IncentivepläneundihreTerms&Conditions AGB-KontrollebeiBonuszahlungen EineBestandsaufnahmeimLichtederaktuellenRechtsprechung

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1 Arbeitsrecht Aufsätze Arbeitsvertragsrecht/Entgeltrecht RADr.Hans-PeterLöw/AnjaGlück,beideFrankfurt/M. IncentivepläneundihreTerms&Conditions AGB-KontrollebeiBonuszahlungen EineBestandsaufnahmeimLichtederaktuellenRechtsprechung»DB Dr.Hans-Peter Löw ist Rechtsanwalt und Partner und Anja Glück ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Allen& Overy LLP, Frankfurt/M. Kontakt: Auf einemmodernenarbeitsmarktgibt esverschiedene Möglichkeiten zur Vergütung dervon den Mitarbeitern geleisteten Arbeit.NebendemmonatlichzuzahlendenGrundentgeltbieten zahlreiche Unternehmen ihren Mitarbeitern weitere Vergütungsvarianten in Form von leistungsbezogenenentgelten wie Boni oder Provisionen. Der vorliegende Beitrag widmet sichdiesenbesonderenentgeltformenundsollanhandderaktuellen Rspr. einenüberblick überdie damit einhergehenden rechtlichen Fragestellungenbieten sowie Handlungsempfehlungenbei dergestaltung von Bonusklauseln aufzeigen. I. Einleitung Unternehmen verfolgen mit variablen Zahlungen vielfältige Ziele. Durch die monetäre Beteiligung amunternehmenserfolgwerden Verhaltenssteuerung und Mitarbeiterbindung bezweckt.geradeininternationalenunternehmenliegendem inallerregelumfangreicheplanbedingungenzugrunde,häufig Terms&Conditions genannt.indembemühen,möglichst viele unterschiedliche Aspekte dabei zuverbinden und sich dienotwendigeflexibilitätzuerhalten, werden diesebedingungenbisweilenrechtkompliziert,geradezuundurchsichtig. Eskommthinzu,dassbeiinternationalenUnternehmenauch VorstellungenandererRechtskreisehineinkommen,dienicht immer mit deutschem Arbeitsrecht vereinbar sind.dieses FlexibilisierungsinteressedesArbeitgeberskollidiertjedochmit den rechtlich geschützten Erwartungen des Arbeitnehmers. DievariableVergütungistdeshalbhäufigAnlassfürarbeitsgerichtliche Streitigkeiten.Gerade inden letzten dreijahren hat dasbageine VielzahlvonGrundsatzentscheidungengefällt. Bei der Formulierungvon Vertragsklauselnzur Gewährung solcher Sonderzahlungen ist deshalb Vorsicht geboten. II. EinbeziehungvonTerms&ConditionsinArbeits-und Dienstverträge FürdiegenauereAusgestaltungderBonuszahlungwirdinden jeweiligenarbeits-oderdienstverträgenoftmalsaufdiediesen beigefügtenterms&conditionsverwiesen.hierbeihandeltes sichmeistumallgemeine Geschäftsbedingungen(AGB)i.S.v. 305ff.BGB.NachderRspr.handeltessichsowohlbeieinem Arbeitsvertrag 1 alsauchbeieinemgeschäftsführerdienstvertrag 2 umeinenverbrauchervertragi.s.d. 310Abs.3BGB. Die Terms & Conditions müssen gem. 305 Abs. 2 BGB BestandteildesVertragsgewordensein.VerweistderArbeitsvertragauf den Bonusplander Gesellschaft, sowerden die 1 BAGvom AZR572/04,DB2005S BAGvom AZR253/09,DB2010S Planbedingungen jedenfallsdannnicht Vertragsbestandteil, wenn sienichtzumindestbekannt gemacht wurden. Die Bonusbedingungen dürfen auch keine überraschenden Klauselni.S.d. 305cBGBsein,dadiesenichtBestandteildes Vertragswerden.IstderSinngehalt einerklauselundeutlich, soisterzunächstimwege derauslegungzuermitteln. 3 VerbleibennachAusschöpfungderAuslegung 4 Zweifel,sogehen diesenach 305cAbs.2BGBzulastendesVerwenders. III. Inhaltskontrolle Handelt es sich bei dem Bonus um eine Gegenleistung für erbrachtearbeit,besteht zwischenbonusundarbeitsleistung einesynallagmatischeverbindung. DieBonusklauselnsinddannimHinblickaufKlauselverbote mitwertungsmöglichkeitnach 308BGBundKlauselverbote ohne Wertungsmöglichkeitnach 309 BGB zu prüfen.zudem darfdervertragspartnerdurchdiebestimmungnichtunangemessen benachteiligt werden.die Regelungdarfnicht mit wesentlichengrundgedankengesetzlicherregelungenunvereinbarsein.auch das Transparenzgebot mussgewahrtsein. EinVerstoßgegendie 307ff.BGBführtzurUnwirksamkeit dervertraglichenregelung. IV. ÜblicheKlauselninTerms&Conditions Bonusbedingungen enthalten oftmals Freiwilligkeitsvorbehalte Widerrufsvorbehalte Stichtagsklauseln Klauseln zu Kürzung oder Ausschluss der Zahlung Rückzahlungsklauseln Zielerreichungsvorgaben 1. Freiwilligkeits-undWiderrufsvorbehalte Häufiger Bestandteilvon Terms & Conditionssind Freiwilligkeits-undWiderrufsvorbehalte.Durchsiemöchtesichder Arbeitgeber bei der Zahlung von Sondervergütungen einen rechtlichenspielraumoffenhalten,umimmerwiederneuüber diegewährungderleistungentscheidenodersichvoneinem einmalgegebenenversprechenwiederlösenzukönnen. a) Freiwilligkeitsvorbehalt Durch die Vereinbarungeines Freiwilligkeitsvorbehalts soll vonvornhereindieentstehungeinesanspruchsaufdieleistungfür die Zukunftverhindertwerden. 5 Dabei erklärtder Arbeitgeber, dass er die Vergütung freiwillig erbringtund 3 BGHvom XIIZR109/08,DB ,Rn StattvielerBGHvom VZR201/08,DB ,Rn.13,m.w.N. 5 Vgl. dazu Schöne, in: Hümmerich/Boecken/Düwell, NomosKomm. Arbeitsrecht, 2. Aul. 2010, 611BGBRn.679. DERBETRIEB Nr

2 Arbeitsrecht Aufsätze aucheinewiederholtezahlungkeinenrechtsanspruchfürdie Zukunftbegründet. 6 FürdieFrage,obeinFreiwilligkeitsvorbehaltzulässigistoder nicht,ist entscheidend,ob essich umeine Sonderleistung zum laufenden Arbeitsentgelt handelt oder umeine nicht laufende SonderzahlungzusätzlichzumlaufendenArbeitsentgelt. Unzulässig sind nach Auffassungdes BAG FreiwilligkeitsvorbehaltebeiVergütungsbestandteilen,diezurlaufendenVergütungzählenundunmittelbarindasGegenseitigkeitsverhältnis vonarbeitsleistungundentgelteingebundensind. 7 Beieiner monatlich gewährten Leistungszulage handelt essich umeine regelmäßiggewährtezusätzliche Vergütung der Arbeitsleistung,dieindasSynallagmaeingebunden istundaufdiesich derarbeitnehmerinseinerlebensführungeinstellt. 8 DerAusschlussjedenRechtsanspruchsfürdieZukunftwiderspreche demzweckdesarbeitsvertrags,nachdemderarbeitgeberdie vollständige Erbringung der geschuldeten Leistung verlangen undderarbeitnehmerüberdievomarbeitgebergeschuldete Gegenleistungdisponierenkann. Zulässig ist hingegen ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen,diederArbeitgeberzusätzlichzumlaufenden Entgelt gewährt,wie bspw. Weihnachtsgeld,Boni,Tantieme odersonstige einmaligezahlungenzumjahresende,zuderen Gewährung sich der Arbeitgeber nicht bereits vertraglich verpflichtethat. 9 IndiesenFällenseidasVertrauendesArbeitnehmersaufdenzukünftigenErhaltderLeistungnichtschutzwürdig. Auf jährlich gewährte Sonderzahlungen könne im GegensatzzurlaufendenVergütungeherverzichtetwerden. 10 EinsolcherFreiwilligkeitsvorbehalt,derdasEntsteheneines Anspruchs auch bei wiederholter Zahlung nicht entstehen lasse,weiche nichtvonallgemeinanerkanntenrechtsgrundsätzenab.vielmehrentsprächensolchevorbehaltedenallgemeinanerkannten Regelnzur Verhinderungdes Entstehens einerbetrieblichenübung. 11 Auch die beträchtliche Höhe einer Sonderzahlung spreche nichtgegendiemöglichkeit,einenkünftigenanspruchwirksamausschließenzukönnen. 12 IstderFreiwilligkeitsvorbehaltBestandteilindenvomArbeitgebergestelltenBonusbedingungen,mussernach 307Abs.1 Satz 2 BGB eindeutig und klarformuliertsein. 13 Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist nach Auffassung des BAG danngegeben,wennsonderleistungendesarbeitgebersnach Voraussetzungen und Höhe präzise festgelegt sind was das Bestehen eines vertraglichen Anspruchs nahelegt und gleichzeitigeinfreiwilligkeitsvorbehaltvorhandenist. 14 b) Widerrufsvorbehalt Ist in Bonusplänen ein Widerrufsvorbehalt enthalten, bestehtgrds.einanspruchdesmitarbeitersaufdieleistung. Ermöglicht werdensollaberdieeinseitigebeseitigungdieses AnspruchsdurchdenArbeitgeber. VorformulierteWiderrufsvorbehalteüberprüft das BAG vor allem anhand von 308 Nr.4 BGB.Die Vereinbarung,der Ver- 6 Löw/Kunz,AuA2012S.103;Ricken,DB2006S.1372(1374). 7 BAGvom AZR627/06,DB2007S BAGvom ,a.a.O.(Fn.7),Rn BAGvom AZR606/07,DB2008S BAG vom , a.a.o.(fn. 9), Rn BAGvom AZR289/08,DB2009S BAG vom , a.a.o.(fn. 11). 13 BAGvom AZR526/10,DB2012S.179,Rn BAGvom AZR177/12,DB =NZA2013S wender könne eine versprochene Leistungändernoder von ihr abweichen,ist danach unwirksam,wennsie nicht unter Berücksichtigungder Interessen des Verwenders dem Vertragspartnerzumutbarist. EinerInhalts-undAusübungskontrollehälteinWiderrufsvorbehalt dannstand,wennder Arbeitgeber sachliche Gründe für den Widerruf hat und die wesentlichen Umstände des Einzelfalls sowie die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigtund gegeneinander abwägt. 15 Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit ist die Höhe der zu widerrufenden Leistung.Damit keineingriffinden Kernbereich desarbeitsverhältnisseserfolgt,siehtdasbaglediglicheine Lohnminderungvonbiszu25%alsmöglichan. 16 Der Widerrufsvorbehalt muss zudem hinreichend transparent sein. Die Gründe für eine etwaige Ausübungdes Widerrufs müssen imarbeitsvertraggenannt werden. 17 Ausreichendist bspw. die Angabe, ein Widerrufkönne aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrundderleistungoderdesverhaltensdes Arbeitnehmers erfolgen. 18 c) KombinationvonFreiwilligkeits-undWiderrufsvorbehalt Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt auch bei der KombinationeinesFreiwilligkeitsvorbehaltsmiteinemWiderrufsvorbehalt vor. 19 Während bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt schon keinanspruch auf die Leistung entsteht, hat der Arbeitnehmer bei einem Widerrufsvorbehalt zwar einen Anspruch, der Arbeitgeber behält sich aber vor, die versprocheneleistungeinseitigzuändern. 20 Lässt die Auslegung einer Vertragsformulierung mehrere Ergebnisse vertretbarerscheinen,geht diesnach 305cAbs.2 BGB zulasten des verwendenden Arbeitgebers, was einen unbedingten Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung begründen kann. So lässt die Formulierung die Zahlung eines13.gehaltsisteine freiwilligeleistung,dieanteiligals Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann zwei Ergebnisseder Auslegung zu: Zum einen könnediezahlung insgesamt alsodas ob der Gewährung imbelieben des Arbeitgebersstehen.ZumanderenkönnelediglichdieModalitätderAuszahlunginFormderAufteilungalsUrlaubs-oder Weihnachtsgeld alsodas wie der Gewährung betroffen sein. 21 Auch die Bezeichnung als freiwillige Leistung führt nicht zur Eindeutigkeit der Regelung,dahierdurch unmissverständlichnurzumausdruckkommt,dassderarbeitgeber nichtdurchtarifvertragoderbetriebsvereinbarungzurzahlungverpflichtetist Stichtagsklauseln Werden inbonusplänen Stichtagsregelungenaufgenommen, verfolgendieseregelmäßigdenzweck,denarbeitnehmerbis zueinem vereinbarten Stichtag zubinden. 23 Entgeltbestandteile sollen wegfallen,wenndas Arbeitsverhältniszueinem 15 BAGvom AZR125/86,DB1988S SoBAGvom AZR721/05,DB2007S.170.ZusätzlichdarfauchkeineTarifunterschreitung erfolgen. 17 BAG vom , a.a.o.(fn. 16), Rn BAGvom AZR364/04,DB2005S BAG vom , a.a.o.(fn. 13). 20 BAG vom , a.a.o.(fn. 13), Rn BAGvom AZR281/12,DB =NJW2013S BAG vom , a.a.o.(fn. 21), Rn Schönhöft, in: Grobys/Panzer, StichwortKomm. Arbeitsrecht, 2. Aul. 2014, Stichwort Stichtagsklausel Rn DERBETRIEB Nr

3 Arbeitsrecht Aufsätze bestimmtenzeitpunktnichtmehrbestehtodersichineinem gekündigtenzustandbefindet.diezulässigkeitsolcherregelungenistmaßgeblichabhängigvondemzweck,dermitder Zahlungverfolgtwird. a) ErfolgsvergütungmitEntgeltcharakter Danach können Vergütungsbestandteile,die vom Erreichen vonpersönlichenzielenunddemunternehmenserfolgabhängen,nichtunterdieauflösendebedingungdesbestehenseines ungekündigtenarbeitsverhältnisseszueinemstichtagaußerhalbdesleistungszeitraumsgestellt werden. 24 DerAnspruch auf in dieser Weise ausgestaltete Vergütungsbestandteile entstehtmitablaufdesmonatlichenleistungszeitraums.die ErfolgsvergütungwirdbereitsindeneinzelnenMonatenvom Arbeitnehmer durch Leistung der Arbeit anteilig verdient, jedoch aufgespartund amvereinbarten Fälligkeitstagausgezahlt. 25 Zur Gewährung dieser Entgeltbestandteile ist der Arbeitgeber nach 611 Abs. 1 BGB verpflichtet. 26 Das BAG sieht darüberhinausinstichtagsregelungen,diedenentzug bereits verdienten Arbeitsentgelts vorsehen, eine unzumutbarebeschränkungderdurchart.12abs.1gggeschützten Berufsfreiheit des Arbeitnehmers. 27 Dennder Arbeitnehmer werdeinseinerfreiheit,den Arbeitgeberzuwechseln,unzulässigbeschränkt,wennerbeieinerKündigungdenAnspruch aufbereitsverdienteentgeltbestandteileverliere. Diese Grundsätze gelten auch für Bonuspläne inbetriebsvereinbarungen. 28 Die Betriebsparteien sind beimabschluss ihrervereinbarungengem. 75Abs.1,2Satz1BetrVGandie GrundsätzevonRechtundBilligkeitgebunden.Deshalbhaben auchsiediewertungendes 611Abs.1BGBzubeachtenund diegrundrechtlichgeschützteberufsfreiheitderarbeitnehmer zuwahren. Die Auszahlung verdienten Entgeltskanndaher auchhiernichtrückwirkenduntereineauflösendebedingung gestelltwerden. Aucheine SonderzahlungmitMischcharakter,diejedenfalls auchvergütungfürbereitserbrachtearbeitsleistungdarstellt, kann ebenfalls nicht vom ungekündigten Bestand des ArbeitsverhältnisseszueinemZeitpunktaußerhalbdesBezugszeitraumsabhängiggemachtwerden. 29 Diessollneuerdingsauchdanngelten,wennderStichtaginnerhalb des Bezugszeitraumsliegt. 30 Jedenfallsdann,wenndie JahressonderzahlungexaktdemNovembergehalt entspricht, hatderarbeitnehmeranspruchaufdiesesonderzahlungpro ratatemporis,wennerdasunternehmen vorablaufdesjahresverlässt.dasbaghataberdaraufhingewiesen,dasseine anderebeurteilunggeboten seinkann,wenndiearbeitsleistunggeradeineinembestimmtenzeitraumvordemstichtag besonderen Werthat. 31 Dieskönne bei Saisonbetrieben der Fallsein, aber auch auf anderen branchen- oder betriebsbezogenenbesonderheitenberuhen.möglichseiebenfalls,dass eine Sonderzahlungan bis zu bestimmtenzeitpunkten eintretendeunternehmenserfolge anknüpft;in diesenfällenseieine 24 BAG vom AZR 412/09, DB = NJW 2011 S. 3262; vom AZR783/11,DB2013S BAG vom , a.a.o.(fn. 24), Rn BAG vom , a.a.o.(fn. 24), Rn BAG vom , a.a.o.(fn. 24), Rn BAGvom ,a.a.O.(Fn.24);vom AZR94/10,BeckRS2011, BAGvom AZR612/10,DB =NZA2012S Vgl.BAGvom AZR848/12=DB2014S BAG vom , a.a.o.(fn. 30), Rn. 32. zubestimmten Stichtagen erfolgende Betrachtung oftmals zweckmäßigundnichtzubeanstanden. 32 Soll also mit der Sonderzahlung ein zusätzlicher Erfolg besondersvergütetwerden,derüberdieohnehingeschuldete Arbeitsleistung hinausgeht und sich ebensowenig inbloßer Betriebstreue erschöpft,sind StichtagsklauselninIncentiveplänenweiterhinzulässig.Voraussetzunghierfüristaber,dass diezusatzleistungnachdemparteiwillennichtvorablaufdes Stichtagsanteiligerbrachtwerdenkann. 33 b) PrämienfürBetriebstreue Sonderzuwendungen, die nicht der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung dienen, sondern allein sonstige Zwecke verfolgen,könnenvomungekündigtenbestehendesarbeitsverhältnisseszumauszahlungszeitpunktabhängiggemacht werden. 34 c) Abgrenzungsindizien Das BAGneigtdazu,inFällen,indenen eine Sonderzahlung mindestens25%dergesamtvergütungausmacht,denmitder Sonderzahlung verfolgten Zweck ineiner zusätzlichen VergütungzusehenunddieZielsetzung,künftigeBetriebstreue zubelohnenunddenarbeitnehmerzuregerundengagierter Mitarbeitzumotivieren,dahinterzurückzutretenzulassen. 35 IndieselbeRichtung weist auch folgende Entscheidungdes BAG: 36 ImStreitfallsolltendievomArbeitgeberalsGratifikationbezeichnetenZahlungenmehrals25%,mehrals50%und nahezu100%desjahresgrundgehaltsimabgelaufenenkalenderjahrbetragen.dassleistungenindieserhöhe nichtauch in einem Verhältnis zur vom Arbeitnehmer im Bezugsjahr erbrachtenarbeitsleistungstehensollen,hieltdasbaggerade in auf kurzfristige Erfolge orientierten Branchen (hier der Wertpapierhandel) nichtfürmöglichundstuftediezahlungen als Sonderzahlungen mit Mischcharakter ein,mit der Folge, dassderungekündigtebestanddesarbeitsverhältnisseszum AuszahlungstagnichtalsAnspruchsvoraussetzungstandhielt. d) BindungsfristenbeiShareplänen DiefürSonderzahlungenentwickeltenRechtsgrundsätzezur ZulässigkeitvonBindungsfristenundVerfallklauselnkönnen nicht uneingeschränkt auf Aktienoptionen übertragen werden Abs. 2 Nr. 4 AktG bestimmt eine sog. Wartefrist von mindestensvierjahren,diezwischenausgabeundausübung deraktien liegenmuss.eine gesetzlicheobergrenzeexistiert nicht. Unter Verweis auf 624 BGB sollen nach überwiegender Ansicht aber Verfallsfristen von bis zu fünf Jahren zulässigsein. 38 Wird das Bezugsrecht auch nach Ablaufder gesetzlichenwartezeitandasbesteheneinesungekündigten Arbeitsverhältnissesgeknüpft, benachteiligt diese Regelung 32 So bereits BAG vom AZR 443/08, DB 2009 S und vom AZR667/10,DB2012S.1332,wonacheinAnspruchaufeineBonuszahlungandasBestehen eines Arbeitsverhältnisses im Geschäftsjahr geknüpft werden kann. 33 So Heins/Leder, NZA 2014 S BAG vom , a.a.o.(fn. 32). 35 BAGvom AZR825/06,DB2008S.126,Rn BAG vom , a.a.o.(fn. 32). 37 BAGvom AZR351/07,DB2008S Pulz, BB 2004 S (1112); MünchKomm-AktG/Fuchs, 193 Rn. 34; Staake, NJOZ 2010 S. 2494(2499); Baeck/Diller, DB 1998 S. 1405(1408). DERBETRIEB Nr

4 Arbeitsrecht Aufsätze denarbeitnehmeri.d.r.nichtunangemesseni.s.d. 307Abs.2 Nr.1BGB. 39 NachAnsichtdesBAGhabenAktienoptionenimVergleichzu anderen Sonderzahlungen einen ungleich größeren spekulativen Charakter. 40 Bei ihnen könne der bezugsberechtigte ArbeitnehmerauchbeiguteneigenenLeistungenundeinem für das Unternehmen erfolgreichen Geschäftsjahr mit der Werthaltigkeit der Bezugsrechtenicht zuverlässig rechnen. Esseinichtgarantiert,dasssicheinmomentanggf.günstiger WertseinerOptionsrechtevolloderauchnurteilweiserealisieren werde.deshalb könne ein schutzwürdigesvertrauen auf den Fortbestand diesesvermögenswertes nur sehreingeschränktentstehen,weshalb eine Anbindung der Befugnis zur Ausübung der Bezugsrechte andas Bestehen eines ungekündigtenarbeitsverhältnissesdemarbeitnehmereher zuzumuten sei als bei Sonderleistungen ohne oder mit geringerem spekulativemcharakter. Entzogenwirdkeinbereits verdienter Lohn, sondern lediglich eine Verdienstchance. Aktienoptionsrechte können damit grds. an das Bestehen einesarbeitsverhältnissesgebundenwerden. 3. Rückzahlungsklauseln Während Entgeltbestandteile bei einer Stichtagsklausel in IncentiveplänenerstgarnichtzurAuszahlungkommen,sehen Rückzahlungsklauselnvor, dassdiese zurückzuzahlen sind, wenndasarbeitsverhältnisvoreinembestimmtentaggekündigtwirdoderendet. Eine Rückzahlungsvereinbarungistgrds. dannangemessen, wennder Arbeitnehmer einen Vorteil erlangt,der ineinem ausgewogenenverhältniszudereingegangenenbindungsteht. DieshängtimWesentlichendavonab,wiehochdieVergütung imverhältniszurbindungsdauerist. 41 Eine unangemessene Benachteiligung kannsich aus einem Verstoßgegen 307Abs.1Satz2BGBergeben.Nurwennfür denarbeitnehmerausdemincentiveplanklarersichtlichist, in welchen Fällen eine Rückzahlungspflicht besteht,ist sie ausreichend transparent. 42 Eine zuweit gefassterückzahlungsklauselistunwirksam.dasgiltunabhängigdavon,obdievon derklauselerfasstefallkonstellation,diezurunwirksamkeit führt,imkonkretenanwendungsfalltatsächlichvorliegt. ImRahmen derinteressenabwägungsollauchder dierückzahlungspflichtauslösendebeendigungsgrundberücksichtigt werden. Demnach ist es nicht zulässig, die Rückzahlungspflichtschlechthin anjedesausscheidendesarbeitnehmers zuknüpfen,das innerhalb der inder Klausel vorgesehenen Bleibefrist stattfindet. 43 Vielmehrstellt eine Rückzahlungsklausel nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wennsieaneinausscheidendesarbeitnehmersausgründen anknüpft,dienichtdemverantwortungs-undrisikobereich desarbeitgeberszuzuordnensind. 44 Eine Rückzahlungsklausel kanndeshalb anden Abschluss einesaufhebungsvertragsgeknüpftwerden,wenndieserauf Veranlassungund imsinne des Arbeitnehmers geschlossen 39 BAG vom , a.a.o.(fn. 37), die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit betrug damals noch nur mindestens zwei Jahre. 40 BAG vom , a.a.o.(fn. 37), Rn Vgl. BAG vom , a.a.o.(fn. 35), Rn BAG vom AZR 698/10, DB 2012 S. 2894; LAG Hamm vom Sa633/10, BeckRS 2011, BAGvom AZR610/05,DB2006S.2241,Rn BAGvom AZR791/09,DB2012S wurde 45 sowie an eine ordentliche oder außerordentliche arbeitgeberseitigekündigungausverhaltensbedingtengründen. 46 Eine Rückzahlungspflicht kann hingegen weder für den Falleinerbetriebsbedingten Kündigung 47 nochbeieiner Probezeitkündigung 48 vereinbartwerden. AuchbeiRückzahlungspflichtenistzudemnachdemCharakterderSonderzahlungzudifferenzieren.Beireinem Entgeltcharakter ist eine Rückzahlungspflicht ausgeschlossen,da der Arbeitnehmer diese Sonderzuwendung durch seine bereits erbrachte Arbeitsleistungverdient hat und durch ihrenentzug unzulässig bestraft würde. Anderesgilt nachansichtdesbagdann,wennmitdersonderzahlung nicht nur erbrachte Arbeitsleistungen entlohnt werden,sondernauchanreizezurzukünftigenbetriebstreue geschaffen werden sollen. 49 Da das BAG bei solchen Sonderzahlungen mit Mischcharakter Stichtagsklauseln jenseits desbezugszeitraumsaberbereitsfürunzulässigerklärthat, 50 weilsieeineentziehungbereitsverdientenlohnsdarstellen, 51 könntenauchrückzahlungsklauselninzukunftebenfallsals unzulässiganzusehensein. Hingegensind RückzahlungsklauselninBonusplänenweiterhinzulässig,wenndieZahlungausschließlichdie vergangene undzukünftige BetriebstreuedesMitarbeitersbelohnensoll. 4. KürzungderBonuszahlungbeiFreistellung Mitder Zulässigkeit einer Kürzungvon Bonuszahlungen bei Freistellunghatte sich das OLG Frankfurt/M.im Jahr2011 zu beschäftigen. 52 Der Kläger war nach ordentlicher KündigungseinesAnstellungsvertrags freigestellt worden. Der Anstellungsvertragverwies für die Gewährung des Bonus auf die Bonusregelungen der Gesellschaft. Diese enthielten denhinweis,dassauszahlungsvoraussetzungu.a.die aktive Beschäftigung amauszahlungstag sei.das OLG sah diese Regelung als unbilligan. Nach der Wertung des 615 BGB sei der Arbeitgeber auch dannzur vereinbarten Vergütung verpflichtet,wenneraufgrund einer einseitigen Freistellung zurannahmederarbeitsleistungnichtinderlageoder wie beiderfreistellung nichtgewilltist.diebonusbedingungen warendeshalb wegenunzulässigerabweichungvom gesetzlichenleitbilddes 615Satz1BGBgem. 307Abs.2Nr.1BGB unwirksam. V. ZielvereinbarungeninIncentiveplänen Bonusbedingungen enthalten häufigzielvereinbarungen,an derenerreichendiebonuszahlunggeknüpftist. 1. RechtlicheRahmenbedingungen DieZielerreichungkanndabeivonquantitativenKriterienwie demgeschäftsumsatz,demgewinnsowiederkundenanzahl, aberauchvonqualitativenkriterienwiebspw.derkundenzufriedenheitabhängiggemachtwerden. 45 BAGvom AZR883/98,DB =NZA2001S BAGvom AZR320/03,DB2004S BAG vom , a.a.o.(fn. 43). 48 BAGvom AZR383/03,DB2004S.2427,eineAusnahmegiltdann,wennder Arbeitgeber ein kündigungsrelevantes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers nachweisen kann. 49 BAGvom AZR390/02,DB2004S BAG vom , a.a.o.(fn. 29). 51 BAG vom , a.a.o.(fn. 24). 52 OLG Frankfurt/M. vom U 93/10, BeckRS 2014, DERBETRIEB Nr

5 Arbeitsrecht Aufsätze Für die Berechnung wird oft sowohl an die individuelle Leistung des Arbeitnehmers als auch andie Leistung seiner Geschäftsabteilungsowie den Unternehmenserfolg als Ganzesangeknüpft.ImBereichderBanken,Versicherungenund Fondssindzudemjew. dievorgabenderinstituts-vergütungsverordnung 53,derVersicherungs-Vergütungsverordnung 54 und des 37KAGB 55 zubeachten. Basiert die Zielvereinbarungauf einem Rahmenvertrag und damit auf vom Arbeitgeber vorformulierten Bedingungen, unterliegtsie einer vollständigen Inhaltskontrolle nach den 305ff.BGB. 56 EinVerstoß gegen 307Abs.1Satz2,305c BGB kannbspw. vorliegen,wenndie Zielvereinbarungen zu unbestimmtformuliertsind. 2. EinseitigeAbweichung HabendieVertragsparteiendurcheine Zielvereinbarungdie Voraussetzungen für die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abschließend festgelegt,kann der Arbeitgeber sich nicht mehreinseitigdurcheineanderweitigeleistungsbestimmung vonderzahlungspflichtbefreien. 57 Eine Abweichungsollnur danngerechtfertigtsein,wennaußergewöhnlicheumstände vorliegen.dieswurdedurchdasbagimjahr2012imrahmen von immensen Verlusten der Finanzbranche und der damit einhergehenden Inanspruchnahme staatlicher Finanzhilfen zursicherungderunternehmensexistenzbejaht. 58 DieParteien hatten imstreitfallinder Zielvereinbarungkeine abschließende Regelung getroffen, sondern zusätzlich die Geltung derbonusbedingungenvereinbart,dieihrerseitsdiezahlung unterdenvorbehalteinerentsprechenden Entscheidungdes Vorstandsstellten. Die Entscheidung des Vorstands musste mangelsentgegenstehenderanhaltspunktebilligemermessen entsprechen.dabeidurftedervorstand,soweitdiemaßstäbe für die Ausübung des billigen Ermessens inder Zielvereinbarungfestgelegtwaren,von ihnen nicht mehrabweichen. Er konnte lediglich noch Gesichtspunkte geltend machen, dieaußerhalbderinderzielvereinbarungzugrundegelegten Umstände lagenundimrahmenbilligenermessensberücksichtigungsfähig waren.solche außergewöhnlichenumstände sahdasbagdannalsgegebenan,wenndiefortexistenzeines durchdesaströseverlustegeschwächtenarbeitgebersu.a.mit massivenstaatlichenfinanzhilfengewährleistetwerdenmuss, diealleindemöffentlicheninteresseanderabwehrschwerer GefahrenfürdieVolkswirtschaftdienen. 59 Dannkannsogareine Leistungsbestimmungauf Null trotz Erreichens der persönlichen Ziele vorgenommen werden, womitderanspruchdesarbeitnehmersaufleistungsbestimmungnachbilligemermessenerloschenist. 60 Dabei kommt esjedoch entscheidend auf den Einzelfallan. Sohatte das BAG ineinem ähnlichen Fallentschieden,dass der Arbeitgeber trotz schwerer wirtschaftlicher Notlage die 53 InstitutsVergV, vgl. dazu Zürn/Böhm, BB 2014 S. 1269; Insam/Hinrichs/Hörtz, WM 2014 S VersVergV, vgl. dazu Annuß/Sammet, BB 2011 S. 115, Armbrüster, VersR 2011 S. 1; Barthel/ Bilobrk/Zopf, BB 2011 S. 1269; Diller/Arnold, ZIP 2011 S Vgl. dazu Klebeck/Boxberger, BKR 2013 S. 441; Geurts/Schubert, KAGB Kompakt, 1. Aul. 2014, S.142f. 56 Juli, in: Grobys/Panzer, StichwortKomm. Arbeitsrecht, 2. Aul. 2014, Stichwort Zielvereinbarung Rn BAGvom AZR385/11,DB2012S.2942,Rn BAG vom , a.a.o.(fn. 57). 59 BAG vom , a.a.o.(fn. 57), Rn BAGvom AZR636/11,BeckRS2013,69564,und10AZR8/12,DB = NZA2013S.970. sich aufgrund einer Betriebsvereinbarung ergebenden Bonuszahlungen nicht einseitig reduzieren kann. 61 Hier hatte der BankvorstandbereitswährenddeslaufendenBonusjahresein BonusvolumenbeschlossenunddenBeschäftigtenzugesagt. Dasdem VorstanddurchBetriebsvereinbarungeingeräumte ErmessenwurdenachAnsichtdesBAGdadurchbereitsausgeübt.AnseinenBeschlusswardasInstitutsomitgebunden. Die Entscheidungen des BAG mögen daher auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, sind aber bei genauerer Betrachtungnurkonsequent:Ist derarbeitgeberanzielvereinbarungengebunden,kannerdavonauchgrds.nichtmehr abweichen. Sind dieinder Zielvereinbarung genannten Voraussetzungenerfüllt,besteht einanspruch des Arbeitnehmers aufdieauszahlungderzusätzlichen Vergütung.Davon kann nur inextremen Ausnahmesituationen abgewichen werden, soferninderzielvereinbarungeinentsprechendervorbehalt geregeltist. 3. KombinationmitFreiwilligkeitsvorbehalt Obeine ZielvereinbarungmiteinemFreiwilligkeitsvorbehalt versehenwerdenkann,warlangezeitnichthöchstrichterlich geklärt.während das LAG Düsseldorfdiesverneinte, 62 sah dasbagimrevisionsverfahreninderstreitgegenständlichen Regelung gar keinen Freiwilligkeitsvorbehalt, sondern vielmehreineinseitigesleistungsbestimmungsrechtdesarbeitgebers imsinne des 315 BGB. 63 Das LAG Hessen dagegen hatteindemvorbehalt,dassdervorstandeinbonusvolumen zurverfügungstellt,zwarnichtaufgrund derformulierung, aberaufgrund derinteressenlageeinenfreiwilligkeitsvorbehaltgesehenunddiesenfürzulässigerachtet. 64 DasBAGistin der Revision auf die Problematik desfreiwilligkeitsvorbehalts nichteingegangen. 65 KürzlichhatdasBAGnunaberentschieden,dasseinFreiwilligkeitsvorbehalt für einen Leistungsbonus jedenfallsdann unzulässigist,wennmit dem Arbeitnehmer für das betroffene JahrbereitskonkreteZielevereinbartwurden.Indiesem Fallhandelt der Arbeitgeber widersprüchlich,soferner dem ArbeitnehmertrotzerreichterZieledieZahlungvorenthalten will. 66 Dem Urteil des BAG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Bankbeschäftigter forderteeine Bonuszahlung für das Geschäftsjahr Der Arbeitsvertrag sah einen solchen Bonusals freiwilligeleistungohnerechtsanspruch vorund verwies für die Ermittlungder Bonushöhe auf die geltende Dienstvereinbarung.DiesegestanddemArbeitgeberzu,jährlich unter dem Vorbehalt eines vom Vorstand festgelegten BudgetsnachbilligemErmessenunterBerücksichtigungder erreichten Ziele über die Zahlung der variablen Vergütung zuentscheiden.fürdasjahr2009hattedervorstanddiesen Bonustopf auf Null festgelegt. Das BAG hielt den imarbeitsvertragvereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalt für unwirksam.dieser benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, wenner dem Arbeitgeber das Recht zubillige,trotz Abschluss einer vergütungsorientierten Zielvereinbarungnach Ablaufder Beurteilungsperiode 61 BAGvom AZR649/10,DB =NZA2012S LAG Düsseldorf vom Sa 490/11, BeckRS 2011, BAG vom , a.a.o.(fn. 24). 64 LAG Hessen vom Sa 1556/10, BeckRS 2011, BAGvom AZR620/11,BeckRS2013, BAGvom AZR622/13,DB2014S DERBETRIEB Nr

6 Arbeitsrecht Kurz kommentiert frei darüber zu entscheiden,ob eine Bonuszahlung erfolge oder nicht.mit Abschluss einer Zielvereinbarung mit Vergütungsbezug setze der Arbeitgeber Leistungsanreize und bestimme damit,wie aus seiner Sicht die Arbeitsleistung in einer bestimmten Periode durch den Arbeitnehmer optimal erbracht werden solle.dieinaussicht gestellteerfolgsabhängige Vergütung stehe damit imgegenleistungsverhältniszu dererbrachtenarbeitsleistung. DamittendiertdasBAG immer stärkerdazu,freiwilligkeitsvorbehaltebeileistungsbezogenenzahlungen unabhängig vondemkonkretenabschlusseinerzielvereinbarung generellalsunzulässiganzusehen. TrotzdieserEinschränkungensahdasBAGdennochimkonkretenStreitfalldieimRahmendesbilligenErmessenserfolgte Budgetfestsetzung auf Null ausnahmsweise aufgrund der BankenkriseindenJahren2008/2009alsgerechtfertigtan. VI. ZusammenfassungundFazit Die Rspr. zur Gewährung von Sonderzahlungen stellt hohe Anforderungen an die Bonusbedingungen im Hinblick auf Transparenz und Rechtssicherheit für den Arbeitnehmer. Demliegt vombagsonichtausgesprochen dergedanke zugrunde: Verdientistverdient! Bonusbedingungensollten klarundverständlichsein.wennderarbeitnehmerdasseine getanhat, umdie Bedingungen zuerfüllen, so hat er einen Anspruch auf die Zahlung. Diese Regel sollten Arbeitgeber akzeptieren.sofern sie andere Ziele als die Entlohnung erbrachterleistungenverfolgen,solltensieandereincentiveswählen. 192 DERBETRIEB Nr

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