Reglement Berufsmaturitätsprüfung 2016
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1 Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Berufs- und Weiterbildungszentrum Wil-Uzwil Reglement Berufsmaturitätsprüfung 2016 ( ) Technische Berufsmaturität 2 berufsbegleitend 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Organisatorisches 3. Abschluss Berufsmaturität 4. Prüfungswiederholung 5. Rekursmöglichkeiten 6. Bewertung der IDPA Gültig ab August 2014
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3 Technische Berufsmaturität 2 berufsbegleitend Gesetzliche Grundlagen Die technische Berufsmaturität nach der Berufslehre (BMS II) kann in einem zweijährigen Teilzeitlehrgang absolviert werden. Sie ermöglicht den Zugang zu den Fachhochschulen. Rechtsgrundlagen: - Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember Verordnung über die Berufsmaturität vom 30. November Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität, technische Richtung, vom 22. Februar Aides mémoires IV und VII - Schullehrplan «Technische Berufsmaturität» vom Organisatorisches Für die Organisation und die Durchführung der Technischen Berufsmaturitätsprüfungen ist die Prüfungsleitung zuständig. - Die Abschlussprüfung in den Fächern Wirtschaft und Recht resp. Geschichte (alternierende Durchführung) und Französisch findet am Ende des 2. Semesters statt. Der Zeitpunkt wird durch die Prüfungsleitung bestimmt. - Die Abschlussprüfungen für die übrigen Fächer finden gegen Ende des 4. Semesters statt. Die Prüfungsleitung bestimmt den Zeitpunkt. - Die mündlichen Berufsmatura-Abschlussprüfungen werden von jenen Lehrpersonen abgenommen, welche die Klassen unterrichten sowie von externen Expertinnen und Experten. Es werden nach Möglichkeit Expertinnen und Experten der FHS, von anderen Berufsmittelschulen sowie von Gymnasien beigezogen. Die Expertin oder der Experte protokolliert den Verlauf der Prüfung und legt gemeinsam mit der Lehrperson die Prüfungsnote fest. Über die Prüfung wird ein Protokoll erstellt. - Die schriftlichen Berufsmatura-Abschlussprüfungen können von den kantonalen Fachgruppen oder von der internen Fachschaft erstellt werden. - Die Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden erhalten nach erfolgreich abgelegter Prüfung einen Notenausweis, das Berufsmaturitätszeugnis. 1
4 Technische Berufsmaturität 2 berufsbegleitend Abschluss Berufsmatura 3.1. Notenbegriffe und Rundungsregeln Erfahrungsnote Die Erfahrungsnote entspricht dem arithmetischen Mittel der letzten beiden Semesternoten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Prüfungsnote Prüfungsergebnisse sind ausschliesslich mit ganzen oder halben Noten zu bewerten. Wenn die Prüfung in einem Fach aus mehreren separat bewerteten Teilen besteht (z.b. mündliche und schriftliche Prüfung), so sind diese Teile mit ganzen oder halbe Noten zu bewerten. Das Mittel aus mehreren Prüfungsteilen ist auf halbe Noten zu runden. Fachnote Die Fachnote entspricht dem arithmetischen Mittel aus der Erfahrungsnote und der Prüfungsnote, respektive nur der Erfahrungsnote bei Fächern ohne Abschlussprüfung und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Gesamtnote Für den Berufsmatura-Abschluss zählen alle Fächer gemäss Rahmenlehrplan. Jedes Fach liefert eine Fachnote; das arithmetische Mittel aller Fachnoten gilt als Gesamtnote. Die Gesamtnote wird auf eine Dezimale gerundet Bestehensnorm der Berufsmatura Die Berufsmatura ist bestanden, wenn die Gesamtnote (Durchschnitt aller Fachnoten) mindestens 4,0 beträgt höchstens 2 Fachnoten ungenügend sind die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,0 nicht übersteigt 2
5 3.3. Berechnungsgrundlagen für die Berufsmatura Technische Berufsmaturität 2 berufsbegleitend Deutsch Position 1(50%) Schriftliche Prüfung 150 Minuten Mündliche Prüfung 20 Minuten Französisch Position 1(50%) Mündliche Prüfung 20 Minuten 2. Semester Englisch Position 1(50%) Schriftliche Prüfung 90 Minuten Hörverstehen Mündliche Prüfung 30 Minuten 20 Minuten Wirtschaft und Recht Position 1 Geschichte Position 1(50%) Mündliche Prüfung 20 Minuten 2. Semester Ø der Zeugnisnoten(Dezimalnote) Mathematik Position 1(50%) Schriftliche Prüfung 240 Minuten Ø der Zeugnisnoten(Dezimalnote) Chemie Position 1(50%) Schriftliche Prüfung 85 Minuten Physik Position 1 Ergänzungsfach Position 1 3
6 Technische Berufsmaturität 2 berufsbegleitend Prüfungswiederholung Wer die Berufsmatura-Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. Es müssen alle Fächer wiederholt werden, in denen ein ungenügendes Resultat erzielt worden ist (Note unter 4,0). Die Wiederholung findet frühestens nach einem Jahr bei der nächsten ordentlichen Prüfung statt. Die Noten der bei der erstmaligen Prüfung bestandenen Fächer werden übernommen. 5. Rekursmöglichkeiten Ein Rekurs gegen Zeugnisnoten ist innert 14 Tagen nach Erhalt des Schulzeugnisses schriftlich bei der Berufsfachschulkommission einzureichen. Deren Entscheid ist endgültig. Gegen Prüfungsnoten kann nach kantonalem Recht beim Bildungsdepartement Rekurs eingereicht werden. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgt mit der Eröffnung des Ergebnisses durch die Schule. 6. Bewertung der IDPA (Interdisziplinäre Projektarbeit) Eine genügende Note für die IDPA (BMA) ist Bedingung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Eine Nachbesserung ist nach Bekanntgabe der Note möglich. Das Resultat der zweiten Beurteilung ist entweder genügend oder ungenügend. Bei einem genügenden Resultat kann die Schlussprüfung abgelegt werden. Für die Berechnung der Zeugnisnoten wird jedoch die ursprünglich erzielte Note beigezogen. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. Die erteilen Noten werden im Berufsmaturitätsabschluss in Form einer dritten Erfahrungsnote berücksichtigt. Für die Verrechnung der IDPA gilt Folgendes: a) ohne IDPA ist die aus den Prüfungen und/oder aus dem Schnitt der letzten zwei Erfahrungsnoten hervorgehende Fachnote definitiv. b) In jenen Fächern, in denen eine IDPA abgelegt wird, gilt die Fachnote als provisorisch. In diesem Fall werden die beiden Erfahrungsnoten und die IDPA-Note des jeweiligen Faches auf eine Dezimalstelle ausgerechnet. Fachnoten ohne schriftliche oder mündliche Prüfung: Erfahrungsnote 1 (x 2), Erfahrungsnote 2 (x 2) + IDPA Note / 5 = Fachnote Fachnoten mit schriftlicher und/oder mündlicher Prüfung: Schriftliche Prüfungsnote + mündliche Prüfungsnote / 2 = Positionsnote 1 (P1) Erfahrungsnote 1 (x 2), Erfahrungsnote 2 (x 2) + IDPA Note = Positionsnote 2 (P2) P1+P2 / 2 = Fachnote 4
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