Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht
|
|
- Hansi Heintze
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vorlesung 13: Zweige der Sozialversicherung (UV, KV, ALV, EO) Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern Folie 1 Zielsetzungen der Vorlesung Vertiefte Darstellung von UV, KV, ALV und EO als Zweige der Sozialversicherung Überblick verschaffen über die Bedeutung der SUVA Hinweisen auf die statistische Bedeutung dieser Zweige der Sozialversicherung Überblick verschaffen über die Leistungen und Finanzierung dieser Sozialversicherungszweige Repetition anhand von konkreten Fällen Folie 2 1
2 Gliederung der Vorlesung 1. Unfallversicherung 2. Krankenversicherung 3. Arbeitslosenversicherung 4. Erwerbsersatzordnung 5. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis (inkl. allfälliger Versicherungsleistungen für arbeitslose Studenten) Folie 3 Merkmale der Unfallversicherung Arbeitnehmer sind obligatorisch, selbständig Erwerbende freiwillig gegen Nichtberufs-, Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert Bis 1981 hatte SUVA (Schweiz. Unfallversicherungs- Anstalt) ein Monopol; seither sind auch private Versicherungen zugelassen Leistungen der Unfallversicherung: - Pflegeleistungen in natura - Kostenvergütungen (Reise-, Transport- und Rettungskosten) - Geldleistungen in Form von Taggeldern, Invalidenrenten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie Hinterlassenenrenten (zivilstandsunabhängig, aber Koordination mit IV, AHV und berufl. Vorsorge, um Überversicherung zu vermeiden) Folie 4 2
3 Registrierte Unfallversicherungen Suva PV KK ÖUK EK Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Private Versicherungseinrichtungen Anerkannte Krankenkassen Öffentliche Unfallversicherungskassen Ersatzkassen Folie 5 Die Schweizerische Unfallversicherung SUVA Kennzahlen SUVA 2013 Folie 6 3
4 Finanzierung der Unfallversicherung kurzfristige Leistungen (Taggelder, Kosten für Heilbehandlungen): im Umlageverfahren langfristige Leistungen (Renten): im Kapitaldeckungsverfahren Teuerungszulagen (Indexanpassung): aus Zinsüberschüssen und im Umlageverfahren Prämien in Promillen des versicherten Lohnes (Höhe je nach Betrieb und Risiko ) bzw. Arbeitslose 4,37% - Prämien für die oblig. Versicherung gegen Betriebsunfälle und Betriebskrankheiten gehen zu Lasten der der Arbeitgeber - Prämien für die oblig. Versicherung gegen Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten der Arbeitnehmer - Prämien für freiwillige Versicherungen gehen zu Lasten der freiwillig Versicherten Folie 7 Finanzierung der Unfallversicherung Folie 8 4
5 Bundesgesetz über die Unfallversicherung Art. 1a Versicherte 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. 2 Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. Folie 9 Bundesgesetz über die Unfallversicherung Art. 7 Berufsunfälle 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG10), die dem Versicherten zustossen: a. bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; b. während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. 2 Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. In Art. 13 UVV hat der Bundesrat die Mindestarbeitszeit auf 8 Stunden pro Woche festgesetzt Folie 10 5
6 BGE 134 V 412 vom zu Art. 7 UVG F., geb. 1953, arbeitet als Haushalthilfe je 1 1/2 Std. pro Woche bei div. Arbeitgeberinnen, total 9 Stunden pro Woche. Von ihrem Lohn werden keine Abzüge für Berufs- oder Nichtberufsunfallversicherung gemacht. Am besucht F. auf dem Nachhauseweg von der Arbeit noch ihre Eltern im Nachbardorf. Beim Aussteigen aus dem Bus bricht sie sich den Oberschenkel. Sie meldet den Fall der obl. Unfallvers. Allianz. Die Allianz will aber nicht zahlen! Wie hat das Bundesgericht hier entschieden? Folie 11 Bundesgesetz über die Unfallversicherung Art. 8 Nichtberufsunfälle 1 Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG), die nicht zu den Berufsunfällen zählen. 2 Teilzeitbeschäftigte nach Artikel 7 Absatz 2 sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert. Gegen Nichtberufsunfälle ist man nur versichert, wenn man mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeitet. Wird bei keinem Arbeitgeber acht Stunden gearbeitet, ist die Krankenversicherung zuständig. Wenn bei mehreren Arbeitgebern mehr als acht Stunden pro Woche gearbeitet wird, ist die Unfallversicherung jenes Arbeitgebers zuständig, bei dem zuletzt vor dem Unfall gearbeitet wurde. Folie 12 6
7 Bundesgesetz über die Unfallversicherung Art. 9 Berufskrankheiten 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der berufl. Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder best. Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. 2 Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. 3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztl. Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist. Folie 13 Bundesgesetz über die Unfallversicherung Art. 17 Höhe 1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt. Folie 14 80% des z.z. max. versicherten Verdienstes von CHF 126'000 sind CHF 100'800 (ab CHF 148'200) Massgebend ist der letzte vor dem Unfall erzielte Stunden-, Wochen- oder Monatslohn, einschliesslich noch nicht ausbez. Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dieser Lohn wird auf ein Jahr umgerechnet und dann durch 365 geteilt Taggeldanspruch beginnt am 3. Tag nach dem Unfall und erlischt mit Eintritt der vollen Arbeitsfähigkeit. Wird die volle Arbeitsfähigkeit nicht wieder erreicht, wird später eine Invalidenrente das Taggeld ablösen 7
8 Bundesgesetz über die Unfallversicherung Art. 66 Tätigkeitsbereich der SUVA (Auswahl!) 1 Bei der SUVA sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert: industr. Betriebe / Betriebe des Bau- und Installationsgew. sowie des Leitungsbaus / Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten / Forstbetriebe / Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas masch. bearbeiten sowie Giessereien / Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können erzeugt, verwendet oder gelagert werden / Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelb. Anschluss an das Transportgewerbe / Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern / Schlachthäuser mit masch. Einrichtungen / Betriebe der Getränkefabrikation / Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung / Lehr- und Invalidenwerkstätten / Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen / Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten Folie 15 Bundesgesetz über die Unfallversicherung Art. 112 Vergehen Wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungs- oder der Prämienpflicht ganz oder teilweise entzieht, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Prämien am Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet, wer als Durchführungsorgan seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil eines andern missbraucht, wer als Arbeitgeber den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt oder als Arbeitnehmer diesen Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Schweiz. Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft. Folie 16 8
9 Bundesgesetz über die Unfallversicherung Folie 17 Gliederung der Vorlesung 1. Unfallversicherung 2. Krankenversicherung 3. Arbeitslosenversicherung 4. Erwerbsersatzordnung 5. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 18 9
10 Bundesgesetz über die Krankenversicherung Art. 3 Versicherungspflichtige Personen 1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.... Nach dem KVG ist in der Schweiz die Krankenversicherung für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch Die versicherungspflichtigen Personen müssen sich bei einem anerkannten Krankenversicherer versichern lassen Wer sich der Versicherungspflicht entzieht, macht sich strafbar Folie 19 Merkmale der Krankenversicherung Folie 20 unbeschränkter Anspruch auf Leistung seit Beginn der Krankheit, aber gemäss KVG 56 muss die Versicherung ihre Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (vgl. BGE 136 V 395) freie Wahl des Leistungserbringers (Arzt, Apotheker, Zahnarzt, Hebamme, etc.) Kostenbeteiligung des Versicherten: - fester Jahresbeitrag (Franchise; ord. CHF 300 p.a.) - Kostenanteil in Prozenten (Selbstbehalt; 10% bis CHF 700 bzw. bei Familie bis CHF 1'000) - Täglicher Beitrag an Spitalkosten CHF 10 Zusätzlich zur Krankenpflegeversicherung kann vom 15. bis zum 65. Altersjahr eine Taggeldversicherung abgeschlossen werden (ev. Pflicht nach EAV, GAV oder NAV) 10
11 Leistungen der Krankenversicherung Allg. Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Unfall (soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt), Geburtsgebrechen (soweit nicht durch IV gedeckt) und strafloser Abbruch der Schwangerschaft: - Transport, Untersuchung, Behandlung, Arztneimittel, etc. Medizinische Prävention - Untersuchung, vorsorgliche Massnahmen Besondere Leistungen bei Mutterschaft - Untersuchungen, Geburtsvorbereitung, Stillberatung, etc. Zahnärztliche Behandlung - nur wenn schwere Erkrankung oder Unfall zu Grunde liegt Folie 21 Leistungen der Krankenversicherung Folie 22 11
12 Leistungen der Krankenversicherungen Folie 23 Ertrag und Aufwand der Krankenversicherung Folie 24 12
13 Monatliche Prämien für Krankenversicherung Folie 25 Gliederung der Vorlesung 1. Unfallversicherung 2. Krankenversicherung 3. Arbeitslosenversicherung 4. Erwerbsersatzordnung 5. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 26 13
14 Merkmale der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch für alle unselbständig Erwerbstätigen, wobei auf die AHV abgestellt wird selbständig Erwerbstätige können sich nicht versichern lassen, obwohl dies nach Art. 111 f. BV grundsätzlich zulässig wäre Leistungen bestehen aus Taggeldern, Beiträgen an Umschulungen und Weiterbildung sowie anderen Massnahmen zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit Durchführung erfolgt dezentral durch die Arbeitslosenkassen; es gibt nicht nur kantonale Kassen, sondern auch Verbandskassen Folie 27 Höhe der Arbeitslosenentschädigung (ALE) ALE mit 5 Taggelder pro Woche (Montag bis Freitag); da die Anzahl der Werktage je nach Monat unterschiedlich ist, schwankt auch die monatlich ausbezahlte ALE ALE-Höhe hängt vom AHV-pflichtigen Lohn ab in den letzten 6 oder 12 Monaten vor der Arbeitslosigkeit ALE in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes, wenn Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bestehen oder wenn der versicherter Verdienst CHF 3'797 nicht übersteigt oder Invalidität besteht ALE sonst in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes Folie 28 14
15 Anzahl der Taggelder (ALE) gemäss AVIG Art. 9 Abs. 1 AVIG: Taggelder werden während max. 2 Jahren ausbezahlt Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG: höchstens 260 Taggelder, bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG: höchstens 400 Taggelder, bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG: höchstens 520 Taggelder, bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von insgesamt 22 Monaten und Alter 55 oder mind. 40% invalid Folie 29 Einstelltage bei der Arbeitslosenversicherung Die Einstellung beträgt je nach Verschulden 1 bis 60 Tage Als bestandene Einstelltage zählen nur Tage, an denen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind Bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird die Einstelldauer höher ausfallen Gründe, die zur zeitweisen Einstellung führen: - durch eigenes Verschulden arbeitslos - nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht - Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV nicht befolgt - zugewiesene oder zumutbare Arbeit nicht annehmen - arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antreten oder abbrechen - Wahrheits- und Meldepflichten verletzen - ALE zu Unrecht erwirken (Versuch genügt) Folie 30 15
16 Finanzierung der Arbeitslosenversicherung Alle in der AHV beitragspflichtigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen je zur Hälfte Beiträge zahlen Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: - Mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft - Frauen und Männer, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben - Arbeitgebende für Lohnzahlungen an diese Personen Bis zur Grenze von CHF 126'000 sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 1% an die ALV zu zahlen; über den CHF 126'000 sind keine Beiträge zu zahlen (ab CHF 148'200) Arbeitgeber haben die ALV-Beiträge zusammen mit AHV, IV und EO Beitrag an die Ausgleichskasse abzuliefern Folie 31 Gedeckte Risiken der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Als arbeitslos gilt gemäss Art. 10 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung sucht sowie wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. Kurzarbeit Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben unter den Voraussetzungen von Art. 31 AVIG Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Schlechtwetterrisiko Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben unter den Voraussetzungen von Art. 42 AVIG Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung. Folie 32 16
17 Gedeckte Risiken der Arbeitslosenversicherung Insolvenzrisiko bzw. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgeberinnen, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben im Fall des Konkurses ihrer Arbeitgeberin Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung. Diese deckt Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Nur Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung aus der Arbeitslosenversicherung. Selbständigerwerbende können nur über den Umweg einer Betriebsausfallversicherung eine Ersatzdeckung anstreben. Die Insolvenzentschädigung ist im Übrigen subsidiär zum Konkursprivileg. Folie 33 Arbeitslosigkeit in der Schweiz Folie 34 17
18 Verteilung der registrierten Arbeitslosen 2014 Folie 35 Arbeitslosenquote nach Kantonen 2014 Folie 36 18
19 Anteil Langzeitarbeitslose Folie 37 Arbeitslosenversicherung und Ausgesteuerte Folie 38 19
20 Gliederung der Vorlesung 1. Unfallversicherung 2. Krankenversicherung 3. Arbeitslosenversicherung 4. Erwerbsersatzordnung 5. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 39 Merkmale der Erwerbsersatzordnung EO versichert alle Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz sowie Personen, welche für eine schweiz. Arbeitgeberin im Ausland tätig sind. EO gewährt durch Taggelder eine teilweise Deckung des Erwerbsausfalls auf Grund von: - Militärdienst - Zivildienst - Schutzdienst - Mutterschaft Finanzierung erfolgt paritätisch durch Prämien von Arbeitgeber und Arbeitnehmern (Erhebung mit AHV/IV) Bund leistet keinen Beitrag an EO (nicht wie bei AHV/IV) Folie 40 20
21 Taggelder nach der Erwerbsersatzordnung Folie 41 Mutterschaftsversicherung gemäss EOG Jede erwerbstätige Mutter hat während 14 Wochen (98 Tagen) seit dem 1. Tag nach der Niederkunft Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung Voraussetzungen für eine Mutterschaftsentschädigung: - während 9 Monaten vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert - in dieser Zeit mind. 5 Monate lang eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt - im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin oder selbständig Erwerbstätig oder Mitarbeit beim Ehemann Mutterschaftsentschädigung ist als Taggeld ausgestaltet und entspricht 80% des durchschn. Erwerbseinkommen, max. aber CHF 196 pro Tag Folie 42 21
22 Anspruchsvoraussetzungen für Mütter Art. 16b EOG Anspruchsberechtigte 1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: a. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war; b. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und c. im Zeitpunkt der Niederkunft: 1. Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG ist; 2. Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist; oder 3. im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.... Folie 43 Berechnung der Mutterschaftsentschädigung Monatliches Einkommen von weniger als CHF 7'350 Vor der Geburt des Kindes erzieltes Einkommen: CHF 5'250 Die Entschädigung wird berechnet: - CHF 5'250 : 30 ergibt CHF 175 pro Tag - Entschädigung 80% von CHF 175 CHF 140 p.t. - Entschädigung für höchstens 98 Tage CHF 13'720 Monatliches Einkommen von mehr als CHF 7'350 Vor der Geburt des Kindes erzieltes Einkommen: CHF 7'425 Die Entschädigung wird berechnet: - CHF 7'425 : 30 ergibt CHF pro Tag - Entschädigung 80% von CHF CHF 198 p.t. - Kürzung auf maximale Entschädigung CHF 196 p.t. - Entschädigung für höchstens 98 Tage CHF 19'208 Folie 44 22
23 Berechnung der Mutterschaftsentschädigung Selbständig Erwerbende mit weniger als CHF 88'200 Vor der Geburt des Kindes erzieltes Einkommen: CHF 27'000 Die Entschädigung wird berechnet: - CHF 27'000 : 360 ergibt CHF 75 pro Tag - Entschädigung 80% von 75 Franken CHF 60 p.t. - Entschädigung für höchstens 98 Tage CHF 5'880 Selbständig Erwerbende mit mehr als CHF 88'200 Vor der Geburt des Kindes erzieltes Einkommen: CHF 90'900 Die Entschädigung wird berechnet: - CHF 90'900 : 360 ergibt CHF pro Tag - Entschädigung 80% von Franken CHF 202 p.t. - Kürzung auf maximale Entschädigung CHF 196 p.t. - Entschädigung für höchstens 98 Tage CHF 19'208 Folie 45 Gliederung der Vorlesung 1. Unfallversicherung 2. Krankenversicherung 3. Arbeitslosenversicherung 4. Erwerbsersatzordnung 5. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 46 23
24 Fall 12: Schnellimbiss Pronto Lunch Sachverhalt Anita Amsler wird vom Schnellimbiss Prono Lunch im Herbst entlassen. Sie hat keine Chance, in der Wintersaison im Gastgewerbe kurzfristig einen neue Arbeitsstelle zu finden. Da ihr jedoch bei Pronto Lunch nie irgendwelche Abzüge am Lohn für die Arbeitslosenversicherung gemacht wurden, hat sie nun Bedenken, dass sie keine Arbeitslosenunterstützung bekommt. Fragestellung Sind ihre Bedenken in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung berechtigt? Folie 47 Schriftliche Masterprüfung Sachverhalt Frida Fröhlich ist am geboren und arbeitet als Haushalthilfe bei verschiedenen Familien mit je einem Pensum von 1 1/2 Stunden pro Woche. Insgesamt kommt sie damit auf einen Arbeitseinsatz von 9 Std. pro Woche. Von ihrem Lohn werden keine Abzüge für BU- oder NBU- Versicherung gemacht. Am will sie auf der Fahrt zur Arbeit noch kurz ihre Mutter im Nachbardorf besuchen. Dazu ist mit dem Bus nur ein Umweg von 8 km erforderlich. Beim Aussteigen aus dem Bus bricht sie sich aber den Oberschenkel. Nun liegt sie im Spital und macht sich Gedanken darüber, ob sie wohl einen Berufsunfall erlitten hat und wer nun die pauschalen Fallkosten für die Operation und die Behandlung im Spital bezahlen wird. Folie 48 24
25 Schriftliche Masterprüfung Fragestellung a) Hat Frida Fröhlich einen Berufsunfall erlitten oder gilt der Unfall als Nichtberufsunfall? b) Wer muss für die Kosten der Operation und der Behandlung im Spital aufkommen? Folie 49 Schriftliche Masterprüfung Sachverhalt Florina Manser wurde am geboren. Bis am studierte sie ohne Nebenerwerbstätigkeit an der PHS. Am konnte sie die erste Stelle antreten. Da die Schülerzahlen zurückgingen, musste die Schulleitung mehrere Klassen zusammenlegen. Florina Manser wurde eine Sonderklasse zugeteilt. Damit konnte sie sich nicht abfinden. Sie kündigte per Ende August Nachdem sie bis am keine neue Arbeitsstelle finden konnte, will sie wissen, ob sie Anspruch auf Leistungen der ALV hätte. Folie 50 25
26 Schriftliche Masterprüfung Fragestellung a) Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen grundsätzlich erfüllt sein, damit ein Versicherter Leistungen der ALV beziehen kann? b) Von welcher Ausnahmeregelung kann Florina Manser profitieren, wenn sie Leistungen der ALV geltend machen will? c) Wie viele Taggelder würde Florina Manser maximal von der ALV erhalten, wenn davon ausgegangen wird, dass von der ALV keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt wird? Folie 51 a) Anspruchsvoraussetzungen gemäss AVIG Der Versicherte hat gemäss Art. 8 AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er: a) ganz oder teilweise arbeitslos ist b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat c) in der Schweiz wohnt d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht. e) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist f) vermittlungsfähig ist g) die Kontrollvorschriften erfüllt Folie 52 26
27 b) Ausnahmeregelung im AVIG für Studenten Gemäss Art. 13 AVIG hat die Beitragspflicht als Grundlage der Versicherung nur erfüllt, wer innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung mindestens 12 Monate arbeitete. Diese Voraussetzung erfüllt Florina Manser nicht. Gemäss Art. 14 AVIG wird aber von der Beitragspflicht befreit, wer die Beitragszeit nicht erfüllen konnte wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern diese Person während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatte. Diese Voraussetzungen erfüllt Florina Manser und damit profitiert sie von der entsprechenden Ausnahmeregelung. Folie 53 c) Maximale Anzahl Taggelder gemäss AVIG Gemäss Art. 27 Abs. 4 AVIG hat Florina Manser nur Anspruch auf max. 90 Taggelder, da sie von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist. Zudem hat sie noch eine Wartefrist von 120 Tagen gemäss Art. 6 Abs. 1 AVIV i.v.m. Art. 18 Abs. 2 AVIG hinzunehmen. Die Beschränkung auf max. 90 Taggelder gilt, obwohl sie das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Denn um die max. 200 Taggeldern geltend machen zu können, müsste sie mind. eine Beitragszeit von 12 Monaten nachweisen. Das Taggeld beträgt gemäss Art. 41 I AVIV für Hochschulabgänger CHF 153 pro Tag; bei Personen unter 25 Jahre gem. Art. 41 II AVIV nur 50%. Sie erhält also max. 90 x CHF = CHF 6'885. Folie 54 27
28 Schriftliche Masterprüfung Sachverhalt Wegen des schlechten Winteranfangs musste das Bergrestaurant Sonnenstube einige in der Schweiz wohnhafte Mitarbeiter entlassen. Darunter befindet sich der 22-jährige Student Daniel Albrecht, der seit 12 Monaten im 30%-Pensum als Aushilfe angestellt worden ist. Auch die 40-jährige Sekretärin Petra Blau, welche als alleinerziehende Mutter einer 15-jährigen Tochter und nach einer längeren Arbeitslosigkeit vor 18 Monaten wieder in ihren Beruf einsteigen konnte, sowie der 3 Jahre vor der Pension stehende Ulrich Christen mussten entlassen werden. Alle drei sind seither arbeitslos und suchen eine ihrer vorherigen Anstellung entsprechende neue Arbeit. Folie 55 Schriftliche Masterprüfung Sachverhalt Wegen des schlechten Winteranfangs musste das Bergrestaurant Sonnenstube einige in der Schweiz wohnhafte Mitarbeiter entlassen. Darunter befindet sich der 22-jährige Student Daniel Albrecht, der seit 12 Monaten im 30%-Pensum als Aushilfe angestellt worden ist. Auch die 40-jährige Sekretärin Petra Blau, welche als alleinerziehende Mutter einer 15-jährigen Tochter und nach einer längeren Arbeitslosigkeit vor 18 Monaten wieder in ihren Beruf einsteigen konnte, sowie der 3 Jahre vor der Pension stehende Ulrich Christen mussten entlassen werden. Alle drei sind seither arbeitslos und suchen eine ihrer vorherigen Anstellung entsprechende neue Arbeit. Folie 56 28
29 Schriftliche Masterprüfung Fragestellung a) Erfüllen die entlassenen Mitarbeitenden alle Voraussetzungen, um Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu beziehen? b) In welchen Formen kann die Arbeitslosenversicherung ihre Leistungen erbringen? c) Falls die Mitarbeitenden Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen können, wie lange und wie viele Taggelder können maximal bezogen werden? Folie 57 a) Anspruchsvoraussetzungen gemäss AVIG Der Versicherte hat gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er: a) ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c) in der Schweiz wohnt (Art. 12); d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); f) vermittlungsfähig ist (Art. 15) und g) die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). Folie 58 29
30 a) Anspruchsvoraussetzungen gemäss AVIG Petra Blau und Ulrich Christen gelten gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG als ganz arbeitslos. Daniel Albrecht ist hingegen teilweise arbeitslos, denn als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (gemäss Art. 10 Abs. 2 AVIG). Alle drei Mitarbeitenden haben einen anrechenbaren Arbeitsausfall gemäss Art. 11 AVIG erlitten. Der Arbeitsausfall ist dann anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Alle entlassenen Mitarbeitenden wohnen in der Schweiz, haben die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht noch beziehen sie eine Altersrente der AHV. Folie 59 a) Anspruchsvoraussetzungen gemäss AVIG Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Auch diese Voraussetzung wird von den drei Entlassenen erfüllt. Es kann angenommen werden, dass die Entlassenen grundsätzlich vermittlungsfähig sind und die Kontrollvorschriften erfüllen. Fazit: Grundsätzlich haben im konkreten Fall alle Entlassenen einen Anspruch auf die Leistungen der ALV. Folie 60 30
31 b) Formen der ALV-Versicherungsleistungen Die Arbeitslosenversicherung erbringt Leistungen in Form von Taggeldern, Beiträge an Umschulungen und Weiterbildungen sowie andere Massnahmen zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 AVIG). Folie 61 c) Maximale Anzahl Taggelder gemäss AVIG Taggelder werden gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG während max. 2 Jahren ausbezahlt. Daniel Albrecht weist eine Beitragszeit von 12 Monaten auf, womit ihm nach Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG eigentlich höchstens 260 Taggelder ausgerichtet würden. Da er jedoch das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat und auch keine Unterstützungspflichten gegenüber Kindern hat, werden gemäss Art. 27 Abs. 5bis AVIG maximal 200 Taggelder ausgerichtet. Petra Blau weist eine Beitragszeit von 18 Monaten auf, womit ihr nach Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG höchstens 400 Taggelder ausgerichtet werden. Folie 62 31
32 c) Maximale Anzahl Taggelder gemäss AVIG Ulrich Christen weist eine Beitragszeit von mehr als 22 Monaten auf und ist darüber hinaus bereits älter als 55 Jahre, womit ihm gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG höchstens 520 Taggelder ausgerichtet werden. Petra Blau wird, da sie Unterhaltspflichten gegenüber ihrer 15-jährigen Tochter hat, ein Taggeld in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes erhalten (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Daniel Albrecht wird ein Taggeld in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes erhalten, da er keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren hat (Art. 22 Abs. 1 AVIG i.v.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG). Ulrich Christen wird voraussichtlich ein Taggeld in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes erhalten (Art. 22 Abs. 2 lit. b AVIG). Folie 63 32
Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz
6.05 Stand am 1. April 2006 Obligatorische Unfallversicherung UVG Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 1 Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.
MehrLeistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen
Ausgabe 2011 Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen HINWEISE Das vorliegende Info-Service
Mehr6.05 Stand am 1. Januar 2008
6.05 Stand am 1. Januar 2008 Obligatorische Unfallversicherung UVG Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 1 Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrTrainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben
Trainingsprüfung / Aufgaben für Personalfachleute Sozialversicherungen Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen Nachbarstaaten getroffen? Wie würden Sie diese
MehrDie Unfallversicherung bei Arbeitslosigkeit. Informationen von A bis Z.
Die Unfallversicherung bei Arbeitslosigkeit. Informationen von A bis Z. Arbeitslose Personen mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sind bei der Suva gegen Unfall versichert. Die Genesung von verunfallten
Mehr2.08 Stand am 1. Januar 2014
2.08 Stand am 1. Januar 2014 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Mehr6.05 Unfallversicherung UVG Obligatorische Unfallversicherung UVG
6.05 Unfallversicherung UVG Obligatorische Unfallversicherung UVG Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) ist die Unfallversicherung
MehrTrainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben
Seite 1 Trainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben Aufgabe 1 Nennen Sie drei Soziale Risiken und ordnen Sie diese entsprechenden Sozialversicherungszweigen zu. Aufgabe 2 Nennen Sie die Versicherungszweige
Mehr08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis
Name / Vorname: SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Probeprüfung Obligatorische Unfallversicherung
MehrAnschlusstaggelder für arbeitslose Personen
Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Wer kann Anschlusstaggelder beziehen? Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung
Mehr1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016
1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 Stand am 1. Januar 2016 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2016 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2015. Militärversicherung.
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 205 Militärversicherung Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n):
MehrArbeitslos und Unfall. Informationen von A bis Z. Der Versicherungsschutz der Suva. Sieben Tage pro Woche, rund um die Uhr.
Arbeitslos und Unfall. Informationen von A bis Z. Der Versicherungsschutz der Suva. Sieben Tage pro Woche, rund um die Uhr. Arbeitslose Personen, die Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, sind
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2011. Soziale Krankenversicherung (KV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 20 Soziale Krankenversicherung (KV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrWeisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,
MehrZiele/Inhalte der Vorlesung Sozialversicherungsrecht III, Teil ALV
Ziele/Inhalte der Vorlesung Sozialversicherungsrecht III, Teil ALV Grundstruktur der schweizerischen Arbeitslosenversicherung (Übersicht über das gesamte Arbeitslosenversicherungsrecht) Vertiefte Beschäftigung
MehrRechtswissenschaftliches Institut 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht
6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht Seite 1 Ziele der heutigen Lektion Sie wissen, aus welchen Quellen die schweizerischen Sozialversicherungen finanziert werden, kennen die zwei grundlegenden Finanzierungsmethoden
MehrAnschlusstaggelder für arbeitslose Personen
Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Bezugsberechtigte Personen Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrPersonenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor
Personenversicherungen Unfallversicherung, -Obligatorium, -Zusatz Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor Personenversicherungen Vaudoise Bessere Leistungen bei Unfall Ihre Pflichten
MehrHintergrundinformation 4/2015: Familienpolitik im Kanton Schwyz 10 Jahre Mutterschaftsentschädigung 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2015
Hintergrundinformation 4/2015: Familienpolitik im Kanton Schwyz 10 Jahre Mutterschaftsentschädigung 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2015 Schwyz, im Juni 2015 Rubiswilstrasse 8, Ibach/SZ, Telefon 041 819 04 25,
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrALS Leistungsziele 5. Schriftliche Leistungsziele
ALS Leistungsziele 5 Schriftliche Leistungsziele Dajana Kuriger 06.11.2009 Inhaltsverzeichnis 1.7.1.4 Sozialversicherungen beschreiben...3 IV...3 EO...4 ALV...4 UVG...5 KVG...5 BVG...6 1.7.1.4 Sozialversicherungen
Mehr6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,
6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich
Mehr6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006
6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
Mehr6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2009
6.02 Stand am 1. Januar 2009 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrErklärung zur Abrechnung
Amt für Arbeit Arbeitslosenkasse Erklärung zur Abrechnung Mai 2014 Version 4.0 zur Volkswirtschaftsdepartement Taggeldansatz durchschnittliche Arbeitstage Versicherter Verdienst Taggeld Wartetage kontrollierte
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Soziale Krankenversicherung (KV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 01 Soziale Krankenversicherung (KV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrEintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses
Vorlesung Sozialversicherungsrecht II, Universität Zürich Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses Prof. Dr. iur. Thomas Gächter Herbstsemester 2011 1 Übersicht I. Natur des
MehrComeniusprojekt, Biel-Schweiz, KFZ-Mechatroniker, 22.05.2015
Comeniusprojekt, Biel-Schweiz, KFZ-Mechatroniker, 22.05.2015 Türkei Deutschland (Beispiel Industrie) Polen Schweiz Wo findet die Ausbildung statt (Ausbildungsort)? An der Berufsschule und an dem Berufsbildungszentrum.
MehrKontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung
Seite 1a Begrifferklärung Welches sind die Beitragsbemessungsgrundlage der AHV für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige? Welche Faktoren werden bei der Berechnung einer AHV-Rente berücksichtigt? Splitting
MehrMilitärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement
Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband Statuten und Reglement Ausgabe 2002 Statuten Art. 1 Name, Sitz und Zweck 1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) gründet unter dem Namen "Militärdienstkasse
Mehr2.08 Stand am 1. Januar 2011
2.08 Stand am 1. Januar 2011 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Mehr2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb
2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrUpdate UVG Revision. Orientierung anlässlich der 54. Jahrestagung der Schweizerischen Gesellschaft für Haftpflicht und Versicherungsrecht
Update UVG Revision Orientierung anlässlich der 54. Jahrestagung der Schweizerischen Gesellschaft für Haftpflicht und Versicherungsrecht 04.09.2014 Franz Erni, Rechtsanwalt Rückblende Start der Revision
MehrBeiträge an die Arbeitslosenversicherung
2.08 Beiträge Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische
MehrGesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft
Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge
Mehr4.11. Versicherungsschutz während beruflicher. Massnahmen. Berufliche Massnahmen gelten nicht als Arbeitsverhältnis. Versicherungsschutz bei Krankheit
4.11 Stand am 1. Januar 2006 Versicherungsschutz während beruflicher Massnahmen 1 Berufliche Massnahmen gelten nicht als Arbeitsverhältnis Berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung (IV) gelten nicht
MehrDie Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation
Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 202 Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrSage Start Lohnbuchhaltung Jahresendarbeiten 2015. Sage Schweiz AG 09.12.2015
Sage Start Lohnbuchhaltung Jahresendarbeiten 2015 Sage Schweiz AG 09.12.2015 Inhaltsverzeichnis 1.0 Gesetzliche Situation 3 1.1 AHV/IV/EO 3 1.2 ALV 3 1.3 Rentenalter 3 1.4 VK 3 1.5 BU/NBU 4 1.6 UVGZ Zusatzversicherungen,
MehrInformationsbroschüre. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern
Informationsbroschüre Die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht Dank des Versicherungsobligatoriums
MehrFragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während
MehrStellenwechsel und Entlassung Aspekte des Sozialversicherungsrechts
Stellenwechsel und Entlassung Aspekte des Sozialversicherungsrechts 1. Einführende Überlegungen 2. Stellenwechsel/Entlassung vor Eintritt versichertes Risiko 3. Stellenwechsel/Entlassung nach Eintritt
Mehr4.14 Stand am 1. Januar 2012
4.14 Stand am 1. Januar 2012 Assistenzbeitrag der IV Allgemeines 1 Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind,
MehrJob weg? So geht es weiter
Irmtraud Bräunlich Keller Job weg? So geht es weiter Meine Rechte bei Kündigung und Arbeitslosigkeit O Beobachter Inhalt Vorwort 9 1. Wenn die Kündigung droht 10 Die Firma in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrKontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung
Berufliche Vorsorge: Seite 1a Was ist der Unterschied zwischen "Altersgutschrift" und "Altersguthaben" Unterschied zwischen "BVG-Mindestzinssatz" und Umwandlungssatz? Welche Personen sind von der Versicherungspflicht
MehrBeiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO
2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die
MehrSozialversicherungsrecht
Sozialversicherungsrecht ZV, Fachtagung Brunnen, 7. / 8. November 2013 Grundlagen Übersicht 1. Wozu braucht es Sozialversicherungen? / Geschichte 2. Das 3-Säulen-Konzept 3. Finanzierung / Leistungen 4.
MehrSozialversicherungsrecht I 22. Juni 2012
Sozialversicherungsrecht I. Juni 01 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter FS 01 1. Teil: Multiple-Choice-Fragen ( Punkte) Die Multiple-Choice-Fragen werden aufgrund eines entsprechenden Fakultätsbeschlusses nicht
Mehr6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2010
6.02 Stand am 1. Januar 2010 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrGesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft
Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2010. Soziale Krankenversicherung (KV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 2010 Soziale Krankenversicherung (KV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrVereinfachtes Abrechnungsverfahren
2.07 Beiträge Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung
MehrSozialversicherungen: 2015
? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:
MehrSchutz in der Gemeinschaft: Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme
Schutz in der Gemeinschaft: Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme 20 Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme Während einer selbstständigen Tätigkeit sind viele Gewerbetreibende und Freiberufler
MehrWelcher Staat ist zuständig für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung?
Welcher Staat ist zuständig für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung? Bitte beachten Sie, dass die folgenden Grundsätze, wenn nicht anders angegeben, sowohl für Schweizer Staatsangehörige als
Mehr3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter
3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das
Mehr0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)
0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz
Mehr2.02. Beiträge der Selbständigerwerbenden. AHV, die IV und die EO. Selbständige Erwerbstätigkeit. Stand am 1. Juli 2005
2.02 Stand am 1. Juli 2005 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO 1 Selbständige Erwerbstätigkeit Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung
MehrAVB für Unfallversicherung gemäss UVG
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung
Mehr2.07 Stand 1. Januar 2011
2.07 Stand 1. Januar 2011 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber Allgemeines 1 Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
MehrVerordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer
Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 11. Januar 1984 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1), verordnet:
MehrKontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung
Seite 1a Welche Versicherungsträger Gesellschaften) gibt es? WICHTIG: Welche Berufszweige sind NICHT obligatorisch bei der SUVA versichert? Die fünf Merkmale zur Definition UNFALL. Keine Unfälle sind:
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrWas bleibt unterm Strich?
Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule
MehrZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III
3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...
MehrALTERSVORSORGE Arbeitsauftrag
Aufgabe 1 Verständnisfragen zum Einstiegstext a. Mit welchem Alter beginnt die Beitragspflicht von erwerbstätigen Personen? b. Ab welchem Alter beginnt die Beitragspflicht von nichterwerbstätigen Personen?
MehrAlles über die AHV. Informationsbroschüre mit Fragen und Antworten rund um die AHV. 2014, 10. Auflage
Alles über die AHV Informationsbroschüre mit Fragen und Antworten rund um die AHV 2014, 10. Auflage Impressum Herausgeberin: Informationsstelle AHV/IV, info@ahv-iv.ch, www.ahv-iv.info Autoren: Andreas
MehrRück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten
Sie bekommen Ergänzungs leistungen? Dann ist dieses Merk blatt für Sie. Ein Merk blatt in Leichter Sprache Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten Wann bekommen Sie Geld zurück? Dieser
Mehr4. Arbeitslosenversicherung
II. Grenzüberschreitende soziale Sicherheit 103 4. Arbeitslosenversicherung 4.1 Grundsätzliches Wo erhalte ich Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung? Grundsätzlich erhalten Grenzgänger Arbeitslosengeld
MehrVerordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung
Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung vom 1. Januar 1970 Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf das Bundesgesetz über die
MehrBasisplan II der Pensionskasse Post
Basisplan II der Pensionskasse Post Gültig ab 1. August 2013 Für die im Basisplan II versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. August 2013; der Basisplan II
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 20. Dezember 2012 (710 12 217 / 337) Alters- und Hinterlassenenversicherung Persönliche AHV/IV/EO-Beiträge bei Taggeldern
MehrZiele der heutigen Lektion
6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht Seite 1 Ziele der heutigen Lektion Sie wissen, aus welchen Quellen die schweizerischen Sozialversicherungen finanziert werden, kennen die zwei grundlegenden Finanzierungsmethoden
MehrInkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit
Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000
MehrFamilienzulagen ab 2016
Familienzulagen ab 2016 Leistungen Familienzulagen 1 000 Franken Geburtszulage Einmalige Zulage bei Geburt eines Kindes. 1 000 Franken Adoptionszulage Einmalige Zulage bei der Adoption eines Kindes. 200
MehrDie Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen Ihre Partnerin für rasche Auszahlungen
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen Ihre Partnerin für rasche Auszahlungen Sehr geehrte Kundin Sehr geehrter Kunde Arbeitslosigkeit soll kein Dauerzustand sein. Ziel ist es, rasch einen neuen
MehrREGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des
MehrGesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)
Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,
Mehr1.2011 Stand am 1. Januar 2011
1.2011 Stand am 1. Januar 2011 Änderungen auf 1. Januar 2011 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-5 Leistungen der AHV 6-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und
MehrWas ist die Krankenkasse?
Wer bezahlt den Arzt? Arbeitsauftrag: Ziel: Die LP erläutert das System Krankenversicherung mit Hilfe einer PPT. Die Sch fassen die wichtigsten Informationen mit einem Arbeitsblatt zusammen. Sch kontrollieren
MehrMerkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb
Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN
Financial EXPERT Global AG FINANCIAL FACTS Ausgabe April 2012 INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN Inhalt 1. Antritt einer neuen Stelle innerhalb von 30 Tagen... 2 2. Aufgabe der Erwerbstätigkeit
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrPersonalversicherungen
Personalversicherungen Eine Kurzorientierung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer AHV/IV 1. Säule ALV Arbeitslosenversicherung BVG 2. Säule / Pensionskasse UVG Obligatorische Unfallversicherung KTG Krankentaggeldversicherung
MehrProjekt Wiedereingliederung Brücke von verunfallten arbeitslosen Personen im Beschäftigungsprogramm der Caritas Luzern
Projekt Wiedereingliederung Brücke von verunfallten arbeitslosen Personen im Beschäftigungsprogramm der Caritas Luzern Anforderungsprofil / Leistungsvereinbarung 1. Ausgangslage 2. Das Konzept 3. Erwartungen
MehrVersicherungen und Vorsorgeeinrichtung
Versicherungen und Vorsorgeeinrichtung 24.11.2011 1 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatz... 3 2 Sozialversicherungen AHV, IV, ALV, EO, MV... 3 3 Berufliche Vorsorge... 4 4 Unfallversicherung... 4 5 Krankentaggeldversicherung...
MehrUnfallversicherung und Krankenversicherung. 1. Unfallversicherung UVG Betriebsunfallversicherung BU Nichtbetriebsunfallversicherung NBU
Unfallversicherung und Krankenversicherung 1. Unfallversicherung UVG Betriebsunfallversicherung BU Nichtbetriebsunfallversicherung NBU Einzelfirma freiwillig. Angestellte obligatorisch. Ansatz je nach
MehrEintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses
Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses Prof. Dr. iur Thomas Gächter Seite 1 Übersicht: Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses I. Natur des Arbeitsverhältnisses,
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2015. Obligatorische Unfallversicherung (UV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2015 Obligatorische Unfallversicherung (UV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl.
Mehr2.02 Stand am 1. Januar 2013
2.02 Stand am 1. Januar 2013 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO Selbständige Erwerbstätigkeit 1 Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung
Mehr