Handlungsmöglichkeiten von Kommunen mit Haushaltskonsolidierung

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1 Handlungsmöglichkeiten von Kommunen mit Haushaltskonsolidierung 1200 Kommunen in der Haushaltskonsolidierung Stand Ende Kommunen gesamt Kommunen mit ausgeglichenem Haushalt Anteil der Kommunen in der Haushaltskonsolidierung Kommunen mit geplantem HH-Ausgleich bis 2016

2 Kommunen in der Haushaltskonsolidierung 140 Stand Ende ABI BK BLK HZ JL MSH SK SLK SAW SDL WB LK u. Kreisfreie Städte Kommunen gesamt Anteil der Kommunen in der Haushaltskonsolidierung

3 Haushaltsausgleich Einnahmen decken Ausgaben (kameral) Erträge erreichen Aufwendungen (doppisch) Strukturelles Defizit Im laufenden Haushaltsjahr neu entstehender Fehlbetrag Kumulatives Defizit Insgesamt aufgelaufene Fehlbeträge Kassenkredite Liquiditätsmittel (u. a. zur Zwischenfinanzierung von Fehlbeträgen) Investitionskredite Genehmigungspflichtig in Haushaltssatzung geordnete Haushaltswirtschaft dauernde Leistungsfähigkeit

4 Kennzahlen zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit -> insbesondere - Reelle Schuldendienstquote - Pro-Kopf-Verschuldung Pro-Kopf-Verschuldung der Gemeinden in den neuen Bundesländern in 1400 Stand: Brandenburg Mecklenburg Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen

5 Haushaltskonsolidierung Falls kein Haushaltsausgleich geplant: Konsolidierungskonzept aufzustellen konkrete Maßnahmen: Abbau alter Defizite Vermeidung neuer Defizite durch Einnahmeerhöhungen/Ausgabeneinsparungen (Erlass MI vom ) Ziel: Wiederherstellung Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens 5 Jahre nach Finanzplanung Sofern Konsolidierungskonzept unzureichend: Grds. Beanstandung der Haushaltssatzung Folge: Vorläufige Haushaltsführung nur Erfüllung bestehender Rechtsverpflichtungen oder Weiterführung unaufschiebbarer notwendiger Aufgaben

6 Fördermittel - Kommunen müssen vor Bewilligung von Fördermaßnahmen eine Stellungnahme der Kommunalaufsicht vorlegen (Kabinettsbeschluss v ) - Verfahren landeseinheitlich geregelt (RdVfg. LVwA v , ergänzt ) - Positive Stellungnahme bescheinigt, dass mit hinreichender Sicherheit ausreichende Haushaltsmittel zur Durchführung der Maßnahme und deren Folgekosten zur Verfügung stehen Voraussetzung: - Kommunaler Eigenanteil ist gesichert, wenn durch Ansatz im bestätigten Haushaltsplan gedeckt (ohne bestätigten Haushalt in der Regel keine positive Stellungnahme und grds. keine neue Aufgabe während Konsolidierung) - Folgekosten abgeschätzt und ebenfalls bei Planung berücksichtigt

7 Unaufschiebbarkeit von Vorhaben (im Rahmen vorläufiger Haushaltsführung bzw. Ausnahme von Regelversagungsgrund bei Krediten) - finanziell: außergewöhnlich hohe Förderung (idr 80 % inkl. nicht förderfähiger Kosten) - technisch: Mängelbeseitigung rechtlich zwingend und zeitlich wegen Gefahr im Verzuge nicht aufschiebbar Gesamtsanierung oder Neuinvestition nur möglich, wenn : - zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung einer Pflichtaufgabe - nach vergleichender Betrachtung Maßnahme über Lebenszyklus wirtschaftlicher als Überbrückungsreparaturen (Kapitaldienst-, Betriebs-, Unterhaltungskosten) und - Haushaltskonsolidierung gesetzeskonform

8 Kommunale Investitionspauschale (Anlage 2 zum gemeins. RdErl. zur Durchführung des Zukunftsinvestitionsgesetzes) ( netto 43,75 Mio. Euro Barmittel - Einsatz in Schwerpunktbereichen - Bildungsinfrastruktur (einschließlich energetischer Sanierung) - Sonstige Infrastruktur (einschließlich energetischer Sanierung) - Nicht für 12,5 %-Eigenanteil bei Projektförderungen nach FöRili zum ZuInvG anderer Ressorts einsetzbar - Pauschalbetrag einwohnerbezogen

9 1. Vollziehbarer Haushalt Haushaltsrechtliche Erfordernisse: Ausgaben über- oder außerplanmäßig zu behandeln Ratsbeschluss, falls nach Umfang oder Bedeutung erheblich (entspr. Hauptsatzung) Bei nicht nur geringfügigen Abweichungen ist Nachtragshaushalt erforderlich aber: nachholbar, einschließlich Kreditermächtigung bei finanzschwachen Kommunen mit akzeptiertem Konsolidierungskonzept Kreditgenehmigung für 12,5 %-Eigenanteil zu erteilen, wenn andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig darüber hinausgehender Eigenanteil nur kreditfähig, wenn Investmaßnahme haushaltsneutral oder haushaltskonsolidierend (z. B. rentierlich)

10 2. Haushaltslose Kommunen Haushaltsrechtliche Erfordernisse: Zusätzliche Investmaßnahmen gelten als unaufschiebbar und damit als zulässig in vorläufiger Haushaltsführung Einzelkreditgenehmigung zulässig, auch wenn in Vorjahren keine Kredite genehmigt, wenn zusätzliche Investmaßnahme haushaltsneutral oder haushaltskonsolidierend

11 Anmeldung durch Kommunen Verfahren (mittels Vordrucken): Bewilligung durch MI (Sammelzuwendungsbescheid) Vor Maßnahmebeginn (idr Ausschreibung) Prüfung und Bestätigung der Fördervoraussetzung durch HVB Prüfung durch zuständige Kommunalaufsicht, ob Finanzierung Gesamtvorhaben und kommunaler Eigenanteil gesichert; ob Bestätigung des HVB plausibel Mitteilung Prüfungsergebnis an Kommune bei positiver Stellungnahme: Maßnahmebeginn Auszahlung durch IB mittels schriftlicher Erklärung des HVB, dass Zahlungspflicht unmittelbar bevorsteht

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