A. Vereinfachtes Prüfungsschema für Rechtsverletzungen im Wettbewerbsrecht, bei Schutzrechten des Geistigen Eigentums und im Medienrecht

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1 A. Vereinfachtes Prüfungsschema für Rechtsverletzungen im Wettbewerbsrecht, bei Schutzrechten des Geistigen Eigentums und im Medienrecht 1.) Bestehen eines Schutzrechts (Marke, Unternehmenskennzeichen, Name, urheberrechtlich geschütztes Werk, Persönlichkeitsrecht) bzw. Handeln im geschäftlichen Verkehr (UWG); Aktivlegitimation (im UWG insb. Wettbewerbsverhältnis, sonst Inhaberschaft oder ausschließliche Lizenz am Schutzrecht) 2.) Materiellrechtlicher Verstoß (Verletzungshandlung im territorialen Schutzbereich; keine Gestattung/Lizenzierung; keine gesetzliche Schutzschranke); Passivlegitimation (insb. Zurechnung auf Unternehmensinhaber, Störerhaftung) 3.) Rechtsfolgen (Unterlassung; Beseitigung; Schadensersatz; Auskunft; Vernichtung; Kostenerstattung) B. Beispielsfälle I. Wettbewerbsrecht a) A importiert Tuningteile für PKW aus Ostasien und verkauft diese über ebay und über einen eigenen Webshop. Weder sein Webshop, noch seine ebay-angebote enthalten eine Widerrufsbelehrung. b) Auf einer Messe stellt er seine Produkte aus. Er veranstaltet dabei ein Gewinnspiel. Die Messebesucher können eine Karte mit ihren Kontaktdaten ausfüllen. Neben dem Feld für die Telefonnummer steht (für die Gewinnbenachrichtigung). Auch ein Feld Ich fahre... ist darauf zu finden. Einige Wochen nach der Messe nutzt er die Telefonnummern, um die Teilnehmer anzurufen und ihnen Tuningteile für ihr Fahrzeug anzubieten. Lösung: a) (1) Handeln im geschäftlichen Verkehr (+), vgl. 2 I Nr. 1 UWG (2) Verstoß (+), 3, 4 Nr. 11 UWG ivm. 312c I BGB ivm. Art I Nr. 10 EGBGB Nach 312d I 1 steht dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften ein Widerrufsrecht isd. 355 BGB zu. Nach 312c I BGB hat der Unternehmer der Verbraucher hierüber nach Maßgabe des Art. 246 EGBGB zu unterrichten. Art I Nr. 10 EGBGB ist eine Marktverhaltensregel isd. 4 Nr. 11 UWG ( Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. ). Wer gegen eine solche zuwider handelt, handelt also unlauter. Und unlautere Handlungen sind idr nach 3 UWG unzulässig ( Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig... ).

2 (3) Rechtsfolgen: Unterlassung, 8 I 1 UWG: Wer eine nach 3 oder 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. ; aktivlegitimiert sind insb. Mitbewerber nach 8 III Kostenerstattung, 12 I 2 UWG: Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. b) (1) Handeln im geschäftlichen Verkehr (+), vgl. 2 I Nr. 1 UWG (2) Verstoß (+), 7 I 1, II Nr. 2 UWG 7 II Nr. 2 UWG: Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung... 7 I 1 UWG: Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. (3) Rechtsfolgen: Unterlassung, 8 I 1 UWG: Wer eine nach 3 oder 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. ; aktivlegitimiert sind insb. Mitbewerber nach 8 III, daneben der Angerufene nach 823 I BGB ivm BGB analog Kostenerstattung, 12 I 2 UWG: Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. II. Markenrecht A führt unter anderem verchromte Scheinwerfergehäuse, die in PKW der Mercedes C- Klasse passen. Seine ebay-angebote versieht er mit der Überschrift Verchromtes Scheinwerfergehäuse, Mercedes (C-Klasse). Lösung: (1) Schutzrechte (+): Mercedes und C-Klasse sind eingetragene Marken der Daimler AG mit Wirkung in Deutschland und genießen Schutz (unter anderem) für KFZ-Teile (2) Verletzungshandlung (+), 14 II Nr 1 MarkenG: Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt (sog. Doppel-Identität) Keine Schutzschranke wie etwa 23 Nr. 3 MarkenG: Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. IvF nicht einschlägig, da nicht erkennbar ist, dass die Ware keine Original-Markenware ist; zulässig wäre aber

3 Verchromtes Scheinwerfergehäuse, passend für Mercedes C-Klasse (3) Rechtsfolgen: Unterlassung, 14 V MarkenG: Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Schadensersatz, 14 VI MarkenG: Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. => sog. Dreifache Schadensberechnung : Konkreter Schaden, Gewinnabschöpfung, Lizenzanalogie Auskunft, 19 MarkenG (Vertriebswege; hier (-), da nicht die Produkte selbst widerrechtlich gekennzeichnet waren) und aus 242 BGB (akzessorischer Hilfsanspruch zur Berechnung des Schadensersatzes) Kostenerstattung, 14 VI MarkenG (verschuldensabhängig), Geschäftsführung ohne Auftrag gem. 683, 677, 670 BGB (verschuldensunabhängig) III. Urheberrecht a) Weil er zu faul ist, selbst ein Produktfoto anzufertigen, kopiert er kurzerhand die Produktbilder aus einem anderen ebay-angebot und stellt sie in sein eigenes Angebot ein. b) Während er auf Bestellungen wartet, startet er außerdem ein Filesharing-Programm und zieht sich das neueste Album der Band Tokio Hotel auf seine Festplatte. Lösung: a) (1) Schutzrecht (+), Fotografien sind nach 72 Absatz 1, 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG geschützt: Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere Lichtbildwerke... ( 2 I Nr. 5 UrhG) (2) Verletzungshandlung (+), 16 UrhG ( Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. ) und 19a UrhG ( Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. ) (3) Rechtsfolgen: Unterlassung, 97 I 1 UrhG: Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Schadensersatz, 97 II UrhG: Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. => sog. Dreifache Schadensberechnung : Konkreter Schaden, Gewinnabschöpfung, Lizenzanalogie (bei Fotografien greift die Praxis auf die Honorarübersicht der

4 Mittelstandgemeinschaft Fotomarketing, kurz MFM- Honorare zurück) Auskunft, 101 UrhG (Vertriebswege) und 242 BGB (akzessorischer Hilfsanspruch zur Berechnung des Schadensersatzes) Kostenerstattung, 97a I 2 UrhG (verschuldensabhängig), Geschäftsführung ohne Auftrag gem. 683, 677, 670 BGB (verschuldensunabhängig); möglicherweise auf 100,- gedeckelt nach 97a II UrhG b) (1) Schutzrecht (+), 2 I Nr. 2 UrhG geschützt: Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere Werke der Musik; aktivlegitimiert sind idr. mehrere Personen, inbs. der oder die Urheber sowie der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte (2) Verletzungshandlung (+), 16 UrhG (s. o.; keine Schutzschranke nach 53 UrhG, Privatkopie, da öffentlich zugänglich gemachte Vorlage) und 19a UrhG (s. o.); passivlegitimiert ist A als Täter (3) Rechtsfolgen: Unterlassung, 97 I 1 UrhG: s. o. Schadensersatz, 97 II UrhG: s. o. Auskunft, 101 UrhG (auch Verbindungsdaten beim Internetprovider) Kostenerstattung, 97a I 2 UrhG (verschuldensabhängig), Geschäftsführung ohne Auftrag gem. 683, 677, 670 BGB (verschuldensunabhängig); möglicherweise auf 100,- gedeckelt nach 97a II UrhG IV. Persönlichkeitsrecht Als A zu seinem eigenen Auto geht, einem als Referenz-Objekt getunten und auffällig lackiertem Sportflitzer, sieht er, wie gerade eine attraktive Blondine auf der Motorhaube posiert und sich von ihrem Begleiter fotografieren lässt. Kurzentschlossen zieht er sein Smartphone aus der Tasche und lichtet sie von den beiden unbemerkt selbst mehrfach ab. Später stellt er eines der Fotos auf die Startseite seines Webshops. Lösung: (1) Geschütztes Gut (+), Persönlichkeitsrecht (2) Verletzungshandlung (+), 22 Satz 1 KUG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. ; keine der Schutzschranken aus 23 KUG (3) Rechtsfolgen: Unterlassung, 832 I, 1004 BGB oder 823 II, 1004 BGB ivm. 22, 23 KUG u. U. Ungerechtfertigte Bereicherung, 812 ff. BGB, konkret Wertersatz nach 818 II BGB

5 C. Mandatsbearbeitung Buchempfehlung: Hoene/Runkel, Anwaltformulare Gewerblicher Rechtsschutz, Deutscher Anwaltverlag, 4. Auflage 2011 I. Auf Aktivseite (wie Fallbeispiel III. A, Fotoklau auf ebay) 1.) Abmahnung 97a I 1 UrhG: Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (ähnlich 12 UWG, gilt gewohnheitsrechtlich auch sonst) a) Reine Obliegenheit, d. h. keine Voraussetzung für Rechtsschutz, aber es droht Kostenlast, falls der nicht zuvor abgemahnte Gegner im Prozess das sofortige Anerkenntnis erklärt. Insofern in Ausnahmefällen auch entbehrlich. b) Adressat: Jeder, der passivlegitimiert ist (Täter, Teilnehmer, Unternehmensinhaber, Störer) c) Inhalt: - Darlegung der Sachbefugnis (Rechteinhaberschaft bei UrhG, MarkenG etc., Wettbewerbsverhältnis bei UWG) - Beschreibung des konkret beanstandeten Verhaltens - Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung - Fristsetzung (Dauer ist Frage des Einzelfalls; ist sie unangemessen kurz, gilt eine angemessene, aber Abmahnung entfaltet ihre Wirkung) - Androhung gerichtlicher Schritte - optional: Rechtliche Würdigung des Verhaltens - optional: Geltendmachung weiterer Ansprüche, wie Schadensersatz, Auskunft, Kostenerstattung - optional: Vorlage einer vorgefertigten Unterlassungserklärung - optional: Vorlage einer Vollmacht (wegen 174 BGB aber zu empfehlen, wenn keine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt wird) - optional: Vorlage oder Benennung von Beweisstücken d) Form: grundsätzlich formfrei; aber aus Beweisgründen empfiehlt sich mehrfache Übermittlung (Fax, , Einschreiben) e) Kosten: Geschäftsgebühr nach Nr VV RVG; Gegenstandswert wird aus Unterlassungsanspruch und etwaiger weiterer Ansprüche gebildet (Schadensersatz, Auskunft etc.) Muster: I. Unser Mandant handelt gewerblich mit KFZ-Tuning-Teilen, unter anderem über die Auktionsplattform ebay. Zur Illustrierung seiner Angebote lässt er von einem

6 Mitarbeiter seines Unternehmens Produktfotografien in einem eigens dafür eingerichteten Fotostudio anfertigen. Eines dieser Bilder finden Sie in Anlage 1 zu diesem Schreiben. Der Mitarbeiter räumt unserem Mandanten an allen von ihm gefertigten Fotografien die ausschließlich Nutzungsrechte ein. Der vorstehende Sachverhalt kann durch Zeugnis des benannten Mitarbeiters und Vorlage der unbearbeiteten Bilddaten nachgewiesen werden. Bei Lichtbildnern dieser Art handelt es sich um gemäß 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG geschützte Lichtbildwerke, bzw. um ähnlich wie Lichtbildwerke hergestellte Werke ( 72 Absatz 1, 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG) II. Unser Mandant hat kürzlich bemerkt, dass Sie die in Anlage 1. wiedergegebene Fotografie im Rahmen Ihrer eigenen ebay-angebote (wir verweisen beispielhaft auf das Angebot Nr ) verwenden. Dies stellt eine Vervielfältigung nach 16 UrhG sowie eine öffentliche Zugänglichmachung nach 19 a UrhG dar. Nach dem Urhebergesetz geschützte Arten der Nutzung sind mangels gesetzlicher Privilegierung nur nach entsprechender Lizenzierung durch den Inhaber der Nutzungsrechte vorliegend also unseres Mandanten zulässig. Unser Mandant hat Ihnen jedoch keinerlei Rechte zur Nutzung dieser Fotografie eingeräumt. Folglich handelt es sich um eine Verletzung der Rechte unseres Mandanten. III. Wir haben Sie daher aufzufordern, dass Sie sich unserem Mandanten gegenüber verpflichten, die oben bezeichneten Verletzungshandlungen sowie alle kerngleichen Verstöße ab sofort zu unterlassen und die weiteren Ansprüche anzuerkennen. Sie können sich dazu der in der Anlage befindlichen Vorlage bedienen. Sollten Sie der Auffassung sein, dass diese Erklärung zu eng oder zu weit gefasst ist, bleibt es Ihnen überlassen, Sie in Ihrem Sinne zu ändern. Sollte diese Erklärung dann aber, gleich aus welchen Gründen, nicht ausreichend sein, um die gegebene Wiederholungsgefahr zu beseitigen, sind wir bereits beauftragt, unverzüglich gerichtliche Schritte einzuleiten. Den Eingang einer rechtsverbindlich unterzeichneten Erklärung erwarten wir bis spätestens zum ) Verfügungsverfahren - Fliegender Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Internet - Sonderzuständigkeiten beachten! ( 105 UrhG, 140 II MarkenG); Option der KfH (Antrag erforderlich) - Dringlichkeit wird im UWG vermutet ( 12 II UWG) und ist sonst darzulegen; aber keine hohen Anforderungen - Dringlichkeitsfrist beachten! Bei manchen Gerichten gilt 1 Monat (München, Karlsruhe, Nürnberg), sonst bis 4 Monate ab Kenntnis

7 - Antrag gründlich fassen! Im Zweifelsfall den Unterlassungstenor mit wie [im konkreten Fall] geschehen abschließen - Streitgegenstände sortieren! Seit BGH-GRUR 2011, 521 ( TÜV I ) gilt alternative Klagehäufung als unzulässig, ältere Formularhandbücher führen u. U. in die Haftungsfalle! (empfehlenswert: Müller-Broich in GRUR-Prax 2012, 399) - Nach Erlass der Verfügung fristgerecht vollziehen! 1 Monat ab Zustellung (falls Beschluss) oder ab Verkündung (bei Urteil)!!! - Auf richtigen Inhalt (nicht nur einfache Kopie!) und richtigen Adressaten achten! - Vollziehung von Anwalt zu Anwalt per Fax ist möglich, aber erst mit Rücksendung des EB vollständig bewirkt 3.) Abschlussschreiben Nach Vollziehung einer Verfügung zwei bis drei Wochen abwarten, danach falls keine Abschlusserklärung eingeht zum Rechtsmittelverzicht auffordern ( Abschlussschreiben ). Gilt gebührenrechtlich als neue Angelegenheit, d. h. die Kosten sind erstattungsfähig! Haftungsfalle auf Passivseite! Aus dieser Sicht sollte man innerhalb angemessener Frist entweder Rechtsmittelverzicht erklären (macht Verfügung zu endgültiger Regelung) oder zur Klageerhebung auffordern! 4.) Hauptsacheklage - IdR rechtsmissbräuchlich, wenn sie neben einem Verfügungsverfahren eingereicht wird; daher abwarten, ob Gegner eine Abschlusserklärung abgibt. - Auch hier die Sonderzuständigkeiten und die TÜV I -Entscheidung beachten! - Falls Schadensersatz beziffert werden kann wird dieser geltend gemacht; sonst idr auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft zu dessen Berechnung II. Auf Passivseite Je nachdem, ob bzw. wie weit Abmahnung begründet ist: 1.) Keine Reaktion! - Keine Schadensersatzpflicht bei Unterlassen der Antwort auf eine Abmahnung, die sich im darauf hin eingeleiteten Klageverfahren als unberechtigt herausstellt - War Abmahnung berechtigt, drohen kostenpflichtige Verfahren 2.) Negative Feststellungsklage, Kostenerstattung wegen Abwehr der Abmahnung nach 823 BGB oder bei Privatpersonen den Grundsätzen der unberechtigten GoA ( 678 BGB; so etwa OLG München, Beschluss vom , 29 W 2738/07, in einer markenrechtlichen Angelegenheit) 3.) UE ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage ( gleichwohl rechtsverbindlich ); aus Sicht des Abgemahnten empfiehlt sich

8 der Hamburger Brauch, d. h. bei Meidung einer für jede schuldhafte Zuwiderhandlung im Einzelfall von der Gläubigerin zu bestimmenden Vertragsstrafe, deren Höhe im Streitfalle durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist ; nicht Land - Gericht! 4.) Wie 3., aber mit Teilzahlung (ebenfalls ohne Anerkenntnis) auf Kostenforderung oder Verhandlung über dessen Höhe und Vergleich. 5.) UE ohne Vorbehalte, u. U. in Verbindung mit einer Verhandlung über Höhe des Kosten- und Schadensersatzes; erfahrungsgemäß sinnvoll in eindeutigen Fällen, die nur auf Fahrlässigkeit beruhen D. Sonderfall Filesharing Zwei wesentliche Streitpunkte: I. Beweislage Ermittlungsergebnisse werden von den Gerichten in aller Regel anerkannt. Zweifel gibt es durchaus, aber die werden von den wenigsten Gerichten geteilt. Nachweis der Täterschaft des Anschlussinhabers, BGH, I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens : Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen Folgeproblem: Ab wann ist die tatsächliche Vermutung erschüttert? - OLG Köln 6 U 239/11: Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist. [...] Erst recht obliegt dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. [...] Diese Annahme [Anm.: dass der Anschlussinhaber den Anschluss vorwiegend selbst nutzt] wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses - ergibt. Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers - wie sein Ehegatte - selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (ähnlich LG Stuttgart,

9 , 17 O 39/11; OLG Hamm, , I-22 W 82/11; LG Köln, O 391/11; LG Hamburg, O 319/12; LG Düsseldorf, , 12 O 579/10) II. Störerhaftung Nur auf Unterlassung und Kostenerstattung gerichtet; kein Schadensersatz! BGH - Sommer unseres Lebens : Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. [...] Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. (st. Rspr., mwn.) ergänzend OLG Köln, 6 U 239/11, mit Verweis auch auf BGH: Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat Knackpunkt: Verletzung zumutbarer Prüfpflichten; rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Verhinderung der Rechtsverletzung? a) Fallkonstellation offenes W-LAN: Haftung (+), vgl. BGH aao.; kritisch v. Ungern- Sternberg GRUR 2012, 321 b) Fallkonstellation veraltetes Verschlüsselungssystem (WEP): Haftung (-), sofern Dritter sich auf den Anschluss einhackt, vgl. BGH aao.; Problem dürfte bei der Beweislage liegen c) Fallkonstellation Anschluss wird einzelnen (volljährigen/minderjährigen) Personen (Familienmitglieder, WG-Nachbarn) zur Verfügung gestellt. Umfangreiche, uneinheitliche Rechtsprechung: BGH, I ZR 74/12 Morpheus; BGH-Richter a. D. v. Ungern-Sternberg in GRUR 2010, 386, 393; erneut GRUR 2012, 321; OLG Köln 6 W 114/10; OLG Köln 6 U 239/11; OLG Köln 6 W 81/12; LG Mannheim, 7 O 76/06; OLG Frankfurt, 11 W 58/07; BGH, I ZR 18/11 - Alone in the dark ; AG München, C 10921/11 d) Fallkonstellation: gewerbliche Nutzung eines W-LAN (Hotel/Cafe) Aufsatz hierzu in MMR-Aktuell 2013, : Technik, die begeistert Rechtsprechung,

10 die erschreckt? ; LG Frankfurt, 2-6 S 19/09; aa. LG Hamburg, , 310 O 433/10 e) LG Hamburg, O 319/12: Retroshare eröffnet Störerhaftung jedenfalls dann, wenn Nutzer dieses Prinzip kennt.

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