Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung

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1 UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER KANZLER Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung Umsetzung der 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes und des 3 der Betriebssicherheitsverordnung Herausgegeben von: Universität zu Köln Stelle 02.2 Arbeits- und Umweltschutz Dr. Annette Ahrens-Moritz Albertus-Magnus-Platz Köln 0221 / / a.ahrens-moritz@verw.uni-koeln.de Stand: Juli 2015

2 INHALTSVERZEICHNIS 1 Grundlegende Hinweise zur vorliegenden Handlungsanleitung 1.1 Einleitung 2 Tätigkeits- und arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung 2.1 Allgemeines 2.2 Wer führt die Gefährdungsbeurteilung durch? 2.3 Bogen zur Gefährdungsbeurteilung Beurteilungsbogen Gefährdungen ermitteln Gefährdungen bewerten Maßnahmen festlegen Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen Tabelle C Maßnahmen umsetzen Dokumentieren 2.4 Abschluss der Gefährdungsbeurteilung 2.5 Zusätzliche Informationen 2.6 Beurteilungsbogen für typisierte Arbeitsplätze / Tätigkeiten 2.7 Klassifikation der Gefährdungsfaktoren 3 Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel 3.1 Mindestanforderungen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln 3.2 Begriffsbestimmungen Arbeitsmittel Bereitstellung Benutzung 3.3 Bogen zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln Nutzungsbezogene Anforderungen, Teil A Technische Anforderungen, Teil B Gefährdungsbeurteilung für selbst gefertigte Arbeitsmittel 3.4 Anwendungsbeispiele 4 Prüfung von Arbeitsmitteln 4.1 Begriffsbestimmung Befähigte Person Befähigungsgrad Befähigungsgrad Befähigungsgrad Besonders befähigte Personen Befähigungsnachweis externe befähigter Personen 4.2 Prüfung der Arbeitsmittel und Dokumentation Pflichten des Fachverantwortlichen Regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln du Anlagen Veränderung gesetzlich vorgegebener Prüffristen Kataster regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln und Sicherheitseinrichtungen Dokumentation der Prüfergebnisse 5 Explosionsgefährdete Bereiche 5.1 Rechtsgrundlage Explosionsfähige Atmosphäre gemäß 2 Betriebssicherheitsverordnung Explosionsschutzdokument gemäß 6 Betriebssicherheitsverordnung 5.2 Beauftragte Person 5.3 Betrachtung von Laboratorien 5.4. Betrachtung anderer Bereiche 6 Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen 6.1 Rechtsgrundlage 6.2 Orientierungshilfe für die Praxis 2

3 Kapitel 1: Grundlegende Hinweise zur vorliegenden Handlungsanleitung 1.1 Einleitung Die am erlassene Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, kurz Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), stellt einen vorläufigen Abschluss der gesetzlichen Arbeitsschutzregeln dar. Die BetrSichV regelt nunmehr, zusammen mit dem seit 1996 gültigen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), umfassend den Umgang mit Gefährdungen am Arbeitsplatz, bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, bei evtl. Wechselwirkungen unter anderem mit Gefahrstoffen, sowie in überwachungsbedürftigen Anlagen. Dabei wird auch ein allgemeiner Trend sichtbar: Die Regulierungsdichte sinkt, während die Arbeitgeber- bzw. Betreiberverantwortung steigt. Diese Handlungsanleitung soll eine Hilfestellung zur inhaltlichen Gestaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes geben. Ein wesentliches Element des betrieblichen Arbeitsschutzes ist die Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung (Gefährdungsbeurteilung), mit deren Hilfe ermittelt wird, welche konkreten Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Kapitel 2 enthält dazu Informationen zur arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung. 3

4 KAPITEL 2: Tätigkeits- und arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung 2.1 Allgemeines Gemäß Arbeitsschutzgesetz ( 5 und 6) hat die/der Fachverantwortliche durch eine Beurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu sichern und zu verbessern. Dabei kann es sich um technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen handeln. Diese Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Die vorliegenden Bogen dienen als Hilfsmittel und wurden 2006 aktualisiert und zusätzlich den Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung angepasst 2.2 Wer führt die Gefährdungsbeurteilung durch? Verantwortlich dafür, dass die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert wird, ist die/der Fachverantwortliche. Die vorliegenden Beurteilungsbogen sind so aufgebaut, dass sowohl die/der Fachverantwortliche als auch jede/r Mitarbeiter/in den Arbeitsplatz und die möglichen Gefährdungen beurteilen kann. Sinnvoll ist es, die Mitarbeiter bei der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen. Bei den Beurteilungsbogen für Bildschirmarbeitsplätze ist es sinnvoll, dass jede/r Mitarbeite/in diesen für den eigenen Arbeitsplatz ausfüllt. 2.3 Bogen zur Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt zum einen tätigkeitsbezogen, zum anderen gefährdungsbezogen Gefährdungen ermitteln Zur Ermittlung von Gefährdungen muss geprüft werden, ob und wenn ja welche Gefährdungen am Arbeitsplatz vorliegen. Da es ausreichend ist, bei gleichartigen Arbeitsbedingungen einen Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit zu beurteilen, wurden Beurteilungsbogen typisierter Arbeitsplätze entwickelt (s. 2.6). Wichtig: Sind die Arbeitsbedingungen unterschiedlich, müssen auch getrennte Bogen verwendet werden! Den Bogen liegt eine Unterteilung in acht Gefährdungsklassen zugrunde, die Überbegriffe zu konkreten Gefährdungen darstellen (s. 2.7) Gefährdungen bewerten Die ermittelten Gefährdungen sind dahingehend zu bewerten, ob die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Zur Bewertung können beispielsweise folgende Quellen herangezogen werden: Betriebserfahrungen und eigene Einschätzungen Betriebsanweisungen Informationen der Unfallversicherungsträger Expertenmeinungen und Messergebnisse Maßnahmen festlegen Maßnahmen dienen dazu, die Gefährdung auszuschließen oder hinreichend zu begrenzen. Die nachfolgenden Maßnahmen sind in der vorliegenden Reihenfolge auf Realisierbarkeit zu prüfen: 1. Vermeidung der Gefährdung 2. Beseitigung der Gefährdung 3. Verbleibende Gefährdung möglichst gering halten 4. Entfernen aus dem Gefahrenbereich 5. Schulung und Unterweisung im Umgang mit Gefährdungen 6. Schutz vor Gefährdungen durch Einsatz persönlicher Schutzausrüstung In den Bogen sind zur Verringerung der Gefährdung bereits Maßnahmen aufgelistet. Diese aufgelisteten Maßnahmen sind als Beispiele anzusehen und erheben nicht den 4

5 Anspruch auf Vollständigkeit. Es ist deshalb genügend Platz für Ergänzungen weiterer Schutzmaßnahmen gegeben. Durch ankreuzen wird dokumentiert, ob die zur Beseitigung der Gefährdung vorgeschlagenen Maßnahmen erfüllt, nicht erfüllt sind oder entfallen können Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen Tabelle C In regelmäßigen Abständen, empfohlen wird jährlich, ist zu überprüfen, ob die Gefährdungsbeurteilung noch zutrifft und die festgelegten Maßnahmen in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt werden. Dabei ist auch zu beachten, ob die Maßnahmen geeignet und ausreichend wirksam sind und/oder ob sich nach Durchführung der Maßnahmen keine anderen Gefährdungen ergeben haben. Beispiele: Arbeiten die Personen tatsächlich unter dem Laborabzug? Wird die Persönliche Schutzausrüstung (Handschuhe) getragen und handelt es sich auch um die richtigen Artikel? Werden brennbare Flüssigkeiten in speziellen Schränken aufbewahrt? Werden die Vorgaben von Betriebsanweisungen beachtet und angewendet? In Tabelle C sollten exemplarische Punkte aufgenommen werden Maßnahmen umsetzen Sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Abweichungen zwischen dem Soll- und dem Ist-Zustand auftreten und damit Gefährdungen verbunden sein, sind vom Fachverantwortlichen in Abhängigkeit vom Gefährdungsgrad entsprechende Maßnahmen zu ermitteln und einzuleiten. Ggf. ist eine Nutzung unzulässig oder nur noch eingeschränkt möglich. Die eingeleiteten Maßnahmen müssen ebenfalls dokumentiert werden. Hierzu wurde die Tabelle D in den Bogen integriert. Der Fachverantwortliche ist verpflichtet, die Versicherten über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. Zwingende Anlässe einer erneuten Gefährdungsbeurteilung sind: Änderung der Arbeitsorganisation, Anschaffung neuer Maschinen oder sonstiger beurteilungsrelevanter Gerätschaften, Arbeitsunfälle, das Auftreten arbeitsbedingter, gesundheitlicher Beeinträchtigungen in dem jeweiligen Arbeitsbereich, Mängel an Sicherheitseinrichtungen und damit verbundene Gefährdungen. Unabhängig von diesen zwingenden Anlässen wird den Fachverantwortlichen jedoch empfohlen, die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig (z.b. jährlich) zu überprüfen Dokumentieren In den Beurteilungsbogen werden Gefährdungen uns Maßnahmen dokumentiert. Im sog. Dokumentationsbogen wird der Bezug zwischen der Gefährdungsbeurteilung und dem Ort der Tätigkeit hergestellt. Durch dieses Verfahren ist gewährleistet, dass alle Arbeitsplätze erfasst werden, ohne dass für jeden Arbeitsplatz bzw. Raum ein eigener Gefährdungsbogen ausgefüllt werden muss. Dieser Bezug ist jedoch nur möglich, wenn die Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten sowie die damit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen vergleichbar sind. 2.4 Abschluss der Gefährdungsbeurteilung Die Beurteilungs- und Dokumentationsbogen sind an zentraler Stelle im Verantwortungsbereich so aufzubewahren, dass sie von den Mitarbeitern und den zuständigen Behörden auf Verlangen eingesehen werden können. Unter Hinweis auf die Organisations- und Kontrollverantwortung des Kanzlers hat die Stelle Arbeits- und Umweltschutz das Recht, die Gefährdungsbeurteilungen vor Ort im Institut einzusehen. 5

6 Ob die Fachverantwortlichen der Verpflichtung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nachkommen, wird im Rahmen sog. Überprüfungen von Sicherheitsstandards und/oder bei Begehungen durch die Stelle 02.2 vor Ort überprüft. 2.5 Zusätzliche Informationen Sollten beim Ausfüllen der Bogen Unklarheiten aufgetreten sein, steht Ihnen die Stelle 02.2 Arbeits- und Umweltschutz beratend zur Verfügung. 2.6 Beurteilungsbogen für typisierte Arbeitsplätze / Tätigkeiten 1.0 Experimentelle Arbeitsbereiche 1.1 Arbeitsplätze in chemisch orientierten Laboratorien 1.2 Arbeitsplätze in physikalisch orientierten Laboratorien 1.3 Arbeitsplätze in biologisch orientierten Laboratorien 1.4 Photolaboratorien 1.5a Arbeitsplätze nach Strahlenschutzverordnung 1.5b Arbeitsplätze nach Röntgenverordnung 1.6 Biostoffverordnung Zuordnung der Tätigkeiten 1.6a Gezielte Tätigkeiten nach BioStoffV biol. Arbeitsstoffe 1.6b Tätigkeiten nach BioStoffV - Beurteilung 1.6c Nicht gezielte Tätigkeiten - Beurteilung 1.7a Gezielte Tätigkeiten nach BioStoffV und Gentechnik biol. Arbeitsstoffe 1.7b. Tätigkeiten nach BioStoffV und Gentechnik - Beurteilung 2.0 Werkstätten 2.1 Arbeitsplätze in Elektro- und Elektronikwerkstätten 2.2 Arbeitsplätze in mechanischen oder feinmechanischen Werkstätten 2.3 Arbeitsplätze in Holzwerkstätten 2.4 Glasinstrumentebau 2.5 Reparatur/Wartung in Elektrotechnik, MSR 2.6 Reparatur/Wartung im Klima-/Lüftungs-, Sanitärbereich 3.0 Büroarbeitsplätze 3.1 Büro- und Bildschirmarbeitsplätze 4.0 Allgemeine Dienstleistungen 4.1 Arbeitsplätze in der Druckerei 4.2 Reinigungsarbeitsplätze 4.3 Hausmeistertätigkeiten 4.4 Arbeitsplätze in Gefahrstofflagern 4.5 Arbeitsplätze in der Sonderabfallentsorgung 5.0 Sonstige Arbeitsplätze 5.1 Arbeitsplätze in Gärten (Gewächshäusern, Freiland) und der Landwirtschaft 5.1a wie 5.1 für Anlagen die dem Gentechnikrecht unterliegen 5.2 Arbeitsplätze in der Tierhaltung (Aquarien und Käfighaltung) 5.2a wie 5.2 für Anlagen die dem Gentechnikrecht unterliegen 5.3 Arbeitsplätze in Bibliotheken, Archiven und Magazinen 6.0 Spezialbogen 6.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach MuSchArbV 6.3 Tätigkeiten mit Gefährdung durch Hautkontakt Falls es Arbeitsplätze gibt, die nicht anhand eines der o.g. Bogen beurteilt werden können, bietet die Stelle 02.2 Arbeits- und Umweltschutz Hilfestellung an. 6

7 2.7 Klassifikation der Gefährdungsfaktoren Gefahrstoffe Brand- und Explosionsgefährdungen Biologische Gefährdungen Elektrische Gefährdungen Mechanische Gefährdungen Physikalische Gefährdungen Physische Gefährdungen Sonstige Gefährdungen Freiwerden von Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen oder Partikeln leichtentzündlic he Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase Infektionsgefahr durch biologische Arbeitsstoffe und GVO; Sensibilisierend e oder toxische Stoffe Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Ungeschützte bewegte Maschinenteile Umgang mit Flüssigkeiten, Feststoffen, Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen Brandfördernde Stoffe Gefährdungen durch Tiere Gefährliche Körperströme (inkl. Lichtbögen) Bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel Umgang mit kmr-stoffen Explosionsgefä hrdung durch Stäube, Dämpfe, Gase Unkontrolliert bewegte Teile Vakuum Zentrifugen scharfe und spitze Gegenstände Ionisierende Strahlung (Röntgenstrahle n, Radioaktivität) Einseitige dynamische Arbeit Sturz, Absturz, Ausrutschen Nichtionisierende Strahlung (UV, IR, Laser, sichtbares Licht) Schwere dynamische Arbeit ergonomische Gestaltung (auch Büro- und Bildschirmarbeits plätze Lärm Haltungs- und / oder Haltearbeit Hautgefährdung Elektrostatisc he Aufladung Teile mit gefährlichen Oberflächen Hitze, Kälte, Feuchte Arbeiten in engen Räumen oder Behältern Sonstige Brandgefährdu ngen Herabfallende, umstürzende Gegenstände Ultraschall Druckgasflasch en und Armaturen Druckbehälter 7

8 Kapitel 3 Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel 3.1 Mindestanforderungen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln Ein wesentliches Element des betrieblichen Arbeitsschutzes ist die Beurteilung, der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen (Gefährdungsbeurteilung), mit deren Hilfe ermittelt wird, welche konkreten Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. In Kapitel 2 wurde hierzu das Beurteilungs- und Dokumentationsverfahren für die Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten beschrieben. Ergänzt werden diese Gefährdungsbeurteilungen durch die Anforderungen an die Beschaffenheit, Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln. In diesem Kapitel werden dazu die Mindestanforderungen für Arbeitsmittel, die bei der Bereitstellung und Benutzung zu beachten sind, beschrieben. Die Vorgaben gelten grundsätzlich unabhängig davon, wann die Arbeitsmittel erstmals bereitgestellt wurden. Die Beurteilungsbogen ( s. Punkt 3.3) dienen dazu, Gefährdungen zu beurteilen, die durch Arbeitsmittel entstehen können und vereinen alle Anforderungen bzgl. der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln der Anhänge 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung. 3.2 Begriffsbestimmungen Arbeitsmittel Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen. Dies schließt auch Arbeitsmittel ein, die nachträglich modifiziert oder selbst hergestellt wurden. Anlagen i.d.s sind auch Versuchsaufbauten zur längerfristigen Nutzung (ausgenommen hiervon sind Geräte, die sich in der Entwicklungsphase befinden). Aufgrund dieser umfassenden Definition gilt die Verpflichtung, Gefährdungen beim Umgang mit Arbeitsmitteln zu beurteilen, grundsätzlich für die Bereitstellung als auch für die Benutzung aller Arbeitsmittel, d.h. sowohl für den Hammer als auch für den Druckbehälter (der u.u. eine überwachungsbedürftige Anlage darstellt!). Allerdings wird diese grundsätzliche Verpflichtung dadurch eingeschränkt, dass eine systematische Beurteilung der Arbeitsmittel anhand der Bogen nach Punkt 3.3 nur dann durchzuführen ist, wenn mit der Benutzung des betreffenden Arbeitsmittels eine entsprechende Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist. Liegt keine Gefährdung vor, entfällt die Beurteilung. Um entscheiden zu können, ob ein Arbeitsmittel als gefährlich einzustufen ist oder nicht, sind folgende Überlegungen zu beachten: Können Arbeitsmittel z.b. Maschinen, Maschinenteile, Werkstücke, Anlagen oder Transportmittel zwangsgeführte oder unkontrollierte Bewegungen ausführen, die das Personal gefährden? Können durch die Bewegung eines Menschen Gefahren entstehen? Unzureichende Trittsicherheit oder Bewegungsflächen? Können Kontakte mit einer gefährlichen Oberfläche statt finden? Können unter Spannung stehende Teile berührt werden Muss in der Nähe von Hochspannung gearbeitet werden? Kann elektrostatische Aufladung entstehen? Werden gesundheitsgefährdende, explosions- und brandgefährdende Stoffe eingesetzt oder können sie emittiert werden? Wird mit heißen oder kalten Medien umgegangen? Können Berührungen damit statt finden? 8

9 Ist eine hohe Lärmemission vorhanden ( > 85 dba) oder treten hochfrequente Töne, kratzende Geräusche auf, können Schalltraumata entstehen? Werden Schwingungen auf Menschen übertragen? Wird Strahlung emittiert? Sind die grundlegenden ergonomischen Voraussetzungen gegeben? (Körperhaltung, schwere Arbeiten, Signal, Sichtanzeigen, Verwechselung bei der Bedienung möglcih, sichere Griffe etc.) Ist eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Anlaufen vorhanden? Kann das Arbeitsmittel stillgesetzt werden? Werden derartige Gefahren festgestellt, ist eine umfassende Gefährdungsbeurteilung erforderlich Bereitstellung Bereitstellung umfasst alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, damit den Beschäftigten nur solche Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen und Anforderungen geeignet sind. Bereitstellung umfasst auch Montagearbeiten wie den Zusammenbau eines Arbeitsmittels einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen Installationsarbeiten Benutzung Benutzung umfasst alle für ein Arbeitsmittel betreffenden Maßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um- und Abbau und Transport. 3.3 Bogen zur Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel Die Bogen werde wie folgt unterteilt: ArbMit1 ArbMit2 ArbMit3 ArbMit4 ArbMit5 ArbMit6 ArbMit7 ArbMit8 Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung und ohne wesentliche Veränderung Arbeitsmittel ohne CE-Kennzeichnung sowie Arbeitsmittel mit CE- Kennzeichnung und wesentlicher Veränderung Benutzung mobiler, selbstfahrender und nicht selbstfahrender Arbeitsmittel mit CE Kennezeichnung und ohne wesentliche Veränderung Benutzung mobiler, selbstfahrender und nicht selbstfahrender Arbeitsmittel ohne CE-Kennzeichnung oder mit CE-Kennzeichnung und wesentlicher Veränderung Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung zum Heben von Lasten und Heben von nicht geführten Lasten und ohne wesentliche Veränderung Arbeitsmittel ohne CE-Kennzeichnung zum Heben von Lasten und Heben von nicht geführten Lasten sowie mit CE Kennzeichnung aber wesentlicher Veränderung Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung und ohne wesentliche Veränderung, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden. Arbeitsmittel ohne CE-Kennzeichnung oder Arbeitsmittel mit CE- Kennzeichnung, die jedoch wesentlich verändert wurden, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden Die Gefährdungsbeurteilung für selbst gefertigte Arbeitsmittel weicht von dieser Systematik ab und ist nach Rücksprache mit Stelle 02.2 Arbeits- und Umweltschutz durchzuführen! 9

10 3.3.1 Nutzungsbezogene Anforderungen, Teil A Diese Mindestanforderungen sind bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln zu beachten und zwar für alle Arbeitsmittel, d.h. auch für solche, die bereits eingesetzt werden. Der Bogen ist dann auszufüllen, wenn mit der Benutzung des betreffenden Arbeitsmittels eine entsprechende Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist. Im Sinne der erforderlichen ganzheitlichen Betrachtung ist es jedoch nicht ausreichend, lediglich das Arbeitsmittel zu betrachten. Aus diesem Grund gilt dieser Bogen ausschließlich in Verbindung mit den arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen gemäß Arbeitsschutzgesetz. Bei neu zu beschaffenden Arbeitsmittel ist es sinnvoll, diese nutzungsbezogenen Anforderungen bereits in die Entscheidung welches Arbeitsmittel gekauft werden soll, mit einzubeziehen. Dies hilft u.u. bereits vor der Bereitstellung angemessene Maßnahmen festzulegen und umzusetzen Stichtagsregelung, Technische Anforderungen, Teil B Im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung gelten die technischen Anforderungen im Teil B der Bogen für Arbeitsmittel, die vor dem erstmalig bereitgestellt wurden, jedoch nicht den zu diesem Datum gültigen Rechtsvorschriften entsprachen (z.b. auch keine CE- Kennzeichnung haben). Teil B entspricht dem Anhang 1 der Betriebs-sicherheitsverordnung. Für Arbeitsmittel, die selbst gefertigt werden, gelten diese Anforderungen unabhängig vom Fertigungsdatum. Teil B gilt auch für Arbeitsmittel, die vor dem erstmalig bereit gestellt wurden, allerdings nachträglich wesentlich verändert wurden ( s. Interpretationspapier des BMA und der Länder zum Thema Wesentliche Veränderung von Maschinen Gerätesicherheitsgesetz/9.GSGV, Bek. des BMA vom 7. September 2000-Illc (BArbBl. 11/2000 S. 35)) Gefährdungsbeurteilung für selbst gefertigte Arbeitsmittel Für selbstgefertigte Arbeitsmittel muss eine spezielle Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Diese Gefährdungsbeurteilung ist angelehnt an die Risikoanalyse nach DIN 1050, Sicherheit von Maschinen, Leitsätze zur Risikobeurteilung. Diese Gefährdungsbeurteilung ist durchzuführen Werkstätten, sofern dort ein Arbeitsmittel (Gerät) für ein wissenschaftliches Projekt konstruiert wird Für Versuchsanlagen in Laboratorien, Messräumen oder Technika (Destillationsanlagen, Messanordnungen im Physikalischen Labor), die über einen längeren Zeitraum betrieben werden. 3.4 Anwendungsbeispiele Beispiel 1: Eine Werkstatt betreibt eine Drehmaschine, Baujahr Zum Zeitpunkt der Bereitstellung entsprach die Drehbank den geltenden Rechtsvorschriften. Da diese Drehbank jedoch vor dem bereitgestellt wurde, muss der Werkstattleiter als Fachverantwortlicher nun prüfen, ob diese Drehbank mindestens dem Teil B, technische Anforderungen, genügt und ggf. Nachrüstungen vornehmen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Drehbank den grundlegenden Anforderungen einer neuen Drehbank entsprechen muss, sofern die Nachrüstungen wirksam sind und trotz einer evtl. Abweichung der Schutz der Beschäftigten gewährleistet ist. Beispiel 2: Da die Umrüstung der Drehmaschine nicht möglich ist, soll eine neue Drehbank angeschafft werden. Die Betriebssicherheitsverordnung ist in folgenden Punkten zu beachten: 10

11 Der Werkstattleiter kauft eine neue Drehmaschine bei einem Hersteller inkl. Konformitätserklärung. Damit ist dokumentiert, dass das Arbeitsmittel den Rechtsvorschriften entspricht. Die Maschine muss lediglich die Anforderungen des Teils A des Bogens erfüllen. Der Werkstattleiter kauft eine gebrauchte Drehmaschine (Baujahr 2003) aus einer Firmenauflösung. Eine Konformitätserklärung kann die Firma nicht vorlegen; Anfragen beim Hersteller sind erfolglos. Der Werkstattleiter hat vor Bereitstellung der Drehbank zusätzlich zum Teil A auch anhand von Teil B, technische Anforderungen, zu prüfen, ob die Drehmaschine die allgemeinen Mindestvorschriften erfüllt. Beispiel 3: Eine Werkstatt konstruiert ein Arbeitsmittel (Gerät) für ein wissenschaftliches Projekt. Für dieses Gerät ist eine eigenständige Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ( s. Punkt 3.3.4) Beispiel 4: Für Versuchsanlagen in Laboratorien, Messräumen oder Technika (Destillationsanlagen, Messanordnungen im Physikalischen Labor), die über einen längeren Zeitraum betrieben werden, muss eine Gefährdungsbeurteilung nach Punkt 3.3 durchgeführt werden: Kapitel 4. Prüfung von Arbeitsmitteln In Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel sind Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfung von Arbeitsmitteln zu ermitteln. Ferner sind die notwendigen Voraussetzungen für diese Prüfungen festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die mit der Prüfung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Im Kapitel 4 wird der Begriff befähigte Personen definiert, sowie Ablauf und Dokumentation der Prüfungen konkretisiert. Zusätzlich wird auf der Homepage der Stelle Arbeits- und Umweltschutz in der Rubrik Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel als weitere konkrete Arbeitshilfe ein umfassendes Kataster prüfpflichtiger Arbeitsmittel und Einrichtungen als Nachschlagewerk zur Verfügung gestellt. Wichtig ist es, zwischen einer Prüfung und einer sog. Sichtprüfung im Sinne einer in Augenscheinnahme zu unterscheiden. Jeder Versicherte ist verpflichtet, sich vor Benutzung eines Arbeitsmittels vom ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen. Beispiel: Ein Hammer unterliegt einer regelmäßigen Sichtprüfung durch den Benutzer. Eine weitere, regelmäßige Prüfung ist nicht erforderlich. Eine Bohrmaschine unterliegt ebenfalls einer regelmäßigen Sichtprüfung durch den Benutzer; sie muss zusätzlich jedoch einmal pro Jahr bzgl. ihrer elektrischen Sicherheit überprüft werden. Die Prüfung auf elektrische Sicherheit darf jedoch nur von einer befähigten Person erfolgen. 4.1 Begriffsbestimmung Befähigte Personen Die Betriebssicherheitsverordnung führt im Zusammenhang mit der Prüfung von Arbeitsmitteln den Begriff der befähigten Person ein. Befähigt ist jemand, der durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe, berufliche Tätigkeiten die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel besitzt, s.a. Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203, befähigte Personen, Allgemeine Anforderungen). Konkretisierung Zeitnahe berufliche Tätigkeit bedeutet, dass die Person innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 3 Jahre im Arbeitsbereich tätig war. Diese Anforderung an die befähigte Person ist insbesondere von der Art der durchzuführenden Prüfung abhängig und greift in der Regel erst für die Befähigungsgrade 2 und 3. 11

12 Fachliche Ausbildung und Erfahrung bedeutet im Zusammenhang der Befähigungsgrade 2 und 3, dass die befähigte Person durch eine berufsbildende Qualifikation oder durch inner- oder außerbetriebliche Fortbildung sowie durch das Anwenden dieses Wissens in der betrieblichen Praxis unter dem Prüfauftrag gleichen oder ähnlichen Bedingungen die für die Prüfung des infrage stehenden Arbeitsmittels nötigen Voraussetzungen beherrscht. Die Begriffe Sachkundiger und Sachverständiger haben keinen Bestand mehr. Gleichwohl werden die Begriffe noch verwendet, um die Abstufung der Befähigungsgrade besser zu verdeutlichen. Je nach Art der Prüfaufgabe werden nunmehr unterschiedliche Anforderungen an die sog. befähigte Person gestellt. Hier bedarf es einer Präzisierung, wer in Abhängigkeit von der Prüfaufgabe die Prüfung durchführen kann. Die Anforderungen werden in sog. Befähigungsgraden definiert. Um auszuschließen, dass das Prüfergebnis beeinflusst wird, ist als Grundvoraussetzung sicherzustellen, dass die beauftragte befähigte Person hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegen darf! Dies betrifft sowohl Mitarbeiter der Universität als auch externe Prüfer. Sollten sich aus der Übertragung von Prüfaufgaben personal- und/oder tarifrechtliche Konsequenzen ergeben, so wird darauf hingewiesen, dass der Fachverantwortliche das Dezernat 4 - Personal hierüber in Kenntnis zu setzen hat. Außerdem darf der Mitarbeiter durch die Ausführung von Prüfaufgaben nicht benachteiligt werden Benutzer (Befähigungsgrad 1) Die Person muss so weit mit der Prüfung vertraut sein, dass die übertragene Prüfaufgabe durchgeführt und beurteilt werden kann. Der Prüfumfang muss in einer Einweisung vermittelt werden. Der Fachverantwortliche hat sich in geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die Prüfaufgabe durchführen, sowie das Ergebnis beurteilen kann. In der Regel ist dies der Benutzer des Arbeitsmittels, d.h. Labor- und/oder Werkstattpersonal Benutzer mit speziellen Kenntnissen (Befähigungsgrad 2) Es muss eine fachliche Ausbildung und Erfahrungen, sowie ausreichende Kenntnis auf dem Gebiet der zu prüfenden Arbeitsmittel vorhanden sein (ehemaliger Sachkundiger). Die befähigte Person muss mit den jeweils für das Arbeitsmittel anzuwendenden einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann. Ggf. sind diese Sachkenntnisse, die für eine Beurteilung des arbeitssicheren Zustandes der zu prüfenden Anlagen und Betriebsmittel notwendig sind, theoretisch und praktisch durch Schulungen zu vermitteln. Der Fachverantwortliche darf nur solche Personen mit diesen Prüfungen beauftragen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und nachweislich die Anforderungen erfüllen Anerkannte Sachverständige (Befähigungsgrad 3) Die befähigte Person muss aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sein. Die befähigte Person muss regelmäßig Arbeitsmittel entsprechender Bauart und Bestimmung prüfen und gutachterlich beurteilen und in der Lage sein, deren Prüfart, Prüfumfang, Prüftiefe und -fristen zu ermitteln. 12

13 Dieser Befähigungsgrad wird in der Regel für Prüfungen an besonders überwachungsbedürftigen Anlagen gefordert Besonders Befähigte Personen Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203, Befähigte Personen, definiert außerdem folgende Personen: Befähigte Personen für den Explosionsschutz (Teil 1) Befähigte Personen für Prüfungen zum Schutz vor Druckgefährdungen (Teil 2) Bei der Benennung von Personen, die in diesem Bereich Prüfungen durchführen, sind diese Anforderungen zu beachten und anzuwenden Befähigungsnachweis externer befähigter Personen: Die Beauftragung externer Dritter entbindet den Auftraggeber, d.h. den Fachverantwortlichen, nicht von seiner Verantwortung der sachgerechten Prüfung. Bei der Beauftragung muss der Auftraggeber die entsprechende Qualifikation (möglichst unter Bezugnahme auf die Betriebssicherheitsverordnung), sowie den Prüfinhalt und umfang abfordern. In der Regel kann der Auftraggeber darauf vertrauen, dass die Leistung erbracht wird. Je komplizierter das Arbeitsmittel jedoch ist, desto sorgfältiger sollten bei der Auftragsvergabe die Anforderungen, die an die befähigte Person gestellt werden, formuliert werden. Im Einzelfall kann es notwendig sein, entsprechende Nachweise einzufordern. Bei zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) ist das Fachpersonal auf dem von der Zulassung betroffenen Sachgebiet als befähigt anzusehen. 4.2 Prüfung der Arbeitsmittel und Dokumentation Die Prüfung der Arbeitsmittel nimmt einen wichtigen Stellenwert ein. In den Bogen zu Kapitel 3 wird beschrieben, wie Arbeitsmittel zu prüfen sind und ein Vorschlag für eine nachvollziehbare Dokumentation der Prüfung unterbreitet Pflichten des Fachverantwortlichen 1. Der Fachverantwortliche hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme, sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden. 2. Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Fachverantwortliche die Arbeitsmittel entsprechend den ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen.der Fachverantwortliche hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten. 3. Der Fachverantwortliche hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden. 13

14 4. Der Fachverantwortliche hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung genügen Regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen Welche Arbeitsmittel in welchem Umfang prüfpflichtig sind, legt der Fachverantwortliche im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für jedes Arbeitsmittel fest und dokumentiert dies in dem jeweiligen Beurteilungsbogen zum Arbeitsmittel. Analog zur Arbeitsplatz-/Tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung müssen auch Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsmittel überprüft und ggf. aktualisiert werden. Der Zeitraum der Aktualisierung wird entsprechend der Gefährdungsbeurteilung und der Begebenheiten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich vom Fachverantwortlichen festgelegt. Die Aktualisierung erfolgt jedoch mindestens bei Veränderungen (Zuweisung von Prüfaufgaben, neue Prüfobjekte, Benennung neuer Personen, die die Prüfung durchführen). Zusätzlich steht als Hilfsmittel das allgemeine Kataster Prüfpflichtige Arbeitsmittel und sonstige Einrichtungen, Stand zur Verfügung. Grundlage für diese Liste war u.a. das Kataster Prüfpflichtige und überwachungsbedürftige Arbeitsmittel und Anlagen des TÜV-Rheinland Berlin-Brandenburg und die Liste Prüfpflichtige Anlagen der Landesunfallkasse Hamburg. Allerdings erhebt diese Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient lediglich als Nachschlagewerk. Diese Liste entbindet nicht davon, für die dort aufgeführten Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die in der Liste genannten Prüffristen können als Orientierung weiterhin angewendet werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die dort genannten gesetzlichen Vorgaben sowie die Vorgaben aus den Unfallverhütungsvorschriften einem Wandel unterliegen Veränderung gesetzlich vorgegebener Prüffristen Eine Verkürzung der Prüffristen ist jederzeit möglich bzw. notwendig, wenn sich dies aufgrund der Gefährdungsbeurteilung oder z.b. immer wieder auftretender Störungen ergibt. Der Fachverantwortliche kann die Prüffristen auch verlängern, wenn dies anhand der Gefährdungsbeurteilung zu belegen ist und Ergebnisse bisheriger Prüfungen dem nicht entgegen sprechen Kataster regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln und Sicherheitseinrichtungen Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit empfiehlt es sich, die Daten bzgl. der Prüfungen je Verantwortungsbereich in einem Kataster regelmäßige Prüfungen von Arbeitsmitteln festzuhalten. Hiezu steht ein Blanko-Formular auf der Homepage der Stelle Arbeits- und Umweltschutz zur Verfügung, welches wie folgt aufgebaut ist: 14

15 Kopf Hier werden der Name des Instituts/Arbeitskreises eingetragen. 1 Nummer des Prüfobjektes 2a Hier sind die Prüfgegenstände analog zum Nachschlagewerk aufzuführen. Dabei werden aus Gründen der Vollständigkeit nicht nur Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung aufgeführt, sondern z.b. auch Persönliche Schutzausrüstung, Sicherheitseinrichtungen etc. 2b Hier wird konkretisiert, welche Gegenstände geprüft werden müssen. 3 Hier werden nähere Angaben zur Prüfung gemacht. Teilweise bestehen Prüfstandards aufgrund rechtlicher Vorgaben (s.a. Allg. Kataster Prüfpflichtige Arbeitsmittel), aus Erfahrung beim Umgang mit dem Arbeitsmittel und /oder aufgrund von Herstellerangaben. 4 Hier ist die Art der Prüfung zu beschreiben, z.b. Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Sicherheitsüberprüfung, Prüfung im Rahmen von Wartungen/Instandhaltungen (s. Allg. Katatser). 5a/5b Hier sind die ermittelten Prüffristen einzutragen. Sollten noch rechtliche Grundlagen für Prüffristen bestehen, (UVV oder andere Rechtsquellen), können diese dort angenommen werden, sofern diese auch der Gefährdungsbeurteilung genügen. 6 Hier ist zu ermitteln, welche Anforderungen je nach Art des Arbeitsmittels an die Person gestellt werden, die die Prüfung durchführt (Befähigungsgrad s. Kapitel 4) 7 Namentliche Nennung der Person, die die Prüfung durchführt. 8 Dokumentation der Prüfergebnisse, z.b. Protokoll, Plakette, Liste etc Dokumentation der Prüfergebnisse Die Aufzeichnungen müssen für das zu prüfende Arbeitsmittel angemessen und nachvollziehbar sein, d.h. je nach Art steigen die Anforderungen an die Dokumentation. Nachvollziehbar bedeutet auch, dass die Anforderungen und die Qualifikationen der befähigten Personen im Rahmen der Dokumentation nochmals dargestellt werden. Beispiele: 1. Bei Feuerlöschern sind Prüfplaketten ausreichend. 2. Bei Notduschen sollte eine Liste geführt werden, in der vermerkt wird, wer wann welche Notdusche mit welchem Ergebnis geprüft hat. 3. Laborabzüge: Neben der Prüfplakette, die nach Möglichkeit farbig anzeigen sollte, mit welchem Ergebnis die Prüfung abgeschlossen hat (rot: nicht funktionstüchtig, grün: funktionsfähig), empfiehlt es sich, die Messdaten bzgl. der Luftleistung sowie sonstige Daten (z.b. mechanische Sicherheit) in einem Protokoll festzuhalten. 4. Eine umfangreiche Dokumentation muss bei der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen erfolgen. Diese Dokumentation enthält in der Regel folgende Angaben: Datum der Prüfung Art der Prüfung Prüfgrundlagen Was wurde im einzelnen geprüft Ergebnis der Prüfung Mängel und deren Bewertung Aussagen zum Weiterbetrieb Termin der nächsten Prüfung (z.b. nach Mängelbeseitigung, wiederkehrende Prüfung) Name und Bezeichnung des Prüfers 15

16 Der Fachverantwortliche hat sicherzustellen, dass die Dokumentationen, sei es bei Prüfungen durch Mitarbeiter der Universität oder durch externe Organisationen, vorliegen. Kapitel 5. Explosionsgefährdete Bereiche 5.1 Rechtsgrundlage Explosionsfähige Atmosphäre gemäß 2 Betriebssicherheitsverordnung Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen Menge (gefahrdrohende Menge) auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderer erforderlich werden. Explosionsgefährdeter Bereich im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter Bereich Explosionsschutzdokument gemäß 6 Betriebssicherheitsverordnung (1) Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach 3 sicherzustellen, dass ein Dokument (Explosionsschutzdokument) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird. (2) Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen, 1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind, 2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen, 3. welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden und für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten. (3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden. (4) Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung koordiniert der Arbeitgeber, der die Verantwortung für die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel trägt, die Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten betreffenden Maßnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und die Bedingungen der Durchführung dieser Koordinierung. 5.2 Beauftragte Person Die Anforderungen der technischen Regel für Betriebssicherheit, TRBS 1203 Teil 1, befähigte Personen Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen sind zu beachten und anzuwenden. 5.3 Betrachtung von Laboratorien Sofern Laboratorien mit einer mechanischen Be- und Entlüftung (Abluftrate 25m 3 m -2 h -1 ) nach Stand der Technik betrieben und gemäß TRGS 526 Laboratorien genutzt werden (bestimmungsgemäßer Gebrauch der Gefahrstoffe in laborüblichen Mengen durch unterwiesenes Personal), ist grundsätzlich kein Explosionsschutzdokument notwendig, da durch die nach Stand der Technik installierte und betriebene Lüftungstechnik im Sinne eines primären Explosionsschutzes anzusehen ist. 16

17 5.4 Betrachtung anderer Bereiche Bereiche mit explosionsfähiger Atmosphäre können auch entstehen bei Lackierarbeiten oder bei Arbeiten mit Stoffen, die Stäube erzeugen und/oder dort, wo sich viele Stäube bei Anwesenheit einer Zündquelle ablagern können. Berücksichtigt werden müssen bei Ihrer Betrachtung auch sogenannte Lösemittellager. Bitte prüfen Sie daher für Ihren Verantwortungsbereich genau die jeweiligen Gegebenheiten. Kapitel 6. Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen 6.1 Rechtsgrundlage Die Betriebssicherheitsverordnung regelt u.a. die Überprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen. 1 Anwendungsbereich Sie gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes, soweit es sich handelt um 1 a) Dampfkesselanlagen, b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, c) Füllanlagen, d) Leitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die aa) Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S.1) mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie, bb) innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr der Richtlinie 97/23/EG oder cc) einfache Druckbehälter im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48), geändert durch Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S.1), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar Liter sind oder beinhalten, 2. Aufzugsanlagen, die a. Aufzüge im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), b. Maschinen im Sinne des Anhangs IV Buchstabe A Nr. 16 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 207 S.1), c. Personen-Umlaufaufzüge, d. Bauaufzüge mit Personenbeförderung oder e. Mühlen-Bremsfahrstühle sind, 17

18 3. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. EG Nr. L 100 S.1) sind oder beinhalten, und 4 a) Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als Litern, b) Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 Litern je Stunde, c) Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen sowie d) Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 Litern je Stunde, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder umgeschlagen werden. Diese Verordnung gilt ferner für Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb der in Satz 1 genannten Anlagen erforderlich sind. Die Vorschriften des Abschnitts 2 finden auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Anlagen und Einrichtungen nur Anwendung, soweit diese von einem Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden. 6.2 Orientierungshilfe für die Praxis Neben dem Abschnitt 3 und dem Anhang 5 der Betriebssicherheitsverordnung liefert das Allgemeine Kataster Regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen u.a. einen Überblick über zu prüfende überwachungsbedürftige Anlagen. Für den Bereich der Universität zu Köln obliegt der überwiegende Teil der Prüfungen besonders überwachungsbedürftiger Anlagen aus dem Bereich Gebäudetechnik dem Dezernat 5. Durch den Fachverantwortlichen ist im Einzelfall zu prüfen, ob dies für sämtliche in seinem Zuständigkeitsbereich befindliche oder genutzte Anlagen zutrifft (z.b. Autoklaven). 18

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