Schlagworte: Kredit, BGB-Gesellschaft, Darlehensverbindlichkeit, Durchsetzungssperre, Büroeinrichtungsgegenstand

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1 OLG München, Endurteil v U 3634/15 Titel: Übernahme eines Darlehens Normenketten: BGB 488 BGB Abs. 1 Nr. 1 ZPO 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO 97 ZPO Schlagworte: Kredit, BGB-Gesellschaft, Darlehensverbindlichkeit, Durchsetzungssperre, Büroeinrichtungsgegenstand Vorinstanz: LG Traunstein Endurteil vom O 2101/14 Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Traunstein vom (8 O 2101/14) wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil sowie das angefochtene landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in selber Höhe Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Tatbestand (abgekürzt gemäß 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) 2 Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung der von ihnen geführten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, konkret jetzt noch darüber, ob der Beklagte die Klägerin hinsichtlich eines von der Klägerin bei der Volksbank K. aufgenommenes Darlehens über ursprünglich freistellen muss. 3 Mit Endurteil vom verurteilte das Landgericht Traunstein den Beklagten, an die Klägerin 2.588,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 647,00 seit , aus 1.294,00 seit dem aus 1.941,00 seit dem und aus 2.588,00 seit dem zu bezahlen und stellte zugleich fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen weiteren Kreditraten des von der Klägerin bei der Volksbank K. unter der Kontonummer aufgenommenen Kredits beginnend ab dem Jahr 2015 freizustellen. 4 Hinsichtlich des Sach- und Streitstands erster Instanz und der vom Landgericht für seine Entscheidung angegebenen Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 165/173 der Akte) Bezug genommen. 5

2 Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend, das Landgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, den Tatbestand unzutreffend festgestellt und das materielle Recht falsch angewandt. 6 Neben dem streitgegenständlichen von der Klägerin aufgenommenen Darlehen über ursprünglich , für das der Beklagte gebürgt habe, habe er selbst einen weiteren Kredit über aufgenommen, für den die Klägerin gebürgt habe. Das klägerische Ansinnen laufe darauf hinaus, dass der Beklagte nicht nur diesen zweiten Kredit allein abtragen müsse, sondern auch den auf die Klägerin lautenden Kredit, obwohl er für diesen Kredit nur als Bürge aufgetreten sei und die Klägerin einen Großteil der von dem Kredit finanzierten Anschaffungen bei der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus den gemeinsamen Büroräumen mitgenommen habe. Es sei unstreitig, dass im Hinblick auf das gemeinsam betriebene Büro eine BGB-Innengesellschaft bestanden habe, die über das normale Zusammenleben nichtehelicher Lebensgemeinschaften hinausgegangen sei. Die beiden genannten Darlehen seien von den Parteien zumindest teilweise für die Finanzierung der gemeinsamen Büroeinrichtung verwendet worden. Dies sei zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks dieser BGB-Gesellschaft erfolgt. Diese BGB- Gesellschaft habe neben der aus steuerlichen Gründen gegründeten und unstreitig bestehenden R. & W. Grundstücksgemeinschaft bestanden. Letztere habe sich auf die gemeinsam angeschaffte und zwischenzeitlich versteigerte Eigentumswohnung bezogen. 7 Mit der vorliegenden Klage begehre die Klägerin die isolierte Feststellung hinsichtlich eines einzelnen Anspruchs aus der eigentlich einheitlich vorzunehmenden Auseinandersetzung dieser beiden BGB- Gesellschaften. Das sei rechtlich nicht statthaft, weil damit eine rechtlich unzulässige Teilauseinandersetzung der BGB-Gesellschaft verfolgt werde. Wie das Landgericht im Hinblick auf die vom Beklagten in erster Instanz hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche zutreffend erkannt habe, stehe auch diesem Anspruch eine Durchsetzungssperre entgegen. 8 Das Landgericht habe es verabsäumt, im Tatbestand oder sonst im Urteil die zweite BGB-Gesellschaft bezüglich der Büroeinrichtung festzustellen und daraus die sich aufdrängenden Schlüsse zu ziehen. Im Hinblick auf die BGB-Gesellschaft bezüglich der Büroeinrichtung sei auch noch keine Auseinandersetzung erfolgt. Es gebe noch keine übereinstimmende Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan und auch eine steuerliche Abwicklung sei noch nicht vorgenommen worden. Insbesondere seien auch keine Regelungen hinsichtlich des vom Beklagten aufgenommenen Darlehens über getroffen worden und der Beklagte habe auch zu keinem Zeitpunkt sein Einverständnis zur Aufteilung der gemeinsam angeschafften Gegenstände erklärt. Auch habe die Klägerin ihrerseits die Aufteilung der Gegenstände nur unter der Bedingung der Freistellung von den Kreditverbindlichkeiten erklärt. 9 Das Landgericht habe zudem die angebotenen Beweise nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Angaben des vormaligen Klägervertreters in seiner schriftlichen Stellungnahme hätten nicht als schriftliche Zeugenaussage verwertet werden dürfen. 10 Entgegen der Annahme des Landgerichts habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Bereitschaft erklärt, das streitgegenständliche Darlehen zu übernehmen. Vielmehr habe er lediglich in der Trennungsphase angeboten, einzelne Raten zu übernehmen. Die Bereitschaft zur Übernahme des Darlehens sei immer unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Klägerin dem Beklagten ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung überträgt, erklärt worden. Das Landgericht habe die diesbezügliche Erklärung des vormaligen Beklagtenvertreters vom ( K 7) falsch interpretiert worden. Diese aufschiebende Bedingung sei nie eingetreten. 11

3 Das Landgericht habe verkannt, dass durch die Urkunde, die den Darlehensvertrag mit der Bank beinhalte ( K 1) belegt ist, dass die Klägerin Schuldnerin dieses Darlehens sei. Dafür, dass eine anders lautende Absprache bestehe, sei die Klägerin vollumfänglich beweisbelastet. 12 Gegen den Vortrag der Klägerin spreche schon der Umstand, dass sie nach eigenem Vorbringen Gegenstände mit einem Anschaffungspreis von 4.882,06 bei ihrem Auszug mit- genommen habe. Das von der Klägerin aufgenommene Darlehen sei auch gar nicht für die Anschaffung von Büroeinrichtung verwendet worden. Die Klägerin habe auch ihre Behauptung, sie habe die unter ihrem Namen erworbenen Einrichtungsgegenstände selbst bezahlt, nicht unter Beweis gestellt. Aus der Aussage des Zeugen R. folge, dass eine vertragliche Absprache bestanden habe, wonach die auf den auf die Klägerin lautenden Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer nach deren Erstattung durch das Finanzamt zur Rückführung des Darlehens verwendet werden sollte. Die Annahme des Landgerichts, auf die Verwendung der Vorsteuererstattung zur Darlehensrückführung sei verzichtet worden, könne nicht zutreffend sein, weil es schon an entsprechenden Willenserklärungen fehle. 13 Der Beklagte beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Traunstein zum Az. 8 O 2101/14 vom wird aufgehoben. 2. Die Klage der Berufungsbeklagten wird abgewiesen. 3. Die Berufungsbeklagte trägt die Kosten der ersten sowie zweiter Instanz. 4. Das Urteil ist - nötigenfalls - gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar. 14 Soweit das Berufungsgericht der Rechtsauffassung des Beklagten nicht folge, sei der Rechtsstreit wegen wesentlicher Verfahrensfehler jedenfalls an das Landgericht Traunstein zur Durchführung der ersten Tatsacheninstanz in ordnungsgemäßer Art und Weise zurückzuverweisen. 15 Die Klägerin beantragt: 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Beklagte und Berufungskläger. 16 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. 17 Die Bürogemeinschaft sei von den Parteien einvernehmlich aufgelöst worden. Die Parteien hätten diesbezüglich vereinbart, dass die Einrichtungsgegenstände mit einem Anschaffungspreis von ,06, von den von ihr mitgenommenen Gegenständen mit einem Anschaffungspreis von 4.882,06 abgesehen, beim Beklagten verbleiben und dieser im Gegenzug das Darlehen übernehmen sollte. 18 Der Versuch des Beklagten, die Auflösung der BGB-Gesellschaft zur Anschaffung der Eigentumswohnung mit der Auflösung der Bürogemeinschaft nachträglich zu verknüpfen, sei nicht tragfähig. Eine Vereinbarung, dass die Vorsteuererstattung zur Darlehensrückführung verwendet werden sollte, habe nie bestanden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom (Bl. 181/202), die Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom (Bl. 206/212) sowie die Erwiderung des Beklagten hierauf mit Schriftsatz vom (Bl. 213/219) Bezug genommen. Der

4 Senat hat am mündlich verhandelt (Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift; Bl. 220/222 der Akte) und dort das vorliegende Endurteil gesprochen. Entscheidungsgründe 20 Entscheidungsgründe (abgekürzt gem. 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) 21 1) Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 22 Der Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin von der Darlehensverbindlichkeit bei der Volksbank Kufstein freizustellen und ihr die von ihr klageweise geltend gemachten Zahlungen an die Bank zu erstatten. 23 a) Der Senat sieht schon keinen Anhaltspunkt dafür, dass neben der BGB-Gesellschaft, die die Parteien zum gemeinschaftlichen Erwerb einer Eigentumswohnung gegründet hatten, zwischen ihnen eine weitere BGB-Gesellschaft zum Betrieb eines gemeinsamen Büros bestanden hat. Erstmals hat der Beklagte das Bestehen einer solchen konkludent gegründeten Gesellschaft postuliert, nachdem das Landgericht ihn darauf hingewiesen hatte, dass seinen hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüchen, die aus der Auseinandersetzung der BGB-Gesellschaft herrühren sollten, die Durchsetzungssperre entgegenstand, zumal zum damaligen Zeitpunkt die Eigentumswohnung noch nicht versteigert war. 24 Anders als die BGB-Gesellschaft zum Erwerb der Eigentumswohnung war diese vermeintliche Büroeinrichtungs- Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt Steuersubjekt. Es fehlt an nachvollziehbarem Sachvortrag dazu, welche Absprachen hinsichtlich der Büroeinrichtung - und des Bürobetriebs - zwischen den Parteien bestanden haben sollen, als sie sich entschlossen, gemeinsam das Büro einzurichten. Insbesondere lässt sich aus dem beiderseitigen Vortrag nichts entnehmen, was dafür spricht, dass die dingliche Rechtslage an den erworbenen Einrichtungsgegenständen geregelt werden sollte. 25 b) Letztlich mag diese Frage jedoch offen bleiben. Selbst wenn man der Hypothese des Beklagten, hier sei konkludent eine BGB-Gesellschaft gebildet worden, folgt, ändert dies an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts. Denn auch dann ist davon auszugehen, dass die Geschäftsgrundlage dieser Gesellschaft der Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war und mit deren Scheitern beiden Parteien daran gelegen war und auch sein musste, diese Gesellschaft aufzulösen. Dem entspricht auch der vorprozessuale Schriftwechsel, den die Parteien über ihre Rechtsanwälte führen ließen. 26 Aus diesem ergibt sich, dass die Parteien in Kenntnis aller wirtschaftlichen Gegebenheiten übereingekommen waren, dass die Einrichtungsgegenstände, soweit sie von der Klägerin bei ihrem Auszug nicht mitgenommen worden waren, im Eigentum des Beklagten verbleiben bzw. in dessen Eigentum übergehen sollten. Im Gegenzug sollte der Beklagte das von der Klägerin zur Finanzierung dieser Einrichtungsgegenstände aufgenommene Darlehen übernehmen und bis zu einer Umschreibung die fälligen Darlehensraten übernehmen, was er in der Folgezeit zunächst auch tat. Warum es zu einer Umschreibung des Darlehens nicht kam, ist danach irrelevant. 27 Dem Schriftsatz des damaligen Anwalts des Beklagten vom (Anlage K 7) ist zu entnehmen, dass der Beklagte selbstverständlich bereit sei, das streitgegenständliche Darlehen zu übernehmen und die Klägerin aus der Haftung zu entlassen. Die Umschreibung sollte so schnell als möglich erfolgen. Erst im daran anschließenden Absatz wurden Ausführungen zur Eigentumswohnung getätigt: Auch hier ist eine Entlassung aus der Haftung natürlich angedacht. (Kursivsetzung durch den Senat) Im Folgenden wird dann noch ausgeführt, dass es sich von selbst verstehe, dass das Eigentum an der Wohnung mit der Änderung

5 der Darlehensmodalitäten auf den Beklagten übergehen müsse. Dass dieses Ansinnen nicht als Bedingung für die Übernahme des streitgegenständlichen Darlehens, das nach dem vorprozessualen Schriftverkehr für die Finanzierung der Büroeinrichtung aufgenommen worden war, gemeint war, folgt wiederum zwingend aus der daran anschließend Formulierung, wonach beide Angelegenheiten so schnell als möglich in die Wege geleitet werden sollten. In den weiteren Schriftsätzen beider Anwälte wurde durchweg zwischen den beiden Angelegenheiten differenziert. Von dem vom Beklagten hier behaupteten Junktim war gerade nicht die Rede. 28 Es ist auch schlicht nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte nunmehr behauptet, er habe lediglich die Übernahme einzelner Darlehensraten in der Trennungsphase angeboten. Der Wortlaut des Anwaltsschreibens vom ist einer solchen Auslegung schlicht nicht zugänglich. Dort wurde die Bereitschaft erklärt, das Darlehen zu übernehmen und die Klägerin aus der Haftung zu entlassen. 29 Selbst wenn also eine BGB-Gesellschaft im Hinblick auf die Büroeinrichtung bestanden hätte, wäre diese ausweislich des Schreibens vom mit einem einfachen und wirtschaftlich auch sinnvollen Auseinandersetzungsplan aufgelöst worden. 30 Soweit der Beklagte auf die von seinem Vater als Zeugen bekundete Absprache, die Vorsteuererstattung aus dem Erwerb der Büroeinrichtungsgegenstände zur Darlehenstilgung zu verwenden, abstellt, folgt daraus dezidiert nichts anderes. Im Darlehensvertrag, den die Klägerin mit der Volksbank K. abgeschlossen hatte, war ein solches Sondertilgungsrecht gerade nicht vorgesehen. Selbst wenn die Parteien miteinander oder mit dem Vater des Beklagten abgesprochen haben sollten, wie die zu erwartende Vorsteuererstattung zu verwenden sein sollte, war zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien - mithin erheblich später - schon klar, dass eine solche Vereinbarung nicht umgesetzt worden war. Das war dem Beklagten nicht anders als der Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch bekannt. Ebenso muss er gewusst haben, welche Gegenstände die Klägerin aus dem zuvor gemeinsam genutzten Büro mitgenommen hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, wie die Klägerin die Verpflichtungen aus den Kaufverträgen über die Büroeinrichtungsgegenstände erfüllt hatte. Wenn er in Kenntnis dieser Umstände gleichwohl die Übernahme des Darlehens und die Freistellung der Klägerin von der Haftung für dieses anbietet, so kann er nicht erheblich später die damit getroffene und von der Klägerin ausweislich des Anwaltsschriftsatzes ihres anwaltlichen Vertreters vom auch angenommenen Auseinandersetzungsvereinbarung (vgl. K 8: Erfreulicherweise besteht hinsichtlich der beiden Darlehen bei der Volksbank K. bereits Einvernehmen ) einseitig aufkündigen. 31 c) Zur Feststellung dieses Sachverhalts bedarf es der Einvernahme des anwaltlichen Vertreters der Klägerin als Zeugen nicht. Zutreffend war zwar die Rüge der Berufung, wonach das Landgericht die Voraussetzungen für eine Verwertung der schriftlichen Stellungnahme dieses Rechtsanwalts als schriftliche Zeugenaussage verkannt hat. Doch bedarf es für die Feststellung des Zustandekommens der Übereinkunft über die Auseinandersetzung der gegenläufigen Ansprüche der Parteien in Ansehung der Büroeinrichtung keines Zeugenbeweises. Hier liegen im Urkundsbeweis die entsprechenden anwaltlichen Erklärungen vor, die aus sich heraus verständlich sind und deren Authentizität vom Beklagten auch gar nicht in Zweifel gezogen wird. 32 Zutreffend ist zwar der Hinweis der Berufung darauf, dass die Beweislast dafür, dass es zu so einer Auseinandersetzungsvereinbarung gekommen ist, allein der Klägerin obliegt. Dies folgt zwar nicht aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Darlehensverpflichtung gegenüber der Volksbank K. eine Urkunde (K 1) vorliegt, aus der sich die Haftung der Klägerin gegenüber der Bank ersehen lässt. Dass die Klägerin als Darlehensnehmerin aufgetreten ist, ist ohnehin unstreitig. Die Beweislast der Klägerin folgt vielmehr aus allgemeinen Grundsätzen, nach denen sie, da sie sich hier auf eine anspruchsbegründende Absprache der

6 Parteien beruft, diese auch zu beweisen hat. Vom Vorliegen einer solchen Absprache ist der Senat indes überzeugt. Auch unter Würdigung des Vortrags beider Parteien bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel daran, dass die Parteien sich in dem dargestellten Sinn geeinigt haben. Dass die Behauptung des Beklagten, er hätte sich auf diese Absprache nur eingelassen, wenn sich die Klägerin bereitgefunden hätte, auf ihr hälftiges Miteigentum an der Eigentumswohnung gegen Freistellung von diesbezüglich noch bestehenden Darlehensverpflichtungen zu verzichten, vor dem Hintergrund der dem Senat als für den LG- Bezirk Traunstein zuständigem Bezirkssenat bekannten Grundstückspreisentwicklung der letzten Jahre, als erstaunlich schlichter Versuch einer wirtschaftlichen Übervorteilung der Klägerin hinausgelaufen wäre, rundet das ohnehin sehr klare Bild ab. 33 d) Der guten Form halber weist der Senat auch darauf hin, dass es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht darauf ankommt, ob die Klägerin die , die ihr von der Volksbank K. darlehensweise zugeflossen sind, unmittelbar zur Finanzierung der Einrichtungsgegenstände verwendet hat oder ob sie durch diesen Mittelzufluss nur mittelbar in die Lage versetzt wurde, die von ihr persönlich eingegangenen Verpflichtungen zur Erfüllung von Kaufpreisansprüchen über ,08 zu erfüllen. Dass diesbezüglich noch Kaufpreisforderungen gegen die Klägerin offen sind, behauptet bezeichnenderweise auch der Beklagte nicht. Soweit er darauf hinweist, dass die Klägerin nach Erhalt des Darlehens ,17 im Zusammenhang mit dem Erwerb des Miteigentums an der Eigentumswohnung aufgebracht hat, spielt dies im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle. 34 2) Die Kostenfolge ergibt sich aus 97 ZPO 35 3) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 711 ZPO. 36 4) Die Voraussetzungen, unter denen gemäß 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

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