Jahresabschlussplanung Neues zum Lohnausweis. Rüegg Beat. Seminar Januar Treuhänder mit eidg. Fachausweis

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1 Jahresabschlussplanung 2012 Seminar Januar 2013 Neues zum Lohnausweis Rüegg Beat Treuhänder mit eidg. Fachausweis Steuerkommissär Kantonales Steueramt Zürich Chef Arbeitsgruppe Lohnausweis Mitglied der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK veb.ch 2013

2 Neues zum Lohnausweis Beat Rüegg Treuhänder mit eidg. Fachausweis Steuerkommissär Kantonales Steueramt Zürich, Chef Fachgruppe Lohnausweis, Mitglied der SSK Inhaltsübersicht 1. Die Unterscheidung zwischen steuerbaren Berufskostenentschädigungen mit Deklaration in Ziffer 1 und nicht steuerbaren Spesenvergütungen mit Deklaration in Ziffer 13 des Lohnausweises 2. Die neusten Erkenntnisse zum Lohnausweis; Fälle aus der Praxis (Privatanteil Auto, GA, Kantinenverpflegung, Weiterbildung, falsche Lohnausweise) 3. Der Lohnausweis aus dem Gast- und Baugewerbe und seine Problemfelder 4. Gerichtsentscheide, die man kennen muss 2

3 1. Die Unterscheidung zwischen steuerbaren Berufskostenentschädigungen mit Deklaration in Ziffer 1 und der nicht steuerbaren Spesenvergütungen mit Deklaration in Ziffer 13 des Lohnausweises. 3 Berufskosten gemäss Steuergesetz Art. 26 DBG Berufskosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer allgemein zur Verrichtung seiner Berufstätigkeit erwachsen und die ohne konkreten dienstlichen Auftrag des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anfallen. Berufskosten sind demnach Aufwendungen, die grundsätzlich vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn über die Mittagszeit oder nach Beendigung der Arbeitstätigkeit anfallen bzw. allgemein für die Arbeitstätigkeit benötigt werden. 4

4 Berufskosten gemäss Steuergesetz Art. 26 DBG In unterschiedlichen h arbeitsvertraglichen t Fällen verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Berufskostenentschädigung, welche immer als Lohnbestandteil zu versteuern ist und deshalb in Ziffer 1 des Lohnausweis zu deklarieren ist. Für die die sogenannten Berufskostenauslagen steht dem Arbeitnehmer gestützt auf Art. 26 DBG gegebenenfalls ein Abzug in der Steuererklärung zu. 5 Gesetzesgrundlage Art. 26 DBG: Als Berufskosten werden abgezogen: a) Die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; b) Die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit c) Die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; 6

5 Gesetzesgrundlage d) Die mit dem Beruf zusammenhängenden WeiterbildungsdUmschulungskosten mit iteinschluss der und Wiedereinstiegskosten. Für die Berufskosten gemäss Art. 26 DBG Abs. 1 lit. a c legt die Finanzdirektion Pauschalansätze fest; im Falle von Abs. 1 lit. a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. 7 Berufskostenentschädigung durch den Arbeitgeber In Ziffer 1 des Lohnausweises als Lohnbestandteil zu deklarieren und in Konto (Löhne,Gehälter) verbucht: Im Arbeitsvertrag geregelte Entschädigungen für (mögliche) Berufskosten des Arbeitnehmers, die aber nicht in jedem Fall effektiv oder in voller Höhe als Berufskosten nach Art. 26 DBG in der Steuererklärung abgezogen werden können: Barentschädigung für den Arbeitsweg, Essen und Versetzungszulagen g (Gesamtarbeitsvertrag, Baugewerbe) Entschädigung für die Büro- oder Lagerbenützung beim Arbeitnehmer zu Hause (Aussendienstmitarbeiter) Entschädigung für Kauf von Arbeitsmitteln (Computer, Natel, Büromaterial, Internetanschluss, Faxgerät etc.) 8

6 Entschädigungen Fortsetzung: Pauschale Umzugsentschädigungen bei aus zwingenden beruflichen Gründen (Ziffer 3) entstandenen t Kosten bei einem Umzug innerhalb der Schweiz oder vom Ausland in die Schweiz (Entstehen einem Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen Umzugskosten, die der Arbeitgeber effektiv, d.h. nicht in Form einer Pauschale, vergütet, ist unter Ziff. 15 ein entsprechender Hinweis (Umzugskosten von Fr. xxx bezahlt.) anzubringen) Entschädigung für Fachliteratur, spezielle Kleider, Schuhe, Krippenplatz Entschädigungen für Büroeinrichtungen zu Hause 9 Spesenentschädigung nach Art. 327a OR geregelt und wird im Lohnausweis ausgewiesen Deklaration von Spesenentschädigungen in Ziffer 13.1 bis 13.2 des Lohnausweises 10

7 Spesenentschädigung in Ziffer 13 Gemäss Art. 327 a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung seiner Arbeit notwendigerweise entstehenden t Auslagen zu ersetzen. Abreden, wonach der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen hat, sind nichtig. Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass er in seiner Steuererklärung keine Spesen abziehen darf, wenn der Arbeitgeber gewisse Spesen durch Abreden nicht entschädigen will. Ähnliches gilt für den Aussendienstmitarbeiter (Art. 349 d OR) Abreden, wonach der Auslagenersatz ganz oder teilweise im festen Gehalt oder in der Provision eingeschlossen sein soll, sind nichtig (Bsp. 4). 11 Spesenauslagen Ziffer Wann kommt ein Kreuz in Ziffer ? Ein Kreuz im Feld zu Ziffer ist dann notwendig und korrekt, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen der Spesenansätze nach Randziffer 52 der Wegleitung erfüllt und dem Arbeitnehmer als Einzelfallpauschalen bezahlt. Es darf also nicht vorkommen, dass ein Arbeitgeber pro Arbeitstag alle hier vorliegenden Pauschalen zusammen zählt und einem Mitarbeiter monatlich ohne konkreten dienstlichen Auftrag auszahlt. Wäre dies der Fall so wird die Gesamtpauschale oder Teile davon als Lohnbestandteil besteuert. 12

8 Spesenauslagen Ziffer 13 (Voraussetzungen) Übernachtungsspesen werden gegen Beleg zurückerstattet. Die Höhe der Spesenvergütungen für Mittag- oder Abendessen entspricht dem Richtwert von max. Fr bzw. einer Pauschale von max. Fr pro Hauptmahlzeit. Kundeneinladungen werden ordnungsgemäss (mehrwertsteuerkonform gegen Beleg) abgerechnet. 13 Spesenauslagen Ziffer 13 (Voraussetzungen) Die Benützung öffentlicher Transportmittel (Bahn oder Flugzeug) erfolgt gegen Beleg. Für geschäftliche Fahrten mit dem Privatwagen werden max. 70 Rappen pro Kilometer vergütet. Der Arbeitsweg hingegen gilt nicht als geschäftliche Fahrt. Kleinspesen werden gegen Beleg oder in Form einer Tages-pauschale von max. Fr vergütet. (Gilt aber nicht für Empfänger von Repräsentationspauschalen). 14

9 Spesenentschädigung in Ziffer 13 Wichtig: Diese Ansätze dürfen nur dann ausbezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines konkreten dienstlichen Auftrags Auslagen hatte. 15

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11 Fall 1: Verpflegung im Aussendienst Arthur Müller arbeitet als Pharmavertreter für eine grössere Unternehmung ausschliesslich im Aussendienst. Für das Mittagessen erhält er eine Pauschale von Fr. 20. pro geleistetem Arbeitstag. Frage: a) Wie ist dieser Umstand im Lohnausweis zu deklarieren? b) Welcher Abzug kann Arthur Müller in seiner Steuererklärung für die Verpflegung geltend machen? 17 Lösungen Fall 1 a) Da durch die gewährte Einzelfallpauschale von Fr die Vorgabe von Rz 52 der Wegleitung g eingehalten wird, genügt g es unter Ziffer Effektive Spesen, Reise, Verpflegung, Übernachtung ein Kreuz einzusetzen. Falls der Mitarbeiter ausschliesslich im Aussendienst tätig ist, wird das Feld G Kantinenverpflegung/Lunch-Checks nicht angekreuzt, dafür wird unter Ziffer 15 Bemerkungen der Hinweis Mittagessen durch Arbeitgeber bezahlt angebracht. Da es sich im Fall von Arthur Müller nicht um unangemessen hohe Beträge handelt, erfolgt keine Aufrechnung im Lohn. Bei Aussendienstmitarbeiter ist es in der Regel nicht möglich, täglich über Mittag an die Arbeitsstätte zurückzukehren. 18

12 Lösungen Fall 1 (Fortsetzung) b) Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG sind die notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung abzugsfähig. Bei einer Mittagessenspauschale von Fr kann davon ausgegangen werden, dass Arthur Müller keine Mehrkosten entstanden sind. Der Verpflegungsabzug entfällt daher gänzlich. Anmerkung: (Diese Bemerkung ist anzubringen, wenn mehr als 60 % der Essen bezahlt sind. Für die restlichen Tage kann die entsprechende Tagespauschale bei den Berufsauslagen beansprucht werden.) 19 Fall 2: Verpflegung im Aussendienst Arthur Müller arbeitet nur während 130 Tagen im Aussendienst, bei gleicher e Spesenregelung. ege g Die restlichen e 110 Arbeitstage verbringt er im Büro am Hauptsitz, wo er keinerlei Essensvergünstigungen erhält. Frage: a) Wie erscheint dieser Umstand im Lohnausweis? b) Steht Arthur Müller ein Abzug für Verpflegungskosten zu? Wenn ja, in welcher Höhe? 20

13 Lösung Fall 2 a) Wie beim Hauptfall ist unter Ziff Effektive Spesen, Reise, Verpflegung, g, Übernachtung ein Kreuz anzubringen (Wegleitung Rz 56). Zudem ist das Feld G Kantinenverpflegung / Lunch-Checks anzukreuzen, da Arthur Müller während etwas mehr als der Hälfte der Arbeitstage die (Mehr-)Kosten für Auswärtsverpflegung erstattet werden. b) Gemäss Weisung über die Berufsauslagen (ZStB 17/202) kann Arthur Müller für die 110 Büroarbeitstage ein Verpflegungsabzug von Fr (110 x Fr ) geltend machen. 21 Fall 3: Fahrkosten und Verpflegung im Aussendienst Die Steuererklärung von Hans Zürcher, welcher als Aussendienstmitarbeiter tätig ist, liegt zum Ausfüllen auf Ihrem Pult (vgl. Lohnausweis und das Berufsauslagenblatt, Folie 22). Sie füllen das Berufsauslagenblatt anhand des LA aus. Die Steuererklärung wird eingereicht und der Steuerkommissär lässt die Spesenvergütung mittels Auflage überprüfen. In der Auflageantwort sendet Herr Zürcher neben diversen Quittungen eine Aufstellung über Fr geschäftlich gefahrene Km, welche mit 70 Rappen vom Arbeitgeber vergütet werden und im Lohnausweis mit Fr unter den Reisespesen ausgewiesen werden. Unter anderem gibt Zürcher an, dass in den Repräsentationsspesen Mittagessenentschädigungen von Fr pro Arbeitstag enthalten sind. Frage: Was meinen Sie, was unternimmt der Steuerkommissär? 22

14 X Muster Hans Herr Hans Muster Zürcherstrasse Zürich Beispiel AG Löwenstrasse Zürich 23

15 Lösung Fall 3 Fahrkosten und Verpflegung im Aussendienst Hans Zürcher ist Aussendienstmitarbeiter und fährt somit von zu Hause überwiegend direkt zu Kunden. Die unter dem Titel Berufsauslagen geltend gemachten Fahrkosten sind nicht zum Abzug zuzulassen, da die effektiven Autokilometerkosten als Spesen vergütet werden. Mittagessenentschädigung für Aussendienstmitarbeiter in der Höhe von Fr dürfen auf dem Lohnausweis als Spesen ausgewiesen werden. Unter Ziffer 15 Bemerkung sollte jedoch der Hinweis Mittagessen durch Arbeitgeber bezahlt angebracht werden. Der Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung den Abzug für auswärtige Verpflegung nicht geltend machen. Auf dem Lohnausweis fehlt zudem das Feld F Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort. 24 Spesenauslagen Pauschalspesen in Ziffer 13.2 Pauschalspesen werden in folgenden Fällen in Ziffer 13.2 deklariert: Bei einem genehmigten Spesenreglement durch das Kantonale Steueramt (Achtung in einem Spesenreglement können grundsätzlich keine Privatanteile geregelt werden) Wenn der Arbeitgeber über ein Betriebsspesenreglement Pauschalspesen dem Arbeitnehmer entrichtet (Bsp. Art. 327a Abs. 2 OR). 25

16 Spesenauslagen (Fortsetzung) Beispiel: Gemäss einem Betriebsspesenreglement werden einem Geschäftsleitungsmitglied Pauschalspesen für sein Auto, welches er privat dem Geschäft zur Verfügung stellt, Fr. 15' bezahlt. Diese Pauschale kann von der Steuerbehörde nur dann akzeptiert werden, wenn der Steuerpflichtige mit Bordbuch nachweist, dass er mit dem Privatauto geschäftlich rund km (Fr. 15' : 0.70) zurückgelegt hat. Ist das nicht der Fall, so wird die Differenz als Lohnbestandteil dem Einkommen hinzu gerechnet. 26 Spesenauslagen (Fortsetzung) Entschädigung für pauschale Repräsentationsspesen: Es handelt sich dabei um Auslagen, die sich einer eindeutigen Zuordnung entziehen und gewissermassen an der Nahtstelle zwischen Berufskosten und Spesen anzusiedeln sind. Damit nicht nachträgliche Aufrechnungen bzw. Auseinandersetzungen entstehen, ist es unabdingbar, dass der Arbeitgeber über die Natur und die ungefähre Höhe solcher Repräsentations- pauschalen Bescheid weiss. Es gibt mehrere Unternehmen, die die Repräsentationsspesen als integrierenden Bestandteil des Bruttolohnes berechnen, erscheinen dann aber nicht in der Ziffer Ebenso dürfen diese Spesen nicht in der Steuererklärung in Abzug gebracht werden. 27

17 2. Die neusten und häufigsten Erkenntnisse zum Lohnausweis: Privatanteil Auto, GA, Aussendienst, Weiterbildung, Kantinenverpflegung, falsch ausgefüllte Lohnausweise 28 Privatanteil Geschäftswagen, Kauf oder Leasing (Sachverhalt 1) Einem Mitarbeiter wird unentgeltlich ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt (Kaufpreis: Fr ohne MwSt). Einem anderen Mitarbeiter steht ein Leasingwagen zur Verfügung (Leasing Barkaufpreis/Objektpreis: Fr ohne MwSt). Lohnausweis: Deklaration in Ziffer 2.2 von Fr Privatanteil (9.6% auf Fr ), Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) ankreuzen. Berufskostenabzug Arbeitsweg entfällt. Lohnausweis bei einem Leasingwagen: Deklaration in Ziffer 2.2 von Fr Privatanteil (9.6% auf Fr ) Feld F ankreuzen. Berufskostenabzug Arbeitsweg entfällt. 29

18 Privatanteil Geschäftswagen, Kauf (Sachverhalt 2) Kaufpreis (zuzügl. Sonderausstattungen, abzügl. Rabatte) gemäss Vertrag Fr (ohne Mwst.). Der Mitarbeiter bezahlt monatlich Fr Lohnausweis: Deklaration in Ziffer 2.2: von einem Privatanteil von Fr (9.6% von Fr = minus 12 x = Fr = 0.00), Feld F ist auch in diesem Fall anzukreuzen. Warum: Der Arbeitgeber muss auf einem Autowert von Fr die Betriebskosten zahlen und nicht nur auf Fr Privatanteil Geschäftswagen, Kauf (Sachverhalt 3) Kaufpreis eines Geschäftswagens durch den Arbeitgeber von Fr (ohne Mwst.). Der Arbeitnehmer bezahlt Fr an den Kaufpreis von Fr Lohnausweis: Deklaration in Ziffer 2.2 von Fr (9.6% von Fr ). Das Feld F ist anzukreuzen. Obwohl der Arbeitnehmer 50% an den Kaufpreis bezahlt, berechnen sich die 9.6% Privatanteil, gleichermassen von Fr aus. 31

19 Privatanteil Geschäftswagen, Kauf (Sachverhalt 3) Der Privatanteil wurde bei der Festlegung des Prozentsatzes von 9.6% aus den direkten Betriebskosten (Benzin, Reparaturen, Unterhalt, Versicherung, Gebühren) ohne Abschreibungen hergeleitet. Wären die Abschreibungen mitberücksichtigt worden, wäre der Privatanteil bei ca. 15% festgelegt worden und man hätte jedes Jahr der Benutzungsdauer einen anderen Basiswert zur Berechnung angewendet. 32 Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer ein Generalabonnement. Welche unterschiedlichen Auswirkungen hat dies auf den Arbeitsweg? 33

20 Abzug von Arbeitswegkosten Auswirkungen der Überlassung eines Generalabonnements durch den Arbeitgeber Wird ein Generalabonnement gratis allen Mitarbeitern und bei nicht geschäftlicher Notwendigkeit abgegeben, bildet das Abonnement einen Lohnbestandteil laut Ziff. 2.3 des Lohnausweises. Für die Deklaration ist der Marktpreis massgebend; in diesem Fall muss kein Kreuz im Feld F gesetzt werden und das Strecken- Abonnement für den Arbeitsweg kann vollständig abgezogen gesamten werden, nicht aber der Abonnementspreis des Generalabonnements. Bei geschäftlicher Notwendigkeit (120 Reisetage) bildet das Abonnement kein Lohnbestandteil. Das Feld F ist anzukreuzen und der Arbeitsweg kann demzufolge vom Mitarbeiter unter Berufsauslagen nicht abgezogen werden. Der Betrag des GA s wird in Ziffer eingetragen. 34 Ausnahme (VöV) Eine bereits bestehende Ausnahme und per neu überarbeitet, gibt es bei allen Angestellten des öffentlichen Verkehrs ab Ein Abkommen mit dem VöV (Verband öffentlicher Verkehr) gibt vor, dass in Ziffer 2.3 des Lohnausweises und bei nicht geschäftlicher Notwendigkeit 80% des Marktwertes eines 1. Klassabonnements und 70% des Marktwertes eines 2. Klassabonnements deklariert werden muss (vgl. Rahmenvertrag auf der Homepages der SSK oder beim VöV). Ein GA für Mitarbeitende beim öffentlichen Verkehr ist dann geschäftlich notwendig, wenn jährlich 40 Dienstfahrten unternommen werden müssen. Keine Deklaration in Ziffer 2.3, jedoch muss ein Kreuz im Feld F angekreuzt sein. Arbeitswegkosten können nicht abgezogen werden. 35

21 Kantinenverpflegung: Wann muss ein Kreuz im Feld G deklariert werden? In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage, ob bei einem durch den Arbeitgeber b nicht subventionierten Restaurant ebenfalls das Feld G anzukreuzen ist. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass auch bei einem nicht subventionierten Personalrestaurant ein Kreuz im Feld G zu setzen ist. Eine Untersuchung hat ergeben, dass in ca. 90 % der Fälle dem Steuerpflichtigen keine Verpflegungsmehrkosten in der Höhe von rund Fr durch die Kantinenverpflegung entstehen. 36 Kantinenverpflegung (Fortsetzung) Warum: Mehrkosten der Verpflegung g heisst Fr (3'200.- : 240 Tg.) mehr, als wenn man ein Essen zu Hause von ca. Fr bis 8.-- zubereiten müsste. Mit anderen Worten, für ein Verzicht von einem Kreuz im Feld G, muss das Menu im Personalrestaurant Fr kosten, damit man den vollen Verpflegungsabzug in der Steuererklärung geltend machen kann. Bestehen bezüglich Verpflegungsmehrkosten Unklarheiten, wird empfohlen, sich mit dem kantonalen Steueramt in Verbindung zu setzen und sich beraten zu lassen. 37

22 3. Der Lohnausweis im Bauund Gastgewerbe 38 Lohnausweise im Baugewerbe Die Versetzungszulagen (RZ 15 der Wegleitung) bilden, auch wenn sie in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geregelt sind, Bestandteil des Lohnes. Sie werden kumulativ mit übrigen Lohnbestandteilen in Ziffer 1 erfasst. In der Steuererklärung können bei den Berufsauslagen die effektiven Fahrkosten und der volle Verpflegungsabzug geltend gemacht werden. 39

23 Lohnausweise im Gastgewerbe Klara Meier arbeitet als Serviceangestellte für ein Hotel. Sie hat während der täglichen Arbeitszeit die Möglichkeit, die Mahlzeiten im Hotelrestaurant einzunehmen. Frage: a) Wie muss dieser Sachverhalt im NLA deklariert werden, wenn ein Lohnabzug gemäss Merkblatt N2 vorgenommen wird? b) Wie sieht die Deklaration im NLA aus, wenn kein Lohnabzug gemäss Merkblatt N2 vorgenommen wird? c) Welchen Abzug kann Klara Meier in ihrer Steuererklärung für die Verpflegung geltend machen? 40 Lösungen (1) a) Vorbehältlich anderer schriftlicher Vereinbarungen wird im Normalfall gemäss Art. 29 des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes (L-GAV 2005) beim Gehalt des Arbeitnehmers ein Lohnabzug im Umfang der Mindestansätze der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Merkblatt N2/2007), vorgenommen. Gemäss Wegleitung zum LA (Rz 20 und 26) erübrigt sich bei einem korrekt vorgenommenen Lohnabzug das Ausfüllen von Ziffer 2.1. Das Steueramt t empfiehlt, um Nachfragen durch den Steuerkommissär zu vermeiden, folgenden Hinweis unter Ziffer 15 Bemerkungen anzubringen Mittagessen durch Arbeitnehmer bezahlt gemäss Merkblatt N2/

24 Lösungen (2) b) Werden dem Arbeitnehmer keine Beträge gemäss Merkblatt N2/2007 in Rechnung gg gestellt, so müssen die entsprechen- den Mindestansätze dem steuerpflichtigen Lohn unter Ziffer 2.1 Verpflegung / Unterkunft deklariert werden. c) Es steht der Arbeitnehmerin kein Verpflegungsabzug zu. Weil aufgrund der Ansätze im Merkblatt N2 davon ausgegangen werden kann, dass der Steuerpflichtigen keine Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstan- t den sind. 42

25 Kantonale Steuern Direkte Bundessteuer Merkblatt N 2 / 2007 Naturalbezüge von Arbeitnehmenden Dieses Merkblatt gilt erstmals für die Bewertung der Naturalbezüge des Jahres 2007 (Bemessungsjahr); es ersetzt das für die Naturalbezüge 2001 bis 2006 massgebende Merkblatt N 2 / Merkblatt über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbstständigerwerbenden Verpflegung und Unterkunft sind grundsätzlich mit dem Betrage zu bewerten, den der/die Arbeitnehmer/in anderswo unter gleichen Verhältnissen dafür hätte bezahlen müssen (Marktwert). Ab 2007 sind bis auf weiteres pro Person in der Regel die nachstehenden Ansätze anzuwenden: Erwachsene 1 Kinder 2 bis 6jährig über 6jährig über 13jährig bis 13jährig bis 18jährig Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF Frühstück Mittagessen Abendessen Volle Verpflegung Unterkunft (Zimmer 3 ) Volle Verpflegung und Unterkunft Bekleidung: Kommt der/die Arbeitgeber/in weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie für deren Unterhalt und Reinigung auf, so sind hierfür zusätzlich CHF 80. im Monat/CHF 960. im Jahr anzurechnen. Wohnung: Stellt der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so ist anstelle obiger Unterkunftspauschalen der ortsübliche Mietzins einzusetzen bzw. der Betrag, um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird. Weitere Leistungen der/des Arbeitgebenden sind pro Erwachsene/n wie folgt zu bewerten: Wohnungseinrichtung CHF 70. im Monat/CHF 840. im Jahr; Heizung und Beleuchtung CHF 60. im Monat/CHF 720. im Jahr; Reinigung von Bekleidung und Wohnung CHF 10. im Monat/CHF 120. im Jahr. Für Kinder gelten unabhängig vom Alter die halben Ansätze für Erwachsene. 1 Für Direktorinnen und Direktoren sowie Gerantinnen und Geranten von Betrieben des Gastgewerbes sowie deren Angehörige gelten die Ansätze für Restaurants und Hotels; diese sind aus dem Merkblatt N 1 / 2007 ersichtlich, das unentgeltlich bei der kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden kann. 2 Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Bemessungsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%. 3 Eine allfällige Mehrfachbelegung des Zimmers ist im Pauschalansatz berücksichtigt d ESTV / Direkte Bundessteuer

26 Weiterbildungskosten (1) Schliesst der Arbeitnehmer eine Vereinbarung mit einem Bildungsinstitut ab und erhält er von seinem Arbeitgeber via Spesen- oder Lohnabrechnung einen Geldbetrag für seine vollzogene Weiterbildung gutgeschrieben, so ist dieser Betrag des Arbeitgebers unabhängig von dessen Höhe in Feld 13.3 zu deklarieren. Ebenso ist im Feld 13.3 der Betrag zu deklarieren, wenn der Arbeitgeber den Rechnungsbetrag direkt an das Bildungsinstitut überweist (Bsp. 2). Mit der Deklaration im Lohnausweis ist gewährleistet, dass der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nur seine Nettokosten abziehen kann. Ansonsten bestünde nämlich die Gefahr eines Doppelabzuges, da der Arbeitnehmer eine Quittung über den Gesamtbetrag besitzt (Bsp. 2). 44 Weiterbildungskosten (2) Schliesst der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer selber einen Weiterbildungsvertrag mit einem Ausbildungsinstitut ab und übernimmt teilweise oder vollständig die Aus- oder Weiterbildungskosten des Arbeitnehmers, so ist der entsprechende Betrag des Arbeitgebers auf der Zeile 13.3 des Lohnausweises dann auszuweisen, wenn er in einem Kalenderjahr pro Arbeitnehmer mehr als Fr. 12' beträgt. 45

27 Weiterbildungskosten (2) Beachte: Typische Berufsbegleitende Weiterbildungen (Weiterbildungskurse, Computerkurse und Seminare), sofern der Arbeitgeber diese Kosten selber bezahlt, sind nicht aufzuführen. 46 Falsche Lohnausweise aus der aktuellen Praxis 1. Alter Lohnausweis vor 2007, ist seit 2008 ungültig und wird geahndet und gebüsst. 2. Fehlende Weiterbildungskosten t 3. GAV- Beiträge (Bau) in Ziffer statt in Ziffer 1 des LA enthalten vgl. RZ 15 der Wegleitung 4. Versicherungsangestellter mit Agentur und Aussendienst 5. Privatanteil Auto 6. Feld F 7. GAV- Beiträge (Bau) 8. Krankentaggeldprämie in Ziffer 9 abgezogen 9. MissbrauchderZiffer1311(RZ52derWegleitung) Umzugskosten 11. Kinderzulagen 12. Pauschalspesen aufgeführt statt GAV - Beiträge in Ziffer 1 deklariert 47

28 4. Gerichtsentscheide, h id die man kennen muss 48 (Urteil vom ) Verwaltungsgericht des Kanton Aargau: Sachverhalt: Herr Muster machte in seiner Steuererklärung einen Arbeitswegabzug von Fr geltend. 49

29 (Urteil vom ) Die Steuerverwaltung kürzte den Arbeitsweg um Fr mit der Begründung, die Autopauschalspesen gemäss genehmigtem Spesenreglement welche im Lohnausweis ausgewiesen wurden, müssen dem Arbeitswegabzug angerechnet werden. Herr Muster lies Einsprache erheben und erklärte, dass ihm die Autopauschalspesen von Fr für teilweise aussendienstliche Fahrten zu Kunden bezahlt worden seien. Die Steuerverwaltung lehnte die Einsprache ab. 50 (Urteil vom ) Die Rekurskommission hingegen hiess den Rekurs mit folgender Begründung gut: Die Pauschale umfasse gemäss Spesenreglement sämtliche Geschäftsfahrten, nicht aber den Arbeitsweg. Es sei unzulässig, die Kosten des Arbeitsweges um die Pauschale zu kürzen. Die Steuerverwaltung zog das Urteil an das Verwaltungsgericht weiter, welches wie folgt entschied: Bei teilweise aussendienstlichen Tätigkeiten beinhalten die Geschäftsfahrten auch den Arbeitsweg, weshalb es gerechtfertigt ist, den Arbeitsweg um die Fahrten zu kürzen bei denen der Start bzw. Ziel der Geschäftsfahrten der Wohnort war. Diesen Sachverhalt hat im vornherein der Pflichtige beim Ausfüllen seiner Steuererklärung zu bewerkstelligen. 51

30 (Urteil vom ) Steuerrekursgericht des Kanton Thurgau: Sachverhalt: Auf dem Lohnausweis von Herr Muster ist in Ziffer 2.2 ein Privatanteil Auto von Fr und im Feld F ein Kreuz für die unentgeltliche Beförderung an den Arbeitsort deklariert. Der Pflichtige zieht in seiner Steuererklärung die Fr aus Ziffer 2.2 wieder ab, mit der Begründung, er dürfe das Geschäftsauto nur für den Arbeitsweg, nicht aber für übrige Privatfahrten benützen. 52 (Urteil vom ) Entscheid des Kantonalen Steueramtes und der Steuerrekurskommission: Erfahrungsgemäss können Privatfahrten mit dem Geschäftsauto nicht vollständig ausgeschlossen werden, weshalb ein steuerbarer Privatanteil mit einem Geschäftsauto grundsätzlich gerechtfertigt ist. Zudem führte die Steuerrekurskommission aus, es handle sich beim Lohnausweis um eine Urkunde, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitgeber bestätigt. Eine Gegendarstellung so wie es Herr Muster in seiner Einsprache vorbrachte, ist daher in seiner Argumentation untauglich. Der Rekurs wurde abgewiesen. 53

31 (Urteil vom ) Steuerrekurskommission des Kt. Zürich: Sachverhalt: Zwei Aktionärsdirektoren der Firma X stellten der Firma ihr Privatfahrzeug für Geschäftsfahrten zur Verfügung. Sämtliche Rechnungen von Fr (Reparaturen, Leasinggebühren, Benzin, Versicherungen usw.) wurden durch die Firma X getragen. Gleichzeitig wurde ein Bordbuch für Geschäftsfahrten geführt, welche sämtliche durch die Firma X getragenen Kosten rechtfertigen sollte. 54 (Urteil vom ) Die Rekurskommission wies den Rekurs im Hauptpunkt mit folgender Begründung ab: Das ins Recht gelegte Bordbuch sei von der Führungsart her untauglich. Ein Bordbuch müsse die Eintragungen zeitnah und substanziell erfasst haben, mit jeweils genauer Bezeichnung des Abfahrtsorts, des Ziels, des Anfangs- und Endkilometer- stands, der wahrheitsgetreuen Anfangsund Endzeit sowie der Angabe des geschäftlichen Zwecks jeder einzelnen Fahrt. 55

32 (Urteil vom ) Die Form des Bordbuchs muss so gewählt werden, dass Änderungen und Manipulationen nicht möglich sind, zudem muss das Bordbuch fest gebunden sein; (Loseblatt-Ringordner auf Computer geführte Excelliste sind untauglich); ebenso genügen Eintragungen mit Bleistift nicht. Da gemäss Gericht weder Bordbuch noch die verbuchten Autokosten der Firma X geschäftsmässig begründet und nachgewiesen waren, wurden die Autoaufwendungen durch das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen analog des Steuerkommissärs mit Fr (55 000) geschätzt und veranlagt. 56 (Urteil I/1-2009/68) Verwaltungsrekurskommission des Kt. St. Gallen: Sachverhalt: An Herrn Muster wird vom Arbeitgeber ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt, für welches ihm monatlich ein Privatanteil von Fr vom Bruttolohn abgezogen wird. Im Lohnausweis wurde weder das Feld F noch in Ziffer 2.2 ein Restprivatanteil ausgewiesen. Herr Muster zog in seiner Steuererklärung einen Arbeitsweg von Fr ab, mit der Begründung, dass der jährlich am Lohn abgezogene geleistete Privatanteil von Fr einem Teil der Arbeitswegkosten entspreche. 57

33 (Urteil I/1-2009/68) Das Kantonale Steueramt rechnete die Arbeitswegkosten vollständig auf, mit der Begründung, mit dem Privatanteil werde der Nutzwert des Autos für die private Verwendung end ng ohne Arbeitsweg eg abgegolten. Dementsprechend könnten Kosten des Arbeitsweges nicht abgezogen werden. Auf dem Lohnausweis sei das Feld F anzukreuzen, wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten erwachsen. Das Gericht hat demnach wie folgt entschieden: Der Lohnausweis des Pflichtigen ist grundsätzlich falsch ausgefüllt worden, da weder das Feld F angekreuzt wurde, noch in der Ziffer 2.2 oder unter Ziffer 15 einen Hinweis eingetragen wurde. Da aber die Arbeitgeberin sämtliche Kosten des Fahrzeuges für Fahrten im beruflichen Bereich übernimmt, erwachsen dem Pflichtigen keine Arbeitswegkosten. Ein Abzug für den Arbeitsweg entfällt damit vollständig. Der Abzug von Fr vom Bruttolohn bezieht sich nur auf übrige private Fahrten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 58 (Urteil vom ) Steuerrekurskommission des Kantons Zürich: Sachverhalt: Herr Muster ist seit Jahren bei der Firma XY angestellt. Aufgrund einer Umstrukturierung der Firma wird er nun vom Arbeitgeber gezwungen den Wohnort von Genf nach Zürich zu verlegen. Schlussendlich hat das Gericht wie folgt entschieden: Als Umzugskosten im steuerrechtlichen Sinn gelten nur die eigentlichen Kosten der Verlegung des Wohnsitzes, in erster Linie die Kosten des Möbeltransports insbesondere wenn der Grund für den Umzug in einer vom Arbeitgeber verursachten Zwangslage wie einer Residenzpflicht oder Verlegung des Firmensitzes liegt. In diesem Fall sind abzugsfähig nur die eigentlichen Umzugskosten, das heisst Kosten für die Möbeltransportfirma, tfi nicht hingegen übrige Kosten wie beispielsweise Kosten für die Anpassung oder Kauf von Möbeln, Teppichen oder Elektrogeräten etc. Pauschale Umzugsentschädigungen des Arbeitgebers sind gemäss Wegleitung zum Lohnausweis im Bruttolohn, Ziffer 3, enthalten und können deshalb in der Steuererklärung nur dann abgezogen werden, sofern im Rahmen des Möbeltransportes Umzugskosten entstanden sind. 59

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