ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 14/03/07 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER - NICHTIGKEITSABTEILUNG ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 14/03/07 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSSTELLERIN Megaflex spol. s.r.o. Praha 3, Osiková Praha Tschechische Republik VERTRETER Schönherr Rechtsanwälte GmbH DER ANTRAGSSTELLERIN Tuchlauben Wien Österreich INHABERIN Colop-Stempelerzeugung Skopek Gesellschaft m.b.h. & Co. KG Dr. F. Arming-Strasse Wels Österreich VERTRETER SONN & PARTNER PATENTANWÄLTE DER INHABERIN Riemergasse Wien Österreich Avenida de Europa, 4, Apartado de Correos 77, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Peter Rodinger (Mitglied) und Eva Vyoralova (Mitglied) hat am 14/03/07 wie folgt entschieden: 1. Der Antrag auf Nichtigerklärung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsstellerin trägt die der Inhaberin entstandenen Kosten des Verfahrens. I. VORBRINGEN UND ANTRÄGE (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr (im Folgenden: das GGM ) wurde auf den Namen der Inhaberin mit Datum vom 18/03/04 angemeldet und eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Stempel. Der Gegenstand des angegriffenen GGM ist durch die folgenden sechs Ansichten wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht sind (

3 (2) Mit Eingangstag vom 28/04/06 hat die Antragsstellerin (im Folgenden: Ast.) einen Antrag auf Nichtigerklärung des GGM eingereicht. Die Gebühr für den Antrag wurde vom laufenden Konto mit Wirkung vom 28/04/06 entrichtet. (3) Die Ast. beantragt die Nichtigkeitserklärung des angegriffenen GGM, weil das angegriffene GGM die Anforderungen von Art. 4 bis 9 GGV 1 nicht erfülle. Sie begründet den Antrag damit, dass sich alle wesentlichen Elemente des GGM aus ihrer technischen Funktion ergeben und dass dem GGM bereits aus diesem Grund kein Schutz zukommen könne. Zudem erfülle das angegriffene GGM nicht die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart gegenüber vorbekannten Veröffentlichungen in den Patentschriften WO 00/48843 und WO 01/85462 A1 sowie den österreichischen Gebrauchsmusterschriften AT U1 und AT U1, weil diese bereits alle wesentlichen Gestaltungselemente enthielten. Ferner erläutert sie Gemeinsamkeiten des GGM mit diversen vorbekannten Selbstfärbestempel. (4) Als Beweismittel legt die Ast. die folgenden Unterlagen und Modelle vor: - Kopie der Internationalen Patentanmeldung Nr. WO 00/48843 der Inhaberin, veröffentlicht am 20/08/2000 für einen Selbstfärbe-Handstempel (im Folgenden: D1). D1 enthält die folgenden Figuren: - Kopie der Internationalen Patentanmeldung Nr. WO 01/85462 A1 der Trodat GmbH, veröffentlicht am 15/11/2001 für einen Selbstfärbestempel (im Folgenden: D2). D2 enthält die folgende Figur: 1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

4 - Exemplare von Stempeln der folgenden Modelle: - Colop Printer 30 (im Folgenden: A), - Trodat printy 4912 (Version 1994, im Folgenden: B), - Trodat Office printy (im Folgenden: C), - Dormy Imprint 2 (im Folgenden: D), - Trodat Printy (im Folgenden: E), - Trodat Printy 4915 (Version 2003, im Folgenden: F) und - Trodat Printy 4912 (Version 2003, im Folgenden: G) - Kopie eines deutschsprachigen Kataloges trodat Der Katalog 2000 (im Folgenden: D3), in dem der Stempel B angeboten wird: - Kopie eines deutschsprachigen Kataloges Katalog 2003_trodat (im Folgenden: D4), in dem die Stempel E, F und G mit den folgenden Abbildungen angeboten werden:

5 - Kopie einer Rechung vom 11/04/94 unter anderem über mehrere Exemplare des Modells B an die Werla Handelsges.m.b.H. in (im Folgenden: D5) - Kopie einer Rechung der Firma Der König Der Fischer vom 09/11/2000 sowie eines zweiseitigen Werbeprospekts bzgl. des Modelles C an die Trodat GmbH in Wels (im Folgenden: D6) - Kopie einer Rechung vom 03/01/03 bzgl. des Modells D an die Ernest Lee (Hyde) Limited in Hyde, Cheshire (im Folgenden: D7) - Kopie einer Rechnung vom 24/02/03 bzgl. der Modelle E, F und G an die Porta & C.S.P.A. in Mailand (im Folgenden: D8) (5) Die Inhaberin hat zu dem Antrag Stellung genommen. Sie ist der Ansicht, die Gestaltung sei nicht technisch bedingt, sondern zeige bloß, wie eingeschränkt die Gestaltungsfreiheit eines Designers bei dieser Art von Selbstfärbestempeln sei. Insbesondere sei entscheidend, wie das Sichtfenster in den Oberteil des Stempels integriert sei und wie die seitliche Begrenzung gestaltet sei, da dies den individuellen Gesamteindruck präge. Daher sei auch die Neuheit und die Eigenart des GGM gegeben. Als Beweismittel legt die Inhaberin eine Reihe von Fotos am Anmeldetag des GGM auf dem Markt befindlicher Selbstfärbestempel vor. (6) In ihrer Replik trägt die Ast. vor, dass sich die Gestaltungsfreiheit des Designers gerade nicht nur auf die von der Inhaberin benannten Teile beschränkt. Bei dem angegriffenen GGM würden jedoch nur technisch bedingte Elemente verwandt. Ferner verdeutlicht sie den aufgezeigten Mangel an Neuheit und Eigenart. (7) Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (8) Der von der Ast. gestellte Antrag auf Nichtigerklärung des GGM wegen Mangel an Neuheit und Eigenart sowie aufgrund Artikel 8(1) GGV erfüllt die Voraussetzungen des Art. 28(1)(b)(i) GGDV 2, wonach der Antrag die Angabe der Nichtigkeitsgründe, auf die sich der Antrag stützt, enthalten muss. Auch im Übrigen entspricht der Antrag den Anforderungen von Art. 28(1) GGDV und ist folglich zulässig. 2 Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

6 B. Begründung B.1 Beweismittel (9) Die als D1 und D2 bezeichneten Internationalen Patentanmeldungen beweisen, dass die dort wiedergegeben Figuren vor dem Anmeldetag des GGM der Öffentlichkeit zugängig gemacht worden sind. (10) Die als D3 und D4 benannten Kopien der Kataloge stammen aus den Jahren 2000 und Sie sind geeignet, das öffentliche Zugängigmachen der enthaltenen Modelle (B, E, F und G) nachzuweisen. Die Rechnungen D5 bis D8 sind ebenfalls als Beweis dafür anzusehen, dass die Modelle B, C, D, E, F und G der Öffentlichkeit 1994, 2000 bzw. Januar/Februar 2003, also vor dem Anmeldetag des GGMs, zugänglich gemacht wurden. (11) Die Modelle A bis G selbst wurden in Augenschein genommen. B.2 Neuheit (12) Die Neuheit des angegriffenen GGM ist dann gegeben, wenn sein Gegenstand mit keinem vorbekannten Geschmacksmuster identisch ist. Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden, die dem Betrachter nicht unmittelbar auffallen. (13) Sowohl das angegriffene GGM als auch alle anderen von der Ast. aufgeführten, vorbekannten Geschmacksmuster weisen Selbstfärbestempel aus. Alle bestehen aus einem Ober- und einem Unterteil und enthalten ein in der Mitte platziertes Stempelkissen sowie eine rechteckige Aussparung auf der Unterseite. Ferner ist bei allen vorgelegten Modellen der Rahmen des Oberteils an der Schmalseite nach unten gezogen. (14) Jedoch hebt sich das in D1 aufgezeigte Geschmacksmuster von dem des GGM insofern ab, als das Oberteil anders gestaltet ist. Beide sind leicht abgerundet, jedoch wird das in D1 gezeigte Geschmacksmuster von der Schmalseite aus betrachtet nach oben hin immer schmaler. Betrachtet man die Frontseite beider Stempel, dann erkennt man, das GGM einen parallel zu den Linien des Unterteils verlaufenden Körper besitzt, während das in D1 gezeigte Geschmacksmuster am oberen und am unteren Teil des Oberteils abgerundet und damit leicht konvex ist und daher rundlicher wirkt. (15) Auch von dem in D2 gezeigten Geschmacksmuster hebt sich das GGM deutlich ab. Das Oberteil des GGM ist eher eckig gestaltet, während das Oberteil des Geschmacksmusters aus D2 konkav gewölbt ist, d.h. an den Schmalseiten wölbt sich das Oberteil mit zunehmender Höhe nach außen. (16) Das in D3 gezeigte Geschmacksmuster des Stempels B differiert auch deutlich von dem GGM. Zwar sind beide eckig gestaltet, jedoch ist bei dem in D3 gezeigten Geschmacksmuster keine seitliche Verbreiterung des Unterteils erkennbar. Ferner befindet sich das Sichtfenster des Geschmacksmusters in D3 nur auf der Oberseite, während das GGM ein Sichtfenster besitzt, welches sich über die Oberseite bis hin zur Vorderseite erstreckt. (17) Auch die in D4 dargestellten Geschmacksmuster der Stempel E, F, G sind weder identisch noch variieren sie nur in unwesentlichen Eigenschaften. Das Modell E hat beispielsweise eine runde Stempelfläche und damit auch eine runde Grundform. Die Geschmacksmuster F

7 und G sind dem GGM zwar ähnlich, insbesondere ist jeweils das Oberteil abgerundet und das Unterteil ist seitlich verbreitert. Betrachtet man jedoch die Vorderseite der Stempel, erkennt man auch hier einen deutlichen Unterschied, da die Form des Oberteils (wie bei dem in D2 veröffentlichten Geschmacksmuster) konkav und nicht konvex gestaltet ist. (18) Die in D1 bis D4 und D6 sowie den Modellen B bis G dargestellten Geschmacksmuster sind nicht identisch mit dem GGM. Die aufgezeigten Unterschiede sind nicht nur unwesentlicher Natur. Die von der Ast. vorgelegten älteren Geschmacksmuster stehen der Neuheit des angegriffenen GGM nicht entgegen. B.3. Eigenart (19) Die Eigenart des angegriffenen GGM ist dann gegeben, wenn sein Gegenstand beim informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein vorbekanntes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart des angegriffenen GGM wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des angegriffenen GGM berücksichtigt. (20) Der informierte Benutzer ist mit Selbstfärbestempeln vertraut. Ihm ist bekannt, dass es eine Vielzahl an Selbstfärbestempeln gibt und die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers von solchen Stempeln nur insofern eingeschränkt ist, als das jeder dieser Stempel notwendigerweise aus einem Ober- und einem Unterteil, einem Stempelkissen und einem auf Schienen geführten Stempelaggregat bestehen muss. Diese Merkmale sind technisch bedingt und daher bei der Beurteilung des Gesamteindrucks geringer zu gewichten. (21) Der informierte Benutzer konzentriert sich insbesondere auf diejenigen Merkmale, die nicht technisch bedingt sind und daher einen unbeschränkten Gestaltungsspielraum für den Entwerfer bieten. Dazu zählen unter anderem die Form des Oberteils, die Ausgestaltung von Arretierungstasten und der Merkmale, die ein komfortables Bedienen erleichtern sollen (wie Gumminoppen und seitliche Linien) sowie Form und Position des Sichtfensters. (22) Keines der von der Ast. aufgezeigten vorbekannten Stempelmodelle vereint all die Merkmale, die das GGM ausmachen. Daher unterscheidet sich der Gesamteindruck, den das GGM beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem Gesamteindruck der anderen vorbekannten Geschmacksmuster. (23) Im Vergleich zu dem in D3 aufgezeigten Geschmacksmuster B ist das im angegriffenen GGM dargestellte Geschmacksmuster nicht klobig und eckig, sondern hat eine schlanke erscheinende, abgerundete Form. Zudem hat das in D3 gezeigte Geschmacksmuster auffälligere Arretierungsknöpfe als das GGM und nur ein Sichtfenster auf der Oberseite im Gegensatz zu dem leicht nach oben und zur Vorderseite zeigenden Sichtfenster des GGM. (24) Auch die in D4 dargestellten Geschmacksmuster der Stempel E, F und G vermitteln dem informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als das GGM. Während sich dies beim Geschmacksmuster des Stempels E bereits aus der deutlich erkennbaren runden Grundfläche ergibt, weist das Geschmacksmuster der ähnlichen Stempel F und G zwar eine schlanke und abgerundete Form auf, jedoch ist diese nicht geeignet, beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das GGM zu erzeugen. Betrachtet man diese beiden Stempeldesigns von der Vorderseite, dann ist eine ähnlich leicht konkave Wölbung wie bei dem in D2 gezeigten Geschmacksmuster erkennbar, während das GGM gerade Außenkanten aufweist. Dieser Unterschied wird verstärkt durch die parallel zu den Außenkanten verlaufende farbliche Trennung zweier Elemente, welche die fließenden

8 Außenlinien des Geschmacksmusters der beiden Stempel F und G unterstreicht. Zwar besitzen beide Geschmacksmuster ebenso wie das GGM ein Sichtfenster, welches sich von der Ober- zur Vorderseite erstreckt, doch sind die Unterschiede des Oberkörpers so signifikant, dass der Gesamteindruck des informierten Benutzers nicht der gleiche ist. (25) Die von der Ast. vorgelegten älteren Geschmacksmuster stehen der Eigenart des angegriffenen GGM nicht entgegen. B.4. Technische Bedingtheit (26) Der Schutz eines GGM wird versagt, wenn es aus Erscheinungsmerkmalen besteht, die ausschließlich durch technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind. (27) Wie bereits unter (20) und (21) dargestellt, umfasst das GGM eine Vielzahl von Erscheinungsmerkmalen, die nicht ausschließlich technisch bedingt sind. Die Ast. selbst hat eine Vielzahl an Formalternativen in Form von verschiedenen Stempelmodellen aufgezeigt, die die gleiche Funktion erfüllen. Daher steht Art. 8(1) GGV dem Schutz des GGM nicht entgegen. C. Schlussfolgerung (28) Der Vortrag der Ast. vermag den Nichtigkeitsgrund des Artikel 25(1)(b) GGV nicht zu stützen. Der Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen GGM ist als unbegründet zurückzuweisen. III. Kosten (29) Gemäß Art. 70(1) GGV und Art. 79(1) GGDV trägt die Ast. alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Inhaberin entstanden sind. IV. Rechtsmittelbelehrung (30) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Peter Rodinger Eva Vyoralova

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