Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG)
|
|
- Elvira Miriam Fertig
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG) Stand Stand AOK-Bundesverband Rosenthaler Straße Berlin Tel. 030/ Fax 030/
2 Inhalt I. Vorbemerkung: II. Referentenentwurf Abschnitt III Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege Einheitliche Finanzierung über Landesausbildungsfonds Zusätzliche Gremien mit neuen Strukturen Verwaltungskostenpauschale
3 I. Vorbemerkung: Ab dem Jahr 2018 sollen die drei Ausbildungsberufe Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie Altenpflege zu einer neuen, generalistisch ausgerichteten Pflegeausbildung zusammengeführt werden. Das umfasst eine fachberufliche Pflegeausbildung und die ergänzende hochschulische Pflegeausbildung. Die neue Berufsbezeichnung lautet Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann. Ziel ist eine zukunftsfähige Pflegeausbildung zur Steigerung der Qualität der Pflege und Erhöhung der Attraktivität des Pflegeberufs. Das beinhaltet zum Beispiel eine kostenfreie Ausbildung durch Abschaffung des Schulgeldes sowie eine einheitliche Ausbildungsvergütung. Mit dem Pflegeberufsgesetz soll ein modernes, gestuftes und durchlässiges Pflegebildungssystem geschaffen werden, das die Ausbildung der zukünftigen Pflegefachkräfte derart ausgestaltet, dass sie den Anforderungen an die sich wandelnden Versorgungsstrukturen und zukünftigen Pflegebedarfe für alle Altersgruppen gerecht wird und zugleich die notwendige Basis für die im Sinne lebenslangen Lernens erforderlichen Fort- und Weiterbildungsprozesse bildet. Die mit der Reform verbundene Zielsetzung wird vom AOK-Bundesverband grundsätzlich begrüßt und unterstützt. Es muss jedoch in der Umsetzungsphase des Gesetzes intensiv geprüft werden, ob mit den geplanten Maßnahmen die Qualität der Berufsausbildung und die Attraktivität der Pflegeberufe auch tatsächlich erhöht werden. Positiv zu beurteilen sind insbesondere die Verbesserung der Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Qualifikationsstufen in der Pflege, der Wegfall von Wettbewerbsnachteilen für Ausbildungsbetriebe und der Wegfall von Schulgeldzahlungen von Pflegeschülern. Mit der Reform verbunden ist auch eine Reform der Ausbildungsfinanzierung, die auf eine einheitliche Finanzierungsbasis der neuen beruflichen Pflegeausbildung abstellt. Der AOK- Bundesverband sieht die einheitliche Finanzierung über Landesausbildungsfonds sehr kritisch, da Doppelstrukturen geschaffen werden und damit unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Die vorgesehene Fondslösung für den neuen Pflegeberuf lässt nämlich außer Acht, dass die in fast allen Ländern bereits bestehenden Ausbildungsfonds ( 17a KHG) aufgrund der weiteren Ausbildungsberufe z.b. für Hebammen und Ergotherapeuten fortgeführt werden müssen. Im Übrigen werden hier mit den geplanten Regelungen zur Finanzierung der Ausbildung ein weiteres Mal Aufgaben und Finanzierungsanteile aus der Verantwortung der Länder in die Sozialversicherung übertragen. Die Finanzierung der neuen generalistischen beruflichen Pflegeausbildung lässt sich aus Sicht des AOK-Bundesverbandes mit weniger bürokratischen Aufwand umsetzen, indem auf bereits etablierte Strukturen zurückgegriffen wird und unterschiedliche Finanzierungsregeln festgesetzt werden. Dazu wird ein Alternativvorschlag vorgelegt
4 II. Referentenentwurf Abschnitt III Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege Einheitliche Finanzierung über Landesausbildungsfonds Geplante Regelung: Zur Finanzierung der Ausbildungskosten sollen bis zu 16 Ausgleichsfonds auf Landesebene etabliert werden. Die Finanzierung erfolgt über eine landesweite Umlage der ausbildenden und nicht ausbildenden Kliniken und Pflegeeinrichtungen. Das jeweilige Land bestimmt die Stelle bei der der Ausgleichsfonds etabliert und verwaltet werden soll. Der Finanzierungsbedarf für die Pflegeausbildung im Land wird wie folgt getragen: Zugelassene Krankenhäuser: 57,2380 % (1,566 Mrd. Euro p.a.) Zugelassenen Pflegeeinrichtungen: 30,2174 % (827 Mio. Euro p.a.) Anteil der Länder: 8,9446 % (245 Mio. Euro p.a.) Anteil der Pflegeversicherung: 3,6 % (99 Mio. Euro p.a.) Bewertung: In Deutschland ist mit dem dualen Berufsbildungssystem die Finanzierungsverantwortung von Ausbildungsberufen klar geregelt. Während den Ländern die Finanzierung der schulischen Ausbildung und der Hochschulausbildung obliegt, refinanzieren die Ausbildungsbetriebe die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung über Preisanpassung. Lediglich im Gesundheitswesen entziehen sich die Länder ihrer Finanzierungsverantwortung in großen Teilen, sie beteiligen sich nicht im ausreichenden Maß an den Kosten der schulischen Ausbildung. Darüber hinaus entziehen sich im Bereich der Altenpflege noch sieben Bundesländer ihrer Verantwortung, so dass die Kosten der schulischen Ausbildung zum Teil über Schulgeldzahlungen der Pflegeschüler (bis zu 200 Euro monatlich) refinanziert werden müssen. Auch in der GKV beteiligen sich die Länder kaum an den Kosten der Pflegeschulen. So werden nur in Bayern und Thüringen Zuschüsse zu den Ausbildungskosten gewährt. Grundsätzlich ist der Ansatz einer einheitlichen Finanzierung des neuen Pflegeberufs nachvollziehbar, schafft aber in der Praxis ohne Not Unsicherheiten und erhöht den bürokratischen Aufwand unverhältnismäßig. Es werden zukünftig je Bundesland zwei Ausbildungsfonds bestehen. Zum einen der bereits bestehende Ausbildungsfonds nach 17a KHG, der künftig weiterhin der Finanzierung von Ausbildungsstätten am Krankenhaus für weitere Gesundheitsberufe dient (rd Schulplätze zur Ausbildung von Physiotherapeuten, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Hebammen, Krankenpflegehelfer, MTLabor, MTRadiologie, Logopäden, Orthoptisten, MT- Funktionsdiagnostik). Zum anderen der neue Ausbildungsfonds neuer Pflegeberuf nach dem Pflegeberufereformgesetz. Für beide Fonds sind zukünftig auch Budgetverhandlungen zu führen. Geplant ist, dass das Land eine zuständige Stelle bestimmt, die den Ausbildungsfonds neuer Pflegeberuf verwaltet. Laut Gesetzesbegründung können ggf. auch die Landeskrankenhausge
5 sellschaften als Fondsverwalter in Frage kommen. Fraglich ist, ob die Landeskrankenhausgesellschaften dies leisten können und wollen, da eine erhebliche Anzahl an zusätzlichen einzahlenden Einrichtungen alle ambulanten Pflegedienste (2013: und Pflegeheime (2013: ) hinzukommen, zu denen die Landeskrankenhausgesellschaften bislang keine unmittelbaren Berührungspunkte haben (Kontaktdaten, Ansprechpartner etc.). Die Ausbildungskosten der Pflegeschulen und die Kosten der praktischen Ausbildung sollen durch eine gemeinsame Vereinbarung der Kosten- und Leistungsträger auf Landesebene in Form von Pauschalen festgelegt werden. Die Pauschalbudgets sollen dabei bis zum 31. März des Vorjahres des Finanzierungszeitraumes vereinbart werden. Das heißt, dass für den Finanzierungszeitraum 2018, die Pauschalbudgets bis zum zwischen den Vereinbarungspartnern zustande gekommen sein müssen. Prospektivität gilt auch jetzt schon in den Entgeltverhandlungen im Krankenhaus sowie bei den Pflegesatzvereinbarungen der Pflegeeinrichtungen. Gelebte Praxis ist, dass zu Beginn des 4. Quartals des Vorjahres mit den Budgetverhandlungen begonnen wird. Das liegt daran, dass die notwendigen Verhandlungsgrundlagen erst zu diesem Zeitpunkt im Jahr verfügbar sind. Beispielsweise liegen Tarifabschlüsse oder weitere Tatbestände der Kostenentwicklung i.d.r. nicht zu Beginn eines Jahres für die Einschätzung der Kostenentwicklung im Folgejahr vor. Aufgrund von möglichen Fehlschätzungen und der daraus notwendigerweise resultierenden aufwendigen Fehlschätzungskorrekturen, ist eine Vorgabe dieses frühen Abschlusszeitpunktes nicht zielführend. Aus dem gleichen Grund ist auch die Anpassung der Pauschalen im Zeitabstand von drei Jahren zurückweisen, da für diesen langen Zeitraum die Kostenentwicklungen nicht angemessen berücksichtigt werden können und Fehlschätzungen vorprogrammiert sind. Die Praxis zeigt bereits heute, dass eine einjährige prospektive Verhandlung äußerst schwierig sein kann. Der Finanzierungsbedarf für die Pflegeausbildung im Land ist von der Gesetzlichen Krankenversicherung (Zuschlag als Bestandteil der Klinik-Abrechnung), den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegebedürftigen durch das Teilleistungsprinzip), dem Land und die Soziale Pflegeversicherung zu tragen. Laut Referentenentwurf haben die Krankenhäuser einen Finanzierungsanteil in Höhe von 57,2380 Prozent. Dieser wird letztlich durch Beitragsgelder der gesetzlich Krankenversicherten aufgebracht. Der Anteil der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen in Höhe von 30,2174 Prozent wird überwiegend von den Pflegebedürftigen selbst getragen, da der vereinbarte Pflegesatz in der Regel über den festgelegten Pauschalbeträgen aus der Pflegeversicherung liegt. Da die betroffenen sozialen Sicherungssysteme der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Vollversicherungsschutz versus Teilleistungssystem kaum harmonisierbar sind, ist es aufgrund der Systemunterschiede zielführender, unter Beibehaltung der mit dem Pflegeberufereformgesetz gesetzten Ziele, unterschiedliche Finanzierungsregelungen festzusetzen. Änderungsvorschlag: Vorgeschlagen wird, dass die Länder entsprechend ihrer Zuständigkeit die vollständigen Kosten der schulischen Ausbildung übernehmen (Personal-, Sachkosten, Praxisbegleitung). Das vermeidet eine finanzielle Beteiligung der Pflegeleistungsempfänger über ihren finanziellen Ei
6 genanteil. Die dadurch entstehende Mehrbelastung würden zum Teil über die Entlastung bei der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII refinanziert werden. Das Land legt die Mindestanforderung an Ausbildungsstätten fest und vereinbart mit der Pflegeschule jeweils ein Ausbildungsbudget. Die Kosten der praktischen Ausbildung inklusive der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung werden durch die Gesetzliche Krankenversicherung über Ausbildungszuschläge der Krankenhäuser und über den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (analog der Zuschlagsregelung für zusätzliche Betreuungskräfte ( 87b SGB XI)) refinanziert. Damit entfällt auch hier die Eigenbeteiligung der Pflegeleistungsempfänger/Hilfe zur Pflege. Dieser Vorschlag hat den Vorteil, dass ohne großen Verwaltungsaufwand die Ziele des Gesetzgebers erreicht werden. Auch wird damit eine Quersubventionierung staatlicher Aufgaben durch die soziale Sicherung bzw. den Pflegeleistungsempfänger vermieden
7 Zusätzliche Gremien mit neuen Strukturen Geplante Regelung: Zum einen muss eine zuständige Stelle bestimmt und ein Ausgleichsfonds organisiert und verwaltet werden. Zur Verwaltung gehören die Ermittlung des erforderlichen Finanzbedarfs und die Erhebung von Umlagebeträgen bei den Einrichtungen sowie die Zahlung von Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und den Pflegeschulen. Zum anderen sollen auf Landesebene Verhandlungen über Pauschalbudgets geführt werden. Erstmals verhandeln das Land, Landeskrankenhausgesellschaft, die Vereinigungen der Träger der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen im Land, die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen sowie der Landesausschuss der privaten Krankenversicherung die Kosten der praktischen Ausbildung. Bei den Ausbildungskosten der Schulen treffen sich das Land, die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen sowie der Landesausschuss der privaten Krankenversicherung und Interessenvertretungen der öffentlichen und der privaten Pflegeschulen im Land. Darüber hinaus legt das Nähere zur Finanzierung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest. Dies betrifft insbesondere: die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach 27, das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der Vereinbarung der Pauschalen und Individualbudgets nach 29 bis 31, die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs sowie der Zahlverfahren nach 33 Absätze 2 bis 7, die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszuweisungen nach 34 Absatz 1 bis 3, die Verrechnung nach 34 Absatz 4, die Abrechnung, Zurückzahlung und nachträgliche Berücksichtigung nach 34 Absätze 5 und 6, die Rechnungslegung der zuständigen Stelle nach 35 Bewertung: Die durch die geplante einheitliche Finanzierung der neuen Pflegeausbildung zu etablierenden zusätzlichen Gremien und der Fondsaufbau mit den dazu notwendigen Rechtsverordnungen führen zu erheblichem Personal- und Sachaufwand bei den beteiligten Institutionen. Bei Beibehaltung unterschiedlicher Finanzierungsregelungen können diese Belastungen vermieden werden. Durch die höhere Zahl der Teilnehmer an Ausbildungsbudgetverhandlungen wird es schwieriger werden, auf dem Verhandlungsweg angemessene Lösungen zu finden. Somit behindert nicht nur die unzureichende Datenbasis die Verhandlungen, sondern auch der hohe Abstimmungsbedarf während der Verhandlungen steht einem zeitnahen Ergebnis entgegen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Länder aufgrund ihrer Mitbestimmungsmöglichkeiten nach dem geplanten Pflegeberufereformgesetz die Budgetverhandlungen signifikant beeinflussen kön
8 nen. Die finanziellen Folgewirkungen tragen sie jedoch nur zu einem geringen Teil, nämlich im Umfang von 8,9446 %, das entspricht 245 Mio. Euro pro Jahr. Änderungsvorschlag: Siehe Änderungsvorschlag zu Punkt
9 Verwaltungskostenpauschale Geplante Regelung: Die zuständige Stelle erhebt als Ausgleich für die anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 0,6 Prozent des Ausbildungsbudgets im Land. Bewertung: Die Verwaltungskostenpauschale von 0,6 Prozent wird in der geplanten Höhe abgelehnt. Angesichts bestehender Synergieeffekte ist die Höhe der Verwaltungskostenpauschale unsachgemäß. Beispielsweise wurden Verwaltungskostenpauschalen für den bei den Landeskrankenhausgesellschaften geführten Ausbildungsfonds nach 17a Abs. 5 KHG in folgenden Ländern erkennbar niedrigere Werte festgelegt: Baden-Württemberg: Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 0,041 % Bayern: Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 0,053 % Hessen: Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 0,052 % Durch den Einbezug der Altenpflege wird der Aufwand künftig zwar größer, das rechtfertigt jedoch keine Verwaltungskostenpauschale die mehr als 10mal so hoch ist wie die bisherigen Verwaltungskostenpauschalen für den Ausbildungsfonds nach 17 a KHG. Beim Vergleich der Verwaltung des GKV-Gesundheitsfonds von rd. 200 Mrd. Euro jährlich entstehen Verwaltungskosten von 6,3 Mio. Euro (0,014 Prozent). Ähnliche Relationen bilden sich für den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ab. Änderungsvorschlag: Die Verwaltungskostenpauschale ist in Höhe von maximal 0,1 Prozent des Ausbildungsbudgets im Land festzusetzen
Pflegeberufegesetz: Finanzierung und Betrachtung aus der Sicht des Freistaats
Pflegeberufegesetz: Finanzierung und Betrachtung aus der Sicht des Freistaats Präsentation am 24. November 2015 zur Veranstaltung der Krankenhausgesellschaft Sachsen: Pflegeberufegesetz Chancen und Risiken
MehrAusbildungsfinanzierung an Schulen des Gesundheitswesens
Ausbildungsfinanzierung an Schulen des Gesundheitswesens BDSL-Mitgliederversammlung Berlin, den 5.11.2014 1 Ausbildungsstätten am Krankenhaus (mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbunden) gem. 2
MehrAusbildungsfinanzierung unter DRG-Bedingungen
Ausbildungsfinanzierung unter DRG-Bedingungen Die neue Ausbildungsfinanzierung ab 2005 Duisburg, den 7. Dezember 2004 1 Ausbildungsfinanzierung bisher: Die Kosten der Ausbildungsstätten, die mit dem Krankenhaus
Mehrzur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG)
Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung der Ausschüsse für Gesundheit und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 30.05.2016 Zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz
MehrGesetzgebungsvorhaben Pflegeberufsgesetz: berufliche und hochschulische Pflegeausbildung Finanzierung. (Stand 06.08.2015)
Gesetzgebungsvorhaben Pflegeberufsgesetz: berufliche und hochschulische Pflegeausbildung Finanzierung (Stand 06.08.2015) Reform der Pflegeberufe I 3 Herausforderungen I Bundesweiter Fachkräftemangel bei
MehrDer Entwurf eines Pflegeberufsgesetzes aus Sicht der hessischen Aufsichts- und Prüfungsbehörde
Der Entwurf eines Pflegeberufsgesetzes aus Sicht der hessischen Aufsichts- und Prüfungsbehörde Präsentation anlässlich der Fachtagung zum neuen Pflegeberufsgesetz an der Hochschule Fulda 9. Februar 2016
MehrMGEPA-Position zum Pflegeberufereformgesetz
MGEPA-Position zum Pflegeberufereformgesetz Ziel des Gesetzes Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz PflBRefG) sollen die bestehenden drei Pflegefachkraftausbildungen
MehrVorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München.
Erfahrungen mit der Verlagerung der Zuständigkeit für die ambulante Eingliederungshilfe Stellungnahme des Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München zur Anhörung des Ausschusses für Soziales,
MehrSoziale Sicherung der Pflegeperson
Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug
MehrPflege im Jahr 2007. Pflege
Pflege im Jahr 2007 Von Gerhard Hehl In Rheinland-Pfalz gab es im Dezember 2007 fast 102 500 pflegebedürftige Menschen. Gut die Hälfte erhielt ausschließlich Pflegegeld. Fast 20% wurden ambulant, weitere
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrPflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)
Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) PTVS - 2008 PTVS - 2013 Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen
MehrFragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz
Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten
Mehr08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss
MehrEinleitung. Einleitung
Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen
MehrGröhe: Verbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige. Bundestag beschließt das Zweite Pflegestärkungsgesetz
HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin INTERNET TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de pressestelle@bmg.bund.de E-MAIL
MehrTabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136
Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrDer Pflegefall tritt ein was tun?
6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrVereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags
Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.,
MehrFaire Finanzierung der Lehrausbildung das Modell der ÖGJ
Faire Finanzierung der Lehrausbildung das Modell der ÖGJ Die Wirtschaft nimmt ihre Verantwortung nicht mehr wahr Die österreichische Wirtschaft profitiert seit Jahrzehnten durch das Wissen gut ausgebildeter
Mehr30 Fragen zur Sozialversicherung
01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrWohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz
Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Unterstützung für Wohnformen durch Sozialhilfe was ist möglich? Werner Hesse Stuttgart, 5. Juni 2013 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVEBAND
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)
Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012
MehrRentensicherheit. Rente? Aber sicher!
Rente? Aber sicher! Worum geht s eigentlich? - Deutschland war noch nie so reich wie heute! - Pro Einwohner wurde noch nie so viel Reichtum erzeugt. Uns wird gesagt: Für unsere Rente ist kein Geld mehr
MehrWenn Sie gern günstige Gelegenheiten nutzen, haben wir eine gute Nachricht für Sie.
Gesundheit erhalten Pflegezusatzversicherung PflegeSchutz mit staatlicher Förderung 60 jährlich Wenn Sie gern günstige Gelegenheiten nutzen, haben wir eine gute Nachricht für Sie. Mit dem Thema Pflege
MehrEntwurf Stand: 03.02.2014
Entwurf Stand: 03.02.2014 Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz RdErl. d. MK v. XXX 45-80009/10/2/b VORIS 21064 Bezug: Rd.Erl. v. 3. 1. 2013
Mehr10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrStellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrHPCV-Studie: Hospizliche Begleitung
Februar 2008 Sonder-Info Sonder-Info Sonder-Info Sonder-Info HPCV-Studie: Hospizliche Begleitung und Palliative-Care-Versorgung in Deutschland 2007 (Stand: 26.02.2008) Sonder Hospiz Info Brief 1 / 08 Seite
Mehrmicura Pflegedienste München Ost
In Kooperation mit: 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE Ein Gemeinschaftsunternehmen der DKV Pflegedienste & Residenzen GmbH und dem Praxisverbund GmbH München Süd-Ost Der Gesetzgeber wünscht eine engere Verzahnung
MehrVorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015
Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 20.02.2015 Dr.Rose 2858 Lfd. Nr. 141/15 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Fonds West
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrGemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung. Villa Kalstert
Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung Villa Kalstert Die Idee Leben in der eigenen Häuslichkeit Menschen mit psychischen Erkrankungen Depressionen, psychotische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen
MehrBürokaufmann/Bürokauffrau
Bürokaufmann/Bürokauffrau Hinweise zur Abschlussprüfung Seite 1 von 5 1. Vorwort Ihre Abschlussprüfung steht kurz bevor. Mit dem Ende der Ausbildung beginnt für Sie auch ein weiterer Lesind bei den Betrieben
MehrZahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (01/05)
Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (01/05) XXZahlen+Fakten (K) I. Zahl der Versicherten Soziale Pflegeversicherung rd. 70,36 Mio (Stand: 01.04.2004) Private Pflege-Pflichtversicherung rd. 8,92 Mio
Mehram 23.10.2013 TOP Ö 143
Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Stadt Amt/Sachbearbeiter Hauptamt / Herr Eszterle Betreff: Kinderkrippe Tausendfüßler UG AZ.: 465.051 Anlagen Anl. 1: Darlehensangebot Anl.
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
MehrDarum geht es in diesem Heft
Die Hilfe für Menschen mit Demenz von der Allianz für Menschen mit Demenz in Leichter Sprache Darum geht es in diesem Heft Viele Menschen in Deutschland haben Demenz. Das ist eine Krankheit vom Gehirn.
Mehrmicura Pflegedienste München/Dachau GmbH
micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten
MehrEine Ausbildung für alle? Was Generalistik bedeutet Ulrich Söding, Vivantes Netzwerk für Gesundheit
Eine Ausbildung für alle? Was Generalistik bedeutet, Vivantes Netzwerk für Gesundheit -1- Zu meiner Person Drei Professionen erlernt: Krankenpfleger, Lehrer, Betriebswirt Leiter des Institutes für berufliche
MehrEntwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz 12. SGB V ÄndG)
Gesetzentwurf Stand: 31.10.2002, 21.30 Uhr der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrWie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?
Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan
MehrPflege ein großes Thema...
Pflege ein großes Thema... Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen Im Alter möchte jeder gerne gesund und unabhängig sein. Doch die Realität sieht anders auch: Immer mehr Deutsche brauchen in späteren Jahren
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
MehrUmsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse
Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse 1. Definition: 2. Ziel der Abfrage: Das Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform zur Ausführung von Teilhabeleistungen
MehrV E R E I N B A R U N G
V E R E I N B A R U N G zwischen dem GKV-Spitzenverband 1, Berlin und dem Bundesversicherungsamt, Bonn nach 8 Abs. 3 Satz 10 SGB XI vom 01. Juli 2008 1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund
MehrPflegedossier für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
Pflegedossier für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) Regionalbüros für Fachkräftesicherung - Fachkräftemonitoring - EUROPÄISCHE UNION Europäischer Sozialfonds Dieses Projekt wird durch das Ministerium
MehrPersonal der Frankfurter Pflegeeinrichtungen 2005
290 Personal der Frankfurter Pflegeeinrichtungen Petra Meister Personal der Frankfurter Pflegedienste Anteil der Teilzeitbeschäftigten lag deutlich über 50 % Ende des Jahres gab es 117 Pflegedienste in
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrDie Pflege-Ausbildung
Ausbildung zum Gesundheitsund Krankenpfleger (m / w) im fachübergreifenden Klinikverbund Die Pflege-Ausbildung mit dem + 2015 noch Plätze frei! Prävention l Akut l Reha l Pflege MediClin Ein Unternehmen
MehrStand und Entwicklung der Beitragseinnahmen und Versicherungsleistungen in den Privaten Krankenversicherungen (PKV)
1 Stand und Entwicklung der Beitragseinnahmen und Versicherungsleistungen in den Privaten Krankenversicherungen (PKV) Von Dr. Detlev Nies, öff. best. u. vereid. Sachverständiger für die Bewertung von Zahnarztpraxen
MehrLeitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge
Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des
MehrSozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) Folgende Änderungen sind berücksichtigt: G. v. 10.05.1995 (BGBl. I S. 678); In-Kraft-Treten
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Einsatz der Bildungscard im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes
MehrLiebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,
Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden
MehrMobile Rehabilitation in Pflegeheimen. -Perspektive der Pflegeversicherung-
Mobile Rehabilitation in Pflegeheimen 1 -Perspektive der Pflegeversicherung- g Rechtliche Anforderungen an Pflegeheime durch das SGB XI 2 Selbständig wirtschaftende Einrichtungen unter ständiger Verantwortung
Mehr1. Pflegestärkungsgesetz (5. SGB XI-ÄndG) Mechthild Rawert, MdB, Berichterstatterin für Pflege der AG Gesundheit
1. Pflegestärkungsgesetz (5. SGB XI-ÄndG) Mechthild Rawert, MdB, Berichterstatterin für Pflege der AG Gesundheit Was Sie erwartet 2 Zielsetzung der Veranstaltung Vereinbarungen im Koalitionsvertrag Herausforderungen
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/1319 14.11.2013 Mitteilung zur Kenntnisnahme Leitlinien für einen standardisierten IT-Arbeitsplatz offen und Zukunftsorientiert Drucksachen 17/1077 Neu und 17/0996 und Zwischenbericht
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/1970 14.11.2014 Mitteilung zur Kenntnisnahme Lizenzmanagement Drucksache 17/0400 ( II.A.14.6) Schlussbericht Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache
MehrLeistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I
Nr.: 03/2015 Datum: 15. Januar 2015 Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Am 1. Januar 2015 ist das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen
MehrPFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1
PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 Stand: Bundesrat, 7. November 2014 Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegestärkungsgesetz
MehrExkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet
MehrVerordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom
MehrAlterssicherung. Liebe Kolleginnen und Kollegen,
- 2 - Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach und nach wird immer klarer, was der Koalitionsausschuss von Union und FDP in der Nacht vom 04. auf den 05. November wirklich beschlossen hat. Mit den folgenden
MehrEntwicklung neuer Angebote
Entwicklung neuer Angebote Das besprechen wir: Warum wollen wir neue Leistungen entwickeln? Wer soll es tun? Was machen die anderen? Was kostet uns das? Was müssen wir formell bedenken? Wie bringe ich
MehrWege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit
Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit der Arbeitsgruppe Bildung und Training des Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. Seit Dezember
MehrFür den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau
MehrBefragung zum Migrationshintergrund
Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre
MehrWas sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?
6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren
MehrCheckliste pflegedienstgründung.de
Checkliste Pflegedienstgründung 01 Checkliste pflegedienstgründung.de 1. Betriebsbezogene Unterlagen 1.1 Verträge und Vereinbarungen Versorgungsvertrag gem. 72 und 73 SGB XI Zulassung bei der zuständigen
Mehr(J7, Osterrelchlscher Sta"" dte b und. i g!9 : i7 Jfl&PC. ...-GE/19... r1.. q /SN - b\/hg Betrifft G ZENTWUflF
9/SN-61/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 ) " " " " Rathaus 1082 Wien Osterrelchlscher Sta"" dte b und Telefon 40 00 Telefax international 0043-1-4000-7135 " {" Telefax national
Mehr5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz
5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz (leistungsrechtliche Änderungen) Unternehmenseinheit Pflege Stand 13.11.2014 Die vier Elemente des 5. SGB XI - ÄndG Beitragssatzerhöhung um 0,3 % zum
MehrVorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan 2011
Vorbericht Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan 2011 Die Ansätze für den Haushaltsplan 2011, der als Doppelhaushalt bereits im Juni 2010 beschlossen wurde, mussten bereits sehr früh im Jahr 2010 ermittelt
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrEntbürokratisierung in der Pflege Strukturmodell Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation. - Sozialrechtliche und heimrechtliche Einordnung -
Entbürokratisierung in der Pflege Strukturmodell Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation - Sozialrechtliche und heimrechtliche Einordnung - Pflegekongress Berlin, 31.01.2015 Dr. Albrecht Philipp Rechtsanwalt
MehrPflegerisiko und Pflegeversicherung Status und Potenziale aus Sicht von Versicherungsmaklern und Verbrauchern
Pflegerisiko und Pflegeversicherung Status und Potenziale aus Sicht von Versicherungsmaklern und Verbrauchern resuro 2008 1 INHALT Bewertung der Gesundheits- und Pflegepolitik Informationsstand Einschätzung
MehrRegierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrBundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Solmsstraße 18, 60486 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit
MehrGesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW
Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Inhaltsverzeichnis 1. STICHWORT... 3 2. KURZBESCHREIBUNG... 3 3. EINSATZBEREICH... 4
MehrFachtagung Teilhaben und selbstbestimmtes Leben Perspektiven personenzentrierter Hilfen aus Sicht des LWV Hessen als Leistungsträger
Fachtagung Teilhaben und selbstbestimmtes Leben Perspektiven personenzentrierter Hilfen aus Sicht des LWV Hessen als Leistungsträger 1 Der LWV Hessen ist ein Zusammenschluss der hessischen Landkreise und
MehrRegionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
687.0 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 (Stand. Januar 00) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,
MehrBewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde
Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Die Allianz für Beteiligung setzt sich dafür ein, dass alle Personengruppen der
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache
1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrEinen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.
Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
MehrLohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen?
MUSTERFALL Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Rösrath, www.instrumenta.de Steuerlich kann es vorteilhaft sein, die Beiträge zur Kranken- und zur
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.
1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege
Mehr