Merkblatt. Vorbemerkung: zur Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO)

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1 Merkblatt zur Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) in der Fassung vom 24. November 1994 (GVBl I S. 720, 726, 1995 I S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482). Vorbemerkung: Die HBeihVO konkretisiert aufgrund der Ermächtigungsvorschrift des 92 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG) die in 92 Abs. 1 HBG nur allgemein ausgesprochene Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten und deren Familie, indem sie für außerdienstliche Belastungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Leistungen vorsieht (Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, B - Einleitung). Dieses Merkblatt soll die Beihilfeberechtigten mit dem wesentlichen Inhalt der HBeihVO in gedrängter Form vertraut machen. Es sind nur die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle behandelt; es erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, bei der Festsetzungsstelle Rückfrage zu halten. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Beihilfe aufgrund der in diesem Merkblatt getroffenen Aussagen. Angestellte und Arbeiter beachten bitte zusätzlich die Ausführungen unter IV. Es wird um Verständnis gebeten, dass bei der Abfassung des Textes zugunsten einer besseren Lesbarkeit auf die Unterscheidung der geschlechtsspezifischen Bezeichnung verzichtet wurde. I. 1. Beihilfeberechtigte Personen 1.1 Beihilfeberechtigt sind Beamte und Richter sowie Praktikanten im Sinne der 23 a und 187 a des Hessischen Beamtengesetzes, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens einer Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind, Witwen und Witwer und Waisen (außer Halbwaisen) der in Nr und bezeichneten Personen, 1.2 Die Beihilfeberechtigung der in Nr und bezeichneten Personen besteht, wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Versorgungsbezüge oder Entpflichtetenbezüge erhalten. Sie besteht bei diesen Personen auch, wenn Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Bei einer Beurlaubung ohne Bezüge bleibt die Beihilfeberechtigung bestehen, wenn die oberste Dienstbehörde schriftlich ein Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat und keine anderweitige Beihilfeberechtigung besteht. 1.3 Im Todesfalle eines Beihilfeberechtigten sind der hinterbliebene Ehegatte und die leiblichen und angenommenen Kinder anspruchsberechtigt. Die Beihilfe wird demjenigen gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt. Sind solche Hinterbliebenen nicht vorhanden, so kann eine Beihilfe anderen Personen gewährt werden, soweit diese die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit und des Todes des Beihilfeberechtigen bezahlt haben und die Originalbelege vorlegen. Sind diese Personen Erben von Beihilfeberechtigten, erhalten sie Beihilfen auch zu Aufwendungen des Erblassers, die von diesem bezahlt worden sind. 2. Berücksichtigungsfähige Angehörige 2.1 Der Ehegatte des Beihilfeberechtigten ist in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen sowie in den Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und nicht rechtswidriger Sterilisation grundsätzlich berücksichtigungsfähig. In Krankheits-, Pflegefällen sowie in den Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und nicht rechtswidriger Sterilisation kann der Ehegatte nur berücksichtigt werden, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nach 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht übersteigt, es sei denn, dass dem Ehegatten trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung).

2 In besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung eines strengen Maßstabes anzunehmen sind, kann die Gewährung von Beihilfen zugelassen werden; die Belastung mit Beiträgen für die Krankenversicherung ist kein besonderer Ausnahmefall. 2.2 Kinder eines Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Sozial-, Orts- o- der Familienzuschlag des Beihilfeberechtigten berücksichtigt werden könnten. In den Fällen, in denen ein Familienzuschlag aus besoldungsrechtlichen Bestimmungen nicht gewährt wird (z.b. Anwärterbezüge), sind die Kinder beihilferechtlich berücksichtigungsfähig, sofern die sachlichen Voraussetzung für eine Berücksichtigung im Familienzuschlag gegeben wären. 3. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen 3.1 Beihilfefähig sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang, soweit sie dem Beihilfeberechtigen selbst oder seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Krankheits-, Pflege-, Geburts-, Todesfällen, in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und bei nicht rechtswidriger Sterilisation sowie für bestimmte Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten entstanden sind. 3.2 Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht und bei Aufwendungen für einen Angehörigen dieser berücksichtigungsfähig ist. Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. 3.3 Besteht Anspruch auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften, sind die danach gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Sind zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden oder wurden Leistungen erbracht, die ihrer Art nach nicht zum Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, sind die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend zu kürzen; dabei gelten 1. Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe, 2. andere Aufwendungen, für die die zustehende Leistung nicht nachgewiesen wird oder nicht ermittelt werden kann, in Höhe von 50 vom Hundert als zustehende Leistung (fiktive Kürzung). Zustehende Leistungen sind auch dann auf die beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnen, wenn eine privat krankenversicherte Person Anspruch auf Familienversicherung ( 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) aus einem Pflichtversicherungsverhältnis (ausgenommen die Krankenversicherung der Rentner) oder einem freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherungsverhältnis, zu dessen Beitrag ein Zuschuss auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, hat. Die fiktive Kürzung ist nicht vorzunehmen bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen, die keinen Beitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses erhalten. Die Kürzung ist ebenfalls nicht anzuwenden bei Beihilfeberechtigten und berücksichtungsfähigen Angehörigen, die Mitglied der Krankenversicherung der Rentner sind oder denen aus diesem Versicherungsverhältnis Ansprüche aus der Familienversicherung zustehen. 3.4 Ärztliche und zahnärztliche Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) in Rechnung gestellt. Die Rechnung muss insbesondere das Datum der Leistungserbringung, die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung, den Betrag und den Steigerungssatz sowie bei Gebühren für stationäre und teilstationäre privat(zahn-)ärztliche Leistungen zusätzlich den 25%- bzw. 15%igen Minderungsbetrag enthalten. Innerhalb des amtlich festgestellten Vergütungsrahmens hat der Arzt/Zahnarzt die Höhe des Honorars unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung und ggf. Schwierigkeit des Krankheitsfalls nach billigem Ermessen, in der Regel höchstens bis zum Schwellenwert, zu bestimmen. Die Höhe der Honorare darf allerdings durch gesonderten schriftlichen Vertrag hiervon abweichend festgelegt werden. Durch die GOÄ/GOZ ergeben sich für die Angemessenheit von Aufwendungen in Krankheitsfällen nach 5 Abs. 1 HBeihVO folgende Auswirkungen: Als angemessen sind grundsätzlich die Kosten anzusehen, die den Schwellenwert (Regelsatz) nicht übersteigen. Der Schwellenwert beträgt für die persönlichen (zahn-)ärztlichen Leistungen in der Regel das 2,3fache, für Leistungen nach den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (z.b. physikalisch-medizinische Leistungen wie Inhalationen oder Krankengymnastik u.ä.) das 1,8fache, für Leistungen nach Nr. 437 sowie die in Abschnitt M (Laborleistungen) des Gebührenverzeichnisses der GOÄ genannten Leistungen das 1,15fache des Einfachsatzes des Gebührenverzeichnisses der GOÄ/GOZ. Über die Schwellenwerte hinausgehende Kosten sind nur dann als angemessen anzusehen, wenn die Überschreitung der Schwellenwerte nach der GOÄ/GOZ bis zum Höchstwert ohne besondere Vereinbarung (Abdingung) zulässig ist. Eine Abdingung der GOÄ/GOZ insgesamt und die Anwendung anderer Gebührenordnungen ist nicht zulässig. Gebühren, die auf einer Abdingung beruhen, können grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert als angemessen im Sinne der HBeihVO angesehen werden, es sei Seite 2 von 10

3 denn, eine Überschreitung des Schwellenwertes bis zum höchsten Gebührensatz (3,5fach, 2,5fach und 1,3fach) ist nach der ärztlichen Begründung gerechtfertigt. In der Begründung ist jeweils auf die Besonderheit des Einzelfalles abzuheben. Pauschalbegründungen reichen nicht aus. Die privatärztliche Vereinbarung einer höheren Vergütung ist für die Beihilfegewährung unbeachtlich. Bei stationären oder teilstationären privat(zahn-)ärztlichen Leistungen sind die nach der GOÄ/GOZ berechneten Gebühren durch den rechnungsstellenden Arzt um 25% bzw. 15% zu mindern. Dies gilt auch z.b. für wahlärztliche, belegärztliche oder sonstige privatärztliche Leistungen (z.b. in privaten Krankenanstalten) sowie für konsiliarärztliche Leistungen in der aufnehmenden Einrichtung. 3.5 Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) nach dem Stand vom 1. Januar 1985, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert (Regelsatz) des Gebührenrahmens der GOÄ bei vergleichbaren Leistungen. 3.6 Aufwendungen für Arznei, Verbandmittel und dergleichen sind nur beihilfefähig, wenn diese von einem (Zahn-)Arzt oder einem Heilpraktiker schriftlich verordnet worden sind, abzüglich eines Betrages für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel von 4,50, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig; der Betrag von 4,50 ist vom Festbetrag abzuziehen. Der Betrag von 4,50 ist nicht abzuziehen bei Aufwendungen von a) Personen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, b) Empfängern von Versorgungsbezügen und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn die Versorgungsbezüge bei Antragstellung monatlich nicht übersteigen, c) Personen, die Leistungen zu Unterkunftskosten bei einer dauernden stationären Pflege erhalten, d) Schwangeren bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden orer im Zusammenhang mit der Entbindung. Keine weitere Kürzung von 4,50 je Arznei, Verbandmittel und dergleichen ist vorzunehmen, soweit die Kürzung für die in einem Kalendermonat beschafften Arznei- und Verbandmittel bei dem Beihilfeberechtigten und seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen 100 im Kalendermonat übersteigt. 3.7 Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe sind nur beihilfefähig, wenn diese von einem Arzt schriftlich verordnet wurden. Die Verordnung eines Heilpraktikers reicht nicht aus. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder ausgenommen Saunabäder und Schwimmen in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer als beihilfefähig anerkannten Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur - Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs-, sowie Sprachtherapie und dergleichen. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden oder werden damit zugleich in erheblichem Umfang berufs-bildende oder allgemeinbildende Zwecke verfolgt, so sind die Aufwendungen, mit Ausnahme für zusätzlich gesondert durchgeführte und berechnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig. Die Heilbehandlungen müssen von Angehörigen von Heilhilfsberufen mit staatlicher Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes innerhalb ihres Berufs erbracht werden (z.b. Krankengymnasten, Logopäden, Masseure oder Masseure und medizinische Bademeister, Physiotherapeuten, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten). Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Heilbehandlungen bis zu den in der Verwaltungsvorschrift Nr. 3 zu 6 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO genannten Höchstbeträgen. 3.8 Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet wurden. Die Verordnung eines Heilpraktikers reicht nicht aus. Reparaturkosten von Hilfsmittel können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn das Hilfsmittel selbst beihilfefähig war. Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich durch die Anmietung eine Anschaffung erübrigt. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung, in der die Mietdauer enthalten sein muss. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf des bisherigen Hilfsmittels oder Gerätes erfolgt. Für die Anschaffung von Sehhilfen gelten besondere Regelungen (siehe 3.9). Hörhilfen sind nur bis zu den in der HBeihVO genannten Höchstbeträgen beihilfefähig. 3.9 Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe (Brillen, Kontaktlinsen) ist die schriftliche Verordnung eines Augenarztes, die ggf. auch die besondere Art und Ausstattung der optischen Teile umfassen muss. Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 je Sehhilfe beihilfefähig. Die Refraktionsbestimmung des Augenoptikers genügt auch, wenn bei der erneuten Beschaffung einer Brille z.b. andere Gläser notwendig waren oder statt einer Brille Kontaktlinsen notwendig sind. Seite 3 von 10

4 Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nur beim Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig. Aufwendungen für augenärztlich verordnete Kunststoff-, Leicht-, Lichtschutz- und phototrope Brillengläser sind unter Beachtung bestimmter Höchstwerte beihilfefähig. Beihilfefähig sind die Kosten der Brillengläser bis zu den in der Anlage 3 zu 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO aufgeführten Höchstbeträgen. Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Sehhilfen sind nur dann beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre (bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre) vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe ggf. nur der Gläser - notwendig ist, weil sich die Refraktion geändert hat, die bisherigen Sehhilfe verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist oder bei Kindern sich die Kopfform geändert hat. Die Gründe für die erneute Beschaffung innerhalb der Frist von drei Jahren müssen in der Rechnung ersichtlich sein Die Beförderungskosten bei Inanspruchnahme ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen, Kran-kenhausleistungen sowie bei Heilbehandlungen und für eine erforderliche Begleitung sind nur bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel einschließlich der Gepäckbeförderung beihilfefähig. Höhere Kosten dürfen nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme ist bei Rettungsfahrten oder dann zulässig, wenn eine anderweitige Beförderung wegen der Schwere oder Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder einer Behinderung unvermeidbar war. Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, sind höchstens 0,22 je Kilometer beihilfefähig. Fahrkosten unabhängig von der Art der Beförderung sind nur beihilfefähig, als sie den Betrag von 10 je einfache Fahrt übersteigen. Bei aus Anlass einer ambulanten Chemo- oder Strahlentherapieserie entstehenden Beförderungskosten ist der Eigenanteil von 10 nur für die jeweils erste und letzte Fahrt zu berücksichtigen Die Aufwendungen für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenhilfe (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) sind beihilfefähig; die Grundpflege muss überwiegen. Daneben sind Aufwendungen für eine Behandlungspflege beihilfefähig. Insgesamt sind die Aufwendungen bis zu Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft der Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag beihilfefähig Die Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe sind beihilfefähig, wenn die den Haushalt führende Person wegen einer stationären Behandlung den Haushalt nicht weiterführen kann, oder wenn nach ärztlicher Bescheinigung dies gilt entsprechend für Alleinerziehende ein erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt durch die Beschäftigung einer Familienund Haushaltshilfe vermieden wird. Voraussetzung ist, dass diese Person ausgenommen Alleinerziehende nicht oder nur geringfügig beschäftigt ist und im Haushalt eine pflegebedürftige Person oder ein Kind, dass das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verbleibt. Dies gilt in besonderen Fällen auch für die ersten sieben Tage nach Ende einer stationären Unterbringung sowie bei Alleinstehenden, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts erforderlich ist. Beihilfefähig ist die Vergütung bis zu einem Stundensatz von 6 jedoch nicht mehr als 36 täglich Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach folgenden Maßgaben beihilfefähig: 1. Aufwendungen nach den Abschnitten C Nr. 214 bis 217 und Nr. 220 bis 224 (konservierende Leistungen), F (prothetische Leistungen), G (kieferorthopädische Leistungen ausgenommen für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben), H (Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen), J (funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen) und K (implantologische Leistungen) des Gebührenverzeichnisses der GOZ sind nur beihilfefähig, wenn Beihilfeberechtigte bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr ununterbrochen dem öffentlichen Dienst angehören. 2. Bei einer Behandlung nach den Abschnitten C Nr. 213 bis 232, F, H, J und K des Gebührenverzeichnisses der GOZ für Zahnärzte entstandene Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik sind zu 60 vom Hundert beihilfefähig. 3. Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelnde Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern, ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird. 4. Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig beim Vorliegen folgender Indikationen Kiefergelenk- oder Muskelerkrankungen (Myoarthropatien), Zahnbetterkrankungen Parodontopathien umfangreiche Gebisssanierung, d.h. wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist, Seite 4 von 10

5 umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen. Außerdem ist der erhobene Befund nach Blatt 3 des nach Nr. 800 des Gebührenverzeichnisses der GOZ für Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatts zu belegen. 5. Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen sind beim Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig: nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn je Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind, bei großen Kieferdefekten infolge Kieferbruch oder Kieferresektion, wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann. In allen anderen Fällen sind die Aufwenden für jeweils zwei Implantate je Kieferhälfte einschließlich vorhandener Implantate, unabhängig vom Anlass der Implantatversorgung beihilfefähig. Das gilt auch für die Aufwendungen für Suprakonstruktionen. Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten sind bei der Versorgung mit Zahn-ersatz und Zahnkronen 65 vom Hundert als gewährte Leistung anzurechnen. Angemessene (beihilfefähige) Material- und Laborkosten sind auch bei der Behandlung durch privatliquidierende Zahnärzte die für gesetzlich krankenversicherte Personen berechenbaren Aufwendungen. Material- und Laborkosten, die auf die Sätze der gesetzlichen Krankenversicherung umgerechnet sind oder zu denen die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen erbringt, sowie Edelmetallkosten sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Aufwendungen für die eine Umrechnung nicht vorgelegt wird, sind nur zu 75 vom Hundert zu berücksichtigen Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen sind in der Regel nur dann beihilfefähig, wenn bei entsprechender Indikation die Behandlung der Besserung oder der Heilung einer seelischen Krankheit dient, und beim Patienten nach Erhebung der biographischen Anamnese ggf. nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind, und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist grundsätzlich abhängig von der Qualifikation des Therapeuten. Bei einer geplanten psychotherapeutischen Behandlung informieren Sie sich bitte vor Beginn bei Ihrer Festsetzungsstelle Beihilfefähig sind Aufwendungen für stationäre, teilstationäre und vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), und zwar a) allgemeine Krankenhausleistungen ( 2 Abs. 2 BPflV) b) Wahlleistungen, aa) gesondert wahlärztliche Leistungen ( 22 Abs. 3 BPflV) bb) gesondert berechnete Unterkunft ( 22 Abs. 4 BPflV) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich 16 täglich, sowie andere im Zusammenhang damit berechnete im Rahmen des 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HBeihVO). Bei einer Behandlung in Krankenhäusern (z.b. Privatkliniken), die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, die den zuvor genannten entsprechen Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn es sich z.b. um Aufwendungen im Krankheits-, Pflege-, Geburts-, oder Todesfall handelt, und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Die Festsetzungsstelle kann Übersetzungen der Belege sowie im Einzelfall deren Beglaubigung verlangen. Sofern die Aufwendungen eines Behandlungsfalles umgerechnet nicht ü- bersteigen, sind sie ohne Begrenzung auf die Inlandskosten beihilfefähig. Bei einer geplanten Auslandsbehandlung setzen Sie sich bitte vor Beginn mit Ihrer Festsetzungsstelle in Verbindung, um die Kostenübernahme zu klären. Grundsätzlich empfiehlt es sich bei einem Auslandaufenthalt, z.b. Urlaubsreisen, eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abzuschließen Ist ein Sanatoriumsaufenthalt nach amtsärztlichem Gutachten notwendig und vorher von der Festsetzungsstelle anerkannt, so sind auch die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums und höchstens für drei Wochen beihilfefähig, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. Für Begleitpersonen eines Schwerbehinderten sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 vom Hundert des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Begleitung behördlich festgestellt ist (Merkzeichen B) und das Sanatorium bestätigt, dass die Begleitung für eine erfolgversprechende Behandlung erforderlich ist. Die Anerkennung der Festsetzungsstelle erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntgabe der Anerkennungsbescheides begonnen wird. Seite 5 von 10

6 3.18 Zur Erhaltung der Dienstfähigkeit sind den im Dienst stehenden Beihilfeberechtigten Beihilfen zu den Kosten einer Heilkur zu gewähren, wenn diese Heilkur nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten notwendig ist und die Beihilfefähigkeit vorher von der Festsetzungsstelle anerkannt wird. Wiederholungskuren sind nicht beihilfefähig, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Bei schweren Erkrankungen sind Ausnahmen möglich. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird In Geburtsfällen sind beihilfefähig z.b. die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik, die ärztlichen Behandlungskosten, Heil- und Verbandsmittel, ärztlich verordnete Bäder, Massagen, die Hebamme und den Entbindungspfleger sowie für die Entbindung in Entbindungsanstalten oder Krankenhäusern Aufwendungen, die aus Anlass eines beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs für die ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft entstehen, sind beihilfefähig. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus Anlass eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs oder einer nicht rechtswidrigen Sterilisation entstehen Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege neben anderen nach 6 Abs. 1 HBeihVO beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig. Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem o- der höherem Maße der Hilfe bedarf. Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen wird grundsätzlich aufgrund des für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellten ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt, entschieden. Beihilfefähig sind Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte ( 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch SGB XI), eine teilstationäre Pflege oder eine Kurzzeitpflege. Die Aufwendungen für eine häusliche Pflege sind je nach Pflegestufe beihilfefähig bis zu monatlich: in Pflegestufe I 420 in Pflegestufe II 980 in Pflegestufe III Beim Vorliegen eines besonderen Pflegebedarfs sind die um den nachstehenden Selbstbehalt gekürzten Aufwendungen bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft der Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b zum Bundes-Angstelltentarifvertrag beihilfefähig (Härteregelung). Pflegekosten, welche die nach 89 SGB XI vereinbarten Beträge übersteigen, dürfen bei der Härteregelung nicht berücksichtigt werden. bei einer/m Beihilfeberechtigten ohne Angehörige mit 1 Angehörigen mit 2 oder 3 Angehörigen mit mehr als 3 Angehörigen mit Bezügen bis mit Bezügen von mehr als bis mit Bezügen von mehr als v. H. 13 v. H. 14 v. H. 10 v. H. 11 v. H. 12 v. H. 8 v. H. 9 v. H. 10 v. H. 6 v. H. 7 v. H. 8 v. H. der um verminderten Bezüge. Bei häuslicher Pflege durch eine andere geeignete (selbstbeschaffte) Person wird eine Pauschalhilfe gewährt, die in Pflegestufe I 215 in Pflegestufe II 420 in Pflegestufe III 675 monatlich beträgt. Wird die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, wird die Pauschale anteilig gezahlt. Die Pauschalbeihilfe wird um die Leistungen der sozialen und privaten Pflegeversicherung gekürzt. Bei einer vollstationären Pflege ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten sind nicht beihilfefähig, es sei denn, sie übersteigen folgende Eigenanteile: 1. bei Beihilfeberechtigten mit a) einem Angehörigen 40 vom Hundert b) mehreren Angehörigen 35 vom Hundert des um 511, bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 383, verminderten Einkommens. 2. bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihil-feberechtigten und aller Angehörigen 70 vom Hundert des Einkommens. Einkommen sind die Dienst- oder Versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und veränderlichen Bezügebestandteile) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung ein- Seite 6 von 10

7 schließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. Neben anderen Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind auch die notwendigen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen beihilfefähig. Hierzu gehören auch die Aufwendungen, die aufgrund einer Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen entstehen; je Maßnahme sind bis zu beihilfefähig. Aufwendungen für eine Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder Erziehung im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind in Höhe der nach 43 a des Elften Buches Sozialgesetzbuch von der Pflegeversicherung anerkannten Aufwendungen beihilfefähig. Beihilfeberechtigte Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung (z. B. AOK und DAK), erhalten bei dauernder Pflegebedürftigkeit die nach dem SGB XI vorgesehenen Leistungen zur Hälfte. Für diese Personen wird eine Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt; über diesen Gesamtwert (Beihilfe + Versicherungsleistung) hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen der obigen Ausführungen beihilfefähig Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen, die keinen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag erhalten, deren Beitrag sich nicht nach 240 Abs. 3 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermäßigt, die als Dienstordnungsangestellte keinen ermäßigten Beitrag entrichten oder die keinen Anspruch aus einem Teilkostentarif haben, gilt der nachgewiesene Geldwert in Anspruch genommener Sachleistungen der Krankenversicherung, vermindert um gesetzliche Zuzahlungen, als beihilfefähige Aufwendungen. Der Geldwert der Sachleistungen ist bis zur Höhe der Versicherungsbeiträge des Beihilfeberechtigten und der berücksichtungsfähigen Angehörigen beihilfefähig, die für die dem Antragsmonat vorausgegangenen zwölf Kalendermonate geleistet und nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt wurden. Wird z. B. ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von einem Rentenversicherungsträger gezahlt, steht keine Sachleistungsbeihilfe mehr zu. Auf diesen Zuschuss kann jedoch mit Wirkung für die Zukunft verzichtet werden In Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, den Sarg, die Einsargung, die Aufbewahrung, die Einäscherung, die Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal eine Beihilfe bis zur Höhe von 665, in Todesfällen von Kindern bis zur Höhe von 435 gewährt. Stehen Sterbe- oder Bestattungsgelder aufgrund von Rechtsvorschriften, aus einem Beschäftigungsverhältnis oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von insgesamt mindestens zu, so beträgt die Beihilfe 333, beim Tod eines Kindes 218 ; stehen solche Ansprüche von insgesamt mindestens zu, wird keine Beihilfe gewährt. Ferner sind beihilfefähig die Aufwendungen für die Überführung der Leiche oder Urne bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes, höchstens jedoch für eine Entfernung von siebenhundert Kilometern. 4. Nicht beihilfefähige Aufwendungen (Beispiele) 4.1 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme; nahe Angehörige sind: Ehegatte, Kinder, Eltern, der jeweils behandelten Person. Unkosten, die im Einzelfall, z.b. für Materialien, Stoffe und Arzneimittel entstehen und deren Geldwert nachgewiesen ist, sind im Rahmen der HBeihVO beihilfefähig. 4.2 Aufwendungen für sogenannte Grunduntersuchungen (Check up) die durchgeführt werden, ohne dass bestimmte Krankeitssymptome vorliegen, sind nicht beihilfefähig. 4.3 Aufwendungen für die nochmalige Beschaffung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auch wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt sind nicht beihilfefähig. 4.4 Aufwendungen für Geriatrika und Stärkungsmittel sind nicht beihilfefähig. Dies gilt auch z.b. für Knoblauchpräparate, Diätkost, Mineralwässer (z.b. Fachinger), Säuglingsfrühnahrung, medizinische Körperpflegemittel und dergleichen. 4.5 Kosten für Schutzimpfungen aus Anlass einer privaten Auslandsreise sind nicht beihilfefähig. 4.6 Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung sind nur beihilfefähig, wenn sie innerhalb eines Jahres den Betrag von 100 (Eigenanteil) ü-bersteigen. Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und für Pflege- und Reinigungsmittel. 4.7 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Gegenstände, deren Anschaffungskosten zugleich den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Hierzu gehören z.b. Bandscheibenmatratzen, Bestrahlungslampen, Gesundheitsschuhe, Mundduschen, Fieberthermometer usw. 4.8 Nicht beihilfefähig sind die 1. Aufwendungen für Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach 2 Abs. 2 GOZ erbracht werden, ausgenommen Verblendungen im Seitenzahngebiet (ab Zahn 4), 2. Mehraufwendungen für große Brücken, soweit mit diesen mehr als vier fehlende Zähne je Kiefer oder mehr als drei fehlende Seite 7 von 10

8 Zähne im Seitenzahngebiet ersetzt werden, 3. Aufwendungen für Glaskeramik einschließlich aller anfallenden Nebenkosten wie für Charakterisierung. 4.9 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für a) die Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks bei Benutzung privater Personenkraftwagen, b) die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn- und Aufenthaltsort, c) die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, und zurück, d) die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise Nicht beihilfefähig sind bei zahnärztlicher Behandlung besonders die Kosten für Anästhetika, Analgetika, Einmalsachen, Naht- und Verbandsmaterial, Bohrer, Fräsen, Feilen, Mundund Handschutz, Kunststoff für Provisorien und Unterfütterungen usw Heil- und Kostenpläne bei zahnärztlicher Behandlung sind mit Ausnahme der nach 2 Abs. 3 erstellten und der nach Nr. 002 des Gebührenverzeichnisses der GOZ berechneten Heil- und Kostenpläne beihilfefähig Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden (z.b. Elektro- Neural-Behandlungen nach Dr. Croon, Elektro- Akupunktur-Verfahren (EAV) nach Dr. Voll, Frischzellen-, Trockenzellen- und Regeneresen-Behandlung, Sauerstoff-Mehrschritt- Therapie nach Prof. Dr. von Ardenne, Thymuspräparate, Serumtherapie (z.b. Wiedemann- Kur und dergleichen), Pulsierende Signaltherapie usw.) und die dabei verbrauchten Heil- und Verbandmittel sind nicht beihilfefähig Nicht beihilfefähig sind a) Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, b) bei Personen die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (Buchst. b) gilt vorerst nicht für nicht gesetzlich Krankenversicherte) Arzneimittel zu Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, husten-dämpfenden und hustenlösenden Mittel, Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grundkrankheiten, Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, unwirtschaftliche Arzneimittel Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Eigenanteile Aufwendungen für Bildschirmbrillen, Reparatur eines Brillengestells, Brillenversicherung, Brillenetuis und handelsübliche Sonnenschutzbrillen sind nicht beihilfefähig. 5. Bemessung der Beihilfe (beispielhafte Aufzählungen) 5.1 Die Beihilfe beträgt für alleinstehende Beihilfeberechtigte 50 vom Hundert der beihilfefähigen Aufwendungen. Dieser Bemessungssatz erhöht sich vorbehaltlich der Ausführungen unter 5.2 und 5.3 für verheiratete Beihilfeberechtigte auf 55 vom Hundert. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Bemessungssatz um je 5 vom Hundert, höchstens jedoch auf 70 vom Hundert. Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz nur bei dem Beihilfeberechtigten, bei dem das Kind tatsächlich im Familienzuschlag berücksichtigt wird. Maßgebend für die Ermittlung des Bemessungssatzes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung und nicht im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Abweichend hiervon bemisst sich beim Tod eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen die Beihilfe zu bis dahin entstandenen Aufwendungen nach den Verhältnissen am Tag vor dessen Tod. 5.2 Der Bemessungssatz erhöht sich nicht, wenn z.b. der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder der Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nach 32 a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes überstieg oder berücksichtigungsfähige Angehörige, mit Ausnahme der beim Ehegatten familienversicherten Kinder, aufgrund einer Beschäftigung, Berufsausbildung, Arbeitslosigkeit oder des Bezugs einer Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. 5.3 Der Bemessungssatz beträgt in den Fällen, in denen eine Beihilfe zum Geldwert der Sachleistungen gewährt wird, unabhängig von den Familienverhältnissen, grundsätzlich 50 vom Hundert. 5.4 Für Empfänger von Versorgungsbezügen erhöht sich der nach 5.1 ermittelte Bemessungssatz um 10 vom Hundert. Für Empfänger von Witwen- oder Witwergeld erhöht sich der Bemessungssatz um weitere 5 vom Hundert. Bei einem Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge erhöht sich der Bemessungssatz jedoch nicht. 5.5 Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung erhöht sich der nach 5.1 und/oder 5.3 zustehende Bemessungssatz um 15 Hundert, Seite 8 von 10

9 höchstens jedoch auf 85 vom Hundert der beihilfefähigen Aufwendungen. Die Erhöhung des Bemessungssatzes erfolgt jedoch nicht bei nach- und teilstationären Krankenhausaufenthalten sowie bei Sanatoriumsbehandlungen. 5.6 Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der sich nach Anrechnung der Leistungen der Krankenversicherung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen, sofern der Höhe nach Leistungsansprüche wie bei einer Pflicht-versicherung zustehen. Dies gilt nicht, wenn z.b. ein Zuschuss von mindestens 21 monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird. 5.7 Bei Beihilfeberechtigten, die als Versorgungsempfänger einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung von mindestens 41 monatlich erhalten, ermäßigt sich der nach 5.1 und 5.4 zustehende Bemessungssatz um 20 vom Hundert. II. Beihilfen bei Beurlaubung nach 85a Abs. 5 HBG Während der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus Anlass einer Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen besteht für die Dauer von drei Jahren ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn für den Beamten ein Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähiger Angehöriger besteht oder der Beamte Anspruch auf Familienhilfe nach 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. Die Gesamtdauer des Bezugs dieser Leistungen und Leistungen nach 5 der Erziehungsurlaubsverordnung darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. III. Beihilfegewährung während der Zeit der Elternzeit Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung. Dies gilt entsprechend für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes unter Bemessung der Beihilfe nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unmittelbar vor Antritt der Elternzeit; für die Bemessung der Beihilfe während erziehungsgeldunschädlicher Teilzeitbeschäftigung mit Beihilfeberechtigung ist auf das hierfür vereinbarte Arbeitszeitmaß bei dem öffentlichen Arbeitgeber abzustellen, sofern dies für die Teilzeitbeschäftigten günstiger ist. IV. Angestellte und Arbeiter Beihilfeberechtigt sind Angestellte und Arbeiter sowie Personen in einem Ausbildungsverhältnis, auf die nach einer für sie geltenden tarifvertraglichen Regelung für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- Todesfällen die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet werden. Keine Beihilfeberechtigung besteht in den Fällen einer dauernden Pflegebedürftigkeit. Nichtvollbeschäftigte erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten zu der mit ihnen vertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht. Die Beihilfeberechtigung besteht für die Dauer des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses; dies gilt nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer Rente auf Zeit ruht. Bei einer Beurlaubung ohne Vergütung oder Lohn bleibt die Beihilfeberechtigung bestehen, wenn die oberste Dienstbehörde schriftlich ein Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat und keine anderweitige Beihilfeberechtigung besteht. Bei einem ab 1. Mai 2001 neu begründeten Beschäftigungsverhältnis haben Angestellte und Arbeiter kein Rechtsanspruch mehr auf Beihilfe. Die Übergangsvorschrift gemäß 18 Abs. 4 HBeihVO ist zu beachten. Die Ausführungen in Abschnitt I 3.1 bis 3.20 und 3.22 bis 3.23 gelten grundsätzlich entsprechend. Es ist jedoch folgendes zu beachten: 1. Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personen einschließlich der Personen, denen aus diesem Krankenversicherungsverhältnis Ansprüche aus der Familienversiche-rung nach 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zustehen, und in der sozialen Pflegeversiche-rung versicherten Personen, sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, die dadurch entstehen, dass sie zustehende Sach- und Geldleistungen nicht in Anspruch genommen haben oder über zustehende Sachleistungen hinaus Leistungen in Anspruch genommen haben oder sich anstelle einer zustehenden Sachleistung eine Geldleistung haben gewähren lassen. Gewährt die Krankenkasse nach Satzung usw. allgemein keine Leistungen oder nur Zuschüsse, sind die Aufwendungen, gekürzt um diese, im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig. So können diese Personen eine Beihilfe zu z.b. Aufwendungen für Zahnersatz, Implantaten, einer Heilkur erhalten, nicht jedoch zu Aufwendungen für Einlagefüllungen, Hörgeräten, Brillen, Heilpraktikerkosten, Wahlleistungen im Krankenhaus, ambulanten Arztrechnungen, Arzneimitteln usw. 2. Bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, zu deren Beiträgen für eine private Krankenversicherung Zuschüsse aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zustehen, ermäßigt sich der Bemessungssatz der nach 5.1 zustehende Bemessungssatz um 50 vom Hundert für ihre Aufwendungen. 3. Sind zustehende Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen worden oder wurden Leistungen erbracht, die ihrer Art nicht zu Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, sind die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend zu kürzen; dabei gelten Seite 9 von 10

10 Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe, andere Aufwendungen, für die die zustehende Leistung nicht nachgewiesen wird oder nicht ermittelt werden kann, in Höhe von 50 vom Hundert als zustehende Leistung (fiktive Kürzung) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Beihilfeberechtigte können zwar für sich und ihre familienversicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen Aufwendungen z.b. für Arzneimittel geltend machen, erhalten jedoch zu diesen Aufwendungen aufgrund der fiktiven Kürzung keine Beihilfe. Stand: Juli 2008 Seite 10 von 10

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