Nachweis berufspraktischer Tätigkeiten (gemäß der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MaVO-Lehr) vom

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1 Merkblatt zum Nachweis der berufspraktischen Tätigkeiten im Bachelorstudiengang Technical Education und dem Masterstudiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Nachweis berufspraktischer Tätigkeiten (gemäß der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MaVO-Lehr) vom ) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen muss eine berufspraktische Tätigkeit nachgewiesen Diese berufspraktische Tätigkeit kann nachgewiesen werden durch 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der für die zu studierende berufliche Fachrichtung als einschlägig bzw. förderlich gilt. (Welche Ausbildung als einschlägig bzw. förderlich gilt, wird von den anerkennenden Stellen entschieden) 2. oder durch Praktika im Umfang von insgesamt 52 Wochen. Ein einzelnes Praktikum muss dabei mindestens vier Wochen dauern. Näheres zu den Bestimmungen des Praktikums finden Sie in der Ordnung zum Nachweis einer berufspraktischen Tätigkeit im Bachelorstudiengang Technical Education und Masterstudiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen an der Leibniz Universität Hannover Wenn Sie vor Beginn des Studiums keine Berufsausbildung absolviert haben, wird Ihnen dringend empfohlen, berufspraktische Tätigkeiten möglichst frühzeitig einzuplanen und bis zum Beginn des Bachelorstudiums mindestens 8 Wochen Praktikum zu absolvieren. Der Nachweis über mindestens 52 Wochen berufspraktische Tätigkeit ist für die Zulassung zum Masterstudiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen zu erbringen. Im Einzelfall kann der Zulassungsausschuss auch unter der Auflage zulassen, fehlende Zeiten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen. Für die Absolvierung von Praktika zum Nachweis der berufspraktischen Tätigkeiten, besteht die Möglichkeit, sich beurlauben zu lassen (s. Merkblatt zur Beurlaubung). Vorgaben zum Nachweis berufspraktischer Tätigkeit (Quelle: Anlage 5 zu 6 Abs 7 Nds. MaVO-Lehr, Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt, 63. Jhg., Nr. 33/2007, ausgegeben ) Ziel des Unterrichts an berufsbildendenden Schulen ist die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz bei Schülerinnen und Schülern. Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen müssen deshalb Lehr-Lernprozesse an der betrieblichen Ausbildungssituation der Schülerinnen und Schüler orientieren. Dazu sind der jeweiligen Fachrichtung entsprechende berufspraktische Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Ebene beruflicher Grundbildung nachzuweisen und zu dokumentieren. 1

2 Technische und gewerbliche Fachrichtungen Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen 1.1 Bautechnik Hochbau Ausbau Tiefbau Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Hochbau abgeleistet 1.2 Holztechnik Tischlerin/Tischler Holzmechanikerin/Holzmechaniker Zimmerin/Zimmerer Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Tischlerin/des Tischlers abgeleistet 1.3 Farbtechnik und Raumgestaltung Malerin und Lackiererin/Maler und Lackierer Fahrzeuglackiererin/Fahrzeuglackierer Raumausstatterin/Raumausstatter Gestalterin für visuelles Marketing/Gestalter für visuelles Marketing Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Malerin und Lackiererin/des Malers und Lackierers abgeleistet 1.4 Elektrotechnik Haus- und Gerätetechnik Anlagen und Betriebstechnik Kommunikationstechnik Informationstechnik Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Haus- und Gerätetechnik abgeleistet Insgesamt müssen drei Ausbildungsbereiche absolviert 1.5 Metalltechnik Metall- und Kunststoffverarbeitung Montage und Wartung von technischen Systemen Fertigung von Baugruppen Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Metall- und Kunststoffverarbeitung abgeleistet 1.7 Ernährung Gastronomie Bäckerei oder Konditorei Fleischerei Das Praktikum in den Ausbildungsbereichen umfasst jeweils die Produktion und den Verkauf/Service. Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Gastronomie abgeleistet 2

3 Fachrichtungen für personenbezogene Dienstleistungen Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen nach Nrn. 2.1 und Ökotrophologie (Hauswirtschaft) Versorgung und Betreuung hauswirtschaftlicher Betriebe und Einrichtungen Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Versorgung abgeleistet Wie läuft die Bescheinigung der berufspraktischen Tätigkeiten ab? Sie haben eine abgeschlossene fachrichtungsbezogene Berufsausbildung Bitte lassen Sie sich vom zuständigen Beauftragten/der zuständigen Beauftragten Ihrer beruflichen Fachrichtung anhand Ihres Prüfungszeugnisses, bzw. des Gesellen-, Gehilfen- oder Facharbeiterbriefes oder entsprechenden anderen Unterlagen, die den Abschluss einer Berufsausbildung belegen, auf dem entsprechenden Formular bestätigen, dass Sie eine fachrichtungsbezogene Berufsausbildung abgeschlossen haben (Formular 1). Der zuständige Beauftragte/die zuständige Beauftragte erstellt daraufhin eine Bescheinigung über den Nachweis berufspraktischer Tätigkeiten im Umfang von insgesamt 52 Wochen (Formular 3), die entweder noch vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Bachelor Technical Education oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Master Lehramt an berufsbildenden Schulen unterschrieben werden muss (das ist abhängig davon, ob Sie im Bachelor- oder im Masterstudiengang immatrikuliert sind). Diese Bescheinigung reichen Sie bitte spätestens bei der Anmeldung zum Modul Masterarbeit beim Akademischen Prüfungsamt ein. Sie haben a) eine fachrichtungsbezogene Berufsausbildung nicht abgeschlossenen b) eine nicht fachrichtungsbezogene Berufsausbildung abgeschlossen c) eine nicht fachrichtungsbezogene Berufsausbildung nicht abgeschlossen Bitte lassen Sie sich vom zuständigen Beauftragten/der zuständigen Beauftragten Ihrer beruflichen Fachrichtung anhand Ihres Prüfungszeugnisses, bzw. des Gesellen-, Gehilfen- oder Facharbeiterbriefes oder entsprechenden anderen Unterlagen, die den Abschluss einer Berufsausbildung belegen, bzw. bei nicht abgeschlossener Berufsausbildung entsprechend anderer Nachweise auf dem Formular 1 bescheinigen, in welchem Umfang Ihnen Ihre Berufsausbildung anerkannt werden kann. Die noch fehlenden Wochen müssen Sie dann noch als Praktikum nachholen. Angerechnet werden können auch sonstige berufliche Tätigkeiten soweit sie gleichwertig sind, Dienstzeiten im Rahmes des Dienstes bei der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder schulische Bildungsgänge, die nicht als abgeschlossene Berufsausbildung gelten, aber auf eine Berufsausbildung angerechnet werden oder eine berufliche Qualifikation vermitteln. Anerkannt werden maximal 26 Wochen. 3

4 Sie haben keine Berufsausbildung Bitte lassen Sie sich vor Aufnahme eines Praktikums von dem zuständigen Beauftragten/ der zuständigen Beauftragten Ihrer beruflichen Fachrichtung beraten, ob Ihr angestrebtes Praktikum den Vorgaben entspricht. Jedes Praktikum muss mindestens vier Wochen dauern, empfehlenswert sind natürlich längere Praktika. Ob Sie die geforderten 52 Wochen in einem einzigen Praktikum oder aufgeteilt in mehrere Praktika von kürzerer Dauer (max. 13 Praktika von jeweils 4 Wochen Dauer sind theoretisch möglich) absolvieren, bleibt Ihnen überlassen. Jedes Praktikum ist durch eine Bescheinigung des Betriebes oder der Institution auf dem Formular 2 nachzuweisen. Jedes Praktikum ist außerdem kurz zu dokumentieren. Form und Umfang dieser Dokumentation besprechen Sie bitte mit dem zuständigen Beauftragten/ der zuständigen Beauftragten Ihrer beruflichen Fachrichtung. Der Beauftragte/ die Beauftragte bescheinigt Ihnen dann bei Vorliegen aller Voraussetzungen auf dem Formular 2a, dass Sie das jeweilige Praktikum erfolgreich absolviert haben. Wenn Sie 52 Wochen berufspraktischer Tätigkeiten absolviert haben und diese Praktika vom Praktikumsbeauftragten ihrer beruflichen Fachrichtung anerkannt und bescheinigt wurden, erstellt der zuständige Beauftragte/die zuständige Beauftragte eine Bescheinigung über den Nachweis berufspraktischer Tätigkeiten im Umfang von 52 Wochen (Formular 3), die entweder noch vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Bachelor Technical Education oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Master Lehramt an berufsbildenden Schulen unterschrieben werden muss (je nach dem ob Sie im Bachelorstudiengang oder im Masterstudiengang immatrikuliert sind). Diese Bescheinigung reichen Sie bitte spätestens bei der Anmeldung zum Modul Masterarbeit beim Akademischen Prüfungsamt ein. Bei Fragen zu beruflichen Tätigkeiten, Berufsausbildungen bzw. den berufspraktischen Tätigkeiten (Praktikum) wenden Sie sich bitte direkt an die Ansprechpartner in den beruflichen Fachrichtungen. Bei den Ansprechpartnern erhalten Sie ggf. auch noch weitere Formulare und Unterlagen, die für die jeweilige berufliche Fachrichtung von Belang sind (z. B. zur Dokumentation der Praktika). Ansprechpartner in den beruflichen Fachrichtungen: Bautechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung, Holztechnik: Dipl.-Berufspäd. Christian Möllring Herrenhäuser Str. 8 Raum: D Sprechstunde: nach Vereinbarung Tel.: (0511) Fax: (0511) moellring@ibw.uni-hannover.de Berufliche Fachrichtung Elektrotechnik und Metalltechnik: Praktikantenamt Maschinenbau/ Elektrotechnik Im Moore 11 b Hannover praktikum@maschinenbau.uni-hannover.de Geschäftszimmer: Frau Heithoff, Tel +49(0)

5 Mo, Di, Mi Uhr. Leitung: Prof. Dr. Ing. B.-A. Behrens, Dr.-Ing. S. Hübner Mi Uhr. Berufliche Fachrichtungen Lebensmittelwissenschaft und Ökotrophologie: Institut für Lebensmittelwissenschaft und Ökotrophologie Lebensmittelwissenschaft: Ökotrophologie: Dr. Hans-Dieter Werlein Dr. Doris Früh-Naumann Tel.: 0511/ Tel.: 0511/ Bei allgemeinen Fragen zur Bescheinigung von beruflichen Tätigkeiten oder Praktika können Sie sich auch gerne an das Zentrum für Lehrerbildung wenden: Zentrum für Lehrerbildung, Katja Bestel Schloßwender Str. 1 (Gebäude 1211) Hannover Tel.: 0511/ , Katja.Bestel@zfl.uni-hannover.de Ordnungen Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover Ordnung zum Nachweis einer berufspraktischen Tätigkeit im Bachelorstudiengang Technical Education und Masterstudiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen an der Leibniz Universität Hannover Die Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen (in Bearbeitung) und die Ordnung zum Nachweis einer berufspraktischen Tätigkeit finden Sie unter: 5

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