Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen, vor wenigen Tagen ist der 63. Deutsche Anwaltstag in München zu Ende gegangen. Er stand unter dem Motto

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1 HEFT 2 Juli 2012 RECHTSANWALTSKAMMER FÜR DEN OBERLANDESGERICHTSBEZIRK KOBLENZ INHALT Editorial 1 Aus der Tätigkeit des Vorstandes 2 I. Kammerversammlung 2012 II. Zusammenführung der beiden Rheinland-Pfälzischen Oberlandesgerichte und der Generalstaatsanwaltschaften am Standort Zweibrücken III. Kostenrechtsänderungsgesetz IV.Ein Jahr Schlichtungsstelle der Rechtsanwälte V. Aus- und Fortbildung VI. Für den Rechtsanwalt wichtige gebührenrechtliche Entscheidungen VII. Hülfskasse deutscher Rechtsanwälte Hinweise 11 Personalnachrichten 14 Neue Fachanwälte 17 Kanzlei- und Stellenmarkt 18 Literaturhinweise 19 Impressum 20 Editorial Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen, vor wenigen Tagen ist der 63. Deutsche Anwaltstag in München zu Ende gegangen. Er stand unter dem Motto Die Kunst Anwalt zu sein Kunst, Kultur und Anwaltschaft. In vielen Beiträgen wurde manchem Teilnehmer deutlich vor Augen geführt, wie oft sich Kunst und der Kampf ums Recht nahe kommen und sogar überschneiden. Wer kennt sie nicht, die brillanten anwaltlichen Schriftsätze, geschliffenen Dialoge oder brillanten Plädoyers? Diese Art der Kunst mögen wir alle, aber wir sollten bedenken, dass es für einen nicht ganz kleinen Teil der deutschen Rechtsanwälte, zumal der jungen, schon eine Kunst ist, irgendwie durchs Leben zu kommen. Freie und unabhängige Berufsausübung! Nach unserer Berufsordnung, mehr noch nach unserem Selbstverständnis, dient unsere Tätigkeit der Verwirklichung des Rechtstaates, in freier und unabhängiger Berufsausübung. Immer wieder heißt es deshalb, beim Kampf ums eigene Auskommen der Gefahr zu widerstehen, in wirtschaftliche Abhängigkeit zu geraten. Fremdkapitalbeteiligung von Anwaltskanzleien? Genau diese Entwicklung zeichnet sich jedoch am europäischen Himmel ab. In England und Wales ist das Fremdbesitzverbot gefallen. Seit dem ist in diesen Ländern auf Antrag eine 100 %-ige Fremdkapitalbeteiligung an Rechtsanwaltsgesellschaften möglich. Auch in Italien sind seit November 2011 Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen, deren Geschäftsanteile mehrheitlich auch von Personen gehalten werden können, die nicht selbst Rechtsanwälte sein müssen. In den anderen europäischen Ländern ist ein Fremdbesitz an Rechtsanwaltsgesellschaften bisher tabu. Zu Recht, denn die Kapitalbeteiligung Dritter stellt eine große Gefahr für die anwaltliche Tätigkeit dar. Kapitalgeber richten ihr Augenmerk in erster Linie auf eine angemessene Rendite ihres eingesetzten Kapitals und nicht auf das Ziel, frei und unabhängig als Teil der Rechtskultur im Rechtsstaat zu dienen. Mediationsgesetz In diesem Zusammenhang ist auch auf das Mediationsgesetz zu verweisen, das wahrscheinlich noch im Jahre 2012 in Kraft treten und mit dem ein Umbruch im deutschen Recht erfolgen wird. Die Anwaltschaft wird sich auf wichtige Neuerungen beim Ablauf von Gerichtsverfahren einstellen müssen. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Leider gibt es von der Rechtsanwaltsvergütungsfront nichts Zuverlässiges zu berichten, abgesehen davon, dass nach den Worten der Bundesjustizministerin in dieser Legislaturperiode ein Gesetz verabschiedet werden soll, dessen Referentenentwurf sich im Gesetzgebungsverfahren befindet. Bisher lediglich Schritte in die richtige Richtung. Ob sie ausreichen, die Unabhängigkeit und die Freiheit des Anwaltes zu gewährleisten, wird sich zeigen. Trotz dieser nicht sehr aufheiternden Nachricht möchte ich dennoch Ihr Interesse auf die Lektüre des vorliegenden Kammerreports lenken, dem Sie sicherlich manch wissenswertes für Ihre Alltagsarbeit entnehmen können. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Ihr JR Friedrich Jansen 1

2 Aus der Tätigkeit des Vorstandes I. Kammerversammlung 2012 Der Einladung zur Kammerversammlung 2012, am Mittwoch dem in Mainz, sind 65 Kolleginnen und Kollegen gefolgt. 1. Vereidigung der neuzugelassenen Rechtsanwälte Nach Feststellung der Formalien und Begrüßung der Kolleginnen und Kollegen, vereidigte der Präsident 17, durch die anschließende Aushändigung der Zulassungsurkunde, neu zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kolleginnen und Kollegen. 2. Bericht über das Geschäftsjahr 2011 Ergänzend zu dem Bericht über das Geschäftsjahr 2011, der mit dem Kammerreport I/2012 versandt worden ist, berichtete der Präsident über die rechtspolitischen Themen, die die Anwaltschaft im vergangenen Geschäftsjahr beschäftigt haben. Einen wesentlichen Teil der Arbeit des Vorstandes nahm die Verhinderung der Pläne, der im Frühjahr 2011 neu gewählten Landesregierung, die beiden Oberlandesgerichte des Landes zu fusionieren und am Standort Zweibrücken zusammenzuführen, ein. Mit Freude nahm die Versammlung zur Kenntnis, dass die Landesregierung, nachdem am der Bericht der Expertenkommission zur Prüfung dieses Vorhabens vorgelegt worden ist, von einer Zusammenlegung der beiden Oberlandesge richte absieht und es bei dem Standort Koblenz, neben dem Standort Zweibrücken, in vollem Umfang bleibt (siehe auch den nachfolgenden Bericht). Weiter wies er darauf hin, dass das Mediationsgesetz (wir berichteten im Kammerreport I/2012, Seite 11), aufgrund der Anrufung durch den Bundesrat, seit dem dem Vermittlungsausschuss vorliegt. Er wies darauf hin, dass lediglich noch offen sei, ob es auch weiterhin gerichtsinterne Mediation geben wird oder diese durch ein erweitertes Güterichtermodell abgelöst werden soll. Weiter wies er nochmals auf den dramatischen Rückgang der Ausbildungsverträge hin und appellierte an die anwesenden Kolleginnen und Kollegen, nicht zuletzt im eigenen Interesse, wieder mehr auszubilden. Er informierte über den Stand der Erörterungen zum Kostenmodernisierungsgesetz. Er hob hervor, dass Freiheit und Unabhängigkeit der Anwaltschaft ein Vergütungssystem voraussetzen, das eine vernünftige wirtschaftliche Grundlage bietet (siehe auch den nachfolgenden Bericht über den Stand der Erörterungen, Seite 5-7). Abschließend informierte er die anwesenden Kolleginnen und Kollegen über den ersten Tätigkeitsbericht der Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (siehe auch den nachfolgenden Bericht, Seite 7). 3. Geschäftsbericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer Der Schatzmeister bezog sich auf den Jahresabschluss der Kammer, der dem Kammerreport I/2012 beigefügt war. Er legte die einzelnen Positionen dar. Fragen aus der Versammlung wurden nicht gestellt. Dank des BRAK-Präsidenten Axel C. Filges auch bei Frau Westenberger Die Rechnungsprüfer, die dem Vorstand und der Geschäftsführerin im Übrigen eine sparsame Haushaltsführung bescheinigt haben, schlugen der Versammlung vor, sowohl den Vorstand als auch die Geschäftsführerin zu entlasten. Bei Enthaltung der Betroffenen beschloss die Versammlung einstimmig die Entlastung. 4. Beitragsfestsetzung Die Versammlung hat einstimmig beschlossen, wie bisher a.) den Kammergrundbeitrag 2013 i.h.v. 150,00 1 festzusetzen b.) den Zuschlag zum Kammergrundbeitrag 2012 (Umsatz 2011) i.h.v. 0,5 %, mit Ermächtigung für den Vorstand, den Zuschlag nicht in voller Höhe zu erheben, festzusetzen, c.) einen Ablösebeitrag Syndikuspauschale i.h.v. 200,00 1 festzusetzen, d.) einen Ablösebeitrag für Mitglieder der doppelten Kammerzugehörigkeit bezüglich ihrer Umsätze, aus der Tätigkeit im Aufgabenbereich der anderen Kammern i.h.v. 180,00 1 festzusetzen, e.) einen Ablösebeitrag für die juristische Person i.h.v. 250,00 1 festzusetzen, f.) Sterbegeld soll entsprechend der von der Kammerversammlung des Jahres 2002, zuletzt geändert in der Kammerversammlung vom , beschlossenen Regelung in 2 der Richtlinien ausgezahlt werden. Die Versammlung hat mehrheitlich entsprechend dem Vorschlag des Vorstandes beschlossen. 5. Bewilligung der Mittel für das Geschäftsjahr 2012 Die Versammlung hat den, dem Kammerreport I/2012 beigefügten, Haushaltsvoranschlag 2012 bezüglich der Ein- und Ausgaben mehrheitlich beschlossen. 6. Ergänzung der Satzung der Fort- und Weiterbildung der Rechtsanwaltskammer als Betrieb gewerblicher Art Im Kammerreport II/2011 haben wir unter Punkt 7 im Bericht über die Kammerversammlung bereits darauf hingewiesen, dass das Finanzamt Koblenz zur Erteilung der Gemeinnützigkeitsbescheinigung eine Ergänzung der, in der Kammerversammlung 2011 beschlossenen, Satzung Präsident JR Jansen verabschiedet JR Dr. Westenberger in 3 (Mittelbindung und verwendung) fordert. Die Versammlung hat auf Vorschlag des Vorstandes, eine Ergänzung des 3 Abs. 1 um einen Satz 2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Betriebs gewerblicher Art, einstimmig beschlossen. 7. Ersatzwahl nach 69 Abs. 3 BRAO Für den am aus dem Vorstand ausgeschiedenen Kollegen JR Dr. Westenberger, war für den Landgerichtsbezirk Mainz und für den zum ausgeschiedenen Kollegen JR Ingo Rehtmeyer, Cochem, für den Landgerichtsbezirk Koblenz für den Rest der jeweiligen Amtszeit ein neues Mitglied in den Vorstand zu wählen. 2 3

3 Für den Landgerichtsbezirk Mainz, neu in den Vorstand, ist mit 63 Stimmen, bei einer Stimme Enthaltung, Frau Kollegin Gisela Hammes, Mainz gewählt worden. Für den Landgerichtsbezirk Koblenz ist mit 64 Stimmen, bei einer Enthaltung, Herr Kollege Matthias Görgen, Andernach gewählt worden. Auf Befragen durch den Präsidenten erklärten beide Kollegen die Wahl annehmen zu wollen. Mit einem Dank an die Teilnehmer schloss der Präsident um Uhr. II. Zusammenführung der beiden Rheinland-Pfälzischen Oberlandesgerichte und der Generalstaatsanwaltschaften am Standort Zweibrücken In ihrer Koalitionsvereinbarung zu Beginn der Legislaturperiode 2011 bis 2016 des Rheinland-Pfälzischen Landtags, haben die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen unter anderem für das Justizressort vereinbart, die beiden Oberlandesgerichte des Landes zu fusionieren und am Standort Zweibrücken weiterzuführen. Begründet wurde dieses Vorhaben mit der finanzpolitisch -notwendigen, verfassungsrechtlich gebotenen Zielsetzung, bis zum Jahre 2020 ohne neue Schuldenaufnahmen im Haushalt auszukommen. An den Einsparungen müssten sich alle Ressorts beteiligen. Die Koalitionsvereinbarung ging im Fall der Zusammenlegung der Oberlandesgerichte von einem Einsparvolumen von rund 1,7 Mio. Euro aus. Vielfach wurde von einem Racheakt RAin Gisela Hammes, Präsident JR Jansen, RA Görgen und Vizepräsident Leverkinck gesprochen, hatte doch das Bundesverfassungsgericht dem damaligen Justizminister Dr. Hans-Georg Bamberger vorgeworfen, Ralf Bartz, verfassungswidrig zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz ernannt zu haben und das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz seinem Konkurrenten, dem jetzigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz, Hans-Josef Graefen, Recht gegeben. Mit einem einstimmigen Beschluss hatte sich die Kammerversammlung am gegen diese Pläne ausgesprochen und den Inhalt eines Schreibens beschlossen, das an alle Abgeordneten des Rheinland- Pfälzischen Landtags und die Mitglieder der Landesregierung gerichtet wurde. Aufgrund vielfältiger und nicht zu überhörender Proteste aus allen Kreisen der Bevölkerung hatte die Landesregierung ein Expertengremium zur Prüfung ihres Vorhabens beauftragt. Das Gremium hat in der Zeit vom bis zum insgesamt sieben Mal getagt. Dabei sind Gespräche mit den Präsidenten der Oberlandesgerichte und ihren Vertretern, den Generalstaatsanwälten und ihren Vertretern, dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und seinem Vertreter, sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der beteiligten Gerichts- und Behördenverwaltung, den beteiligten Richtern und Personalräten, Präsidiumsmitgliedern der betroffenen Gerichte und den Leitenden der Gerichte und Behörden geführt worden. Sowohl die Rechtsanwaltskammern als auch die Notarkammern wurden gebeten, zu dem Vorhaben schriftlich Stellung zu nehmen. Was seitens des Vorstandes selbstverständlich wahrgenommen worden ist. In ihrem Bericht vom führt die Kommission aus: Die Kommission empfiehlt einstimmig, von der Zusammenlegung der Rheinland-Pfälzischen Der Jesuitenplatz am 13. Mai 2011 Oberlandesgerichte abzusehen. Erhebliche Kosteneinsparungen sind nicht zu erwarten. Absehbare Ausgaben und sonstige Nachteile, insbesondere die Erreichung des Standortes Zweibrücken aus den übrigen Regionen des Landes sprechen gegen eine Fusion. Der Vorschlag, auswärtige Senate zu bilden, würde zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen. Stattdessen empfiehlt die Kommission eine stärkere Zusammenarbeit der beiden Oberlandesgerichte in Verwaltungsangelegenheiten, sowie die Prüfung einer Kooperation des Pfälzischen Oberlandesgerichts mit dem benachbarten Oberlandesgericht Saarbrücken. In einer Pressekonferenz vom gleichen Tage, hat der Ministerpräsident gemeinsam mit dem Justizminister daraufhin erklärt: Das Expertengremium empfiehlt von einer Zusammenlegung der Rheinland-Pfälzischen Oberlandesgerichte abzusehen. Diese Pläne werden deswegen von der Landesregierung auch nicht mehr weiterverfolgt. Mit Freude hat der Vorstand dies, nachdem im Übrigen sowohl der vakante Posten des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz durch Hans Josef Graefen und der vakante Posten des Generalstaatsanwalts Zweibrücken durch den bisherigen leitenden Oberstaatsanwalt Koblenz, Herrn Dr. Horst Hund besetzt worden waren, zur Kenntnis genommen. Viele Kolleginnen und Kollegen haben an diesem Ergebnis durch ihren engagierten Einsatz mitgewirkt. In aller Bescheidenheit kann sicher gesagt werden, dass die Rechtsanwaltskammer Koblenz durch ihren Vorstand und Geschäftsführung einen sicherlich nicht unwesentlichen Beitrag hierzu geleistet haben. Ganz sicher hat auch die hervorragende Berichterstattung sowohl in der lokalen als auch in der überregionalen Presse zu diesem Ergebnis beigetragen. Hervorgehoben sei an dieser Stelle, die akribischen Recherchen und das Aufzeigen der parteipolitischen und damit sachfremden Motive der Landesregierung und ihres Ministerpräsidenten, durch die Journalistin Ursula Samary, Rhein-Zeitung, so die Laudatio bei der Verleihung des renommierten Wächterpreises der Tagespresse den Frau Samary am 16. Mai 2012 im Kaisersaal des Römers zu Frankfurt erhalten hat. Der Vorstand gratuliert ihr sehr herzlich zu dieser großartigen Auszeichnung. III. Kostenrechtsänderungsgesetz Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts Mit dem Sonderrundschreiben I/2012 vom haben wir Sie zusammengefasst über den Ende November 2011 vorgelegten Entwurf eines Kostenmodernisierungsgesetztes informiert und im Kammerreport I/2012 die gemeinsame Stellungnahme der BRAK und des DAV wiedergegeben. Nunmehr hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vorgelegt. Ziel des Entwurfs ist es, bei fortbestehender Gewährleistung des Zugangs zum Recht Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe effizienter zu gestalten und die missbräuchliche Inanspruchnahme zu verhindern. Die Regelungen zur Beratungshilfe setzen darüber hinaus eine Entscheidung des BVerfG zur Einbeziehung steuerrechtlicher Angelegenheiten in die Beratungshilfe um. Im Zuge dieser Änderung soll außerdem der Kreis der die Beratungshilfe erteilenden Personen über die Rechtsanwälte hinaus auf die Angehörigen der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe sowie auf die Rentenberater erweitert werden. Im Einzelnen: 1. Prozesskostenhilfe In 114 ZPO soll eine Definition des Merkmals der Mutwilligkeit aufgenommen werden, der Freibetrag für Erwerbstätige soll von bisher 50 % auf zukünftig 25 % der Regelbedarfsstufe 1 reduziert werden ( 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO-E), parallel dazu soll der Freibetrag für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers künftig nicht mehr dem persönlichen 4 5

4 Freibetrag des Antragstellers entsprechen, sondern aus dem für ihn sozialrechtlich geltenden Regelsatz berechnet werden ( 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO-E). Der Gegner des PKH-Antragstellers soll im PKH-Verfahren Gelegenheit erhalten, zu den Erfolgsaussichten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers Stellung zu nehmen. Es soll gesetzlich ermöglicht werden, einen Termin zur Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers durchzuführen, in dem künftig auch Zeugen zur Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geladen werden können. Außerdem sollen Auskünfte zu möglichen Einkommen bei Sozialversicherungen, Arbeitgebern und Finanzämtern eingeholt werden können. Die Ratenzahlungshöchstdauer soll von bisher 48 Monaten auf künftig 72 Monate verlängert werden, wobei die monatliche Rate künftig die Hälfte des einzusetzenden Einkommens beträgt. Ratenzahlungen sollen erst eingestellt werden können, wenn die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Ferner soll eine Anzeigepflicht des Antragstellers bei wesentlichen Einkommensverbesserungen eingeführt werden. Die Möglichkeit der Aufhebung der PKH-Bewilligung soll erweitert werden. Bewilligte PKH kann auch dann aufgehoben werden, wenn der PKH- Empfänger seiner Pflicht zur Anzeige von Einkommensverbesserungen nicht oder nur ungenügend nachkommt. Damit soll die Einhaltung dieser Pflicht abgesichert werden. PKH soll für einzelne Beweiserhebungen aufgehoben werden können, wenn die angestrebte Beweiserhebung angesichts des bisherigen Prozessverlaufs keine Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. Ferner soll das Beschwerderecht der Staatskasse erweitert werden und klargestellt werden, dass der Bezirksrevisor sich auch gegen eine zu niedrige Ratenfestsetzung beschweren können soll ( 127 Abs. 3 ZPO-E). Die Sonderregelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, dass einer Partei auch ohne Erfolgsaussicht ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist, soll abgeschafft werden. Die Waffengleichheit werde bereits durch 121 ZPO ausreichend gewährleistet. Ferner soll die Bedürftigkeitsprüfung in allen Gerichtsbarkeiten auf den Rechtspfleger bzw. dort, wo es keine Rechtspfleger gibt, auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden. Schließlich soll in Ehesachen, insbesondere in Ehescheidungsverfahren, die zwingende Beiordnung eines Rechtsanwalts in eine einzelfallabhängige Beiordnung verändert werden, wenn das Gericht aufgrund der Schwierigkeit der Sachund Rechtslage und der Schutzbedürftigkeit des Antragsgegners einen Bedarf zur Beiordnung sieht. Nach dem Referentenentwurf ließen sich laut Statistik seit Jahren in rund 45 % der Scheidungsverfahren die Antragsgegner ohne anwaltliche Vertretung scheiden. Davon abweichend ließen sich jedoch in den Scheidungsverfahren, in denen dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei, in knapp 86 % der Fälle die Antragsgegner durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe diene hier nach Aussage des Referentenentwurfs also nicht mehr der Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten, sondern führe zu einer Überversorgung, die durch den Änderungsvorschlag abgebaut werde. Damit enthält der Referentenentwurf die Änderungsvorschläge, die bereits in dem Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums, das der BRAK im September des vergangenen Jahres bekannt geworden war. Lediglich das im Eckpunktepapier noch vorgesehene Recht des beigeordneten Rechtsanwalts, flankierend zur Hinweispflicht des Antragstellers auf Einkommensverbesserungen auf dem Rechtsanwalt bekannte Verbesserungen der Einkommensverhältnisse des Antragstellers hinzuweisen, wurde nicht in den Referentenentwurf aufgenommen. Dies könnte darauf zurückzuführen sein, dass Vertreter der BRAK und des DAV in einem Gespräch im Bundesjustizministerium auf die Unvereinbarkeit einer solchen Regelung mit der Verschwiegenheitsverpflichtung hingewiesen haben. 2. Beratungshilfe Auch im Bereich der Beratungshilfe soll eine Klarstellung im Hinblick auf den Begriff der Mutwilligkeit erfolgen. Tatbestandlich sollen all diejenigen Fälle erfasst werden, in denen zwar die Rechtswahrnehmung selbst nicht mutwillig ist, aber die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung. In diesem Zusammenhang sollen die Begriffe der Mutwilligkeit und der Erforderlichkeit der Vertretung definiert werden, damit sichergestellt wird, dass nur diejenigen Rechtsuchenden Beratungshilfe auch für die Vertretung erhalten, die nach anwaltlicher Beratung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Das Erinnerungsrecht der Staatskasse gegen Bewilligungsentscheidungen soll eingeführt werden. Ferner soll das Beratungshilferecht für öffentliche und anwaltliche Beratungsstellen geöffnet werden, um anwaltlichen Beratungsstellen Vorrang vor der Beratungshilfe durch einzelne Rechtsanwälte einzuräumen. Im Gesetzentwurf ist eine Klarstellung vorgesehen, dass sich das Verbot der Vorschussforderung nicht auf den Eigenanteil des Beratungshilfeempfängers, sondern nur auf die Gebühren aus der Staatskasse bezieht und schließlich soll klargestellt werden, dass sich die Post- und Telekommunikationspauschale nach den Festgebühren der Beratungshilfe und nicht der Wahlanwaltsvergütung richtet. Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus eine Pflicht des Rechtsuchenden vor, den Antrag auf Beratungshilfe vor deren Gewährung zu stellen. Eine nachträgliche Antragstellung soll aber in eng umgrenzten Ausnahmefällen, insbesondere bei besonderer Eilbedürftigkeit und drohenden Rechtsverlusten möglich bleiben. Die Möglichkeit der Aufhebung der Beratungshilfebewilligung soll ausdrücklich geregelt werden. In dem Zusammenhang soll der Ausgleich der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsuchendem, Beratungsperson und Staatskasse geregelt werden. Die Staatskasse erhält unter bestimmten Voraussetzungen ein Regressrecht gegen den Rechtsuchenden. Insbesondere hinzuweisen ist auf die weiteren Regelungsvorschläge des Bundesjustizministeriums, die weitere Abschöpfungsmöglichkeiten bei Zahlungen von einem Dritten an den Beratungshilfeempfänger vorsehen. Außerdem sollen alternativ Erfolgshonorare vereinbart werden können und schließlich die Pro bono-tätigkeit für die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Ausnahmetatbestand von 4 Abs. 1 Satz 2 RVG gesetzlich geregelt werden. Darüber hinaus soll die Befugnis zur Erteilung von Beratungshilfe über die Anwaltschaft hinaus auf Angehörige der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe sowie auf Rentenberater erweitert und der Oberbegriff der Beratungsperson eingeführt werden. Inhaltlich ist die Befugnis begrenzt auf den jeweiligen Umfang der Rechtsberatungsbefugnis. Parallel dazu wird eine Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe durch die genannten Berufsträger in den jeweiligen Berufsgesetzen geregelt. Wegen der Einzelheiten sei auf den Abdruck des Referentenentwurfs auf der Homepage der BRAK brak.de/w/files/newsletter_archiv/ berlin/2012_refe_pkh.pdf verwiesen. IV. Ein Jahr Schlichtungsstelle der Rechtsanwälte Seit dem 1. Januar 2011 arbeitet die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft als neutrale Einrichtung zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mandanten und Rechtsanwalt. Unabhängige Schlichterin ist die ehemalige Bundesverfassungsrichterin und Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Dr. Renate Jäger. Mit Einfügung des 191 f BRAO zum und der von der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am verabschiedeten Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, gingen im Jahre 2009 bereits 17 Schlichtungsanträge ein. Im Jahre 2010 waren es 207 Eingänge und im Jahre 2011 bereits 801. Von diesen insgesamt 1025 Eingängen waren 4 im Jahre 2009 unzulässig im Sinne des 3 der Satzung, 60 im Jahre 2010 und 117 im Jahre Von den verbleibenden 844 Akten wurde in 174 Fällen die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach 3 Nr. 3 abgelehnt. Dies betraf 4 Fälle aus dem Jahre 2009, 60 aus dem Jahre 2010 und 110 aus dem Jahre In weiteren 177 Fällen wurde das Schlichtungsverfahren vorzeitig beendet. In 107 Fällen meldete sich der Antragsteller nicht mehr, in 56 Fällen nahm der Antragsteller seinen Antrag zurück und in 14 Fällen einigten sich die Parteien intern. Dies betraf für das Jahr 2009 insgesamt 9 Fälle, für das Jahr 2010 insgesamt 54 und 114 für das Jahr Für die Jahre 2010 und 2011 wurden insgesamt 27 Schlichtungsvorschläge unterbreitet, 9 betrafen das Jahr 2010, 18 das Jahr der Vorschläge wurden angenommen, 18 abgelehnt. Aus dem Bezirk unserer Kammer sind bei der Schlichtungsstelle in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt 48 Anträge eingegangen, im Verhältnis zur Mitgliederzahl ist der Anteil der Verfahren aus Koblenz im Verhältnis zu den übrigen Kammern, sehr hoch. Dies mag darin begründet sein, dass wir stets die Beschwerdeführer, deren Beschwerde eine materiell rechtliche Auseinandersetzung mit dem Rechtsanwalt beinhaltet, zur Vermeidung des ordentlichen Rechtswegs an die Schlichtungsstelle verweisen. Dies insbesondere auch bei gebührenrechtlichen Beschwerden, da wir nach unserer Gebührenordnung für die Erstellung eines gebührenrechtlichen Schiedsgutachtens Gebühren nach dem Justizvergütungs- und v.l.n.r.: RAin Dr. Sylvia Ruge, Yvonne Röhl, RAin Stephanie Dahlhorst, Dr. Renate Jaeger, RAin Christina Müller-York, Kristina Wallroth, RAin Carmen Seyler 6 7

5 Entschädigungsgesetz erheben, wohingegen die Anrufung der Schlichtungsstelle kostenfrei ist. In dem Team der Schlichtungsstelle, sind neben Frau Dr. Jäger als Schlichterin und der Geschäftsführerin, Frau Kollegin Müller-York, drei weitere Kolleginnen und zwei Rechtsanwaltsfachangestellte tätig. Die Schlichtung stärkt den Rechtsfrieden, da die Betroffenen ihren Konflikt mit Hilfe des Schlichters selbst beilegen, bestehen gute Chancen, zu allseits akzeptierten Ergebnissen zu kommen so können im Idealfall beide Parteien als Gewinner des Verfahrens auseinandergehen; so die Bundesministerin der Justiz. In diesem Sinne wünscht auch der Vorstand der Schlichtungsstelle weiterhin viel Erfolg in ihrem Dienste für die Anwaltschaft. V. Aus- und Fortbildung Rückgang der Ausbildungsverträge Bereits im letzten Kammerreport I/2012 haben wir auf den dramatischen Rückgang der neuabgeschlossenen Ausbildungsverträge, insbesondere auch im Bezirk unserer Kammer, hingewiesen. Der nachfolgend abgedruckten Übersicht, über die jeweils zum Stichtag , und eines Jahres bis zum 31. März 2012 neunabgeschlossenen Ausbildungsverträge, entnehmen Sie bitte, dass eine leichte Steigerung zu verzeichnen ist. Dennoch kann nicht von einem Aufwärtstrend die Rede sein. Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass von den 257 am registrierten Auszubildenden sich derzeit lediglich 197 der Abschlussprüfung gestellt haben. Deshalb nochmal unser Apell: Bilden Sie aus! Die Anwaltschaft braucht gut ausgebildetes Fachpersonal. Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Auf dem Dresdner Bildungsgipfel 2008 haben sich die Regierungschefs von Bund und Ländern darauf verständigt, die Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Deutschland (in Bund und Ländern) zu verbessern. Das Anerkennungsgesetz wurde im Entwurf am 23. März 2011 vom Bundeskabinett vorgelegt und sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat beschlossen. Es ist am im Bundesgesetzblatt verkündet wor RAK HH HB ZB BA BG B BB BS CE SN SA SL D F FR HA KO KA KS K MV N S TH TÜ SH Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer den und ist am in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Erleichterung der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen um damit - Fachkräfte aus dem Ausland zu gewinnen, - das Qualifikationspotenzial hier lebender Menschen besser zu nutzen, - eine Qualifikation adequate Beschäftigung zu erreichen, - die Integration in die Arbeitsfelder und die Gesellschaft zu fördern. Das Anerkennungsgesetz gilt für 500 Berufe, insbesondere für die 350 Ausbildungsberufe im dualen System und damit auch für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten. Nach diesem Gesetz ist es Aufgabe der Kammern, im Ausland erworbene Berufsqualifikation im Hinblick auf ihre Gleichheit mit inländischen Berufsabschlüssen hier der Rechtsanwaltsfachangestellten zu bewerten und das Ergebnis dieser Gleichwertigkeitsprüfung zu bescheinigen. Bei dem Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten handelt es sich um einen sogenannten nicht reglementierten Beruf. Der Anerkennungsbescheid ist daher nicht Voraussetzung für die Berufsausübung, sondern in erster Linie ein Transparentinstrument. Nicht vom Anerkennungsgesetz umfasst, sind Rechtsanwälte! Der Vorstand geht davon aus, dass es nur wenige Anträge geben wird. In der Regel wird wohl ablehnend zu bescheiden sein, da es den im Ausland Ausgebildeten an der entsprechenden inländischen Rechtskunde fehlen dürfte. Erste Anträge im Bezirk der Kammern Freiburg und Sachsen wurden insoweit, da keinerlei Kenntnisse des deutschen Rechts nachgewiesen werden konnten, zurückgewiesen. VI. Für den Rechtsanwalt wichtige gebührenrechtliche Entscheidungen Herr Kollege Jens Dötsch, Andernach, hat den Vorstand auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom (VI ZR 273/11) hingewiesen. Hiernach steht dem Rechtsanwalt bei Rahmengebühren im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr VV RVG zählt, ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu. Die Gründe im Einzelnen Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Er hat mit seiner Klage ursprünglich einen Unfallschaden in Höhe von 7.141,60 1 so-wie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 759,22 1 geltend gemacht, wobei er bei den Anwaltskosten eine 1,5-Gebühr nach Nr VV RVG berechnet hat. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.330,54 1 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2008 zu zahlen. Die weitergehende, insbesondere auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er sich ausschließlich gegen die Abweisung seiner Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten gewandt hat, hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,68 1 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2008 zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurück-gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus der Berufungsinstanz weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne für die Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten lediglich eine 1,3-Gebühr gemäß Nr VV RVG in Ansatz bringen, die aus einem Gegenstandswert von 5.330,54 1, dem vom Landgericht zuerkannten Betrag, zu berechnen sei. Die 1,3-Gebühr könne der Rechtsanwalt bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen regelmäßig ohne nähere Darlegungen verlangen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich im vorliegenden Fall um eine unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit handele, lägen nicht vor. Eine höhere Gebühr als 1,3 könne der Kläger jedoch nicht erstattet verlangen. Bei der Geschäftsgebühr gemäß Nr VV RVG handele es sich um eine Rahmengebühr im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Sei die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, sei die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig sei. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnete Gebühr von 1,5 sei unbillig. Nach 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimme der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Es sei dabei allerdings anerkannt, dass dem Rechtsanwalt bei dieser Ermessensausübung ein Toleranzspielraum von jedenfalls 20 % einzuräumen sei. Der Bundesgerichtshof habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass im Hinblick auf den genannten Toleranzspielraum eine Erhöhung bei durchschnittlichen Rechtssachen auf eine 1,5 Gebühr einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen sei. Dieser Auffassung sei jedoch nicht zu folgen. Vielmehr lasse die Anmerkung Nr VV RVG bei durchschnittlichen Sachen eine höhere Gebühr als 8 9

6 1,3 nicht zu. Nach dieser Anmerkung könne eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei. Diese Regelung begrenze deshalb den in 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 RVG dem Rechtsanwalt eingeräumten Ermessensspielraum dahingehend, dass die 1,3-Gebühr nicht überschritten werden dürfe, wenn die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig sei. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Nach 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr VV RVG zählt, der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, "nach billigem Ermessen". Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober VI ZR 261/05, VersR 2007, 265 Rn. 5; BGH, Urteil vom 13. Januar IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 18; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., 14 Rn. 12; AnwK-RVG/Onderka, 5. Aufl., 14 Rn. 80 ff. mwn; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., 14 Rn. 54 mwn; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 14 Rn. 89 f.). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze und ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit unterdurchschnittlich war, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Januar IX ZR 110/10, aao Rn. 16, 18; Senatsurteil vom 31. Oktober VI ZR 261/05, aao Rn. 9). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend um eine unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit handelt, nicht vorliegen, hält sich die Erhöhung der Regelgebühr um 0,2 innerhalb der Toleranzgrenze und ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die vom Berufungsgericht und anderen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Jena, OLGR 2006, 81, 82 und OLG Celle, ZfS 2012, 105, 106) hiergegen geäußerten Bedenken geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen An-lass. Nach der gesetzlichen Regelung des 14 Abs. 1 Satz 4 RVG steht dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Gebühr ein Ermessensspielraum zu. Dieser wird nicht - wie das Berufungsgericht meint - dadurch nach oben begrenzt, dass die Anmerkung zu Nr VV RVG bei nicht umfangreichen oder schwierigen Sachen eine Regelgebühr von 1,3 vorsieht. Der Ermessensspielraum betrifft nämlich auch die unter Umständen schwierige Beurteilung der Frage, was im Einzelfall "durchschnittlich" ist. Sind Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch nicht gegeben, ist die Bestimmung hinzunehmen. Müsste der Rechtsanwalt nach der Auffassung des Berufungsgerichts stets bei jeder geringfügigen Überschreitung der Regelgebühr Umstände darlegen, welche zwingend die Annahme einer überdurchschnittlichen Tätigkeit rechtfertigen, käme ein Ermessensspielraum nach oben bei durchschnittlichen Tätigkeiten von vornherein nicht in Betracht. 3. Zudem macht die Revision mit Recht geltend, dass der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat, warum sein Rechtsanwalt im vorliegenden Fall seinen Ermessensspielraum bei der Bestimmung einer Gebühr von 1,5 ausgenutzt hat. Er hat den Ansatz der 1,5-Gebühr damit begründet, die Schadenshöhe habe mit über dem Durchschnitt gelegen, die Sach- und Rechtslage sei schwierig gewesen, der Ablauf des Unfalls habe erst nach Einholung von Sachverständigengutachten und Nachtragsgutachten erörtert werden können, die Verursachungsbeiträge der Beteiligten einschließlich der Berücksichtigung der Betriebsgefahr hätten gegeneinander abgewogen werden müssen. Auch wenn diese Umstände - wie das Berufungsgericht angenommen hat - nicht ausreichen sollten, um eine überdurchschnittliche Tätigkeit anzunehmen, ist es deshalb noch nicht gerechtfertigt, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach 14 Abs. 1 Satz 4 RVG als unbillig und damit für die Beklagten als unverbindlich zu qualifizieren. Der einem Rechtsanwalt im Rahmen der Rahmengebühr zugebilligte Ermessensspielraum soll gerade verhindern, dass die Gerichte im Einzelfall bei relativ geringfügigen Überschreitungen der Regelgebühr ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Rechtsanwalts setzen und dabei - oftmals aufwändige - Überprüfungen vornehmen, ob die Tätigkeit vielleicht doch leicht überdurchschnittlich war. 4. Nach alledem war der Klage hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten in vollem Umfang stattzugeben. Da keine weiteren Feststellungen mehr erforderlich sind, kann der erkennende Senat selbst entscheiden. VII. Hülfskasse deutscher Rechtsanwälte Jedes Jahr in Heft 3 des Kammerreports fordert der Vorstand zur Weihnachtsspende an die Hülfskasse deutscher Rechtsanwälte auf. Die Selbstverwaltung überlässt die Angelegenheiten der Rechtsanwaltschaft dieser weitgehend selbst zur Regelung, so auch die Hilfe für Rechtsanwälte und deren in Not geratene Angehörige (siehe Aufgaben der Kammerversammlung, 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Sicherlich tritt zwischenzeitlich in einigen Fällen das Versorgungswerk ein, nicht aber in allen, zudem sind nicht alle Rechtsanwälte Mitglied im Versorgungswerk. In diesen Fällen unterstützt die Hülfskasse in Not geratene Kolleginnen und Kollegen. Im Jahre 2011 waren es 196 Personen, die eine Zuwendung in einer Gesamthöhe von ,00 1 erhalten haben, davon vier aus unserem Bezirk mit einem Gesamtauszahlungsbetrag i.h.v ,00 1. Dem Auftrage der Mitgliederversammlung entsprechend, unterstützt der Vorstand hierneben selbstverständlich auch aus eigenen Mitteln in Not geratene Kolleginnen und Kollegen. Zurzeit sind es vier Personen, an die im vergangenen Jahr ein Gesamtbetrag in Höhe von ,00 1 ausgekehrt wurde. Sollte Ihnen die Bedürftigkeit einer Kollegin oder eines Kollegen bekannt sein, bittet der Vorstand Sie um entsprechende Information, damit nach Überprüfung auch diesen Personen aus den Mitteln des Kammerhaushaltes und der Hülfskasse eine Unterstützung zu Teil werden kann. Hinweise 1. Werbung mit der Angabe Rechtsanwalt beim LG und beim OLG In der Randleiste des Briefbogens führt ein Anwalt unterhalb des Namens die Angabe Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht. Die Rechtsanwaltskammer möchte darauf hinweisen, dass der Zusatz eine irreführende Werbung gem. 43 b BRAO darstellt. Es handelt sich um die Angabe von Selbstverständlichkeiten, die vom Rechtssuchenden als besonderer Vorzug des werbenden Anwalts angesehen werden könnte. Auf dem Briefbogen sollen diese Selbstverständlichkeiten nicht mehr aufgeführt werden, sondern auf den Zusatz reiner Berufsbezeichnungen bzw. fachlicher Qualifikation und Tätigkeitsfelder beschränkt werden. Es könnte sonst der irreführenden Eindruck erweckt werden, dass es sich bei der Zulassung um eine spezifische Besonderheit des Anwaltes bzw. eine besondere Qualifikation handeln könnte. Auch der BGH (BGHE v , AnwZ (Brfg) 27/11 = BeckRS 2012, 04738) erachtet den Zusatz Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht für irreführend. Er betont, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Verwendung der Präposition bei eine besondere, bei anderen Anwälten so nicht vorhandene Beziehung des Anwaltes zu den angegebenen Gerichten suggeriert, die tatsächlich nicht gegeben ist. 2. Kooperationsangebot der AHK USA-New York Die Rechtsabteilung der Deutsch- Amerikanischen Handelskammer in New York (AHK USA New York) hilft bereits seit mehreren Jahren deutschen und US-amerikanischen Unternehmen wie auch Privatpersonen beim Einzug fälliger Forderungen gegenüber säumigen Schuldnern in den USA bzw. Deutschland. In der Vergangenheit hat diese im Rahmen deren Inkasso-Services bereits sehr erfolgreich mit deutschen Rechtsanwaltskanzleien zusammen gearbeitet und sie beim Einzug fälliger Forderungen ihrer Mandanten in den USA unterstützen können. Bei Interesse einer Kooperation findet man weitere Informationen unter 3. Büro für Euregionale Zusammenarbeit (BES) in Maastricht Ziel des organisatorisch als eigene Einheit konzipierten, personell und finanziell bei der Staatsanwaltschaft Maastricht angesiedelten Büros für Euregionale Zusammenarbeit (niederländisch: Bureau Euregionale Samenwerking - BES) ist es, die Strafverfolgung in der durch hohe Bevölkerungsdichte und große Wirtschaftkraft geprägten EUREGIO zu verbessern, zu erleichtern und zu beschleunigen sowie eine an gemeinsamen Zielen orientierte Strafverfolgung zu institutionalisieren. Staatsanwälte aus Deutschland, den Niederlanden und Belgien sollen sich bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität gegenseitig unterstützen. Ermittlungen, die die drei Länder betreffen, können damit besser koordiniert werden. Das Büro steht nicht nur den euregionalen Staatsanwaltschaften als Ansprechpartner zur Verfügung; es kann von Staatsanwaltschaften und Gerichten im gesamten Bundesgebiet genutzt werden. Das BES hat am 1. April 2004 seine Tätigkeit aufgenommen. Seit dem 1. Oktober 2008 hat Nordrhein- Westfalen einen Verbindungsstaatsanwalt dorthin entsandt. Seit Dezember 2011 nimmt Herr Staatsanwalt (GL) Mocken diese Aufgabe wahr. Zwar ist das Büro für Euregionale Zusammenarbeit vornehmlich auf die Unterstützung der Justiz ausgerichtet. Aber auch die Verteidigung kann durchaus ein Interesse an dessen Einschaltung haben, etwa im Zusammenhang mit der Erledigung von Rechtshilfe- oder Vollstreckungshilfeersuchen. Es kann sich dann ggf. empfehlen, bei Gericht oder 10 11

7 der Staatsanwaltschaft anzuregen, das BES einzuschalten. Im Rahmen seiner Möglichkeiten kann das Büro erforderlichenfalls auch darüber hinaus Unterstützung leisten (etwa in Zuständigkeits- und Verfahrensfragen oder bei der Vermittlung von Ansprechpartnern in den Niederlanden/Belgien). Postanschrift: Bureau Euregionale Samenwerking BES Parket Maastricht Postbus BZ Maastricht Niederlande Herr StA (GL) Mocken Telefon: Telefax: Sekretariat: Frau Eikenboom-Wiegers Tel.: Fax: Fachtagung Mobbing, Betriebsklima, fairer Umgang im Betrieb Das Institut KlärWerk lädt zur 3. Fachtagung Mobbing, Betriebsklima, fairer Umgang im Betrieb ein. Diese findet am in Hamburg im Ramada Hotel statt. Themen werden unter anderem sein: - Mobbing und Konfliktbeauftragte - Aktivierung betrieblicher Interessensvertretungen und Belegschaften - Corporate Identity versus Betriebsklima, fairer Umgang im Betrieb Weitere Informationen erhalten Sie unter Deutscher Medizinrechtstag in Berlin Der 13. Deutsche Medizinrechtstag findet am 14. Und 15. September 2012 in Berlin statt. Das Symposium steht unter dem Motto Das Abschmelzen der Standards Qualitätsverluste in Medizin und Pflege? Das Programm können Sie unter www. mrbn.de in der Rubrik Deutscher Medizinrechtstag herunterladen. Der Jährliche Deutsche Medizinrechtstag ist das interdisziplinäre Symposium von Medizinrechtsanwälten und Ärzten. Referenten aus Justiz, Wissenschaft, Praxis, Verbänden und Politik beleuchten im Rahmen der Veranstaltung einen Themenkreis aus unterschiedlichen Perspektiven. 6. Einladung zum Crashkurs Europarecht Das Centrum für Europarecht an der Universität in Passau lädt auch dieses Jahr wieder zum Crashkurs für Europarecht am 27. und an der Universität in Passau ein. Der Crashkurs Europarecht richtet sich an Juristen aus den Berufsfeldern Justiz, Verwaltung und Anwaltschaft sowie an Unternehmensjuristen, die den wachsenden Einfluss des Europarechts auf die von ihnen anzuwendende nationale Herausforderung im Umgang mit dem stetig Veränderungen unterliegenden Europarecht wappnen möchten. Der Crashkurs Europarecht ist thematisch aufgeteilt in vier Blöcke. Die ersten drei Blöcke behandeln die Grundlagen des Europarechts und den Kernbereich des EU-Binnenmarktes, die Grundfreiheiten. Diese Inhalte werden im Wege von Vorträgen vermittelt. Die Teilnehmer haben anschließend im Seminarblock 4 die Möglichkeit, sich für einen Schwerpunkt ihrer Wahl zu entscheiden, dessen Problemstellungen in Arbeitsgruppen intensiv behandelt werden. 7. Master-Studiengang Taxation Der Studiengang Master of Taxation an der FH Worms hat sich etabliert. Er ist eine Ergänzung zum ebenfalls in Worms angebotenen Bachelor- Studiengang Steuerlehre. Einer der Gründe für die Attraktivität des Masterstudiums ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits fünf Jahre nach Beginn des Bachelor- Studiums die Anmeldung zum Steuerberaterexamen erfolgen kann. Für Quereinsteiger ist der Weg zum Steuerberater in 1,5 Jahren möglich. Der Master-Studiengang in Worms wird auch als Studium in Unternehmenskooperation angeboten, hat eine Regelstudienzeit von drei Semestern und führt zum akademischen Abschluss eines Master of Arts (M.A.). Bewerber für den Master-Studiengang müssen neben englischen Sprachkenntnissen einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss nachweisen, der ebenfalls an der FH Worms im Bachelor-Studium Steuerlehre erbracht werden kann. Bewerbungsschluss für die beiden steuerrechtlichen Studiengänge ist der 15. Januar bzw. der 15. Juli, weitere Informationen im Assistentenbüro unter 06241/ oder auf der Homepage Soldan Kanzlei-Gründerpreis Unter dem Motto Durchstarten und gewinnen! verleihen der Deutsche Anwaltsverein/Forum Junge Anwaltschaft, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Frankfurter Allgemeine Zeitung und Soldan zum sechsten Mal den Soldan Kanzlei-Gründerpreis. Sie haben zwischen 2008 und 2010 mit Erfolg Ihre eigene Kanzlei gegründet? Dann können Sie jetzt gleich noch einmal gewinnen: nämlich den 6. Soldan Kanzlei-Gründerpreis mit Sachpreisen im Wert von Einsendeschluss für die Bewerbung ist der 31. Juli Fordern Sie die Ausschreibungsunterlagen an: 9. Zentrales Testamentsregister in Berlin gestartet Zum Jahresbeginn wurde das Zentrale Testamentsregister von der Bundesnotarkammer in Berlin in Betrieb genommen. Mit der Schaffung eines bundesweit einheitlichen Testamentsregisters ist nunmehr gewährleistet, dass Testamente und andere amtlich verwahrte erbfolgerelevante Urkunden, wie beispielsweise Erbverträge, Zuwendungsverzichts- und Erbverzichtsverträge sowie notarielle Rücktritts und Anfechtungserklärungen von Verfügungen von Todes wegen, schneller und sicher aufgefunden werden. In dem Zentralregister werden aber nicht die Testamente selbst, sondern nur die sog. Verwahrangaben, gespeichert die erforderlich sind, um das Testament im Sterbefall schnell und sicher zu finden. Hierzu zählen die Daten des Erblassers, Art und Datum des Testaments sowie die Anschrift der Verwahrstelle. Nicht gespeichert wird der Inhalt des Testaments, also wer beispielsweise als Erbe eingesetzt ist. Notarielle Testamente oder Testamente, die in die amtliche Verwahrung gegeben werden, werden nunmehr automatisch in das neue Testamentsregister aufgenommen. Nicht registriert wird hingegen das privatschriftliche Testament, das Zuhause aufbewahrt wird. Das Zentrale Testamentsregister wird aber nicht nur im Erbscheinverfahren vom Nachlassgericht abgefragt. Notare können es ebenfalls elektronisch abfragen, um beispielsweise bei der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags zu prüfen, ob bereits Beschränkungen der Testierfreiheit, z.b. aufgrund eines früheren, den Testierenden bindenden Erbvertrag, bestehen. Die Bundesnotarkammer erhebt für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister eine Gebühr in Höhe von einmalig 15,00 1. Mit der Gebühr sind sämtliche Kosten der Registrierung sowie eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen und der Benachrichtigungen im Sterbefall abgedeckt. Weitere Informationen unter oder Traditionelles Sommerfest der Justiz 2012 Auch in diesem Jahr wird wieder das traditionelle Sommerfest der Justiz in den Räumlichkeiten des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz stattfinden. Als Termin ist der , ab 17:00 Uhr vorgesehen. Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind dazu herzlich eingeladen. 11. Mitgliederfachexkursion nach Ost-Kanada 2012 Dem Kammerreport 1/12 war die Ausschreibung für die Mitglieder- Fachexkursion zum Indian Summer nach Ost-Kanada beigefügt. Neben dem touristischen Programm der Osten des zweitgrößten Landes der Welt bietet eine aufregende Mischung aus Metropolen und Natur besuchen Sie die Faculty of Law at the University of Toronto, eine der weltweit größten juristischen Fakultäten. Sie erhalten eine Einführung in das kanadische Rechtssystem und besuchen die Canadian German Lawyers Association CGLA und den 12 13

8 Supreme Court of Canada in Ottawa. Das Interesse ist groß, die Teilnehmerzahl begrenzt, deshalb sollten Sie sich soweit auch Sie Interesse haben, sehr bald anmelden. 12. Aktualisierte Verhaltenshinweise bei Durchsuchung einer Anwaltskanzlei Prof. Dr. Eckhart Müller, München, Mitglied des BRAK-Ausschusses Strafrecht, hat uns freundlicher Weise, die von ihm aktualisierten Verhaltenshinweise bei Durchsuchung einer Anwaltskanzlei zur Verfügung gestellt. 13. Wettbewerb PIONIERGEIST 2012 Rheinland-Pfalz ist gestartet Existenzgründer in Rheinland-Pfalz können Preisgelder im Gesamtwert von gewinnen. Gefragt sind Personen, die im vergangenen oder laufenden Jahr ein Unternehmen in Rheinland-Pfalz gegründet haben oder 2012 den Schritt in die Selbstständigkeit wagen. Die gemeinsame Aktion der SWR Landesschau Rheinland-Pfalz, der Volksbanken Raiffeisenbanken sowie der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) ist gestartet. Existenzgründer können sich bis zum 1. September 2012 bei der ISB bewerben. Interessenten finden die Bewerbungsunterlagen im Internet unter Personalnachrichten Seit dem Erscheinen des Kammerreports Heft 1 von März 2012 sind verstorben: Frank Roggenkamp im Alter von 45 Jahren Seit dem Erscheinen des Kammerreports Heft 1 von März 2012 wurden folgende Kolleginnen und Kollegen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und/oder als Mitglieder unserer Kammer aufgenommen: Landgericht Bad Kreuznach David Klünspies, Bad Kreuznach Martin Probson, Bad Sobernheim Ludmila Wolf, Baumholder Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, Bad Kreuznach Landgericht Koblenz Michael Dünnes, Alpenrod Florian Kopper, Montabaur Jessica Mersmann, Linz Ralph H. Mester, Rheinbreitbach Wilhelm Selders, Oberlahr Uwe Gottwald, Koblenz Yasmin Ilgar, Koblenz Christian Rech, Koblenz Stefan Gundert, Bad Neuenahr-Ahrweiler Anja Meßemer, Koblenz Pia Pung, Koblenz Landgericht Mainz Denis Skaric-Karstens, Mainz Tobias Ebersberger, Ingelheim Christian Röhle, Mainz Dr. Yvonne Schuld, Mainz Milana Sönnichsen, Mainz Konstantinos Trantopoulos (Dikigoros-Griechenland) Dr. Lutz Aye, Mainz Tim Christoffer, Mainz Renate Lubos, Mainz Christoph Dahl, LL.M Katharina Chwalek, Mainz Katja Martin, Wöllstein Doris Schmidt, Mainz Christian Münzig, Mainz Peter Heß, Bingen Catharina Hempler, Mainz Landgericht Trier Dr. Róbert Juharos, Trassem (Ügyvéd-Ungarn) Joachim Schäferbarthold, Trier Marc Hüllenkremer, Morbach Michael Angele, Trier Katharina Dahl, Trier Sandra Gallien, Trier Michael Mies, Wittlich Alexander Neuhaus, Bitburg Tobias Niehl, Luxemburg Manuela Vonau, Saarburg Seit dem Erscheinen des Kammerreports Heft 01/2012 wurden folgende Kolleginnen und Kollegen gelöscht: Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach: Berit Momberger, Darmstadt Kammerwechsel Bianca Lührmann, Bad Kreuznach Verzicht Johann Coenen, Bad Kreuznach Verzicht Landgerichtsbezirk Koblenz: Thomas Kreutz, Koblenz Verzicht Jochen Wenking, Koblenz Kammerwechsel Marcus Engler, Betzdorf Kammerwechsel Hendrik Ebert, Montabaur Kammerwechsel Dominic Maraffa, Koblenz Kammerwechsel Karsten A. Fehr, Rheinbreitbach Verzicht Paul Tobias Erfgen, Koblenz Verzicht Sven Hemmerle, Koblenz Kammerwechsel Carsten Dalemann, Bendorg Kammerwechsel Heike Leonhard, Neustadt/Wied Matthias May, Diez Verzicht Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer Kamal Darwiche, Koblenz Kammerwechsel Marco Heuchemer, Diez Verzicht Landgerichtsbezirk Mainz: Steffen Fuchs, Worms Kammerwechsel Verena Holch, LL.M., Mainz Kammerwechsel Sergey Shalayev, Worms Verzicht Jochen Wenking, Koblenz Kammerwechsel Luise Teml, Ingelheim Kammerwechsel Beatrix Burbach, Mainz Verzicht Dr. Tanja Roßmeier, Mainz Verzicht Malisa Gracia Beyerlein, Mainz Verzicht Prof. Dr. Dr. Wolfgang Förster, Bingen Kammerwechsel Stefan Pruin, Monsheim Verzicht Anna Katharina Mitzenheim, Hohen-Sülzen Kammerwechsel Johannes Zimmermann, Mainz Kammerwechsel Mike Schipper, Mainz Kammerwechsel Andreas Mayer, Budenheim Kammerwechsel Frank Roggenkamp, Bingen Matthias Schnitzer, Mainz Kammerwechsel Eva Zimmermann, Mainz Kammerwechsel Tim Wullbrandt, Wörrstadt Kammerwechsel Landgerichtsbezirk Trier: Caroline Roggenfelder, Trier Verzicht Christiane Jansen, Bleialf Kammerwechsel Irina Dizik, Trier Frederik Skopp, Trier Verzicht Mitgliederstand zum :

9 31% 31% Mitglieder männlich: 2301 Mitglieder männlich: Mitglieder 2301 weiblich: 1044 Mitglieder weiblich: Insgesamtzum : 3345 Insgesamtzum : 3345 Mitglieder männlich Mitglieder männlich Mitglieder weiblich Mitglieder weiblich 69% 69% Neue Fachanwälte Fachanwälte für Arbeitsrecht Dr. jur. Werner Wengenroth Neustraße Westerburg Fachanwälte für Erbrecht Lothar Breitenbach Stegemannstraße Koblenz Dr. David Starke Galgenwiesenweg Alzey Fachanwälte für Familienrecht Daniela Laage Marktplatz Bad Neuenahr-Ahrweiler Susanne Waldkönig Schlossstraße Zell/Mosel 31 42% Zu- und Abgänge im Zeitraum Insgesamt 1309 Fachanwälte 2 mit 1 Titel Insgesamt % 2 8% Fachanwälte mit Fachanwälte 2 Titeln 258 mit 1 Titel 724 Fachanwälte mit Fachanwälte 3 Titeln 23 mit 2 Titeln 258 Fachanwälte mit 3 Titeln % 8% 17% 6 22% 11% 17% Beendigungsgründe Rücknahme der Zulassung (Ausschließung); 2 Erstzulassung 68 Wiederzulassung Kammerwechsel Fachanwalt für Arbeitsrecht Aufnahme gem. 2 EuRAG Fachanwalt für Familien Tod Fachanwalt für Fachanwalt für Arbeitsrecht Bezirkswechsel Steuerrecht Fachanwalt für Fachanwalt für Familien Verzicht Verkehrsrecht Andere Rücknahme Fachanwalt der Zulassung für (Ausschließung) Steuerrecht 22% Fachanwalt für Verkehrsrecht Andere Zugänge insgesamt: 98 Abgänge insgesamt: 66 Beendigungsgründe Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Lutz Aye Am Römertor Mainz Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Désirée Demuth Ferdinand-Sauerbruch-Straße Koblenz Nina Dittmann Kottenheimer Weg Mitglieder 39 männlich: Mayen Mitglieder weiblich: 1044 Fachanwälte 31% für Sozialrecht Insgesamtzum : 3345 Kathrin Klein Wilhelmstraße Diez Torsten Bogt Rhein-Mosel-Straße 22 Mitglieder männlich Brodenbach Fachanwälte für Steuerrecht Mitglieder weiblich Eva Schmitt Monaiser Straße Trier Jacek Sienkiewicz Christophstraße 69% Trier Fachanwälte für Verkehrsrecht Tino Rüttinger Rathenaustraße Worms Insgesamt 1309 Fachanwälte mit 1 Titel 724 Fachanwälte mit 2 Titeln 258 Fachanwälte mit 3 Titeln 23 Tod; 4 Rücknahme der Zulassung (Ausschließung); 2 Tod 17% Verzicht; 29 Tod; 4 Bezirkswechsel; 31 Bezirkswechsel Verzicht Tod Rücknahme der Zulassung (Ausschließung) Bezirkswechsel 42% 22% Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familien Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht Andere Verzicht; 29 Verzicht Bezirkswechsel; 31 Rücknahme der Zulassung (Ausschließung) 8% 11% Beendigungsgründe

10 Kanzlei- und Stellenmarkt a) Bürogemeinschaft in Koblenz Bieten ab Juni 2012 in zentraler Innenstadtlage in Koblenz zur Erweiterung unserer Bürogemeinschaft kostengünstig ein helles und freundliches Arbeitszimmer und moderne Infrastruktur mit Sekretariat, gern auch für Berufseinsteiger. Interessenten wenden sich bitte an: b) Etablierte Rechtsanwaltskanzlei (Gründungsjahr 1989, zwei Partner sowie eine angestellte Anwältin) bietet Bürogemeinschaft (zwei Räume ca. 16 und 20 m², ggf. auch dritter Raum verfügbar) mit Rechtsanwalt/Rechtsanwältin in Koblenz in zentraler Lage (Obere Löhr). Die modernen und repräsentativen Büroräume sind mit Klimaanlage, Internetzugang (DSL ) und Telefonanschluss ausgestattet. Eine Nutzung der weiteren Kanzleiinfrastruktur (Empfang und Wartebereich, Besprechungsraum, Kopierer, Zentralfax, Drucker, etc.) ist möglich. Kostenbeitrag verhandelbar. Kontakt: oder per Telefon 0261/12598 c) Wir sind eine Sozietät mit 2 Anwälten in Westerburg, schwerpunktmäßig tätig im Insolvenz-, Gesellschafts- und Zivilrecht. Wir suchen zum baldigen Eintritt zur Verstärkung unseres Teams einen engangierten und belastbaren Rechtsanwalt. Eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter oder im Angestelltenverhältnis ist möglich. Bei Interesse freuen wir uns auf eine Kontaktaufnahme unter jglaeser@raglaeser.de d) Kanzlei Vollmer. Bock. Windisch. Renz in Mainz, An der Brunnenstube 25 sucht ab sofort eine/n Rechtsanwalt (m/w) mit Berufserfahrung (Schwerpunkt Familienrecht/Zivilrecht) in freier Mitarbeit, ggf. später im Angestelltenverhältnis. Ansprechpartner: RA Windisch e) Sie haben gute juristische Qualifikationen, ein ausgeprägtes wirtschaftliches Verständnis, verfügen über gute Englischkenntnisse, sind selbstbewusst und teamorientiert und haben Interesse am Wirtschaftsstrafrecht. Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Verstärkung unseres Teams eine/n qualifizierte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt für die Bereiche Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Criminal Compliance. Senden Sie Ihre Bewerbung, gerne auch als Berufsanfänger, bitte an Herrn Rechtsanwalt Volker H. Hoffmann unter folgender Adresse: Fort Malakoff Park Rheinstraße 4 i, D Mainz Tel.:+49 (0)6131 / Fax: +49 (0)6131 / Literaturhinweise Im DeutscherAnwaltVerlag in Bonn sind erschienen: Hediel/Pauly/Amend AnwaltFormulare Schriftsätze Verträge Erläuterungen 2012, 7. Auflage, Seiten, gebunden, Subskriptionspreis bis ,00, danach 169,00 ISBN: In der Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG in Baden-Baden ist erschienen: Kanzleien in Deutschland Eine Auswahl deutscher Wirtschaftsanwälte 2012, 13. Auflage, Seiten, gebunden ISBN: Im Dr. Otto Schmidt Verlag in Köln sind erschienen: Holling Anwaltsstation Zivilrecht Klausur Vortrag Kanzleipraxis 2011, 180 Seiten broschiert, 29,80 ISBN: Deckers Anwaltsstation Strafrecht Klausur Vortrag Kanzleipraxis 2011, 178 Seiten, broschiert, 29,80 ISBN: In der Wolters Kluwer Deutschland GmbH Verlagsgruppe sind erschienen: Prütting/Wegen/Weinreich (Hrsg.) BGB Kommentar 2012, 7. Auflage Seiten, gebunden, 128,00 ISBN: Prütting/Gehrlein (Hrsg.) ZPO Kommentar 2012, 4. Auflage, Seiten, gebunden, 139,00 ISBN: Wolf RVG für Einsteiger 2011, 4. Auflage, 398 Seiten, broschiert, 38,00 ISBN: Oberwetter Social Media für Rechtsanwälte 2012, 1. Auflage, 180 Seiten, broschiert, 39,00 ISBN: Schäfer/Wolfering Anwaltsstation Verwaltungsrecht Klausur Vortrag Kanzleipraxis 2012,1. Auflage, 172 Seiten, broschiert, 29,80 ISBN:

11 Im Kammershop erhältlich: Kochbuch Anwaltsgerichte 2 für 5,00 pro Stück zuzügl. Porto Buch Anwaltswissen zum Berufsstart für 5,00 zuzügl. Porto Stockschirm Ihr Anwalt lässt Sie nicht im Regen stehen für 9,00 pro Stück zuzügl. Porto 20 Buch Skurriles aus der Welt des Rechts für 8,00 zuzügl. Porto IMPRESSUM Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Koblenz Rheinstraße Koblenz Tel.: 0261/ Fax: 0261/ / Internetadresse: info@rakko.de Verantwortlich: RAin Marga Buschbell-Steeger Gesamtproduktion: Hans Soldan Druck GmbH Bocholder Straße Essen

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