Ergänzende Geschäftsbedingungen für den FX-Handel

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1 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den FXHandel Formular zum Verbleib beim Kunden (für Ihre Unterlagen, bitte nicht zurücksenden) 1. Geltungsbereich Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen für den spekulativen außerbörslichen DevisenkassaHandel den sog. "Foreign Exchange" Handel (Forex oder FXHandel) finden Anwendung, sofern der Kunde Geschäfte in Foreign Exchange (nachfolgend "FX") über den Onlinebroker flatex GmbH zu tätigen wünscht. Sie gelten für sämtliche seitens des Kunden der biw AG (nachfolgend "Bank") angewiesenen Geschäfte zum Kauf oder Verkauf von Währungspaaren. Sofern diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen Regelungen enthalten, die von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder den Sonderbedingungen für den Zugang über elektronische Medien und/oder den Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte und/oder den Sonderbedingungen für Termingeschäfte der Bank inhaltlich abweichen oder über diese hinausgehen, gehen die Regelungen dieser Sonderbedingungen vor. Im Übrigen finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Sonderbedingungen für den Zugang über elektronische Medien, die Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte sowie die Sonderbedingungen für Termingeschäfte der Bank Anwendung Handelspartner, Kommissionsgeschäft und "FXHandel" Handelspartner Die Bank bietet interessierten Kunden die Möglichkeit, am FXHandel teilzunehmen. Aus diesem Grunde hat sie mit der Varengold Bank AG, einem in Hamburg (Grosse Elbstraße 27, Hamburg, Deutschland) ansässigen Einlagenkreditinstitut, welches über eine entsprechende Erlaubnis gem. 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz ("KWG") verfügt und die interaktive OnlinePlattform für den FXHandel ("FX Handelsplattform") zur Verfügung stellt, einen Kooperationsvertrag geschlossen. Kommissionsgeschäft (1) Die Bank wird sich darum bemühen, alle Aufträge des Kunden im FXHandel als Kommissionärin im eigenen Namen für Rechnung des Kunden mit der Varengold Bank AG (nachfolgend "FXHandelspartner") auszuführen. Damit trägt der Kunde die wirtschaftlichen Risiken des Ausführungsgeschäfts. Ihm ist bewusst, dass die Erfüllung seiner Forderungen aus dem FXGeschäft insbesondere auch von der Solvenz des FXHandelspartners abhängt und er dieses Risiko trägt. (2) Die Bank übernimmt keinerlei Beratungsleistung gegenüber dem Kunden ("execution only"). Es handelt sich um beratungsfreies Geschäft im Sinne des 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz ("WpHG"). (3) Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den aktuell geltenden Rechtsvorschriften, den mit dem FXHandelspartner vereinbarten Bedingungen sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Usancen). Dies gilt auch für den Inhalt und die Abwicklung der Ausführungsgeschäfte, z. B. hinsichtlich des Ausübungszeitpunktes, der Laufzeit oder der Anforderung von Sicherheiten, aber auch der Aussetzung oder Einstellung der Geschäftsabwicklung durch den FXHandelspartner und durch die sonstigen von der Bank in die Durchführung des Kundenauftrages eingeschalteten Stellen. 2.3 FXHandel Mit dem Begriff FXHandel bezeichnet man den Handel in Währungen aller Art. FXGeschäfte sind finanzielle Differenzgeschäfte, bezogen auf den Kauf und Verkaufspreis eines Finanzinstruments (Devisen im Sinne von 1 Abs. 1 KWG, wobei "Devise" jede der beiden Währungen, einschließlich des Euro, eines Währungspaares meint). Der Kunde spekuliert mit den sich ständig ändernden Wechselkursen von Währungen, ohne dass ihm das dem einzelnen FXGeschäft zugrunde liegende Finanzinstrument, also die jeweilige Devise, physisch geliefert wird. Die Devisen, für die FXGeschäfte angeboten werden, sind über die FXHandelsplattform unter "Der Markt" einzusehen. Der Kunde kann einen Kauf (Long Position) oder einen Verkauf (Short Position) abschließen. Der Kunde kauft oder verkauft im ForexHandel nicht eine beliebige Währungsmenge, sondern Lots. 1 Lot sind Einheiten der Basiswährung. Dies ist die Währung, welche bei einem Währungspaar als erste Währung genannt wird; die zweite Währung wird als Gegenwährung (Sekundärwährung) bezeichnet. Für den finanziellen Ausdruck des Wertes eines Währungspaares gibt es neben dem Begriff "Kurs des Währungspaares" auch den Begriff der "Notierung". Dies ist eine Information über das aktuelle Niveau des Währungspaares, ausgedrückt in zwei Zahlen, den "Bid" und den "Ask". Der Ask ist der höhere Preis in einer Notierung. Zu diesem Preis kann der Kunde kaufen. Der niedrigere Preis in einer Notierung ist der Bid. Zu diesem Preis kann der Kunde verkaufen. Der Punkt (Pip price interest point) stellt die kleinste Änderung im Preis des Währungspaares dar. Für die meisten Währungen wird der Währungskurs bis zur vierten Dezimalstelle berechnet. 2.4 Risikoaufklärung FXGeschäfte sind mit hohen finanziellen Risiken verbunden. Auf Grund von Schwankungen der Wechselkurse ist es möglich, dass der Kunde sein für den FXHandel eingesetztes Kapital nicht zurückerhält und er möglicherweise zu weiteren Zahlungen verpflichtet wird. Hierauf wird der Kunde nochmals gesondert über das Formular "Wichtige Informationen über Verlustrisiken beim Handel mit CFDs und Währungen (FX Handel)" hingewiesen. Seite 1 von 8

2 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den FXHandel Sicherheit / Kontenmodell / Sicherungsgeschäft Sicherheit ("Margin") Im Gegensatz zum physischen Kauf einer Devise gegen Zahlung des jeweiligen Wertes, ist beim FXHandel eine Sicherheit ( Margin ) in Form von Geld in Höhe eines Teilbetrages des gehandelten Volumens, bezogen auf das jeweilige FXGeschäft, zu stellen. Im Sicherungsfall dient die Margin grundsätzlich dem Ausgleich von Verbindlichkeiten des Kunden. Kommt es nicht zum Sicherungsfall wird dem Kunden die Sicherheitsleistung in voller Höhe zurückgezahlt, wenn die entsprechende FXPosition geschlossen wurde. Die Höhe der zu stellenden Margin beträgt EUR 1.000,00 pro Lot. Sie wird dem Kunden laufend in Echtzeit über die FXHandelsplattform mitgeteilt. Es steht im Ermessen der Bank dem Kunden mitzuteilen, dass er die für eine offene FXPosition zu stellende Margin zu erhöhen hat, sollten Risikokriterien dies bedingen. Die Bank ist somit berechtigt innerhalb einer angemessenen Frist, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des FXHandels sehr kurz (Minuten) bemessen sein kann, die Stellung einer höheren Margin zu verlangen. Die Höhe der Margin und damit der verfügbaren Sicherheit bestimmt den Handelsrahmen des Kunden. 3.2 FXTransferkonto Die Bank wird zur Durchführung von FXGeschäften für jeden am FXHandel interessierten Kunden ein sog. FXTransferkonto einrichten und in Euro führen. Auf dieses FXTransferkonto wird vom Cashkonto des Kunden der Betrag transferiert, welcher vom Kunden für mögliche FX Geschäfte bereitgestellt wird. Sämtliche finanziellen Transaktionen wie z.b. der Gewinn und Verlustausgleich, Gebühren und Zinsen sowie ggf. weitere Finanzierungskosten (Swaps) werden dem FXTransferkonto belastet oder gutgeschrieben. 3.3 FXHandelskonto Alle finanziellen Transaktionen werden für den Kunden transparent über die FXHandelsplattform geführt und dort für ihn im grundsätzlich jederzeit einsehbaren technischen FXHandelskonto realtime abgebildet. Dieses FXHandelskonto ermöglicht es dem Kunden seiner Verpflichtung, seine offenen FXGeschäfte und die Anforderungen an die Höhe der zu stellenden Margin stets selbst und eigenverantwortlich zu überwachen (s. Ziffer 4.2 hiernach), nachkommen zu können und ist für ihn deshalb das maßgebliche Konto im Hinblick auf diese Verpflichtung. Neben dem für den FXHandel bereitgestellten Kapital werden insbesondere während der Handelszeit täglich Wertveränderungen offener FX Geschäfte, Marginanforderungen, das frei verfügbare Guthaben, Entgelte sowie sonstige finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit FX Geschäften ausgewiesen. 3.4 Abwicklungskonto Der FXHandelspartner führt bei einem Einlagenkreditinstitut ein Konto für die Hinterlegung der durch den Kunden zu stellenden Margin ( Abwicklungskonto ). Eine Überweisung der Margin vom FXTransferkonto auf das Abwicklungskonto erfolgt für jede, zum Handelsschluss (17:00 Uhr NewYorker Zeit) nicht geschlossene FXPosition. Wird eine derartige FXPosition sodann geschlossen, wird die Margin wieder vom Abwicklungskonto auf das FXTransferkonto übertragen. 3.5 Sicherungsgeschäft ("Hedge") Dem Kunden ist bewusst, dass die auf dem Abwicklungskonto hinterlegten Sicherheiten vom FXHandelspartner für die Durchführung von Absicherungsgeschäften ( Hedge ) verwendet werden können, soweit diese in Zusammenhang mit den Wertpapierdienstleistungen und nebendienstleistungen stehen, die im Zuge eines Ausführungsgeschäfts erbracht werden. 3.6 Einlagensicherung Dem Kunden ist auch bewusst, dass die als Margin geblockten und auf das Abwicklungskonto des Handelspartners transferierten Beträge keine Forderungen gegenüber der Bank darstellen und diese Beträge damit nicht mehr der Einlagensicherung der biw AG (siehe Allgemeine Geschäftsbedingungen der biw AG) unterliegen Ausreichendes Guthaben / Überwachungsverpflichtung Ausreichendes Guthaben Zum Zeitpunkt des Abschlusses eines FXGeschäfts muss das FXTransferkonto des Kunden einen Betrag aufweisen, welcher der Höhe nach mindestens der verlangten Sicherheit ( Margin ) (vgl. Ziffer 3.1 hiervor) entspricht. Die Bank ist nicht verpflichtet, ein Ausführungsgeschäft auszuführen, falls das für das konkrete FXGeschäft zur Verfügung gestellte Guthaben nicht ausreicht, d.h. dieses geringer als die zu stellende Margin ist (vgl. Ziffer 3.1 hiervor). Ein Anspruch auf teilweise Ausführung eines Auftrages besteht nicht. Über die nicht erfolgte Ausführung eines FXGeschäfts wird der Kunde unverzüglich online unterrichtet 4.2 Überwachungsverpflichtung des Kunden (1) Der Kunde ist verpflichtet, seine offenen FXPositionen und die Anforderungen, welche im Bezug auf die Höhe der zu stellenden Margin gestellt werden, stets selbst und eigenverantwortlich zu überwachen. Ihm obliegt es, für eine stets ausreichende Margin zu sorgen. Seite 2 von 8

3 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den FXHandel (2) Die Bank wird sich darum bemühen, dem Kunden im Falle einer offenen FXPosition durch Versendung einer als Hinweis auf Nachschusspflicht gekennzeichneten auf die Notwendigkeit zum Nachschuss von Kapital hinzuweisen, sollte es zu einer Unterdeckung der Margin kommen. Insbesondere im Falle schneller Devisenkursbewegungen kann die Bank eine rechtzeitige Übermittlung dieser jedoch nicht gewährleisten. Ein Anspruch des Kunden auf eine Übermittlung der Hinweis auf Nachschusspflicht besteht deshalb nicht. (3) Die Verpflichtung des Kunden zur jederzeitigen Stellung der Margin für eine offene FXPosition, und damit zum unverzüglichen Ausgleich von Unterdeckungen der Margin, besteht unabhängig von den Handelszeiten rund um die Uhr. Devisenkursbewegungen können jederzeit zu einem erhöhten Marginbedarf und damit einer für den Kunden unlimitierten Nachschussverpflichtung führen Ausführung der Geschäfte Auftragserteilung (1) Es werden dem Kunden während der Handelszeit von Sonntag Uhr New Yorker Zeit bis Freitag Uhr New Yorker Zeit fortlaufend aktuelle An und Verkaufskurse für eine Vielzahl von Währungspaaren über die FXHandelsplattform zur Verfügung gestellt. Diese Kursstellung selbst stellt kein Angebot der Bank auf Abschluss eines entsprechenden FXGeschäfts dar, sondern ist als Aufforderung gegenüber dem Kunden zur Abgabe einer Order zum Abschluss eines oder mehrerer FXGeschäfte (invitio ad offerendum) zu verstehen. Die auf der FXHandelsplattform eingestellten Kurse und Spezifikationen stellen deshalb unverbindliche Informationen dar, die keinen Rechtsanspruch begründen, insbesondere nicht auf den Abschluss eines entsprechenden FXGeschäfts (2) Der Kunde kann auf Basis des von ihm ausgewählten Währungspaars, der von ihm einzugebenden Größe der ForexPosition sowie der aktuellen unverbindlichen Kursindikation eine verbindliche Kauf bzw. Verkaufsorder unterbreiten. Da die Auftragserteilung online erfolgt, gelten ergänzend die Bedingungen für den Zugang über elektronische Medien. Die Bank wird sich darum bemühen, auf der Grundlage der Kauf bzw. Verkaufsorder ein Ausführungsgeschäft abzuschließen. Im Falle der Annahme der Order bestätigt die Bank dem Kunden kurzfristig die Annahme der Order in elektronischer Form. Kommt es zum Abschluss eines FXGeschäfts, hat der Kunde eine Position eröffnet respektive "geschlossen". Andernfalls wird dem Kunden die nicht erfolgte Annahme durch die Einblendung einer entsprechenden Information in der FXHandelsplattform angezeigt. Gültigkeitsdauer einer Order (1) Ein ohne ausdrückliche Bestimmung der Gültigkeitsdauer erteilte Order des Kunden zum Abschluss von FXGeschäften ist nur für die Dauer der Handelszeiten am Tag der Übermittlung der Order gültig. (2) Ein mit ausdrücklicher Bestimmung der Gültigkeitsdauer erteilte Order des Kunden zum Abschluss von FXGeschäften ist bis zum Handelsabschluss des so bestimmten Handelstages gültig Limitangaben bei der Erteilung einer Order (1) Der Kunde kann bei der Erteilung einer Order Preisgrenzen für das Ausführungsgeschäft dergestalt vorgeben, dass eine limitierte Kauforder ("buy limit order") zum Preislimit oder einem niedrigeren Preis ausgeführt wird. Eine limitierte Verkaufsorder ("sell limit order") wird zum Preislimit oder einem höheren Wert ausgeführt. (2) Eine StopOrder (StopBuy bzw. StopLossOrder) wird, sobald das vorgegebene Preislimit ( stop ) erreicht ist (oder im Fall eines Kaufauftrages überschritten und im Fall eines Verkaufsauftrages unterschritten wird), automatisiert als Market Order in das elektronische Handelssystem eingestellt und zum nächstmöglichen Kurs billigst bzw. bestens ausgeführt. (3) Bei einer TrailingStopOrder erfolgt eine automatische Anpassung des StopLosses einer bestehenden Order. Das StopLossLevel wird dabei automatisch um einen gewünschten Abstand zum aktuellen Kurs nachgezogen. Wichtig: Trailing Stops werden im Gegensatz zu Limit und StopAufträgen nicht auf dem Handelsserver gespeichert, sondern werden lokal in der Handelsplattform des Kunden verwaltet. Die Funktion dieser Auftragsart ist daher nur aktiv, wenn der Kunde aktiv in der FXHandelsplattform eingeloggt ist. Streichung oder Abänderung einer Order Eine vom Kunden erteilte Order kann grundsätzlich nur über die FXHandelsplattform zurückgerufen oder abgeändert werden. Ein Rückruf oder eine Abänderung kann nur beachtet werden, wenn der Bank die so erteilte Anweisung so rechtzeitig zugeht, dass ihr eine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs noch möglich ist. Ausführungsanzeige (1) Die Bank benachrichtigt den Kunden über jede von ihr für den Kunden ausgeführte Order über die FXHandelsplattform. Diese Ausführungsanzeige erfolgt unverzüglich nach Ausführung des betreffenden Auftrages. (2) Beanstandungen sind vom Kunden unverzüglich während der Handelszeiten (siehe 13.2), in der Regel spätestens 120 (einhundertzwanzig) Minuten nach erfolgter Ausführungsanzeige, zu erklären. Sofern der Zeitraum von 120 (einhundertzwanzig) Minuten nicht vollständig innerhalb der Handelszeit liegt, muss die Geltendmachung von Beanstandungen spätestens zu Beginn der Geschäftszeiten der Bank am nächsten Handelstag erfolgen. Das Risiko, dass zu diesem späteren Zeitpunkt eine Stornierung des Auftrags nicht mehr möglich ist, geht allein zu Lasten des Kunden. Sofern keine im Sinne dieser Regelung rechtzeitige Beanstandung erfolgt, gilt die Ausführungsanzeige als genehmigt. Seite 3 von 8

4 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den FXHandel MistradeRegelungen Aufhebungsrecht Die Bank hat mit dem FXHandelspartner ein vertragliches Aufhebungsrecht für den Fall der Bildung nicht marktgerechter Preise im außerbörslichen FXHandel getroffen (sog. Mistraderegelung). Danach besteht ein vertragliches Aufhebungsrecht, wenn der Preis eines Währungspaares aufgrund eines Irrtums bei der Kursstellung in der FXHandelsplattform, eines Fehlers im technischen System der Bank bzw. des FXHandelspartners oder wegen von Dritten bezogener Daten erheblich und offenkundig von dem zum Zeitpunkt des Zustandekommens des betreffenden FXGeschäfts ermittelten Referenzpreis abweicht. Die fehlerhafte Eingabe des Volumens des zu kaufenden oder zu verkaufenden Währungspaares berechtigt nicht zur Aufhebung. Diese MistradeRegelungen gelten für jedes Geschäft, das die Bank als Kommissionärin des Kunden mit dem FXHandelspartner tätigt. Der Kunde kann die MistradeRegelungen im Internet unter einsehen. 6.2 Schadenersatzregelung Die Bank hat darüber hinaus in der Mistraderegelung die Möglichkeit einer Schadenersatzpflicht des FXHandelspartners entsprechend 122 BGB vorgesehen Ausschluss effektiver Lieferung / Schließen bzw. Glattstellen einer offenen FXPosition / Ausgleichsansprüche Ausschluss effektiver Lieferung Eine effektive Lieferung der erworbenen Devisen im Rahmen von (außerbörslichen) Devisenkassageschäften ist ausdrücklich ausgeschlossen Schließung bzw. Glattstellung einer offenen FXPosition Kundenauftrag ("Schließung") (1) Eine offene FXPosition wird geschlossen, indem der Kunde ausdrücklich a) eine Order zum Schließen ("Close") einer offenen FXPosition erteilt oder b) den Auftrag erteilt, zwei offene gegenläufige FXPositionen miteinander zu schließen ("Matching") (2) Für den Fall, dass der Kunde die Order erteilt, eine offene FXPosition zu einem späteren Zeitpunkt als dem Handelsschluss desselben Handelstages (17:00 Uhr New Yorker Zeit) zu schließen oder die offene FXPosition über den Handelsschluss desselben Handelstages hinaus zu halten, wird so verfahren, dass zum Handelsschluss eines jeden Handelstages eine Abrechnung zum jeweils festgestellten Schlusskurs vorgenommen wird. Die offene FXPosition wird automatisch am nächsten Handelstag zu dem Schlusskurs des Vortages übernommen und zu dem bei Geschäftseröffnung gebildeten Kurs fortgeführt. Glattstellung bei nicht ausreichender Margin (1) Wird die Stellung einer höheren Margin verlangt (vgl. Ziffer 3.1) und wird diese nicht unverzüglich gestellt oder wird die Stellung zusätzlicher Sicherheiten abgelehnt, ist die Bank berechtigt, nicht aber verpflichtet offene FXPositionen glattzustellen und eine Order ohne Fristsetzung ganz oder teilweise zu stornieren. Zu diesem Zweck wird die Bank durch den Kunden von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zum Ausgleich von vorläufigen Verlusten, die sich aus der täglichen Bewertung der Positionen ergeben, nicht nachkommt. Die Bank wird dabei so lange die Glattstellung offener FXPositonen bewirken, bis die auf dem Abwicklungskonto befindliche Margin die für etwaig offene FXPositionen erforderliche Margin erreicht. Die Glattstellung kann zur Schließung sämtlicher offener FXPositionen führen. Version 001 vom 27.1 (2) Um dies zu vermeiden kann es für den Kunden notwendig werden, sehr kurzfristig eine oder mehrere offene FXPositionen zu schließen oder eine zusätzliche Margin zu leisten. Bei sprunghaften Kursbewegungen (fast moving markets) zu Ungunsten des Kunden kann es passieren, dass eine offene FXPosition glattgestellt wird, ohne dass ihm zuvor die Gelegenheit gegeben wird einen Nachschuss zu leisten oder die offene FXPosition zu schließen. Glattstellung aus besonderen Gründen In folgenden Fällen ist die Bank berechtigt, eine vollständige oder teilweise Glattstellung von offenen FXPositionen ohne Zustimmung des Kunden zu veranlassen und erteile Orders nicht mehr auszuführen: wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Kunde im Besitz von InsiderInformationen im Sinne von 13 WpHG ist; wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Kunde im Zusammenhang mit dem FXHandel Straftaten begeht oder gegen Vorschriften betreffend den Marktmissbrauch oder die Marktmanipulation verstößt; wenn die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Aufforderung ausgebracht hat; wenn ein möglicher Insolvenzfall beim FXHandelspartner gegeben ist, d.h. wenn ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen beantragt wird; wenn ein Fall der Höheren Gewalt gegeben ist; wenn der Kunde gemäß Ziffer 19 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der biw AG eine Kündigung aus wichtigem Grund geltend macht; wenn die Bank das Vertragsverhältnis mit dem Kunden gemäß Ziffer 20 (3) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der biw AG kündigt. Seite 4 von 8

5 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den FXHandel Zahlungen Zu bewirkende Zahlungen werden durch entsprechende Überweisungen auf das FXTransferkonto bzw. Einziehungen vom FXTransferkonto (vgl. Ziffer 3.2 hiervor) mit taggleicher Wertstellung bewirkt. So vorgenommene Überweisungen bzw. Einziehungen werden für die Berechnung laufender MarginVerpflichtungen ab dem Zeitpunkt ihres Anfalls berücksichtigt. 7.3 Ausgleichsansprüche Wenn die Bank nach Ziffer offene FXPositionen glattgestellt hat oder offene FXPositionen aus den unter Ziffer aufgeführten Gründen glattgestellt wurden, können statt Erfüllung nur Forderungen wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Diese Forderungen richten sich auf den Unterschied zwischen den vereinbarten Preisen und den Marktpreisen, die am Tag der Beendigung oder Glattstellung für ein Geschäft mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich sind, und sind stets auf Euro gerichtet. 8. Kündigung (1) Im Falle einer Kündigung des Kooperationsvertrages mit dem FXHandelspartner wird die Bank den Kunden unaufgefordert informieren und diesem für die notwendige Abwicklung offener FXPositionen eine angemessene Frist einräumen, sofern nicht in begründeten Fällen eine sofortige Abwicklung erforderlich wird. (2) Von Kunden erteilte Orders werden im Kündigungsfall ausgeführt, soweit diese der Schließung von offenen FXPositionen dienen (3) Nach Schließung aller offenen FXPositionen werden das für den Kunden geführte FXTransferkonto (vgl. Ziffer 3.2) und das FXHandelskonto (vgl. Ziffer 3.3) geschlossen und dem Kunden ein etwaig vorhandenes Guthaben auf sein Cashkonto überwiesen. (4) Eine Kündigung des Kommissionsvertrages (vgl. Ziffer 2.2 (1)) ist im Falle eines wichtigen Grundes zulässig. Vom Kunden im Kündigungsfall erteilte Orders werden ausgeführt, soweit dies der Bank im Einzelfall notwendig erscheint. Für die Abwicklung offener FXPositionen wird eine angemessene Frist eingeräumt, sofern nicht in begründeten Fällen eine sofortige Abwicklung erforderlich wird. (5) Im Falle einer Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen gemäß Ziffer 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank wird diese dem Kunden für die notwendige Abwicklung offener FXPositionen unter Hinweis auf eine ansonsten von der Bank veranlasste Glattstellung eine angemessene Frist einräumen, sofern nicht in begründeten Fällen eine sofortige Glattstellung offener FXPositionen ohne Zustimmung des Kunden durch die Bank veranlasst wird. Sodann wird die Bank dem Kunden eine Schlussabrechnung erteilen. Guthaben werden dem Kunden auf sein Cashkonto überwiesen, Fehlbestände hat der Kunde unverzüglich auszugleichen. 9. Kosten, Gebühren und Auslagen / Zinsen / Verrechnungsmöglichkeit (1) Eine detaillierte Aufstellung aller im Zusammenhang mit einem FXGeschäft anfallenden Kosten und Gebühren ist dem online gestellten Verzeichnis Ergänzendes Preis und Leistungsverzeichnis für die Teilnahme am FXHandel zu entnehmen. Die Bank ist berechtigt, fällige Kosten und Gebühren mit bestehenden Guthaben des Kunden auf dem FXTransferkonto zu verrechnen. (2) Die Bank rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des Ausführungsgeschäftes ab. Sie ist berechtigt, ihr Entgelt in Rechnung zu stellen. Ein möglicher Anspruch der Bank auf Ersatz von Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften Kontoauszüge / Differenzbuchungen / Einwendungen / Genehmigung Kontoauszüge Die Bank wird Rechenschaft über das Ausführungsgeschäft durch eine über die FXHandelsplattform angezeigte Abrechnung erteilen. Darüber hinaus wird sie regelmäßig die im FXHandelskonto abgebildeten FXGeschäfte zusammenfassen und in Form einer Übersicht auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen. Sie wird ferner regelmäßig einen Kontoauszug für das FXTransferkonto in elektronischer Form erstellen. Dieser Kontoauszug informiert über die auf dem FXTransferkonto erfolgten Buchungen Abrechnung von FXGeschäften Nach Beendigung und Valutierung eines FXGeschäfts wird die Bank eine Abrechnung des FXGeschäfts vornehmen und über die FX Handelsplattform zur Verfügung stellen Einwendungen Kontoauszüge und sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Orders und Überweisungen sowie Informationen über erwartete Zahlungen sind vom Kunden unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin, nach deren Bereitstellung über die FXHandelsplattform, zu überprüfen. Etwaige Einwendungen sind vom Kunden unverzüglich im Sinne des 121 BGB schriftlich gegenüber der Bank zu erheben, spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang. Falls Rechnungsabschlüsse und Aufstellungen dem Kunden nicht zugehen, hat dieser die Bank unverzüglich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch bei Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Zugang der Kunde erwartet (Kontoauszüge, Auftragsbestätigungen, Bestätigungen über die Ausführung eines Auftrages, Überweisungen). Seite 5 von 8

6 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den FXHandel 10.4 Genehmigung Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird der Kunde im Zuge einer Auftragsbestätigung, eines Kontoauszuges oder eines Rechnungsabschlusses nochmals hingewiesen Storno und Berichtigungsbuchungen Stornobuchung Fehlerhafte Gutschriften auf dem FXTransferkonto dürfen bis zum nächsten Rechnungsabschluss, der monatlich zum Monatsende erfolgt, durch eine Belastungsbuchung rückgängig gemacht werden, soweit ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden besteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat Berichtigungsbuchung Wird eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechungsabschluss festgestellt, wird das FXTransferkonto des Kunden in Höhe des Rückzahlungsanspruchs belastet (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung Einwendungen, wird der Betrag dem FXTransferkonto wieder gutschreiben und die Bank ist verpflichtet, ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend zu machen Information und Zeitpunkt Über etwaig erfolgende Storno und Berichtigungsbuchungen wird der Kunde unverzüglich unterrichtet. Storno und Berichtigungsbuchungen werden rückwirkend zu dem Tag vorgenommen, an dem die fehlerhafte Buchung erfolgte. Gebühren und Steuern Gebühren Soweit im "Ergänzenden Preis und Leistungsverzeichnis für die Teilnahme am FXHandel" ausdrücklich auf Provisionen, Gebühren oder sonstige Kosten verwiesen wird, die in Zusammenhang mit einem FXGeschäft zu entrichten sind, ist der Kunde verpflichtet, die in der Ausführungsanzeige für das jeweilige Geschäft berechnete Provision, Gebühr oder sonstige Kosten zu bezahlen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die so im FXHandelskonto abgebildeten Beträge dem FXTransferkonto belastet. Änderungen des Ergänzenden Preis und Leistungsverzeichnis für die Teilnahme am FXHandel werden dem Kunden online übermittelt und zwar in einer Form, die es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie geltend als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten Kommunikationsweg Widerspruch binnen einer Frist von zwei Monaten erhebt. Auf diese Rechtsfolge wird die Bank bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen Steuern Alle Umsatz, Transaktions und sonstige Steuern sowie alle anderen Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem FXGeschäft anfallen, trägt der Kunde. Steuern und sonstige Abgaben, deren Einzug oder Einbehalt gesetzlich vorgeschrieben ist, können von Zahlungen oder Gutschriften zugunsten des Kunden abgezogen werden. Belastungen oder Gutschriften die Abgeltungsteuer sowie ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag betreffend werden im Cashkonto des Kunden vorgenommen. Verwendungsfolge für die Ermittlung der Gewinne / Verluste im Zuge des Kapitalertragssteuerabzug Der von der Bank mit dem FXHandelspartner angebotene FXHandel stellt keinen Handel mit Wertpapieren dar. Aus diesem Grund ist die Anwendung der sog. FiFoMethode ( First in, First out ) für diese Geschäfte nicht vorgegeben. Der Kunde stimmt deshalb zu, dass die Schließung offener FXPositionen von der Bank in den Fällen, die unter Ziffer und angesprochen sind, in beliebiger Reihenfolge und damit abweichend von der sog. FiFoMethode, bewirkt werden kann. FXHandelsplattform / Handels und Geschäftszeiten / Unterbrechung und Aussetzung des Handels 13.1 FXHandelsplattform (1) Der Leistungsumfang der FXHandelsplattform kann einem Benutzerhandbuch entnommen werden, welches auf zum Abruf zur Verfügung steht. (2) Der Bank und dem FXHandelspartner steht es frei, den FXHandel jederzeit zu modifizieren und/oder weiterzuentwickeln oder in begründeten Fällen den Zugang eines Kunden zum FXHandel vorübergehend oder gänzlich zu unterbinden. Über etwaig vorgenommene Erweiterungen oder Einschränkungen des Leistungsumfangs der FXHandelsplattform wird der Kunde rechtzeitig informiert. (3) Zur Nutzung der FXHandelsplattform sind nur die Kunden berechtigt, für die ein FXTransferkonto im Sinne der vorstehenden Ziffer 3.2 und ein FXHandelskonto im Sinne der vorstehenden Ziffer 3.3 geführt wird. Diesen wird der Zugang zur FXHandelsplattform mittels persönlicher, einzugebender Zugangsdaten ermöglicht. Seite 6 von 8

7 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den FXHandel 13.2 Unterhaltung eines Kontos; Störungen Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er, während der Dauer der Geschäftsbeziehung zur Bank, über ein funktionierendes Konto verfügt und sein Konto bzw. Provider ihm Nachrichten unverzüglich zugänglich macht. Fehlfunktionen und Störungen, die aus diesem Bereich resultieren, gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Die Bank haftet mithin nicht für Verluste, die dem Kunden infolge des Nichtzugangs relevanter Informationen erwachsen. Der Kunde hat die Bank über Störungen seines Kontos unverzüglich zu unterrichten Handelszeiten Der Handel findet innerhalb der Handelszeiten von Sonntag Uhr bis Freitag Uhr New YorkZeit statt Unterbrechung und Aussetzung des Handels (1) Die Bank ist nicht dazu verpflichtet, einen unterbrechungsfreien Handel zu gewährleisten. Die Bank übernimmt für Schäden, die ein Kunde aus einem nicht unterbrechungsfreien Handel erleitet, keine Haftung, es sei denn sie hat die Unterbrechung des Handels zu vertreten. (2) Sofern der FXHandel online nicht möglich ist, kann der Kunde seine Orders zum Kauf oder Verkauf von Währungspaaren sowie sonstige Anweisungen per Telefon gegenüber dem Kundenservice der flatex GmbH abgeben. Diese Möglichkeit besteht ausschließlich während einer Sperre oder eines Ausfalls der FXHandelsplattform und der daraus resultierenden Nichterreichbarkeit der Bank für den Kunden. In diesem Fall hat der Kunde seinen persönlichen Telefongeheimcode (TelefonPin) zu verwenden. Soweit in einem derartigen Ausnahmefall, auch mehrfach, Aufträge eines Kunden telefonisch entgegengenommen werden, ist die Bank nichtverpflichtet eine jederzeitige Annahme von telefonisch erteilten Orders sicher zu stellen Sperrungen der FXHandelsplattform / Mitverschulden Sperrung der FXHandelsplattform (1) Der Zugang zur FXHandelsplattform wird aus Sicherheitsgründen automatisch gesperrt, wenn ein Zugangscode dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde oder der Kunde die Sperre selbst über die Bank veranlasst hat. Außerhalb der FXHandelsplattform kann der Kunde die Sperrung oder Entsperrung telefonisch unter Verwendung seines persönlichen Telefongeheimcodes (TelefonPin) veranlassen. Im Falle eines wichtigen Grundes kann die FXHandelsplattform durch die Bank gesperrt werden. Ein solcher Grund liegt insobesondere vor, wenn der begründete Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung der FXHandelsplattform besteht. Eine Aufhebung der Sperre kann nur von der Bank initiiert werden Mitverschulden Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, zur Entstehung eines Schadens beigetragen, so bestimmt es sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens 254 BGB, in welchem Umfang der Kunden einen Schaden zu tragen hat Höhere Gewalt / Handlungsalternativen Höhere Gewalt (1) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs der Bank liegende und von ihr nicht zu vertretene Ereignisse entbinden diese für ihre Dauer von der Pflicht des rechtzeitigen Erbringens ihrer Leistungen. Vereinbarte Fristen verlängern sich für die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist ein Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist die Bank berechtigt, den FXHandel einzustellen. (2) Ein Fall Höherer Gewalt liegt in der Regel auch vor, wenn die Bank kein Ausführungsgeschäft tätigen kann, weil aufgrund einer nicht zu vertretenden Handlung, Unterlassung oder eines nicht zu vertretenden Ereignisses (einschließlich des Ausfalls der Energieversorgung, der Kommunikations oder sonstigen Infrastruktur) kein ordentlicher Markt aufrecht erhalten werden kann; der Handel mit einer Devise aufgegeben wird Handlungsalternativen Sollte ein Fall Höherer Gewalt vorliegen, können zur Vermeidung von Schäden in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens folgende Maßnahmen ergriffen werden: Änderung der normalen Geschäftszeiten; Änderung des MarginProzentsatzes; Glattstellung offener FXPositionen; Streichung von Kundenorders; alle sonstigen nach den Umständen und unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen billigerweise für erforderlich oder geeignet gehaltenen Maßnahmen unter Beachtung gesetzlicher Pflichten zur Vermeidung und gegebenenfalls Behandlung von Interessenkonflikten nach 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG. Seite 7 von 8

8 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den FXHandel Sicherheiten AGBPfandrecht (1) Die dem Pfandrecht der Bank nach Nr. 15 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Pfandrecht) unterliegenden Wertpapiere, Sachen und Ansprüche des Kunden gegen die Bank sichern uneingeschränkt auch alle bestehenden und künftigen auch bedingten oder befristeten Ansprüche der Bank gegen den Kunden aus den FXGeschäften. Sind Sicherheiten gesondert vereinbart worden, werden die Ansprüche der Bank auch hierdurch gesichert, soweit die Sicherungszweckerklärung auch die FXGeschäfte erfasst (sonstige Sicherheiten). (2) Die Bank kann verlangen, dass der Kunde bei ihr Vermögenswerte unterhält, die ihr im Rahmen des AGB Pfandrechtes und sonstiger Sicherheiten zugleich als Sicherheit für alle Ansprüche aus den FXGeschäften dienen. Sicherheiten müssen jeweils in der Höhe bestellt werden, die die Bank nach ihrer Einschätzung der Zins, Kurs und Preisänderungsrisiken (Verlustrisiken) aus den FXGeschäften mit dem Kunden für erforderlich hält. Ändert sich die Risikoeinschätzung oder der Wert der vorhandenen Vermögenswerte, so kann die Bank jederzeit innerhalb angemessener Frist, die im Hinblick auf die Besonderheiten der FXGeschäfte sehr kurz, gegebenenfalls auch nach Minuten, bemessen sein kann, verlangen, dass der Kunde weitere Vermögenswerte als Sicherheit stellt bzw. für bislang unbesicherte Risiken erstmals Sicherheiten stellt. (3) Die Bank darf jederzeit Vermögenswerte des Kunden im Hinblick auf die Verlustrisiken aus den FXGeschäften getrennt buchen oder anderweitig separieren. Das AGB Pfandrecht der Bank an diesen und den sonstigen Vermögenswerten des Kunden wird hierdurch nicht berührt. Sämtliche Vermögenswerte haften daher unverändert sowohl für Ansprüche aus den FXGeschäften als auch für sonstige Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung. Über die getrennt gebuchten oder anderweitig separierten Vermögenswerte kann der Kunde nur mit Zustimmung der Bank verfügen Ausgleichsermächtigung (1) Der Kunde ermächtigt die Bank einen etwaigen Sollsaldo auf seinem FXTransferkonto ungeachtet einer Deckung auf seinem Cashkonto gegen sein Cashkonto auszugleichen, was zu einer Sollstellung auf dem Cashkonto führen kann. (2) Ferner ermächtigt der Kunde die Bank anfallende Beträge im Rahmen einer evtl. notwendigen Abführung von der Abgeltungsteuer sowie ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszugschlag im Cashkonto zu belasten, was zu einer Sollstellung auf dem Cashkonto führen kann. 17. Änderungen dieser Ergänzenden Geschäftsbedingungen Änderungen dieser Ergänzenden Geschäftsbedingungen werden dem Kunden auf dem elektronischen Kommunkationsweg übermittelt, so dass der Kunde sie in lesbarer Form speichern oder ausdrucken kann. Sofern der Kunde den Postversand beantragt hat, werden ihm diese schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird die Bank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Änderungen an die Bank absenden unter der folgenden Anschrift: biw Bank für Investments und Wertpapiere AG Hausbroicher Straße Willich Deutschland 18. Überschriften und Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser ergänzenden Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzten, die von ihrem Regelungsgehalt und Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Auf gleiche Weise ist im Fall von Vertragslücken zu verfahren. Seite 8 von 8

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Darstellung des FX-Handelsmodells Die flatex GmbH (flatex) vermittelt als Anlagevermittler über ihre Website www.flatex.de u. a. FX/ Forex-Geschäfte. Bei dem über flatex vermittelten FX-Handel liegt folgendes Modell zugrunde: Foreign Exchange:

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