Der Schiunfall im europäischen Kollisionsrecht

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1 / 42 Der Schiunfall im europäischen Kollisionsrecht Das Thema Dieser Vortrag gibt einen Überblick über die wichtigsten internationalen Rechtsvorschriften, die bei Schiunfällen mit Auslandsbezug zu beachten sind. Im Mittelpunkt stehen die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit einerseits und die Bestimmung des auf einen Sachverhalt anwendbaren Rechts andererseits. Die folgenden Darstellungen beziehen sich auf die Rechtslage innerhalb Europas; schwerpunktmäßig auf jene innerhalb der EU. Die Rechtslage außerhalb Europas wird nur in Überblicksform behandelt. Die wichtigsten Rechtsquellen Für Fragen des europäischen Zivilprozessrechts (internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen) sind vor allem die EuGVVO und das LGVÜ relevant. Für Fragen des europäischen Kollisionsrechts (Bestimmung des anwendbaren Rechts) ist insbesondere die Rom II-VO heranzuziehen. Zu den Rechtsquellen im einzelnen: - EuGVVO: Damit ist die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gemeint. Sie wird auch als EuGVO und Brüssel I-VO bezeichnet. Die EuGVVO hat am zwischen den Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks das EuGVÜ (= Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen) abgelöst. Seit dem gilt jedoch die EuGVVO aufgrund eines völkerrechtlichen Abkommens zwischen der EG und Dänemark auch für Dänemark. - LGVÜ 1988: Diese Abkürzung steht für das 1988 geschlossene Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Das LGVÜ wurde zwischen den damaligen EG- und EFTA- Mitgliedstaaten mit Ausnahme Liechten- Greiter Pegger Kofler & Partner Maria-Theresien-Strasse 24 AT-6020 Innsbruck Austria Tel +43 (0) Fax +43 (0) greiter@lawfirm.at Tiroler Sparkasse: BLZ Hypo Tirol: BLZ UID ATU

2 steins geschlossen. Es wurde als Parallelübereinkommen zum mittlerweile durch die EuGVVO ersetzten EuGVÜ konzipiert. Aus diesem Grund ist das LGVÜ weistestgehend inhaltsgleich mit der EuGVVO. Die später folgenden Ausführungen zur EuGVVO gelten somit grundsätzlich auch für das LGVÜ. Nach 1988 traten noch weitere Staaten dem LGVÜ bei, so zb Österreich 1996 und Polen Nicht beigetreten sind jedoch: Rumänien, Zypern, Bulgarien, Litauen, Lettland, Estland, Malta, Ungarn, Slowenien, Slowakei und die Tschechische Republik. Das LGVÜ 1988 gilt derzeit (noch) im Verhältnis zu den EFTA-Staaten Schweiz und Island. - LGVÜ 2007: 2007 wurde ein neues LGVÜ zwischen der EG und Norwegen, Island, Dänemark und der Schweiz unterzeichnet. Dieses soll das LGVÜ 1988 ablösen. Zu beachten ist, dass auf Seiten der EU Vertragspartner des LGVÜ 2007 nicht mehr die einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind, sondern die EG selbst an deren Stelle als Vertragspartner auftritt. Die dafür notwendige Kompetenz der EG zum Vertragsabschluss wurde 2006 durch ein Gutachten des EuGH festgestellt. Die wichtigste Neuerung des LGVÜ 2007 gegenüber dem LGVÜ 1988 besteht in der Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs auf sämtliche EU-Staaten. Das Inkrafttreten des LGVÜ 2007 und damit die Verdrängung des LGVÜ 1988 ist ungewiss, da es von der Ratifikation der einzelnen Vertragsstaaten abhängt. Norwegen hat bereits ratifiziert, ihm gegenüber gilt das LGVÜ 2007 seit Rom II-VO: Damit ist die Verordnung (EG) Nr 864/2007 vom über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht gemeint. Durch die Rom II-VO wird erstmalig das internationale Privatrecht der außervertraglichen Schuldverhältnisse vergemeinschaftet. Die Kollisionsnormen der Rom II-VO bewirken, dass die entsprechenden Regelungen des internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Rom II-VO nicht mehr zur Anwendung kommen. Die Rom II-VO gilt in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Sie ist seit in Kraft und ist nach ihrem Art 31 auf schadensbegründende Ereignisse anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt eintreten. - Weitere Rechtsquellen: Selbstverständlich gibt es zahlreiche andere Rechtsvorschriften, die im internationalen Kontext eine Rolle spielen, auf die jedoch in

3 diesem Rahmen nicht näher eingegangen werden kann. Im Bereich des europäischen Zivilprozessrechts sind dies unter anderem: Beweisaufnahme- Verordnung, Zustell-Verordnung, Brüssel IIa-VO (Pendant zur EuGVVO in Bezug auf Ehesachen und elterliche Verantwortung, auch EuGVVO II ) und Verordnung über den europäischen Vollstreckungstitel. Im Bereich des europäischen Kollisionsrechts ist die Rom I-VO (Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) zu erwähnen, die am das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (= EVÜ) abgelöst hat. Die EuGVVO EuGVVO-Anwendbarkeit Die EuGVVO ist auf Sachverhalte mit Auslandsbezug anwendbar; es muss sich hiebei um eine Zivil- oder Handelssache handeln, wobei dieser Begriff verordnungsautonom auszulegen ist und die Art des jeweils anzuwendenden Verfahrens keine Rolle spielt. Weiters darf der Sachverhalt nicht explizit vom Anwendungsbereich der EuGVVO ausgeschlossen sein die ausgeschlossenen Sachverhalte finden sich in Art 1 Abs 2. Zudem muss einer der räumlich-persönlichen Anknüpfungspunkte der EuGVVO wie nachstehend dargelegt gegeben sein. - Zum Auslandsbezug: Die EuGVVO ist nicht auf reine Inlandssachverhalte anwendbar. Es genügt jedoch die Auslandbeziehung zu einem Drittstaat. Dies ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 8 der Präambel der EuGVVO, in dem lediglich die Beziehung zu einem Mitgliedstaat, nicht aber zu einem weiteren Mitgliedstaat verlangt wird. Allerdings fordern die meisten Gerichtsstände der EuGVVO den Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat. Anzumerken ist weiters, dass die geforderte Intensität des Auslandsbezuges vom Einzelfall und vom jeweiligen Gerichtsstand abhängig ist - Zu den räumlich-persönlichen Anknüpfungspunkten in der EuGVVO: Diese sind je nach Gerichtsstand unterschiedlich. Die EuGVVO kennt folgende Anknüpfungspunkte: Wohnsitz/Sitz (juristische Person) des Beklagten liegt in einem Mitgliedstaat; unbewegliche Sache liegt in einem Mitgliedstaat; Sitz der juristischen Person liegt in einem Mitgliedstaat (bei Klagen über Organbeschlüsse

4 unabhängig vom Wohnsitz/Sitz der Parteien); Ort der Registrierung eines (Immaterialgüter-)Rechts liegt in einem Mitgliedstaat (unabhängig vom Wohnsitz/Sitz der Parteien); Gericht der Zwangsvollstreckung liegt in einem Mitgliedstaat (bei exekutionsrechtlichen Klagen; unabhängig vom Wohnsitz/Sitz der Parteien); vereinbartes Gericht liegt in einem Mitgliedstaat und eine der Parteien hat ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat. Zu beachten ist ferner, dass Staatsbürgerschaft für die Anwendbarkeit der EuGVVO grundsätzlich keine Rolle spielt! - Beispiel 1 zur Anwendbarkeit der EuGVVO: Eine in Salzburg wohnhafte Österreicherin stößt auf einer Schipiste in Österreich mit einem in München wohnhaften Deutschen zusammen. Daraufhin erhebt der Deutsche Klage gegen die Österreicherin bei einem österreichischen Gericht. Hat das angerufene österreichische Gericht die internationale Zuständigkeit nach EuGVVO zu prüfen? Ja. Es liegt ein Auslandsbezug vor, insbesondere weil die Wohnsitze der Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Es handelt sich um eine Zivilsache. Der Sachverhalt fällt nicht unter die ausgeschlossenen Sachverhalte. Ein räumlich-personeller Anknüpfungspunkt ist gegeben: Der Wohnsitz der Beklagten liegt in einem Mitgliedstaat. Achtung: Hievon zu unterscheiden ist die Frage, ob das angerufene Gericht nach EuGVVO auch tatsächlich zuständig ist. - Beispiel 2 zur Anwendbarkeit der EuGVVO: Ein in New York wohnhafter US- Amerikaner klagt nach einem Schiunfall einen in Deutschland wohnhaften türkischen Staatsbürger vor einem deutschen Gericht auf Schadenersatz. Hat das angerufenen deutsche Gericht die internationale Zuständigkeit nach EuGVVO zu prüfen? Ja. Es liegt ein Auslandsbezug vor. Es handelt sich um eine Zivilsache. Der Sachverhalt fällt nicht unter die ausgeschlossenen Sachverhalte. Ein räumlich-personeller Anknüpfungspunkt ist gegeben: Der Wohnsitz des Beklagten liegt in einem Mitgliedstaat (seine Staatsbürgerschaft ist irrelevant). Im vorliegenden Fall kann der türkische Staatsbürger grundsätzlich gemäß Art 2 EuGVVO vor den deutschen Gerichten geklagt werden. EuGVVO-Zuständigkeit - Allgemeiner Gerichtsstand (Art 2): Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sind vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates, der auch als Wohnsitzstaat

5 bezeichnet wird, zu klagen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit innerhalb des betreffenden Mitgliedstaates richten sich nach dessen nationalen Verfahrensvorschriften. Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat können nur dann vor einem anderen Gericht als dem des Wohnsitzstaates geklagt werden, wenn sich aus Art 5-24 etwas anderes ergibt. - Personen mit Wohnsitz in Drittstaaten (Art 4): Bei Beklagten ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sind die nationalen Zuständigkeitsregeln maßgeblich, es sei denn es liegt ein Zwangsgerichtsstand nach Art 22, eine Zuständigkeitsvereinbarung nach Art 23 oder eine rügelose Einlassung nach Art 24 vor. Beispiel: Nach einem Schiunfall klagt ein in Innsbruck wohnhafter österreichischer Staatsbürger einen in Vaduz wohnhaften Liechtensteiner vor einem Innsbrucker Gericht. Das österreichische Gericht hat die internationale Zuständigkeit grundsätzlich nach österreichischem Recht zu prüfen, da es sich bei Liechtenstein, dem Wohnsitzstaat des Beklagten, im Verhältnis zur EuGVVO um einen Drittstaat handelt. - Wahlgerichtsstände (Art 5 und 6): Art 5 und 6 normieren unter der Bezeichnung Besondere Gerichtsstände Wahlgerichtsstände: Der Kläger hat die Wahl zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand (Art 2) und den besonderen Gerichtsständen bzw Wahlgerichtsständen. Anwendungsvoraussetzung für Art 5 und 6 ist, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, jedoch nicht im jeweiligen nach Art 5 und 6 zuständigen Mitgliedstaat. Zusätzlich ist von Bedeutung, dass die Wahlgerichtsstände nach Art 5 und 6 in der Regel nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Es werden folglich nicht nur die nationalen Regeln über die internationale Zuständigkeit, sondern auch jene über die örtliche Zuständigkeit verdrängt. - Von den Wahlgerichtsständen nach Art 5 ist für Schiunfälle vor allem der Gerichtsstand des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist (Art 5 Z 3), relevant. Dieser ist der Gerichtsstand für Deliktsklagen und betrifft Ansprüche aus unerlaubten Handlungen. Weiters gibt es den Gerichtsstand des Adhäsionsverfahrens (Art 5 Z 4); wird wegen einer Handlung vor einem Strafgericht öffentliche Klage erhoben und kann dieses über zivilrechtliche Ansprüche mitentscheiden, ist das Strafgericht auch hinsichtlich von Klagen auf Schadenersatz oder Wiederherstellung des früheren Zustandes zuständig.

6 Beispiel für die Anwendung des Gerichtsstandes des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist (Art 5 Z 3): Ein in Helsinki wohnhafter Finne kollidiert auf einer Schipiste in Schweden mit einem in Brüssel wohnhaften Belgier, wobei der Belgier schwer verletzt wird. Der Belgier hat nun die Wahl, ob er Ansprüche aus dem Unfall gegen den Finnen bei einem finnischen Gericht (Allgemeiner Gerichtsstand, Art 2) oder bei einem schwedischen Gericht (Gerichtsstand des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, Art 5 Z 3) geltend macht. - Beispiel für die Anwendung des Gerichtsstandes des Adhäsionsverfahrens (Art 5 Z 4): In einem österreichischen Schigebiet kollidiert ein alkoholisierter, in Lyon wohnhafter Franzose mit einem in Wien wohnhaften Deutschen. Der Deutsche wird schwer verletzt. Gegen den Franzosen kommt es in der Folge zu einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung vor jenem österreichischen Gericht, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Da österreichische Gerichte grundsätzlich befugt sind, über zivilrechtliche Ansprüche mit zu entscheiden, kann der Deutsche seine Schadenersatzansprüche nach Art 5 Z 4 auch beim Strafgericht geltend machen. (Alternativen: Allgemeiner Gerichtsstand nach Art 2; Gerichtsstand des Ortes an dem der Schaden eingetreten ist, nach Art 5 Z 3). - Von den Wahlgerichtsständen nach Art 6 ist für Schiunfälle zum einen der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Art 6 Z 1) relevant: Werden mehrere Personen zusammen geklagt und stehen die gegen sie gerichteten Klagen in Zusammenhang, können sie alle gemeinsam beim Wohnsitzgericht eines der Beklagten geklagt werden. Der Begriff des Zusammenhangs ist verordnungsautonom auszulegen. Er muss so eng sein, dass eine gemeinsame Entscheidung geboten scheint, um widersprechende Entscheidungen in getrennten Verfahren zu vermeiden. Ein solcher Zusammenhang ist zum Beispiel gegeben, wenn mehrere für einen Unfall verantwortliche Personen geklagt werden (zum Beispiel der Betreiber der Bergbahnen und ein Schitourist). Eine weitere Voraussetzung ist, dass einer der Beklagten seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat; wo die anderen Beklagten ihren Wohnsitz haben, ist unerheblich; auch Beklagte ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat können mitgeklagt werden. Als letzte Voraussetzung muss schließlich auch das angerufene Gericht in einem Mitgliedstaat liegen.

7 Weiters ist von den Wahlgerichtsständen nach Art 6 der Gerichtsstand für Widerklagen (Art 6 Z 3) zu nennen. Demnach ist das Gericht, das nach der EuGVVO für die Hauptklage zuständig ist, auch für die Widerklage zuständig, wenn diese sich auf denselben Vertrag oder Sachverhalt stützt. Die Widerklage ist nach verordnungsautonomer Auslegung ein selbstständiger Angriff des Beklagten, der gegen den Kläger des Vorprozesses gerichtet ist. - Die EuGVVO erlaubt gemäß ihrem Art 23 auch Zuständigkeitsvereinbarungen. Die Parteien können unter anderem bezüglich einer bereits entstandenen Rechtsstreitigkeit (zb Schiunfall) die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes vereinbaren; dies allerdings nur unter zwei Voraussetzungen: Zumindest eine der Parteien muss ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und ein Gericht eines Mitgliedstaates muss für zuständig erklärt werden. Durch die Zuständigkeitsvereinbarung wird das gewählte Gericht ausschließlich zuständig, die Klage kann in der Folge nur bei diesem Gericht erhoben werden. Zu den Formerfordernissen siehe Art Beispiel für eine Zuständigkeitsvereinbarung nach Art 23: Ein in Warschau wohnhafter Pole kollidiert in einem schwedischen Schigebiet mit einem in Dijon wohnhaften Franzosen. Nach dem Unfall vereinbaren die beiden schriftlich, dass für alle zukünftigen Ansprüche aus dem Unfall ein deutsches Gericht zuständig sein soll, da sie sich so auf halbem Weg entgegenkämen. Die Gerichtsstandvereinbarung ist grundsätzlich zulässig, da zumindest eine der Parteien ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat im gegenständlichen Fall sogar beide und ein Gericht eines Mitgliedstaates für zuständig erklärt wird. Die Wirkung ist, dass das vereinbarte deutsche Gericht ausschließlich zuständig wird. - Eine weitere Möglichkeit, durch die eine Zuständigkeit nach EuGVVO entstehen kann, ist die rügelose Einlassung nach Art 24. Ein an sich unzuständiges Gericht wird durch rügelose Einlassung des Beklagten auf das Verfahren zuständig, wenn zumindest eine der Parteien ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und es sich um ein Gericht eines Mitgliedstaates handelt. Hat aber keine der Parteien ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, kommt nicht Art 24, sondern innerstaatliches Recht zur Anwendung. Nach verordnungsautonomer Auslegung

8 versteht man unter rügeloser Einlassung, dass der Beklagte ein Vorbringen macht oder verhandelt (nicht unbedingt zur Sache). - Beispiel für eine rügelose Einlassung nach Art 24: Ein in London wohnhafter britischer Staatsbürger kollidiert in einem deutschen Schigebiet mit einer in Moskau wohnhaften Russin. Der Brite zieht sich dabei einen Kreuzbandriss zu. Der Brite, der beruflich oft in Deutschland zu tun hat, klagt die Russin vor einem deutschen Gericht auf Schadenersatz. Die Russin erstattet eine Klagebeantwortung. Das deutsche Gericht wäre nach den europäischen Zuständigkeitsregeln zwar an sich unzuständig (die Art 2, 5, 6, 23 etc. greifen nicht). Durch die Klagebeantwortung ohne Rüge des Mangels der internationalen Unzuständigkeit wird es jedoch zuständig. - Zusammengefasst sieht das (auf Schiunfälle zugeschnittene) Prüfungsschema der Zuständigkeiten nach EuGVVO im Wesentlichen folgendermaßen aus: Zuerst ist nach den allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen zu fragen. Liegen diese vor, ist zu prüfen, ob eine rügelose Einlassung des Beklagten (Art 24) vorliegt. Liegt eine solche nicht vor, ist zu prüfen, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung (Art 23) besteht. Besteht eine solche nicht, ist zu prüfen, ob es einen Wahlgerichtsstand (Art 5 und 6) gibt. Besteht auch ein solcher nicht, ist die Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, nämlich in dessen Wohnsitzstaat nach Art 2, einzubringen. - Abschließend ist noch anzumerken, dass die EuGVVO eine Reihe weiterer Gerichtsstände kennt, auf die in diesem Rahmen nicht näher eingegangen werden kann. Dazu gehören insbesondere die Gerichtsstände für Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen nach Art 8 bis 21, welche die Zuständigkeiten nach Art 2 bis 7 verdrängen. Zudem ist Art 23 (Gerichtsstandvereinbarung) bei diesen Gerichtsständen nur eingeschränkt anwendbar. Von Bedeutung sind auch die ausschließlichen Zuständigkeiten nach Art 22; es handelt sich hiebei um Zwangsgerichtsstände, die alle anderen Zuständigkeitsregeln verdrängen, wie zum Beispiel der Gerichtsstand des Belegenheitsortes bei Klagen über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen.

9 Die Rom II-VO Die Rom II-VO regelt, welches Recht auf außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die einen Bezug zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, anzuwenden ist (Art 1). Umfasst sind außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen (zb etwa Schiunfälle), ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo). Die Rom II-VO ist nach ihrem Art 3 universell anwendbar. Das bedeutet, dass die Kollisionsnormen der Rom II-VO auch dann anwendbar sind, wenn das Recht, auf das sie verweisen, nicht das Recht eines Mitgliedstaates ist. Das bedeutet auch, dass zwar eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten bestehen muss, dass aber diese Staaten nicht unbedingt Mitgliedstaaten der EG sein müssen. Das nach der Rom II-VO anzuwendende Recht ist nach Art 15 insbesondere maßgebend für folgende Bereiche: Bestimmung der Beteiligten, Grund und Umfang der Haftung, Schadensbemessung, Bemessung der Wiedergutmachung, gerichtliche Maßnahmen zur Schadensverhütung, Vererbbarkeit und Übertragbarkeit des Schadenersatzanspruches, Verjährung und Haftung für das Verhalten Dritter. Diese Aufzählung ist demonstrativ. Von den Kollisionsnormen der Rom II-VO ist für Schiunfälle insbesondere Art 4 relevant, der allgemeine Kollisionsregeln enthält: - Nach Art 4 Abs 1 ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, soweit in der Rom II-VO nichts anderes vorgesehen ist. Subsidiär kommt also das Recht am Schadenseintrittsort bzw Erfolgsort zur Anwendung. Zu beachten ist, dass der Ort, an dem indirekte Schadensfolgen eintreten und der Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis stattgefunden hat, grundsätzlich nicht von Bedeutung sind. Dies bereitet jedoch bei Schiunfällen grundsätzlich keine Probleme, da bei diesen Handlungsort und Erfolgsort ohnehin eher nicht auseinanderfallen. Dieser Grundsatz des Rechts des Erfolgsortes ist meist auch im IPR der Mitgliedstaaten (zum Beispiel in Österreich gemäß 48 IPRG) enthalten.

10 Art 4 Abs 2 enthält eine Regel, die Art 4 Abs 1 vorgeht und besagt: Haben die Parteien im Zeitpunkt des Schadenseintrittes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat, ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Eine nähere Bestimmung des Begriffs gewöhnlicher Aufenthalt erfolgt in Art 23. Dieser enthält jedoch nur Anhaltspunkte für juristische Personen sowie natürliche Personen, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit den Schaden verursacht haben. Bei natürlichen Personen, die nicht in Ausübung ihrer Berufstätigkeit gehandelt haben, was in der Regel bei Schiunfällen zutrifft, ist davon auszugehen, dass der tatsächliche Lebensmittelpunkt maßgeblich ist. - Art 4 Abs 3 enthält wiederum eine Regel, die Art 4 Abs 1 und 2 vorgeht: Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Beziehung zu einem anderen als dem in Art 1 und 2 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Eine solche offensichtlich engere Beziehung besteht laut Art 4 Abs 3 insbesondere dann, wenn zwischen den Parteien bereits ein Rechtsverhältnis mit engem Bezug zur unerlaubten Handlung, etwa ein Vertrag, besteht. Dieser Fall ist bei Schiunfällen grundsätzlich eher unwahrscheinlich. - Beispiel für die Anwendung des Art 4 Abs 1: Ein in den USA wohnhafter US- Amerikaner und ein in Spanien wohnhafter Spanier kollidieren in einem französischen Schigebiet, wobei sich der US-Amerikaner leichte, der Spanier schwere Verletzungen zuzieht. Welches Recht ist auf das aus dem Schiunfall resultierende außervertragliche Schuldverhältnis anzuwenden? Nach der Rom II-VO kommt das Recht jenes Staates zur Anwendung, in dem der Schaden eingetreten ist, somit französisches Recht. - Beispiel für die Anwendung des Art 4 Abs 2 (Variante des vorherigen Beispiels): Zum Zeitpunkt des Unfalls hat der US-Amerikaner den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und somit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, wo er sich berufsbedingt für mehrere Jahre aufhält. Der gewöhnliche Aufenthalt (und Wohnsitz des Spaniers) befindet sich in Barcelona. In diesem Fall kommt spanisches Recht zur Anwendung, da die Parteien zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat haben.

11 Ungeachtet der bisher dargestellten allgemeinen Kollisionsnormen nach Art 4 ist nach Art 14 grundsätzlich auch eine Rechtswahl durch die Parteien möglich. Die Parteien können nach Schadenseintritt das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll. Die Voraussetzung ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung. Eine wirksame Rechtswahl geht dem nach objektiven Kollisionsnormen der Rom II-VO bestimmten Recht vor. Allerdings unterliegt die Rechtswahl folgenden Beschränkungen: Liegen alle E- lemente eines Sachverhalts in einem Staat, bleiben dessen zwingende Rechtsvorschriften anwendbar, wenn das Recht eines anderen Staates vereinbart wird (Art 14 Abs 2). Eine derartige Beschränkung besteht auch zugunsten des Gemeinschaftsrechts: Liegen alle Elemente des Sachverhalts in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, bleiben die zwingenden Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts anwendbar, wenn das Recht eines Drittstaates vereinbart wird (Art 14 Abs 3). - Zusammengefasst besteht folgendes Prüfungsschema für unerlaubte Handlungen: Zuerst ist zu prüfen, ob eine Rechtswahl nach Art 14 vorliegt. Liegt eine solche nicht vor, ist zu prüfen, ob eine offensichtlich engere Beziehung zu einem anderen als dem in Art 4 Abs 1 oder 2 bezeichneten Staat besteht (Art 4 Abs 3). Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem in Art 4 Abs 1 bezeichneten Staat haben (Art 4 Abs 2). Ist auch das nicht der Fall, ist auf das außervertragliche Schuldverhältnis das Recht des Erfolgsortes gemäß Art 4 Abs 1 anzuwenden. Unabhängig vom nach Art 4 bis 14 anzuwendenden Recht sind gemäß Art 17 bei der Beurteilung des Verhaltens der haftenden Person die Sicherheits- und Verhaltensregeln am Ort des schadensbegründenden Ereignisses zu berücksichtigen, soweit dies angemessen ist. Der Erwägungsgrund Nr. 34 der Rom II-VO nennt hiezu als Beispiel die Berücksichtigung der Regeln der Straßenverkehrssicherheit im Falle eines Verkehrsunfalls. Abgesehen von den hier behandelten allgemeinen Kollisionsnormen nach Art 4 enthält die Rom II-VO noch weitere Kollisionsnormen, auf die in diesem Rahmen nicht näher einzugehen ist. Diese sind zb Kollisionsnormen für spezielle unerlaubte Handlungen (Art 5-9, diese gehen den allgemeinen Kollisionsnormen für uner-

12 laubte Handlungen nach Art 4 vor; etwa Produkthaftung, unlauterer Wettbewerb, Umweltschäden, Verletzung des geistigen Eigentums), Kollisionsnormen für ungerechtfertigte Bereicherung (Art 10), Kollisionsnormen für Geschäftsführung ohne Auftrag (Art 11) und Kollisionsnormen für culpa in contrahendo (Art 12). Exkurs: Rechtslage außerhalb der EU Es existieren keine universal gültigen Übereinkommen, die alle Fragen des internationalen Zivilprozessrechts und des internationalen Privatrechts einheitlich regeln. In der Regel richten sich Sachverhalte mit Auslandsbezug nach etwaigen bilateralen Übereinkommen sowie den Regeln der betroffenen nationalen Rechtsordnungen. Verschiedene Einrichtungen beschäftigen sich jedoch unter anderem mit dem Thema der Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile (insbesondere die Haager Konferenz für internationales Privatrecht und der Europarat). Es folgt ein kurzer Überblick über die bilateralen Abkommen Österreichs betreffend die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Mit unter anderem folgenden Staaten hat Österreich bilaterale Abkommen betreffend die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen geschlossen: Schweiz (BGBl 125/1992; Zusatz in BGBl 84/1968), Liechtenstein (BGBl 114/1975), Norwegen (BGBl 406/1985), Israel (BGBl 349/1968), Türkei (BGBl 571/1992; Zusatz in BGBl 949/1994), Tunesien (BGBl 305/1980). Mit unter anderem folgenden Staaten bestehen KEINE Abkommen betreffend die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen: Ukraine, Russland, Kroatien, Belarus (= Weißrussland), Moldau (= Moldawien), Bosnien und Herzegowina, Albanien, Island, China, Japan, USA. Bezüglich der USA ist noch zu erwähnen, dass in den meisten Bundesstaaten eine Art Mustergesetz, der Uniform Foreign Money Recognition Act (= FMJRA), gilt. Laut diesem werden ausländische Urteile, die auf Geld lauten, vorbehaltlich gewisser Versagungsgründe grundsätzlich anerkannt. Gegenseitigkeit wird vom FMJRA grundsätzlich als Anerkennungsvoraussetzung nicht verlangt. Manche Bundesstaaten haben dieses Erfordernis aber zusätzlich aufgestellt. In jenen Bundesstaaten, in denen der FMJRA nicht gilt, richtet sich die Anerkennung nach common law - Gegenseitigkeit ist hier Voraussetzung.

13 Zum LGVÜ 1988 und LGVÜ 2007: Sowohl das LGVÜ 1988 als auch das LGVÜ 2007 stehen grundsätzlich auch Staaten offen, die nicht Mitgliedstaaten der EG beziehungsweise des EWR sind. Theoretisch könnten zum Beispiel die USA oder China dem LGVÜ 2007 beitreten dies ist jedoch aus politischen Gründen unwahrscheinlich. Stichwort Welt-GVÜ : Diese Abkürzung steht für ein Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen mit weltweiter Geltung, sozusagen ein globales Pendant zur EuGVVO. Ein solches Übereinkommen existiert jedoch bisher nicht. Diesbezügliche Bestrebungen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht waren nicht erfolgreich. Als Kompromiss kam jedoch das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (HGÜ) vom zustande. Zum HGÜ: Diese Abkürzung steht für das erwähnte Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen, das von der Haager Konferenz für internationales Privatrecht ausgearbeitet und am geschlossen wurde. Ziel dieses Übereinkommens ist die Gewährleistung der Wirksamkeit von ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Unternehmern in internationalen Zivil- und Handelssachen. Geregelt wird zudem die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die auf der Grundlage solcher Vereinbarungen ergehen. Für Schiunfälle ist das HGÜ nicht relevant, da Körperverletzungen unter anderem nicht erfasst werden. Zum Inkrafttreten des HGÜ sind zwei Ratifikationen nötig, bisher hat jedoch lediglich Mexiko das Übereinkommen ratifiziert. Die USA und die EG haben das Ü- bereinkommen unterschrieben, aber noch nicht ratifiziert. Die zukünftige praktische Relevanz des HGÜ hängt insbesondere von der Anzahl der Ratifikationen ab. Es existieren weiters diverse internationale Übereinkommen, die Teilbereiche des internationalen Zivilprozessrechts regeln. Zu erwähnen sind beispielsweise das Internationale Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (1958), das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (1965) oder das Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen (1970). Diese Abkommen weisen relativ hohe Ratifikationsstände auf. Auch der Europarat beschäftigt sich mit Fragen des internationalen Zivilprozessrechts. Das Recht auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gilt als Be-

14 standteil des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK. In diesem Zusammenhang hat der Europarat 2001 eine (nicht verbindliche) Resolution über die wirksame Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen verabschiedet. Weiters ist eine Empfehlung in Vorbereitung, die gemeinsame europäische Grundsätze und Normen zu Vollstreckungsverfahren und Gerichtsverfahren festlegen soll.

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