UPDATE US-FATCA: PFLICHTEN FÜR TREUHÄNDER UND TREUHANDGESELLSCHAFTEN

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1 Roland Altmann Mitarbeiter Liechtensteinische Treuhandkammer UPDATE US-FATCA: PFLICHTEN FÜR TREUHÄNDER UND TREUHANDGESELLSCHAFTEN 12. MÄRZ 2014 Die Informationen dieser Präsentation stellen keine rechtliche Beratung dar und dienen lediglich Informationszwecken im Sinne eines Überblicks über aktuelle Themen. Trotz aller Sorgfalt übernimmt die THK keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Informationen. 1

2 Überblick 1. Bedeutung von FATCA für die Treuhandbranche 2. Intergovernmental Agreement (IGA) Liechtenstein USA 3. Pflichten von liechtensteinischen Treuhandgesellschaften 3 1. Bedeutung von FATCA für die Treuhandbranche 2

3 1. Bedeutung von FATCA für die Treuhandbranche Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) tritt am 1. Juli 2014 in Kraft US-Erlass mit extraterritorialer Wirkung soll die Steuerehrlichkeit bzw. Transparenz von US-Steuerpflichtigen resp. US-Personen gegenüber der US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) sicherstellen Nicht-US-Finanzintermediäre (Foreign Financial Institutions, FFIs) weltweit werden spezifischen Pflichten unterstellt, mit dem Ziel, dass der IRS Daten betreffend US-Personen erhält Jede FFI, welche nicht ausschliesslich lokales Geschäft betreiben will, muss an FATCA teilnehmen Bedeutung von FATCA für die Treuhandbranche FATCA-Unterstellung einer FFI ist unabhängig davon ob US-Kunden betreut werden oder nicht ob in US-Wertschriften investiert wird oder nicht Es zeichnet sich bereits heute ab, dass FFIs weltweit in Zukunft nur noch mit Intermediären resp. FFIs zusammenarbeiten werden, die FATCAcompliant sind. Quellensteuer ( Strafsteuer ) von 30 % auf Zahlungen aus gewisse US- Quellen (Dividenden, Zinsen etc.) Meldepflicht betreffend Zahlungen an Non-Participating FFIs Reputation 6 3

4 1. Bedeutung von FATCA für die Treuhandbranche US-Person nach FATCA US-Steuerpflichtige gemäss US-Steuerrecht, d.h. namentlich US-Staatsbürger (unabhängig von weiteren Staatsangehörigkeiten und Wohnort) in den USA ansässige Personen (z.b. Arbeitsbewilligung, wesentlicher Aufenthalt etc.) Personen mit Green Card (unabhängig vom Wohnort) in den USA eingetragene Kapital- und Personengesellschaften und Trusts 7 1. Bedeutung von FATCA für die Treuhandbranche Grundsätzliche Möglichkeiten zur Umsetzung von FATCA Abschluss eines zwischenstaatlichen Vertrages (Intergovernmental Agreement, IGA) mit den USA oder Abschluss eines Vertrages jedes einzelnen FFIs mit dem IRS Liechtenstein wird mit den USA ein IGA abschliessen, welches im Rahmen der Umsetzung von FATCA einzelne Erleichterungen vorsieht. 8 4

5 1. Bedeutung von FATCA für die Treuhandbranche FATCA-Unterstellung von liechtensteinischen Treuhandgesellschaften Das hauptberufliche Anbieten von Treuhanddienstleistungen resp. das professionelle managen von Mandaten (Rechtsträgern) durch eine juristische Person wird als Qualifikationsmerkmal für eine FFI gesehen. Gegenwärtig ist davon auszugehen, dass ein Treuhänder, welcher als natürliche Personen berufsmässig Treuhanddienstleistungen anbietet, nicht als FFI anzusehen ist, sondern die Treuhandgesellschaft, in welcher der Treuhänder tätig ist, als FFI qualifiziert (die Definitionen im IGA verweisen i.z.m. dem Begriff FFI auf Entity, auch das Gesetz und die Steuerrichtlinien gehen davon aus, dass FFIs Unternehmen sind). Liechtensteinische Treuhandgesellschaften haben unter FATCA Registrierungs-, Due Diligence- und Reportingpflichten wahrzunehmen Bedeutung von FATCA für die Treuhandbranche FATCA-Unterstellung von liechtensteinischen Strukturen Von liechtensteinischen Treuhändern oder Treuhandgesellschaften berufsmässig betreute/verwaltete liechtensteinische Strukturen (Stiftungen, Anstalten, Treuhänderschaften etc.) gelten grds. als FFIs (Bestimmungskriterium: professionally managed, Halten/Verwalten von Finanzanlagen und die Einnahmen stammen hauptsächlich aus den Finanzanlagen). Aufgrund des IGA müssen die Strukturen nicht selbst die FATCA-Pflichten wahrnehmen, sondern dies kann stellvertretend durch die liechtensteinische Treuhandgesellschaft erfolgen. 10 5

6 2. Intergovernmental Agreement (IGA) Liechtenstein USA 2. Intergovernmental Agreement (IGA) Liechtenstein USA Vorbemerkungen Liechtenstein wird mit den USA einen zwischenstaatlichen Vertrag (IGA) nach dem sog. Modell 1 abschliessen. Im Rahmen des IGA konnten gewisse Erleichterungen i.z.m. der FATCA-Umsetzung mit den USA verhandelt werden. Die fünf Staaten Deutschland, Grossbritannien, Frankreich, Spanien und Italien haben als Erste ein IGA zur Umsetzung von FATCA angestrebt und das das Muster-IGA nach Modell 1 mit den USA ausgearbeitet (dieses wird auch als EU-5 bezeichnet). Mittlerweile haben weitere Länder wie bspw. Niederlande, Irland und Canada ein IGA nach Modell 1 mit den USA abgeschlossen. Die Schweiz, Japan und Bermuda haben ein IGA nach dem sog. Modell 2 abgeschlossen. 12 Siehe nachfolgend die Elemente eines Modell 1 IGA und eines Modell 2 IGA 6

7 2. Intergovernmental Agreement (IGA) Liechtenstein USA Elemente eines Modell 1 IGA (siehe Modell-Verträge auf Die Partner-Jurisdiktion verpflichtet sich, dem IRS spezifische Informationen betreffend von FFIs betreute/verwaltete US Accounts zu liefern und schafft die entsprechenden innerstaatlichen gesetzlichen Grundlagen. Die nationale Steuerbehörde (FL-Steuerverwaltung) ist zwischengeschaltet, die FFIs liefern die Informationen nicht direkt an den IRS. Die nationale Steuerbehörde erhält die Informationen (u.a. Name, Adresse, Kontostand usw.) gemäss Reporting von den FFIs und liefert diese im Rahmen eines jährlichen automatischen Informationsaustausches an den IRS. Die FFIs identifizieren US Accounts entsprechend der im sog. Annex I des IGA vorgegebenen Due Diligence Prozesses. Der Informationsaustausch kann reziprok (Modell 1 A IGA) oder nur einseitig sein (Modell 1 B IGA), d.h. die USA liefern keine Daten an den Partner-Staat. 13 FFIs aus Jurisdiktionen gelten nach Vertragsunterzeichnung als konform in Bezug auf die Due Diligence und Reporting-Anforderungen im Rahmen von FATCA, auch wenn der Vertrag noch nicht ratifiziert oder umgesetzt wurde. 2. Intergovernmental Agreement (IGA) Liechtenstein USA Elemente eines Modell 2 IGA (siehe Modell-Verträge auf Die Partner-Jurisdiktion verpflichtet sich, die FFIs anzuweisen, dem IRS spezifische Informationen betreffend US Accounts zu liefern und schafft die entsprechenden innerstaatlichen gesetzlichen Grundlagen. Die FFIs identifizieren US Accounts entsprechend der im sog. Annex I des IGA vorgegebenen Due Diligence Prozesses. Die FFIs liefern im Rahmen des Reporting spezifische Informationen betreffend US Accounts direkt an den IRS. Die FFIs liefern zudem im Rahmen des Reporting aggregierte Informationen betreffend Kunden, welche mit der Informationsweitergabe an den IRS nicht einverstanden sind. Dies bildet die Grundlage für eine allfällige Gruppenanfrage des IRS an die Partner- Jurisdiktion, um spezifische Informationen zu erhalten. 14 7

8 2. Intergovernmental Agreement (IGA) Liechtenstein USA Aufbau/Inhalt des IGA Liechtenstein USA (z.zt. unveröffentlicht): IGA: Begriffsdefinitionen und Informationsaustausch (Reporting) Annex I: Due Diligence Annex II: Ausnahmen und Erleichterungen betreffend Due Diligence und Reporting Memorandum of Understanding: u.a. Ausnahmen und Erleichterungen betreffend Due Diligence und Reporting Intergovernmental Agreement (IGA) Liechtenstein USA Aktueller Stand bzgl. Vertragsabschluss und Umsetzung Das IGA soll demnächst unterzeichnet und noch 2014 ratifiziert (vom Landtag genehmigt) werden. Das innerstaatliche FATCA-Umsetzungsgesetz befindet sich in Ausarbeitung. Parallel zur Ausarbeitung des FATCA-Umsetzungsgesetzes soll eine Wegleitung erstellt werden. 16 8

9 2. Intergovernmental Agreement (IGA) Liechtenstein USA Wesentliche Erleichterungen gemäss Annex II und MoU zum IGA Liechtenstein USA: Strukturen (Stiftungen, Anstalten, Trusts etc. und deren underlying Gesellschaften) gelten als Trustee Documented Trusts und sind somit Certified Deemed Compliant FFIs, wenn die jeweilige Treuhandgesellschaft die FATCA-Pflichten wahrnimmt. Dies bedeutet, dass Strukturen dann keine direkte Registrierungs- und Reportingpflichten haben. Underlying Companies (z.b. BVI-Gesellschaften) solcher Strukturen gelten als Related Companies und sind Certified Deemed Compliant FFIs. Unabhängige Vermögensverwalter nach dem VVG gelten als Certified Deemed Compliant Intergovernmental Agreement (IGA) Liechtenstein USA Wesentliche Erleichterungen gemäss Annex II und MoU zum IGA Liechtenstein USA: Bei diskretionären Strukturen, die keinen US- (wirtschaftlichen) Stifter haben und daher nicht als Grantor Trust zu klassifizieren sind, besteht nur eine Meldepflicht für jenes Jahr, in welchem eine Ausschüttung an eine US-Person erfolgt ist. Es müssen nur die Höhe des Ausschüttungsbetrages an eine US-Person sowie die persönlichen Daten dieser Person gemeldet werden. FFIs mit einer local client base gelten als Deemed Compliant FFIs, wenn namentlich folgende, in der Praxis schwer zu erfüllende, Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Lokale Kundenbasis, d.h. mind. 98 % der Kunden resp. deren Vermögenswerte sind residents und stammen somit aus Liechtenstein, der Schweiz oder dem EWR; Keine Niederlassung ausserhalb Liechtensteins; Keine aktive Bearbeitung von non-resident clients ( no solicitation of customers or Account Holders outside Liechtenstein ). 18 9

10 3. Pflichten von liechtensteinischen Treuhandgesellschaften 3. Pflichten von liechtensteinischen Treuhandgesellschaften 3.1 Registrierung 3.2 Due Diligence 3.3 Reporting 20 10

11 3.1 Registrierung Kernelemente FFIs, soweit sie nicht als Certified Deemed Compliant gelten, haben sich beim IRS registrieren zu lassen Seit Januar 2014 ist die Registrierung möglich Die Registrierung erfolgt elektronisch auf der Homepage des IRS ( die FATCA-Registration Website ist unter folgendem Link zugänglich: Auf der IRS-Homepage befinden sich nützliche Informationen betreffend die Online Registrierung: Die Registrierung wird durch den Responsible Officer (RO) einer FFI vorgenommen Der IRS teilt den registrierten FFIs eine Global Intermediary Identification Number (GIIN) zu Registrierung Liste des IRS betreffend Participating FFIs Wird im Juni 2014 vom IRS publiziert Um auf die erste Liste zu gelangen, ist eine Registrierung bis 25. April 2014 notwendig Das IRS wird die Liste in regelmässigen Abständen aktualisieren Die Aufnahme auf die Liste mit teilnehmenden FFIs ist insofern von Belang, als die GIIN teilnehmenden FFIs die Zusammenarbeit mit Banken und anderen FFIs erleichtern wird 22 11

12 3.1 Registrierung Fristen im Zusammenhang mit der Registrierung Da Liechtenstein ein Modell 1 - IGA verhandelt hat, kann eine Registrierung bis spätestens Ende 2014 erfolgen, sofern die FFI nicht eine oder mehrere Zweigstelle(in) in Ländern hat, die nicht vom Modell 1 IGA erfasst sind (z.b. die Schweiz) oder eine sog. Lead FFI für Member FFIs ist, die nicht in Ländern mit einem Modell 1 IGA tätig sind oder dort formiert sind (siehe betreffend Begriffe Lead FFI und Member FFI nachfolgende Folien). In den vorerwähnten Fällen muss die Registrierung bis spätestens zum 1. Juli 2014 erfolgen Registrierung Schritte des Registrierungsprozesses Schritt 1: Account Creation Einrichtung eine FATCA-Accounts im online Registrierungssystem FATCA-ID wird zugeteilt Individueller Zugangscode wird eingerichtet Schritt 2: Registration Ausfüllen der Felder, diese entsprechen den Angaben des FATCA- Registrierungsformulars 8957 Schritt 3: Submission Freigabe resp. Einreichung der abgeschlossenen/vollständigen Registrierung durch die FFI Schritt 4: Approval Genehmigung sowie Zuordnung der GIIN durch den IRS 24 12

13 3.1 Registrierung Entscheidungen betreffend die Registrierung Bei der Registrierung muss sich eine liechtensteinische Treuhandgesellschaft (FFI) entscheiden, ob sie sich als a) Single FI, b) Lead FI / Member FI oder c) Sponsoring Entity registrieren lassen will. Diese Entscheidung ist abhängig von der Grösse und Struktur einer FFI. Liechtensteinische Strukturen (Stiftungen, Anstalten, Trusts etc.) haben dann selbst keine Registrierung- und Reportingpflicht, wenn die jeweilige Treuhandgesellschaft die FATCA-Pflichten (Registrierung, Due Diligence und Reporting) wahrnimmt (Stichwort Trustee Documented Trust ) Registrierung a) Single FI FFIs, die nur eine GIIN für sich selbst und allenfalls ihre Zweigstellen benötigen. Die Registrierung einer Treuhandgesellschaft als Single FFI wird eher der übliche resp. häufigere Fall sein. Die THK geht davon aus, dass das Feld Single FI anzuklicken ist, wenn die vom Treuhandunternehmen verwalteten Strukturen (z.b. Trusts und Stiftungen) die gleiche GIIN wie das Treuhandunternehmen erhalten sollen. Single FIs müssen auf jeden Fall Part 1 und Part 4 der Registrierung ausfüllen (und ggf. Part 3 falls anwendbar auf die Single FI )

14 3.1 Registrierung b) Member FI Mitglied FI einer von einem Lead FI geführten Gruppe. Member FFIs erhalten ihre GIIN vom jeweiligen Lead FI. Lead FI FFIs, die als Lead Entity einer Expanded Affiliated Group (EAG) agieren. Eine EAG ist eine Gruppe miteinander verbundener Unternehmen, die eine Muttergesellschaft haben, also im Grunde genommen ein Konzernverbund, wobei die Muttergesellschaft mehr als 50% der Stimmen bzw. Gesellschaftsanteile der Tochterunternehmen halten muss. EAGs gibt es auch für Treuhandunternehmen, die nicht als Gesellschaft strukturiert sind, sondern z.b. als Trust oder Anstalt. Dann wird auf die tatsächliche Kontrolle abgestellt und diese muß bei über 50% liegen. Lead FIs müssen neben Part 1 und 4 auch Part 2 (Angabe der Member FFIs ) ausfüllen. Die Lead FI einer EAG erledigt die Registrierung für die dem Lead FI angeschlossenen Member FIs mit und verwaltet deren FATCA -Registrierung online. 27 Eine EGA kann eine oder mehrere Lead FIs haben. 3.1 Registrierung c) Sponsoring Entity Es handelt sich hierbei um ein Unternehmen (FFI), welches für unterstützte FFIs ( Sponsored FFIs ) die Due Diligence, Steuerberichterstattung und Einbehaltung der Quellensteuer nach FATCA übernimmt. Die Sponsoring Entity muss zwei GIIN beantragen; einmal eine eigene und einmal eine als Sponsoring Entity. Letztere wird verwendet, um die übernommenen Pflichten/Aufgaben unter FATCA zu erfüllen. Sofern sich die Sponsored FFIs ausserhalb Liechtensteins befinden, sollte in jedem Fall abgeklärt werden, ob ein Sponsoring nicht gegen das lokal geltende Recht der jeweiligen Jurisdiktion verstösst

15 3.1 Registrierung Mögliche Fallkonstellationen i.z.m. der Registrierung Eine liechtensteinische Treuhandgesellschaft verwaltet liechtensteinische Strukturen (Stiftungen und Anstalten). In die Strukturen nehmen die Mitarbeiter der Treuhandgesellschaft als Organe Einsitz. Die liechtensteinischen Strukturen halten z.t. sog. underlying companies. In diese underlying companies nimmt eine Tochtergesellschaft der liechtensteinischen Treuhandgesellschaft als Organ Einsitz (sog. corporate director company ) Registrierung Mögliche Fallkonstellationen i.z.m. der Registrierung Die Treuhandgesellschaft und die corporate director company können sich jeweils als Single FFI registrieren lassen. Weitere Möglichkeit: Die Treuhandgesellschaft tritt bspw. als Sponsoring Entity für die corporate director company auf. Diese Gesellschaft kann dann die FATCA- Pflichten über die liechtensteinische Gesellschaft abwickeln lassen und erhält über die liechtensteinische Treuhandgesellschaft eine GIIN. Weitere Möglichkeit: Das Ganze wird als Lead FFI (Treuhandgesellschaft) und Member FFI ( corporate dirctor company ) aufgestellt. Die liechtensteinische Treuhandgesellschaft nimmt dann die Registrierung für die corporate director company vor. Die liechtensteinischen Strukturen sowie die underlying companies gelten aufgrund des IGA als Certified Deemed Compliant FFIs (Stichworte Trustee Documented Trust und Related Companies ), sofern die FATCA-Pflichten von der liechtensteinischen Treuhandgesellschaft wahrgenommen werden

16 3.2 Due Diligence Kernelemente FFIs sind zur Anwendung eines Due Diligence Prozesses (gemäss IGA Annex I oder FATCA-Umsetzungsrichtlinie/ Final Regulations ) zur Identifizierung von US- Reportable-Accounts verpflichtet. Der Begriff Account erfährt unter FATCA eine sehr weitreichende Definition. Der Begriff Account umfasst nicht nur Bankkonten sondern bspw. auch die Stellung eines Beneficial Owner einer Stiftung oder eines Trusts ( an equity interest is considered to by held by any person treated as a settlor or beneficiary of all or a portion of the trust, or any other natural person exercising ultimate effective control over the trust ) Due Diligence Kernelemente FFIs müssen ihre Kundendossiers nach aktiven Beziehungen ( Accounts mit US-Indizien durchforsten und diese, wenn sie fündig werden und diese Indizien nicht entkräftet werden können als US-Reportable Account der FL-Steuerverwaltung melden. Die notwendigen Abklärungen und Fristen im Rahmen des Due Diligence Prozesses sind abhängig, ob es sich um neue Kundenbeziehungen ( New Accounts ) oder bestehende Kundenbeziehungen ( Preexisting Accounts ) handelt

17 B.) Due Diligence Als US-Indizien gelten: Identifikation des Kunden ( Account Holder ) als US-Staatsbürger oder US-resident Eindeutiger Hinweis auf Geburtsort in den USA Aktuelle Post- oder Aufenthaltsadresse in den USA Aktuelle US-Telefonnummer Ständige Anweisung, Überweisungen auf ein US-Konto vorzunehmen Vollmacht oder Zeichnungsrecht für eine Person mit US-Adresse Eine c/o oder hold mail Adresse, wenn diese in den USA ist und die einzige Adresse ist Due Diligence Due Diligence bei New Accounts Verbindungen ab FATCA-konformer Neukundenprozess Es kann auf die im Rahmen der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten aufgenommenen Informationen zurückgegriffen werden. Zusätzlich ist bei einem New Account eine Bestätigung bzgl. des Steuerstatus vom Kontoinhaber resp. Beneficial Owner einzuholen resp. einzuverlangen (von Person(en) mit equity interest ), d.h. W-9 Formular für US-Personen oder Formular W8-BEN (nachfolgend als W-8 bezeichnet) für non US- Personen ( Rest der Welt ) sofern das Account den Wert von USD übersteigt. 34 Die Formulare W-9 resp. W-8 sind alle fünf Jahre zu aktualisieren und vom Treuhänder resp. der Treuhandgesellschaft einzubehalten. 17

18 3.2 Due Diligence Due Diligence bei Preexisting Accounts (1/3) Vor dem eröffnete Verbindungen, sofern sie am noch bestehen Bei Bestandskonten unter USD bestehen grds. keine Due Diligence Pflichten Bei der Bestandskontendurchsicht sind hinsichtlich Due Diligence Tätigkeiten und einzuhaltenden Fristen folgende Kontenklassen zu unterscheiden: a) zwischen USD und USD ( low value account ) b) über USD ( high value account ) Due Diligence Due Diligence bei Preexisting Accounts (2/3) a) low value account Die FFI muss nur die vorhandene interne elektronische Datenbank nach US-Indizien hin untersuchen. Gewisse Indizien können durch die Beibringung von Dokumenten entkräftet werden. Die Due Diligence bzgl. low value accounts muss bis zum abgeschlossen sein 36 18

19 3.2 Due Diligence Due Diligence bei Preexisting Accounts (3/3) b) high value account Neben der Datenbankdurchsicht hat eine Aktendurchsicht zu erfolgen, wenn die Datenbankdurchsicht nicht zu allen US-Indizien verlässliche Auskunft erbringt. Sofern in den Stammakten ( current customer master file ) die fehlenden Informationen betreffend US-Indizien enthalten sind, genügt es, dieses für die Aktendurchsicht heranzuziehen. Liefert Stammdossier nicht sämtliche Informationen, sind zusätzlich Dokumente durchzusehen, welche die FFI in den letzten fünf Jahren erhalten resp. erstellt hat (Stichtag per ). In jedem Fall muss bei high value account der Relationship Manager hinsichtlich US-Indizien befragt werden. Gewisse US-Indizien können durch die Beibringung von Dokumenten entkräftet werden. 37 Due Diligence bzgl. high value account muss bis zum abgeschlossen sein. 3.2 Due Diligence Entkräftung von US-Indizien (1/2): Hinweis auf Geburtsort in den USA kann entkräftet werden durch: Formular W-8 oder ähnliches Dokument oder non-us passport resp. weiteres Dokument, welches nachweist, dass keine US-Nationalität vorliegt einschliesslich Kopie Certificate of Loss of Nationality of the US Aktuelle Adresse in den USA kann entkräftet werden durch: Formular W-8 einschliesslich behördliches Dokument ( Documentary evidence wie bspw. eine Wohnsitzbestätigung), dass kein US-Status vorliegt 38 19

20 3.2 Due Diligence Entkräftung von US-Indizien (2/2): Aktuelle US Telefonnummer kann entkräftet werden durch: Formular W-8 einschliesslich behördliches Dokument ( Documentary evidence ), dass kein US-Status vorliegt Ständige Anweisung, Überweisungen auf ein US Konto vorzunehmen kann entkräftet werden durch: Formular W-8 einschliesslich behördliches Dokument ( Documentary evidence ), dass kein US-Status vorliegt Vollmacht oder Zeichnungsrecht für eine Person mit US-Adresse kann entkräftet werden durch: Formular W-8 oder behördliches Dokument ( Documentary evidence ), dass kein US-Status vorliegt 39 C.) Reporting Kernelemente Werden nach Abschluss der Due Diligence US-Indizien festgestellt, welche nicht ausgeräumt werden können, sind die US-Reportable Accounts von den FFIs im Rahmen des Reportings der FL-Steuerverwaltung zu melden. Der meldepflichtige Zeitraum und der entsprechende Umfang der meldepflichtigen Informationen sind im IGA geregelt. Wie die Informationen von den FFIs an die FL-Steuerverwaltung zu liefern sind (Formulare oder elektronisch etc.), wird im Rahmen des sich in Ausarbeitung befindlichen Umsetzungsgesetz resp. in der auszuarbeitenden Wegleitung definiert. Die von den FFIs einzuhaltenden Fristen für das Reporting werden im Umsetzungsgesetz geregelt. Die FL-Steuerverwaltung ist verpflichtet, die von den FFIs erhaltenen Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres an den IRS weiterzuleiten

21 3.3 Reporting Erstes Reporting der FFIs an die FL-Steuerverwaltung für das Jahr 2014 (Info-Weiterleitung der FL-Steuerverwaltung an den IRS bis spätestens ) Betreffend US-Reportable Accounts : Name Adresse US TIN (Tax Identification Number) Kontonummer (oder Äquivalent, falls keine Kontonummer vorhanden) Name und GIIN der Reporting Institution Kontostand ( account balance and account value ) per resp. unmittelbar nach Bilanzstichtag Reporting Reporting der FFIs an die FL-Steuerverwaltung für das Jahr 2015 (1/2) (Info-Weiterleitung durch die FL-Steuerverwaltung an den IRS bis spätestens ) Betreffend US-Reportable Accounts Informationen wie für 2014 sowie zusätzlich: Für Wertschriftendepots ( Custodial Account ) Total der Bruttoerträge aus Zinsen und Dividenden sowie weiterer Erträge auf die Vermögenswerte, welche während des Kalenderjahres auf dem jeweiligen US- Reportable Account eingehen Für Sparkonten ( Depository Account ) Total der Bruttoerträge aus Zinsen, welche während des Kalenderjahres auf dem jeweiligen US-Reportable Account eingehen Für weitere Accounts (weder Custodial Account noch Depository Account ) Total der Bruttoerträge, welche während des Kalenderjahres auf dem jeweiligen US-Reportable Account eingehen, inklusive Tilgungen von Forderungen oder Schulden 42 21

22 3.3 Reporting Reporting der FFIs an die FL-Steuerverwaltung für das Jahr 2015 (2/2) Betreffend Zahlungen an Non-participating FFIs : Namen von nicht teilnehmenden FFIs, an welche Zahlungen geleistet wurden sowie den an das jeweilige nicht teilnehmende FFIs gezahlten Gesamtbetrag Reporting Reporting der FFIs an die FL-Steuerverwaltung für das Jahr 2016 (Info-Weiterleitung durch die FL-Steuerverwaltung an den IRS bis spätestens ) Betreffend US-Reportable Accounts Informationen wie für 2015 sowie zusätzlich: Total Bruttoerträge aus Verkäufen von Sachanlagen ( proceeds from the sale of property ), welche während des Kalenderjahres auf dem jeweiligen US-Reportable Account eingehen Reporting der FFIs an die FL-Steuerverwaltung für die Folgejahre Informationen wie für

23 Exkurs Common Reporting Standard for automatic exchange (CRS) Es zeichnet sich ab, dass der sich in Ausarbeitung befindliche Standard der OECD betreffend den Automatischen Informationsaustausch weitgehend auf den Grundmechanismen von US-FATCA aufbauen wird. Die Begriffe und der Grossteil der Regelungen werden von US-FATCA übernommen. Wesentliche Unterschiede zwischen dem CRS und US-FATCA: keine Möglichkeit, bilateral Erleichterungen im Annex II zu vereinbaren Beim CRS wird betreffend Reportable Persons an die Steueransässigkeit angeknüpft, während FATCA resp. das US-Steuerrecht u.a. an die US- Staatsbürgerschaft anknüpft. Keine Schwellenwerte betreffend Due Diligence- und Reportingpflichten von New Accounts und Preexisting Accounts bei US-FATCA für Accounts unter USD keine Due Diligence- und Reportingpflichten 45 DANKE für Ihre Aufmerksamkeit 23

24 Kontakt: lic.oec.hsg Roland Altmann Mitarbeiter der Liechtensteinischen Treuhandkammer Tel

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