NOSOKOMIALE INFEKTIONEN UND RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN RUNDUM WIRKSAM SCHÜTZEN

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1 NOSOKOMIALE INFEKTIONEN UND RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN RUNDUM WIRKSAM SCHÜTZEN

2 AGENDA 1. Überblick 2. Nosokomiale Infektionen 3. Infektionsschutzgesetz 4. KRINKO-Empfehlungen 5. Qualitätsmanagement-Richtlinie 6. Arbeitsschutz 7. Hygieneplan

3 ÜBERBLICK 3

4 Überblick aktuelles Recht Hygienemanagement Die rechtlichen Säulen des Hygienemanagements in medizinischen Einrichtungen Infektionsschutzgesetz Medizinproduktegesetz Arbeitsschutzgesetz Sozialgesetzbuch V Hygieneverordnungen der Länder z. B. Medizinprodukte- Betreiberverordnung, z. B. Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung KRINKO- Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen, RKI (Hrsg.) KRINKO/BfArM- Empfehlung zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten z. B. die Techn. Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (insbes. TRBA 250), die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (insbes. TRGS 525) Qualitätsmanagement- Richtlinie vertragsärztliche Versorgung des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) Leitlinien (S1, S2, S3) der wissenschaftlich medizinischen inischen Fachgesellschaften Normen (DIN, EN, ISO) 4

5 NOSOKOMIALE INFEKTIONEN 5

6 Nosokomiale Infektionen eine Infektion mit lokalen l oder systemischen Infektionszeichen i als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand Quelle: IfSG, 2 Begriffsbestimmung eine Infektion, die bei Untersuchungen und Behandlungen in medizinischen Fachbereichen erworben wurde, mit der Grunderkrankung des Patienten aber nicht in Beziehung steht 6

7 Nosokomiale Infektionen Fehlende bzw. falsche Desinfektions- und dhygienemaßnahmen Krankenhäusern ambulanten OP-Zentren Medizinischen Versorgungszentren Arztpraxen Pflegeheimen Hauskrankenpflege nosokomiale Infektionen 7

8 Nosokomiale Infektionen stehen im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären ti oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme sind Infektionen mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen treten pro Jahr zwischen bis mal in Deutschland auf Erhebung der Daten geprägt von der Interesselage der Autoren der Daten in einer Stichprobe bundesrepublikanischen Krankenhäuser Prävalenzrate aller Patienten mit nososkomialen Infektionen zwischen 4,52 bis 4,99 % vlg.: Deutsche Daten im Rahmen der ersten europäischen Prävalenzerhebung zum Vorkommen nosokomialer Infektionen und zur Antibiotikaanwendung, Epidemiologisches Bulletin 2. Juli 2012/Nr. 26 führen pro Jahr in bis zu Fällen zum Tod Erhebung der Daten geprägt von der Interessenlage der Autoren der Daten Im medizinischen Bereich besteht permanente Infektionsgefahr. 8

9 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ 9

10 Infektionsschutzgesetz Die Leiter folgender Einrichtungen i haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern,, zu vermeiden: 1. Krankenhäuser, 2. Einrichtungen für ambulantes Operieren, 8. Arztpraxen, Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, t wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission i für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind. Quelle : 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder, Abs. 3 10

11 Infektionsschutzgesetz Die Leiter folgender Einrichtungen i haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche i bli Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind: 2. Einrichtungen für ambulantes Operieren, 5. Tageskliniken,. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Leiter von Zahnarztpraxen sowie Leiter von Arztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sicherzustellen haben, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind Quelle: 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder, Abs. 5 Satz

12 Infektionsschutzgesetz Einrichtungen i nach Absatz 5 Satz 1 (z. B. Einrichtungen für ambulantes Operieren, Tageskliniken) unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Einrichtungen i nach Absatz 5 Satz 2 (z. B. Arztpraxen, Zahnarztpraxen) können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. vgl.: 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder, Abs. 6 12

13 Infektionsschutzgesetz Die mit der Überwachung beauftragten t Personen sind befugt, zu Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu betreten, zu besichtigen sowie in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Quelle: 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder, Abs. 7 13

14 Infektionsschutzgesetz Die Landesregierungen haben bis zum 31. März 2012 durch Rechtsverordnung für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über 1. hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen, 2. Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission, 5. die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich i htli h der Infektionsprävention, Quelle: 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder, Abs. 8 14

15 Infektionsschutzgesetz 8. die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, 10. die Information von aufnehmenden Einrichtungen i und niedergelassenen Ärzten bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Quelle: 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder, Abs. 8 15

16 KRINKO-EMPFEHLUNGEN 16

17 KRINKO-Empfehlungen Empfehlungen der Kommission i für Krankenhaushygiene h und Infektionsprävention [KRINKO] (Ersteller), Robert Koch-Institut (Hrsg.) 17

18 KRINKO-Empfehlungen gelten nicht nur für das Krankenhaus, sondern für alle medizinischen i i Bereiche Das Infektionsschutzgesetz verweist auf die Empfehlungen im Rahmen der Prävention nosokomialer Infektionen. Die Empfehlungen beschreiben den gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft. vgl.: IfSG, 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder Abs. 3 Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung nennt die gemeinsame KRINKO/BfArM- Empfehlung zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten. vgl.: MPG, 4 Instandhaltung, Abs. 2 Die Empfehlungen haben wesentliche Bedeutung bei zivil- und strafrechtlichen Auseinandersetzungen. 18

19 KRINKO-Empfehlungen Kategorien in der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (2010) Kategorie IA MUSS Empfehlung basiert auf gut konzipierten systematischen Reviews oder einzelnen hochwertigen randomisierten Studien Kategorie IB MUSS Empfehlung basiert auf klinischen oder hochwertigen epidemiologischen Studien und strengen, plausiblen und nachvollziehbaren theoretischen Ableitungen Kategorie II SOLL Empfehlung basiert auf hinweisenden Studien/Untersuchungen und strengen, plausiblen und nachvollzierbaren theoretischen Ableitungen Kategorie III KANN Maßnahmen, über deren Wirksamkeit nur unzureichende oder widersprüchliche Hinweise vorliegen, deshalb Empfehlung nicht möglich Kategorie IV MUSS Anforderungen, Maßnahmen und Verfahrensweisen, die durch allgemein geltende Rechtsvorschriften zu beachten sind vgl.: KRINKO-Empfehlung Die Kategorien in der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention Aktualisierung der Definitionen, KRINKO (Hrsg.), Tabelle 2 Kategorien in der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (2010) 19

20 KRINKO-Empfehlungen Einteilung der operativen Eingriffe gemäß 115b (Abs. 1) 1. SGB V der katalogisierten ambulant durchführbaren Operationen OP E x Operation der Lidsenkung x Entfernung von Nasenpolypen x Eröffnung eines tiefsitzenden Abzesses x Reduktionsplastik der Mamma x Operation eines Leistenhodens x Operation des Karpal- und Tarsaltunnelsyndroms x x operative Eröffnung e. Stirn- od. Kieferhöhle od. Siebbeinzellen von außen Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention vertritt die Auffassung, dass bei operativen Eingriffen, bei denen sowohl die Anforderungen an Operationen (OP) sowie auch an sonstige stationsersetzende Eingriffe (E) denkbar sind, aus Gründen der Sicherheit die Anforderungen gemäß einer Operation erfüllt werden sollen. Quelle: KRINKO-Empfehlung "Anhang zu den Anforderungen an die Hygiene beim ambulanten Operieren in Krankenhaus und Praxis KRINKO (Hrsg.),unter "Einteilung 20

21 QUALITÄTSMANAGEMENT-RICHTLINIE 21

22 Qualitätsmanagement-Richtlinie Maßnahmen zur Infektionsprävention sind ein wesentlicher Bestandteil des Qualitätsmanagements. Verantwortlich sind die Träger bzw. die Leitung eines Krankenhauses oder anderer medizinischer Einrichtungen ( 135a, 137 SGB V). Quelle: KRINKO-Empfehlung Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen, KRINKO (Hrsg.), Pkt. 2.1 Verantwortlichkeiten 22

23 Qualitätsmanagement-Richtlinie Verpflichtung zur Qualitätssicherung i Bundesweit verbreitete, t am häufigsten in Allgemein- und Facharztpraxen genutzte Vertragsärzte, medizinische Qualitätsmanagementsysteme: Versorgungszentren, g zugelassene Krankenhäuser, sind nach Maßgabe der 137 und 137d verpflichtet, einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln QM-Verfahren der Kassenärztlichen Vereinigungen Bildrechte: Mit freundlicher Genehmigung: Kassenärztliche Bundesvereinigung, ISO International Organization for Standardization Quelle: Sozialgesetzbuch V, 135a Abs. 2 Verpflichtung zur DIN EN ISO 9001:2008 Qualitätssicherung 23

24 Qualitätsmanagement-Richtlinie Richtlinien i und Beschlüsse zur Qualitätssicherung i Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser durch Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 insbesondere 1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach 135a Abs. 2, sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement 2. Quelle: Sozialgesetzbuch V, 137 Abs. 1 Richtlinien und Beschlüsse der Qualitätssicherung 24

25 Qualitätsmanagement-Richtlinie Ziele eines einrichtungsinternen i i t Qualitätsmanagements t kontinuierliche Sicherung und Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung (erfordert Patientenorientierung) Erhöhung der Arbeitszufriedenheit der Praxisleitung und -mitarbeiter Erkennung von Risiken und Vermeidung von Problemen Objektivierung und Messung von Ergebnissen der medizinischen Versorgung Einbeziehung i aller an der Versorgung Beteiligten t (setzt t strukturelle Kooperation an den Nahtstellen der Versorgung voraus) vgl.: Qualitätsmanagement-Richtlinie, 2 Ziele eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements 25

26 Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung Grundelemente eines einrichtungsinternen i i t Qualitätsmanagements t sind u. a.: im Bereich Patientenversorgung Ausrichtung der Versorgung an fachlichen Standards und Leitlinien entsprechend dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis im Bereich Praxisführung/Mitarbeiter/Organisation Regelung von Verantwortlichkeiten Mitarbeiterorientierung (z. B. Arbeitsschutz, Fort- und Weiterbildung) Praxismanagement (z. B. Terminplanung, Datenschutz, Fluchtplan) Hygienemanagement (u. a. Hygiene- und Hautschutzplan) vgl.: Qualitätsmanagement-Richtlinie, 3 Grundelemente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements 26

27 Qualitätsmanagement-Richtlinie Instrumente t eines einrichtungsinternen i i t Qualitätsmanagements t sind u. a.: Festlegung von konkreten Qualitätszielen für die einzelne Praxis, Ergreifen von Umsetzungsmaßnahmen, systematische Überprüfung der Zielerreichung und erforderliche Anpassung der Maßnahmen regelmäßige strukturierte Teambesprechung Prozess- und Ablaufbeschreibung, Durchführungsanleitungen Organigramm, Checklisten Erkennen und Nutzen von Fehlern und Beinahefehlern zur Einleitung von Verbesserungsprozessen Risiko- und Fehlermanagement: Festlegungen zum Umgang mit Risiken und sicherheitsrelevanten Ereignissen (d. h. diese zu erkennen, zu bewerten, zu bewältigen, zu überwachen) und Implementierung von Verbesserungsprozessen. Dafür können z. B. Erkenntnisse aus Patientenbefragungen, Teambesprechungen, Beschwerden, sicherheitsrelevanten Ereignissen (z. B. Beinahe-Schäden und Fehler) sowie die Teilnahme an einem Fehlermeldesystem genutzt werden vgl.: Qualitätsmanagement-Richtlinie, 4 Instrumente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements 27

28 Qualitätsmanagement-Richtlinie Phase der Weiterentwicklung t i (nach Phase III) fortlaufende Weiterentwicklung des einrichtungsinternen QM eine mindestens jährlich durchzuführende Selbstbewertung hinsichtlich der ergriffenen Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Grundelemente und Instrumente einschließlich der Zielerreichung vgl.: Qualitätsmanagement-Richtlinie, 4 Instrumente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements modifizierter PDCA-Regelkreis: plan = planen do = durchführen check = kontrollieren act = optimieren durchführen planen standardisieren optimieren korrigieren kontrollieren überprüfen o.k. nicht o.k. 28

29 ARBEITSSCHUTZ 29

30 Arbeitsschutz Biostoffverordnung Der Arbeitgeber b hat die Schutzmaßnahmen h auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach dem Stand der Technik sowie nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen festzulegen und zu ergreifen. Dazu hat er die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu beachten und die nach 19 Absatz 4 Nummer 1b bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind (Vermutungswirkung). Quelle: BioStoffV, 8 Grundpflichten, Abs. 5 Nach Prüfung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die vom Ausschuss ermittelten Regeln und Erkenntnisse nach Absatz sowie die Einstufungen nach im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben, Quelle: BioStoffV, 19 Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe, Abs. 4 Nr. 1 30

31 Arbeitsschutz TRBA 250 Neben den nachfolgenden Empfehlungen und Aussagen sind die Regeln und Standards des Arbeitsschutzes, z. B. die TRBA 250, zu beachten Quelle: KRINKO-Empfehlung Anforderungen an die Hygiene bei Punktionen und Injektionen, RKI (Hrsg.), Pkt. 1 Hintergrund 31

32 Arbeitsschutz TRBA 250 Die TRBA 250 Biologische i Arbeitsstoffe t im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Die vorliegende Technische Regel wurde unter Federführung des Fachbereichs Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (FB Wo-Ges) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells ( ) erarbeitet. Quelle: TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtpflege, Einführung 32

33 Arbeitsschutz - Biostoffverordnung Biostoffe (früher: Biologische i Arbeitsstoffe) t sind Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderter Formen, die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können. vgl.: BioStoffV, 2 Begriffsbestimmungen Abs. (1) Mikroorganismen sind alle zellulären oder nichtzellulären mikroskopisch oder submikroskopisch kleinen biologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind, insbesondere Bakterien, Viren, Protozoen und Pilze. Quelle: BioStoffV, 2 Begriffsbestimmungen Abs. (3) 33

34 Arbeitsschutz - Biostoffverordnung Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen ik Risikogruppe 2: Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich. Risikogruppe 3: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. vgl.: BioStoffV, 3 Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen Abs. (1) 34

35 Arbeitsschutz TRBA 250 Informationsbeschaffung ff Die verbindlichen Einstufungen von biologischen Arbeitsstoffen in Risikogruppen sind den TRBA 460 für Pilze, TRBA 462 für Viren, TRBA 464 für Parasiten und TRBA 466 für Bakterien zu entnehmen. Maßgeblich für die Einstufung sind die infektiösen Eigenschaften des biologischen Arbeitsstoffes; sensibilisierende und toxische Wirkungen beeinflussen die Zuordnung zu einer Risikogruppe nicht und sind gesondert ausgewiesen. Quelle: TRBA 250, Pkt Informationsbeschaffung 35

36 Arbeitsschutz Einstufung von biologischen i Arbeitsstoffen t in Risikogruppen ik Candida albicans 2 Clostridium tetani 2 Ebola Virus 4 Escherichia Coli 2 Hepatitis-B-Virus (Hepadnaviridae) 3(**) Hepatitis-C-Virus (Flavivirus) 3(**) Immundefizienz-Virus d. Menschen (HIV) 3(**) Mykobakterium tuberculosis 3 Pseudomonas aeruginosa 2 Staphylococcus aureus 2 (**) Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da Infizierung normalerweise über Luftwege nicht erfolgen kann. 36

37 Arbeitsschutz TRBA 250 Schutzstufe t 1 Tätigkeiten, bei denen kein Umgang oder sehr selten geringfügiger Kontakt mit potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe und keine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr besteht, sind der Schutzstufe 1 zuzuordnen Bei diesen Tätigkeiten sind Mindestschutz- maßnahmen der Nummer 4.1 anzuwenden. Beispiele für Tätigkeiten der Schutzstufe 1 Röntgenuntersuchung (ohne Kontrastmittel), Kernspin-Tomographie Ultraschall-, EKG-, EEG-, CTG- Untersuchungen bestimmte körperliche Untersuchungen, z. B. Auskultieren eines Patienten t ohne Symptome einer Atemwegsinfektion, Abhören, Abtasten, Blutdruckmessen Reinigungsarbeiten nichtkontaminierter Flächen vgl.: TRBA 250, Pkt Beschreibung der Schutzstufen Abs. (1) Schutzstufe 1 37

38 Arbeitsschutz TRBA 250 Mindestschutzmaßnahmen t h (Schutzmaßnahmen h bei Tätigkeiten it der Schutzstufe t 1) Handwaschplatz Hygienische Händedesinfektion Hautschutz und pflege Oberflächen beständig gegen Reinigungsmittel und ggf. Desinfektionsmittel Hygieneplan Anforderungen BiostoffV 9 (2) / 11 (1) und IfSG 23/36 bündeln Nahrungs- und Genussmittel - nicht am Arbeitsplatz (Kontamination durch Biostoffe?!) Schmuck und Fingernägel Umkleidemöglichkeiten und Arbeitskleidung vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten, Arbeitskleidung regelmäßig und bei Bedarf wechseln Diagnostische Proben zu beachten: transportrechtliche Regelungen Ausbildung und fachliche Eignung Jugendarbeits- und Mutterschutz 38

39 Arbeitsschutz TRBA 250 Schutzstufe t 2 Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und nicht nur in geringfügigem g gg Umfang zum Kontakt mit potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder gewebe kommen kann, oder eine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr, etwa durch eine luftübertragene Infektion oder durch Stich- und Schnittverletzungen besteht, sind in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen. vgl.: TRBA 250, Pkt Beschreibung der Schutzstufen Abs. (2) Schutzstufe 2 Beispiele für Tätigkeiten der Schutzstufe 2: Punktieren, Injizieren, Blutentnehmen, Entnehmen von Proben zur Diagnostik, Endoskopieren/Zystoskopieren, k i Katheterisieren, Operieren, Nähen und Verbinden von Wunden, Intubieren, Extubieren, Absaugen resp. Sekrete Umgang mit benutzten Instrumenten (Kanülen, Skalpelle), Umgang mit infektiösen bzw. potenziell infektiösen Abfällen, Reinigen und Desinfizieren kontaminierter Flächen und Gegenstände 39

40 Arbeitsschutz TRBA 250 Zuordnung zu Schutzstufen t Bei Tätigkeiten mit Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen, die bekanntermaßen Krankheitserreger der Risikogruppe 3(**) enthalten, ist anhand der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob eine Zuordnung der Tätigkeiten zur Schutzstufe 2 möglich oder ob im Einzelfall eine Zuordnung zur Schutzstufe 3 erforderlich ist, z. B. bei Gefahr von Haut- oder Schleimhautkontaminationen durch Spritzer. Beispiele für Krankheitserreger der Risikogruppe 3(**): Hepatitis-B-Virus (Hepadnaviridae) Hepatitis-C-Virus (Flavivirus) Humanes Immundefizienz-Virus (HIV) Salmonella Typhi vgl.: TRBA 250, Pkt Beschreibung der Schutzstufen Abs. (2) Schutzstufe 2 40

41 Arbeitsschutz TRBA 250 Schutzmaßnahmen h bei Tätigkeiten it der Schutzstufe t 2 Oberflächen (Desinfektion) beständig gegen Desinfektionsmittel, siehe DIN EN Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich Toiletten für die Beschäftigten und die Patienten gesonderte Toiletten Minimierung von Aerosolen siehe gesundheitsschädliche Rauche bei Lasern und Hochfrequenz-Kautern, Absaugtechnik bei zahnärztlichen Behandlungen, Abdeckdung oder Absaugung des Ultraschallbades Zugangsbeschränkung berechtigte Personen Prävention von Nadelstichverletzungen Bereitstellung und Einsatz Persönlicher Schutzausrüstung (allgemein) Schutzkleidung Schutzhandschuhe Augen- und Gesichtsschutz Atemschutz 41

42 Arbeitsschutz - TRGS 525 Diese TRGS legt fest und erläutert, t welche Maßnahmen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung zum Schutz der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu treffen sind, wenn in diesen Bereichen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden. Tätigkeiten mit Arzneimitteln ohne krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften Tätigkeiten mit Arzneimitteln mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften Tätigkeiten mit Inhalationsanästhetika Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln Tätigkeiten mit sonstigen Gefahrstoffen 42

43 Arbeitsschutz - TRGS 525 Der Arbeitgeber b hat sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Hersteller, Inverkehrbringer oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen, z. B. vom Apotheker, zu beschaffen. Kennzeichnung der gefährlichen Stoffe bzw. Gemische Sicherheitsdatenblätter Fachinformationen (Arzneimittel) Technische Regeln für Gefahrstoffe branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen wie z. B. Regeln, Informationen und Datenbanken der gesetzlichen Unfallversicherungsträger verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) (TRGS 420 Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition) Informationen von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vgl.: TRGS 525, Pkt. 3.1 Informationsermittlung, Abs. 2 43

44 Arbeitsschutz - TRGS 525 Der Arbeitgeber b hat alle Arbeitsbereiche b i und Arbeitsverfahren zu erfassen, bei denen Beschäftigte Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln durchführen. Im Gefahrstoffverzeichnis sind alle Desinfektionsmittel aufzuführen. Der Desinfektionsmitteleinsatzplan (Reinigungs- g g und Desinfektionsplan) ) kann das Gefahrstoffverzeichnis ergänzen. Es muss auf die ggf. erforderliche Kennzeichnung von Biozid-Produkten gemäß ChemBiozidMeldeV mit der Registriernummer hingewiesen werden. vgl.: TRGS 525, Pkt Informationsbeschaffung und Gefährdungsbeurteilung, Abs. 1 44

45 HYGIENEPLAN 45

46 Hygieneplan Hinweise i zur Erstellung eines Hygieneplans TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege - Pkt Hygieneplan Anhang - Anhang 2 Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans BGR 206 Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst - Anhang 1 Gliederung eines Hygieneplans 46

47 Hygieneplan Der Arbeitgeber b hat für die einzelnen Arbeitsbereiche b i entsprechend der Gefährdungsbeurteilung neben geeigneten baulichen Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung in Form eines Hygieneplans schriftlich festzulegen und deren Befolgung zu überwachen. Der Hygieneplan soll Regelungen zu Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung enthalten. Dabei sind die Erfordernisse des Arbeitsschutzes gemäß 9 Absatz 2 und 11 Absatz BioStoffV und des Patientenschutzes gemäß 23 und 36 Infektionsschutzgesetz idealerweise in einem Dokument zu bündeln. Anhang 2 gibt Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans. vgl.: TRBA 250, Pkt Hygieneplan 47

48 Hygieneplan Reinigungs- und Desinfektionsplan 48

49 B. Braun ambulant 49

50 Wichtiger Hinweis Wichtiger Hinweis i Die in diesen Schulungsunterlagen enthaltenen Angaben wurden sorgfältig geprüft. Dennoch kann die keine Gewährleistung oder Garantie im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten oder in Bezug genommenen Informationen geben. Vor der Verwendung des Medizinproduktes / Arzneimittels sind in jedem Fall die Angaben in der jeweils gültigen Gebrauchsinformation oder Fachinformation zu beachten. 50

51 Literaturnachweis Folie Verweis 6 Quelle: IfSG, 2 Begriffsbestimmung 8 vlg.: Deutsche Daten im Rahmen der ersten europäischen Prävalenzerhebung zum Vorkommen nosokomialer Infektionen und zur Antibiotikaanwendung, tik Epidemiologisches i i Bulletin 2. Juli 2012/Nr Quelle : 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder, Abs Quelle: 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder, Abs. 5 Satz vgl.: 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder, Abs Quelle: 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder, Abs Quelle: 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder, Abs vgl.: IfSG, 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder Abs. 3 vgl.: MPG, 4 Instandhaltung, Abs. 2 vgl.: KRINKO-Empfehlung Die Kategorien in der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention Aktualisierung 19 der Definitionen, iti KRINKO (Hrsg.), Tabelle 2 Kategorien in der Richtlinie i für Krankenhaushygiene h und Infektionsprävention (2010) 20 Quelle: KRINKO-Empfehlung "Anhang zu den Anforderungen an die Hygiene beim ambulanten Operieren in Krankenhaus und Praxis KRINKO (Hrsg.),unter "Einteilung 22 Quelle: KRINKO-Empfehlung Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen, KRINKO (Hrsg.), Pkt. 2.1 Verantwortlichkeiten 23 Quelle: Sozialgesetzbuch hv V, 135a Abs. 2 Verpflichtung zur Qualitätssicherung i 24 Quelle: Sozialgesetzbuch V, 137 Abs. 1 Richtlinien und Beschlüsse der Qualitätssicherung 51

52 Literaturnachweis Folie Verweis 25 vgl.: Qualitätsmanagement-Richtlinie, 2 Ziele eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements 26 vgl.: Qualitätsmanagement-Richtlinie, 3 Grundelemente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements vgl.: Qualitätsmanagement-Richtlinie, 4 Instrumente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements 30 Quelle: BioStoffV, 8 Grundpflichten, Abs. 5 Quelle: BioStoffV, 19 Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe, Abs. 4 Nr Quelle: KRINKO-Empfehlung Anforderungen an die Hygiene bei Punktionen und Injektionen, RKI (Hrsg.), Pkt. 1 Hintergrund 32 Quelle: TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtpflege, Einführung 33 vgl.: BioStoffV, 2 Begriffsbestimmungen Abs. (1) Quelle: BioStoffV, 2 Begriffsbestimmungen Abs. (3) 34 vgl.: BioStoffV, 3 Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen Abs. (1) 35 Quelle: TRBA 250, Pkt Informationsbeschaffung 37 vgl.: TRBA 250, Pkt Beschreibung der Schutzstufen Abs. (1) Schutzstufe vgl.: TRBA 250, Pkt Beschreibung der Schutzstufen Abs. (2) Schutzstufe 2 43 vgl.: TRGS 525, Pkt. 3.1 Informationsermittlung, Abs vgl.: TRGS 525, Pkt Informationsbeschaffung ff und Gefährdungsbeurteilung, Abs vgl.: TRBA 250, Pkt Hygieneplan 52

53 Bildnachweis Folie Verweis 23 Bildrechte: Bildrechte: Mit freundlicher Genehmigung: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Bildrechte: 53

54 Kontakt / Hinweise Stefan Franke Trainingsmanagement Postfach Melsungen Telefon +49 (5661) Fax +49 (5661) training_opm@bbraun.com i Internet: Die Inhalte dieser Präsentation sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur nach Rücksprache mit der gestattet. Kopien, auch auszugsweise, sind nicht erlaubt. Ersteller / Stand / Datum: Stefan Franke / 05 / Dok.-Nr.:

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