Rechts- und Haftungsfragen zur Energieberatung und Ausstellung von Energieausweisen

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1 Rechts- und Haftungsfragen zur Energieberatung und Ausstellung von Energieausweisen Rechtsanwältin Dr. Svenja Kahlke Krall, Kalkum & Partner GbR

2 Übersicht Änderungen und rechtliche Relevanz DIN V als Berechnungsmethode zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz Haftungsrisiko bei Beratung und Erstellung von Energieausweisen Anwendungsbereich: Klarstellung gegenüber EnEV 2007, dass sich Anwendungsbereich nur auf beheizte und klimatisierte Gebäude und Gebäudeteile bezieht. ausschlaggebend ist, ob das Gebäude ständig auf einer gewissen Innentemperatur gehalten werden muss Krall, Kalkum & Partner GbR 2

3 Übersicht Änderungen und rechtliche Relevanz Referenzverfahren bei neu zu errichtenden Gebäuden ( 3 Abs. 1 EnEV 2009) Haftungsrisiko bei Beratung und Erstellung von Energieausweisen Änderungen von Außenbauteilen ( 9 Abs EnEV 2009) Begrenzung auf 10%, aber andere Bezugsfläche Austausch von Heizkesseln ( 10 Abs. 1 EnEV 2009) Haftungsrisiko Krall, Kalkum & Partner GbR 3

4 Übersicht Änderungen und rechtliche Relevanz Diverse Warmwasser- und Wärmeversorgungsleitungen ( 10 Abs. 2 EnEV 2009) Oberste Geschossdecken ( 10 Abs. 3 EnEV) Elektrische Speicherheizsysteme ( 10a Abs. 1 EnEV) Haftungsrisiko bei Beratung, insb. im Zusammenhang mit Fristen des 10a Abs. 2 EnEV) Klimaanlagen Vorlagepflicht der Inspektionsbescheinigung von Betreibern von Klimaanlagen ( 12 Abs. 6 EnEV 2009) Nachrüstpflichten ( 15 EnEV 2009) Krall, Kalkum & Partner GbR 4

5 Übersicht Änderungen und rechtliche Relevanz Verbrauchsausweis als Ausnahme ( 17 Abs. 2 S. 3 EnEV 2009) Erweiterte Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude ( 21 EnEV 2009) Private Nachweise ( 26a EnEV 2009) Fachunternehmererklärung Krall, Kalkum & Partner GbR 5

6 Erneuerbare-Energien Energien-Wärmegesetz soll zu einem dynamischen Ausbau der erneuerbaren Energien im Wärmebereich führen Seit dem 1. Januar 2009 müssen Eigentümer neu errichteter Gebäude ihren Wärmebedarf anteilig aus erneuerbaren Energien decken, d.h. es besteht eine Nutzungspflicht Ersatzmaßnahmen möglich (z.b. Nutzung von Abwärme, von Wärme aus Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen, verbesserte Dämmung etc.) Krall, Kalkum & Partner GbR 6

7 Anwendungsbereich/ Zeitlicher Geltungsbereich Übergangsvorschriften ( 28, 30 EnEV 2009) Bauantragstellung und Abnahme vor Inkrafttreten: EnEV 2009 findet nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Anwendung Bauantragstellung und Abnahme nach Inkrafttreten: EnEV 2009 zwingend anwendbar Bauantragstellung vor Inkrafttreten/ Abnahme nach Inkrafttreten Bei ausdrücklicher oder mittelbarer Vereinbarung der EnEV 2009(+) Krall, Kalkum & Partner GbR 7

8 Der Energieberater und das Rechtsdienstleistungsgesetz 2 Abs. 1 RDG : jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Keine Rechtsdienstleistungen sind somit Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen. 5 Abs. 1 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Krall, Kalkum & Partner GbR 8

9 Nachweispflichten/ Unterenehmererklärung Ziel: Stärkung des Vollzugs der Verordnung duch den Einsatz privater Nachweispflichten 26a EnEV 2009: Regelung nur für Bestandsgebäude Schriftformerfordernis Aufbewahrungspflicht des Eigentümers: 5 Jahre Prüfungsmöglichkeit durch den Auftraggeber evtl. durch Einbindung des Energieberaters Krall, Kalkum & Partner GbR 9

10 Leistungsstörungen Energieberater als Dienstleister? 611ff, + wenn der Energieberater nur die Durchführung einer Tätigkeit schuldet, keinen bestimmten Erfolg kann nur in Ausnahmefällen bei reiner Beratung einschlägig sein, nicht bei Beauftragung eines Energieausweises Krall, Kalkum & Partner GbR 10

11 Leistungsstörungen Energieberater als Werkunternehmer selbst bei Beratung erwartet der Kunde als Ergebnis wohl ein bestimmtes Konzept, dass er umsetzen kann (+) Ernergieausweis stellt Werk dar, da Kunde hier ein zutreffendes Ergebnis erwartet, d.h. Haftung nach 630ff Krall, Kalkum & Partner GbR 11

12 Haftung des Energieberaters 633 BGB: fehlerhafter Energieausweis, Prüfpflicht! Fehlerhaftes Modernisierungskonzept 280 ff BGB: Mangelfolgeschäden bei fehlerhaften Energieausweis oder Modernisierungskonzept Öffentlich-rechtlich: Fehlerhafte Modernisierungsempfehlung ( 27 Abs. 2 Ziff. 4 EnEV 2009) Zugrundelegung falscher Daten ( 27 Abs. 2 Ziff. 3 EnEV 2009) Krall, Kalkum & Partner GbR 12

13 Exkurs: Probleme für Vermieter Schadensersatzansprüche wegen Nicht- Vorlage oder Fehler des Energieausweises? Minderungsrechte: Energieausweis als zugesicherte Eigenschaft? Sachmangel: Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit verlustreich arbeitende Heizung i.d.r. kein Mangel der zur Minderung berechtigt (KG, Urt. V , -12 U 6/07) etwas anderes kann gelten, wenn Vorgaben der EnEV nicht eingehalten werden, z.b. 10 Abs. 1 EnEV 2009 Krall, Kalkum & Partner GbR 13

14 Exkurs: Probleme für Vermieter Anspruch auf Modernisierung? (+) bei nachträglichen erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz Betriebskosten Nach wohl h.m. sind die Kosten für die Ausstellung des Energieausweises nicht umlagefähig, Bestandteil von Verwaltungskosten, evtl. bei Gewerberäumen umlegbar Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit? ( 556 Abs. 3 S. 1 BGB) Krall, Kalkum & Partner GbR 14

15 Exkurs: Pflichten des Mieters Duldung von Sanierungsmaßnahmen Übernahme von Kosten des Energieausweises über die Mieterhöhung wegen Modernisierung Pflicht zur Mitteilung von Verbrauchswerten ( LG Karlsruhe, Beschl. v , 9 S 523/08) Schadensersatz für Mehrkosten? Krall, Kalkum & Partner GbR 15

16 Haftung beim Kaufvertrag Gewährleistung Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit Aus Energieausweis geht keine Beschaffensheitgarantie hervor Sachmangel liegt hier vor, wenn die Grenzwerte der EnEV nicht eingehalten sind Privatverkäufer sind bei vereinbarten Gewährleistungsausschluss i.d.r. geschützt Krall, Kalkum & Partner GbR 16

17 Haftung in Bauverträgen Energieausweis vom Bauträger? (-) als öffentlich-rechtliche Verpflichtung, da Grundstück i.d.r. bei Vertragsabschluss noch nicht bebaut ist ggfls. vertraglicher Anspruch Gewährleistung Werk muss der üblichen Beschaffenheit entsprechen EnEV als anerkannte Regeln der Technik? (str.) OLG Düsseldorf, Urt. v , - 22 U 32/04 zur Wärmeschutzverordnung Krall, Kalkum & Partner GbR 17

18 Haftung in Bauverträgen Abweichung von der EnEV Beispiel: Bauvertragsparteien vereinbaren ausdrücklich eine Abweichung von der EnEV ( OLG Brandenburg, Urt. V , -12 U 92/08) Auftragnehmer muss gem. 4 Nr. 3 VOB/B auf Vorschriften hinweisen 14 OWiG: auch Beteiligung an Ordnungswidrigkeitstellt ein rechtswidriges ordnungswidriges Verhalten dar Verstoß gegen Verbotsgesetz gem. 134 BGB Krall, Kalkum & Partner GbR 18

19 Sachwalterhaftung Grundsatz: Dritter haftet, wenn er in besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt und dadurch Einfluss auf Verhandlungen hat. Erst die Realisierung der Planung in der Errichtung des Bauwerks begründet die besondere Vertrauensstellung des Architekten, aus der sich seine Sachwalterhaftung ableitet, d.h. hohe Anforderungen. (technische Oberleitung) Krall, Kalkum & Partner GbR 19

20 Innenausgleich bei mehreren Planern Konstellation: Architekt, Bauträger, Bauherr, Energieberater gegenseitige Leistungs- und Prüfpflichten soweit sich Aufgabengebiete überschneiden Ansprüche grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Vertragsverhältnisse, ggfl. Haftung als Erfüllungsgehilfe evtl. auch hier Sachwalterhaftung Krall, Kalkum & Partner GbR 20

21 Vollzug Vollzug durch Fachunternehmererklärung (s.o.) durch den Bezirksschornsteinfeger ( 26b EnEV 2009) - Sichtprüfung, wenn Fachunternehmererklärung nicht erbracht ist - ggfls. Fristsetzung zur Nachbesserung, andernfalls Unterrichtung der zuständigen Behörde - Hinweispflichten Krall, Kalkum & Partner GbR 21

22 Haftung Ordnungswidrigkeiten Handwerker, Bauträger bei Arbeiten entgegen 3, 4, 9, 12 EnEV 2009 Eigentümer ( 16 Abs. 2 EnEV) Aussteller ( 17 Abs. 5, 21 Abs. 1 EnEV 2009) Handwerker bei fehlender Fachunternehmererklärung Gestaffelte Geldbuße: EUR, EUR, EUR Krall, Kalkum & Partner GbR 22

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