Angelegenheiten ( 15 ff.)

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1 Angelegenheiten ( 15 ff.) Gebühren nochmals entstehen. Einer Aufrechnung des Auftraggebers bedarf es hier nicht (OLG Rostock, AGS 2009, 10 = NJW-RR 2009, 492). Siehe auch im Teil A: Abgeltungsbereich der Vergütung ( 15), Rdn. 1 ff.; Angelegenheiten ( 15 ff.), Rdn. 88 ff.; Auslagen aus der Staatskasse [ 46], Rdn. 195 ff.; Festsetzung der Vergütung ( 11), Rdn. 771 ff.; Gebühren-/Vergütungsverzicht, Rdn. 943 ff. Gebührensystem, Rdn. 952 ff.; Gerichtskosten, Rdn f.; Hinweispflicht ( 49b Abs. 5 BRAO), Rdn ff.; Kostenfestsetzung und Erstattung in Strafsachen, Rdn ff.; Rechtsmittel gegen die Vergütungsfestsetzung [ 56, 33], Rdn. 674 ff.; Sicherungsverwahrung/Therapieunterbringung, Rdn ff.; Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ( 44, 45, 50), Rdn ff.; Vorschuss vom Auftraggeber ( 9), Rdn ff. Angelegenheiten ( 15 ff.) 15 RVG Abgeltungsbereich der Gebühren (1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) 1 Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr. (4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. (5) 1 Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. 2 Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. (6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde. 16 RVG Dieselbe Angelegenheit Dieselbe Angelegenheit sind 1. das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen; 2. das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist; 3. mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug; 3a. das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist; 4. eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen; 5. das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung; 6. das Verfahren nach 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivilund Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten Volpert/Burhoff 21

2 Teil A Vergütungs-ABC bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach 3 Abs. 2 des genannten Gesetzes; 7. das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung ( 1041 der Zivilprozessordnung); 8. das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen; 9. das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist ( 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters ( 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung ( 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes); 10. im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid ( 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen ( 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über a) die Erinnerung, b) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, b) die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug, 11. das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels; 12. das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des 388 Abs. 2 der Strafprozessordnung und 13. das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. 17 RVG Verschiedene Angelegenheiten Verschiedene Angelegenheiten sind 1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug; 1a. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren, 2. das Mahnverfahren und das streitige Verfahren, 3. das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren, 4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über a) die Anordnung eines Arrests, b) den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, c) die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie d) die Abänderung oder Aufhebung einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung, 5. der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt ( 596, 600 der Zivilprozessordnung), 6. das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung ( 1041 der Zivilprozessordnung), 7. das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes a) Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle ( 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt ( 15a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung), b) Verfahren vor einem Ausschuss der in 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art, 22 Burhoff

3 Angelegenheiten ( 15 ff.) c) Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und d) Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen, 8. das Vermittlungsverfahren nach 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren, 9. das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels, 10. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und a) ein nachfolgendes gerichtliche Verfahren und b) ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens sich anschließendes Bußgeldverfahren, 11. das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren, 12. das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und 13. das Wiederaufnahmeverfahren und das wieder aufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten. 18 RVG Besondere Angelegenheiten (1) Besondere Angelegenheiten sind 1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren); 2. jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ( 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt; 3. solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt; 4. das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist; 5. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung; 6. jedes Verfahren über Anträge nach den 765a, 813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen sowie jedes Verfahren über Anträge nach 1084 Abs. 1, 1096 oder 1109 der Zivilprozessordnung; 7. das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung ( 811a der Zivilprozessordnung); 8. das Verfahren über einen Antrag nach 825 der Zivilprozessordnung; 9. die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung ( 857 Abs. 4 der Zivilprozessordnung); 10. das Verteilungsverfahren ( 858 Abs. 5, 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung); 11. das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek ( 867, 870a der Zivilprozessordnung); 12. die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird ( 887 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); 13. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel ( 888 der Zivilprozessordnung); 14. jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß 890 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; 15. die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des 890 Abs. 3 der Zivilprozessordnung; 16. das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ( 900 und 901 der Zivilprozessordnung); 17. das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ( 915a der Zivilprozessordnung); 18. das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis; 19. das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach 17 Abs. 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; 20. das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln ( 8 Abs. 5 und 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und 21. das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für 1. die Vollziehung eines Arrestes und 2. die Vollstreckung Burhoff 23

4 Teil A Vergütungs-ABC nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 19 RVG Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen (1) 1 Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach 18 eine besondere Angelegenheit ist. 2 Hierzu gehören insbesondere 1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet; 2. außergerichtliche Verhandlungen; 3. Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Festsetzung des Streit- oder Geschäftswerts; 4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter; 5. das Verfahren a) über die Erinnerung ( 573 der Zivilprozessordnung), b) über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, c) nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, d) nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und e) nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen; 6. die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands; 7. die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe; 8. die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels; 9. die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses, die Ausstellung einer Bescheinigung nach 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes oder 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes, die Ausstellung, die Berichtigung oder der Widerruf einer Bestätigung nach 1079 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes; 10. die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels; 10a. Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder besondere Gebührentatbestände vorgesehen sind; 11. die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet; 12. die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind ( 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet; 13. die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird; 14. die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung; 15. (weggefallen) 16. die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und 17. die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt. (2) Zu den in 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere 1. gerichtliche Anordnungen nach 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüsse nach den 90 und 91 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 24 Burhoff

5 Angelegenheiten ( 15 ff.) 2. die Erinnerung nach 766 der Zivilprozessordnung, 3. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers ( 827 Abs. 1 und 854 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters ( 848 und 855 der Zivilprozessordnung), 4. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben, 5. die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und 6. die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme. Übersicht Rdn. Rdn. A. Überblick Revision des Angeklagten und des B. Anmerkungen Nebenklägers I. Allgemeines Adhäsionsverfahren und Strafverfahren. II. Dieselbe Angelegenheit ( 16) Vorbereitendes Verfahren bzw. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und gerichtliches Verfahren Vertretung mehrerer Adhäsionskläger im Rahmen desselben Strafverfahrens 118 III. Verschiedene Angelegenheiten ( 17) Mehrere Ermittlungsverfahren Strafrechtliche Regelungen in Privatklage und Widerklage ( Vorbereitendes Verfahren bzw. Verfahren Nr. 12) Rücknahme der Anklage und neue Anklage Teilweise Ablehnung der Eröffnung und teilweise Eröffnung bei einem anderen Gericht Wiederaufnahme des Verfahrens nach gescheiterer Einstellung gem. 153a, 154 StPO Mehrere Nebenkläger Verteidiger und Nebenklägervertreter Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde als solche vor der Verwaltungsbehörde und gerichtliches Verfahren Sühneversuch und Privatklage Strafverfahren und sich anschließendes Privatklageverfahren Nachtragsanklage Jugendgerichtsverfahren Tätigkeit als Zeugenbeistand nach vorausgegangener Verteidigertätigkeit Wiederaufnahmeverfahren Strafvollstreckung (Teil 4 Abschnitt 2 VV) Einzeltätigkeiten Annahmeberufung ( 313 Abs. 1 Satz 1 StPO) Fortsetzung des Berufungsverfahrens IV. Besondere Angelegenheiten ( 18) Allgemeines Beschwerden nach zurückgenommener Berufung V. Rechtszug ( 19) Literatur: Burhoff, Strafverfahren und anschließendes Bußgeldverfahren sind verschiedene Angelegenheiten, RVGreport 2007, 161; ders., Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren Teil 1: Verbindung von Verfahren, RVGreport 208, 405; ders., Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren Teil 2: Trennung von Verfahren, RVGreport 2008, 444; ders., Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren Teil 3: Verweisung und Zurückverweisung, RVGreport 2009, 8; ders., Drei Streitfragen zum Begriff der Angelegenheiten im Straf-/Bußgeldverfahren, VRR 2009, 133; ders., Die Abrechnung von Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen, RVGreport 2012, 12; ders., News aus Berlin Was bringt das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz gebührenrechtlich Neues in Straf- und Bußgeldsachen, StRR 2012, 14 = VRR 2012, 16; ders., Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Das ist neu in Straf- und Bußgeldsachen, RVGprofessionell 2012, 12; ders., Anhebung der Anwaltsvergütung in Sicht, RVGreport 2012, 42; ders., Was ist nach dem 2. KostRMoG neu bei der Abrechnung im Straf-/Bußgeldverfahren?, VRR 2013, 287 = StRR 2013, 284; ders., Die 20 wichtigsten Änderungen in Straf- und Bußgeldsachen, RVGprofessionell Sonderheft 8/2013, 30; ders., Die 9 wichtigsten Änderungen in Straf- und Bußgeldsachen durch das 2. KostRMoG, VA 2013, 158; ders., Fragen aus der Praxis zu Gebührenproblemen in Straf- und Bußgeldverfahren aus dem Jahr 2013, RVGreport 2014, 2; Madert, Strafrechtliches Ermittlungsverfahren und Strafverfahren eine Angelegenheit oder zwei Angelegenheiten?, AGS 2006, 105; Onderka, Gebührenrechtliche Angelegenheit im RVG, RVGprofessionell 2004, 73; dies., 19 Abs. 1 RVG richtig anwenden, RVGprofessionell 2006, 15; N. Schneider, Gebührenberechnung bei Verbindung mehrerer Strafsachen im gerichtlichen Verfahren, AGS 2003, 432; ders., Zwei Auslagenpauschalen für vorbereitendes und gerichtliches Verfahren, AGS 2005, 7; ders., Vorbereitendes und gerichtliches Verfahren in Straf- und Bußgeldsachen, eine oder zwei Angelegenheiten? Auswirkungen auf die Umsatzsteuer, Burhoff 25

6 Teil A Vergütungs-ABC AGS 2007, 1; ders., Abrechnung im Adhäsionsverfahren, AGS 2009, 1; ders., Abrechnung beim Übergang vom Bußgeld zum Strafverfahren, AGS 2011, 469; ders., Vorgerichtliches und gerichtliches Verfahren in Straf- und Bußgeldsachen - eine oder zwei Angelegenheiten? Anmerkungen zum Urteil des BGH v IV ZR 186/11, DAR 2013, 175; ders., Die Zukunft der Rechtsanwaltsvergütung Die wichtigsten Änderungen des RVG durch das 2. KostRMoG, NJW 2013, 1553; ders., Straf- und Bußgeldsachen, AnwBl. 2013, 286; N. Schneider/ Thiel, Ausblick auf das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Die Neuerungen in Strafsachen, AGS 2012, 105; Volpert, Wann erhält der Anwalt eine doppelte Auslagenpauschale, RVGprofessionell 2006, 86; ders., Die Vergütung in Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen, VRR 2006, A. Überblick Die Abgrenzung der Angelegenheiten fasst das RVG in den 15 bis 19 zusammen. Der Begriff der»angelegenheit«wird vom RVG nicht definiert. Maßgebend für die Abgrenzung von Angelegenheiten ist die Frage, ob ein (einheitlicher) Auftrag vorliegt, ob sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gleichen Rahmen hält und ob zwischen einzelnen Handlungen und Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. zum Begriff der Angelegenheit u. a. noch einmal BGH, NJW 2010, 3035 = JurBüro 2010, 638 = RVGreport 2011, 16 m. w. N.; NJW 2011, 155 = AGS 2010, 590 = JurBüro 2011, 82; NJW 2011, 3167 = JurBüro 2011, 522 = RVGreport 2011, 339). Unter einer Angelegenheit ist danach das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber erledigen soll. Dieses umfasst sämtliche Tätigkeiten von der Erteilung des (Verteidigungs-)Auftrags bis zu seiner Erledigung (zum Begriff der»angelegenheit«eingehend auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, 15 Rn. 22 ff. m. w. N.; Gerold/Schmidt/ Mayer, 15 Rn. 2 ff.; Braun/Schneider, in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 1, Rn. 233 ff. m. w. N.). Der Begriff der Angelegenheit ist deshalb von Bedeutung, weil von ihm der Abgeltungsbereich der Gebühren abhängt. Nach 15 Abs. 2 erhält der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit seine Vergütung nur einmal (zum Begriff»derselben Angelegenheit«s. KG, RVGreport 2009, 302 = AGS 2009, 484 = JurBüro 2009, 529 = VRR 2009, 238; OLG Brandenburg, AGS 2009, 325 = RVGreport 2009, 341; vgl. auch noch BGH, NJW 2010, 3035 = JurBüro 2010, 638 = RVGreport 2011, 16 m. w. N.; NJW 2011, 3167 = JurBüro 2011, 522 = RVGreport 2011, 339). Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, erhöht sich aber für jeden weiteren Auftraggeber eine Verfahrensgebühr bzw. eine Geschäftsgebühr gem. Nr VV (vgl. Teil A: Mehrere Auftraggeber [ 7, Nr VV], Rdn ff.). Bei verschiedenen Angelegenheiten erhält der Rechtsanwalt für jede Angelegenheit gesondert seine Vergütung. Das gilt insbesondere auch für die Auslagen nach Teil 7 VV. Verschiedene Angelegenheiten sind nach 15 Abs. 2, 17 Nr. 1 im Straf-/Bußgeldverfahren das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug. In den Rechtzügen Berufung/Revision fallen die Gebühren also gesondert an (s. auch Teil A: Rechtszug [ 19], Rdn. 1763). B. Anmerkungen 91 I. Allgemeines Die Vorschriften der 15 ff. sind wie folgt gegliedert: In 15 finden sich die allgemeinen Regelungen zum Abgeltungsbereich der Gebühren (s. Teil A: Abgeltungsbereich der Vergütung [ 15], Rdn. 1 ff.). 16 regelt, wann es sich um dieselbe Angelegenheit handelt (s. unten Rdn. 94 ff.). 17 regelt abschließend die Fälle, in denen verschiedene Angelegenheiten vorliegen (s. unten Rdn. 119 ff.). 18 regelt die besonderen Angelegenheiten (s. unten Rdn. 150 ff.). 26 Burhoff

7 Angelegenheiten ( 15 ff.) 19 bestimmt schließlich die Tätigkeiten, die mi zum Rechtszug gehören und Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen (s. unten Rdn. 157 und Teil A: Rechtszug [ 19], Rdn ff.). Die nachfolgenden Ausführungen behandeln die mit dem Begriff der»angelegenheit«zusammenhängenden Fragen nur insoweit, als sie für Straf- und Bußgeldverfahren von Bedeutung sind (zur Frage, ob Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten sind, s. Teil A: Deckungszusage, Einholung bei der Rechtsschutzversicherung, Rdn. 613). II. Dieselbe Angelegenheit ( 16) 16 regelt, wann es sich um dieselbe Angelegenheit handelt (wegen der allgemeinen Einzelh. s. AnwKomm-RVG/N. Schneider, 15 Rn. 22 ff. m. w. N. und Vor VV 4106 ff. Rn. 3 ff.). 1. Vorbereitendes Verfahren bzw. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und gerichtliches Verfahren Bis zu den Änderungen durch das 2. KostRMoG v (BGBl. 2013, S. 2586) (vgl. dazu Rdn. 127 ff.) war im RVG die Frage, ob das»vorbereitende Verfahren«und»Gerichtliche Verfahren«im Strafverfahren und das»verfahren vor der Verwaltungsbehörde«und das»gerichtliche Verfahren«im Bußgeldverfahren dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten sind, nicht (ausdrücklich) geregelt. Die ausdrückliche Regelung ist jetzt in 17 Nr. 10a bzw. Nr. 11 enthalten: Es handelt sich beim vorbereitenden Verfahren bzw. beim Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und den jeweiligen sich anschließenden gerichtlichen Verfahren um verschiedene Angelegenheiten. Die Fragen waren in Rechtsprechung und Literatur erheblich umstritten, und zwar auch noch bis zum Inkrafttreten der Neuerungen. Hier ist allerdings schon früher davon ausgegangen worden, dass es sich wie jetzt in 17 Nr. 10a, 11 geregelt - um»verschiedene Angelegenheiten«handelt (wie hier AnwKomm-RVG/N. Schneider, Vor VV 4106 ff. Rn. 3 ff. und VV Rn. 33; Schneider, in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 15, Rn. 274; Gerold/Schmidt/Burhoff, Einl. Vorb. Teil 4.1 VV Rn. 2; Madert, AGS 2006, 105; Schneider, AGS 2005, 7; Schneider/Mock, Gebührenrecht, 25 Rn. 22; a. A. u. a. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 20. Aufl., 17 Rn. 55 ff.; [für das Bußgeldverfahren]; so auch noch BGH, AGS 2013, 56 = JurBüro 2013, 187 = zfs 2013, 168 = RVGreport 2013, 105 = StRR 2013, 118 = VRR 2013, 118, jeweils m. abl. Anm. Hansens; OLG Saarbrücken, AGS 2007, 78 = NStZ-RR 2007, 127; vgl. im Übrigen die Nachw. bei Rdn. 127 und bei 58 Abs. 3 Rdn. 1 ff.) Die Streitfrage hat allerdings nur noch Bedeutung für die Verfahren, in denen die Neuregelung in 17 Abs. 10a, 11 aufgrund der Übergangsregelung in 60 Abs. 1 Satz 1 (noch) nicht gilt. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf Rdn. 127 ff. 2. Mehrere Ermittlungsverfahren Werden von den Strafverfolgungsbehörden gegen einen Beschuldigten mehrere Ermittlungsverfahren geführt, ist jedes eine eigene Angelegenheit (KG, StRR 2011, 359 für den vergleichbaren Fall mehrerer Rehabilitierungsverfahren nach dem StrRehaG), solange die Verfahren nicht miteinander verbunden worden sind (LG Bonn, RVGreport 2019, 212 = StRR 2012, 200 = AGS 2012, 176 = VRR 2012, 238 = RVGreport 2012, 219; LG Braunschweig, RVGreport 2010, 422 = VRR 96 Burhoff 27

8 Teil A Vergütungs-ABC 2010, 359; LG Hamburg, AGS 2008, 545; LG Potsdam, RVGreport 2014, 68 = JurBüro 2013, 587 = RVGprofessionell 2014, 6 = VRR 2014, 118 [für das Bußgeldverfahren]; AG Braunschweig, RVGreport 2010, 69 = StRR 2010, 200 = VRR 2010, 39; Mayer/Kroiß/Winkler, 15 Rn. 35; zur Verbindung von Verfahren Teil A: Verbindung von Verfahren, Rdn. 2068; Burhoff, RVGreport 2008, 405). Das bedeutet für den Rechtsanwalt, dass er in jedem Ermittlungsverfahren gesonderte Gebühren erhält. Das gilt auch, wenn mehrere Verfahren eine Tat i. S. d. 264 StPO zum Gegenstand haben (KG, JurBüro 2013, 362). Gebührenrechtlich handelt es sich aber auch bei mehreren Tatvorwürfen nur um eine Angelegenheit, wenn die Ermittlungen in einem (polizeilichen) Verfahren betrieben werden (KG, JurBüro 2013, 362) Beispiel 1: Der Beschuldigte B ist alkoholisiert mit einem Pkw gefahren und hat einen Verkehrsunfall verursacht. Nach dem Unfall hat er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, was zunächst nicht bekannt war. Die Polizei hat daher zunächst nur ein Ermittlungsverfahren wegen der Trunkenheitsfahrt eingeleitet. Erst später wird die Unfallbeteiligung des B und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bekannt. Es wird daher ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den B eingeleitet. Dieser wird in beiden Verfahren von Rechtsanwalt R vertreten. Rechtsanwalt R erhält für beide Ermittlungsverfahren Gebühren nach Teil 4 VV. Es handelt sich bei den beiden Ermittlungsverfahren um unterschiedliche Angelegenheiten. Erst nach Verbindung der Verfahren durch die Staatsanwaltschaft oder ggf. durch das Gericht liegt eine Angelegenheit vor, sodass dann nur noch in diesem Verfahren Gebühren entstehen können. Die Verbindung der Verfahren hat aber auf bis dahin bereits in dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren entstandene Gebühren keinen Einfluss. Diese bleiben erhalten (zur Grundgebühr s. Nr VV RVG Rdn. 42; zur Verfahrensgebühr s. Vorbem. 4 VV RVG Rdn. 55 ff.; s. auch noch Teil A: Verbindung von Verfahren, Rdn ff.). Beispiel 2 (nach LG Braunschweig, StraFo 2010, 513 = VRR 2010, 359 = RVGreport 2010, 422 = StRR 2011, 39; AG Braunschweig, RVGreport 2010, 69 = RVGprofessionell 2010, 59 = StRR 2010, 200 = VRR 2010, 39): Gegen den Beschuldigten werden 27 Ermittlungsverfahren geführt. Diese Verfahren werden bei der StA im Js-Register einzeln eingetragen. Die Staatsanwaltschaft plante aber von vornherein eine Verbindung. Die 27 Verfahren sind dann auch zu sieben Verfahren verbunden worden. Im Rahmen der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung ist dem RA vom Rechtspfleger nur eine Vergütung für das Tätigwerden in sieben Verfahren gewährt worden. Das ist unzutreffend, da es sich bei mehreren Verfahren solange um einen eigenen Rechtsfall handelt, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfahren zwar einzeln eingetragen worden sind, aber von Anfang an die Absicht vorgelegen hat, die Verfahren später zu verbinden (AG und LG Braunschweig, jeweils a. a. O.). Auch die gemeinsame Terminierung verschiedener Verfahren bewirkt noch keine Verbindung (LG Hanau, RVGreport 2005, 382; LG Potsdam, RVGreport 2014, 68 = JurBüro 2013, 587 = RVGprofessionell 2014, 6 = VRR 2014, 118 [für das Bußgeldverfahren]). 99 Beispiel 3 (nach KG, JurBüro 2013, 360): Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am innerhalb weniger Minuten im Zustand verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit wahllos drei Straßenpassanten angegriffen und verletzt sowie gegen seine anschließende Festnahme durch die herbeigerufenen Polizeibeamten Widerstand geleistet zu haben. Bei der Polizeibehörde werden für die einzelnen Straftaten und Geschädigten jeweils gesonderte Strafanzeigen mit getrennten Vorgangsnummern gefertigt, die Ermittlungen werden aber zusammengefasst durch einen Sachbearbeiter geführt, der für alle in 28 Burhoff

9 Angelegenheiten ( 15 ff.) Betracht kommenden Delikte einen gemeinsamen Abschlussbericht fertige und die Sache als Sammelvorgang unter dem Geschäftszeichen mit einer Auflistung der als Untervorgänge bezeichneten Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft abgibt. Der Beschuldigte wird zur polizeilichen Vernehmung am unter jeder Vorgangsnummer durch gesonderte Schreiben mit Angaben zu dem jeweiligen Tatvorwurf geladen. Rechtsanwalt R. meldet sich zu jedem Vorgang mit gesondertem Schriftsatz als Verteidiger. Bei der Staatsanwaltschaft wird der Vorgang (aus statistischen Gründen), zunächst unter vier Aktenzeichen (13 Js 6104/10, 13 Js 6074/10, 13 Js 6084/10 und 13 Js 6094/10) eingetragen. Bearbeitet wird es von Anfang an nur unter dem Aktenzeichen 13 Js 6104/10. Das KG (KG, JurBüro 2013, 362) ist von nur einer Angelegenheit, einem Sammelvorgang, ausgegangen. Gegenstand der Ermittlungen sei von Anfang an ein einheitlicher Lebenssachverhalt gewesen. Die Sicht erscheint bei dem mitgeteilten Sachverhalt grds. vertretbar. Ebenso vertretbar ist es aber, von mehreren Angelegenheiten zumindest vier auszugehen. Denn in der Entscheidung des KG bleibt die Frage offen, warum der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft vier Ermittlungsverfahren einträgt, ohne Bedeutung sein soll. Der Hinweis darauf, dass das»aus statistischen Gründen«erfolgt sei, ist für den Verteidiger ohne Bedeutung (so zutreffend LG Braunschweig, StraFo 2010, 513 = VRR 2010, 359 = RVGreport 2010, 422 = StRR 2011, 39).Offen bleibt auch, ob nicht ggf. auch im Hinblick auf die einzelnen Ladungen zu den polizeilichen Vernehmungen von unterschiedlichen Angelegenheiten auszugehen war. Entsprechendes gilt für die Abtrennung von Verfahren. Mit der Trennung von Verfahren werden die abgetrennten Verfahren selbstständige Verfahren mit der Folge, dass jedes Verfahren eine eigene Angelegenheit darstellt und sowohl mehrere Verfahrensgebühren als auch mehrere Terminsgebühren anfallen können (KG, RVGprofessionell 2007, 139 = StRR 2007, 4 (LS); LG Bremen, VRR 2012, 357 = StRR 2012, 479; LG Itzehoe, AGS 2008, 233; AG Tiergarten, RVGreport 2010, 140 = NStZ-RR 2010, 128 (LS) = AGS 2010, 220 = StRR 2010, 400; wegen der Einzelh. Teil A: Trennung von Verfahren, Rdn ff.). 3. Privatklage und Widerklage ( 16 Nr. 12) Für das Strafverfahren von Bedeutung ist aus den in 16 ausdrücklich geregelten Fällen u. a. Nr. 12. Gem. 16 Nr. 12 sind das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage dieselbe Angelegenheit, und zwar auch im Fall des 388 StPO. Das bedeutet, dass sich die Gebühren des Rechtsanwalts als Beistand oder Vertreter des Privatklägers und des Widerbeklagten sowie des Verteidigers des Privatbeklagten durch die Widerklage auch dann nicht erhöhen, wenn der Privatkläger nicht der Verletzte ist Gemeint ist damit der Fall, in dem der Rechtsanwalt nicht nur den Privatkläger, sondern auch den Verletzten, der nicht mit dem Privatkläger identisch ist ( 374 Abs. 2 StPO), gegen eine Widerklage des Beschuldigten verteidigt ( 388 Abs. 2 StPO). Das ist z. B. denkbar bei wechselseitigen Beleidigungen, wenn auch der Dienstvorgesetzte nach 194 Abs. 3 StGB, 374 Abs. 2 StPO privatklageberechtigt ist. Die Widerklage ist also keine neue selbstständige Angelegenheit i. S. d. 15. Der Rechtsanwalt hat bei dieser Fallgestaltung jedoch in einer Angelegenheit zwei Personen als Auftraggeber. Das bedeutet, dass Nr VV anwendbar ist. Danach erhöhen sich der Mindest- und der Höchstbetrag der Gebühren um 0,3 (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 191; a. A. AnwKomm-RVG/ Mock/N. Schneider/Wahlen, 16 Rn. 230 und VV 1008 Rn. 37 m. w. N.; s. auch im Teil A: Mehrere Auftraggeber [ 7, Nr VV], Rdn. 1419). Burhoff 29

10 Teil A Vergütungs-ABC Rücknahme der Anklage und neue Anklage Um dieselbe Angelegenheit handelt es sich (auch), wenn eine bereits erhobene Anklage zurückgenommen und bei einem anderen Gericht neu erhoben wird (OLG Köln, AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362; a. A. LG Duisburg, AGS 2011, 596 = RVGreport 2011, 419 = StRR 2012, 40 = RVGprofessionell 2011, 186). Entsprechendes gilt, wenn nach Rücknahme der Anklage in das Sicherungsverfahren übergegangen wird. Beispiel 1 (nach OLG Köln, AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362.): Der Rechtsanwalt R ist Verteidiger des Beschuldigten B. Die Staatsanwaltschaft erhebt zunächst Anklage zur großen Strafkammer, nimmt diese dann aber zurück. Dann wird die Anklage inhaltsgleich bei der zuständigen Jugendkammer erhoben. Es handelt sich nicht um»verschiedene Angelegenheiten«, sondern bei dem Verfahren bei der Jugendkammer um dieselbe Angelegenheit. Es greift also 15 Abs. 2 ein mit der Folge, dass R nicht (noch einmal) Grundgebühr Nr VV und Nr VV geltend machen kann (zum Anfall der Nr VV s. Nr VV RVG Rdn. 37). Beispiel 2: Im Beispiel 1 hat der Beschuldigte B sich zunächst auf freiem Fuß befunden. Die Jugendkammer nimmt ihn dann in Haft. Es bleibt grds. bei der Abrechnung wie in Beispiel 1. Allerdings ist nun wegen Inhaftierung des B die Verfahrensgebühr Nr VV mit Haftzuschlag nach Nr VV entstanden. Beispiel 3 (nach LG Duisburg, AGS 2011, 596 = RVGreport 2011, 419 = StRR 2012, 40 = RVGprofessionell 2011, 186): Der Rechtsanwalt R ist Verteidiger des Beschuldigten B. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage zur großen Strafkammer unter dem Unter dem wird eine zweite Anklage mit identischem Vorwurf erhoben, der allerdings»präziser ausformuliert«wird. Es handelt sich auch in diesem Fall nicht um»verschiedene Angelegenheiten«, sondern es bleibt auch nach Erhebung der zweiten Anklage und darin liegender konkludenter Rücknahme der ersten Anklage um dieselbe Angelegenheit (vgl. zur Rücknahme a. LG Bad Kreuznach, AGS 2011, 235 = RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 282). Es greift also 15 Abs. 2 ein mit der Folge, dass R nicht eine zweite Nr VV geltend machen kann (a. A. LG Duisburg, AGS 2011, 596 = RVGreport 2011, 419 = StRR 2012, 40 = RVGprofessionell 2011, 186). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der R ggf. zweimal Stellung zu den Anklage genommen hat (s. aber LG Duisburg, a. a. O.). Der Umstand, ist gem. 14 Abs. 1 im Rahmen der Bemessung der Verfahrensgebühr geltend zu machen (vgl. Teil A: Rahmengebühren [ 14], Rdn. 1571). 5. Teilweise Ablehnung der Eröffnung und teilweise Eröffnung bei einem anderen Gericht Eine (weitere/neue) gerichtliche Verfahrensgebühr entsteht nicht, wenn das zunächst mit der Sache befasste LG die Eröffnung des Hauptverfahrens teilweise ablehnt und den verbleibenden Anklagevorwurf gem. 209 Abs. 1 StPO vor dem dann zuständigen AG eröffnet (LG Bad Kreuznach, AGS 2011, 235 = RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 282). Der beim AG verbleibende»verfahrensrest«ist keine neue Angelegenheit. Die gerichtliche Verfahrensgebühr entsteht dann aber aus der Stufe der landgerichtlichen Verfahrensgebühr (vgl. dazu auch Teil A: Verweisung/Abgabe [ 20], Rdn. 2322). 30 Burhoff

11 Angelegenheiten ( 15 ff.) 6. Wiederaufnahme des Verfahrens nach gescheiterer Einstellung gem. 153a, 154 StPO Wird das Verfahren bei Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nach 153a StPO (vorläufig) eingestellt und, nachdem der Beschuldigte die ihm gemachten Auflagen oder Weisungen nicht erfüllt hat, wiederaufgenommen, handelt es sich bei dem»wiederaufgenommenen«verfahren nicht um eine neue Angelegenheit mit der Folge, dass ggf. Verfahrensgebühren noch einmal entstehen würden ( 15 Abs. 2). Das Verfahren bleibt vielmehr dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit (Burhoff, RVGreport 2014, 2, 3). Der ggf. für den Verteidiger entstehende Mehraufwand ist gem. 14 Abs. 1 bei der Bemessung der Rahmengebühr geltend zu machen (vgl. Teil A: Rahmengebühren [ 14], Rdn. 1571). Entsprechendes gilt für die Wiederaufnahme nach 154 Abs. 2 StPO (vgl. zu den Einstellungsfragen eingehend Burhoff, EV, Rn ff.; Burhoff, HV, Rn ff.). 107 Etwas anderes folgt nicht aus 17 Nr. 13. Gemeint ist mit»wiederaufgenommene Verfahren«das Verfahren nach einer Wiederaufnahme i. S. d. 359 ff. StPO bzw. 85 OWiG (vgl. unten Rdn. 121). 7. Mehrere Nebenkläger Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Nebenkläger in demselben Verfahren, liegt nur eine Angelegenheit vor (OLG Düsseldorf, JurBüro 1991, 70). Die Gebühren werden allerdings über Nr VV erhöht (s. Teil A: Mehrere Auftraggeber [ 7, Nr VV], Rdn. 1419). 8. Verteidiger und Nebenklägervertreter Tritt der Rechtsanwalt zunächst als Verteidiger und später dann als Nebenklägervertreter bzgl. derselben Tat auf, liegt gebührenrechtlich jedenfalls dann dieselbe Angelegenheit vor, wenn Verteidigung und Nebenklage dieselbe prozessuale Tat betreffen (OLG Celle, AGS 2011, 25 = RVGreport 2011, 19 = StRR 2011, 37 = RVGprofessionell 2011, 31). Beispiel 1: Der Rechtsanwalt R ist in einem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei, welches wegen desselben Tatgeschehens gegen insgesamt fünf Angeklagte geführt wird, sowohl als Verteidiger des Angeklagten A als auch, nachdem dieser als Nebenkläger zugelassen und ihm der Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet worden war, als Nebenklägervertreter tätig. Der Angeklagte A wird freigesprochen, seine notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt worden. Den Verurteilten sind die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt worden. Der Rechtsanwalt hat die Festsetzung der Wahlanwaltsgebühren und der Nebenklägergebühren beantragt. Festzusetzen sind insgesamt nur einmal die Wahlanwaltsgebühren. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger des Angeklagten und zugleich als Vertreter des Angeklagten als Nebenkläger haben in demselben Strafverfahren stattgefunden. Gebührenrechtlich ist in Strafsachen das gleiche Strafverfahren stets die gleiche Angelegenheit. Zwar übt der Rechtsanwalt, der zugleich als Verteidiger und Nebenklägervertreter tätig wird, in dem Strafverfahren und somit auch in der Hauptverhandlung eine Doppelfunktion aus. Diese Doppelfunktion führt jedoch nicht dazu, dass der Rechtsanwalt nicht mehr in derselben Angelegenheit i. S. d. 15 Abs. 2 Satz 1 tätig wird. Eine Addition der Gebühren scheidet also aus. Auch eine Erhöhung der Gebühren nach Nr VV findet nicht statt, da der Rechtsanwalt auch in Ansehung der Doppelfunktion nur eine Person vertritt. Allerdings ist zu beachten, dass die Doppelfunktion des Rechtsanwalts Berücksichtigung im Gebührenrahmen finden muss, da die Doppelfunktion als Verteidiger und als Nebenklagevertreter Burhoff 31

12 Teil A Vergütungs-ABC für den Rechtsanwalt i. d. R. eine ins Gewicht fallende Mehrbelastung mit sich bringt (OLG Celle, a. a. O.; LG Freiburg, AnwBl. 1982, 390; LG Krefeld, Rpfleger 1978, 462) Beispiel 2: Der Rechtsanwalt hat eine Beschuldigte in einem Verfahren wegen angeblicher gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil ihres früheren Ehemannes verteidigt, der Exmann war im gleichen Verfahren wegen Hausfriedensbruch und Körperverletzung zu Lasten der seiner früheren Ehefrau angeklagt. Auf Anregung des Verteidigers werden die beiden Verfahren getrennt. Nach Trennung der Verfahren meldet sich der Rechtsanwalt im Verfahren gegen den Ehemann als Nebenklägervertreter für die frühere Ehefrau.an. Bei der Abrechnung fragt sich der Rechtsanwalt, ob er die Grundgebühr Nr VV RVG in beiden Verfahren abrechnen kann oder ob die Einarbeitung als Verteidiger auch die Einarbeitung als Nebenklägervertreter umfasst. Die aufgeworfene Frage ist bisher in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. M.E. kann man die Grundgebühr Nr VV RVG hier zweimal abrechnen (s. auch Burhoff, RVGreport 2014, 2, 3). Zur Begründung ist auf die Argumentation der Obergerichte in den Fällen zu verweisen, in denen der Verteidiger nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens des dann in anderen Verfahren als Zeuge vernommenen Angeklagten tätig ist. Da wird von unterschiedlichen Angelegenheiten/Rechtsfällen und davon ausgegangen, dass die Einarbeitung in ein Verfahren als Verteidiger eine andere ist als die als Zeugenbeistand. Und so kann man in der o. a. Konstellation auch argumentieren (vgl. zum Zeugenbeistand OLG Koblenz, RVGreport 2006, 232 = AGS 2006, 598 = NStZ-RR 2006, 254; OLG Düsseldorf, RVGreport 2008, 182 = StRR 2008, 78; OLG Hamm, StraFo 2008, 45 = RVGreport 2008, 108 = JurBüro 2008, 83 = StRR 2008, 79; OLG Köln, AGS 2008, 128 = StraFo 2008, 223 = StRR 2008, 439; OLG München, AGS 2008, 120). Allerdings wird man bei der Bemessung der Grundgebühr Nr VV RVG für das Nebenklagemandat berücksichtigen müssen, dass bereits im Verteidigungsmandat eine Einarbeitung stattgefunden hat. Das wird über 14 RVG zu einer Reduzierung der Grundgebühr im Nebenklagemandat führen (vgl. dazu auch Vorb. 4.1 VV RVG Rdn. 19). 9. Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde als solche Nach 16 Nr. 11 sind in Bußgeldsachen das Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ( 80 OWiG) und die Rechtsbeschwerde als solche als eine Angelegenheit anzusehen (vgl. auch Teil B: Teil 5 Unterabschnitt 4 VV RVG, Rdn. 3). 10. Annahmeberufung ( 313 Abs. 1 Satz 1 StPO) Bei der Annahmeberufung nach 313 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. dazu eingehend Burhoff, HV, Rn. 477 und Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil D Rn. 21 ff.) handelt es sich nicht um die Frage der Zulassung der Berufung. 16 Nr. 13 gilt also nicht. Es gilt vielmehr die Regelung des 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 (vgl. dazu Teil A: Rechtszug [ 19], Rdn und Vorbem. 4.1 VV RVG Rdn. 33 ff.). 11. Fortsetzung des Berufungsverfahrens nach zurückgenommener Berufung Um dieselbe Angelegenheit handelt es sich (auch) in folgender Konstellation: Beispiel: Im Berufungsverfahren wird die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zunächst zurückgenommen. Kurz darauf wird vom Verteidiger die Unwirksamkeit der Berufungsrücknahme geltend gemacht und Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Das LG setzt das Berufungsverfahren fort. Der Verteidiger fragt sich, ob eine zweite Verfahrensgebühr Nr VV RVG entstanden ist. 32 Burhoff

13 Angelegenheiten ( 15 ff.) Es handelt sich nach Fortsetzung des Berufungsverfahrens nicht um»verschiedene Angelegenheiten«, sondern um dieselbe Angelegenheit. Es greift also 15 Abs. 2 ein mit der Folge, dass der Verteidiger die Verfahrensgebühr Nr VV RVG nicht noch einmal geltend machen kann. Die Überlegungen zur Rücknahme der Anklage vgl. oben Rdn. 102) gelten entsprechend (dazu OLG Köln, AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362; a. A. LG Duisburg, AGS 2011, 596 = RVGreport 2011, 419 = StRR 2012, 40 = RVGprofessionell 2011, 186). Etwas anderes gilt natürlich, wenn nicht der ursprüngliche Verteidiger tätig wird, sondern ein neu beauftragter Rechtsanwalt. Der kann dann alle Gebühren noch einmal geltend machen. Das hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob eine neue Angelegenheit vorliegt, sondern richtet sich nach den allgemeinen Regeln. 12. Revision des Angeklagten und des Nebenklägers Bei mehreren Revisionen, z. B. von Angeklagten und Nebenkläger gegen dasselbe Urteil gilt: Es handelt sich um dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass dem Nebenklägervertreter für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren nur einmal ein Gebührenanspruch zusteht. Das gilt auch dann, wenn das Revisionsgericht über die Revision des Angeklagten durch Beschluss gem. 349 Abs. 2 StPO entscheidet und die gegen dasselbe Urteil gerichteten Revisionen des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft durch Urteil verwirft (OLG München, JurBüro 2008, 248 = AGS 2008, 224 = RVGreport 2008, 137). Beispiel (nach OLG München, JurBüro 2008, 248 = AGS 2008, 224 = RVGreport 2008, 137): Der Rechtsanwalt hat den Nebenkläger in der Revisionsinstanz eines Strafverfahrens, das sich gegen zwei Angeklagte richtete, vertreten. Der Nebenkläger hat ebenso wie die Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil Revision eingelegt mit dem Ziel, eine Verurteilung der einen Angeklagten als Mörderin und des freigesprochenen anderen Angeklagten als Anstifter zu erreichen. Die Angeklagte hat ebenfalls Revision eingelegt, die durch Beschluss des BGH verworfen worden ist. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers ist das landgerichtliche Urteil aufgehoben worden. Der Rechtsanwalt erhält nur einmal die angefallenen Gebühren (vgl. auch noch Teil 4 Unterabschnitt 3 VV RVG, Rdn. 3 i. V. m. Nr VV RVG Rdn. 3 ff.). 13. Adhäsionsverfahren und Strafverfahren Ob Adhäsionsverfahren und Strafverfahren dieselbe oder verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten bilden, ist nicht unstrittig. Der Gesetzgeber hat in 17 Nr. 10 ff. das Verhältnis des Strafverfahrens zum Adhäsionsverfahren nicht ausdrücklich geregelt. Zutreffend dürfte es sein, das Adhäsionsverfahren als Teil des Strafverfahrens anzusehen, das allerdings nicht der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs dient, sondern der Geltendmachung der zivilrechtlichen Schadensersatzund Schmerzensgeldansprüche des Verletzten. Das insoweit zivilrechtlich geprägte Adhäsionsverfahren ist somit aus prozessökonomischen Gründen als Annex an das Strafverfahren angegliedert. Damit dürften Strafverfahren und Adhäsionsverfahren dieselbe Angelegenheit sein (OLG Brandenburg, AGS 2009, 325 = RVGreport 2009, 341; OLG Düsseldorf, Ws 416/13, JurionRS 2013, 51920; LG Düsseldorf, RVGreport 2011, 104 = StRR 2010, 410 = VRR 2010, 479 m. Anm. Volpert; inzidenter auch OLG Köln, AGS 2009, 29 = StraFo 2009, 87 = RVGreport 2009, 465; so auch Nr VV RVG Rdn. 5; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Rn. 18; N. Schneider, AGS 2009, 1; a. A. wohl KG, RVGreport 2009, 302 = AGS 2009, 484 = JurBüro 2009, 529 = VRR 2009, 238). Dabei kommt es regelmäßig nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden (vgl. OLG Brandenburg und OLG Düsseldorf, jeweils a. a. O.; s. dazu aber KG, a. a. O.) Burhoff 33

14 Teil A Vergütungs-ABC Vertretung mehrerer Adhäsionskläger im Rahmen desselben Strafverfahrens War der Rechtsanwalt als Vertreter mehrerer Nebenkläger mit der Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen der mehreren Nebenkläger im Rahmen des Adhäsionsverfahrens innerhalb desselben Strafverfahrens beauftragt oder vom Gericht beigeordnet, erhält er die insoweit entstandenen Gebühr Nr VV i. d. R. nur einmal, weil er in derselben Angelegenheit tätig geworden ist ( 15 Abs. 2; OLG Brandenburg, AGS 2009, 325 = RVGreport 2009, 341; vgl. zum Begriff derselben Angelegenheit bei mehreren Geschädigten u. a. BGH, NJW 2010, 3035 = JurBüro 2010, 638 = RVGreport 2011, 16 m. w. N.). Das gilt auch dann, wenn diese den Rechtsanwalt an unterschiedlichen Tagen beauftragen (BGH, NJW 2011, 3167 = JurBüro 2011, 522 = RVGreport 2011, 339). Da es sich bei den Ansprüchen der Nebenkläger aber um verschiedene Gegenstände handelt, werden die Gegenstandswerte gem. 22 addiert. Eine Erhöhung der entstandenen Verfahrensgebühr nach Nr VV findet nicht statt, da eine Gegenstandsidentität nicht gegeben ist (OLG Brandenburg, a. a. O.; s. aber für unterschiedliche Lebenssachverhalte a. A. KG, RVGreport 2009, 302 = AGS 2009, 484 = JurBüro 2009, 529 = VRR 2009, 238; vgl. zur Abgrenzung auch Teil A: Mehrere Auftraggeber [ 7, Nr. 1008], Rdn. 1460). Für den Verteidiger im Verfahren mit mehreren Adhäsionsklägern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch er kann, da es sich um dieselbe Angelegenheit handelt ( 15 Abs. 2), die Verfahrensgebühr Nr VV nur einmal verlangen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn wie bei der Hauptverhandlungsterminsgebühr eine Ausnahme geregelt wäre, wie z. B. Gebühr»je Adhäsionskläger«. Auch beim Verteidiger werden allerdings bei der Berechnung des Gegenstandswertes die Werte der geltend gemachten Ansprüche addiert ( 22 Abs. 1) III. Verschiedene Angelegenheiten ( 17) 17 regelt abschließend die Fälle, in denen verschiedene Angelegenheiten vorliegen (zur Frage, ob Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten sind, s. Teil A: Deckungszusage, Einholung bei der Rechtsschutzversicherung, Rdn. 613 und zu weiteren Fällen Nr VV RVG Rdn. 10 ff.). 1. Strafrechtliche Regelungen in 17 Für das Strafverfahren von Bedeutung sind: 17 Nr. 12: Danach sind das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung ( 275a StPO) unterschiedliche Angelegenheiten (s. auch Vorbem. 4.1 VV RVG Rdn. 19 ff.). 17 Nr. 13: Das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren (Strafoder Bußgeldverfahren) sind unterschiedliche Angelegenheiten (zu den Gebühren des Verteidigers im Wiederaufnahmeverfahren s. Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV mit den Nrn ff. VV). Entsprechendes gilt für das Wiederaufnahmeverfahren und das vorausgegangene Straf- und Bußgeldverfahren (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 7 Rn. 66; Mayer/Kroiß-Rohn, 17 Rn. 56) sowie für das wiederaufgenommene und das frühere Straf- und Bußgeldverfahren (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 7 Rn. 67; Mayer/Kroiß/Rohn, a. a. O.). Gemeint ist mit»wiederaufgenommenes Verfahren«das Verfahren nach einer Wiederaufnahme i. S. d. 359 ff. StPO bzw. 85 OWiG. Darunter fällt nicht, wenn ein nach 154 Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen und dann fortgesetzt wird. In dem Fall handelt es sich nicht um»verschiedene Angelegenheiten«mit der Folge, dass nach»wiederaufnahme«noch einmal eine Verfahrensgebühr entstehen würde (AG Osnabrück, JurBüro 2008, 588 = AGS 2009, 113). Entsprechendes gilt für die»wiederaufnahme«eines nach 153a StPO vorläufig eingestellten Verfahrens (vgl. auch oben Rdn. 105). 34 Burhoff

15 Angelegenheiten ( 15 ff.) Für die Praxis von besonderer Bedeutung ist die Regelung in 17 Nr. 10b. Dort ist für das Verhältnis von Straf- und Bußgeldsachen ausdrücklich geregelt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten sind (wegen der Einzelh. s. Vorbem. 5 VV RVG Rdn. 37 ff. m. w. N. und Burhoff, RVGreport 2007, 161). Der umgekehrte Fall ist nicht geregelt (vgl. dazu Vorbem. 5 VV RVG Rdn. 41 m. w. N. und N. Schneider, AGS 2011, 469). Er wird aber schon wegen der nun völlig eigenständigen Gebührenregelung für die Bußgeldsachen und die Strafsachen ebenso zu lösen sein. Diese Regelung hat zunächst zur Folge, dass der Rechtsanwalt, der den Beschuldigten/Betroffenen sowohl im Strafverfahren als auch in einem sich anschließenden Bußgeldverfahren verteidigt, neben den im Strafverfahren verdienten Gebühren zusätzlich auch noch die entsprechenden Gebühren des Bußgeldverfahrens erhält. Eine Anrechnung findet nicht statt (zu allem auch N. Schneider, DAR 2008, 756), mit Ausnahme der Grundgebühr (vgl. dazu die Anm. 2 zu Nr. 5100). Auch die Auslagenpauschale Nr entsteht nach der Anm. zu dieser Vorschrift sowohl für das Strafverfahren als auch für das Bußgeldverfahren. Umstritten war die Frage, ob der Verteidiger in diesen Fällen für seine Mitwirkung bei Einstellung des Strafverfahrens auch die Gebühr Nr Anm. 1 Nr. 1 verlangen kann. Das ist in der Vergangenheit (zutreffend) von der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung bejaht worden (vgl. u. a. LG Oldenburg, BRAK-Mitt. 2009, 40; LG Osnabrück, RVGprofessionell 2008, 7 = zfs 2008, 709; AG Regensburg, StraFo 2006, 88 = RVGreport 2006, 274 = AGS 2006, 125; AG Köln, AGS 2006, 234 = zfs 2006, 646 m. zust. Anm. Madert; AG Hannover, RVGreport 2006, 230 = AGS 2006, 235; AG Bad Kreuznach, C 1747/05; AG Nürnberg, zfs 2006, 345 [für 84 Abs. 2 BRAGO]; AG Saarbrücken, AGS 2007, 306 = RVGprofessionell 2007, 118; aus der Literatur Gerold/Schmidt/Burhoff, 20. Aufl., VV 4141 Rn. 16; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 6. Aufl., VV 4141 Rn. 19 ff.; Bischof/Jungbauer/Uher, 5. Aufl., Nr Rn. 110); a. A. waren z. T. ohne nähere Begründung nur das AG München (RVGprofessionell 2006, 203 = JurBüro 2007, 84) und das AG Osnabrück (RVGreport 2008, 190 = RVGprofessionell 2008, 52 = VRR 2008, 119). Der BGH hatte diese Frage allerdings i. S. d. Mindermeinung, die auch von den Rechtsschutzversicherern vertreten worden ist, entschieden (vgl. BGH, AGS 2010, 1 m. abl. Anm. N. Schneider = RVGreport 2010, 70 m. abl. Anm. Burhoff = StRR 2010, 109 = VRR 2010, 38 = JurBüro 2010, 228 m. abl. Anm. Kotz). Das Nichtentstehen der Gebühr Nr VV hat er u. a. damit begründet, dass der Begriff des»verfahrens«in Nr VV nicht eindeutig sei und auch strafrechtliches Ermittlungsverfahren und Bußgeldverfahren umfassen könne. Zudem sei die Einstellung in diesen Fällen nicht endgültig. Diese Begründung des BGH war unzutreffend und verkennt die Systematik des RVG, vor allem widerspricht sie der Regelung in 17 Nr. 10. Der Gesetzgeber hat Strafverfahren und Bußgeldverfahren ausdrücklich als verschiedene Angelegenheiten geregelt. Wenn aber das Strafverfahren eingestellt wird, ist die gebührenrechtliche Angelegenheit»Strafverfahren«endgültig erledigt und es ist (geringe) Mitwirkung des Verteidigers unterstellt die Gebühr Nr Anm. 1 Nr. 1 entstanden. Die a. A. führt zu einem systemwidrigen Ergebnis: Wird später das Bußgeldverfahren (auch) eingestellt, dann müsste das, da nun ja auch das Strafverfahren endgültig erledigt wäre, zumindest dann zum Entstehen der Gebühr Nr führen. Das kann aber nicht der Fall sein, da diese Angelegenheit erledigt ist und nur noch die Gebührenangelegenheit»Bußgeldverfahren«andauert, die aber nach Teil 5 abgerechnet wird (vgl. auch Nr VV RVG Rdn. 28). Diese Frage hat sich für die Zukunft (vgl. nachstehend) erledigt. Durch das 2. KostRMoG v (BGBl. 2013, S. 2586) ist nämlich in Nr Anm. 1 Ziff. 1 VV das Wort»Verfahren«durch»Strafverfahren«ersetzt worden. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 282) wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelung der Nr VV dem Zweck diene, den Anreiz zu erhöhen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen und Burhoff 35

16 Teil A Vergütungs-ABC sie somit zu weniger Hauptverhandlungen führen soll. Diesem Zweck trage die Gebühr aber auch dann Rechnung, wenn sich ein Bußgeldverfahren anschließt, von dem man nicht absehen kann, ob es später überhaupt noch gerichtlich anhängig sein wird. Auch stehe nicht fest, ob in dem Bußgeldverfahren derselbe Anwalt die Verteidigung übernimmt. Deshalb sei entsprechend der überwiegenden Auffassung (vgl. dazu die Nachweise bei Rdn. 123) das Strafverfahren losgelöst von dem anschließenden Bußgeldverfahren zu betrachten. Folge dieser Änderung ist, dass nun in diesen Fällen die Nr VV auf jeden Fall abgerechnet werden kann (vgl. das Beispiel bei Vorbem. 5 VV RVG Rdn. 37). Die a. A. ist nicht mehr haltbar (s. auch Burhoff, RVGreport 2012, 42 = StRR 2012, 14 = VRR 2012, 16 = RVGprofessionell 2012, 12; N. Schneider/Thiel, AGS 2012, 105). Für»Altfälle«gilt: Das 2. KostRMoG ist am in Kraft getreten. Die Neuregelung gilt daher wegen der Übergangsregelung in 60 Abs. 1 Satz 1 erst in den Verfahren, in denen ab diesem Tag der Auftrag unbedingt erteilt worden ist (vgl. Teil A: Übergangsregelungen [ 61 f.], Rdn ff.). In»Altverfahren«muss sich der Verteidiger/Rechtsanwalt noch auf die alte Rechtsprechung und ggf. einen Streit mit der Staatskasse und/oder den Rechtsschutzversicherungen, die die vom Gesetzgeber nun korrigierte Entscheidung des BGH erstritten hatten, vorbereiten. Der Verteidiger sollte aber auf die Rechtsänderung und die damit einhergehende Unhaltbarkeit der abweichenden Auffassung des BGH hinweisen. M.E. kann man nach der Rechtsänderung die Nr VV in diesen Fällen nicht mehr mit gutem Gewissen verweigern (s. aber AG Wiesbaden, C 3942/13, JurionRS 2013, 51712). 17 Nr. 4: Ob die Vorschrift des 17 Nr. 4 a. F. auch im Verfahren nach dem StVollzG galt, wenn zunächst nach 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG eine einstweilige Anordnung beantragt wird und sich dann das Verfahren in der Hauptsache nach 109 StVollzG anschließt, war umstritten. Die Frage wurde vom KG (RVGreport 2008, 100 = StraFo 2008, 132 = AGS 2008, 227 = StV 2008, 374 [ 17 Nr. 4 Buchst. c]), und vom LG Marburg (StraFo 2006, 216 [ 17 Nr. 4 Buchst. c]), bejaht; diese sind einer besonderen Angelegenheit ausgegangen. Das OLG Frankfurt am Main (Beschl. v Ws 44/06) hat die Frage hingegen in der die Entscheidung des LG Marburg aufhebenden Entscheidung verneint (ebenso Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, 17 Rn. 17). KG (a. a. O.) und LG Marburg (a. a. O.) haben ihre Auffassung mit dem Wortlaut der Regelung begründet, wonach sich die Formulierung»im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit«nur auf»vorläufige Anordnungen«beziehen soll und die Regelung sonst uneingeschränkt anwendbar sei. Dem stand jedoch die Gesetzesbegründung zum RVG entgegen, wonach diese Regelung ausdrücklich nicht in der StPO Anwendung finden sollte (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 191; s. auch OLG Frankfurt am Main, a. a. O.; Bischof/Jungbauer/ Podlech-Trappmann, a. a. O.). Das führte m. E. dazu, dass es sich in diesen Fällen nicht um unterschiedliche bzw. besondere Angelegenheiten handelte (Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rdn. 2099) mit der Folge, dass die insoweit erbrachten Tätigkeiten wurde dann also von der Verfahrensgebühr Nr VV abgegolten wurden. Daran kann nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG in 17 nicht mehr festgehalten werden. In der Gesetzesbegründung zur Änderung des 17 Nr. 4b geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Regelung sämtliche Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz betrifft (BT- Drucks. 17/11471, S. 267). Das bedeutet, dass die Tätigkeit im Rahmen der einstweiligen Anordnung nach 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nun auf jeden Fall als besondere Angelegenheit angesehen werden muss. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil im Wortlaut von 17 Nr. 4b die Wörter»einen Antrag auf«gestrichen worden sind und der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen wollte, dass auch Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen einen besondere Angelegenheit bilden (s. auch Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rdn. 2099). 36 Burhoff

17 Angelegenheiten ( 15 ff.) 2. Vorbereitendes Verfahren bzw. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und gerichtliches Verfahren 17, 18 RVG enthielten bislang keine ausdrückliche Regelung darüber, ob das vorbereitende Verfahren im Strafverfahren bzw. das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren und dies jeweiligen gerichtlichen Verfahren dieselbe oder unterschiedliche Angelegenheiten sind. Diese Frage war schon im Rahmen der BRAGO umstritten (vgl. einerseits LG Köln, JurBüro 1991, 1331; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 26 Rn. 6; andererseits LG Wuppertal, JurBüro 1978, 1342). Das RVG hatte hier 2004 keine Klärung gebracht, sodass sich der Streit nach Inkrafttreten des RVG fortgesetzt hat (vgl. die Nachweise bei Rdn. 129 ff.). Es handelte sich um eine der am heftigsten umstrittenen Fragen der Abrechnung nach den Teilen 4 bzw. 5 VV (vgl. auch oben Rdn. 94). Dieser Streit ist inzwischen erledigt (vgl. auch Burhoff, VRR 2013, 287; ders., StRR 2013, 284; ders., RVGprofessionell Sonderheft 8/2013, 30; ders., VA 2013, 158), denn: In 17 Nr. 10a ist jetzt ausdrücklich bestimmt, dass im Strafverfahren das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliche Verfahren unterschiedliche Angelegenheiten sind. 17 Nr. 11 bestimmt für das Bußgeldverfahren, dass das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren unterschiedliche Angelegenheiten sind. Diese Änderungen haben folgende Auswirkungen (s. auch N. Schneider, DAR 2012, 175, 176 f.): Der Rechtsanwalt/Verteidiger kann in jeder dieser Angelegenheiten nach der Anm. zur Nr VV eine Postentgeltpauschale geltend machen. Jede Angelegenheit hat einen eigenen Fälligkeitszeitpunkt für die anwaltliche Vergütung und damit ggf. unterschiedliche Verjährungszeitpunkte (vgl. Teil A: Fälligkeit der Vergütung [ 8], Rdn. 769). Beim Pflichtverteidiger hat die Änderung in 17 Nr. 10a i. V. m. der Änderung in 58 Abs. 3 Satz 1 Auswirkungen auf die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen (vgl. wegen der Einzelheiten 58 Abs. 3; Gerold/Schmidt/Burhoff, 58 Rn. 54 ff.). Die Neuregelung in 17 Abs. 10a, 11 gelten aufgrund der Übergangsregelung in 60 Abs. 1 Satz 1in allen Verfahren, in denen der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem , dem Tag des Inkrafttretens der Änderungen durch das 2. KostRMoG v (BGBl. I 2013, S. 2586), erteilt oder Rechtsanwalt/Verteidiger vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist (wegen der Einzelheiten Teil A: Übergangsregelungen [ 60 f.] mit Beispielen. Ist der Auftrag danach erteilt bzw. die Bestellung/Beiordnung danach erfolgt, findet die Neuregelung Anwendung. Für Altfälle gilt noch die alte Rechtslage (vgl. dazu Rdn. 129). Die Gebührenreferenten der RA-Kammern gehen davon aus, dass die Änderungen in 17 Nr. 10 und 11 lediglich Klarstellungen sind und damit auf jeden Fall auch in»altfällen«anwendung finden sollen (vgl. RVGreport 2013, 260; a. A. LG Hildesheim, Qs 7/13, JurionRS 2013, 52509). Da die Neuregelung in den 17 Nr. 10, 11 in»altfällen«(vgl. dazu Rdn. 128) (noch) nicht gilt, muss sich der Rechtsanwalt/Verteidiger in diesen noch auf den alten Streit einstellen. Deshalb soll noch auf die alte uneinheitliche Rechtsprechung hingewiesen werden. Im Einzelnen gilt: Für das Strafverfahren: Vorbereitendes Verfahren und gerichtliches Verfahren sind dieselbe Angelegenheit: KG, RVGreport 2008, 339 = StraFo 2009, 84 = StRR 2008, 477; OLG Köln, AGS 2009, 585; OLG Saarbrücken, RVGreport 2007, 181 = AGS 2007, 78 = NStZ-RR 2007, 127; OLG Hamm, AGS 2013, 332 = RVGreport 2013, 269; OLG Köln, AGS 2009, 585; LG Düsseldorf, RVGreport 2005, 344; LG Koblenz, AGS 2006, 174; LG Göttingen, VRR 2006, 239; LG Hannover, Qs (Owi) 37/08; LG Köln, S 15/08; LG Magdeburg, JurBüro 2008, 85; LG Zweibrücken, JurBüro Burhoff 37

18 Teil A Vergütungs-ABC , 35; AG Lüdinghausen, Cs 82 Js 998/05 (105/05), AG Köln, AGS 2008, 79; AG München, AGS 2008, 599; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 17 Rn. 55 ff.; s. auch die 1. Aufl. bei ABC-Teil: Angelegenheiten ( 15 ff.), Rn. 5; verschiedene Angelegenheiten: LG Düsseldorf, VRR 2006, 357; AG Düsseldorf, VRR 2006, 399; AG Neuss, AGS 2008, 598; Schneider, in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 15, Rn. 274; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Rn. 33 f.; Gerold/Schmidt/Burhoff, Einl. Vorb. Teil 4.1 VV Rn. 2; Burhoff, VRR 2009, 133; Madert, AGS 2006, 105; Schneider, AGS 2005, 7; Schneider/Mock, Gebührenrecht, 25 Rn. 22. Für das Bußgeldverfahren: Vorbereitendes Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren sind dieselbe Angelegenheit: BGH, AGS 2013, 56 = JurBüro 2013, 187 = zfs 2013, 168 = RVGreport 2013, 105 = StRR 2013, 118 = VRR 2013, 118, jeweils m. abl. Anm. Hansens; LG Dortmund, VRR 2011, 443 (LS); LG Frankfurt/Oder, Qs 33/08, www. burhoff.de; LG Hamburg, AGS 2006, 503; LG Koblenz, AGS 2006, 174; LG Leipzig, AGS 2010, 129 m. Anm. Volpert; LG Oldenburg, VRR 2013, 316 = RVGreport 2013, 320 = RVGprofessionell 2013, 114; LG Potsdam, JurBüro 2013, 366; AG Bühl, C 132/10, AG Düsseldorf, C 6632/09; AG Emmendingen, OWi 440 Js (132/08); AG Hamburg-Sankt-Georg, C 198/09; AG Luckenwalde, JurBüro 2011, 256; AG Lüdinghausen, OWi 89 Js 1679/06 [140/06]; AG Koblenz, AGS 2007, 141 = NStZ-RR 2007, 96, AG München, DAR 2008, 612; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, (20. Aufl.), 17 Rn. 60; verschiedene Angelegenheiten: LG Konstanz, zfs 2010, 167 = AGS 2010, 175; AG Aachen, AGS 2009, 485 = RVGreport 2009, 466 = VRR 2009, 400; AG Bitterfeld-Wolfen, AGS 2010, 225; AG Detmold, zfs 2007, 405; AG Düsseldorf, VRR 2006, 399; AG Frankenberg/Eder, AGS 2011, 326 = JurBüro 2011, 366; AG Friedberg, AGS 2009, 225 = NJW-RR 2009, 560; AG Gelnhausen, AGS 2007, 453; AG Gronau, C 7/09; AG Hamburg-St. Georg, AGS 2006, 423 = JurBüro 2006, 359 = VRR 2006, 400; AG Herford, RVGprofessionell 2011, 103; AG Nauen, zfs 2007, 407 = AGS 2007, 405; AG Saarbrücken, RVGprofessionell 2007, 118; AG Siegburg, AGS 2011, 336; AG Wildeshausen, RVGprofessionell 2010, 173 = NZV 2011, 91; Schneider, in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 15, Rn. 274; AnwKomm-RVG/N. Schneider, (6. Aufl.) VV Vorb Rn. 7 und VV Rn. 33 f.; Schneider, AGS 2005, 7; Gerold/Schmidt/Burhoff, (20. Aufl.) Einl. Teil 5 VV Rn. 10; Schneider/Mock, Gebührenrecht, 25 Rn. 22; Madert, AGS 2006, 105. Gegen die Annahme derselben Angelegenheit lassen sich in Altfällen folgende Argumente anführen (vgl. auch Schneider, AGS 2005, 7 sowie in VRR 2006, 399; Volpert, RVGprofessionell 2006, 87; s. andererseits aber auch BGH, AGS 2013, 56 = JurBüro 2013, 187 = zfs 2013, 168 = RVGreport 2013, 105 = StRR 2013, 118 = VRR 2013, 118, jeweils m. abl. Anm. Hansens; KG, RVGreport 2008, 339 = StraFo 2009, 84 = StRR 2008, 477; OLG Köln, AGS 2009, 585; OLG Saarbrücken, AGS 2007, 78 = NStZ-RR 2007, 127): Der Gesetzgeber hat die (Streit-)Frage in 17 Nr. 10a und 11 inzwischen ausdrücklich geregelt, sodass man angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung kaum noch von derselben Angelegenheit ausgehen kann. Darüber hinaus: Nach 15 Abs. 2 kann eine Verfahrensgebühr in jeder Angelegenheit pro Rechtszug nur einmal anfallen. In den Teilen 4 und 5 des VV sind jedoch für das vorbereitende (Straf-)Verfahren bzw. das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren und das sich anschließende gerichtliche Verfahren jeweils eigene Verfahrensgebühren vorgesehen. Auch die Regelung der Gebühren in verschiedenen eigenständigen Verfahrensabschnitten spricht für verschiedene Angelegenheiten. In anderen Verfahrensarten, wie z. B. den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, bilden die außergerichtliche und die gerichtliche Vertretung auch verschiedene Angelegenheiten, obwohl es 38 Burhoff

19 Angelegenheiten ( 15 ff.) sich letztlich um»denselben Rechtstreit«handelt (a. A. BGH, AGS 2013, 56 = JurBüro 2013, 187 = zfs 2013, 168 = RVGreport 2013, 105 = StRR 2013, 118 = VRR 2013, 118, jeweils m. abl. Anm. Hansens; OLG Saarbrücken, AGS 2007, 78 = NStZ-RR 2007, 127). Im Strafverfahren wäre die Regelung in Nr Satz 2 VV wäre überflüssig. Die Regelungen in Nr Anm. 3 VV und in Nr Anm. 3 VV wären überflüssig, wenn das vorbereitende Verfahren bzw. das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren ohnehin nur eine Angelegenheit bilden würden. Das Argument, es sei nicht erkennbar, dass das RVG an der zur BRAGO anderen allgemeinen Auffassung etwas habe ändern wollen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 17 Rn. 59), übersieht die neuen Strukturen, die das RVG schon 2004 gebracht hat (a. A. OLG Saarbrücken, AGS 2007, 78 = NStZ-RR 2007, 127). 3. Sühneversuch und Privatklage Fraglich ist, ob der Sühneversuch nach 380 StPO und das Privatklageverfahren nach 375 ff. StPO verschiedene Angelegenheiten sind. Das wird von Gerold/Schmidt/Müller-Rabe (VV 7001, 7002 Rn. 25) mit einem Hinweis auf Madert, Anwaltsgebühren in Straf- und Bußgeldsachen, Rn. 104, bejaht (s. auch Gebauer/N./Schneider, BRAGO, 94 Rn. 29), vom AG Mainz (Rpfleger 1972, 234; AnwBl. 1981, 512) hingegen verneint. Geht man davon aus, dass die Sühnestelle und das AG unterschiedliche Behörden sind, sodass quasi verschiedene Instanzen angegangen werden (s. Madert, Rechtsanwaltsvergütung in Straf- und Bußgeldsachen, Rn. 239), ist die die Annahme von verschiedenen Angelegenheiten zutreffend. Das Sühneverfahren ist zwar in den Fällen des 380 Abs. 1 StPO Klagevoraussetzung, es ist aber noch kein Strafverfahren. Das spricht dafür, im Sühneverfahren eine eigene, vom Privatklageverfahren unterschiedliche Angelegenheit zu sehen. Folge ist, dass im Sühneverfahren dann eine selbstständige Auslagenpauschale Nr VV entsteht (s. auch Gebauer/N./Schneider, a. a. O.). 4. Strafverfahren und sich anschließendes Privatklageverfahren Die Frage, ob ein Strafverfahren und ein sich daran nach Einstellung betriebenes Privatklageverfahren unterschiedliche Angelegenheiten sind, ist im RVG nicht geregelt. Sie kann aber Bedeutung erlangen, wenn nach Einstellung eines Strafverfahrens und/oder Verweisung des Anzeigeerstatters auf den Privatklageweg dieser das Privatklageverfahren betreibt (vgl. dazu Burhoff, RVGreport 2014, 2, 3 f.). Beispiel: Der A erstattet gegen den B Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch ( 123 StGB). Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren nach 170 Abs. 2 StPO ein und verweist den A zudem auf den Privatklageweg (Nr. 87 RiStBV). Der A reicht über seinen Rechtsanwalt Privatklage ein ( 374 ff. StPO). Zu dieser nimmt der Rechtsanwalt R, der den Beschuldigten B auch im Privatklageverfahren vertreten hat, Stellung. Das AG weist den Antrag auf Privatklage zurück und legt dem Privatkläger A die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des B auf ( 471 Abs. 3 StPO). R macht für das Strafverfahren Grundgebühr Nr VV, Verfahrensgebühr Nr VV und die Verfahrensgebühr Nr VV geltend. Der Vertreter des A wendet ein, Grundgebühr Nr VV und Verfahrensgebühr Nr VV habe der R bereits im Strafverfahren verdient. Sie seien im Privatklageverfahren nicht noch einmal entstanden, da es sich um dieselbe Angelegenheit handle. Der Hinweis zielt auf 15 Abs. 2. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Strafverfahren und ein sich ggf. nach dessen Einstellung anschließendes Privatklageverfahren sind jedoch nicht dieselbe, sondern sind verschiedene Angelegenheiten. Dafür spricht schon, dass das Privatklageverfahren nicht eine Fortführung des (staatlichen) Strafverfahrens als Offizialverfahren ist, sondern eine besondere Verfahrensart, für die eigene Regeln gelten (zum Privatklageverfahren Burhoff, EV, Rn. 2436; Burhoff, HV, Rn. 2026) Burhoff 39

20 Teil A Vergütungs-ABC Das Strafverfahren kann auch nicht etwa als»vorverfahren«eines sich ggf. anschließenden Privatklageverfahrens angesehen werden. Beide Verfahren sind eigenständige Verfahren. Das Privatklageverfahren setzt nicht voraus, dass zuvor ein (erfolgloses) Strafverfahren durchgeführt worden ist ( 374 Abs. 1 StPO). Geht man im Übrigen davon aus, dass auch der Sühneversuch nach 380 StPO und das Privatklageverfahren verschiedene Angelegenheiten sind (vgl. vorstehend Rdn. 282) muss das erst recht für die Konstellation Strafverfahren/Privatklageverfahren gelten. Schließlich spricht auch die Regelung in 16 Nr. 12 für diese Annahme, da dort nur für Verhältnis von Privatklage und Widerklage in demselben Privatklageverfahren geregelt wird, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt (vgl. dazu oben Rdn. 101). Aus der Einbeziehung der Fälle des 388 StPO folgt nichts anderes. Auch insoweit handelt es sich immer noch um dasselbe Privatklageverfahren, in dem von dem Dritten Widerklage erhoben worden ist. Geht man von verschiedenen Angelegenheiten aus, kann der Rechtsanwalt R auch für das Privatklageverfahren die Grundgebühr Nr VV und die Verfahrensgebühr Nr VV abrechnen. Der Grundgebühr Nr VV steht nicht entgegen, dass diese auch bereits im Strafverfahren entstanden ist. Insoweit gelten dieselben Überlegungen wie beim Rechtsanwalt in der Funktion des Zeugenbeistands, auch wenn er zuvor bereits als Verteidiger für den Zeugen tätig gewesen ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, StRR 2008, 78 = RVGreport 2008, 182; OLG Hamm, StraFo 2008, 45 = JurBüro 2008, 83 = StRR 2008, 79 = RVGreport 2008, 108 = AGS 2008, 124 = RVGprofessionell 2008, 51; OLG Koblenz, RVGreport 2006, 430 = JurBüro 2005, 589 = AGS 2005, 504 = StraFo 2005, 526 = AnwBl. 2006, 148; OLG Köln, AGS 2008, 126; OLG München, Ws 354/07, LG Dresden, KLs 109 Js 27593/05, LG München I, KLs 247 Js /05, s. auch unten Rdn. 141). Ohne besondere Anrechnungsregelung findet eine Anrechnung nicht statt. Der Rechtsanwalt hat sich auch in das Privatklagverfahren»einarbeiten«müssen, da dieses einen anderen Verfahrensgegenstand hat und anderen verfahrensrechtlichen Regelungen folgt als das vorangegangene Strafverfahren (vgl. für den Zeugenbeistand OLG Koblenz, a. a. O.) Nachtragsanklage 266 StPO sieht die Erhebung einer Nachtragsanklage vor. Diese wird in der Hauptverhandlung erhoben. Das Gericht kann die weiteren Straftaten, auf die sich die Nachtragsanklage bezieht, durch Beschluss in das Verfahren einbeziehen (vgl. zur Nachtragsanklage Burhoff, HV, Rn ff.). Gebührenrechtlich handelt es sich bei dem»nachtragsanklageverfahren«und bei dem Ursprungsverfahren, in dem die Nachtragsanklage erhoben wird, um verschiedene Angelegenheiten. Das hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt nach den Grundsätzen des 15 in beiden Verfahren Gebühren verdienen kann. Beispiel: A ist wegen einer am begangenen Trunkenheitsfahrt nach 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB beim AG angeklagt worden. Er wird von Rechtsanwalt R von Anfang an verteidigt. In der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass A den Pkw, mit dem er betrunken gefahren ist, am gestohlen hatte. Der Staatsanwalt erhebt Nachtragsanklage. Diese wird vom Gericht zugelassen und in der Hauptverhandlung mitverhandelt. Abrechnen kann R zunächst im Verfahren betreffend (nur) die Trunkenheitsfahrt die Grundgebühr Nr VV, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr VV, die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr VV und die Terminsgebühr Nr VV. Im»Nachtragsanklageverfahren«kann er, da es sich um eine eigene Angelegenheit handelt, dann noch folgende Gebühren geltend machen: Die Grundgebühr Nr VV, da das Verfahren einen anderen Rechtsfall betrifft (vgl. zum Begriff Nr VV RVG Rdn. 36), die Verfahrensgebühr Nr VV und m. E. auch die Terminsgebühr Nr VV, da auch in diesem Verfahren (zunächst) ein eigenständiger Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat. Zudem ist m. E. auch noch die 40 Burhoff

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