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1 J O S E F T R A J E R

2 SA4ECL Support Agency for European Competence Licences a project of EUROPEAN COMPETENCES

3 EBC * L (European Business Competence Licence) Vorbereitung Stufe A

4 elektronische Ausgabe SA4ECL 2., aktualisierte Auflage 2014 Österreich Autor.: Dipl.-Kfm. JOSEF TRAJER, MSc. Rechteinhaber: EUROPEAN COMPETENCES Verein zur Förderung und Vermittlung länderübergreifender Kenntnisse und Fertigkeiten

5 Vorbereitung EBC*L Stufe A INHALTSVERZEICHNIS I. Der Jahresabschluss A. Die Bilanz Aufbau und Grundsätze Die Inventur Gewinnermittlung durch Bilanzvergleich B. Abschlussarbeiten Verbindlichkeiten und Forderungen Rückstellungen Abschreibung für Anlagen bzw. Absetzung für Abnutzung Aktivierungspflicht von Ausgaben C. Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Grundsätze der GuV-Rechnung GuV-Rechnung in Staffelform D. Rücklagen E. Wichtige englische Begriffe II. Unternehmensziele und Kennzahlen A. Eigenkapitalrentabilität Shareholder Value Rentabilität aus Sicht des Kleinunternehmers B. Gesamtkapitalrentabilität / Return on Investment C. Liquidität Liquidität 1. Grades Liquidität 2. und 3. Grades Eigenkapitalquote Verschuldungsgrad Goldene Finanzierungsregel D. Cash Flow E. Wirtschaftlichkeit Umsatzrentabilität Umsatzproduktivität des Personals F. Kennzahlen Formelzusammenfassung III. Kostenrechnung - Überblick I

6 Vorbereitung EBC*L Stufe A 1. Nutzen der Kostenrechnung Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung B. Grundbegriffe der Kostenrechnung Kostenarten / Kostenstellen / Kostenträger Selbstkosten Fixe Kosten und variable Kosten Langfristige Preisuntergrenze Kurzfristige Preisuntergrenze C. Preispolitik Preis und Marktform Sonderangebote D. Einzelkosten und Gemeinkosten E. Deckungsbeitrag F. Kostenstellenrechnung G. Teilkostenrechnung / Vollkostenrechnung H. Profit Center-Rechnung I. Kostenbegriffe Zusammenfassung IV. Wirtschaftsrecht Überblick A. Rechtsformen Überblick B. Einzelunternehmen C. Personengesellschaften Offene Gesellschaft Kommanditgesellschaft Gesellschaftsvertrag D. Kapitalgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung Aktiengesellschaft E. Sonstige Rechtsformen Stille Gesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) GmbH & Co KG Genossenschaft F. Unternehmenszusammenschlüsse Konzern Kartell II

7 Vorbereitung EBC*L Stufe A G. Kaufvertrag H. Firma I. Vertretungsbefugnis Grundsätzliche Bestimmungen Handlungsvollmacht Prokura J. Firmenbuch K. Insolvenzrecht Insolvenzursachen Außergerichtliche Einigung Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Konkursverfahren Sanierungsplan (im Konkursverfahren) Gerichtliche Insolvenzverfahren Zusammenfassung L. Besteuerung von Unternehmensgewinnen III

8 Vorbereitung EBC*L Stufe A VORWORT Der Europäische Wirtschaftsführerschein stellt einen Qualifikationsnachweis hinsichtlich eines kaufmännischen Grundverständnisses über betriebliche Vorgänge und Zusammenhänge dar. Angesichts zunehmender Tendenzen einer Durchdringung beruflicher und auch privater Lebensbereiche mit wirtschaftlichem Denken gewinnen ökonomische Kenntnisse immer mehr an Bedeutung. Erst das Wissen um die Begriffe und Zusammenhänge ökonomischer Gegebenheiten ermöglicht den Mitarbeitern eine kompetentere Mitsprache bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen, fördert damit ein selbstbewussteres Auftreten sowie auch die beruflichen Chancen. Aber auch für Selbständige bzw. künftige Unternehmer sind ökonomische Grund- Zusammenhänge unabdingbar. Deshalb ist die Zielgruppe, für die der EBC*L konzipiert wurde, auch breit gestreut: Personen, die keine formale Ausbildung einer kaufmännischen Fachrichtung abgeschlossen haben bzw. jene, die ihren Wissensstand aktualisieren möchten; Berufsanfänger; Nichtbeschäftigte zum Zweck der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt; Selbständige in KMUs, Existenzgründer, Inhaber von Handwerksbetrieben; und alle anderen, die eine Zusatzqualifikation anstreben bzw. allgemeines Interesse an wirtschaftlichen Grundlagen und Zusammenhängen aufweisen Das Konzept des EBC * L basiert auf mehreren Stufen, die jeweils unterschiedliche Themenbereiche des betrieblichen und wirtschaftlichen Alltags umfassen. Die in diesem Skriptum behandelten Themengebiete Bilanzierung; Unternehmensziele und Kennzahlen; Kostenrechnung so wie Wirtschaftsrecht sind Inhalt der Stufe A des EBC * L. Ziel dieser Unterlage ist nicht die ausführliche oder gar wissenschaftliche Darstellung der einzelnen Themengebiete, sondern dieses Skriptum dient lediglich der Prüfungsvorbereitung zum EBC * L-Stufe A und umfasst damit in komprimierter Form jene theoretischen Kenntnisse, die zur Erlangung des ersten EBC * L-Zertifikates notwendig sind. Die Prüfung zum EBC * L umfasst zwei Bereiche einerseits theoretische Wissensund Verständnisfragen und anderseits eine Fallstudie, aus deren gegebenen Daten ökonomische Rückschlüsse zu ziehen sind. Während der erste Teil durch dieses Skriptum seine Abdeckung findet, wird zum Thema Verständnis und ökonomische Rückschlüsse auf die zusätzlich zu behandelnden Praxis-Beispiele verwiesen. IV

9 EBC * L Stufe A (European Business Competence Licence) Vorbereitung Modul 1 Bilanzierung

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11 Vorbereitung EBC * L Stufe A Bilanzierung I. Der Jahresabschluss Die Konten eines Unternehmens werden beim Jahresabschluss zu einer Gesamtdarstellung zusammengefasst, und zwar die Gesamtheit der Bestandskonten zu der (zeitpunktbezogenen) Bilanz und die Gesamtheit der Aufwands- und Ertragskonten zu der (zeitraumbezogenen) Erfolgsrechnung. Die beiden wichtigsten Elemente eines solchen Jahresabschlusses sind:.) die Bilanz.) die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV-Rechnung) Diese beiden Bestandteile geben über folgende wichtige Punkte Auskunft:.) Übersicht über das Vermögen des Unternehmens (Bilanz).) Reichtum des Unternehmens bzw. Besitzverhältnis des Vermögens (Bilanz).) Schuldenstand des Unternehmens (Bilanz).) Erfolg des vergangenen Jahres (GuV-Rechnung) Relevant sind die Auskünfte nicht nur für die Eigentümer, sondern auch für folgende:.) Banken, insbesondere bei Kreditentscheidungen.) Lieferanten, die eine Einschätzung bzgl. Leistungsbezahlung anstreben.) potenzielle, künftige Eigentümer, die das Unternehmen bewerten wollen.) Kunden, die sich auf ein weiteres Bestehen des Unternehmens verlassen.) Mitarbeiter, die sich vom Erfolg ihres Unternehmens überzeugen wollen.) Bewerber, die sich zuvor einen groben Überblick verschaffen wollen.) der Staat (Finanzamt), der dadurch (vorerst) die Steuerlast festlegen kann Nicht jedes Unternehmen muss einen detaillierten Jahresabschluss erstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen (Gesellschaftsform; Umsatzgrenzen; u. dgl.) können Kleinunternehmen auf vereinfachte Buchführungsvorschriften zurückgreifen und sind damit nur zur Vornahme einer so genannten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verpflichtet, welche einer vereinfachten GuV-Rechnung entspricht. A. Die Bilanz 1. Aufbau und Grundsätze Die Bilanz gibt keinen laufenden Überblick, sondern stellt lediglich eine Momentaufnahme eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Bilanzstichtag, dar. Auch wenn dieser meist der 31. Dezember eines Jahres ist, so kann der dennoch frei gewählt werden (d. h. ein Unternehmen kann auch zu jedem 30. Juni seine Bilanz erstellen wichtig ist nur, dass die Erstellung jeweils im Jahresrhythmus erfolgt). Wie bereits oben erwähnt, geht es am Bilanzstichtag um die Feststellung, wie vermögend und wie reich das Unternehmen ist sowie um einen Überblick, wie viel Schulden das Unternehmen hat

12 Bilanzierung Vorbereitung EBC * L Stufe A Anmerkung: Entgegen des herkömmlichen Sprachgebrauchs können die Begriffe Vermögen und Reichtum nicht gleichgesetzt werden. So kann ein Unternehmen über enorme Vermögenswerte verfügen, aber wenn diese großteils mit Krediten finanziert sind und damit die Vermögenswerte eigentlich der Bank gehören, ist das Unternehmen alles andere als reich. Die Bilanz kann nicht nach eigenen Gutdünken erstellt werden, sondern ist nach Vorgaben und gesetzlichen Regelungen anzufertigen. Dazu gehören formale (Wie) und inhaltliche (Was) Richtlinien, aber auch spezielle Bilanzierungsvorschriften, damit sich Außenstehende ein möglichst getreues Bild über die Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens machen können. Zu diesen Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung gehören:.) Grundsatz der Bilanzwahrheit.) Grundsatz der Vollständigkeit.) Grundsatz der Bilanzklarheit.) Grundsatz der Einzelbewertung.) Grundsatz des Stichtagsprinzips.) Grundsatz der Bilanzkontinuität (formell und materiell).) Grundsatz der Bilanzidentität (Gliederungsstetigkeit).) Grundsatz der Unternehmensfortführung.) Grundsatz des Vorsichtsprinzips Diese zahlreichen Bilanzierungsgrundsätze bauen auf den generellen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auf, wobei sich hier im Einzelnen vier Grundsätze mit folgenden Forderungen unterscheiden lassen:.) Grundsatz der Wahrheit: Alle Vermögensgegenstände und Geschäftsvorfälle sind vollständig und wahrheitsgemäß darzustellen..) Grundsatz der Klarheit: Die Verbuchung muss so übersichtlich und verständlich sein, dass der Kaufmann oder sachverständige Dritte ohne große Schwierigkeiten in angemessener Zeit einen möglichst sicheren Einblick in die Vermögens- und Ertragslage erhalten kann..) Grundsatz der Vorsicht: Die Verbuchung der Vermögenswerte und der Geschäftsvorfälle muss in einer Weise erfolgen, die mögliche Wertverluste und Risiken voll erfasst. Im Zweifel werden Vermögenswerte eher niedrig als hoch, Verbindlichkeiten und Risiken eher hoch als niedrig angesetzt..) Grundsatz der Wirtschaftlichkeit: Erfolg und Aufwand der Buchhaltung müssen in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen. Eine Bilanz selbst besteht aus zwei Seiten, wobei die linke Seite das Vermögen des Unternehmens darstellt, während auf der rechten Seite das Kapital einen Überblick bzgl. der Finanzierung des bestehenden Vermögens vermittelt. Dementsprechend erfolgt auf der Kapitalseite auch eine Aufsplittung in das Eigenund in das Fremdkapital. D. h., ob das bestehende Vermögen mit eigenen Mitteln oder durch externe Kapitalgeber finanziert wurde bzw. in welchem Verhältnis? Aber auch auf der Vermögensseite findet eine Aufsplittung statt nämlich in das Anlage- und das Umlaufvermögen

13 Vorbereitung EBC * L Stufe A Bilanzierung Ersteres dient dem Unternehmen langfristig (bspw. Gebäude, Maschinen, Patente, ), zweiteres dient dem Unternehmen nur kurzfristig, da dieses Vermögen während des Jahres verkauft, verarbeitet oder verbraucht wird (bspw. Material, Waren, Bank- und Kassenguthaben, ). Als nützliche Hilfestellung kann man insofern eine Trennung herbeiführen, als man jene Vermögenswerte, die dem Unternehmen länger als ein Jahr zur Verfügung stehen, dem Anlagevermögen zuordnet und die kürzer im Unternehmen verbleibenden dem Umlaufvermögen. Dementsprechend können von Branche zu Branche auch unterschiedliche Zuordnungen vorgenommen werden (bspw. werden Autos bei den meisten Unternehmen zum Anlagevermögen zählen, während für einen Autohändler diese dem Umlaufvermögen zugeordnet werden). Grundsätzlich ergibt sich nachfolgender Aufbau einer Bilanz: Vermögen (Aktiva) Welche Vermögenswerte stecken im Unternehmen und wie viel sind sie wert? BILANZ Kapital (Passiva) Wer hat das Vermögen finanziert? Wem gehören die Vermögenswerte? Anlagevermögen Zusätzlich unterscheidbar in abnutzbares und nicht abnutzbares AV materielles und immaterielles AV Umlaufvermögen Summe Vermögen Mittelverwendung (in welcher Form sind die Mittel im Unternehmen gebunden?) Eigenkapital Fremdkapital Summe Kapital Mittelherkunft (Woher stammen die Mittel?) Die so genannte Bilanzlogik ergibt eine Summengleichheit beider Bilanzseiten. Das ergibt sich zwingend daraus, dass das Unternehmensvermögen ja auch irgendjemand gehören muss. Die Summengleichheit wird auch durch den Begriff Bilanz ausgedrückt, der sich aus dem italienischen bilancia (=Waage) ableitet. Gewöhnlich ist das Eigenkapital auf der Passiva-Seite der Bilanz zu finden. Dies gilt so lange, wie das Eigenkapital positiv ist (d. h. die Differenz zwischen dem Vermögen und den Schulden ein Plus ergibt). Tritt jedoch der Fall ein, dass hier ein negatives Ergebnis aufscheinen muss (d. h. die Schulden höher als das Vermögen sind), wird das Eigenkapital dementsprechend auf der Aktiva-Seite angeführt. In diesem Fall spricht man von einer so genannten Unterbilanz oder Überschuldung. Eine solche Art von Bilanz findet man u. a. in Insolvenzverfahren. Anmerkung: Der grundsätzliche Bilanzaufbau ist stets der gleiche, wenngleich es auch sein kann, dass die beiden Bilanzseiten untereinander aufgelistet werden

14 Bilanzierung Vorbereitung EBC * L Stufe A 2. Die Inventur Die Durchführung einer Inventur stellt die Grundlage zur Erstellung einer Bilanz dar. Dabei sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:.) Zählen und Bewerten des Vermögens.) Zählen und Bewerten der Schulden (=Fremdkapital).) Ermittlung des Eigenkapitals (=Vermögen vermindert um das Fremdkapital) Dieses so ermittelte Eigenkapital stellt die zentrale Größe dar, da es darüber Aufschluss gibt, wie reich das Unternehmen ist. Bei dieser Gelegenheit sei aber darauf hingewiesen, dass die Höhe des Eigenkapitals keinerlei Rückschluss auf die Liquidität eines Unternehmens zulässt. Das Eigenkapital ist nur eine rechnerische, aber keine greifbare Größe, denn es bringt lediglich zum Ausdruck wie viel des vorhandenen Vermögens tatsächlich dem Unternehmen selbst gehört. Sofort entnommen werden können nur die so genannten liquiden Mittel, wozu das Kassen- und Bankguthaben zählen und diese liquiden Mittel sind nicht unter dem Eigenkapital angeführt, sondern auf der Vermögensseite der Bilanz unter dem Umlaufvermögen. Aufbauend auf der vorseitig angeführten Bilanzgliederung könnte eine Bilanz vereinfacht folgendermaßen aussehen: Vermögen (Aktiva) Bilanz Kapital (Passiva) Geschäftsräume Eigenkapital Einrichtung Maschinen, EDV Fremdkapital Lagerbestand Kassen- u. Bankguthaben Summe Vermögen Summe Kapital Gewinnermittlung durch Bilanzvergleich Eine der wesentlichsten Fragen beim Jahresabschluss ist, ob das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr einen Gewinn erzielt hat (d. h. ob es reicher geworden ist). Der Reichtum eines Unternehmens ist unmittelbar mit dem Eigenkapital verbunden wie bereits zuvor angeführt und daraus folgt, dass bei der Feststellung des Jahresergebnisses (Überbegriff für Gewinn oder Verlust) es darum geht, das Eigenkapital des Jahresanfanges mit jenem der Schlussbilanz zu vergleichen. Diese vereinfachte Berechnungsmethode nennt man Gewinnermittlung durch Bilanzvergleich. Hat sich das Eigenkapital erhöht, liegt ein Gewinn vor, hat sich das Eigenkapital verringert, ist das Unternehmen ärmer geworden, d. h. es hat einen Verlust erzielt. Ein Zuwachs des Eigenkapitals kann mit einem Vermögenszuwachs einhergehen oder aber ein Beibehalten der Bilanzsumme bewirken, wenn nur eine Umschichtung vom Fremdkapital zum Eigenkapital (Schuldentilgung) stattgefunden hat

15 Vorbereitung EBC * L Stufe A B. Abschlussarbeiten Bilanzierung Da es das Ziel des Jahresabschlusses ist, zum Bilanzstichtag ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu vermitteln, ist es auch notwendig, jene Geschäftsfälle zu berücksichtigen, die bis zum Bilanzstichtag noch keine Zahlungen verursacht haben. Dazu gehören:.) Verbindlichkeiten und Forderungen.) Abschreibungen für Anlagen (AfA).) Rückstellungen 1. Verbindlichkeiten und Forderungen Unter Verbindlichkeiten und Forderungen werden jene Rechnungen subsummiert, die zum Bilanzstichtag noch offen sind, wobei Verbindlichkeiten jene Leistungen betreffen, die von Lieferanten bereits in Rechnung gestellt aber noch nicht bezahlt wurden, während Forderungen jene Leistungen betreffen, die vom Unternehmen erbracht und in Rechnung gestellt wurden, aber bisher von den Kunden noch nicht beglichen wurden. Verbindlichkeiten werden auf der Passiva-Seite der Bilanz ausgewiesen, da sie dem Fremdkapital zuzuordnen sind, während die Lieferforderungen auf der Aktiva-Seite unter dem Umlaufvermögen angesiedelt sind. 2. Rückstellungen Während Verbindlichkeiten bereits fixierte künftige Zahlungen darstellen (die Rechnung liegt bereits vor), werden Rückstellungen für in Zukunft wahrscheinlich zu leistende Zahlungen gebildet. Rückstellungen können u. a. gebildet werden für:.) Pensionszusagen, die aber davon abhängen, ob der Mitarbeiter bleibt.) erhaltene Leistungen, für die noch keine Rechnung gestellt wurde.) Garantiezusagen, die aber nur bei tatsächlichen Defekten schlagend werden.) Prozesse, die laufen und die man unter Umständen verlieren könnte Sie werden auf der Passiva-Seite der Bilanz unter dem Fremdkapital ausgewiesen und mindern damit auch den Gewinn und die Steuerbelastung. Gebildet werden müssen sie in jenem Jahr, in dem der verursachende Geschäftsfall eingetreten ist und die Auflösung der Rückstellung hat dann zu erfolgen, wenn der Fall abgeschlossen ist. 3. Abschreibung für Anlagen bzw. Absetzung für Abnutzung Grundlage jeden Jahresabschlusses ist es, ein möglichst getreues Bild der aktuellen Vermögenslage des Unternehmens zu vermitteln. Da abnutzbares Anlagevermögen kontinuierlich an Wert verliert, würde die Beibehaltung des Anschaffungswertes mit der Zeit nicht mehr dem aktuellen Wert entsprechen. Deshalb muss diesem Wertverlust Rechnung getragen werden, was in Form der Abschreibung geschieht. Grundsätzlich existieren verschiedene Arten der Anlagenabschreibung, die häufigste ist jedoch die lineare Abschreibung. Hier wird der Anschaffungswert durch die Nutzungsdauer dividiert und der daraus resultierende Wert jährlich abgeschrieben. Dies stellt sowohl eine Minderung des Vermögens (genauer des Anlagevermögens) als auch des Gewinns dar

16 Bilanzierung Vorbereitung EBC * L Stufe A Da niemand eine genaue Nutzungsdauer voraussagen kann und zugleich die willkürliche Ausnutzung der AfA als Gewinnminderungsmaßnahme unterbunden werden soll, hat der Gesetzgeber für die einzelnen Anlagegüter Mindest-Richtwerte vorgeschrieben (bspw. 10 Jahre für Einrichtungsgegenstände; 3 Jahre für EDV). Eine weitere noch verbreitete Form der Abschreibung ist die degressive AfA: Hier wird ein fester Abschreibungssatz pro Jahr festgelegt (bspw. 20 %), der sich am geschätzten Entwertungsverlauf orientiert und der jährlich auf den jeweiligen Buchwert zum Ende der Vorperiode angewendet wird (deshalb lautet ein anderer Ausdruck dafür auch Buchwertabschreibung ), wodurch die Abschreibung in den ersten Jahren höher ist als in den nachfolgenden. In Österreich existiert zudem eine sehr vereinfachte Regelung, die Abschreibung im ersten Jahr betreffend: Anlagegüter, die bis zum 30. Juni angeschafft werden, können den vollen AfA-Betrag absetzen; jene Güter, die nach dem 30. Juni angeschafft wurden, können den halben AfA-Betrag geltend machen. Anmerkung: Im letzten angenommenen Nutzungsjahr muss die Abschreibung um 1,-- vermindert vorgenommen werden, da kein Anlagegut mit 0,-- angesetzt werden darf. 4. Aktivierungspflicht von Ausgaben Unternehmer sind normalerweise immer auf der Suche nach Gewinn-mindernden Maßnahmen, um die Steuerlast zu reduzieren. Naheliegenderweise trachtet der Gesetzgeber danach, diese Möglichkeiten nicht der reinen Willkür zu überlassen, sondern entsprechende Regelungen festzulegen. Der Begriff Aktivierungspflicht bezieht sich nomen est omen auf jene Bestimmungen, die festlegen, welche Ausgaben auf der Aktivaseite der Bilanz aufzunehmen sind. Ausgaben, die ein Unternehmen tatsächlich ärmer machen, sind in der GuV- Rechnung als Aufwand (und damit als Gewinnminderung) zu berücksichtigen. Dagegen sind Ausgaben, die zugleich einen bleibenden Gegenwert schaffen, nicht Gewinn-mindernd verbuchbar, sondern das Anlagegut ist auf der Aktiva-Seite der Bilanz auszuweisen, da ein Vermögenswert geschaffen wurde und streng genommen nur eine Umschichtung von Geld zu Anlagegut stattgefunden hat was aber nachvollziehbarerweise keine Auswirkung auf den Reichtum des Unternehmens hat. Erst in den darauf folgenden Jahren findet der Wertverlust in Form der AfA ohnehin Berücksichtigung. Geringwertige Wirtschaftsgüter: Keine Regel ohne Ausnahme Bezüglich der aktivierungspflichtigen Ausgaben für die Anschaffung von Gütern gibt es eine Ausnahme: Überschreiten die Netto-Anschaffungskosten nicht einen bestimmten Wert (derzeit 400,--), dann können diese Ausgaben sofort komplett Gewinn-mindernd verbucht werden und müssen nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Hintergrund für Aufwendungen ohne Geldfluss: Wie bereits zuvor angeführt, dienen Verlagerungen von der Aktiva-Seite der Bilanz hin zur Aufwand-Seite der GuV-Rechnung der Möglichkeit, eine niedrigere Steuer- Bemessungsgrundlage zu schaffen

17 Vorbereitung EBC * L Stufe A Bilanzierung Aber Rückstellungen u. Abschreibungen haben zudem eine wichtige Gemeinsamkeit: Sie werden im Jahresabschluss berücksichtigt, ohne dass tatsächlich eine Zahlung erfolgt ist somit finden diese Geschäftsfälle nur auf dem Papier statt. Das Unternehmen wird ärmer, ohne aber eine tatsächliche Ausgabe getätigt zu haben. Deshalb sollten Unternehmen auch danach trachten, Geld in der Höhe der fiktiven Ausgaben auf die Seite zu legen, um in Zukunft Ersatzanschaffungen tätigen zu können, wenn die zuvor laufend abgeschriebenen Güter tatsächlich ersetzt werden müssen. C. Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) 1. Grundsätze der GuV-Rechnung Während in der Bilanz als einer stichtagsbezogenen Zeitpunktrechnung neben den erfolgswirksamen auch die erfolgsneutralen Vermögensumschichtungen dargestellt werden, dient die Gewinn- und Verlustrechnung primär dem Zweck, als zeitraumbezogene Rechnung den Periodenerfolg nach Art, Höhe und Quellen sichtbar zu machen. Beim o. a. Bilanzvergleich (A.3.) ging es nur darum, das Unternehmen zu zwei verschiedenen Zeitpunkten zu vergleichen, wodurch aber vollständig ausgeklammert wird, warum sich bestimmte Posten während des Jahres verändert haben. Deshalb stellt auch die Inventur die Grundlage für die Bilanzerstellung dar (d. h. es wird gezählt, gewogen und bewertet, was zum Stichtag vorhanden ist), während Belege die Grundlage für die GuV-Rechnung sind. Jeder einzelne Geschäftsfall muss mit einem Schriftstück belegt werden können einerlei ob das Unternehmen Einkünfte erzielt hat (einen Umsatz erzielt hat) oder ob es Zahlungen zu leisten hatte. Daher lautet der oberste Grundsatz der Buchhaltung: Keine Buchung ohne Beleg! Nicht nur, dass die Belegpflicht durch das Gesetz vorgeschrieben ist, würde ohne Buchhaltung auch der nötige Überblick über die Geschäftslage des Unternehmens fehlen, was sehr schnell zur Zahlungsunfähigkeit und damit zum Ende eines Unternehmens führen kann. In der GuV-Rechnung werden alle Geschäftsfälle zusammengefasst, die während eines Jahres abgewickelt wurden und die ein Unternehmen reicher oder ärmer gemacht haben..) Geschäftsfälle die reicher machen, werden Erträge genannt.) dagegen stellen Aufwendungen jene Ausgaben dar, die ärmer machen Wie die Buchstaben G (Gewinn) und V (Verlust) schon implizieren, werden nur jene Geschäftsfälle aufgenommen, die ein Unternehmen tatsächlich reicher oder ärmer machen. Geschäftsfälle, die keine solche Auswirkung aufweisen (bspw. Kauf einer Maschine) werden dementsprechend auch nicht in der GuV-Rechnung berücksichtigt. Auch die GuV-Rechnung kann wieder in Kontenform dargestellt werden, wobei auf der linken Seite die Aufwendungen angeführt werden, während auf der rechten Seite die Erträge ausgewiesen werden

18 Bilanzierung Vorbereitung EBC * L Stufe A Überwiegen die Erträge über die Aufwendungen, so stellt die Differenz der beiden Summen den Gewinn dar; im umgekehrten Fall spricht man von einem Verlust. Auch bei der GuV-Rechnung muss wieder Summengleichheit herrschen, weshalb der jeweilige Jahreserfolg auf jener Seite ausgewiesen wird, dessen Summe die niedrigere ist (d. h. ein Gewinn steht auf der Seite der Aufwendungen, während der Verlust bei den Erträgen angeführt wird). Gewinn- und Verlustrechnung Aufwendungen Erträge (Gewinn) Summe (Verlust) Summe Wie im vorigen Kapitel angeführt kann das Jahresergebnis auch durch den Bilanzvergleich ermittelt werden, was zwingend zur Folge hat, dass das in der GuV- Rechnung ermittelte Jahresergebnis mit jenem aus dem Bilanzvergleich übereinstimmen muss! Dieses ist neben der zweifachen Verbuchung jedes Geschäftsfalls das Kennzeichen der doppelten Buchhaltung. Abgesehen davon, dass zur Erreichung eines Gewinnes die erzielten Erlöse alle sonstigen Aufwendungen abdecken müssen, ist es auch wichtig, ein positives Ergebnis beim Vergleich des Verkaufserlöses mit den eingesetzten Mitteln zu erzielen. In diesem Zusammenhang gibt es einige Begriffe aus der GuV-Rechnung, die relevant sind:.) Umsatz: (=Verkaufspreis x verkaufte Menge) auch Verkaufserlös genannt.) Wareneinsatz (=Einkaufspreis x verkaufte Menge).) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Rohstoffe sind Materialien, aus denen ein Erzeugnis vor allem besteht (Bsp. Holz) Hilfsstoffe sind unwesentliche Bestandteile eines Endprodukts (Bsp. Nägel, Leim) Betriebsstoffe dienen der Fertigung (Bsp. Schmieröl für Maschinen) 2. GuV-Rechnung in Staffelform Je größer ein Unternehmen ist, desto mehr gehen die verschiedenen Einnahmen und Ausgaben über das Kerngeschäft hinaus und in diesen Fällen bietet die GuV- Rechnung in Kontenform (d. h. links die Aufwendungen und rechts die Erträge) nur einen unzureichenden Überblick über die jeweiligen verantwortlichen Quellen. Denn die Grundlage eines guten Erfolges kann darin begründet sein, dass ein Unternehmen gut im Kerngeschäft gewirtschaftet hat, oder aber erfolgreich bei der Veranlagung finanzieller Mittel war oder einfach durch außerordentliche Geschäfte (bspw. Grundstücksverkauf) das Ergebnis verbessert hat. Um somit eine optimalere Analyse der GuV-Rechnung zu vereinfachen, wurde die GuV-Rechnung in Staffelform entwickelt, in der die Aufwendungen und Erträge nach der Quelle, aus der sie stammen, geordnet untereinander aufgelistet werden. Anmerkung: Kapitalgesellschaften sind sogar verpflichtet, die GuV-Rechnung in Staffelform zu erstellen; die Darstellung in Kontenform ist ihnen untersagt

19 Vorbereitung EBC * L Stufe A Bilanzierung Für Personengesellschaften und Kleinunternehmen gilt diese Einschränkung nicht! Die Erkenntnisse, die dadurch klar und rasch gewonnen werden können, sind:.) WIE ein Gewinn/Verlust zu Stande gekommen ist und aus welcher Quelle.) WAS mit einem erwirtschafteten Gewinn geschehen ist Der Aufbau der GuV-Rechnung in Staffelform sieht folgendermaßen aus: GuV-Rechnung in Staffelform Betriebliche Erträge Erträge aus dem Kerngeschäft - Betriebliche Aufwendungen Aufwendungen aus dem Kerngeschäft = Betriebsergebnis Ergebnis aus dem Kerngeschäft +/- Finanzergebnis Erträge und Aufwendungen aus Wertpapieren, Firmenbeteiligungen und Zinsen = Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) +/- Außerordentliches Ergebnis Außergewöhnliche od. einmalige Ereignisse = Jahresergebnis vor Steuern - Gewinnsteuern = Jahresergebnis nach Steuern +/- Rücklagen = Bilanzgewinn WIE WAS Obige Darstellung der Staffelform zeigt, warum es relevant ist, immer darauf zu achten, welches Ergebnis gemeint ist, wenn jemand nur vom Gewinn des letzten Jahres spricht, da theoretisch verschiedene Positionen umgangssprachlich damit gemeint sein könnten. Betrachtet man die verschiedenen Ergebnisbegriffe getrennt, ergibt sich folgendes: Das Betriebsergebnis spiegelt den Erfolg des Kerngeschäftes wider. Ist ein solches über einen längeren Zeitraum negativ, müssen ernsthafte Überlegungen angestellt werden. Das Betriebsergebnis wird häufig auch noch als operatives oder als technisches Ergebnis bezeichnet. Das EGT ergibt sich durch Hinzurechnung des Finanzergebnisses zum Betriebsergebnis. Dieses Zwischenergebnis ist jenes, das von Analysten gerne als Beurteilungsmaßstab herangezogen wird. Das Jahresergebnis vor Steuern beinhaltet hingegen auch die außerordentlichen Positionen und kann daher ein stark verzerrtes Bild des Unternehmens widerspiegeln. Dieses daraus resultierende Jahresergebnis dient aber zur Berechnung der jeweiligen Steuerlast und erst das danach ermittelte Jahresergebnis nach Steuern kann theoretisch entnommen/ausgeschüttet werden. In diesem Fall wäre das Jahresergebnis nach Steuern ident mit dem Bilanzgewinn. Es kann aber auch als opportun erscheinen (bzw. zwingend vorgeschrieben sein), einen Teil des Jahresüberschusses im Unternehmen zu belassen und damit Rücklagen zu bilden in diesem Fall würde dies den Bilanzgewinn, der zur Ausschüttung an die Gesellschafter vorgesehen ist, entsprechend mindern

20 Bilanzierung Vorbereitung EBC * L Stufe A Rücklagen werden dazu gebildet, um das Unternehmen für künftige Investitionen bzw. zur Überbrückung kritischerer Zeiten zu rüsten. Anmerkung: Rücklagen Rückstellungen ==> Rückstellungen werden dazu gebildet, um zu erwartender Ansprüche Dritter nachkommen zu können, während Rücklagen der Stärkung des eigenen Unternehmens dienen. Dementsprechend bedarf die Rückstellung eines tatsächlichen Geschäftsfalls im vergangenen Geschäftsjahr während die Rücklage nur zukunftsbezogen ist. Dies wirkt sich auch in der Art, wie diese beiden in der Bilanz ausgewiesen werden, aus: Während die Rückstellungen unter dem Fremdkapital bilanzieren, werden Rücklagen unter dem Eigenkapital ausgewiesen. D. Rücklagen Wie zuvor angeführt, handelt es sich bei Rücklagen um Gewinnanteile, die im Unternehmen verbleiben. Dies kann auf freiwilliger Basis geschehen oder gesetzlich oder satzungsgemäß vorgeschrieben sein. Grundsätzlich unterscheidet man bei den Rücklagen nach der Ersichtlichkeit in der Bilanz zwischen offenen und stillen Rücklagen. Offene Rücklagen sind in der Bilanz auch für Außenstehende entsprechend nachvollziehbar, während die stillen Rücklagen nicht aufscheinen (diese kommen u. a. durch die Unterbewertung von Aktivposten bzw. einer Überbewertung der Passiva zustande). Eine weitere Differenzierung kann nach der Entstehung der Rücklagen getroffen werden: Kapitalrücklagen: diese teilen sich wiederum in gebundene und ungebundene Rücklagen o gebundene R.: diese entstehen v. a. durch das Agio aus Aktienausgabe, Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen bzw. Gesellschafteranteilen diese Rücklagen dürfen nur zu einem Verlustausgleich aufgelöst werden o nicht gebundene R.: diese resultieren aus sonstigen Zuzahlungen aus dem Gesellschafterbereich und können jederzeit aufgelöst werden Gewinnrücklagen: auch hier unterscheidet man wieder mehrere gesetzliche, satzungsgemäße und freie Rücklagen o gesetzliche R.: dabei handelt es sich um gebundene Rücklagen für AG und große GmbHs müssen 10 % des Nennkapitals erreicht werden; bis diese Grenze erreicht ist, werden jährlich 5 % des Gewinns abzgl. eines etwaigen Verlustvortrages herangezogen o satzungsgemäße R.: jene Gewinnrücklagen, zu deren Bildung die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag verpflichtet o freie Rücklagen: werden nach freiem Ermessen gebildet und können auch entsprechend für alle Zwecke verwendet werden Bewertungsrücklagen: es handelt sich dabei um befristete, unversteuerte Rücklagen, die aus Sonderabschreibungen auf das Anlagevermögen heraus resultieren

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