Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 4

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1 Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 4 Universität t Hamburg, WS 2012/2013 von Rechtsanwalt Dr. Ingo Janert Dr. Ingo Janert, 2012

2 1. Kapitalmarktrecht als Rechtsgebiet a. Begriff des Kapitalmarkts aa. Keine einheitliche Begriffsdefinition In den Wirtschaftswissenschaften gibt es keine einheitliche Definition des Kapitalmarkts. In der Rechtswissenschaft wird versucht, dem Begriff des Kapitalmarkts durch eine Systematisierung des Markts näher n zu kommen. bb. Unterscheidung nach Primär- und Sekundärmarkt Primärmarkt: rmarkt: Markt, auf dem ein neuer Kapitalmarkttitel (z.b. Aktien) erstmalig außerb erbörslichrslich platziert werden. Die Platzierung erfolgt im Wege der sog. Emission sion des Wertpapiers (Selbst- und Fremdemission). 2

3 Sekundärmarkt: Von einem Sekundärmarkt wird immer dann gesprochen, wenn ein Wertpapier bereits platziert und nunmehr gehandelt wird. Der bekannteste Sekundärmarkt ist die Börse. B cc. Unterscheidung nach dem Organisationsgrad Börslich organisierte Märkte M (z.b. Frankfurter Wertpapierbörse) rse) weisen den bei weitem höchsten h Organisationsgrad eines Kapitalmarkts auf. Außerb erbörslichrslich organisierte Märkte M (z.b. Interbankenhandel und freier Kapital- markt) ) weisen einen geringeren Organisationsgrad auf. 3

4 b. Abgrenzung des Kapitalmarkts von anderen MärktenM Der Kapitalmarkt ist von anderen Märkten, M wie z.b. vom Geldmarkt und vom Devisenmarkt, abzugrenzen. aa. Geldmarkt Der Geldmarkt dient im Unterschied zum Kapitalmarkt nicht der Transformation von Geld in Sachinvestitionen, sondern dem Liquiditätsausgleich tsausgleich zwischen den Markt- teilnehmern. Der Geldmarkt ist auf wenige finanzstarke Teilnehmer mit erstklassiger ssiger Bonität beschränkt (z.b. Banken, Zentralbanken und Unternehmen bester Bonität), t), so dass der Zugang zu diesem Markt den meisten Unternehmen und Privatleuten ten verschlossen ist. 4

5 bb. Devisenmarkt Auf dem Devisenmarkt werden Devisen gehandelt. Unter Devisen werden die auf ausländische Währung W bei einer ausländischen Bank lautende Fremdwährungsguthaben einer Bank oder einer Nicht-Bank sowie auf fremde WährungW lautende Schecks oder Wechsel verstanden. Devisen sind immer dann notwendig, wenn Wirtschaftsgüter ter über die LändergrenzenL hinweg gehandelt werden. In solchen Fällen F zahlen grenzüberschreitend tätige t tige Unter- nehmen an ihre ausländischen Partner in Fremdwährung oder sie erhalten von ihren ausländischen Partnern einen in Fremdwährung bestehenden Rechnungsbetrag. Der jeweilige Wechsel der Währung W findet sodann über die Kreditinstitute statt, sodass der Devisenhandel ein Interbankenhandel ist. 5

6 Der Devisenmarkt setzt sich in Deutschland aus den fünf f Devisenbörsen in Frankfurt a.m.,., Hamburg, Düsseldorf, D München M und Berlin zusammen. Charakterisierend für f r den Devisenmarkt sind nachfolgende Geschäfte: Devisenkassageschäfte fte: : Geschäfte, in denen eine Währung W in eine andere getauscht wird und das Geschäft innerhalb von zwei BörsenarbeitstagenB zu erfüllen ist. Termingeschäfte fte: : Termingeschäfte unterscheiden sich von den Devisen- kassageschäften dadurch, dass diese erst in einem Zeitpunkt in der Zukunft zu erfüllen sind, wobei der zum Erfüllungszeitpunkt abzurechnende Kurs der Währungen bereits bei Abschluss des Geschäfts vereinbart wird. 6

7 Swapgeschäfte fte: : Swapgeschäfte kennzeichnen sich dadurch, dass ein WährungsW hrungs- betrag gekauft und zu einem künftigen k Zeitpunkt zurückgekauft wird. Die zu zahlenden Swapsätze werden aus dem Unterschied zwischen dem Kassa- und dem vereinbarten Terminkurs errechnet. cc. Termin- und Derivatemarkt Kennzeichnend für f r den Termin- und Derivatemarkt sind nachfolgende Geschäfte: Future: : Das Futuregeschäft zeichnet sich dadurch aus, dass ein Kaufvertrag etwa über Aktien abgeschlossen wird, bei dem der Verkäufer zu einem künftigenk Zeitpunkt die vertraglich vereinbarten Kapitalmarkttitel zu einem m bereits bei Vertragsschluss bestimmten Preis liefert. 7

8 Option: : Bei einem Optionsgeschäft wird nur einer Vertragspartei (= Options- berechtigter) das Recht eingeräumt, einen Kapitalmarkttitel zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt oder innerhalb Zeitraums zu einem vertraglich bestimmten Kaufpreis, entweder zu erwerben (= Kaufsoption oder Call) ) oder zu veräußern ern (= Verkaufsoption oder Put). Der andere Vertragsteil (=Optionsverpflichteter oder Stillhalter) erhält hingegen für f r das von ihm zu tragende Kursrisiko einen vertraglich vereinbarten Geldbetrag (= Optionsprämie). Die Termingeschäfte (Future und Option) beziehen sich auf Aktien, festverzinsliche Wertpapiere oder Devisen als Basiswert. Da diese Termingeschäfte mithin von einem Basiswert abgeleitet werden, werden sie als Derivate bezeichnet. 8

9 c. Regelungsziele des Kapitalmarktrechts Ein wesentliches Regelungsziel des Kapitalmarkts ist es, effiziente und funktionsfähige Kapitalmärkte herzustellen und dauerhaft zu sichern. Daneben dient das Kapitalmarktrecht auch dem Schutz des einzelnen Anlegers. Im Hinblick auf die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts wird nachfolgend unter- schieden: aa. Allokative Funktionsfähigkeit Das Kapitalmarktrecht will sicherstellen, dass das anlagefähige Kapital immer dorthin fließt, wo jeweils der dringenste Bedarf bei genügender gender Sicherheit der Kapitalanlage die höchste h Rendite verspricht. 9

10 Die Allokationsfähigkeit wird z.b. durch die Publizitätsvorschriften tsvorschriften ( ( 12 ff. WpHG) sichergestellt. bb. Institutionelle Funktionsfähigkeit Unter der institutionellen Funktionsfähigkeit wird verstanden, dass die Grundvoraus- setzungen für r einen funktionierenden Markt geschafft werden. Dieses Regelungsziel wird z.b. durch den gesetzlichen Börsenrahmen B sichergestellt. cc. Operationale Funktionsfähigkeit Unter der operationalen Funktionsfähigkeit wird die Minimierung der den Markt- teilnehmern anfallenden Transaktionskosten verstanden. Dieses Regelungsziel wird durch die gesetzlich vorgeschriebene Publizität t verwirklicht, die die Kosten für r die private Informationsverschaffung reduziert. 10

11 d. Begriff des Kapitalmarktrechts Der Rechtswissenschaft ist es bislang noch nicht gelungen, den Begriff B des Kapital- marktrechts abschließend end zu definieren. Grund für f r die Schwierigkeit ist vor allem, dass viele Vorschriften, die auch dem Schutz des Kapitalanlegers dienen, en, rechts- systematisch anderen Rechtsgebieten zuzuordnen sind. Das Kapitalmarktrecht wird vereinfachend als die Summe aller Regeln eln definiert, die der Herstellung und Sicherung eines funktionsfähigen Kapitalmarkts sowie dem Individualschutz des einzelnen Kapitalanlegers dienen. 11

12 2. Rechtsquellen des Kapitalmarktrechts a. Die wichtigsten Gesetzesbestimmungen Wertpapierhandelsgesetz: Das WpHG wird als das Grundgesetz des Kapital- marktrechts bezeichnet. Es regelt die Kapitalmarkttitel und setzt die Grundregeln regeln für r Transaktionen am Kapitalmarkt. Börsengesetz: Das BörsG enthält die Grundregeln der Organisation deutscher Börsen. Es enthält außerdem Publizitäts ts-,, Verhaltens- und Schadensersatzpflichten, die für f r den regulierten Markt sowie teilweise auch für f r den Freiverkehr gelten. Zum Regelwerk des Börsengesetzes B gehören auch die BörsenordnungenB der jeweiligen Börsen. 12

13 Investmentgesetz: Das im Jahr 2004 in Kraft getretene InvG gibt zum Schutz der Anleger den gesetzlichen Rahmen für f r Investmentgeschäfte vor. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz: Das im Jahr 2002 in Kraft getretene WpÜG regelt öffentliche Angebote zum Erwerb von Aktien oder vergleichbaren Papieren einer börsennotierten b AG oder KGaA. Wertpapierprospektgesetz: Das im Jahr 2005 in Kraft getretene WpPG regelt die gesetzlichen Mindestangaben für f r einen Wertpapierprospekt im Fall einer Wertpapieremission oder einer Zulassung von neuen Wertpapieren zum z Börsenhandel. B Das WpPG führt des Weiteren einen sog. Europäischen Pass ein. 13

14 Verkaufsprospektgesetz: Das VerkProspG regelt im Bereich des freien Kapital- markts die Prospektpflicht sowie das Prüfungs fungs-,, Hinterlegungs- sowie Veröffentlichungsverfahren für f r alle öffentlich angebotenen Beteiligungen, bei denen es sich nicht um Wertpapiere i.s.d. WpPG handelt (z.b. Anteile an geschlossenen Schiffs- und Immobilienfonds). Geldwäschegesetz: Das GwG enthält vor allem die Regelung der Pflicht von Banken, Finanzdienstleistern und bestimmten anderen Personengruppen, vor allem die Identität der Personen festzustellen. 14

15 b. Nicht gesetzliche Rechtsquellen Richterrecht: Vor allem zum Schutz der Anleger hat die Rechtsprechung u.a. das gesellschaftsrechtliche Sonderrecht für f r Publikumspersonengesellschaften sowie verschiedene Grundsätze zur Schadensersatzpflicht der Emittenten bei kapital- marktrechtlichen Falschinformationen geschaffen. Gemeinschaftsrecht: Grundlage der kapitalmarktrechtlichen Entwicklung der vergangenen Jahre ist vor allem das Gemeinschaftsrecht gewesen. Art. 56 EGV verbietet grds.. alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. 15

16 3. Die Marktsegmente Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG( WpHG) ) gibt als Grundgesetz des deutschen Kapital- marktrechts den Rahmen für f r die gesetzlichen Marktsegmente vor. a. Überblick über die gesetzlichen Marktsegmente Die gesetzlichen Marktsegmente in Deutschland sind der regulierte Markt und der Freiverkehr, die multilateralen Handelssysteme und die systematischen schen Internalisierer. Der graue Kapitalmarkt ist kein Marktsegment im engeren Sinne, sondern ein gesondert zu betrachtendes Marktsegment in Deutschland. Der Begriff des organisierten Markts ( ( 2 Abs. 5 WpHG) ) ist selbst kein Marktsegment, sondern ein Oberbegriff für f r staatlich kontrollierte und überwachte Marktsegmente. 16

17 b. Die einzelnen Marktsegmente aa. Regulierter Markt ( ( 32 ff. BörsG) Die höchsten h gesetzlichen Anforderungen an die Börsenzulassung B eines Wertpapiers sowie an die Publizitäts ts- und Veröffentlichungspflichten nach der Zulassung des Wert- papiers werden an diejenigen Wertpapiere gestellt, die im regulierten Markt M notiert sind. Die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt erfolgt entweder durch Zulassung ( ( 32 BörsG), wenn die Wertpapiere noch nicht zum Handel zugelassen worden sind, oder durch Einbeziehung ( ( 33 BörsG), wenn etwa die Wertpapiere bereits an einer anderen inländischen ndischen Börse B zum Handel im regulierten Markt zugelassen worden sind. 17

18 bb. Freiverkehr ( ( 48 BörsG) Anders als der regulierte Markt ist der Freiverkehr ein privatrechtlich organisierter außerb erbörslicherrslicher Markt. Die Organisation dieser privaten Marktveranstaltung unter r dem Dach der Börse B liegt in den Händen H eines von der Börse B zugelassenen Freiverkehrs- trägers (z.b. Deutsche Börse B AG bei FWB). Der Freiverkehr unterscheidet sich vom regulierten Markt dadurch,, dass an die Zulassung von Wertpapieren nicht so hohe Anforderungen gestellt werden und dass vor allem die 15, 15a WpHG,, 21 ff. WpHG nicht gelten. Der Handel im Freiverkehr wird durch die Richtlinien des Freiverkehrstr kehrsträgers (h.m( h.m.:.: Rechtsnatur von AGB) festgelegt. 18

19 cc. Multilaterale Handelssysteme ( ( 31 f-g f WpHG) Multilaterale Handelssysteme (Multilateral Trading Facility,, MTF) stellen Handels- systeme dar, die nicht den Bestimmungen der BörsenmB rsenmärkte rkte unterliegen. Sie sind keine Börsen, sondern werden auf privatrechtlicher Ebene betrieben. Im Unterschied zum regulierten Markt werden an die Einbeziehung der Wertpapiere in den Handel keine Anforderungen an die Wertpapiere und die Emittenten gestellt. Zudem bestehen bestimmte Zulassungsfolgepflichten nach erfolgter Einbeziehung ( ( 15, 15 a, 21 ff., 30 a ff., 37 n ff. WpHG) ) nicht. Es gelten allerdings insbesondere auch die Pflichten der Vorhandelstransparenz ( ( 31 g Abs. 1 WpHG) ) und der Nachhandelstransparenz ( ( 31 g Abs. 3 WpHG). 19

20 dd. Systematische Internalisierer ( 32 WpHG) Ein systematischer Internalisierer ist ein Unternehmen, das häufig h regelmäß äßig und auf organisierte und systematische Weise Eigenhandel außerhalb organisierter Märkte M und multilateraler Handelssysteme betreibt ( ( 2 Abs. 10 WpHG). Systematische Internalisierer sind z.b. Banken, die das System XETRA Best Execution für r die Ausführung von Kundenaufträge nutzen, bei welchem zunächst geprüft wird, ob ein Kundenauftrag durch ein eigenes Angebot der Bank bedient werden kann. Systematische Internalisierer müssen den in den 32 a ff. WpHG geregelten Pflichten nachkommen. Hauptpflicht ist dabei insbesondere die Vorhandelstransparenz. ansparenz.. 20

21 ee. Grauer Kapitalmarkt Auf dem am wenigsten regulierten Kapitalmarkt werden Kapitalmarktprodukte gehandelt, die nicht Wertpapiere im Sinne des WpHG sind. Dies sind in der Regel Anteile an Publikumspersonengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG (sog. geschlossene Fonds). Auf dem grauen Kapitalmarkt treten Emissionshäuser auf, die Anteile an geschlossene Schiffs-,, Immobilien- oder Neue Energien-Fonds an die Anleger vertreiben. Im grauen Kapitalmarkt sind die Vorschriften des VerkProspG (insbesondere Prospektpflicht und Haftung für f r fehlenden oder fehlerhaften Prospekt) von den Marktakteuren zu berücksichtigen. Zukünftig gilt dann das VermAnlG. 21

22 c. Exkurs: Marktsegmente der FWB Auf der Grundlage der gesetzlichen Marktsegmente hat die FWB als die größ ößte deutsche Wertpapierbörse rse ( : an der FWB finden 98% des Handels in deutsche AktienA statt) eigene Marktsegmente geschaffen. aa. Prime Standard Der Prime Standard setzt über den regulierten Markt hinaus die höchsten h Publizitäts ts- und Veröffentlichungspflichten der Emittenten (z.b. Ad-hoc hoc-mitteilungen auch in englischer Sprache). Der Prime Standard wurde von der FWB geschaffen, um Unternehmen die Möglichkeit M zu schaffen, sich Kapital auch von internationalen Investoren zu beschaffen. 22

23 Die Zulassung von Wertpapieren zum Prime Standard ist wiederum VoraussetzungV für r die Aufnahme der Wertpapiere in den bekanntesten Auswahlindizies DAX, MDAX, TecDAX sowie SDAX: DAX: Der Aktienindex DAX misst die Performance der im Hinblick auf ihren Ordervolumen und ihrer Marktkapitalisierung 30 größ ößten deutschen Unternehmen des Prime Standards. MDAX: Der Aktienindex MDAX enthält demgegenüber die Werte von 50 Unter- nehmen des Prime Standards, die den im DAX enthaltenen Unternehmen en hinsicht- lich Ordervolumen und Marktkapitalisierung nachfolgen (sog. midcaps). TecDAX: Der TecDAX bildet die Entwicklung der 30 größ ößten Technologieunter- nehmen des Prime Standards ab. 23

24 SDAX: Der Aktienindex SDAX ist schließlich lich der Auswahlindex für f r 50 kleinere Unternehmen, die den im Aktienindex MDAX enthaltenen Werten hinsichtlich ichtlich Orderumsatz und Marktkapitalisierung nachfolgen (sog. smallcaps). bb. General Standard Neben dem Prime Standard hat die FWB den General Standard geschaffen. Die Zulassung eines Wertpapiers zum General Standard erfolgt automatisch mit der Zulassung des Wertpapiers zum regulierten Markt. Der General Standard eignet sich vor allem für f r Unternehmen, die nationale Investoren ansprechen und die die mit m dem Listing verbundenen Kosten in einem überschaubaren Rahmen halten wollen. 24

25 cc. Open Market und Entry Standard Auf der Grundlage des gesetzlichen Marktsegments des Freiverkehrs rs hat die Deutsche Börse AG im Oktober 2005 das Börsensegment B Open Market geschaffen. Durch niedrige Zulassungshürden, geringe Transparenzanforderungen sowie geringe Kosten sollen kleine und mittelgroße e Unternehmen an den Kapitalmarkt gelockt werden. Auch im Oktober 2005 schuf die Deutsche Börse B AG einen speziellen Teilbereich des Freiverkehrs mit zusätzlichen Publizitätspflichten tspflichten unter dem Namen Entry Standard. Anders als im Open Market bedarf die Einbeziehung von Wertpapieren en in den Entry Standard einer schriftlichen Zustimmung des Emittenten. 25

26 3. Die Marktprodukte a. Begriff des Finanzinstruments Der gesetzliche Oberbegriff der Finanzinstrumente ist der zentrale Anknüpfungs pfungs- begriff für f r die wichtigsten Regelungen des WpHG.. So knüpfen z.b. die Vorschriften der Insiderüberwachung ( ( 12 ff. WpHG) ) an den Begriff der Finanzinstrumente an. 2 Abs. 2b WpHG definiert den Begriff der Finanzinstrumente in Satz 1 verweisungs gs- technisch in dem Sinne, dass Wertpapiere ( ( 2 Abs. 1 WpHG), Geldmarktinstrumente ( 2 Abs. 1a WpHG), Derivate ( ( 2 Abs. 2 WpHG) ) sowie Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren als Finanzinstrumente gelten. Nachfolgend sollen die e in 2 Abs. 2b S. 1 WpHG genannten wichtigsten Finanzinstrumente dargestellt werden: 26

27 b. Die einzelnen Finanzinstrumente aa. Wertpapiere Nach 2 Abs. 1 WpHG sind Wertpapiere vor allem Aktien, Aktienzertifikate, Schuldverschreibungen, Genussscheine und Optionsscheine sowie andere Wertpapiere, die mit Aktien und Schuldverschreibungen vergleichbar sind. Da die Aufzählung in 2 Abs. 1 WpHG nicht abschließend end ist, werden die Wertpapiere i.s.v. 2 Abs. 1 WpHG vor allem durch zwei Merkmale gekennzeichnet: (1) Keine Notwendigkeit der Verbriefung: Wertpapiere können k verbrieft oder unverbrieft sein ( ( auch wenn für f r sie keine Urkunden ausgestellt sind, ). 27

28 (2) Fungibilität der Wertpapiere: Aus dem Tatbestandsmerkmal wenn sie an einem Markt gehandelt werden könnenk nnen folgt, dass die Wertpapiere fungibel, d.h. marktfähig sein müssen. m Wertpapiere sind dabei dann fungibel, wenn sie austauschbar (d.h. vertretbar i.s.v. 91 BGB) und zirkulationsfähig (d.h. Papiere, die nach 929 ff. BGB übertragen werden können, k die nur aus der Urkunde selbst ersichtlichen Einwendungen zulassen und bei denen eine Zahlung an den Urkundeninhaber befreiend wird) sind. 28

29 bb. Geldmarktinstrumente Unter die Geldmarktinstrumente fallen praktischerweise nur die für f r den Wertpapier- kapitalmarkt weniger geeigneten Instrumente mit relativ kurzer Laufzeit, wie z.b. kurzfristige Schuldscheindarlehen oder Schatzwechsel. cc. Derivate Derivate sind als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängig z.b. von dem BörsenB rsen- und Markt- preis von Wertpapieren. Derivate i.s.v. 2 Abs. 2 WpHG sind z.b. Aktienoptionen, Indexoptionen, Indexfutures sowie Aktienanleihen. 29

30 cc. Praktische Beispiele Nachfolgend sollen praktisch wichtige Beispiele für f r einige Finanzinstrumente dargestellt werden: Anleihe: : Wertpapier, das den Rückzahlungsanspruch R und den Zinszahlungsanspruch als Entgelt für f r die Überlassung des Kapitals verbrieft. Während W ein Investor durch den Kauf von Aktien (Mit-) ) Eigentümer des Unternehmens wird, ist der Inhaber einer Anleihe nur Gläubiger. Im Unterschied zu Darlehen werden Anleihen grds. öffentlich begeben, so dass jedermann dem Emittenten Kapital für f r die Dauer der Laufzeit überlassen kann. Genussschein: : verbriefte Form eines Genussrechts. Genussscheine werden regelmäß äßig nachrangig ausgestaltet. 30

31 cc. Praktische Beispiele Genussschein: Wie auch eine Anleihe gewährt der Genussschein die Rückzahlung R des Anlagebetrages zum Nominalwert am Laufzeitende sowie einen jährlichenj Zinsanspruch. Im Unterschied zur Anleihe hängt h die nicht garantierte Verzinsung wie die Dividende bei der Aktie allerdings vom Jahresgewinn des emittierenden Unternehmens ab. Optionsschein: Ein Optionsschein verbrieft das Recht, nach einem bestimmten Bezugsverhältnis einen bestimmten Basiswert (z.b. Aktien, Anleihen, Währungen) W zu einem vorher festgelegten Basiswert innerhalb einer Bezugsfrist (amerikanische Option) oder am Ende einer Bezugsfrist (europäische Option) zu kaufen (call( call) ) oder zu verkaufen (put( put). Emittent ist regelmäß äßig der Stillhalter. 31

32 cc. Praktische Beispiele Pfandbrief: Eine nach deutschem Recht von einer Pfandbriefbank ausgegebene Anleihe, bei dem dem Anleger neben der Bonität t der emittierenden Bank im Fall ihrer Insolvenz zusätzlich eine sog. Deckungsmasse zur Verfügung steht. Die praktisch wichtigsten Pfandbriefe sind die Hypothekenpfandbriefe (Besicherung durch Grund- pfandrechten an Grundstücken) und Öffentlichen Pfandbriefe (Forderungen gegen die öffentliche Hand; früherer Name: Kommunalobligationen) Zertifikat: Inhaberschuldverschreibung, bei welchem der Anleger an der Entwicklung eines Basiswertes (z.b. Aktien, Aktienkorb oder Index) partizipiert. Der Anleger trägt das Risiko der Insolvenz des Emittenten des Zertifikates. 32

33 5. Kapitalmarktaufsicht a. Aufbau der Kapitalmarktaufsicht Die Kapitalmarktausicht ist in Deutschland dreistufig aufgebaut: aa. Bundesebene Die bundesweite Aufsicht über den börslichen und außerb erbörslichenrslichen Handel mit Finanzinstrumenten übt die Bundesanstalt für f Fianzdienstleistungen (BaFin)) aus. Bei der BaFin handelt es sich um eine bundesunmittelbare rechtsfähige hige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die BaFin kann sich als zentrale Kapitalmarktaufsichtsbehörde rde insbesondere auf die Generalbefugnisnorm des 4 WpHG stützen, tzen, die der BaFin umfassende Rechte einräumt ( kapitalmarktrechtliche( Superbehörde rde ). 33

34 bb. Länderebene Auf Länderebene L überwachen die BörsenaufsichtsbehB rsenaufsichtsbehörden rden der Länder L die Ein- haltung der börsenrechtlichen b Vorschriften sowie die ordnungsgemäß äße e Durchführung und Abwicklung des börslichen Handels. cc. Handelsüberwachungsstellen der BörsenB Die unterste Aufsichtsebene bilden die Handelsüberwachungsstellen der Börsen, B bei denen es sich um Organe der Börsenaufsicht B handelt. Sie überwachsen den Handel und die Abwicklung an der Börse. B b. Kapitalmarktaufsicht als Rechtsaufsicht Bei der Kapitalmarktaufsicht handelt es sich um eine reine Rechtsaufsicht. Eine Fach- aufsicht im Sinne einer Zweckmäß äßigkeitskontrolle findet nicht statt. 34

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