Berechnung von Pensionsrückstellungen für Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands

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1 Berechnung von Pensionsrückstellungen für Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands Antworten auf häufige Fragen Stand der Information: Allgemeines 1. Was sind Pensionsrückstellungen und wie entwickeln sie sich? 2. Wer kann ein Rückstellungsgutachten erhalten? 3. Wie erhält man ein Gutachten? 4. Wann muss das Gutachten beantragt werden? 5. Welche Gutachten werden erstellt? 6. Können wir Sie in Ihrer Wirtschaftsplanung unterstützen? 7. Für welche Personen werden Berechnungen durchgeführt? 8. Wohin werden die Gutachten versandt? 9. Wer ist der Ansprechpartner beim Bayerischen Versorgungsverband? 10. Spezielle Wünsche 11. Abweichende Bilanzstichtage Fachliches 1. Wer ist für die Richtigkeit der der Berechnung zugrunde gelegten Mitarbeiterdaten verantwortlich? 2. Von welchen Größen ist die Höhe der Pensionsrückstellung abhängig? 3. Werden Beteiligungen und Forderungen anderer Dienstherren berücksichtigt? 4. Werden Beteiligungen und Forderungen mehrerer Abrechnungsstellen eines Dienstherrn berücksichtigt? 5. Wird Teilzeit, Beurlaubung, Altersteilzeit u.ä. berücksichtigt? 6. Können Sonderfälle wie z.b. die so genannten aufstockenden Versorgungen berechnet werden? 7. Welche Rechnungsgrundlagen kommen zur Anwendung? 8. Kann man die Höhe der Pensionsrückstellung für das kommende Jahr schätzen?

2 Allgemeines 1. Was sind Pensionsrückstellungen und wie entwickeln sie sich? Kaufleute haben gem. 249 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB für dem Grund oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen auszuweisen. Hierzu zählen auch Pensionsverpflichtungen, so dass hierfür so genannte Pensionsrückstellungen zu bilden sind. Auch bilanzierende Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands haben Rückstellungen auszuweisen. Für die einzelnen Mitglieder können unterschiedliche Gesetze und Verordnungen gelten (HGB, BilMog, EStG, KommHV-Doppik), die Einfluss auf die Art der Berechnung und auf Rechengrundlagen (anzusetzender Rechnungszins) haben. Stark vereinfacht kann man sich allgemein unter Pensionsrückstellungen ein Sparbuch mit Verzinsung vorstellen. Für einen Aktiven wird jährlich ein gewisser Betrag eingezahlt. Hierdurch wächst die Rückstellung über die Jahre hinweg an. Der Sparplan soll bis zum rechnungsmäßigen Rentenbeginnalter dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Vermögen in Höhe des Barwertes der erteilten Zusage aufbauen. Da die Pensionsrückstellungen versicherungsmathematische Rückstellungen sind, werden zusätzlich zum Zins Größen wie z.b. Sterbe- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten bei der Berechnung berücksichtigt. Das heißt, dass die Rückstellung die Summe aller künftig zu erwartenden Ruhegehälter für die angenommene Restlebensdauer ausweist. Dabei werden entsprechend der versicherungsmathematischen Wahrscheinlichkeiten des Eintritts einer Invaliden- bzw. Hinterbliebenenversorgung die hierfür benötigten Mittel angesammelt. Wenn der Leistungsfall eintritt, wird von diesem Sparbuch jährlich die Pension ausgezahlt. Die Rückstellung sinkt entsprechend ab. Durch Gesetzesänderungen (neue Sterbetafeln, anderer Zinssatz, Kürzung des Anspruchs der Aktiven durch späteren gesetzlichen Ruhestandseintritt usw.) wird die Entwicklung der Rückstellung beeinflusst. Sie kann sich deshalb auch anders als einmal angenommen entwickeln. 2. Wer kann ein Rückstellungsgutachten erhalten? Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands können ein versicherungsmathematisches Gutachten und/oder eine diesbezügliche unverbindliche Vorausberechnung erhalten. Es handelt sich um Serviceleistungen des Bayerischen Versorgungsverbands; für die Mitglieder entstehen keine zusätzlichen Kosten, wenn die unter Punkt 3 angegebenen Fristen eingehalten wurden.

3 3. Wie erhält man ein Gutachten? Es muss einmalig ein schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten Rückstellungsart (siehe Frage 5) gestellt werden. Bitte legen Sie Ihrem Antrag das vollständig ausgefüllte Formblatt PR1 (siehe unten) bei. Soweit dem Bayerischen Versorgungsverband nicht alle relevanten Daten vorliegen, werden sie beim Mitglied angefordert. Danach erhalten die Mitglieder die Berechnungsergebnisse automatisch jährlich. Falls in einem Jahr extrem viele Neuanträge eingehen, werden ggf. pauschalierte Gutachten erstellt. Davon wären die Mitglieder mit Neuantrag betroffen, für deren Beamte die Dienstzeitenaufklärung nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann. Es wird angestrebt, die Gutachten zum Stichtag des Bilanzjahres bis Ende März des Folgejahres zu erstellen. Da sehr viele Fälle berechnet werden müssen, kann die Einhaltung dieses Termins nicht garantiert werden. Das Vorziehen der Berechnung für ein einzelnes Mitglied ist nicht möglich. Eine erneute Antragstellung für Folgegutachten ist nicht erforderlich. Bitte sehen Sie daher zu Ihrer und unserer Entlastung von Folgeanträgen ab. 4. Wann muss das Gutachten beantragt werden? Wenn das Gutachten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erstellt werden soll, muss der erstmalige (und einmalige) Antrag bis 31. Juli des laufenden Jahres bei uns eingegangen sein. Beispiel für 2011: Der Antrag für ein Gutachten zum Bilanzstichtag wird vom Mitglied bis spätestens zum 31. Juli 2011 gestellt. Die für die Rückstellungen benötigten Daten werden beim Mitglied angefordert und beim Bayerischen Versorgungsverband erfasst. Das Gutachten wird bis Ende März 2012 erstellt und versandt (siehe auch Frage 3). 5. Welche Gutachten werden erstellt? Es werden ausschließlich folgende Rückstellungen berechnet: Pensionsrückstellungen lt. Kommunaler Haushaltsverordnung / Doppik Teilwert der Umlageverpflichtung für die Leistungsphase (Option lt. KommHV möglich) Es wird der Teilwert der künftigen Umlagezahlungen im Leistungsfall ermittelt. Dieser Wert wird statt der Pensionsrückstellungen in die Bilanz eingestellt. Pensionsrückstellungen lt. BilMog (voraussichtlich ab )

4 Teilwert der Pensionsrückstellung nach 6a EStG (Berechnung für steuerpflichtige Betriebe o.ä.) Beihilferückstellungen für die Leistungsphase (zusätzliche Sonderberechnung, bitte im Antrag erwähnen) 6. Können wir Sie in Ihrer Wirtschaftsplanung unterstützen? Der Bayerische Versorgungsverband erstellt immer eine unverbindliche Vorausberechnung der Pensionsrückstellung zum nächsten Bilanzstichtag (beispielsweise für die Wirtschaftsplanung/Plan-GuV des Mitglieds). Bei dieser Berechnung stützen wir uns auf die Mitarbeiterdaten Ihres Beamtenbestands zum Stichtag des regulären Gutachtens. Diese Vorausberechnung wird nicht auf Einzelfallebene ausgewiesen. Beispiel: Das Bilanzierungsjahr ist Im März des Jahres 2011 erhält das Mitglied das Gutachten zum und die Vorausberechnung zum Diese Vorausberechnung beruht auf den Daten zum Sie kann nicht das endgültige Gutachten ersetzen, das in 2012 versandt wird. 7. Für welche Personen werden Berechnungen durchgeführt? Es werden Berechnungen für aktive Beamte oder gleichgestellte Personen (z.b. Angestellte mit beamtenmäßigen Versorgungsbezügen, kommunale Wahlbeamte), ehemalige Aktive, für die später eine Beteiligung fällig wird, Pensionäre und Hinterbliebene durchgeführt. Für Personen, die nicht beim Bayerischen Versorgungsverband angemeldet sind oder waren, dürfen keine Gutachten erstellt werden. 8. Wohin werden die Gutachten versandt? Die Gutachten werden per Post an die im Bestandsführungssystem gespeicherte allgemeine Korrespondenzadresse des Mitglieds oder der Abrechnungsstelle geschickt. Andere Empfänger oder Adresszusätze sind nicht möglich. 9. Wer ist der Ansprechpartner beim Bayerischen Versorgungsverband? Für die erstmalige Beantragung eines versicherungsmathematischen Gutachtens wenden Sie sich bitte per Mail an Frau Asmus oder Herrn Rohrmüller ) Für alle verwaltungstechnischen Fragen und Fragen zu den Bestandsdaten sind Herr Schmermund und Frau Asmus zuständig. Beide können Sie unter oder telefonisch unter (089)

5 bzw erreichen. Bei Fragen zu Berechnungsergebnissen und zur Versicherungsmathematik wenden Sie sich bitte per Mail an Frau Rosenbusch Verwenden Sie bitte jeweils den Betreff Pensionsrückstellungen und geben Sie die dazugehörige Mitglieds- oder Abrechnungsnummer mit an. 10. Spezielle Wünsche Terminliche oder fachliche Sonderwünsche können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Wir bitten um Ihr Verständnis. 11. Abweichende Bilanzstichtage Sollte Ihr Geschäftsjahr zu einem vom abweichenden Stichtag enden, berücksichtigen Sie bitte gleichwohl die auch für Sie geltenden allgemeinen Fristen für Antragstellung und Versand (siehe Fragen 3 und 4). Da gesetzliche Vorschriften verlangen, dass die Bestandsdaten für die Pensionsrückstellungsdaten aktuell sein müssen, sind von uns erstellte Gutachten zu abweichenden Bilanzstichtagen ggf. nicht für Ihre Bilanz geeignet. Fachliches 1. Wer ist für die Richtigkeit der der Berechnung zugrunde gelegten Mitarbeiterdaten verantwortlich? Für die richtige Meldung relevanter Mitarbeiterdaten sind ausschließlich die Mitglieder verantwortlich. Nur wenn wir den genauen Werdegang, alle Anrechnungszeiten (z.b. Wehrdienst), die Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beurlaubungen, Teilzeit, Zeiten bei anderen Dienstherren, ggf. die Aufteilung der Dienstzeiten auf einzelne Abrechungsstellen bei einem Dienstherrn usw. detailliert kennen, können wir diese Faktoren auch bei der Ermittlung der Pensionsrückstellungen richtig berücksichtigen (siehe auch Frage 2). Bei insoweit fehlerhaften Gutachten bemühen wir uns, Ihnen mit einer Korrekturberechnung behilflich zu sein, können aber keine zeitnahe Korrektur des Gutachtens garantieren. Wenn ein Fehler nach Abschluss eines Bilanzjahres bemerkt wird, kann er aus rechtlichen Gründen nicht mehr korrigiert werden (Nachholverbot, Ausweis der Unterbewertung). Alle zusätzlichen jährlichen Arbeiten, die in diesem Zusammenhang notwendig werden, können nicht vom Bayerischen Versorgungsverband übernommen werden

6 2. Von welchen Größen ist die Höhe der Pensionsrückstellung abhängig? Die Höhe der Pensionsrückstellungen ist von verschiedenen Größen abhängig. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Daten: Für Aktive und ehemalige Aktive: Alter Geschlecht Rechnungszins (z.b. lt. 6a EStG od. lt. BilMoG) Sterbetafeln Eintrittsalter des Beamten, Erteilung der Zusage Zurechnungszeiten Teilzeit, Beurlaubung u.ä. Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Besoldungsgruppe, Laufbahn (und deren Wechsel durch Beförderungen o.ä.) Besoldungserhöhungen Vorliegen von späteren Forderungen od. Beteiligungen Mögliche gesetzliche Änderungen (z.b. BayBeamtVG, 6a EStG,...) Für Leistungsempfänger: Alter Geschlecht Rechnungszins(z.B. lt. 6a EStG od. lt. BilMoG) Sterbetafeln Status des Leistungsempfängers (Pensionär, Witwe(r), Waise) Höhe des Anspruchs (Ruhegehaltssatz) Leistungserhöhungen Gesetzliche Änderungen 3. Werden Beteiligungen und Forderungen anderer Dienstherren berücksichtigt? Ja, wenn sie uns korrekt gemeldet werden. 4. Werden Beteiligungen und Forderungen mehrerer Abrechnungsstellen (z.b. kommunale Eigenbetriebe) eines Dienstherrn berücksichtigt? Ja, wenn sie uns korrekt gemeldet werden und für den Dienstherrn überhaupt mehrere Abrechnungsstellen in unserem Bestandsführungssystem existieren. Neue Abrechnungsstellen können bei Bedarf auf schriftlichen Antrag eingerichtet werden. Die Aufteilung der Rückstellungen kann nur so erfolgen wie sie in der Bestandsführung erkennbar ist. Sonderverträge zwischen Städten und Kommunalunternehmen, die Lasten anders aufteilen, als uns die Dienstzeiten gemeldet wurden, können nicht berücksichtigt werden.

7 5. Wird Teilzeit, Beurlaubung, Altersteilzeit u.ä. berücksichtigt? Ja, wenn uns die Daten korrekt gemeldet werden. 6. Können Sonderfälle wie z.b. die so genannten aufstockenden Versorgungen berechnet werden? Ja, wenn sie uns korrekt gemeldet werden. 7. Welche Rechnungsgrundlagen kommen zur Anwendung? Gutachten für die Steuerbilanz, die Doppik-Bilanz, Handelsbilanz Es werden die in 6a EStG geforderten Grundlagen verwendet, d.h. derzeit (Stand: Januar 2011) ein Zins von 6% und die Richttafeln 2005G von Prof. Dr. Klaus Heubeck, die das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen im Sinne von 6a Abs. 3 Satz 3 EStG übereinstimmend anerkannt hat. Diese Richttafeln beinhalten u.a. die Sterbewahrscheinlichkeiten. Sie sind lizenzrechtlich geschützt und dürfen nicht weitergegeben werden. Gutachten nach BilMoG Es werden die im BilMoG geforderten Grundlagen verwendet, d.h. der Rechnungszins richtet sich nach der Vorgaben der Bundesbank. Der Parameter, der die künftige Besoldungsdynamik betrifft, wird von der/dem zuständigen Versicherungsmathematiker/in festgelegt. Es werden die Richttafeln 2005G von Prof. Dr. Klaus Heubeck verwendet. Bewertungsverfahren: Es wird stets das steuerliche Teilwertverfahren angewandt, da dieses Verfahren das gleichmäßige Anwachsen der erdienten Ansprüche aus der Beamtenversorgung sehr gut abbildet. Im Anhang werden stets Teilwert und Barwert ausgewiesen. 8. Kann man die Höhe der Pensionsrückstellung für das kommende Jahr schätzen? Als sehr grobe Schätzung kann man für einen Aktiven eine durchschnittliche Steigerung von 10%-20% annehmen (das tatsächliche Ergebnis kann im Einzelfall stark abweichen). Für einen Leistungsempfänger vermindert sich der Barwert etwa um die Höhe der gezahlten Leistung.

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