100'000 Bilanzvortrag 700'000 Total Aktiven 2'000'000 Total Passiven 2'000'000 1) nicht betriebsnotwendige Aktiven: CHF 800'000 2) stille Reserven: CHF 200'000 Im vorgenannten Beispiel werden die Voraussetzungen für eine indirekte Teilliquidation erfüllt. Sämtliche Aktien wurden vom Privatvermögen von Herrn Meier in das Geschäftsvermögen der Sonnstein AG übertragen. Die Schönfels AG wies in der Bilanz auf den Zeitpunkt der Übertragung CHF handelsrechtlich ausschüttbare, nicht betriebsnotwendige Substanz auf. Die Ausschüttung erfolgte innert fünf Jahren nach dem Verkauf. Steuerfolgen: Der Kaufpreis von CHF wird steuerlich aufgeteilt in CHF steuerfreien Kapitalgewinn und CHF steuerbaren Vermögensertrag. Direkte Bundessteuer: Der Vermögensertrag von CHF ist zu 60% steuerbar (Art. 20 Abs. 1 bis DBG). Kantonale Steuern allgemein: Gemäss Art. 7 Abs. 1 StHG können Kantone die Doppelbesteuerung auf Beteiligungserträgen mildern. Durch die offene Formulierung bestehen bei den Kantonen unterschiedliche Regelungen. Kantonale Steuern Aargau: Kantonale Steuern Zürich: Der Vermögensertrag von CHF wird zu 40% des Satzes des gesamten steuerbaren Einkommens besteuert ( 45 a StG-AG). Der Vermögensertrag von CHF wird zu 50% des Satzes des gesamten steuerbaren Einkommens besteuert ( 35 Abs. 4 StG-ZH). Die steuerliche Erfassung findet rückwirkend auf den Zeitpunkt der Veräusserung statt, d.h. auf die Steuerperiode Falls diese bereits definitiv veranlagt wurde, wird die Veranlagung mittels Nachsteuerverfahren geöffnet und angepasst. Da es sich um eine länger zurückliegende Steuerperiode handelt, ist des Weiteren mit einer Zinsnachforderung zu rechnen. Telefon Telefax mail(at)geissmannlegal.ch Seite 4
5 III. MASSNAHMEN ZUR VERHINDERUNG EINER INDIREKTEN TEILLIQUIDATION Wie im vorgenannten Beispiel dargestellt wurde, löste eine Handlung des Käufers nachträglich Steuerfolgen beim Verkäufer aus. Die Problematik im Tatbestand der indirekten Teilliquidation liegt darin, dass der Verkäufer, sobald er die Aktien verkauft hat, nicht mehr steuern kann, was mit der Gesellschaft geschieht, und er aber dann die Steuerfolgen tragen muss. Hierzu gibt es einige Massnahmen vorzukehren. Entweder wird der Verkauf derart gestaltet, dass eindeutig keine indirekte Teilliquidation mit den entsprechenden Steuerfolgen anfallen kann, oder man sieht im Kaufvertrag bereits vor, dass der Käufer keine Handlung vornehmen darf, die als indirekte Teilliquidation qualifiziert. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt beim Verkäufer eine Nachbesteuerung erfolgen, hat der Käufer dem Verkäufer den Schaden (die zusätzliche Steuerbelastung) zu ersetzen. IV. AUSBLICK NEWSLETTER SERIE NACHFOLGEPLANUNG Teil 7 der Serie Nachfolgeplanung wird auf die Thematik Erbenholding eingehen. Die Newsletter werden jeweils auf unserer Homepage publiziert. Wir laden Sie gerne ein, einen Blick darauf zu werfen. 16. Dezember 2013 / Tamara Tormen, dipl. Steuerexpertin Telefon Telefax mail(at)geissmannlegal.ch Seite 5
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