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1 Nationalrat Herbstsession 007 e-parl : s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Beschluss des es Anträge der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Risikoausgleich) vom 8. März 006 Zustimmung zum Entwurf der Kommission vom 3. September 007 Minderheit (Borer, Bortoluzzi, Gutzwiller, Gysin Hans Rudolf, Miesch, Parmelin, Scherer Marcel, Stahl, Triponez) Änderung vom Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des es, wo nichts anderes vermerkt ist Nichteintreten Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, beschliesst: Minderheit (Bortoluzzi, Gutzwiller, Gysin Hans Rudolf, Miesch, Parmelin, Scherer Marcel, Stahl, Triponez) I Das Bundesgesetz vom 8. März 994 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Rückweisung an den Bundesrat mit der Aufforderung:. Eine Untersuchung über tatsächliche Risikoselektion in der OKP durchzuführen. Die Resultate sind für die Korrektur des Risikoausgleichs bei zu ziehen.. Vorschläge zur Durchsetzung von Art. 4, (Wahl des Versicherers) und Art. 7 (Wechsel des Versicherers) vorzulegen. Minderheit (Borer, Bortoluzzi, Gutzwiller, Gysin Hans Rudolf, Miesch, Parmelin, Scherer Marcel, Stahl, Triponez) Verschiebung des Geschäftes und die Behandlung mit dem Geschäft 04.03, Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Vertragsfreiheit, aufnehmen.

2 e-parl :5 - - Art. 8a (neu) Risikoausgleich Art. 8a (neu) Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Frauen, ältere Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen Einrichtung (Art. 8) zugunsten von Versicherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen, älteren Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko Abgaben entrichten, welche die Risikounterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen. Streichen (siehe Art. 05) Als Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko ist der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr massgebend. 3 Für den Vergleich massgebend sind die Strukturen der Versichertenbestände im Jahr des Risikoausgleichs. Die Risikounterschiede für das Geschlecht, für das Alter sowie die Folgekosten eines Aufenthaltes in einem Spital oder in einem Pflegeheim richten sich nach den Verhältnissen im Jahr vor dem Risikoausgleich; die Ermittlung

3 e-parl :5-3 - der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim erfolgt für die Berechnung der Risikounterschiede aufgrund der Verhältnisse zwei Jahre, für die Berechnung der Abgaben und Beiträge im Jahr vor dem Risikoausgleich. Personen, die im Zeitpunkt des massgebenden Aufenthaltes im Spital oder Pflegeheim bei keinem oder einem anderen Versicherer als im Ausgleichsjahr versichert waren, werden für die Ermittlung der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim nicht berücksichtigt. 4 Die gemeinsame Einrichtung führt den Risikoausgleich unter den Versicherern innerhalb der einzelnen Kantone durch. 5 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Risikoausgleich unter Wahrung der Anreize zur Kosteneinsparung durch die Versicherer. Er umschreibt den für den Risikoausgleich massgebenden Aufenthalt in einem Spital oder in einem Pflegeheim näher und bezeichnet die Ausnahmen. Auch kann er für den Aufenthalt eine Mindestdauer vorsehen. 6 Der Bundesrat kann weitere Kriterien bezeichnen, die ein erhöhtes Krankheitsrisiko darstellen.

4 e-parl : Der Bundesrat regelt ferner: a. die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen; b. die Leistung von Schadenersatz; c. die Frist, nach deren Ablauf die gemeinsame Einrichtung eine Neuberechnung des Risikoausgleichs ablehnen darf. Art. 57 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen Art Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen geben den zuständigen Stellen der Versicherer nur diejenigen Angaben weiter, die notwendig sind, um über die Leistungspflicht zu entscheiden, die Vergütung festzusetzen oder eine Verfügung zu begründen. Dabei wahren sie die Persönlichkeitsrechte der Versicherten. 7 Vergütung festzusetzen, den Risikoausgleich zu berechnen oder eine Verfügung zu begründen. Art. 84 Bearbeiten von Personendaten Art. 84 Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders

5 e-parl :5-5 - schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: h. (neu) den Risikoausgleich zu berechnen. Art. 84b (neu) Sicherstellung des Datenschutzes durch die Versicherer Art. 84b Die Versicherer treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes; sie erstellen insbesondere die gemäss Verordnung vom 4. Juni 993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz notwendigen Bearbeitungsreglemente. Bundesgesetz über den Datenschutz notwendigen Bearbeitungsreglemente. Diese werden dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zur Beurteilung vorgelegt und sind öffentlich zugänglich. Art. 05 Risikoausgleich Art. 05 Risikoausgleich Art. 05 Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Frauen und ältere Personen haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen Einrichtung (Art. Aufgehoben Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Frauen, ältere Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer,

6 e-parl : ) zugunsten von Versicherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen und älteren Personen Abgaben entrichten, welche die Kostenunterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen. müssen der gemeinsamen Einrichtung (Art. 8) zugunsten von Versicherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen, älteren Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko Abgaben entrichten, welche die Risikounterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen. Minderheit I (Rossini, Fehr Jacqueline, Goll, Maury Pasquier, Rechsteiner Paul, Rechsteiener-Basel, Robbiani, Schenker Silvia, Teuscher) Minderheit II (Ruey, Borer, Bortoluzzi, Dunant, Hassler, Parmelin, Stahl, Triponez, Wehrli) Für den Vergleich massgebend sind die Strukturen der Bestände innerhalb eines Kantons und jedes Versicherers. Als Kriterien für das erhöhte Krankheitsrisiko sind ein Morbiditätsindikator und der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr, der länger als drei Tage dauert, massgebend. Pflegeheim im Vorjahr massgebend. in einem Spital im Vorjahr, der länger als 3 Die gemeinsame Einrichtung führt den Risikoausgleich unter den Versicherern innerhalb der einzelnen Kantone durch. 3 Für den Vergleich massgebend sind die Strukturen der Versichertenbestände im Jahr des Risikoausgleichs. Die Risikounterschiede für das Geschlecht, für das Alter, für den Morbiditätsindikator sowie die Folgekosten 3

7 e-parl :5-7 - () eines Aufenthalts in einem Spital oder in einem Pflegeheim richten sich nach den Verhältnissen im Jahr vor dem Risikoausgleich; die Ermittlung der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim erfolgt für die Berechnung der Risikounterschiede aufgrund der Verhältnisse zwei Jahre, für die Berechnung der Abgaben und Beiträge im Jahr vor dem Risikoausgleich. Personen, die im Zeitpunkt des massgebenden Aufenthaltes im Spital oder Pflegeheim nicht nach diesem Gesetz versichert waren, werden für die Ermittlung der Aufenthalte in einem Spital nicht berücksichtigt. (Minderheit II Ruey, ) in einem Spital richten sich in einem Spital erfolgt für die Berechnung im Spital nicht nach diesem Gesetz 4 Der Risikoausgleich ist auf die Dauer von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes befristet. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Risikoausgleich unter Wahrung der Anreize zur Kosteneinsparung durch die Versicherer. 4 Die gemeinsame Einrichtung führt den Risikoausgleich unter den Versicherern innerhalb der einzelnen Kantone durch. 4bis Die Geltungsdauer des Risikoausgleichs wird um fünf Jahre ab Ablauf der Frist nach Absatz 4 verlängert.

8 e-parl : Der Bundesrat regelt ferner: a. die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen; b. die Leistung von Schadenersatz; c. die Frist, nach deren Ablauf die gemeinsame Einrichtung eine Neuberechnung des Risikoausgleichs ablehnen darf. () 5 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Risikoausgleich unter Wahrung der Anreize zur Kosteneinsparung durch die Versicherer. Er umschreibt den für den Risikoausgleich massgebenden Aufenthalt in einem Spital oder in einem Pflegeheim näher und bezeichnet die Ausnahmen. 7 Der Bundesrat regelt ferner: a. die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen; (Minderheit II Ruey, ) 5 einem Spital näher in Minderheit (Bortoluzzi, Borer, Dunant, Gutzwiller, Hassler, Parmelin, Ruey, Stahl, Triponez, Wehrli) 5bis Die über den Risikoausgleich umverteilte Summe zwischen den Versicherern beträgt in der Regel nicht mehr als sieben Prozent der Gesamtkosten der OKP/KVG. Minderheit (Rossini, Fehr Jacqueline, Goll, Maury Pasquier, Rechsteiner Paul, Rechsteiner-Basel, Schenker Silvia) 6 Der Bundesrat kann weitere Kriterien bezeichnen, die ein erhöhtes Krankheitsrisiko darstellen.

9 e-parl :5-9 - b. die Leistung von Schadenersatz; c. die Frist, nach deren Ablauf die gemeinsame Einrichtung eine Neuberechnung des Risikoausgleichs ablehnen darf. 8 Der Risikoausgleich ist auf die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Teilrevision befristet. II II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt bei unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist am. Januar im zweiten Jahr nach seiner Annahme durch die Eidgenössischen Räte oder am. Januar im zweiten Jahr nach Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Der Bundesrat kann das Inkrafttreten von Artikel 8a Absatz Buchstabe b um bis zu zwei Jahre aufschieben. Es tritt unter Vorbehalt des vorgängigen Inkrafttretens der Fallpauschalen nach Artikel 49 bei unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist am. Januar des folgenden Jahres oder am. Januar nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Der Bundesrat kann das Inkrafttreten von Art. 05 bis zu zwei Jahren aufschieben. SR 83.0

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