Grundordnung. der. MEDIADESIGN Hochschule für Design und Informatik in Berlin (MD.H)

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1 Grundordnung der MEDIADESIGN Hochschule für Design und Informatik in Berlin (MD.H) beschlossen durch den Akademischen Senat am ; zuletzt geändert durch Beschluss des Akademischen Senats vom Rechtsstellung der Hochschule Ziel und Leitbild der Hochschule Selbstverwaltung der Hochschule Mitglieder der Hochschule und ihre Rechte und Pflichten Zentrale Organe Hochschulleitung Rechtsstellung und Aufgaben des Rektors/der Rektorin Rechtsstellung und Aufgaben des Kanzlers/der Kanzlerin Rechtsstellung und Aufgaben der Prorektoren / Prorektorinnen Akademischer Senat Hochschulrat Fachbereiche Studierendenschaft In-Kraft-Treten der Grundordnung Fassung gültig ab 1. Juni

2 1 Rechtsstellung der Hochschule Die Hochschule führt den Namen»«. Die Hochschule hat ihren Sitz in Berlin und betreibt Niederlassungen in Düsseldorf und München. Träger der Hochschule ist die Mediadesign Hochschule für Design und Informatik GmbH. Die Hochschule wurde vom Senat der Stadt Berlin am 18. Januar 2004 mit Wirkung zum 1. April 2004 als Fachhochschule staatlich anerkannt. 2 Ziel und Leitbild der Hochschule (1) Die MEDIADESIGN HOCHSCHULE ist eine der führenden Hochschulen für Medien und Design Deutschlands. Sie bildet in allen relevanten Medienbereichen den Nachwuchs von Morgen aus. Die Studierenden profitieren dabei von der besonderen Nähe der MEDIADESIGN HOCHSCHULE zum Medienmarkt. (2) NÄHER AN DER PRAXIS Die Professoren und Dozenten der MD.H arbeiteten und arbeiten erfolgreich in der Praxis. Das stellt sicher, dass die Studierenden aktuelles und relevantes Wissen erwerben, mit dem sie beruflichen Erfolg haben. (3) NÄHER AN DEN PROFESSOREN An der MD.H gibt es keine Massenvorlesungen. Die kleinen Seminargruppen und die sehr gute Erreichbarkeit der Dozenten stellen den direkten Draht zwischen Studierenden und Lehrenden sicher. (4) NÄHER AN DEN UNTERNEHMEN München, Düsseldorf und Berlin zählen zu den Medien- und Designhauptstädten Deutschlands. In gemeinsamen Projekten mit führenden Verlagen, Agenturen, Produktionsfirmen und weiteren Unternehmen lernen die Studierenden die Praxis kennen. (5) NÄHER AN DEN JOBS Nähe zu Unternehmen heißt auch Nähe zu potenziellen Arbeitgebern. Die MD.H unterstützt die Studierenden individuell mit dem Karriereservice. (6) NÄHER AM PULS DER MEDIEN, DES DESIGNS UND DER INFORMATIK Keine Branche verändert sich schneller als die Medien-, Design- und Informatik-Branche. Deshalb passt die MD.H laufend ihre Lehrpläne und Studiengänge an die neuen Anforderungen des Marktes an Fassung gültig ab 1. Juni

3 3 Selbstverwaltung der Hochschule (1) Die MD.H regelt und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Dieses Recht der Selbstverwaltung besteht unbeschadet der Trägerschaft durch die Mediadesign Hochschule für Design und Informatik GmbH auf der Grundlage des Gründungsstatuts und nach Maßgabe dieser Grundordnung. (2) Die Hochschule regelt entsprechend ihrem Recht auf Selbstverwaltung ihre Angelegenheiten durch Satzungen und sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen, insbesondere die Verfahren zur Bestellung und Besetzung der Hochschulorgane, zur Auswahl von Professoren und zur Auswahl von weiteren Lehrkräften, von wissenschaftlichem Personal, zur Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. (3) Für die an der MD.H tätigen Gremien gilt die Rahmengeschäftsordnung, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Ordnung ist. Die Gremien können darüber hinaus gehende Regelungen treffen. 4 Mitglieder der Hochschule und ihre Rechte und Pflichten (1) Mitglieder der Hochschule mit vollen Rechten und Pflichten gemäß dieser Ordnung sind: Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule stehen, Personen, die aus Drittmitteln bezahlt werden und mit Zustimmung der Rektorin / des Rektors der Hochschule dort hauptberuflich tätig sind, die eingeschriebenen Studierenden, die Lehrbeauftragten und die gastweise tätigen Lehrkräfte. (2) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, nach Kräften zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule beizutragen. Sie haben sich so zu verhalten, dass die Organe der Hochschule ihre Aufgaben erfüllen können und dass niemand daran gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. (3) Die Mitglieder der Hochschule sind berechtigt, die Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnungen zu gebrauchen. (4) Die Mitglieder von Gremien der Hochschule sind bei der Ausübung ihres Stimm- und Wahlrechts nicht an Aufträge und Weisungen gebunden. Niemand darf wegen seiner Tätigkeit in den Gremien der Hochschule benachteiligt werden. (5) Für die Vertretung in den Hochschulgremien werden für die Mitglieder der Hochschule verschiedene Gruppen gebildet. Je eine Gruppe bilden 1. die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen), 2. die eingeschriebenen Studierenden, 3. die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Lehrbeauftragten Fassung gültig ab 1. Juni

4 5 Zentrale Organe Zentrale Organe der Hochschule sind: die Hochschulleitung der Akademische Senat der Hochschulrat 6 Hochschulleitung (1) Die Hochschulleitung besteht aus der Rektorin / dem Rektor, der Kanzlerin / dem Kanzler und bis zu drei Prorektorinnen / Prorektoren mit Ressortzuständigkeiten. Jeder Studienstandort muss mit mindestens einem Mitglied in der Hochschulleitung vertreten sein. (2) Die Amtszeit des Rektors / der Rektorin beträgt vier Jahre und die Amtszeit der Prorektoren/der Prorektorinnen zwei Jahre. Eine erneute Bestellung ist möglich. Die Amtszeit des Kanzlers / der Kanzlerin ist nicht begrenzt. (3) Die Aufgaben der Hochschulleitung umfassen: Die Festlegung der Grundsätze der hochschulpolitischen Zielsetzungen und die Aufstellung von Entwicklungsplänen. Die Qualitätssicherung und die Durchführung von Evaluationen. Die Aufstellung des Haushaltsplans der Hochschule einschließlich der Mittel- und Stellenverteilung. Den Abschluss von Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Kooperationspartnern. Die Umsetzung der Beschlüsse des Akademischen Senats. 7 Rechtsstellung und Aufgaben des Rektors/der Rektorin (1) Zur Rektorin / zum Rektor kann bestellt werden, wer eine mindestens sechsjährige Berufstätigkeit aufweist und davon mindestens drei Jahre leitende Tätigkeit in Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege wahrgenommen hat. (2) Die Rektorin / der Rektor wird vom Akademischen Senat mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Der Träger hat bei der Wahl der Rektorin / des Rektors ein Vetorecht. Macht der Träger von seinem Vetorecht Gebrauch, muss der Akademische Senat einen neuen Personalvorschlag machen. (3) Die Rektorin / der Rektor leitet und vertritt die Hochschule in allen Angelegenheiten, soweit diese Grundordnung nichts anderes bestimmt. Er / Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: Die Vertretung der Hochschule nach innen und außen. Ist die Rektorin / der Rektor keine Professorin / Professor gibt sie / er die Vertretung in akademischen Angelegenheiten an eine Prorektorin / einen Prorektor an. Die Abstimmung der Struktur- und Entwicklungsplanung mit dem Träger Fassung gültig ab 1. Juni

5 Er / Sie schlägt nach Beschlussfassung des Akademischen Senats die Berufungen von Professoren und Professorinnen dem für das für Hochschulen zuständige Mitglied der Senatsverwaltung in Berlin zur Zustimmung vor. Er / Sie berichtet dem Akademischen Senat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und gewährleistet die kontinuierliche Information der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule. Er / Sie ist verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Organe oder sonstigen Stellen der Hochschule mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden oder sie aufzuheben. In Fällen rechtswidriger Unterlassung erteilt er oder sie die erforderlichen Anweisungen oder trifft die unterlassenen Maßnahmen selbst. 8 Rechtsstellung und Aufgaben des Kanzlers/der Kanzlerin (1) Zum Kanzler / zur Kanzlerin kann bestellt werden, wer über eine abgeschlossene Hochschulbildung in einem für die Tätigkeit einschlägigen Studiengang verfügt. (2) Der Kanzler / die Kanzlerin wird vom Träger bestellt. (3) Der Kanzler / die Kanzlerin stellt die Haushaltspläne auf und überwacht die Mittelverwendung. Er ist zuständig für die Finanz- und Personalverwaltung. 9 Rechtsstellung und Aufgaben der Prorektoren / Prorektorinnen (1) Die erste Prorektorin / der erste Prorektor ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Rektorin oder des Rektors. Er / Sie ist aus dem Kreis der Hochschule angehörigen Professorinnen und Professoren zu wählen. (2) Es werden bis zu zwei weitere Prorektorinnen oder Prorektoren aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule vom Akademischen Senat gewählt. Werden drei Prorektorinnen / Prorektoren gewählt, so muss jeder Studienstandort mit einer Prorektorin / einem Prorektor vertreten sein. Die Wahl bedarf der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (3) Die Prorektorinnen / Prorektoren unterstützen die Rektorin / den Rektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Ihnen können bestimmte Aufgaben dauerhaft übertragen werden. (4) Die konkrete Zuordnung der einzelnen Ressorts der Prorektorinnen / Prorektoren wird im Einvernehmen mit der Rektorin / dem Rektor geregelt. 10 Akademischer Senat (1) Dem Akademischen Senat gehören dreizehn stimmberechtigte Mitglieder an und zwar 1. sieben Professoren oder Professorinnen, 2. drei Studierende und 3. drei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und Lehrbeauftragte. (2) Die Mitglieder der Hochschulleitung und die Dekane und Dekaninnen können mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Akademischen Senats teilnehmen Fassung gültig ab 1. Juni

6 (3) Die Stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter werden durch die jeweilige Mitgliedergruppe gewählt. Jeder Studienstandort muss mit mindestens einem Mitglied je Gruppe vertreten sein. Die Wahlen sind frei, gleich und geheim. Näheres regelt der Akademische Senat in einer Wahlordnung. (4) Die Rektorin / der Rektor führt den Vorsitz. Wenn die Rektorin / der Rektor zugleich ein Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin der Trägergesellschaft ist, gibt er / sie den Vorsitz an ein anderes Mitglied der Hochschulleitung ab. (5) Der Akademische Senat beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Er kann zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung nehmen. Die Hochschulleitung ist in allen Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Akademischen Senat gegenüber rechenschaftspflichtig. (6) Der Akademische Senat ist zuständig für die Wahl des Rektors / der Rektorin und der Prorektoren, die Beschlussfassung über Änderungen dieser Grundordnung nach Maßgabe des Gründungsstatuts, die Beschlussfassung der Berufungsordnung, die Beschlussfassungen über Satzungen und weitere Ordnungen der Hochschule, die Beschlussfassung über die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen, die Beschlussfassung über die Mitglieder des Hochschulrats, die Mitwirkung bei der Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen, die Aufstellung von Grundsätzen für Lehre, Studium und Prüfungen (Rahmenprüfungsordnung), den Beschluss fachübergreifender Verfahrensregelungen für Hochschulprüfungen sowie die Stellungnahme zu Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche, die Regelungen über die Benutzung der Hochschuleinrichtungen, die Koordinierung der Tätigkeit von Fachbereichen und sonstigen Einrichtungen der Hochschule, die Beschlussfassung über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professoren, sonstige Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen. 11 Hochschulrat (1) Der Hochschulrat berät und unterstützt die Hochschule in allen strategischen Entwicklungsfragen und sorgt für Kontakte in Wissenschaft, Wirtschaft und Politik. (2) Der Hochschulrat besteht aus mind. sechs Personen des öffentlichen Lebens, aus Wirtschaft, Politik, Medien, Kultur und Wissenschaft, die die Ziele und die Entwicklung der Hochschule aktiv unterstützen und zu ihrem Erfolg beitragen. (3) Die Aufnahme von Mitgliedern im Hochschulrat wird auf Vorschlag der Hochschulleitung vom Akademischen Senat beschlossen Fassung gültig ab 1. Juni

7 (4) Die Wahl einer Person in den Hochschulrat erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Abwahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der Mitglieder des Akademischen Senats. 12 Fachbereiche (1) Die Fachbereiche sind die organisatorische Grundeinheit der Hochschule für Forschung und Lehre. (2) Thematisch verwandte Studiengänge sind in einem Fachbereich zusammenzufassen. Sofern ein Fachbereich nur einen Studiengang umfasst, sind Fachbereich und Studiengang identisch. (3) Die Fachbereiche werden jeweils von einem Dekan / einer Dekanin und zwei Prodekanen / Prodekaninnen geleitet, die aus dem Kreis der hauptberuflich tätigen Professoren / Professorinnen des betreffenden Fachbereichs bzw. Studiengangs für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl der Dekane / Dekaninnen und Prodekane / Prodekaninnen muss jeder Studienstandort mit jeweils einem Mitglied im Dekanat vertreten sein, wenn der Studiengang an diesem Standort angeboten wird. 13 Studierendenschaft (1) Die Studierendenschaft der Hochschule ist eine nicht rechtsfähige Organisation der Hochschule und übt die ihr in entsprechender Anwendung des 18 f BerlHG zustehenden Aufgaben aus. (2) Die Studierendenschaft eines Studiengangs wählt aus ihrer Mitte pro Studiengruppe zwei studentische Sprecher jeweils für die Dauer von 12 Monaten. (3) Die studentischen Sprecher/innen bilden die Studierendenvertretung. (4) Die Studierendenvertretung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von 12 Monaten je einen Vertreter / eine Vertreterin pro Studienstandort als Mitglied des Akademischen Senates gem. 10 Abs. 1 Grundordnung. (5) Die Studierendenvertretung vertritt die Interessen der Studierenden gegenüber der Leitung der Hochschule. Sie gibt Empfehlungen in allen akademischen Angelegenheiten der Hochschule. (6) Die Hochschulleitung unterstützt die Studierendenschaft in der Bildung einer Studierendenvertretung und in der Wahrnehmung ihrer Rechte. 14 In-Kraft-Treten der Grundordnung Diese Grundordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft Fassung gültig ab 1. Juni

8 Anlage zu 3 Abs. 3 Geschäftsordnung 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für alle Gremien der Mediadesign Hochschule für Design und Informatik sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gegeben haben. 2 Einberufung der Sitzungen (1) Der Vorsitzende / die Vorsitzende beruft die Sitzung spätestens zwei Wochen schriftlich (per Mail) unter Übersendung der Tagesordnung ein. (2) In dringenden Fällen kann ein Gremium auch ohne Frist und formlos einberufen werden. In diesem Fall gilt die Sitzung nur dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn zu deren Beginn die Dringlichkeit durch Beschluss anerkannt wird. (3) Ein Gremium muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsstandes dies verlangt. Der Verhandlungsgegenstand muss zum Aufgabengebiet des betreffenden Gremiums gehören. (4) Die Beschlussentwürfe sind den Mitgliedern in schriftlicher Form spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn zuzustellen. 3 Verpflichtung zur Teilnahme an den Sitzungen (1) Die Mitglieder der Gremien sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung haben sie dies dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden mitzuteilen. (2) Eine nur zeitweise Teilnahme an der Sitzung ist dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. 4 Öffentlichkeit (1) Die Gremien tagen grundsätzlich hochschulöffentlich. Sie können nichtöffentlich tagen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beschließt. (2) Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Über Personalangelegenheiten wird in geheimer Abstimmung entschieden. 5 Tagesordnung (1) Über die Tagesordnung ist am Beginn jeder Sitzung zu beschließen. Beratungsgegenstände können zu Blöcken zusammengefasst werden. Darüber ist gesondert abzustimmen. (2) Das Gremium kann die Reihenfolge der Tagesordnung ändern. Es kann neue Tagesordnungs Fassung gültig ab 1. Juni

9 punkte aufnehmen oder Tagesordnungspunkte absetzen. Bei neu aufgenommenen Tagesordnungspunkten darf eine Beschlussfassung nur dann erfolgen, wenn ihr kein Mitglied widerspricht. (3) Die Tagesordnung muss mindestens die Punkte Genehmigung der Tagesordnung, Genehmigung des Protokolls der vergangenen Sitzung und Verschiedenes enthalten. (4) Unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes können keine Beschlüsse gefällt werden. 6 Leitung der Sitzung (1) Der Vorsitzende / die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Gremiums. Er / Sie handhabt die Ordnung. Er / Sie kann die Maßnahmen ergreifen oder anordnen, die zum ordnungsgemäßen Sitzungsablauf erforderlich und angemessen sind. (2) Die Dauer einer Sitzung soll in der Regel zwei Stunden nicht überschreiten. (3) Anträge sind in Form einer Vorlage zur Beschlussfassung oder einer Vorlage zur Kenntnisnahme einzureichen. (4) Zur Einreichung von Vorlagen und Anmeldung von Beratungsgegenständen sind nur die Mitglieder, stellv. Mitglieder und Teilnehmer/innen mit Rede und Antragsrecht berechtigt. 7 Beschlussfassung (1) Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde. (2) Das Verfahren bei der Beratung und Abstimmung ist wie folgt: 1. Der Vorsitzende / die Vorsitzende hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen, sofern nicht vorab die Zusammenfassung in Blöcken beschlossen wurde. 2. Das Gremium kann die Nichtbefassung mit einer Angelegenheit beschließen. 3. Der Vorsitzende / die Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich kein Mitglied oder sonstiger / sonstige Teilnehmer/in zu Wort meldet, die Redeliste erschöpft ist oder die Beratung durch Beschluss beendet wurde. 4. Danach wird über jeden Antrag zum Beratungsgegenstand abgestimmt. 5. Zum Abstimmungsgegenstand sind neben dem Antrag auf Nichtbefassung nur folgende Geschäftsordnungsanträge zulässig: Antrag auf Vertagung, Antrag auf getrennte Abstimmung und Antrag auf geheime Abstimmung. 6. Über alle Anträge wird grundsätzlich in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie gestellt wurden. Bei konkurrierenden Anträgen wird jedoch über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt. Bei kontradiktorischen Anträgen wird der später gestellte Antrag nur zur Abstimmung gestellt, wenn der vorher gestellte Antrag abgelehnt wurde. Änderungsanträge kommen vor dem Hauptantrag zur Abstimmung Fassung gültig ab 1. Juni

10 7. Anträge zur Geschäftsordnung werden außerhalb der Rednerliste behandelt. Vor der Abstimmung über einen Geschäftsordnungsantrag ist Gelegenheit zur Gegenrede zu geben. 8. Persönliche Erklärungen werden nach Abschluss des betreffenden Tagesordnungspunktes abgegeben und schriftlich zu Protokoll gegeben. (3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden zur Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. (4) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht mindestens ein Gremiumsmitglied die geheime Abstimmung verlangt. (5) Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. 8 Schriftliches Beschlussverfahren (1) In Ausnahmefällen kann ein Gremium im schriftlichen Beschlussverfahren entscheiden. (2) Zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren leitet der Vorsitzende / die Vorsitzende die Vorlagen den Mitgliedern unmittelbar zu. Mit der Versendung wird die Aufforderung verbunden, sich innerhalb von 10 Werktagen nach Absendung der Vorlage schriftlich zu äußern. Äußert sich ein Mitglied innerhalb dieser Frist nicht, so gilt dies als Stimmenthaltung. Der Tag der Absendung ist auf der Vorlage zu vermerken. (3) Das schriftliche Beratungsverfahren ist unzulässig, wenn ihm innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein Mitglied des Gremiums widerspricht. (4) Das schriftliche Beratungsverfahren findet auch über Beratungsgegenstände statt, die wegen der Beendigung einer Sitzung nicht behandelt werden konnten. 9 Protokoll (1) Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Es ist am Beginn der darauffolgenden Sitzung des betreffenden Gremiums zu genehmigen. (2) Jedes Mitglied des Gremiums hat das Recht, Erklärungen zu Protokoll zu geben Fassung gültig ab 1. Juni

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