2. Jahrgang Nr. 1 März 2006

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1 2. Jahrgang Nr. 1 März 2006 Wortwechsel 15 Interview des 1. Vizepräsidenten mit dem Vorsitzenden der Gebührenreferenten-Tagung der BRAK Dieter Ebert Aufsatz 22 Kontra Erfolgshonorar (Von RA und Notar Herbert P. Schons) Das aktuelle Thema 24 Ist Mediation Anwaltssache? (Von RA und Mediator Dr. h.c. Ludwig Koch) Berichte und Bekanntmachungen 29 Anwälte mit Recht im Markt Werbekampagne der BRAK gestartet Die Kammer rät 35 Zu den Risiken und Nebenwirkungen des neuen 7 BORA Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 38 Nochmals zur Großen Justizreform 40 BMJ will vereinfachtes Scheidungsverfahren einführen 41 Neuer Referentenentwurf eines EU-Haftbefehlsgesetzes Meldungen aus Brüssel 44 Erste Lesung zur Dienstleistungsrichtlinie

2 Über ein gutes Geschäft freuen sich beide Partner. Ihre Mandanten besitzen Immobilien, die sie verkaufen möchten? Als eines der führenden Immobilienunternehmen Deutschlands ist Corpus interessiert am Erwerb von Mehrfamilienhäusern, Wohnanlagen, Büro- und Geschäftshäusern sowie Immobilienpaketen. Corpus ist Berater von anglo-amerikanischen Investmentbanken und Corporates. Wir verfügen über umfassendes Know-how bei der Aufbereitung und Vermarktung von Immobilienbeständen. Sie beraten die Transaktionen Ihrer Mandanten, gemeinsam mit Ihnen gestalten wir die Abwicklung. Rufen Sie uns an! Corpus Asset Wohnen GmbH Kontakt: Rechtsanwältin Frau Andrea Neuhaus Lippestraße Düsseldorf Telefon: Telefax: neuhaus@corpusmail.de Hier bekommen Sie mehr für Ihr Geld! Das Orts- und Gerichtsverzeichnis: Die aktuelle 11. Auflage 2006 jetzt noch günstiger. Ihr schneller Zugriff auf alle postalisch gültigen Orte und deren Gerichte, Fachgerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten. Mit Anschriften und Telekommunikationsdaten. Bei den Gerichten immer dabei: die Angabe der Zuständigkeiten und Instanzenwege. Zusätzlich auf CD: Zuständigkeiten der Finanzbehörden und Fachgerichte, Bankleitzahl- Verzeichnis sowie die Anschriften der Polizeibehörden und Arbeitsagenturen. Buch mit CD nur 49,80 3 Recherchieren Sie im Buch oder auf der beigefügten CD die gewünschten Daten schnell und einfach und arbeiten Sie so nur mit aktuellen Adressen. Dieses Arbeitsmittel, gehört in jedes Büro. Wechseln Sie deshalb jetzt zur neuen Auflage. Neu: Noch einfacher geht s online. Rufen Sie die Daten direkt übers Internet ab. Überzeugen Sie sich selbst und testen Sie 3 Wochen lang kostenlos und unverbindlich den Zugang. Jetzt unter anmelden. Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Das Orts- und Gerichtsverzeichnis, 11. Auflage 2006 Buch brosch., 586 S., inkl. CD jetzt nur 49,80 2 [D]. ISBN Nur CD 24,80 2 [D] ISBN (Netzwerk auf Anfrage) Ja, bitte senden Sie mir Infos zur Internet/Intranetversion zu. Bestellschein Fax (02 21) Name Straße PLZ Ort Telefon Fax Datum Unterschrift 10/05 Bestellen Sie bei Ihrer Buchhandlung oder beim Verlag Dr. Otto Schmidt Postfach Köln II

3 Informationen und offizielle Verlautbarungen Inhaltsverzeichnis 2. Jahrgang Nr. 1 März 2006 Inhaltsverzeichnis Editorial 2 Jahresbericht Wortwechsel Interview des 1. Vizepräsidenten mit dem Vorsitzenden der Gebührenreferenten-Tagung der BRAK Dieter Ebert 15 Aufsatz Kontra Erfolgshonorar Von RA und Notar Herbert P. Schons 22 Das aktuelle Thema Ist Mediation Anwaltssache? Von RA und Mediator Dr. h.c. Ludwig Koch 24 Berichte und Bekanntmachungen Ordentlicher Haushalt 26 Gemeinsamer Neujahrsempfang von Rechtsanwaltskammer und Oberlandesgericht 29 Anwälte mit Recht im Markt Werbekampagne der BRAK gestartet 29 Zum Tod von Karl Kober 30 Gebührenabteilung unter neuem Vorsitz 30 Bundesverdienstkreuz 1. Klasse für Dr. Werner Runge 31 Neues Mitglied des Vorprüfungsausschusses für Versicherungsrecht berufen 31 AG Mediation im OLG-Bezirk Düsseldorf 32 OFD Düsseldorf umbenannt und verlegt 32 Studie zur Berufssituation junger Anwälte 32 Die Situation auf dem Ausbildungsmarkt 33 Jetzt aber! Faltblatt zur Signaturkarte 33 Geschäftsverteilungsplan des AGH für Praktikumsplätze für lettische Rechtsanwälte gesucht 33 Serviceangebot der Universität Regensburg für Arbeitsrechtler 34 Die Kammer rät Zu den Risiken und Nebenwirkungen des neuen 7 BORA 35 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Nochmals zur Großen Justizreform 38 BMJ präsentiert Eckpunkte einer Reform des Versicherungsvertragsgesetzes 39 BMJ will vereinfachtes Scheidungsverfahren einführen 40 Neuer Referentenentwurf eines EU-Haftbefehlsgesetzes 41 Gesetz über die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung verlängert 42 Klageregisterverordnung in Kraft getreten 42 Bekanntmachung der Neufassung der Zivilprozessordnung 43 Informationsgebührenverordnung in Kraft getreten 43 Keine Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger in Betreuungsangelegenheiten 43 Meldungen aus Brüssel Erste Lesung zur Dienstleistungsrichtlinie 44 Verfahrensordnung des EuGH erneut geändert 44 Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz geändert Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten 44 Beschluss über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister veröffentlicht 45 Rechtsprechungsübersicht Anwaltsrecht/Berufsrecht 46 Gebührenrecht/Kostenrecht 47 Öffentliches Recht 51 Steuerrecht 52 Strafrecht/Strafprozessrecht 52 Zivilrecht/Zivilprozessrecht 53 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf III

4 Inhaltsverzeichnis Veranstaltungshinweise Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte 58 Gemeinsame Veranstaltung des Düsseldorfer Anwaltvereins und der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zum Thema Mediation Heute 58 RVG-Seminare 59 Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.v. 59 Personalnachrichten Zulassungen 61 Löschungen 65 Impressum KammerMitteilungen Informationen und offizielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, Düsseldorf, Tel / , Telefax 02 11/ , rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: Schriftleitung: Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, Köln, Tel / , Telefax 02 21/ , Konten: Sparkasse KölnBonn (BLZ ) ; Postgiroamt Köln (BLZ ) Erscheinungsweise: vierteljährlich. Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 49, (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54 % (Steuersatz 7 %) enthalten. Anzeigen: An den Verlag. Gültig ist die Preisliste Nr. 2 vom Anzeigenleitung: Renate Becker (verantwortlich). Auflage dieser Ausgabe: Exemplare. Druck: Boyens Offset, Heide. Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. IV KammerMitteilungen RAK Düsseldorf

5 Kammerversammlung nicht vergessen! Vor einigen Wochen haben Sie, sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, die Einladung zur diesjährigen Kammerversammlung nebst Tagesordnung erhalten. Wir weisen auch an dieser Stelle nochmals auf die wichtige Veranstaltung hin und bitten um rege Teilnahme. Die Kammerversammlung findet statt am Mittwoch, dem 26. April 2006, Uhr, im Industrie-Club, Elberfelder Str. 6, Düsseldorf. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1

6 Editorial Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, Editorial Die spinnen, die Römer, pflegt Obelix zu Asterix zu sagen, wenn seine Gegner wieder einmal etwas besonders Unsinniges veranstaltet haben, um das wohl ausgewogene Kräfteverhältnis der Natur zwischen Galliern und Römern außer Kraft zu setzen. Die spinnen, die Germanen., würde Obelix sicherlich schmunzelnd brummen, wenn er die neuesten verzweifelten Versuche zu kommentieren hätte, die derzeit in Deutschland wieder einmal angedacht werden, um der leeren Haushaltskasse Herr zu werden. Da hat man ein Rechtssystem, um das uns praktisch die ganze Welt beneidet, und was geschieht? In blindem Aktionismus wird seit Jahren mit sich ständig sogar noch steigender Schlagzahl an den Fundamenten unseres Rechtssystems gebastelt und teilweise buchstäblich dilettiert. Da werden unter dem Vorwand der Vereinfachung bewährte Prozessordnungen geschliffen und die Rechtsmittel reduziert (vgl. die ZPO-Reform und die jüngsten Ideen der JuMiKo); da werden Gesetze präsentiert, die es Architekten, Frisören und selbst Kfz-Monteuren erlauben sollen, sich an der sensiblen Materie Recht zu versuchen (Rechtsdienstleistungsgesetz); da denkt man ernsthaft darüber nach, flächendeckend Amts- und auch einige Landgerichte zu Gunsten von sog. zentralen Eingangsgerichten abzuschaffen (siehe Erfurt); und da will man schließlich Aufgabenbereiche in der Weise umschichten, dass man die Tätigkeit teuer ausgebildeter und höchst qualifizierter Berufsträger nimmt, um sie anderen zuzuweisen (Bearbeitung von Nachlassangelegenheiten nicht mehr durch Rechtspfleger, sondern durch Notare). Die Reihe ließe sich beliebig fortsetzen, aber das jüngste Beispiel derartiger Schnapsideen setzt wohl allem die Krone auf: Jetzt soll auch noch das Familienrecht in der Weise reformiert oder besser verschlimmbessert werden, dass bei den sog. einvernehmlichen Scheidungen dem nach wie vor geplanten gerichtlichen Scheidungsverfahren eine Art notarielles Güteverfahren vorgeschaltet werden soll. Das wahrhaft Bleibende und Beständige unserer Politiker ist es scheinbar, sich nicht nur konsequent über Warnungen und Mahnungen von Sachverstand und Fachwissen hinwegzusetzen, sondern auch Negativerfahrungen geflissentlich zu ignorieren, die man beispielsweise mit dem gescheiterten 15a EGZPO seit Jahren gemacht hat. H. P. Schons Fröhlich Artikel 6 GG außer Acht lassend, beabsichtigt man also, der einvernehmlichen Scheidung den Charme eines Fastfood-Gerichts zu geben. Immerhin hat man noch den Anstand, jedenfalls derzeit darauf zu verzichten, den Notar die Scheidung schon selbst aussprechen zu lassen. Wäre als nächster Schritt aber doch sicherlich denkbar und auch attraktiv: Der Notar fragt: Wenn Sie geschieden werden wollen, so sagen Sie jetzt, ja, ich will. Die übereinstimmende Antwort wird protokolliert mit Stempel und notariellem Siegel versehen und schon kann man sich wieder etwas schwierigeren Dingen des Lebens widmen. Der Wahnsinn hat natürlich System: Auf dem Altar einer misslungenen und äußerst hilflosen Haushaltspolitik soll wieder einmal ein Stück unserer Rechtskultur geopfert werden. Die Prozesskostenhilfeausgaben, gerade bei den Scheidungsverfahren sind es, die der Politik ein Dorn im Auge sind. Keine zwei Jahre ist es her, dass die Beweisgebühr durch das RVG abgeschafft wurde, erklärtermaßen hauptsächlich, um im Familienrecht eine Kostenreduzierung herbeizuführen, und schon setzt man erneut den Rotstift an! Diese Art der Politik ist umso unbegreiflicher, als das Bundesverfassungsgericht erst unlängst unmissverständlich deutlich gemacht hat, dass haushaltspolitische Überlegungen bei der sensiblen Materie Recht nichts, aber auch rein gar nichts zu suchen haben. Der Wegfall der Beweisgebühr mag den einen oder anderen Rechtsanwalt mehr oder weniger getroffen haben; eine grundlegende Änderung des Scheidungsrechts ist eine Änderung unserer Rechtskultur und beeinträchtigt den Bürger sicherlich nicht nur, aber auch in seinen Grundrechten. Auch wenn beide Eheleute scheidungswillig sind, hat das Gemeinwesen einen Anspruch darauf, dass diese Absichten kritisch hinterfragt und haben die Eheleute einen Anspruch darauf, dass die wirtschaftlichen Folgen professionell begleitet und abgefedert werden. Zu alledem ist nicht der Notar, sondern sind Anwälte und Gerichte berufen. Das anzuerkennen, gibt der Gesetzesentwurf ja auch noch vor: Nach gemeinsamer Beauftragung des Notars, notarieller Beratung und anschließender Beurkundung der gemeinsam (!!!) erarbeiteten Regelungen der Scheidungsfolgesachen soll sich das gerichtliche Verfahren 2 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf

7 Editorial selbstverständlich ohne Anwälte problemlos anschließen können. Zuvor haben sich die scheidungswilligen Eheleute nach Vorstellung des Ministeriums offensichtlich autodidaktisch mit den bekanntlich einfachen Regelungen des deutschen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts vertraut zu machen. Ganz ohne Kenntnis ihrer wechselseitigen Rechte dürfte ja ansonsten eine Einigung wohl schwierig sein, und spätestens kritische Nachfragen des Notars werden das Dilemma ansonsten aufzeigen. Was dann geschehen soll, offenbart der Gesetzesentwurf nicht so recht. Da ist zwar von der Beratung durch den Notar in der Pressemitteilung des Ministeriums die Rede, aber auch dort wird hoffentlich bekannt sein, dass der Notar unparteiisch sein muss und beispielsweise beim Scheidungsunterhalt wohl kaum beide Beteiligte belehren kann bzw. darf!!! Die Situation bei diesem geplagten Notar wird jener ähneln, die jeder erfahrene Familienanwalt kennt, der schon einmal mit dem Ansinnen konfrontiert wurde, die Scheidung mit einem Anwalt durchzuführen. Stets stellt sich schnell heraus, dass keineswegs alles geklärt ist und tiefe Verunsicherung hinsichtlich der Rechtsfolgen des geplanten Schrittes existiert. Aus gutem Grunde und insbesondere wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Neutralitätspflicht des Notars werden Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen in der Praxis als übereinstimmende Willenserklärungen erst dann notariell beurkundet, wenn sie mit anwaltlicher Hilfe zuvor ausgehandelt und festgelegt worden sind. Nicht nur, aber auch und gerade im Familienrecht ist genau das übrigens die Erklärung für die einvernehmliche Beilegung von vielen Streitigkeiten, die nur noch durch das Gericht abgesegnet werden muss: Die interessenorientierte anwaltliche Beratung der Partei, das Aushandeln und die Vorbereitung einvernehmlicher Lösungen und schließlich die anwaltliche Begleitung bis hin zum zufriedenstellenden Abschluss des Verfahrens. Also: Mit leidend bleibt das Herz doch fest., sagt Hölderlin und bei allem Verständnis und Mitleid für die gepeinigten Haushalte ist es eine geradezu vornehme Aufgabe der Anwaltschaft, solchem Unsinn mit festem Herzen und klaren Worten zu widersprechen! Mit herzlichen kollegialen Grüßen Ihr H. P. Schons KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3

8 Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, 2005 wird der Welt als ein Jahr der Flut-, Hurrikan- und Erdbebenkatastrophen in Erinnerung bleiben, die große Verwüstungen und viel menschliches Leid ausgelöst haben. Für Deutschland war 2005 ein Jahr der politischen Veränderungen, die zunächst mit Nordrhein- Westfalen das größte Bundesland und hierdurch ausgelöst später die gesamte Republik betrafen. Für die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf war 2005 ein arbeitsreiches und wenn man die Verwirklichung selbst gesteckter Ziele als Erfolg wertet auch ein erfolgreiches Jahr. Es hat eine Reihe von Neuerungen und Umstrukturierungen gegeben, auf die im Anschluss einzugehen sein wird. Der Kurs, den die Anwaltschaft insgesamt steuert, ist weitgehend derselbe geblieben, wenn auch die Satzungsversammlung einige Beschlüsse von weitreichender Bedeutung gefasst hat. Nachdem entschieden war, dass die neue Bundesjustizministerin die bisherige sein würde, stand auch fest, dass es in berufspolitischer Hinsicht bei denselben Themen und Richtungsentscheidungen bleiben würde wie im Jahr Dies betrifft insbesondere die wichtigen Bereiche Große Justizreform und Rechtsdienstleistungsgesetz. Leider hielt das Jahresende noch ein besonders trauriges Ereignis für uns bereit. Am 24. Dezember verstarb völlig unerwartet Herr Rechtsanwalt und Notar Karl Kober aus Dinslaken, der dem Kammervorstand 34 Jahre lang angehört hatte. Karl Kober war seit 1991 Mitglied des Präsidiums der Kammer und Vorsitzender der für Gebührenangelegenheiten zuständigen Abteilung VI. Als Kenner des Gebührenrechts und langjähriges Mitglied der Gebührenreferenten-Tagung der Bundesrechtsanwaltskammer hat er sich auch bundesweit einen Namen gemacht. Außerdem war er Spezialist auf dem Sektor EDV, elektronischer Rechtsverkehr und neue Medien. Die Mitglieder des Kammervorstands, die in Karl Kober nicht nur einen engagierten Mitstreiter und klugen Ratgeber, sondern auch einen Freund verloren haben, reagierten mit Bestürzung auf die Todesnachricht und werden dem Kollegen ein ehrendes Andenken bewahren. I. Berufspolitische Themen In guter Tradition beginne ich meinen eigentlichen Bericht mit einigen Themenfeldern von überregionaler und grundsätzlicher Bedeutung. 1. Gebührenrecht An erster Stelle steht wen wundert es? wieder einmal das Gebührenrecht. Hier lässt sich feststellen, dass Jahresbericht 2005 Jahresbericht 2005 das RVG, mit dem wir nun seit 1½ Jahren leben, zum allmählich vertrauten Handwerkszeug der Kollegen geworden ist. Ärger bereiten die von einigen Rechtsschutzversicherern noch immer bzw. immer wieder unternommenen Versuche, Gebühren-Abkommen mit Rechtsanwälten zu schließen, die nicht so sehr (wie das DAV-Abkommen früherer Tage) der Vereinfachung, sondern vielmehr der Gebührenminimierung und Kostensenkung dienen. Ich darf Sie erneut bitten, jeden entsprechenden Vorschlag gründlich zu prüfen, d.h. anhand konkreter Rechenbeispiele zu erproben, und sich nicht in der Sorge, ansonsten bei der Mandatsvergabe unberücksichtigt zu bleiben, vorschnell zu ungünstigen Vereinbarungen hinreißen zu lassen. Auch mit dem Mandanten können und sollten diese Dinge offen angesprochen werden, weil es nicht in seinem Interesse liegt, dass die Rechtsschutzversicherung auf seine Kosten und auf die Kosten seines Anwalts Geld spart. Das Bundesverfassungsgericht ist aktuell mit der Verfassungsbeschwerde einer Kollegin befasst, bei der es um die Frage geht, ob das Verbot des Erfolgshonorars mit dem Grundgesetz, insbesondere mit der Berufsfreiheit des Art. 12 in Einklang steht. Diese Verfassungsbeschwerde hat auch in den Anwaltsorganisationen insbesondere bei BRAK und DAV, die zur Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert sind zum Wiederaufleben der uralten Diskussion über Erfolgshonorar und quota litis geführt. Herr Kollege Dieter Ebert aus Celle, der seit März 2005 (in der Nachfolge von Herrn Kollegen Dr. Christoph von Heimendahl aus München) Vorsitzender der Gebührenreferenten-Tagung der Bundesrechtsanwaltskammer ist, hat in der 105. BRAK-Hauptversammlung in Neuss hierzu eine sehr liberale, um nicht zu sagen progressive Auffassung vertreten. Er erteilte der Regelung no win, no fee eine Absage, plädierte aber für eine verfassungskonforme Auslegung von 49b Abs. 2 S. 2 BRAO dahin, dass zwar die gesetzlichen Gebühren in jedem Fall gefordert und gezahlt werden müssten, dass aber zusätzlich ein erfolgsabhängiges Honorar vereinbart werden dürfe. Die Problematik war Generalthema der Gebührenreferenten-Konferenz am in Celle, die sich u.a. mit der Interdependenz zwischen Erfolgshonoraren und Prozesskostenhilfe, zwischen Erfolgshonoraren und Kostenerstattung sowie zwischen Erfolgshonoraren und der im RVG angelegten Quersubventionierung beschäftigte. Man darf gespannt sein, welche Impulse von den Gebührenreferenten im Anschluss an die Tagung ausgehen werden. 4 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf

9 Jahresbericht 2005 Die BRAK kommt ebenso wie der DAV in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die Verfassungsbeschwerde (die den Fall eines mittellosen Mandanten betrifft, der durch den positiven Ausgang seines Rechtsstreits zu Geld kommen würde) begründet ist und sich jedenfalls ein totales Verbot des Erfolgshonorars weder im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts noch im Hinblick auf seine Stellung als Organ der Rechtspflege rechtfertigen lässt. Die größte Herausforderung, die das neue Gebührenrecht bereithält, steht uns erst noch bevor. Sie verwirklicht sich, wenn zum 1. Juli 2006 der neue 34 RVG in Kraft tritt, der die außergerichtliche Beratung freigibt. Künftig soll der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. In einem Beitrag im Januar-Heft des Anwaltsblatts bezeichnet Herr Kollege Prof. Dr. Graf von Westphalen dies als Testfall für die Anwaltschaft, die ebenso wie die Mandantschaft weitgehend keine Erfahrung habe, was denn im Einzelfall der gerechte und angemessene Preis für die anwaltliche Dienstleistung sei. Auf beiden Seiten des Marktes bestehe weder Erfahrung noch Transparenz. Vielmehr beherrschten Ungewissheit und Wagnis das Feld. Wir tun sicher gut daran, die neue Situation eher als Chance denn als Risiko zu begreifen. Vielleicht wird es uns sogar besser als bisher gelingen, im Gespräch mit dem Mandanten die anwaltliche Dienstleistung in ihren Besonderheiten darzustellen und Verständnis dafür zu wecken, dass gute Arbeit auch gutes Geld wert ist. Lesen Sie hierzu in diesem Heft das Interview, das Herr Kollege Schons mit Herrn Kollegen Ebert, dem Vorsitzenden der BRAK-Gebührenreferenten-Tagung, geführt hat. 2. Rechtsdienstleistungsgesetz Anfang April 2005 hat das Bundesjustizministerium den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (vgl. hierzu zuletzt KammerMitteilungen 2/2005, S. 94 ff.) vorgelegt. Zu den wesentlichen Eckpunkten der geplanten Reform gehört u.a., dass in allen gerichtlichen Verfahren die entgeltliche Prozessvertretung im Wesentlichen den Rechtsanwälten vorbehalten bleibt das RDG allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen erlaubt das RDG allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder erlaubt das RDG unentgeltliche Rechtsdienstleistungen erlaubt. Das RDG sieht eine Art Stufenleiter vor, auf deren unterster Stufe einfache (auch rechtliche) Beratungen rangieren, die gar nicht als Rechtsberatung bzw. Rechtsdienstleistung angesehen werden auf deren zweiter Stufe einfache Rechtsdienstleistungen stehen, die keine vertieften Rechtskenntnisse voraussetzen und deshalb nicht zwangsläufig den anwaltlichen Berater und Vertreter erfordern und auf deren dritter Stufe es um echte Rechtsdienstleistungen geht, für deren Erbringung erstmals Rechtsanwälte gefragt sind. Da es nach der Bundestagswahl und der Ressortsverteilung innerhalb der Großen Koalition im Bundesjustizministerium keine personellen Veränderungen gegeben hat, ist davon auszugehen, dass die Arbeiten am RDG wie geplant voranschreiten. Im Zuge der Wahl und der langwierigen Koalitionsverhandlungen scheint allerdings ein vorübergehender Stillstand eingetreten zu sein, weshalb es Aktuelles zu diesem Thema zurzeit nicht zu vermelden gibt. 3. Große Justizreform Auch bei den Arbeiten an der Großen Justizreform war aufgrund der politischen Entwicklung ein Stillstand eingetreten. Allerdings hat die Behandlung dieses Themas, vorangetrieben durch das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg, schon Ende des Jahres wieder Fahrt aufgenommen. Die Einführung der Funktionalen Zweigliedrigkeit wird trotz aller Bedenken, die von Seiten der Anwaltschaft und insbesondere auch der Richterschaft hiergegen geäußert werden erneut diskutiert. Zuletzt ist noch die Überlegung einer Abschaffung der Berufung im Strafverfahren hinzugetreten. Der Bundesrechtsanwaltskammer, die bereits mehrere Stellungnahmen (vgl. zuletzt KammerMitteilungen 4/2005, S. 239 f.) abgegeben hat, wurde eine nochmalige kürzest bemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt (vgl. hierzu unten S. 38). 4. Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung Am hätte die Geltungsdauer des nordrheinwestfälischen Ausführungsgesetzes zu 15a EGZPO vom enden sollen. Schon in meinem letzten Jahresbericht (KammerMitteilungen 1/2005, S. 4, 6 ff.) finden Sie den Hinweis auf die eher negativen Ergebnisse des in den zurückliegenden Jahren durchgeführten Evaluationsverfahrens. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 5

10 Jahresbericht 2005 Vor einigen Wochen hat das nordrhein-westfälische Justizministerium, das trotz dieser Ergebnisse entschlossen scheint, die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung (zumindest in Teilen) beizubehalten, die Rechtsanwaltskammern des Landes gebeten, ihre Meinung zur Wirksamkeit der Streitschlichtung in besonderen Bereichen (nämlich im privaten Baurecht, im Erbrecht, im Familienrecht, im Mietrecht und im Verkehrsrecht) zu bewerten. Die Kammer ist dieser Bitte gerne und umfassend nachgekommen. Auch hier waren die Einschätzungen der von uns befragten, einschlägig spezialisierten Kollegen eher negativ. Es bleibt abzuwarten, welche Konsequenzen das Justizministerium zieht. Zunächst jedenfalls wurde die Geltung des Ausführungsgesetzes zu 15a EGZPO um zwei Jahre bis zum verlängert. 5. Zwei neue Fachanwaltschaften Nachdem die Dritte Satzungsversammlung Ende 2004 die Einführung sechs neuer Fachanwaltsbezeichnungen beschlossen hatte, führte sie im abgelaufenen Jahr 2005 zwei weitere, nämlich die für Handels- und Gesellschaftsrecht und die für gewerblichen Rechtsschutz, ein. Die entsprechende Genehmigung des Bundesjustizministeriums stand bei Redaktionsschluss dieser KammerMitteilungen noch aus. Die Diskussion im zuständigen Ausschuss 1 der Satzungsversammlung geht weiter, wenn von dort auch signalisiert wird, dass der Bedarf an neuen Fachanwaltschaften (sowohl in der Anwaltschaft als auch beim rechtsuchenden Publikum) bald gedeckt sei. 6. Sonstige Beschlüsse der Satzungsversammlung In ihrer Sitzung am beschloss die Satzungsversammlung eine maßgebliche, lange umstrittene Änderung von 7 der Berufsordnung (vgl. hierzu ausführlich KammerMitteilungen 1/2005, S. 33 ff.). Unter dem Eindruck der Spezialisten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom (NJW 2004, 2656 = AnwBl. 2004, 586 = BRAK-Mitt. 2004, 231) wurden die von weiten Teilen der Anwaltschaft ungeliebten Interessenschwerpunkte und Tätigkeitsschwerpunkte abgeschafft, oder besser gesagt, als zwingende Voraussetzung für die Benennung von Spezialisierungshinweisen aufgegeben. Der neue 7 BORA sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen außer Fachanwaltsbezeichnungen sog. Teilbereiche der Berufstätigkeit ohne und mit qualifizierendem Zusatz benannt werden dürfen. Mit diesem Beschluss war die Odyssee des 7 BORA allerdings noch nicht zu Ende. Die Satzungsversammlung hatte der Vorschrift einen Absatz 3 eingefügt, der für Anwälte, die Teilbereiche der Berufstätigkeit benennen, die Verpflichtung vorsah, sich auf diesen Gebieten fortzubilden und das auf Verlangen der zuständigen Rechtsanwaltskammer auch nachweisen zu können. Dieser Fortbildungspflicht versagte das Bundesjustizministerium die Genehmigung, weil der Satzungsversammlung eine entsprechende Regelungskompetenz fehle. Die Versagung der Genehmigung veranlasste wiederum den BRAK-Präsidenten die für ein In-Kraft- Treten der neuen Vorschrift zwingend erforderliche Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen zunächst auszusetzen und die Satzungsversammlung mit der Frage zu befassen, ob an der Neuregelung auch ohne die Fortbildungspflicht festgehalten werde. Dafür hat sich die Satzungsversammlung kürzlich in der 5. Sitzung der Dritten Legislaturperiode am ausgesprochen. Der neue 7 BORA wurde (mit neuer Durchnummerierung der Absätze) inzwischen in den BRAK-Mitteilungen veröffentlicht und konnte entsprechend der Zeitvorgaben des 191d Abs. 5 BRAO am in Kraft treten. Damit ist nun endlich der Schlussstrich unter eine langwierige und zähflüssige Diskussion gezogen. Ebenfalls in der Sitzung am verabschiedete die Satzungsversammlung eine Neufassung von 3 BORA (vgl. den Wortlaut in KammerMitteilungen 4/ 2005, S. 217). Diese war erforderlich geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht am (Anw- Bl. 2003, 521) 3 Abs. 2 BORA a.f. und die darin enthaltene Sozietätserstreckung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen für verfassungswidrig erklärt hatte. Die wichtigste Änderung ist in dem neu gefassten 3 Abs. 2 S. 2 BORA enthalten, wonach jetzt grundsätzlich auch die Mitglieder einer Sozietät Mandanten im widerstreitenden Interesse vertreten dürfen, sofern sich diese Mandanten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Auch hierzu stand die Genehmigung des Bundesjustizministeriums bei Redaktionsschluss noch aus. Ob die Neufassung wie von manchen befürchtet das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant negativ beeinflussen und insbesondere die Trias essentialer Berufspflichten (Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen) nachhaltig tangieren und relativieren wird, bleibt abzuwarten. 7. Entscheidung des BGH zur Anwalts-AG In einer einen Fall aus dem Kammerbezirk Düsseldorf betreffenden Grundsatzentscheidung vom (AnwZ [B] 27/03 u. 28/03) stellte der BGH fest, dass die Anwalts-Aktiengesellschaft nicht erst de lege ferenda, sondern bereits de lege lata zulässig sei. Die An- 6 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf

11 Jahresbericht 2005 walts-ag müsse allerdings Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, die denen der Anwalts-GmbH ( 59c ff. BRAO) entsprächen. Dabei geht es um die Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit der in der Aktiengesellschaft tätigen Rechtsanwälte, um die Beschränkung des Unternehmensgegenstands auf Anwaltstätigkeit, um die Einhaltung der für die Gesellschafter einer GmbH geltenden Bestimmungen in 59e BRAO seitens der Aktionäre, um die Beschränkung des Kreises der Aktionäre auf in der Gesellschaft beruflich tätige Rechtsanwälte und sonstige Angehörige sozietätsfähiger Berufe und um bestimmte Anforderungen an den Vorstand und den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft. II. Das Tagesgeschäft der Kammer Von ebenso großem Interesse wie die hohe Berufspolitik werden für Sie als Mitglieder unserer Kammer die Dinge sein, die im Rahmen des kammerinternen Tagesgeschäfts zu bewältigen waren und bewältigt wurden. 1. Zur Entwicklung der Mitgliederzahlen im Kammerbezirk Düsseldorf Am hatte die Kammer Düsseldorf die magische Zahl überschritten und insgesamt Mitglieder zu verzeichnen. Der Netto-Zuwachs lag damit bei 4,60 % (gegenüber 5,09 % im Vorjahr und 5,31 % im Jahr 2003). Der Anteil der Rechtsanwältinnen stieg um 7,43 % (gegenüber 8,80 % im Jahr 2004 und 9,59 % im Jahr 2003) auf Insgesamt hat sich die Zahl der Kammermitglieder in den letzten 10 Jahren um und damit um 57,47 % erhöht. Allein in den letzten drei Jahren lag der Zuwachs bei 1.362, also 15,76 %. Die weitere Aufschlüsselung unserer Daten ergibt, dass im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 854 Kolleginnen und Kollegen erstmals und 21 nach zwischenzeitlichem Verzicht erneut zur Anwaltschaft zugelassen wurden. 241 Rechtsanwälte wechselten aus einem anderen Kammerbezirk zu uns. 443 Rechtsanwälte wurden gelöscht, davon 265 aufgrund des Wechsels in einen anderen Bezirk, 136 aufgrund endgültigen Verzichts, 14 wegen Widerrufs der Zulassung und 1 wegen Ausschlusses. 27 Kollegen sind verstorben. Auf die einzelnen Gerichts-Bezirke verteilen sich die Mitglieder wie folgt: Rechtsanwälte sind im LG- Bezirk Düsseldorf zugelassen, im LG-Bezirk Duisburg, 488 im LG-Bezirk Kleve, 646 im LG-Bezirk Krefeld, 656 im LG-Bezirk Mönchengladbach und im LG-Bezirk Wuppertal Kollegen sind zugleich beim Oberlandesgericht zugelassen. Über eine reine, also singulare OLG-Zulassung verfügen nur noch 55 Anwälte, was einem Prozentsatz von 0,55 entspricht. 21 Kolleginnen und Kollegen sind von der hiesigen Kanzleipflicht befreit und üben ihren Beruf im Ausland aus. Zu den Mitgliedern der Kammer gehören außerdem 20 verkammerte Rechtsbeistände. Im Jahr 2005 wurden 3 Anwalts-GmbHs neu zugelassen, wodurch sich die Gesamtzahl der Anwalts-GmbHs in unserem Bezirk auf 21 erhöht hat. 4 dieser GmbHs agieren überregional. Zugelassen wurde außerdem in Umsetzung der vorerwähnten BGH-Entscheidung 1 Anwalts-AG. Schließlich wurden aus dem Kammerbezirk 22 Partnerschaftsgesellschaften, an denen Rechtsanwälte beteiligt sind, eingetragen. Insgesamt stieg die Zahl der (Anwalts-)Partnerschaftsgesellschaften damit auf musste in 18 Fällen eine Kanzleiabwicklung eingerichtet werden. 2. Sitzungen und Veranstaltungen Im Jahr 2005 fanden die übliche Kammerversammlung, 3 Präsidiumssitzungen und 12 Vorstandssitzungen statt. Ich selbst, die beiden Vizepräsidenten Herbert Schons und Dr. Karl-Heinz Göpfert, die übrigen Mitglieder von Präsidium und Vorstand sowie die Geschäftsführer haben im vergangenen Jahr an einer Vielzahl von Veranstaltungen teilgenommen, von denen folgende besondere Erwähnung verdienen: Jahresempfang der Industrie- und Handelskammer am in Düsseldorf Anwaltsrichteressen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf am Empfang der ausländischen Stipendiatinnen und Stipendiaten des Deutschen Akademischen Austauschdienstes in der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf am Sitzung der Dritten Satzungsversammlung am in Berlin Runder Tisch zu Fragen der Juristenausbildung im Jusitzministerium am in Düsseldorf Gemeinsame Vortragsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und der Rheinischen Notarkammer zum Thema Eheverträge am in Duisburg Symposium der Rechtsanwaltskammer Köln und der Neuen Juristischen Wochenschrift zum Thema Perspektiven der Anwaltschaft am in Köln Präsentation der elektronischen Grundbucheinsicht durch den Justizminister des Landes Nordrhein- Westfalen am in der Rheinischen Notarkammer in Köln KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 7

12 Jahresbericht Tagung der Gebührenreferenten am in Friedrichshafen Europäische Konferenz der Bundesrechtsanwaltskammer vom 7.4. bis in Berlin Regionalkonferenz zum Ausbildungskonsens am in Düsseldorf Sitzung des Landesausschusses für Berufsbildung am in Düsseldorf Justitia 2005 vom bis in Amsterdam 99. Kammerversammlung am in Düsseldorf 104. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer als Präsidentenkonferenz am in Bremen 55. Deutscher Anwaltstag vom 5.5. bis in Dresden Tagung der Anwaltsgerichtsbarkeit NRW 2005 am in Köln Mitgliederversammlung des Deutschen Anwaltsinstituts e.v. am in Bochum Verbandstag 2005 des Steuerberaterverbandes Düsseldorf e.v. am in Neuss Ministergespräch zum Thema Die regionale Ausbildungssituation am in der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein in Mönchengladbach 105. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am in Düsseldorf/Neuss 14. Deutscher EDV-Gerichtstag vom 21. bis in Saarbrücken Kammerrechtstag 2005 des Instituts für Kammerrecht vom 22. bis in Düsseldorf 51. Tagung der Gebührenreferenten am in Bad Dürkheim 57. Jahrestagung der Deutsch-Niederländischen Juristenkonferenz vom 7. bis in Osnabrück Niederrheinischer Wirtschaftsrechtstag der IHK Duisburg und der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf am in Duisburg 5. Sitzung der Dritten Satzungsversammlung am in Berlin Workshop zur Werbekampagne der Bundesrechtsanwaltskammer Anwälte mit Recht im Markt am in Berlin Besprechung mit den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern der Landgerichte am im Oberlandesgericht Düsseldorf 14. Europäischer Aus- und Weiterbildungskongress des Westdeutschen Handwerkskammertags am in Köln 106. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer als Präsidentenkonferenz am in Berlin Parlamentarischer Abend der Bundesrechtsanwaltskammer am in Berlin Sitzung der Ausbildungsbeauftragten mit dem Ausschuss zur Reform der Anwaltsausbildung der Bundesrechtsanwaltskammer am in Frankfurt 115. Eröffnungsfeier des Gerichtsjahres der flämischen Rechtsanwaltskammer am 24./ in Brüssel Einladungsabend 2005 des Landesverbands Nordrhein-Westfalen e.v. im DAV am in Düsseldorf Ein besonderes Ereignis war die 105. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer, die im Kammerbezirk Düsseldorf, nämlich im Congress-Zentrum des Swissôtels in Neuss tagte. Die HV befasste sich mit einer Reihe wichtiger berufspolitischer Themen, zu deren interessantesten die Frage der Einführung einer Fortbildungspflicht für alle Rechtsanwälte bzw. eines von der Bundesrechtsanwaltskammer zu verleihenden Fortbildungs-Zertifikats und neue Überlegungen zu der alten Problematik des Erfolgshonorars (siehe hierzu schon oben unter I 1.) gehörten. Außerdem wurde über die Durchführung einer bundesweiten Werbekampagne beraten, die sich sowohl in einem ersten Schritt an die Anwälte als auch in einem zweiten Schritt an das rechtsuchende Publikum wenden soll. Den Rahmen der Hauptversammlung bildeten ein Empfang im Rathaus der Stadt Düsseldorf und ein rustikales Abendessen in der Düsseldorfer Altstadt am sowie ein festlicher Abend in der Kunstsammlung K21 in Düsseldorf am Gastrednerin sowohl in der Versammlung als auch beim Festabend war die neue nordrhein-westfälische Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter, die sich den Themen und Anliegen der Anwaltschaft aufgeschlossen zeigte. 3. Zur Arbeit des Vorstands und der Abteilungen In seinen monatlichen Sitzungen befasst sich der Gesamtvorstand mit vielfältigen berufspolitischen und berufsrechtlichen Fragestellungen. Einzelne Vorstandsmitglieder und ich selbst berichten regelmäßig von den regionalen, überregionalen und auch internationalen Veranstaltungen, an denen wir teilgenommen haben. Es sind dies etwa die Präsidentenkonferenzen, Hauptversammlungen und Parlamentarischen Abende der Bundesrechtsanwaltskammer, die Gebührenreferenten-Tagungen, die Sitzungen der Satzungsversammlungen 8 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf

13 Jahresbericht 2005 und ihrer Ausschüsse und vieles andere mehr. Auf diese Weise wird die mitunter ferne Berufspolitik in die Tagesarbeit des Vorstands transportiert. Das Plenum selbst gibt regelmäßig umfangreiche Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben, die die Anwaltschaft betreffen, ab. Es berät über berufsrechtliche Fragen von übergeordneter Bedeutung und über die Einsprüche von Mitgliedern gegen Rügebescheide. Es diskutiert die Voten der Vorprüfungsausschüsse in Fachanwaltssachen und verleiht (oder versagt) Fachanwaltsbezeichnungen. Zu den berufsrechtlich besonders interessanten Fragestellungen, mit denen der Vorstand sich im vergangenen Jahr zu befassen hatte, gehörten die (erwarteten) Auswirkungen des neuen 7 BORA und insbesondere die des neuen 3 BORA mit seiner erheblich gelockerten Sozietätsregelung, Fragen der Auslegung der Fachanwaltsordnung sowie die unterschiedlichen Konstruktionsmöglichkeiten des Zusammenschlusses von Rechtsanwälten (Stichworte: konkrete Ausgestaltung der Anwalts-AG, internationale Anwaltszusammenschlüsse). Die Zahl von Beschwerden über Kammermitglieder steigt kontinuierlich, gemessen am Anstieg der Mitgliederzahl erstaunlicherweise allerdings nicht linear, sondern degressiv. Im Jahr 2005 behandelte der Vorstand insgesamt neu eingegangene Aufsichtssachen (gegenüber im Jahr 2004, im Jahr 2003 und im Jahr 2002). Insgesamt sind die Zahlen weniger hoch, als sie auf den ersten Blick erscheinen. Bedenkt man, wie viele Mandate von den aktuell über Kammermitgliedern jährlich bearbeitet werden und wie viele Kontakte mit Mandanten, Kollegen, Gerichten und Behörden dabei zustande kommen, relativiert sich der erste Eindruck beträchtlich. Im Gegenteil scheint die Zahl dann eher niedrig und belegt, dass die Arbeit der Kolleginnen und Kollegen zumeist störungs- und beanstandungsfrei verläuft. Das zeigen auch die folgenden Daten: 44 Beschwerden wurden zurückgenommen, 816 als unbegründet zurückgewiesen und 168 mit dem Hinweis abgeschlossen, es gehe um zivilrechtliche Fragen, für die der Vorstand nicht zuständig sei. 70 wurden an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben, in der überwiegenden Zahl der Fälle deshalb, weil der Beschwerdegegner auch nach mehrmaliger Aufforderung und Ausschöpfung der der Kammer zur Verfügung stehenden Zwangsmittel der Bitte um Abgabe einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen nicht nachgekommen war. Nur in 35 Fällen mussten tatsächlich Rügen verhängt werden. Bei den Beschwerden geht es immer wieder um die gleichen Dinge. Insbesondere um die schlechte Erreichbarkeit des Anwalts, die als nicht zufriedenstellend empfundene Mandatsbearbeitung, überhöhte Gebührenforderungen, beleidigende Äußerungen, Verstöße gegen Kollegialitätspflichten, die verspätete oder sogar unterbliebene Rücksendung von Empfangsbekenntnissen, die verspätete Auskehrung von Fremdgeld u.ä. Viele Beschwerden haben rein zivilrechtliche Fragestellungen zum Gegenstand, zu denen sich der an den Aufgabenkatalog des 73 BRAO gebundene Kammervorstand nicht äußern kann und darf. Es geht häufig um die Fragen, ob der in einer Gebührenrechnung ausgewiesene Gegenstandswert korrekt ist, ob der Rechtsanwalt, von dem man sich schlecht beraten und vertreten fühlt, in Regress genommen oder ob wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags wenigstens die Zahlung der Rechnung verweigert werden kann. Der Kammervorstand darf in solchen Fällen allenfalls vermittelnd eingreifen. Zu dem Verhalten, das der Vorstand häufig mit einer Rüge belegt, gehören Nachlässigkeiten bei der Rücksendung von Empfangsbekenntnissen, Unregelmäßigkeiten und Verspätungen bei der Auskehrung von Fremdgeld und Verstöße gegen das in 12 BORA sanktionierte Verbot der Umgehung des Gegenanwalts. Diese in ihrer Bedeutung nicht zu unterschätzende Vorschrift hat einen doppelten Schutzzweck. Zum einen soll sie die Desavouierung von Kollegen verhindern. Zum anderen und hauptsächlich bewahrt sie die Partei, die selbst anwaltlich vertreten ist, davor, vom Anwalt der Gegenseite überrumpelt zu werden. In der Berufsordnung nicht mehr enthalten ist zum Leidwesen vieler Anwälte die Verpflichtung zu kollegialem Verhalten. Beschwerden von Rechtsanwälten darüber, dass der gegnerische Kollege auf Anrufe und Anschreiben nicht reagiere, sich nicht an Absprachen halte und unterhalb der Schwelle eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot die erforderliche Zurückhaltung in seinen Äußerungen vermissen lasse, gehen damit ins Leere. Hier ist Deutschland übrigens liberaler als nahezu alle anderen europäischen Staaten. Seit der Lockerung der Werberegeln fallen Beschwerden, die Werbemaßnahmen von Rechtsanwälten zum Gegenstand haben, immer weniger ins Gewicht. Allerdings haben Anfragen von Kammermitgliedern, die das eigene Werbeverhalten betreffen, deutlich zugenommen. Viele Anwälte fürchten inzwischen das wettbewerbsrechtliche Vorgehen von Kollegen und versichern sich deshalb im Vorfeld der fachkundigen Beratung durch die Rechtsanwaltskammer. Die Kammer sieht in Beratungen dieser Art eine ihrer vornehmsten und wichtigsten Aufgaben und ist hier zu jeder Hilfestellung gerne bereit. Aus diesem Grund haben wir auch in der letzten Ausgabe der KammerMitteilungen (4/2005, S. 233 ff.) ein Werbe-ABC veröffentlicht, das Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht und aufzeigt, welche Werbemaßnahmen die Kammer Düsseldorf und/oder die Rechtsprechung für zulässig bzw. unzulässig halten. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 9

14 Jahresbericht 2005 Die Zahl der Gebührengutachten, mit deren Abfassung der Vorstand beauftragt wurde, lag 2005 bei 165 und ist damit gegenüber 2004 (101) deutlich angestiegen. Dies hängt natürlich mit den durch das In-Kraft-Treten des RVG Mitte 2004 entstandenen Unsicherheiten zusammen. Der Vorstand war auf den Ansturm gut vorbereitet, nachdem er bereits im Vorjahr die Gebührenabteilung um ein Mitglied erweitert hatte. Selbstverständlich wird die Kammer nicht nur von Gerichten um die Erstattung offizieller Gebührengutachten, sondern in ständig zunehmendem Maße auch von Mitgliedern um die Beantwortung allgemeiner gebührenrechtlicher Fragestellungen gebeten. Die Kammer ist hier grundsätzlich gerne zur Hilfeleistung bereit. Wir müssen Sie allerdings um Verständnis dafür bitten, dass gebührenrechtliche Fragen, die ja zivilrechtlicher Natur und dem Zuständigkeitsbereich des Kammervorstands damit eigentlich entzogen sind, nur grundsätzlich und unverbindlich beantwortet werden können. Immer wieder befassen sich Sachverhaltsschilderungen und Anfragen von Kollegen mit der leidigen Mittelgebühr in Verkehrsunfallsachen. Hierzu existieren inzwischen eine Vielzahl meist anwaltsfreundlicher Entscheidungen von Amtsgerichten, deren interessanteste Sie jeweils in den KammerMitteilungen aufgelistet finden. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf die verschiedenen Veröffentlichungen des 1. Vizepräsidenten der Kammer Herbert Schons in den KammerMitteilungen und anderswo, in denen der Kollege sich des Themas intensiv und eloquent annimmt. 4. Fachanwaltsangelegenheiten Im Fachanwaltsbereich gab es 2005 viel zu tun. Dies hing mit der Ende 2004 von der Satzungsversammlung beschlossenen Einführung sechs neuer Fachanwaltschaften (nämlich der für Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Transport- und Speditionsrecht sowie Verkehrsrecht) zusammen. Hier galt es, die neuen Vorprüfungsausschüsse zu besetzen und in ihre Arbeit einzuweisen, eine Unmenge von Anfragen aus dem Kollegenkreis zu beantworten und die ersten entsprechenden Anträge zu bearbeiten. Bei der Besetzung der Ausschüsse ging die Kammer Düsseldorf insofern neue Wege, als die Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer Köln nicht ausgeweitet wurde. Während die Kammern Düsseldorf und Köln für die acht alten Fachanwaltschaften gemeinsame Vorprüfungsausschüsse unterhalten, beriefen sie für die neuen Gebiete nicht aus Gründen einer wechselseitigen Unfreundlichkeit, sondern aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung jeweils eigene Ausschüsse, d.h. Ausschüsse, die nur mit den Mitgliedern der einen oder der anderen Kammer besetzt sind. Ein Novum liegt auch darin, dass die Ausschüsse in Abhängigkeit von dem erwarteten Antragsaufkommen unterschiedlich stark besetzt sind. Während die alten Ausschüsse jeweils sechs ordentliche Mitglieder und zwei Stellvertreter haben, wurden die Ausschüsse für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Verkehrsrecht mit sechs ordentlichen Mitgliedern und einem Stellvertreter, die Ausschüsse für Bau- und Architektenrecht und Erbrecht mit vier ordentlichen Mitgliedern und einem Stellvertreter und die Ausschüsse für Medizinrecht und Transport- und Speditionsrecht mit drei ordentlichen Mitgliedern und einem Stellvertreter besetzt. Auf diese Weise hoffen wir nicht nur die Bearbeitungszeiten zu verkürzen, sondern auch die Verwaltungskosten niedrig zu halten, wodurch sich möglicherweise eine Erhöhung der derzeitigen Antragsgebühr von 300,00 vermeiden lässt. Auch wenn der erwartete Run auf die neuen Fachanwaltschaften, insbesondere auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht und das Verkehrsrecht, im alten Jahr ausblieb, nahm die Zahl der behandelten Anträge um fast 70 % zu, indem sie von 136 im Jahr 2004 auf 232 in 2005 anstieg. Es ergingen 56 positive Bescheide für das Gebiet des Arbeitsrechts, 29 für Bau- und Architektenrecht, 17 für Erbrecht, 30 für Familienrecht, 4 für Insolvenzrecht, 11 für Medizinrecht, 21 für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 2 für Sozialrecht, 14 für Steuerrecht, 12 für Strafrecht, 4 für Transport- und Speditionsrecht, 26 für Verkehrsrecht, 3 für Versicherungsrecht und 3 für Verwaltungsrecht. Endgültig zurückgewiesen wurde im Berichtszeitraum 1 Antrag, was, gemessen an der Gesamtzahl der behandelten Anträge, einem Prozentsatz von 0,43 entspricht. Zum Stichtag lag die Zahl aller Fachanwälte im Kammerbezirk Düsseldorf bei 1.450, und damit bei 14,49 % an der Gesamtmitgliederzahl. Hiervon verfügen 143 Kollegen (= 9,86 %) über zwei Fachanwaltschaften. Der Anteil der weiblichen Kollegen an der Gesamtzahl der Fachanwälte liegt bei 305, also bei 21,03 %. Dabei gibt es den größten Frauenanteil bei den Fachanwälten für Familienrecht mit 167 Kolleginnen, was einem Anteil von 54,75 % entspricht. Am niedrigsten ist die Zahl der Fachanwältinnen bei den Versicherungsrechtlern. Hier liegt ihr Anteil mit nur 1 Kollegin bei 0,33 %. Nach der deutlichen Ausweitung der Fachanwaltschaften mehren sich die Stimmen derjenigen, die eine Erhöhung oder Freigabe der in 43c Abs. 1 S. 3 BRAO enthaltenen Kappungsgrenze fordern, wonach eine Fachanwaltserlaubnis für höchstens zwei Gebiete erteilt werden darf. Einstweilen haben aber sowohl der BGH (in einem Beschluss vom BRAK-Mitt. 2005, 188) als auch das Bundesverfassungsgericht (in einem Nichtannahme-Beschluss vom BvR 1188/05, zu finden auf unserer Homepage unter Rubrik 10 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf

15 Jahresbericht 2005 Fachanwaltschaften ) entschieden, dass die Begrenzung auf zwei Rechtsgebiete nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoße. Kollegen, die bereits über zwei Fachanwaltsbezeichnungen verfügen und eine dritte anstreben, haben gegenwärtig nur die Möglichkeit, zugleich mit dem weiteren Antrag die Erklärung abzugeben, für den Fall der positiven Bescheidung auf eine der beiden früheren Bezeichnungen zu verzichten. Dies mag vor dem Hintergrund einer möglichen Gesetzesänderung zu einem späteren Zeitpunkt misslich sein, ist angesichts der eindeutigen und jetzt vom höchsten deutschen Gericht als verfassungsgemäß eingestuften gesetzlichen Regelung aber nicht zu ändern. 15 FAO verpflichtet jeden Fachanwalt, jährlich auf seinem Gebiet wissenschaftlich zu publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilzunehmen, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung zehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf. Der Nachweis ist gegenüber der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert zu erbringen. Auch im Jahr 2005 gab es zahlreiche Fachanwältinnen und Fachanwälte, die die Fortbildungspflicht zunächst vergessen oder auch nicht ernst genug genommen haben und sich nur nach mehrmaligem Bitten oder sogar erst nach Androhung des Widerrufs der Erlaubnis entschlossen, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Dies ist für die Kammergeschäftsstelle mit erheblichem Verwaltungsaufwand und für die entsprechenden Kollegen mit unnötigem Ärger und Stress verbunden. Ich appelliere deshalb nochmals an alle Fachanwälte, ihre Fortbildungspflicht zu beherzigen und schon zu Beginn des Jahres zu planen, auf welche Weise diese erfüllt werden soll. Die Anbieter von Fortbildungskursen geben Jahresübersichten heraus, die interessierte Anwälte in die Lage versetzen, schon frühzeitig ihre Buchungen vorzunehmen. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat erstmals im vergangenen Jahr in Kooperation mit dem DAI Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte durchgeführt, die in der Kollegenschaft sehr gut angenommen wurden. Es haben 564 Kammermitglieder an den insgesamt 12 Veranstaltungen für Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht teilgenommen. Schwächer besucht waren nur die Kurse im Sozialrecht und im Steuerrecht, was möglicherweise damit zusammenhängt, dass es hier im letzten Jahr (z.b. wegen Hartz IV und ALG II) eine Fülle von Veranstaltungen gab. Kammer und DAI werden ihre erfolgreiche Zusammenarbeit auch in 2006 fortsetzen und dabei, nicht zuletzt im Hinblick auf die neuen Fachanwaltschaften, das Angebot noch deutlich ausweiten. Die aktuellen Veranstaltungen und Termine finden Sie in diesem Heft auf Seite 58 ff. Sie haben seit neuestem auch die Möglichkeit, sich online anzumelden. Bitte gehen Sie zu diesem Zweck auf unserer Homepage ( in die Rubrik Veranstaltungen/ Fortbildung Fachanwälte. Die Seminare haben für Sie den dreifachen Vorteil, dass Sie Ihrer Fortbildungspflicht durch den Besuch hochkarätiger Veranstaltungen, ortsnah und kostengünstig (der Preis für jedes 5-stündige Seminar liegt bei nur 125,00 ) genügen können. Bitte machen Sie auch im laufenden Jahr regen Gebrauch davon! 5. Mediatoren-Liste eingerichtet Auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer und verschiedener Kollegen aus dem Kammerbezirk hat die Kammer Düsseldorf im Oktober vergangenen Jahres eine Liste aufgelegt, in der Kolleginnen und Kollegen geführt werden, die als Mediatoren tätig sind und gegenüber der Kammer die Absolvierung einer Ausbildung i.s. von 7a BORA nachgewiesen haben. Wenn auch Sie an einer Aufnahme in die Liste interessiert sind und über die nötigen Voraussetzungen verfügen, melden Sie sich bitte in der Kammergeschäftsstelle. Zuständig ist hier als Sachbearbeiterin Frau Rude. Wenn Sie grundsätzliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Hauptgeschäftsführerin Frau Kollegin Dr. Offermann-Burckart. Es ist der Kammer ein wichtiges Anliegen, das interessante und hilfreiche Institut der Mediation, das in Deutschland leider noch immer ein Schattendasein führt, für die Kollegenschaft zu erschließen und in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Mediation könnte dabei zu einem wirksamen Medium der außergerichtlichen Streitschlichtung werden. 6. Beteiligung der Kammer an der Referendar- Ausbildung Seit In-Kraft-Treten der Juristenausbildungsreform bzw. des neuen nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes am beteiligt sich die Anwaltschaft in weit größerem Umfang als bisher an der auch theoretischen Ausbildung der Referendare. In Düsseldorf beginnt die Fortgeschrittenen-Arbeitsgemeinschaft (die sog. F-AG), die die 10-monatige Anwaltsstage begleitet, mit einem einwöchigen Einführungslehrgang, der die Referendare auf die Ausbildung in der Kanzlei vorbereiten soll. In diesem Lehrgang werden die Themen anwaltliches Berufsrecht, anwaltliches Gebührenrecht, Anwalt und Mandat, der Anwalt im Zivilrecht, der Anwalt im Arbeitsrecht, der Anwalt im Familienrecht, der Anwalt im Mietrecht, der Anwalt im Verkehrsrecht, der Anwalt im Strafrecht, der Anwalt im Verwaltungsrecht etc. vermittelt. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 11

16 Jahresbericht 2005 Der Rechtsanwaltskammer ist es gelungen, eine Vielzahl qualifizierter Kolleginnen und Kollegen für eine Beteiligung an der theoretischen Referendarausbildung zu begeistern. In allen sechs Landgerichts-Bezirken konnte die durchgängige Besetzung der insgesamt 33 Einführungslehrgänge mit Rechtsanwälten sichergestellt werden. Für das laufende Jahr ist eine erhebliche Intensivierung und Strukturierung der Besetzung auch der sog. Einzelmodule, d.h. der eigentlichen Fortgeschrittenen-Arbeitsgemeinschaften im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht, mit Anwälten geplant. Die Kammer entwickelt derzeit zusammen mit dem OLG und den Landgerichten konkrete Lehrpläne, die den Dozenten eine Orientierungshilfe bieten sollen. Ich hoffe, dass wir uns hier auf einen guten Weg begeben haben und dass ich Ihnen im nächsten Jahr über die ersten Erfolge berichten kann. Sehr bewährt hat sich die von den drei nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammern gemeinsam getragene und finanzierte Entsendung einer Anwältin in das Landesjustizprüfungsamt. Im Juni wird unsere Düsseldorfer Kollegin Nicole Weber, die hier ausgezeichnete Pionierarbeit geleistet hat, nach dreijähriger Tätigkeit und Auslaufen ihres Zeitvertrags ausscheiden. Zwischen dem LJPA und den drei Kammern besteht aber Einigkeit darüber, dass das Projekt weitergeführt wird. Das Auswahlverfahren zur Einstellung eines neuen Kollegen oder einer neuen Kollegin läuft bereits. Diesmal soll der oder die Betreffende nach Möglichkeit aus dem Kammerbezirk Hamm stammen und eine andere fachliche Ausrichtung haben als Frau Weber. Wenn Sie, sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, Interesse an einer AG-Leiter-Tätigkeit oder sonstige Fragen zum Thema Juristenausbildung haben, wenden Sie sich bitte an die Hauptgeschäftsführerin der Kammer Frau Kollegin Dr. Offermann-Burckart. 7. Aus- und Fortbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten Im Jahr 2005 wurden 414 Ausbildungsverträge abgeschlossen (gegenüber 462 im Vorjahr). Dies entspricht einem weiteren Rückgang von 10,39 %. Wir sind, sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, erneut alle aufgerufen, im Interesse jugendlicher Schulabgänger, vor allem aber auch im eigenen Interesse, Ausbildungsplätze in unseren Kanzleien zur Verfügung zu stellen und qualifizierten Nachwuchs heranzubilden. Zusammen mit der Hans Soldan GmbH bietet die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Fortbildungskurse an, deren Absolventen die Bezeichnung Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin, die bundesweit anerkannt wird (und dem früheren Bürovorsteher entspricht), erwerben. Voraussetzung ist grundsätzlich eine zweijährige Berufstätigkeit nach Absolvieren der Abschlussprüfung. 8. Öffentlichkeitsarbeit Wie im letzten Jahresbericht und in der Kammerversammlung 2005 angekündigt, hat die Rechtsanwaltskammer ihre Öffentlichkeitsarbeit im letzten Jahr erheblich intensiviert und aktualisiert. Dies geschah insbesondere durch die Herausgabe eines völlig neu gestalteten Mitteilungsblatts, das jetzt KammerMitteilungen heißt und regelmäßig viermal im Jahr (nämlich jeweils Ende März, Ende Juni, Ende September und Ende Dezember) erscheint. Die Zeitschrift informiert über Kammerinterna ebenso wie über aktuelle rechtspolitische Themen, neue Gesetze, Entwicklungen auf dem europäischen Sektor, wichtige Rechtsprechung, interessante Veranstaltungen und vieles andere mehr. Ab Mai des Jahres ist auch der Internet-Auftritt der Kammer völlig neu gestaltet, erheblich erweitert und übersichtlich strukturiert. Die zweigliedrige Vertikalstruktur stellt den raschen Zugriff auf das gesuchte Thema sicher und enthebt den Benutzer der Notwendigkeit, lange zu rätseln, welcher Inhalt sich hinter welchem Begriff verbirgt. Wer z.b. das Stichwort Berufsrecht anklickt, findet hier die Unterrubriken Wichtige Vorschriften Grundsatzfragen Aktuelle Beschlüsse der Satzungsversammlung Wichtige Entscheidungen Aktuelle Hinweise Geplante Änderungen Literaturliste. Unter Wichtige Entscheidungen finden Sie dann im Volltext die schon vom datierende Spezialisten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die an Brisanz bis heute nichts eingebüßt hat, ebenso wie zwei sehr aktuelle Beschlüsse des BGH vom zu den Themen Voraussetzungen der OLG-Zulassung und Sternsozietät. Ganz neu haben wir für Sie und für das rechtsuchende Publikum einen Anwalt-Suchservice eingerichtet. Sie haben die Möglichkeit, sich unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer und den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens sowie eines Passwortes selbst mit bis zu drei Teilbereichen der Berufstätigkeit und drei Sprachen verzeichnen zu lassen, die aus einer Liste von insgesamt 131 Rechtsgebieten und 37 Sprachen ausgewählt werden können. Bitte gehen Sie hierzu auf die Seite Das rechtsuchende Publikum findet in der Rubrik Anwaltssuche auf unserer 12 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf

17 Jahresbericht 2005 Homepage sowohl Fachanwälte als auch Mitglieder, die bestimmte Teilbereiche der Berufstätigkeit und/oder Sprachkenntnisse benennen. Diese Suche kann je nach Wunsch weiter spezifiziert und z.b. auf bestimmte Gemeinden oder bestimmte Gerichtsbezirke eingeschränkt werden. Wir meinen, damit sowohl Ihnen als auch den Rechtsuchenden einen leicht handhabbaren, schnellen und dabei völlig kostenneutralen Service zu bieten, der dazu beiträgt, den richtigen Mandanten mit dem richtigen Anwalt zusammenzubringen. Auch im letzen Jahr wurden verschiedene Presseerklärungen zu aktuellen berufspolitischen Themen und z.b. zur Einrichtung der neuen Mediatoren-Liste herausgegeben. Mitglieder des Präsidiums und der Geschäftsführung führten mit Vertretern regionaler wie überregionaler Medien Pressegespräche. Auf diese Weise intensiviert die Kammer ihre Kontakte zu den Medien und empfiehlt sich als Ansprechpartnerin für die unterschiedlichsten berufspolitischen und juristischen Themenbereiche. Geknüpft wurden außerdem engere Kontakte zu verschiedenen Bundes- und Landespolitikern, die sich zu Hintergrundgesprächen in den Räumen der Rechtsanwaltskammer einfanden. Zu diesen Politikern gehörten u.a. der alte und neue Vorsitzende des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags und Kollege Andreas Schmidt, der FDP-Bundestagsabgeordnete und Kollege Otto Fricke, der inzwischen Vorsitzender des Haushaltsausschusses ist, und die CDU-Bundestagsabgeordnete Michaela Noll. Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit sind im weitesten Sinne auch die Kontakte, die die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zu Anwaltsorganisationen im Ausland pflegt. Hervorzuheben ist hier insbesondere die enge Verbundenheit mit den Kammern in Amsterdam, Antwerpen und Brüssel sowie mit der Deutsch-Niederländischen Juristenkonferenz. Dank gebührt in diesem Zusammenhang dem Präsidiumskollegen Martin Puffert aus Kleve, der hier seit vielen Jahren als unser Kontaktmann fungiert. Einen Bericht des Kollegen Puffert über die Deutsch-niederländische Nachbarschaft können Sie in den letzten KammerMitteilungen (4/2005, S. 221) lesen. Erneut darf ich Sie, sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, bitten, ihre positive wie negative Kritik am Erscheinungsbild der Kammer zu äußern. Das Jahr 2006 ist für die Kammer ein historisches. Sie begeht ebenso wie das OLG Düsseldorf ihr 100-jähriges Bestehen. Lässt man die letzten Jahre und Jahrzehnte Revue passieren, stellt man fest, dass die Anwaltschaft und die Kammer momentan in einer Art Zeitraffer leben. Entwicklungen und Veränderungen, die sich früher über Dekaden hinzogen (bedenken Sie nur, wie lange wir mit den anwaltlichen Standesrichtlinien gelebt haben!), vollziehen sich heute innerhalb nur weniger Jahre, mitunter Monate. Darüber zu lamentieren, ist müßig. Die Kammer wird sich den Herausforderungen stellen und in Ihrer und unser aller Interesse versuchen, auf berufspolitischer Ebene die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Ich schließe in der Hoffnung und Erwartung, Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, am Mittwoch, dem 26. April 2006, um Uhr im Industrie-Club zahlreich zur Kammerversammlung begrüßen zu können. Ihr A. Ulrich (Präsident) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 13

18 Jahresbericht 2005 Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf betrauert den Tod ihrer im Jahr 2005 verstorbenen Mitglieder Paul Hochgürtel III, Düsseldorf, gestorben am Karl Bender II, Ratingen, gestorben am Rolf Berger, Meerbusch, gestorben am Rolf Brüchert, Solingen, gestorben am Erik Willing, Mülheim an der Ruhr, gestorben am Irmela Sasse-Krug, Wuppertal, gestorben am Manfred Lottermoser, Duisburg, gestorben am Günter Esch, Wuppertal, gestorben am Siegfried Zellnig, Neuss, gestorben am Ulrich Morys, Düsseldorf, gestorben am Peter Daun, Solingen, gestorben am Wolfram Stoecker, Düsseldorf, gestorben am Maria Müller-Lütgenau, Düsseldorf, gestorben am Klaus Boisseree, Düsseldorf, gestorben am Heinrich Heymann, Nettetal, gestorben am Hans-Rainer Dingeldey, Kleve, gestorben am Joseph T.W. Buttermann, Krefeld, gestorben am Peter Breuckmann, Voerde, gestorben am Eberhard Kuntze, Krefeld, gestorben am Heinrich Tebartz, Kempen, gestorben am Rainer Schramm, Duisburg, gestorben am Richard Brandt, Düsseldorf, gestorben am Eckehard Matthäus, Mülheim an der Ruhr, gestorben am Hans Gerhard Ingenkamp, Düsseldorf, gestorben am Johann Wilhelm Bergerhausen, Dormagen, gestorben am Kurt Oberscheidt, Langenfeld, gestorben am Karl Kober, Dinslaken, gestorben am KammerMitteilungen RAK Düsseldorf

19 Wortwechsel Wortwechsel Interview des 1. Vizepräsidenten mit dem Vorsitzenden der Gebührenreferenten-Tagung der Bundesrechtsanwaltskammer Dieter Ebert Der 1. Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Herbert P. Schons hat mit dem Vorsitzenden der Gebührenreferenten-Tagung der BRAK Dieter Ebert, der zugleich 1. Vizepräsident der Kammer Celle ist, das nachfolgend abgedruckte Gespräch geführt. Schons: Lieber Herr Kollege Ebert, Sie gelten als einer der Väter des RVG. Sie haben jedenfalls sehr einflussreich an diesem Gesetz mitgewirkt, das ja nun seit zwei Jahren die Anwaltschaft, die Versicherungswirtschaft und, wie man sagen muss, auch die Gerichte beschäftigt. Hat sich das Gesetz bewährt? Sind Ihre Erwartungen als Mitgestalter erfüllt worden oder nicht? Ebert: Das RVG gilt jetzt gute 1½ Jahre und das ist schon eine Zeit, nach der man ein gewisses Resümee ziehen kann. Zielsetzungen des Gesetzes waren aus Sicht von Justizverwaltung und Politik die Vereinfachung des bisherigen Anwaltsvergütungsrechts und die Schaffung größerer Transparenz und dadurch auch die Entlastung der Justiz. Diese Ziele sollten einmal erreicht werden durch eine neue formale Struktur, die dadurch verwirklicht worden ist, dass man entsprechend dem Gerichtskostengesetz einen allgemeinen Gesetzesteil vorangestellt und das sog. Vergütungsverzeichnis als eigentliches Kernstück der Reform als Anlage angeschlossen hat. Dieser neue formale Aufbau führt dazu, dass auch der mit Anwaltsgebühren nicht umgehende Laie eigentlich sehr schnell den Fundort ermitteln kann, an dem die einzelne Gebühr steht. Insofern ist das Anwaltsgebührenrecht transparenter und einfacher geworden. Das zweite Ziel der Vereinfachung des Gebührenrechts ist inhaltlich durch die sog. Strukturnovellierung angestrebt worden. Dazu zählt der Wegfall der Beweisgebühr in gerichtlichen Verfahren, dazu zählt die Schaffung einer einheitlichen Geschäftsgebühr für außergerichtliche Vertretungstätigkeit und die Streichung der in der BRAGO noch vorgesehenen beiden anderen Gebühren, nämlich der Besprechungsgebühr und der Beweisgebühr. Dazu zählt auch die vergütungsrechtliche Unterstellung der FGG-Verfahren unter die Regeln für die streitigen Verfahren. Dieter Ebert Das dritte Ziel aus anwaltlicher Sicht war die Anpassung der Vergütungen an die veränderte wirtschaftliche Entwicklung. Es ist damals gesagt worden, dass man insgesamt und pauschal eine Verbesserung des anwaltlichen Gebührenaufkommens um etwa 14 % erreichen würde. Das ist natürlich noch nicht verifiziert worden. Das konnte auch noch nicht geschehen, weil wir uns immer noch in einer allerdings jetzt auslaufenden Übergangszeit zwischen BRA- GO und RVG befinden. Aber es lässt sich wohl feststellen, dass inzwischen die Verbesserung spürbar wird. Die Anwaltschaft, soweit ich das höre, ist mit dem Gesetz zufrieden. Sie kann es handeln und sie ist auch mit den wirtschaftlichen Ergebnissen, soweit sie erreichbar waren, zufrieden gestellt worden. Insgesamt wird sich sagen lassen, dass das RVG seine Ziele erfüllt hat. Die Reform darf als gelungen bezeichnet werden. Schons: Das kann ich aufgrund der Gespräche, die ich mit Vertretern der Anwaltschaft geführt habe, durchaus bestätigen. Sind Sie allerdings nicht der Auffassung, dass das Verhalten der Versicherungswirtschaft doch erheblich dazu beigetragen hat, dass die Ziele, die Sie eben so eingehend geschildert haben, jedenfalls nicht in der Intensität erreicht werden konnten, wie sich das die Verfasser des RVG gewünscht hätten? Ich denke da insbesondere an die Dinge, die wir immer wieder erleben bei der Verkehrsunfallregulierung, wo also rücksichtslos gestrichen wird, wo Anwälte gezwungen werden, wegen Beträgen von 50,00 oder 25,00 Euro gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil die alte Handhabung der normale Verkehrsunfall wird mit der Mittelgebühr reguliert, da wussten die Gerichte gar nichts von, das wurde einfach so bezahlt jetzt nach dem RVG nicht mehr beibehalten wird, und man stattdessen versucht, selbst die moderaten von Anwälten in Rechnung gestellten 1,3 zu unterbieten. Stichwort: 0,9. Ebert: Das ist richtig. Die Versicherungswirtschaft hat schon in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes gestört. Ihr war jede verbessernde Änderung anwaltlicher Vergütung, die naturgemäß dann also auch auf die Haushalte der Versicherungsgesellschaften durchschlägt, ein Dorn im Auge. Sie hat während des Gesetz- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 15

20 Wortwechsel gebungsvorhabens keinen Erfolg gehabt und hat dann, als das Gesetz am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist, versucht, über verschiedene Methoden ihre Ziele weiterzuverfolgen. Dazu zählen die damaligen Rationalisierungsabkommen, die teilweise auch jetzt noch eine Neuauflage erfahren, die aber wegen der Standfestigkeit der Anwaltschaft in großen Teilen keinen Erfolg gehabt haben. Dazu zählt natürlich auch die unsägliche Abrechnungsweise. Sie haben zu Recht angesprochen, dass Anwälte oft gezwungen worden sind, wegen geringer Beträge einen Rechtsstreit zu führen. Insofern lässt sich sagen, dass zwar das diesbezügliche Bestreben der Versicherungsgesellschaften nicht nachgelassen hat, dass aber die Rechtsprechung einen ganz wesentlichen Beitrag geleistet hat. Es kann heute als herrschende Rechtsprechung angesehen werden, dass beispielsweise in Verkehrsunfallregulierungssachen die Geschäftsgebühr von 1,3 die gekappte Mittelgebühr die zutreffende, richtige, angemessene Gebühr ist, und es gibt inzwischen auch Entscheidungen, die besagen, dass es dazu keiner besonderen Darlegungen bedarf, sondern dass der Verkehrsunfall ein Durchschnittsfall ist, bei dem im Übrigen nicht alles aktenkundig wird, was der Anwalt als Tätigkeit zu leisten hat. Insofern hat die Rechtsprechung den Bemühungen der Versicherungen einen Riegel vorgeschoben. Wir haben jetzt jedenfalls eine gesicherte Basis mit der gekappten 1,3-Mittelgebühr. Schons: Herr Ebert, wie stehen Sie dazu, dass es bei der Terminsgebühr immer noch zu Schwierigkeiten kommt? Nachdem wir ja bei der Frage Terminsgebühr oder Anfall der Terminsgebühr bei einem Vergleich nach 278 Abs. 6 ZPO unsägliche Urteile hinnehmen mussten vom OLG Nürnberg bis hin zum OLG Naumburg, ja selbst bis hin zum OLG Düsseldorf, was mich besonders getroffen hat. Nachdem wir das nun hinnehmen mussten, hat ja der BGH ein Machtwort gesprochen und eine Wiedergutmachung geleistet und hat sein etwas verfehltes obiter dictum korrigiert. Immer wieder höre ich aber von Kollegen, dass die Frage aufgeworfen wird, ob es für den Verdienst der Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 ausreichend ist, Prozessauftrag zu haben, oder ob wie es vereinzelt, insbesondere von den Rechtsschutzversicherungen, gefordert wird ein Verfahren anhängig oder gar rechtshängig sein muss. Wie sehen Sie das? Denn Sie haben ja wie gesagt an dem Gesetz entscheidend mitgewirkt und mitgestaltet. Ebert: Ich denke, dass wesentliche Fragen der Terminsgebühr, die zur Diskussion gestellt worden sind, inzwischen geklärt sind. Dazu zählt die von Ihnen angesprochene Frage des Vergleichsabschlusses durch richterliche Beschlussfeststellung, also ohne Durchführung eines Termins. Da hat der BGH ein Machtwort gesprochen, wenn ich so sagen darf, und damit ist alle Judikatur, die abweichend ausgefallen ist, Makulatur geworden. Die konkret angesprochene Frage ergibt sich eigentlich aus einer genaueren Lektüre des Gesetzestextes, der ja lautet, dass die Terminsgebühr für Besprechungen der Parteivertreter ohne Beteiligung des Gerichts entsteht, die geführt werden zur Vermeidung eines Rechtsstreits. Deutlicher und plastischer kann man nicht zum Ausdruck bringen, dass der Rechtsstreit eben nicht anhängig zu sein braucht, sondern lediglich drohen muss, denn nur dann kann er vermieden werden. Auch diesbezüglich gibt es inzwischen schon Rechtsprechung, und ich bin sicher, dass das auch die durchgehende Linie der Gerichtsentscheidungen sein wird. Schons: Ich freue mich über diese klaren Worte und möchte das zum Anlass nehmen, auf die nächste Neuerung zu sprechen zu kommen, die uns ja jetzt ins Haus steht. Die Anwaltschaft hat sich jetzt gerade mit dem RVG angefreundet, und schon droht so sage ich einmal der , der D-Day des Gebührenrechts; alles wird anders, jedenfalls, was den außergerichtlichen Beratungsbereich angeht. Erstmals werden Anwälte nicht mehr auf feste Tabellen, auf feste Gebühren oder Rahmengebühren zurückgreifen können, die zumindest aus einer Tabelle herauszulesen sind. Erstmals heißt es dann so schön, bei der außergerichtlichen Beratung soll der Rechtsanwalt auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken, und wenn ihm das nicht gelingt, dann muss er seine Tätigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts abrechnen was auch immer darunter zu verstehen sein mag, und wenn die Beratung einem Verbraucher zu Gute kommt, dann erhält er für das erste Beratungsgespräch nach wie vor nur 190,00 Euro und bei einer sonstigen Beratung 250,00 Euro. Ganz provokativ die Frage, was haben sich denn die Väter des RVG bei einer solchen Regelung gedacht, die wir jetzt in dem neuen 34 RVG vorfinden werden, der Nr VV RVG ff. ablöst? Nun sind wir gespannt, Herr Ebert! Ebert: Es ist ehrenvoll, wenn Sie mich eingangs des Gesprächs als einen Mitvater des Gesetzes bezeichnet haben. Wer zeugt nicht gerne ich meine jetzt gesetzliche Regelungen! Diese von Ihnen angesprochene Ausgestaltung der Vergütung in Beratungsmandaten ist erst zu einem sehr späten Zeitpunkt in das Gesetz hineingeraten, als die Expertenkommission, deren Mitglied ich war, ihre Arbeit längst abgeschlossen hatte. Die Expertenkommission hatte eine Alternative offen gelassen, die darauf beruhte, dass die anwaltlichen Organisationen sich nicht einig waren. Die Kammern haben die Auffassung vertreten, auch im neuen Gebührenrecht solle die Vergütung für Beratungstätigkeit entsprechend der Ausgestaltung in der BRAGO als eine auf den Gegenstandswert bezoge- 16 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf

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