ARBEITGEBERPFLICHTEN IM ARBEITSSCHUTZ AN DER UNIVERSITÄTSMEDIZIN GÖTTINGEN

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1 ARBEITGEBERPFLICHTEN IM ARBEITSSCHUTZ AN DER UNIVERSITÄTSMEDIZIN GÖTTINGEN Informationen zu Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen

2 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen Stand 01. Februar 2016

3 Inhaltsverzeichnis 1. Grundpflichten für Beschäftigte und Studierende Verantwortliche für den Arbeitsschutz Gesamtverantwortung Organisations- und Kontrollverantwortung Verantwortung der Führungskräfte Verantwortung im Bereich von Schnittstellen Behördenkontakte Übertragung der Arbeitgeberpflichten Pflichtenübertragung Formelle und materielle Anforderungen bei der Pflichtenübertragung Organisation des Arbeitsschutzes Arbeitsschutzausschuss Stabsstellen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte Fachkräfte für Arbeitssicherheit Personalrat Beauftragte Personen Sicherheitsbeauftragte Brandschutzbeauftragte Strahlenschutzbeauftragte Laserschutzbeauftragte Beauftragte für Biologische Sicherheit Übersicht der Verantwortlichkeiten und Aufgaben des Arbeitsschutzes Aufgaben- und Handlungsfelder Brandschutz Gefährdungsbeurteilung Gestaltung der Arbeitsumgebung Sicherer Betrieb von Geräten und Produkten Gefahrstoffe Arbeitsorganisation Gestaltung der Arbeitsaufgabe Soziales Miteinander Besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen Auslandstätigkeiten Seite 2 von 26

4 5.11. Umgang mit Unfällen Unfallversicherung Erste Hilfe Unfallanzeigen Berufskrankheiten Strahlenschutz Umgang mit radioaktiven Stoffen, Betrieb von Röntgengeräten und Betrieb von Beschleunigern Optische Strahlung, Laserschutz Gentechnik Biostoffe Haftung...26 Seite 3 von 26

5 Präambel Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit ( 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)). Jeder Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Gefahren für die Gesundheit der Personen, die für sein Unternehmen tätig sind, so gering wie möglich bleiben (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 1 (DGUV-V1), 3 Abs. 1 ArbSchG, 21 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)). Diese Arbeitgeberverpflichtung gilt auch für die Stiftungsuniversität Göttingen. Die Stiftungsuniversität Göttingen betreibt in ihren beiden Stiftungsteilen Georg-August- Universität Göttingen (GAU) und Universitätsmedizin Göttingen (UMG) Geräte, Anlagen, Grundstücke und Gebäude bzw. setzt Stoffe und Materialien ein, von denen Gefährdungen sowie psychische und andere Belastungen für Menschen ausgehen können. Diese Gefährdungen und Belastungen sind zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. 1 Dies betrifft Forschung, Lehre, Krankenversorgung und den täglichen Betrieb aller Einrichtungen und steht im Einklang mit dem Grundgesetz Art. 5 Abs. 3 zur Freiheit von Forschung und Lehre. In dieser Broschüre sind die Vorschriften den hochschulspezifischen Bedingungen angepasst und verbindlich festgeschrieben. Die Regelungen umfassen Pflichten, Verantwortlichkeiten, interne organisatorische Zuständigkeiten sowie wichtige Aufgaben- und Handlungsfelder. Das Arbeitsschutzrecht legt Mindestanforderungen fest, die vom Arbeitgeber weder einseitig noch einvernehmlich mit den Beschäftigten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können. Hinweise auf Rechtsvorschriften und Regelwerke sind in der Broschüre allgemein gehalten und nur beispielhaft erwähnt. Sie sind nicht vollständig. Die jeweils Verantwortlichen sind angehalten, die ihren Verantwortungsbereich betreffenden konkreten Anforderungen der staatlichen und behördlichen Vorschriften im Einzelnen zu recherchieren. Bei Recherche und Umsetzung erhalten die Verantwortlichen Unterstützung von der ihnen zugeordneten Fachkraft für Arbeitssicherheit und der/m zuständigen Betriebsärztin/-arzt. 1 Innerhalb der Trägerstiftung Universität Göttingen findet eine organisatorische Unterteilung bezüglich der Zuständigkeiten für den jeweiligen Bereich zwischen der Universität und der Universitätsmedizin Göttingen statt. Trotz dieser Unterteilung handelt nur eine Rechtsperson: Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts. Seite 4 von 26

6 1. Grundpflichten für Beschäftigte und Studierende Beschäftigte und Studierende haben die dem Arbeitsschutz dienenden Maßnahmen zu unterstützen und sind verpflichtet, entsprechende Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen (z. B. 16 ArbSchG). Insofern trägt jeder an der Stiftungsuniversität Göttingen eine Mitverantwortung. Für den Stiftungsteil Universitätsmedizin Göttingen trägt deren Vorstand als Organ für die Stiftung 2 die Geschäftsführung. Der Vorstand ist befugt, der Stiftung obliegende Aufgaben bspw. auf Führungskräfte zu übertragen. Die benannten Führungskräfte handeln auf der Grundlage des 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG und tragen für ihren Entscheidungsbereich im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und Befugnisse die Verantwortung für das ihnen zugeordnete Personal und die Eignung der Räumlichkeiten und Einrichtungen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und -ärzte stehen den Führungskräften, Beschäftigten und Studierenden für fachkundige Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Arbeitsstoffe dürfen nur für die vorgesehene Verwendung und unter Beachtung der Betriebsanleitung bzw. der Herstellerangaben und Auflagen (falls zutreffend) benutzt werden, jedoch nicht unbefugt. Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstungen müssen verwendet werden. Sicherheitsmängel sind bei Vorliegen entsprechender Fachkunde selbst zu beheben, ansonsten den Führungskräften unverzüglich zu melden. Bei Unklarheiten können sich Beschäftigte und Studierende bei den Sicherheitsbeauftragten und den Stabsstellen Sicherheitswesen/Umweltschutz und Betriebsärztlicher Dienst informieren. Im Gefahrfall sind die aktuellen Alarmblätter zu beachten. 2 Die Universität Göttingen als eine Stiftung öffentlichen Rechts ist eine juristische Person. Juristische Personen können als solche nicht selbst handeln. Sie handeln durch ihre Organe oder Personen, die von ihren Organen zum Handeln bevollmächtigt sind. Die Geschäftsführung für den Stiftungsteil Universitätsmedizin Göttingen obliegt dem Vorstand. Dieser handelt als Organ für die Stiftung und kann der Stiftung obliegende Aufgaben auf andere Führungskräfte übertragen. Seite 5 von 26

7 2. Verantwortliche für den Arbeitsschutz Die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung trägt der Arbeitgeber ( 3 ArbSchG). Dieser ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen, die sich aus den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben, zu treffen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, den innerbetrieblichen Arbeitsschutz zur Vermeidung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in geeigneter Weise zu organisieren ( 3 Abs. 2 Arb- SchG). Dazu gehören die Auswahl und Unterweisung von geeigneten Beschäftigten, die Zurverfügungstellung notwendiger Mittel und Ausrüstungen und die fortlaufende Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen Gesamtverantwortung Arbeitgeber ist die Stiftungsuniversität Göttingen ( 4 Errichtungsverordnung). Der Arbeitgeber ist somit eine juristische Person. Infolgedessen obliegen die Pflichten, die den Arbeitgeber treffen, dem zuständigen vertretungsberechtigten Organ ( 13 ArbSchG). Im Falle der UMG ist dies der Vorstand. In seiner Rolle als handelnder Vertreter des Arbeitgebers trägt der Vorstand der UMG die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten (s. Kap. 2) ( 63b S. 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)). Im Einzelnen ist diese Gesamtverantwortung des Gesamtvorstands der Universitätsmedizin klar gegliedert und in organisatorische Verantwortungsbereiche (z. B. Kliniken und Institute) strukturiert. Die Verantwortung obliegt den Verantwortlichen der entsprechenden Bereiche, i. d. R. den Direktorinnen und Direktoren der Kliniken, Polikliniken und Institute, den Leiterinnen und Leitern der Geschäftsbereiche und Stabsstellen, den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern von Geschäftseinheiten sowie den Leiterinnen und Leitern von Zentralen Einrichtungen der Krankenversorgung. Die Übertragung von Arbeitgeberpflichten erfolgt ausdrücklich und schriftlich durch den Vorstand (s. Kap. 3). Der Vorstand ist ebenso Betreiber der Geräte, Anlagen, Grundstücke und Gebäude der UMG. Er trägt somit die Betreiberverantwortung u. a. für Röntgengeräte, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder zum Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie für gentechnische Anlagen Organisations- und Kontrollverantwortung Für die gesamte Universitätsmedizin trägt der Vorstand die Organisations- und Kontrollverantwortung. Seine Aufgaben umfassen: Die Organisation von Verantwortungsübertragung an die Führungskräfte durch allgemeine oder Einzelregelungen. Die Zurverfügungstellung von bestehenden Rechtsvorschriften und -änderungen zum Arbeitsschutz in geeigneter Form, z. B. über Die Koordination des Arbeitsschutzes bei der Zusammenarbeit zwischen der Universitätsmedizin und anderen Unternehmen und Gesellschaften, die mit der Universitätsmedizin gemeinsame Einrichtungen nutzen. Seite 6 von 26

8 Das Angebot einer fachlichen Beratung durch die Stabsstellen Sicherheitswesen/Umweltschutz und Betriebsärztlicher Dienst an alle Verantwortlichen, Führungskräfte, Funktionsträger, Beschäftigte und Studierende. Die Einleitung zentraler Maßnahmen zur Vorsorge und Abwehr gegen drohende Gefahren für Menschen sowie zur Begrenzung von Schaden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Verantwortung der Führungskräfte Führungskräfte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leitungsfunktion. Sie sind in ihrer Leitungsfunktion weisungsbefugt gegenüber zugeordnetem Personal und verfügungsbefugt über die ihnen zugewiesenen Ressourcen. Sie tragen die Arbeitgeberverantwortung für ihren Bereich, insbesondere die Befugnis die Aufgaben der dort Beschäftigten zu bestimmen, die zu erzielenden Arbeitsergebnisse, den Arbeitsumfang und die Arbeitsweise festzulegen, die Prioritäten für den Mitteleinsatz zu setzen. Aufgrund der differenzierten Struktur der Universitätsmedizin ergeben sich Verantwortungsbereiche, die voneinander unabhängig und zugleich ineinandergreifend sind, aus der Leitung der Kliniken, Polikliniken, Institute, Geschäftseinheiten und Einrichtungen, der Leitung der Verwaltung und aus der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre. Die Verantwortung einer Führungskraft umfasst ihren Zuständigkeitsbereich. Sie beinhaltet die Einhaltung des Arbeitsschutzes und das Treffen bzw. Veranlassen von Maßnahmen nach den Arbeitsschutzvorschriften. Verantwortliche haben u. a. folgende Aufgaben: sich über gesetzliche Vorgaben informieren, Genehmigungen für Anlagen und/oder Tätigkeiten einholen, falls erforderlich, Anzeige- und Meldepflichten nachkommen (z. B. gegenüber der Gewerbeaufsicht), Gefährdungsbeurteilungen durchführen ( 5 Abs. 1 ArbSchG), arbeitsschutzwidrige Zustände beseitigen, Betriebsanweisungen zum Schutz der Beschäftigten erstellen, Unterweisungen durchführen, für alle Tätigkeiten festlegen, ob und ggf. welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind (z. B. Nutzung von Sicherheitswerkbänken oder Digestorien, Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung), Arbeiten - bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für Menschen - sofort einstellen lassen, prüfen, ob die Beschäftigten in der Lage sind, die ihnen übertragene Aufgaben wahrzunehmen ( 7 ArbSchG), kontrollieren, ob die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und sich die Beschäftigten sicherheitsgerecht verhalten, Fehlverhalten der Beschäftigten beanstanden und auf Verhaltensänderungen hinwirken, die Wirksamkeit getroffener Schutzmaßnahmen überprüfen und diese ggf. anpassen, selbst alle Arbeitsschutzvorschriften einhalten (Vorbildfunktion), Seite 7 von 26

9 mit den Stabsstellen Sicherheitswesen/Umweltschutz und Betriebsärztlicher Dienst zusammenarbeiten. Universitätsmedizin als Teilbereich der Verantwortliche Stiftung Universität Göttingen Universitätsmedizin Vorstand Kliniken, Polikliniken und Institute Direktorinnen und Direktoren 3 Abteilungen Abteilungsleiterinnen und -leiter Zentrale Einrichtungen der Krankenversorgung Leiterinnen und Leiter Geschäftseinheit Pflegedienst Geschäftsführerin oder -führer Zentralbereich Vorstand, Vorstandsbereich Qualitäts- Leiterinnen und Leiter und klinisches Risikomanagement Geschäftsführung Fakultät Fakultätsgeschäftsführerin oder -führer Geschäftsbereiche Geschäftsbereichsleiterinnen und -leiter Stabsstellen Leiterinnen und -leiter Ethikkommission Sprecherin oder Sprecher Personalrat Vorsitzende oder Vorsitzender Forschungszentren, Exzellenzcluster Sprecherin oder Sprecher Bildungsakademie Leiterin oder Leiter Flächen Räume und sonstige Flächen Flächen, die gemäß Raumbuch keinem Bereich zugewiesen sind Außenflächen Baustellen Vermietete Flächen Verantwortliche Verantwortliche gemäß Raumbuch der UMG Gebäudemanagement der UMG Gebäudemanagement der UMG Gebäudemanagement der UMG Gebäudemanagement der UMG Verantwortung im Bereich von Schnittstellen Die Verantwortungsbereiche der Führungskräfte sind eng verzahnt. Sie greifen ineinander und umfassen neben der Verantwortung für die zugeordneten Räumlichkeiten und das eigene Personal weitere Beschäftigte der Universitätsmedizin, Honorarkräfte, Personal von Fremdfirmen, u. a. Tochtergesellschaften, Handwerksbetriebe, Lieferanten, externes Servicepersonal und Personal der Kooperationspartner, Studierende, Besucherinnen und Besucher sowie Patientinnen und Patienten in den Räumlichkeiten des Verantwortungsbereichs. Um dieser Verantwortung an den Schnittstellen gerecht zu werden, sind genaue Absprachen mit allen beteiligten Verantwortlichen erforderlich. Informationen über Gefährdungen, Regelungen und Schutzmaßnahmen sowie erforderliche Unterweisungen sind auszutauschen. 3 Ausnahme: Der Verantwortliche des Instituts für Sportmedizin wird als Leiter/in bezeichnet. Seite 8 von 26

10 In den Gefährdungsbeurteilungen sind Einflüsse durch und auf die Umgebung und die Personen, die sich dort aufhalten, zu berücksichtigen. Dies betrifft Tätigkeiten des eigenen Personals in anderen Verantwortungsbereichen, Tätigkeiten des eigenen Personals in Räumlichkeiten anderer verantwortlicher Personen, die gemeinsame Nutzung von Räumen oder Personal sowie Tätigkeiten außer Haus Behördenkontakte Den Arbeitsschutz betreffende, administrative Vorgänge mit Behörden sind dem Vorstand für Wirtschaftsführung und Administration zu melden. Dies geschieht i. d. R. über die Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz. Behörden im hier genannten Sinne sind z. B. Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden wie Unfallkasse, Gewerbeaufsichtsamt und Untere Wasserbehörde. Der Vorstand ist Adressat etwaiger Forderungen der Aufsichtsbehörden. Er ist verantwortlich für fristgerechte Antworten. Werden den Stabsstellen Sicherheitswesen/Umweltschutz oder Betriebsärztlicher Dienst Beanstandungen oder Auflagen durch die Behörden bekannt, werden die Verantwortlichen unterrichtet. Werden solche Forderungen durch Behörden direkt an die Verantwortlichen gerichtet, haben diese die Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz zu informieren. Forderungen der Behörden sind von den Verantwortlichen umgehend und vorrangig aus eigenen Ressourcen zu erfüllen. Die Behebung der Mängel und Erfüllung der Auflagen bzw. eventuelle Hinderungsgründe sind dem Vorstand über die Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz anzuzeigen. In Fragen des Strahlenschutzes führt die/der Strahlenschutzverantwortliche (an der UMG: der Vorstand Wirtschaftsführung und Administration) den Schriftverkehr mit Genehmigungsund Aufsichtsbehörden. Nach Absprache können auch von ihr/ihm Beauftragte den Schriftverkehr führen, jedoch immer auf dem Dienstweg über den Vorstand Wirtschaftsführung und Administration. 3. Übertragung der Arbeitgeberpflichten 3.1. Pflichtenübertragung Im Arbeitsschutz können die Verantwortungsträger die ihnen obliegenden Pflichten übertragen ( 13 Abs. 2 ArbSchG). Dies bedeutet, der Vorstand darf als vertretungsberechtigtes Organ der Stiftungsuniversität Göttingen arbeitsschutzrechtliche Pflichten auf ausgewählte Beschäftigte delegieren. Die Verantwortung der beauftragten Beschäftigten besteht neben der Verantwortung des Vorstandes ( 13 ArbSchG). Es handelt sich demnach um eine Kumulation von Verantwortung. Der Vorstand wird durch die Übertragung von Arbeitgeberpflichten nicht frei von jeder Verantwortung. Trotz der Delegation behält er zum einen die Verantwortung für die Ablauforganisation. Diese umfasst insbesondere die Verantwortung für die Auswahl geeigneter, fach- Seite 9 von 26

11 kundiger und zuverlässiger Personen. Zum anderen verbleibt beim Vorstand die Verantwortung der Aufsicht bzw. Überwachung der Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen Formelle und materielle Anforderungen bei der Pflichtenübertragung Der Vorstand hat bei der Übertragung von Arbeitgeberpflichten Folgendes zu beachten: Der Vorstand muss geeignete Personen, d. h. zuverlässige und fachkundige Beschäftigte, auswählen ( 13 Abs. 2 ArbSchG). Die Pflichtenübertragung darf nur auf solche Personen erfolgen, die in einem räumlich, personell oder organisatorisch begrenzten Betriebsteil (Klinik, Institut oder sonstige Einrichtung) selbstständig handeln dürfen und mit der erforderlichen Weisungsbefugnis und entsprechenden Mitteln ausgestattet sind. Der zu übertragende Pflichtenkreis ist klar zu bezeichnen (s. Tabellen in 2.3). Mit dem Verantwortungsbereich werden zugleich die Befugnisse übertragen, die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben notwendig sind ( 13 DGUV-V1). Die Übertragung von Pflichten und Befugnissen erfolgt schriftlich und wird vom Beauftragten unterzeichnet ( 13 DGUV-V1). 4. Organisation des Arbeitsschutzes 4.1. Arbeitsschutzausschuss Der Arbeitsschutzausschuss der UMG arbeitet gemäß seiner Geschäftsordnung und tagt mindestens viermal jährlich unter Vorsitz des Vorstands ( 11 Arbeitssicherheitsgesetz (A- SiG)). Er setzt sich aus einem Mitglied des Vorstands, zwei Mitgliedern des Personalrates, der Leitung des Betriebsärztlichen Dienstes, der leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit, der/dem Sprecher/in der Sicherheitsbeauftragten, der Leitung des Gebäudemanagements und der Vertrauensperson der Schwerbehinderten zusammen Stabsstellen Zur Unterstützung der Verantwortlichen, der Beschäftigten sowie der Studierenden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz unterhält die Universitätsmedizin Stabsstellen sowie allgemeine Service- und Beratungsdienste. Sie kommt hierdurch zugleich ihrer Pflicht zur Bestellung von Betriebsärztinnen/-ärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit aus 2 und 5 ASiG nach. Beratung und Unterstützung ist über folgende Stabsstellen erhältlich: Stabsstelle Betriebsärztlicher Dienst: Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz: Im Einzelnen stehen folgende Fachpersonen zur Verfügung: Betriebsärztinnen, Betriebsärzte Fachkräfte für Arbeitssicherheit Seite 10 von 26

12 Die Stabsstellen arbeiten mit dem Personalrat und den im Kontext Arbeitsschutz beauftragten Personen eng zusammen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen sie zudem in engem Kontakt und in enger Zusammenarbeit mit weiteren Abteilungen und Personen der technischen Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes ( 10 ASiG). Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte beobachten die Durchführung des Arbeitsschutzes, begehen in regelmäßigen Abständen die Arbeitsstätten, untersuchen die Ursachen von Arbeitsunfällen und wirken darauf hin, dass sich alle an der Universitätsmedizin Beschäftigten und Studierenden den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten. Sie sollten bereits bei der Planung von Anlagen, Verfahren, Arbeitsmitteln und -stoffen und der Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe hinzugezogen werden. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei ( 8 ASiG) Betriebsärztinnen und Betriebsärzte Betriebsärztinnen und Betriebsärzte stehen dem Vorstand sowie allen Führungskräften, Funktionsträgern, Beschäftigten und Studierenden beratend und unterstützend zur Seite ( 3 ASiG). Sie arbeiten als unabhängige Beraterinnen und Berater in allen Fragen des Arbeitsund Gesundheitsschutzes und der betrieblichen Gesundheitsförderung. Sie führen zudem die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und arbeitsmedizinisch indizierte Impfungen durch. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten ( 8 ASiG). Eine Übersicht über die Angebote und Zuständigkeiten ist auf der Homepage der Stabsstelle Betriebsärztlicher Dienst dargestellt: Fachkräfte für Arbeitssicherheit Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit stehen dem Vorstand sowie den Verantwortlichen, Beschäftigten und Studierenden beratend und unterstützend zur Seite ( 6 ASiG). Sie beraten in allen Fragen der Arbeitsplatzgestaltung, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung und begleiten Genehmigungs- und Anzeigeverfahren. Viele Informationen sowie eine Übersicht der Zuständigkeiten sind auf der Homepage der Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz zu finden: Personalrat Der Personalrat hat eine besondere Rolle im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Eine seiner Aufgaben ist es, auf die Einhaltung des Arbeitsschutzes zu achten. Hierzu sieht das Nieder- Seite 11 von 26

13 sächsische Personalvertretungsrecht ein umfassendes Informationsrecht und weitreichende Mitbestimmungsrechte vor. Als Teil der innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation arbeitet der Personalrat eng mit den Stabsstellen Sicherheitswesen/Umweltschutz und Betriebsärztlicher Dienst zusammen. Die Bestellung oder Abberufung der dort tätigen Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte unterliegt der Zustimmung des Personalrats. Ebenso ist er bei der Benennung von Beauftragten zu beteiligen. Dem Personalrat ist auch gegenüber den Aufsichtsbehörden ein Sonderstatus zugedacht. Von ihnen verhängte Auflagen und Anordnungen sowie angesetzte Begehungen sind ihm durch die Dienststelle 4 mitzuteilen. Seine Teilnahme an themenspezifischen Besprechungen, die Begleitung von Begehungen und die Beteiligung an der Untersuchung von Unfällen dienen dazu, durch Beratung und Unterstützung einen guten Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten Beauftragte Personen Beauftragte Personen werden benannt, um die verantwortlichen Personen fachlich zu unterstützen. Aufgaben, Pflichten, Funktionen und Befugnisse ergeben sich aus gesetzlichen Vorgaben und sind dementsprechend unterschiedlich. Mit Hilfe der jeweiligen Beauftragten erfüllt die Universitätsmedizin ihre Organisations- und Kontrollpflichten. Dezentrale beauftragte Personen sind für die Bereiche (Kliniken, Institute, Geschäftsbereiche etc.) der Universitätsmedizin zu benennen, in welchen die Gesetzgebung dies aufgrund der Tätigkeiten oder besonderen Gefährdungen fordert. Sie beobachten in ihren Einrichtungen alle entsprechenden Tätigkeiten, um das Risiko für die Beschäftigten geringstmöglich zu halten. Verantwortlich für die Benennung, Sicherstellung der vorgeschriebenen Aus- und Fortbildung und Bestellung dezentraler beauftragter Personen ist der jeweilige Verantwortliche eines Bereichs oder einer Einrichtung. Ihm steht die Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz zur Seite, welche entsprechende Informationen und Formblätter bereithält. Einige Beauftragte sind den Stabsstellen zugeordnet und übergreifend (zentral) für die gesamte Universitätsmedizin tätig. 4 Der Vorstand der UMG vertritt als Kollegialorgan die Dienststelle. Die Dienststelle und der Personalrat arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. Ziele sind die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben und die Wahrung der Belange der in der Dienststelle Beschäftigten ( 2,8 Nds. PersVG). Seite 12 von 26

14 In der Universitätsmedizin gibt es u. a. folgende beauftragte Personen: Beauftragte Person Rechtlicher Hintergrund Dezentral Zentral Sicherheitsbeauftragte/r DGUV V1, 22 SGB VII Brandschutzbeauftragte/r Anforderung der Sachversicherer Strahlenschutzbeauftragte/r 14,15 RöV, 32,33 StrSchV Laserschutzbeauftragte/r DGUV V11, OStrV Beauftragte/r für Biologische Sicherheit 13 BioStoffV, 6 GenTG Gewässerschutzbeauftragte/r 64 WHG Abfallbeauftragte/r 1 AbfBeauftrV Immissionsschutzbeauftragte/r 53 BImSchG Gefahrgutbeauftragte/r 1ff GbV Beauftragte/r für Medizintechnik MPBetreibV, MPSV Sicherheitsbeauftragte Ein/e Sicherheitsbeauftragte/r soll in jeder Klinik, jedem Institut, jedem Geschäftsbereich bzw. in jeder sonstigen Organisationseinheit vorhanden sein. Kleinere Einheiten können gemeinsam eine Person benennen. Von der jeweiligen Einrichtung vorgeschlagene Beschäftigte werden nach Zustimmung des Personalrates schriftlich durch die Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz bestellt. Die Vorschläge sind an die für den jeweiligen Bereich zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit zu richten. Als tägliche Ansprechpartner vor Ort bilden Sicherheitsbeauftragte ein Bindeglied zwischen den Beschäftigten und ihren Vorgesetzten sowie den Stabsstellen Sicherheitswesen/ Umweltschutz und Betriebsärztlicher Dienst. Als Multiplikatoren wirken sie durch eigenes Verhalten und persönliche Ansprache und stellen bezüglich des Arbeitsschutzes Vertrauensleute und Ansprechpartner dar, an die sich Vorgesetzte und Beschäftigte wenden können. Sicherheitsbeauftragte haben in dieser Eigenschaft keine Weisungsbefugnis und können daher nicht verantwortlich gemacht werden. Die Sicherheitsbeauftragten pflegen eine regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit den Vorgesetzten und machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam, wirken darauf hin, dass Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen erstellt und Unterweisungen durchgeführt werden, wirken darauf hin, dass vorgeschriebene Schutzeinrichtungen vorhanden sind, funktionieren, geprüft und benutzt werden, 5 Die/Der Brandschutzbeauftragte ist übergeordnet für die gesamte UMG tätig, jedoch nicht der Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz zugeordnet. Für die anderen, hier angegebenen zentralen Beauftragten trifft dies zu. Seite 13 von 26

15 wirken darauf hin, dass die erforderlichen Persönlichen Schutzausrüstungen in ausreichender Zahl vorhanden sind und benutzt werden, nehmen an Betriebsbegehungen teil, gehen Ursachen von Unfällen, Beinaheunfällen und Berufskrankheiten nach, unterbreiten Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz, beraten Beschäftigte in allen fachspezifischen Fragen des Arbeitsschutzes, arbeiten eng mit der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit, der/dem Betriebsärztin/-arzt sowie dem Personalrat zusammen Brandschutzbeauftragte Die/der Brandschutzbeauftragte soll den Verantwortlichen in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes beraten und unterstützen, bspw. bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, Gestaltung von Arbeitsverfahren und dem Einsatz von Arbeitsstoffen, Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren, Erstellung eines Brandschutzkonzeptes, Instandhaltung von Brandschutz-Einrichtungen Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden, Feuerwehr und Feuerversicherern, Aufstellung von Brandschutzplänen, z. B. Brandalarmplan, Flucht- und Rettungsplan, Ausbildung von Beschäftigten, z. B. Brandschutzhelfer, unterwiesene Personen. Die Vorgaben der/des Brandschutzbeauftragten sind auszuführen. Sie/er ist im Verantwortungsbereich Brandschutz jedem gegenüber weisungsbefugt Strahlenschutzbeauftragte Strahlenschutzbeauftragten obliegt die Einhaltung der Vorgaben aus der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung sowie den Genehmigungen. Aufgaben, Entscheidungsbereiche und Befugnisse der Strahlenschutzbeauftragten müssen schriftlich geregelt werden. Sie haben den Strahlenschutzverantwortlichen über alle Mängel im Strahlenschutz zu informieren. Im Gefahrenfall haben sie gemeinsam mit dem Strahlenschutzverantwortlichen Abwehrmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. In Bereichen, für die neben dem Strahlenschutzbeauftragten ein Strahlenschutzbevollmächtigter ernannt worden ist, wurden diesem die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen übertragen Laserschutzbeauftragte Laserschutzbeauftragte unterstützen ihre verantwortliche Führungskraft sachkundig bei der Gefährdungsbeurteilung und der Überwachung. Zudem überwachen sie die Einhaltung aller erforderlichen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen in enger Zusammenarbeit mit der Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz. Seite 14 von 26

16 Beauftragte für Biologische Sicherheit Beauftragte für die Biologische Sicherheit überwachen die Erfüllung der auf die Sicherheit gentechnischer Arbeiten oder Freisetzungen bezogenen Aufgaben der Projektleitung. Die einzelnen Aufgaben sind im Unterkapitel 5.13 Gentechnik beschrieben Übersicht der Verantwortlichkeiten und Aufgaben des Arbeitsschutzes Arbeitsschutz Vorstand Vorstandsressort 3 Führungskraft (oberste Ltg.) Delegierte der Führungskraft Sicherheitsbeauftragte Beschäftigte Stabsstelle S/U Stabsstelle BÄD Personalrat Gesamtverantwortung Arbeitsschutz V D VD D Bo Bo Br Br Bo Genehmigungs- und Anzeigepflichten erfüllen - Arbeitsstätten - Arbeitsverfahren Bo V D VD D Bo - Arbeitsmittel Bo Br Br Bo - Gefahrstoffe Bo Mitteilungspflichten erfüllen - Sicherheitsrisiken melden D D D D - Schadensmeldungen Bo Bo Br Br - Unfallanzeigen V V VD D Bo Br Br Bo - Berufskrankheit Bo Br - Mutterschutz Bo Br Arbeitsschutzanforderungen einhalten - Gefährdungsbeurteilung Br Br Br Br Bo - Gesundheitsschutz Bo Bo Br Br Bo - Arbeitsmedizinische Vorsorge Bo Bo D Bo - Arbeitsumgebung Bo Bo Br Br Bo - Arbeitsmittel V V VD D Bo Bo Br Br Bo - Arbeitsverfahren Bo Bo Br Br Bo - Arbeitszeit Bo Bo Br Br - Gefahrstoffe Bo Bo Br Br Bo - Biostoffe/ Infektionsgefährdung Bo Bo Br Br Bo Arbeitsschutzüberwachung veranlassen - Technische Überwachung - Einhaltung von Grenzwerten V V VD D Bo Bo Br Br Bo - Messung & Prüfung Br Schutzmaßnahmen treffen - Arbeitsaufgabe und Arbeitsorganisation Bo Br Br - Technische Maßnahme Br - Notfallausrüstung Br Br - Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Körper-, Atem-, Lärmschutz V V VD D Bo D Br Br Bo - Hautschutz/ -pflege D Br - Arbeitsmedizinisch indizierte Impfungen D - Soziales Miteinander Bo Br Br Anweisungen für Mitarbeiter erstellen und verbreiten - Brandschutzordnung Bo Bo Br - Alarmblatt Bo Bo Br V V VD D - Dienstanweisung Bo - Betriebsanweisung Bo Bo Br Br Arbeitsschutzunterweisung planen, durchführen, dokumentieren - Jährliche Sicherheitsunterweisung Bo - Persönliche Unterweisung bei Einstellung/ V V VD D Br Br Bo Bo vor Arbeitsaufnahme Seite 15 von 26

17 Arbeitsschutz Vorstand Vorstandsressort 3 Führungskraft (oberste Ltg.) Delegierte der Führungskraft Sicherheitsbeauftragte Beschäftigte Stabsstelle S/U Stabsstelle BÄD Personalrat - Persönliche Unterweisung nach Bedarf Br Legende V = Gesamtverantwortung (Verantwortung für die Erfüllung der Arbeitgeberpflicht ) Die Gesamtverantwortung bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn im Einzelnen Verantwortung übertragen werden kann. D = Durchführungsverantwortung (Verantwortung für die Umsetzung einer Aufgabe) Die Durchführungsverantwortung bezieht sich grundsätzlich nur auf den konkreten Verantwortungsbereich der entsprechenden verantwortlichen Person. Br = beraten Beraten bedeutet Informationen bereitstellen, Recherchen durchführen sowie die Umsetzung festgelegter Maßnahmen unterstützen. Die Verantwortung verbleibt bei der jeweils verantwortlichen Person. Beraterinnen und Berater sind Fachkräfte mit einer Ausbildung in dem jeweiligen Spezialgebiet. Bo = beobachten Beobachten bedeutet aufmerksam hinsehen und ggf. Handlungsbedarf anzeigen. Beobachterinnen und Beobachter haben keine Fachausbildung. 5. Aufgaben- und Handlungsfelder Zur Information sind im Folgenden wichtige Aufgaben- und Handlungsfelder mit Hinweisen zur internen Organisation der Universitätsmedizin sowie zu internen gesonderten Regelungen zusammengestellt, die für den Betrieb der Universitätsmedizin von Bedeutung sind. Angehörige der Universitätsmedizin sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Befugnisse verpflichtet, die Vorschriften zum Arbeitsschutz einzuhalten. Führungskräfte sind für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Dabei ist neben den Gesetzen und Verordnungen im Arbeitsschutz auch das behördliche Regelwerk zu beachten, z. B. Vorschriften, Informationen und Regeln der DGUV, Leitlinien der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA), Normen des Deutschen Instituts für Normung e.v. (DIN), Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.v. (VDE) und des Vereins Deutscher Ingenieure e.v. (VDI) Brandschutz Verantwortlich für den Brandschutz sind neben dem Vorstand die Werkfeuerwehr, die/der Brandschutzbeauftragte und die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen. Alle Regelungen sind in der Brandschutzordnung der Universitätsmedizin und im Alarmblatt aufgeführt. Die Brandschutzordnung und das Alarmblatt können auf der Homepage der Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz eingesehen werden. Der vorbeugende Brandschutz umfasst organisatorische, bauliche und technische Maßnahmen, die der Verhinderung von Bränden, der Verhütung der Brandausbreitung sowie der Schaffung von Fluchtwegen und Rettungsmöglichkeiten dienen. Er basiert im Wesentlichen auf der Bauordnung des Landes Niedersachsen. Zum abwehrenden Brandschutz gehören Maßnahmen zur Rettung von Menschen und Tieren bei einem Brand sowie die Brandbekämpfung. Seite 16 von 26

18 Neben der jährlichen Unterweisung aller Beschäftigten durch die Vorgesetzten gehört die Ausbildung von Brandschutzhelferinnen und -helfern durch die Feuerwehr Klinikum zum betrieblichen Brandschutz. Auszubilden und alle drei Jahre fortzubilden sind 10% der Beschäftigten. Das Pflegepersonal der Geschäftseinheit Pflegedienst (GEPD) ist zu 100% aus- und alle fünf Jahre fortzubilden. Als Brandschutzhelferin bzw. -helfer benannte und ausgebildete Personen sind namentlich im Alarmblatt zu veröffentlichen Gefährdungsbeurteilung Nach 5, 6 ArbSchG, 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist durch die Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für die Umsetzung des Arbeitsschutzes. Sie bedeutet die Feststellung und Beurteilung von Gefahren und das Entwickeln von Maßnahmen, deren Umsetzung sowie die Durchführung einer Wirksamkeitsüberprüfung. Sie beinhaltet somit die Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren. Zur Unterstützung bei der Umsetzung steht den Verantwortlichen der Universitätsmedizin das Göttinger Gefährdungsbeurteilungssystem (GöGebS) zur Verfügung. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte beraten die Verantwortlichen bei der Umsetzung Gestaltung der Arbeitsumgebung Die Arbeitsumgebung ist durch Planung, Errichtung und Betrieb so zu gestalten, dass Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhütet und die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigt werden. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen. Maßnahmen sind nach dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene und mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation und -bedingungen, soziales Miteinander und Schonung der Umwelt sachgerecht zu verknüpfen Sicherer Betrieb von Geräten und Produkten Beschäftigte und Studierende sind beim Einsatz technischer Arbeitsmittel sowie im Gefahrenbereich von überwachungsbedürftigen Anlagen zu schützen. Zu beachten sind die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung (ProdSG, BetrSichV) bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln. Diese umfassen die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung bei Benutzung der Arbeitsmittel, Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen, Erstellung und Veröffentlichung schriftlicher Betriebsanweisungen, Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten, Durchführung bzw. Veranlassung und Dokumentation der erforderlichen Prüfungen durch befähigte Personen bzw. Überwachungsstellen. Die Errichtung und der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen sind der Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz zu melden. Eine Liste prüfpflichtiger Arbeitsmittel ist auf der Homepage der Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz zu finden. Seite 17 von 26

19 5.5. Gefahrstoffe Verantwortliche haben festzustellen, ob und ggf. mit welchen Gefahrstoffen in ihren Verantwortungsbereichen gearbeitet wird. Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit einem Gefahrstoff müssen Verantwortliche Gefahrstoffe in das Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und in GöGebS dokumentieren, eine Betriebsanweisung erstellen, erforderliche Sicherheitsvorkehrungen treffen, erforderliche Persönliche Schutzausrüstung beschaffen und auf deren Nutzung hinwirken, die Beschäftigten im Umgang mit dem Gefahrstoff unterweisen, die erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen. Der Schutz vor gefährlichen Stoffen umfasst alle Maßnahmen, die den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen beim Umgang mit gefährlichen Stoffen einschließlich ihrer Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung schützen sollen, auch im Hinblick auf mögliche Spätfolgen. In der Universitätsmedizin sind insbesondere folgende Rechtsgrundlagen im Umgang mit Gefahrstoffen zu beachten: Chemikaliengesetz (ChemG), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit Technischen Regeln TRGS, Biostoffverordnung (BioStoffV) mit technischen Regeln TRBA, Infektionsschutzgesetz (IfSG), Regelungen der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV-SR 2005, GUV 1850) Arbeitsorganisation In der Thematik der Arbeitsorganisation lassen sich z. B. durch Betrachtung und Gestaltung der Arbeitszeit, der Arbeitsabläufe, des Informationsflusses und der Zusammenarbeit an Schnittstellen Behinderungen bei der Erfüllung von Arbeitsaufgaben abbauen und eine gesundheitsförderliche Gestaltung von Arbeitsplätzen voranbringen. Diese und weitere Aspekte sind bei der Umsetzung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz mit zu berücksichtigen Gestaltung der Arbeitsaufgabe Durch Gestaltung der Arbeitsaufgabe und des Arbeitsinhalts werden Leistungsfähigkeit, Motivation und Wohlbefinden der Beschäftigten beeinflusst. Themen wie Handlungsspielraum bei der Erfüllung der Aufgaben, Abwechslungsreichtum, Lernmöglichkeiten, Informationsangebot, Vertretungsregelungen und die emotionalen Belastungen der Beschäftigten durch die Arbeit stellen Gesichtspunkte dar, welche die Führungskraft bei der Arbeitsgestaltung bedenken und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen berücksichtigen sollte. Zu Gestaltungsmöglichkeiten und Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten berät die Stabsstelle Betriebsärztlicher Dienst Soziales Miteinander Das soziale Miteinander mit Kolleginnen und Kollegen und in der Kommunikation mit den Führungskräften beeinflusst sowohl die Arbeitsergebnisse als auch das Wohlbefinden aller Seite 18 von 26

20 Beteiligten erheblich. Fairness im Umgang miteinander und ein lösungsorientierter Umgang mit Konflikten sollten selbstverständlich sein. Maßnahmen zur Teamentwicklung, Führungskräftetrainings, Mediationstrainings und Unterstützung bei schwierigen Konflikten stehen an der Universitätsmedizin zur Verfügung. Informationen geben u. a. der G3-22 Personalentwicklung und Personalmanagement, der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und die Stabsstelle Betriebsärztlicher Dienst Besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen Zu den besonders schutzbedürftigen Beschäftigtengruppen gehören z. B. Jugendliche, werdende und stillende Mütter, chronisch kranke Beschäftigte und schwerbehinderte Menschen. Für die Beschäftigung dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten besondere gesetzliche Vorgaben wie das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG), die Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV) und das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Die Stabsstelle Betriebsärztlicher Dienst, der Personalrat und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bieten sowohl Beratung zur Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen als auch persönliche Beratung der Beschäftigten und Verantwortlichen an. Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen unterliegen einem besonderen Schutz. Verantwortlich für die Einhaltung des Mutterschutzes ist der Arbeitgeber bzw. die Führungskraft. Eine Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes ist bei Meldung einer Schwangerschaft im Hinblick auf den Mutterschutz erneut durchzuführen. Der Arbeitsplatz ist gegebenenfalls zum Schutz von Mutter und Kind gemäß den Vorgaben des Mutterschutzes anzupassen. Hierzu besteht mit dem Gewerbeaufsichtsamt eine Vereinbarung über ein Meldeverfahren. Beratung der Beschäftigten und der Führungskräfte zum Thema Mutterschutz, zur Gefährdungsbeurteilung und zum Meldeverfahren bieten die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte an. Weitere Informationen hierzu finden sich unter: Für Beschäftigte, die länger arbeitsunfähig sind oder waren, stellt die Universitätsmedizin im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) zusätzliche Unterstützung zur Verfügung. Ansprechpartner sind die BEM-Beauftragten der Universitätsmedizin, d. h. die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Betriebsärztliche Dienst. Als Ansprechpartner stehen zudem der G3-22 Personalentwicklung und Personalmanagement sowie der Personalrat zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu finden sich unter: Schwerbehinderten Beschäftigten steht die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beratend und unterstützend zur Seite. Weitere Informationen finden Sie unter Seite 19 von 26

21 5.10. Auslandstätigkeiten Auch bei vorübergehendem oder dauerhaftem Einsatz im Ausland im Auftrag der Universitätsmedizin besteht für Beschäftigte und Studierende Unfallversicherungsschutz durch die Landesunfallkasse Niedersachsen. Deutsche Unfallverhütungsvorschriften müssen im Gastland befolgt werden, soweit Rechtsvorschriften dieses Landes dem nicht entgegenstehen. Näheres ist bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung im Merkblatt Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland und speziell für Studierende im Merkblatt GUV-SI 8060 Unfallversicherung bei Auslandsfahrten zu finden. Beratungen zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit bei Auslandsaufenthalten führen die Stabsstellen Betriebsärztlicher Dienst und Sicherheitswesen/Umweltschutz durch. Vor Tätigkeiten in den Tropen, Subtropen und bei sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen ist vom Arbeitgeber (bzw. von der verantwortlichen Führungskraft) eine Pflichtvorsorge nach ArbMedVV zu veranlassen. Der Betriebsärztliche Dienst berät hierzu und führt die arbeitsmedizinische Vorsorge sowie ggf. Untersuchungen und erforderliche Impfungen durch. Weitere Informationen hierzu finden sich unter: Umgang mit Unfällen Unfallversicherung Die Universitätsmedizin ist bei der Landesunfallkasse Niedersachsen versichert. Beschäftigte und Studierende der Universitätsmedizin sind entsprechend dem Unfallversicherungsrecht auf Basis des SGB VII gegen die Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten versichert. Unfälle sind - soweit möglich - präventiv zu vermeiden. Die von der Unfallkasse als zuständige Überwachungsbehörde herausgegebenen Unfallverhütungsvorschriften (UVV), Broschüren, Sicherheitsregeln, Merkblätter usw. gelten unmittelbar für den gesamten öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen. Hier ist insbesondere die DGUV-V1 Grundsätze der Prävention hervorzuheben Erste Hilfe Bei einem medizinischen Notfall ist sofort wirksame Erste Hilfe zu leisten. Weitere Hilfe muss bei Bedarf unverzüglich organisiert werden. Die Verantwortlichen haben folgende Vorkehrungen für eine wirkungsvolle Erste Hilfe zu treffen: Die aktuellen Alarmblätter sind auszuhängen. Mindestens zwei Ersthelfende sind darin aufzuführen. Es müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer ausgebildet werden (mindestens 10% der Beschäftigten, in reinen Bürobereichen 5 %). Hierzu muss jede/r Verantwortliche die entsprechenden Personen schriftlich benennen und der Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz melden. Kleine benachbarte Bereiche können gemeinsam eine/n Ersthelfer/in benennen. Ersthelferkurse organisiert die Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz. Seite 20 von 26

22 Den Beschäftigten müssen ein Verbandsschrank oder -kasten sowie ein Verbandbuch zugänglich sein. Die Standorte sind mit einem weißen Kreuz auf grünem Grund zu kennzeichnen. Beschäftigte, die Material aus einem Verbandsschrank oder -kasten nehmen, sollten dafür sorgen, dass die Inhalte wieder vervollständigt werden. Die Ersthelfenden sollten den Verbandsschrank oder -kasten regelmäßig auf Vollständigkeit prüfen, fehlende Inhalte ergänzen und unzulässige Inhalte entfernen. Jede Verletzung ist im Verbandbuch zu notieren, unabhängig von ihrer Schwere. Die Dokumentationspflicht umfasst eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist ( 24 DGUV-V1). Bei speziellen Gefährdungen können besondere Regelungen bezüglich der Ersten Hilfe erforderlich sein. Hierzu bietet die Stabsstelle Betriebsärztlicher Dienst Beratung, z. B. bezüglich des Einsatzes und Vorhaltens von Antidota Unfallanzeigen Verletzte Personen müssen Verantwortliche über den Unfall informieren. Grundlage hierfür ist die Meldung des Unfalls mittels einer Unfallanzeige. Diese steht auf der Homepage der Personalabteilung zur Verfügung. Die Personalabteilung zeigt Arbeitsunfälle der Landesunfallkasse Niedersachsen an, wenn Beschäftigte oder Studierende infolge des Unfalls ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, arbeitsunfähig werden (Unfälle von Beschäftigten müssen ab dem vierten Ausfalltag angezeigt werden; Unfälle von Studierenden sind immer, unabhängig von den Ausfalltagen, anzuzeigen), getötet oder so verletzt werden, dass sie sterben. Weitere Informationen zum Thema Arbeits- und Wegeunfälle sowie Unfallmeldungen können auf der Homepage der Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz eingesehen werden Berufskrankheiten Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die durch gesundheitsschädigende Belastungen am Arbeitsplatz entstehen und in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind (Berufskrankheitenverordnung). Die Anzeige einer Berufskrankheit bei der Unfallversicherung (Landesunfallkasse Niedersachsen) kann durch die erkrankte Person selbst, deren Arbeitgeber, die Krankenkasse oder eine Ärztin bzw. einen Arzt erfolgen. Ärztinnen und Ärzte sind zur Anzeige verpflichtet, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Berufskrankheit vorliegt. Die Zustimmung der/des Versicherten ist hierfür nicht erforderlich. Der Unfallversicherungsträger ist dann zu weiteren Ermittlungen verpflichtet. Die Stabsstelle Betriebsärztlicher Dienst berät bei Verdacht auf eine Berufskrankheit, unterstützt während eines Verfahrens und ist währenddessen Schnittstelle zur Unfallversicherung. Seite 21 von 26

23 5.12. Strahlenschutz Umgang mit radioaktiven Stoffen, Betrieb von Röntgengeräten und Betrieb von Beschleunigern Strahlenschutzverantwortlicher der Universitätsmedizin ist der Vorstand für Wirtschaftsführung und Administration. Sie/er kann konkret benannte Aufgaben und Pflichten schriftlich und mit Kenntnis der Gewerbeaufsicht an Bevollmächtigte übertragen, behält jedoch die Gesamtverantwortung für den Strahlenschutz. Eine Genehmigung durch das Gewerbeaufsichtsamt, die Anzeige von Röntgeneinrichtungen beim Gewerbeaufsichtsamt, die schriftliche Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten und geeigneten Schutzmaßnahmen sind gemäß Strahlenschutzgesetzgebung (StrlSchV, RöV) erforderlich, um Strahlenexpositionen gegenüber Mensch und Umwelt zu verhindern oder einzuschränken. Dies gilt für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (Röntgeneinrichtungen und Beschleuniger) und den Betrieb von Störstrahlern (z. B. Elektronenmikroskope). Anmeldungen, Anzeigen, Genehmigungsverfahren und die Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten werden über die Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz koordiniert und durchgeführt. Die Strahlenschutzbeauftragten müssen über die entsprechende Fachkunde nachweislich verfügen. Die Stabsstellen Sicherheitswesen/Umweltschutz und Betriebsärztlicher Dienst beraten und unterstützen in allen Fragen des Strahlenschutzes. Die arbeitsmedizinische Vorsorge im Strahlenschutz wird von der Stabsstelle Betriebsärztlicher Dienst auf Veranlassung der Strahlenschutzbeauftragten durchgeführt. Für Personen der Kategorie A besteht die Verpflichtung, sich jährlich untersuchen zu lassen. Das Strahlenschutz-Expositionsformular zur Beauftragung der Vorsorge ist abrufbar unter: Optische Strahlung, Laserschutz Wird durch die Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass Gefährdungen durch optische Strahlung für die Beschäftigten zu befürchten sind, sind die Regelungen der DGUV V-11 Laserstrahlung, die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) sowie die technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS LASER, TROS IOS) zu beachten. Erforderliche Messungen sind durchzuführen und bei Bedarf Schutzmaßnahmen festzulegen und einzuhalten. Wird Lasertechnik an der Universitätsmedizin eingesetzt, müssen die Verantwortlichen die Laserklasse bestimmen. Alle Laser sind vor der ersten Verwendung der Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz anzuzeigen ( 6 DGUV-V11). Bei Tätigkeiten mit Lasern der Klassen 3R, 3B oder 4 muss außerdem ein/e sachkundige/r Laserschutzbeauftragte/r über die Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz schriftlich bestellt und der Gewerbeaufsicht angezeigt werden ( 5 OStrV, DGUV-V11). Seite 22 von 26

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