Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5048 eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums A. Problem MitdemGesetzentwurfwirdinsbesonderedieRichtlinie2004/48/EGzur DurchsetzungderRechtedesgeistigenEigentumsindeutschesRechtumgesetzt unddasdeutscherechtdenweiterenverordnungendereuangepasst.der GesetzentwurfsolldieStellungderRechtsinhaberbeimKampfgegenProduktpiraterieverbessernundeinheitlicheRegelungenfürAbmahnungenbeiVerletzungen des Urheberrechts aufstellen. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsmitdenvomAusschussbeschlossenenÄnderungen.Diesesehenu.a.eineErhöhungderersetzbarenAufwendungenfürdie erstmaligeanwaltlicheabmahnungauf100euroinbestimmtenfallkonstellationenvor.siestellenklar,dassderverletzteimurheberrechtsgesetzeinenauskunftsanspruchnurhat,soweitderrechtsverletzeringewerblichemausmaß gehandelthat,wobeisichdasausmaßsowohlausderanzahlderrechtsverletzungenalsauchausderschwerederrechtsverletzungergebenkann.ferner wirdinumsetzungdeslondonerübereinkommensaufdieübersetzungeuropäischer Patente verzichtet. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN C. Alternativen Keine D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache16/5048inderausdernachfolgendenübersicht ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 9. April 2008 Der Rechtsausschuss Andreas Schmidt (Mülheim) Vorsitzender Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Berichterstatterin Dr. Günter Krings Berichterstatter Wolfgang Neskovic Berichterstatter Dirk Manzewski Berichterstatter Jerzy Montag Berichterstatter

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/8783 Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums Drucksache 16/5048 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Kostenordnung DieKostenordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII, Gliederungsnummer361-1,veröffentlichtenbereinigten Fassung,zuletztgeändertdurch (BGBl.IS. ),wirdwie folgt geändert: 1. Nach 128b wird folgender 128c eingefügt: 128c Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten (1)EineGebührvon200Eurowirderhobenfürdie EntscheidungüberdenAntragaufErlasseinerAnordnung nach b Abs.9 des Patentgesetzes, 2. 24bAbs.9desGebrauchsmustergesetzes,auchin Verbindungmit 9Abs.2desHalbleiterschutzgesetzes, Abs.9 des Markengesetzes, Abs.9 des Urheberrechtsgesetzes, Abs.9 des Geschmacksmustergesetzes, 6. 37b Abs.9 des Sortenschutzgesetzes. (2)WirdderAntragzurückgenommen,bevorüberihn eineentscheidungergangenist,wirdeinegebührvon 50 Euro erhoben. (3) 130 Abs. 5 gilt entsprechend a wird wie folgt gefasst: 131a Bestimmte Beschwerden (1)InVerfahrenüberBeschwerdennach 621eder Zivilprozessordnung in 1DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2004/48/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom29.April2004zurDurchsetzungderRechtedesgeistigenEigentums (ABl.EUNr.L195S.16). Artikel 1 unverändert 1DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2004/48/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom29.April2004zurDurchsetzungderRechtedesgeistigenEigentums (ABl.EUNr.L195S.16).

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 1.Versorgungsausgleichssachen, 2.Familiensachennach 621Abs.1Nr.7derZivilprozessordnung, 3.Lebenspartnerschaftssachennach 661Abs.1Nr.4a und5inverbindungmit 661Abs.2derZivilprozessordnung werdendiegleichengebührenwieimerstenrechtszug erhoben. (2)InVerfahrenüberBeschwerdenindenin 128c Abs.1genanntenVerfahrenwirddiegleicheGebührwie imerstenrechtszugerhoben,wenndiebeschwerdeverworfenoderzurückgewiesenwird. 128cAbs.2giltentsprechend.ImÜbrigenistdasBeschwerdeverfahrengebührenfrei.Auslagen,diedurcheinefürbegründet befundenebeschwerdeentstandensind,werdennichterhoben. Artikel 2 Änderung des Patentgesetzes DasPatentgesetzinderFassungderBekanntmachung vom16.dezember1980 (BGBl.1981IS.1),zuletztgeändert durch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabe NeunterAbschnittRechtsverletzungen 139bis142a durchdie Angabe NeunterAbschnittRechtsverletzungen 139 bis 142b ersetzt. 2.In 16aAbs.2wirddieAngabe 139bis141und 142a durchdieangabe 139bis141a,142a und142b ersetzt Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: (1)Werentgegenden 9bis13einepatentierteErfindungbenutzt,kannvondemVerletztenbeiWiederholungsgefahraufUnterlassunginAnspruchgenommen werden.deranspruchbestehtauchdann,wenneinezuwiderhandlung erstmalig droht. (2)WerdieHandlungvorsätzlichoderfahrlässigvornimmt,istdemVerletztenzumErsatzdesdarausentstehendenSchadensverpflichtet.BeiderBemessungdes SchadensersatzeskannauchderGewinn,denderVerletzerdurchdieVerletzungdesRechtserzielthat,berücksichtigtwerden.DerSchadensersatzanspruchkannauch aufdergrundlagedesbetragesberechnetwerden,den derverletzeralsangemessenevergütunghätteentrichten müssen,wennerdieerlaubniszurbenutzungdererfindung eingeholt hätte. 4.Die 140aund140bwerdendurchdiefolgenden 140a bis 140e ersetzt: 140a (1)Werentgegenden 9bis13einepatentierteErfindungbenutzt,kannvondemVerletztenaufVernichtungderimBesitzoderEigentumdesVerletzersbefindlichenErzeugnisse,dieGegenstanddesPatentssind,in Anspruchgenommenwerden.Satz1istauchanzuwenden,wennessichumErzeugnissehandelt,diedurchein Artikel 2 unverändert

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/8783 Verfahren,dasGegenstanddesPatentsist,unmittelbar hergestellt worden sind. (2)Absatz1istentsprechendaufdieimEigentumdes VerletzersstehendenMaterialienundGeräteanzuwenden,dievorwiegendzurHerstellungdieserErzeugnisse gedient haben. (3)Werentgegenden 9bis13einepatentierteErfindungbenutzt,kannvondemVerletztenaufRückruf dererzeugnisse,diegegenstanddespatentssind,oder aufderenendgültigesentfernenausdenvertriebswegen inanspruchgenommenwerden.satz1istauchanzuwenden,wennessichumerzeugnissehandelt,diedurch einverfahren,dasgegenstanddespatentsist,unmittelbar hergestellt worden sind. (4)DieAnsprüchenachdenAbsätzen1bis3sindausgeschlossen,wenndieInanspruchnahmeimEinzelfall unverhältnismäßigist.beiderprüfungderverhältnismäßigkeitsindauchdieberechtigteninteressendritter zu berücksichtigen. 140b (1)Werentgegenden 9bis13einepatentierteErfindungbenutzt,kannvondemVerletztenaufunverzüglicheAuskunftüberdieHerkunftunddenVertriebsweg derbenutztenerzeugnisseinanspruchgenommenwerden. 1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, 2.rechtsverletzendeDienstleistungeninAnspruchnahm, (2)InFällenoffensichtlicherRechtsverletzungoderin Fällen,indenenderVerletztegegendenVerletzerKlage erhobenhat,bestehtderanspruchunbeschadetvonabsatz1auchgegeneineperson,dieingewerblichemausmaß 3.fürrechtsverletzendeTätigkeitengenutzteDienstleistungen erbrachte oder 4.nachdenAngabeneinerinNummer1,2oderNummer3genanntenPersonanderHerstellung,ErzeugungoderamVertriebsolcherErzeugnisseoderan dererbringungsolcherdienstleistungenbeteiligt war, esseidenn,diepersonwärenachden 383bis385der ZivilprozessordnungimProzessgegendenVerletzerzur Zeugnisverweigerungberechtigt.ImFalldergerichtlichenGeltendmachungdesAnspruchsnachSatz1kann dasgerichtdengegendenverletzeranhängigenrechtsstreitaufantragbiszurerledigungdeswegendesauskunftsanspruchsgeführtenrechtsstreitsaussetzen.der zurauskunftverpflichtetekannvondemverletztenden ErsatzderfürdieAuskunftserteilungerforderlichenAufwendungen verlangen. (3)DerzurAuskunftVerpflichtetehatAngabenzumachen über 1.NamenundAnschriftderHersteller,Lieferantenund anderervorbesitzerdererzeugnisseoderdernutzer derdienstleistungensowiedergewerblichenabneh-

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode merundverkaufsstellen,fürdiesiebestimmtwaren, und 2.dieMengederhergestellten,ausgelieferten,erhaltenenoderbestelltenErzeugnissesowieüberdiePreise, diefürdiebetreffendenerzeugnisseoderdienstleistungen bezahlt wurden. (4)DieAnsprüchenachdenAbsätzen1und2sind ausgeschlossen,wenndieinanspruchnahmeimeinzelfall unverhältnismäßig ist. (5)ErteiltderzurAuskunftVerpflichtetedieAuskunft vorsätzlichodergrobfahrlässigfalschoderunvollständig,soisterdemverletztenzumersatzdesdarausentstehenden Schadens verpflichtet. (6)WereinewahreAuskunfterteilthat,ohnedazu nachabsatz1oderabsatz2verpflichtetgewesenzu sein,haftetdrittengegenübernur,wennerwusste,dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war. (7)InFällenoffensichtlicherRechtsverletzungkann dieverpflichtungzurerteilungderauskunftimwege dereinstweiligenverfügungnachden 935bis945der Zivilprozessordnung angeordnet werden. (8)DieErkenntnissedürfenineinemStrafverfahren oderineinemverfahrennachdemgesetzüberordnungswidrigkeitenwegeneinervordererteilungder AuskunftbegangenenTatgegendenVerpflichtetenoder gegeneinenin 52Abs.1derStrafprozessordnung bezeichnetenangehörigennurmitzustimmungdes Verpflichteten verwertet werden. (9)KanndieAuskunftnurunterVerwendungvonVerkehrsdaten ( 3Nr.30desTelekommunikationsgesetzes) erteiltwerden,istfürihreerteilungeinevorherigerichterlicheanordnungüberdiezulässigkeitderverwendungderverkehrsdatenerforderlich,dievondem Verletztenzubeantragenist.FürdenErlassdieserAnordnungistdasLandgericht,indessenBezirkderzurAuskunftVerpflichteteseinenWohnsitz,seinenSitzoder eineniederlassunghat,ohnerücksichtaufdenstreitwertausschließlichzuständig.dieentscheidungtrifftdie Zivilkammer.FürdasVerfahrengeltendieVorschriften desgesetzesüberdieangelegenheitenderfreiwilligen GerichtsbarkeitmitAusnahmedes 28Abs.2und3entsprechend.DieKostenderrichterlichenAnordnungträgt derverletzte.gegendieentscheidungdeslandgerichts istdiesofortigebeschwerdezumoberlandesgericht statthaft.siekannnurdaraufgestütztwerden,dassdie EntscheidungaufeinerVerletzungdesRechtsberuht.Die EntscheidungdesOberlandesgerichtsistunanfechtbar. DieVorschriftenzumSchutzpersonenbezogenerDaten bleiben im Übrigen unberührt. (10)DurchAbsatz2inVerbindungmitAbsatz9wird dasgrundrechtdesfernmeldegeheimnisses (Artikel10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. 140c (1)WermithinreichenderWahrscheinlichkeitentgegenden 9bis13einepatentierteErfindungbenutzt, kannvondemrechtsinhaberodereinemanderenbe-

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/8783 rechtigtenaufvorlageeinerurkundeoderbesichtigung einersache,diesichinseinerverfügungsgewaltbefindet,odereinesverfahrens,dasgegenstanddespatents ist,inanspruchgenommenwerden,wenndieszur BegründungvondessenAnsprüchenerforderlichist.BestehtdiehinreichendeWahrscheinlichkeiteineringewerblichemAusmaßbegangenenRechtsverletzung, erstrecktsichderanspruchauchaufdievorlagevon Bank-,Finanz-oderHandelsunterlagen.SoweitdervermeintlicheVerletzergeltendmacht,dassessichum vertraulicheinformationenhandelt,trifftdasgerichtdie erforderlichenmaßnahmen,umdenimeinzelfallgebotenen Schutz zu gewährleisten. (2)DerAnspruchnachAbsatz1istausgeschlossen, wenndieinanspruchnahmeimeinzelfallunverhältnismäßig ist. (3)DieVerpflichtungzurVorlageeinerUrkundeoder zurduldungderbesichtigungeinersachekannimwege dereinstweiligenverfügungnachden 935bis945der Zivilprozessordnungangeordnetwerden.DasGericht trifftdieerforderlichenmaßnahmen,umdenschutzvertraulicherinformationenzugewährleisten.diesgiltinsbesondereindenfällen,indenendieeinstweiligeverfügungohnevorherigeanhörungdesgegnerserlassenwird. (4) 811desBürgerlichenGesetzbuchssowie 140b Abs.8 gelten entsprechend. (5)WennkeineVerletzungvorlagoderdrohte,kann dervermeintlicheverletzervondemjenigen,derdievorlageoderbesichtigungnachabsatz1begehrthat,den ErsatzdesihmdurchdasBegehrenentstandenenSchadens verlangen. 140d (1)DerVerletztekanndenVerletzerbeieineringewerblichemAusmaßbegangenenRechtsverletzungin denfällendes 139Abs.2auchaufVorlagevonBank-, Finanz-oderHandelsunterlagenodereinengeeigneten ZugangzudenentsprechendenUnterlageninAnspruch nehmen,diesichinderverfügungsgewaltdesverletzers befindenunddiefürdiedurchsetzungdesschadensersatzanspruchserforderlichsind,wennohnedievorlage dieerfüllungdesschadensersatzanspruchsfraglichist. SoweitderVerletzergeltendmacht,dassessichumvertraulicheInformationenhandelt,trifftdasGerichtdie erforderlichenmaßnahmen,umdenimeinzelfallgebotenen Schutz zu gewährleisten. (2)DerAnspruchnachAbsatz1istausgeschlossen, wenndieinanspruchnahmeimeinzelfallunverhältnismäßig ist. (3)DieVerpflichtungzurVorlagederinAbsatz1bezeichnetenUrkundenkannimWegedereinstweiligen Verfügungnachden 935bis945derZivilprozessordnungangeordnetwerden,wennderSchadensersatzanspruchoffensichtlichbesteht.DasGerichttrifftdieerforderlichenMaßnahmen,umdenSchutzvertraulicher Informationenzugewährleisten.Diesgiltinsbesondere indenfällen,indenendieeinstweiligeverfügungohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (4) 811desBürgerlichenGesetzbuchssowie 140b Abs.8 gelten entsprechend. 140e IsteineKlageaufGrunddiesesGesetzeserhoben worden,sokannderobsiegendenparteiimurteildie Befugniszugesprochenwerden,dasUrteilaufKosten derunterliegendenparteiöffentlichbekanntzumachen, wennsieeinberechtigtesinteressedarlegt.artundumfangderbekanntmachungwerdenimurteilbestimmt. DieBefugniserlischt,wennvonihrnichtinnerhalbvon dreimonatennacheintrittderrechtskraftdesurteils Gebrauchgemachtwird.DerAusspruchnachSatz1ist nicht vorläufig vollstreckbar. 5. Nach 141 wird folgender 141a eingefügt: 141a AnsprücheausanderengesetzlichenVorschriftenbleiben unberührt a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)EinErzeugnis,daseinnachdiesemGesetzgeschütztesPatentverletzt,unterliegtaufAntragund gegensicherheitsleistungdesrechtsinhabersbeiseinereinfuhroderausfuhrderbeschlagnahmedurch diezollbehörde,soweitdierechtsverletzungoffensichtlichistundsoweitnichtdieverordnung (EG) Nr.1383/2003desRatesvom22.Juli2003überdas VorgehenderZollbehördengegenWaren,dieimVerdachtstehen,bestimmteRechtegeistigenEigentums zuverletzen,unddiemaßnahmengegenüberwaren, dieerkanntermaßenderartigerechteverletzen (ABl. EUNr.L196S.7),inihrerjeweilsgeltendenFassung anzuwendenist.diesgiltfürdenverkehrmitanderen MitgliedstaatenderEuropäischenUnionsowiemit denanderenvertragsstaatendesabkommensüber deneuropäischenwirtschaftsraumnur,soweitkontrollen durch die Zollbehörden stattfinden. b)inabsatz6satz1werdendiewörter zweijahre durch die Wörter ein Jahr ersetzt. 7. Nach 142a wird folgender 142b eingefügt: 142b (1)SetztdiezuständigeZollbehördenachArtikel9der Verordnung (EG)Nr.1383/2003dieÜberlassungder Warenausoderhältdiesezurück,unterrichtetsiedavon unverzüglichdenrechtsinhabersowiedenanmelder oder den Besitzer oder den Eigentümer der Waren. (2)ImFalldesAbsatzes1kannderRechtsinhaberbeantragen,dieWarenindemnachstehendbeschriebenen vereinfachtenverfahrenimsinndesartikels11derverordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen. (3)DerAntragmussbeiderZollbehördeinnerhalbvon zehnarbeitstagenoderimfallleichtverderblicher WareninnerhalbvondreiArbeitstagennachZugangder UnterrichtungnachAbsatz1schriftlichgestelltwerden. ErmussdieMitteilungenthalten,dassdieWaren,die GegenstanddesVerfahrenssind,einnachdiesemGesetz

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ a (1)Werentgegenden 11bis14einGebrauchsmusterbenutzt,kannvondemVerletztenaufVernichtungder geschütztesrechtverletzen.dieschriftlichezustimmungdesanmelders,desbesitzersoderdeseigentümersderwarenzuihrervernichtungistbeizufügen. AbweichendvonSatz3kannderAnmelder,derBesitzer oderdereigentümerdieschriftlicheerklärung,ober einervernichtungzustimmtodernicht,unmittelbar gegenüberderzollbehördeabgeben.dieinsatz1 genanntefristkannvorablaufaufantragdesrechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden. (4)DieZustimmungzurVernichtunggiltalserteilt, wennderanmelder,derbesitzeroderdereigentümer derwareneinervernichtungnichtinnerhalbvonzehn ArbeitstagenoderimFallleichtverderblicherWareninnerhalbvondreiArbeitstagennachZugangderUnterrichtungnachAbsatz1widerspricht.AufdiesenUmstandistinderUnterrichtungnachAbsatz1hinzuweisen. (5)DieVernichtungderWarenerfolgtaufKostenund Verantwortung des Rechtsinhabers. (6)DieZollstellekanndieorganisatorischeAbwicklungderVernichtungübernehmen.Absatz5bleibtunberührt. (7)DieAufbewahrungsfristnachArtikel11Abs.1 zweiterspiegelstrichderverordnung (EG)Nr.1383/ 2003 beträgt ein Jahr. (8)ImÜbrigengilt 142aentsprechend,soweitnicht dieverordnung (EG)Nr.1383/2003Bestimmungenenthält, die dem entgegenstehen. Artikel 3 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes DasGebrauchsmustergesetzinderFassungderBekanntmachungvom28.August1986 (BGBl.IS.1455),zuletzt geändert durch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1.Die 24bis24bwerdendurchdiefolgenden 24 bis24e ersetzt: 24 (1)Werentgegenden 11bis14einGebrauchsmusterbenutzt,kannvondemVerletztenbeiWiederholungsgefahraufUnterlassunginAnspruchgenommenwerden. DerAnspruchbestehtauchdann,wenneineZuwiderhandlung erstmalig droht. (2)WerdieHandlungvorsätzlichoderfahrlässigvornimmt,istdemVerletztenzumErsatzdesdarausentstehendenSchadensverpflichtet.BeiderBemessungdes SchadensersatzeskannauchderGewinn,denderVerletzerdurchdieVerletzungdesRechtserzielthat,berücksichtigtwerden.DerSchadensersatzanspruchkannauch aufdergrundlagedesbetragesberechnetwerden,den derverletzeralsangemessenevergütunghätteentrichten müssen,wennerdieerlaubniszurnutzungdererfindung eingeholt hätte. 24a (1)Werentgegenden 11bis14einGebrauchsmusterbenutzt,kannvondemVerletztenaufVernichtungder Artikel 3 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes DasGebrauchsmustergesetzinderFassungderBekanntmachungvom28.August1986 (BGBl.IS.1455),zuletzt geändert durch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1.Die 24bis24bwerdendurchdiefolgenden 24 bis24e ersetzt: 24 unverändert

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode imeigentumdesverletzersbefindlichenerzeugnisse, diegegenstanddesgebrauchsmusterssind,inanspruch genommenwerden.satz1istentsprechendaufdieim BesitzoderEigentumdesVerletzersstehendenMaterialienundGeräteanzuwenden,dievorwiegendzurHerstellung dieser Erzeugnisse gedient haben. (2)Werentgegenden 11bis14einGebrauchsmusterbenutzt,kannvondemVerletztenaufRückrufderErzeugnisse,dieGegenstanddesGebrauchsmusterssind, oderaufderenendgültigesentfernenausdenvertriebswegen in Anspruch genommen werden. (3)DieAnsprüchenachdenAbsätzen1und2sind ausgeschlossen,wenndieinanspruchnahmeimeinzelfallunverhältnismäßigist.beiderprüfungderverhältnismäßigkeitsindauchdieberechtigteninteressendritter zu berücksichtigen. 24b (1)Werentgegenden 11bis14einGebrauchsmusterbenutzt,kannvondemVerletztenaufunverzügliche AuskunftüberdieHerkunftunddenVertriebswegderbenutzen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. (2)InFällenoffensichtlicherRechtsverletzungoderin Fällen,indenenderVerletztegegendenVerletzerKlage erhobenhat,bestehtderanspruchunbeschadetvon Absatz1auchgegeneinePerson,dieingewerblichem Ausmaß 1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, 2.rechtsverletzendeDienstleistungeninAnspruchnahm, 3.fürrechtsverletzendeTätigkeitengenutzteDienstleistungen erbrachte oder 4.nachdenAngabeneinerinNummer1,2oderNummer3genanntenPersonanderHerstellung,ErzeugungoderamVertriebsolcherErzeugnisseoderan dererbringungsolcherdienstleistungenbeteiligt war, esseidenn,diepersonwärenachden 383bis385der ZivilprozessordnungimProzessgegendenVerletzerzur Zeugnisverweigerungberechtigt.ImFalldergerichtlichenGeltendmachungdesAnspruchsnachSatz1kann dasgerichtdengegendenverletzeranhängigenrechtsstreitaufantragbiszurerledigungdeswegendesauskunftsanspruchsgeführtenrechtsstreitsaussetzen.der zurauskunftverpflichtetekannvondemverletztenden ErsatzderfürdieAuskunftserteilungerforderlichenAufwendungen verlangen. (3)DerzurAuskunftVerpflichtetehatAngabenzu machen über 1.NamenundAnschriftderHersteller,Lieferantenund anderervorbesitzerdererzeugnisseoderdernutzer derdienstleistungensowiedergewerblichenabnehmerundverkaufsstellen,fürdiesiebestimmtwaren, und 2.dieMengederhergestellten,ausgelieferten,erhaltenenoderbestelltenErzeugnissesowieüberdiePreise, imbesitzodereigentumdesverletzersbefindlichenerzeugnisse,diegegenstanddesgebrauchsmusterssind,in Anspruchgenommenwerden.Satz1istentsprechendauf dieimeigentumdesverletzersstehendenmaterialien undgeräteanzuwenden,dievorwiegendzurherstellung dieser Erzeugnisse gedient haben. (2) unverändert (3) unverändert 24b unverändert

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/8783 diefürdiebetreffendenerzeugnisseoderdienstleistungen bezahlt wurden. (4)DieAnsprüchenachdenAbsätzen1und2sind ausgeschlossen,wenndieinanspruchnahmeimeinzelfall unverhältnismäßig ist. (5)ErteiltderzurAuskunftVerpflichtetedieAuskunft vorsätzlichodergrobfahrlässigfalschoderunvollständig,soisterdemverletztenzumersatzdesdarausentstehenden Schadens verpflichtet. (6)WereinewahreAuskunfterteilthat,ohnedazu nachabsatz1oderabsatz2verpflichtetgewesenzu sein,haftetdrittengegenübernur,wennerwusste,dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war. (7)InFällenoffensichtlicherRechtsverletzungkann dieverpflichtungzurerteilungderauskunftimwege dereinstweiligenverfügungnachden 935bis945der Zivilprozessordnung angeordnet werden. (8)DieErkenntnissedürfenineinemStrafverfahren oderineinemverfahrennachdemgesetzüberordnungswidrigkeitenwegeneinervordererteilungder AuskunftbegangenenTatgegendenVerpflichtetenoder gegeneinenin 52Abs.1derStrafprozessordnungbezeichnetenAngehörigennurmitZustimmungdesVerpflichteten verwertet werden. (9)KanndieAuskunftnurunterVerwendungvonVerkehrsdaten ( 3Nr.30desTelekommunikationsgesetzes) erteiltwerden,istfürihreerteilungeinevorherigerichterlicheanordnungüberdiezulässigkeitderverwendungderverkehrsdatenerforderlich,dievondem Verletztenzubeantragenist.FürdenErlassdieserAnordnungistdasLandgericht,indessenBezirkderzurAuskunftVerpflichteteseinenWohnsitz,seinenSitzoder eineniederlassunghat,ohnerücksichtaufdenstreitwertausschließlichzuständig.dieentscheidungtrifftdie Zivilkammer.FürdasVerfahrengeltendieVorschriften desgesetzesüberdieangelegenheitenderfreiwilligen GerichtsbarkeitmitAusnahmedes 28Abs.2und3entsprechend.DieKostenderrichterlichenAnordnungträgt derverletzte.gegendieentscheidungdeslandgerichts istdiesofortigebeschwerdezumoberlandesgericht statthaft.siekannnurdaraufgestütztwerden,dassdie EntscheidungaufeinerVerletzungdesRechtsberuht.Die EntscheidungdesOberlandesgerichtsistunanfechtbar. DieVorschriftenzumSchutzpersonenbezogenerDaten bleiben im Übrigen unberührt. (10)DurchAbsatz2inVerbindungmitAbsatz9wird dasgrundrechtdesfernmeldegeheimnisses (Artikel10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. 24c (1)WermithinreichenderWahrscheinlichkeitentgegenden 11bis14einGebrauchsmusterbenutzt,kann vondemrechtsinhaberodereinemanderenberechtigten aufvorlageeinerurkundeoderbesichtigungeiner Sache,diesichinseinerVerfügungsgewaltbefindet,in Anspruchgenommenwerden,wenndieszurBegründung vondessenansprüchenerforderlichist.bestehtdiehinreichendewahrscheinlichkeiteineringewerblichem 24c unverändert

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AusmaßbegangenenRechtsverletzung,erstrecktsichder AnspruchauchaufdieVorlagevonBank-,Finanz-oder Handelsunterlagen.SoweitdervermeintlicheVerletzer geltendmacht,dassessichumvertraulicheinformationenhandelt,trifftdasgerichtdieerforderlichenmaßnahmen,umdenimeinzelfallgebotenenschutzzugewährleisten. (2)DerAnspruchnachAbsatz1istausgeschlossen, wenndieinanspruchnahmeimeinzelfallunverhältnismäßig ist. (3)DieVerpflichtungzurVorlageeinerUrkundeoder zurduldungderbesichtigungeinersachekannimwege dereinstweiligenverfügungnachden 935bis945der Zivilprozessordnungangeordnetwerden.DasGericht trifftdieerforderlichenmaßnahmen,umdenschutzvertraulicherinformationenzugewährleisten.diesgiltinsbesondereindenfällen,indenendieeinstweiligeverfügungohnevorherigeanhörungdesgegnerserlassenwird. (4) 811desBürgerlichenGesetzbuchssowie 24b Abs.8 gelten entsprechend. (5)WennkeineVerletzungvorlagoderdrohte,kann dervermeintlicheverletzervondemjenigen,derdievorlageoderbesichtigungnachabsatz1begehrthat,den ErsatzdesihmdurchdasBegehrenentstandenenSchadens verlangen. 24d (1)DerVerletztekanndenVerletzerbeieineringewerblichemAusmaßbegangenenRechtsverletzungin denfällendes 24Abs.2auchaufVorlagevonBank-, Finanz-oderHandelsunterlagenodereinengeeigneten ZugangzudenentsprechendenUnterlageninAnspruch nehmen,diesichinderverfügungsgewaltdesverletzers befindenunddiefürdiedurchsetzungdesschadensersatzanspruchserforderlichsind,wennohnedievorlage dieerfüllungdesschadensersatzanspruchsfraglichist. SoweitderVerletzergeltendmacht,dassessichumvertraulicheInformationenhandelt,trifftdasGerichtdieerforderlichenMaßnahmen,umdenimEinzelfallgebotenen Schutz zu gewährleisten. (2)DerAnspruchnachAbsatz1istausgeschlossen, wenndieinanspruchnahmeimeinzelfallunverhältnismäßig ist. (3)DieVerpflichtungzurVorlagederinAbsatz1bezeichnetenUrkundenkannimWegedereinstweiligen Verfügungnachden 935bis945derZivilprozessordnungangeordnetwerden,wennderSchadensersatzanspruchoffensichtlichbesteht.DasGerichttrifftdieerforderlichenMaßnahmen,umdenSchutzvertraulicher Informationenzugewährleisten.Diesgiltinsbesondere indenfällen,indenendieeinstweiligeverfügungohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. (4) 811desBürgerlichenGesetzbuchssowie 24b Abs.8 gelten entsprechend. 24e IsteineKlageaufGrunddiesesGesetzeserhobenworden,kannderobsiegendenParteiimUrteildieBefugnis 24d unverändert 24e unverändert

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/8783 zugesprochenwerden,dasurteilaufkostenderunterliegendenparteiöffentlichbekanntzumachen,wennsieein berechtigtesinteressedarlegt.artundumfangderbekanntmachungwerdenimurteilbestimmt.diebefugnis erlischt,wennvonihrnichtinnerhalbvondreimonaten nacheintrittderrechtskraftdesurteilsgebrauchgemachtwird.derausspruchnachsatz1istnichtvorläufig vollstreckbar. 2. Der bisherige 24c wird 24f. 3. Nach 24f wird folgender 24g eingefügt: 24g AnsprücheausanderengesetzlichenVorschriftenbleiben unberührt. 4.In 25aAbs.6Satz1werdendieWörter zweijahre durch die Wörter ein Jahr ersetzt. 2. unverändert 3. unverändert 4. unverändert Artikel 4 Änderung des Markengesetzes DasMarkengesetzvom25.Oktober1994 (BGBl.I S.3082,1995IS.156),zuletztgeändertdurch (BGBl.I S. ), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 18 wird wie folgt gefasst: 18Vernichtungs- und Rückrufansprüche. b)nachderangabezu 19werdendiefolgendenAngaben eingefügt: 19aVorlage- und Besichtigungsansprüche 19bSicherung von Schadensersatzansprüchen 19cUrteilsbekanntmachung 19dAnsprücheausanderengesetzlichenVorschriften. c) Die Angabe zu 128 wird wie folgt gefasst: 128Ansprüche wegen Verletzung. d)inderangabezuteil6abschnitt2wirddieangabe Verordnung (EWG)Nr.2081/92 durchdieangabe Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ersetzt. e)dieangabenzuden 130bis133werdenwiefolgt gefasst: 130VerfahrenvordemPatentamt;Einspruchgegen den Antrag 131EinspruchgegendiebeabsichtigteEintragung 132AntragaufÄnderungderSpezifikation, Löschungsverfahren 133Rechtsmittel. f) Die Angabe zu 135 wird wie folgt gefasst: 135Ansprüche wegen Verletzung. g)dieangabenzuden 138und139werdenwiefolgt gefasst: Artikel 4 Änderung des Markengesetzes DasMarkengesetzvom25.Oktober1994 (BGBl.I S.3082,1995IS.156),zuletztgeändertdurch (BGBl.I S. ), wird wie folgt geändert: 1. unverändert

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 138SonstigeVorschriftenfürdasVerfahrenbei AnträgenundEinsprüchennachderVerordnung (EG) Nr. 510/ DurchführungsbestimmungenzurVerordnung (EG) Nr. 510/2006. h) Die Angabe zu 150 wird wie folgt gefasst: 150VerfahrennachderVerordnung (EG) Nr.1383/2003. i) Die Angabe zu 151 wird wie folgt gefasst: 151VerfahrennachdeutschemRechtbeigeographischen Herkunftsangaben wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)WereinZeichenentgegendenAbsätzen2 bis4benutzt,kannvondeminhaberdermarkebei WiederholungsgefahraufUnterlassunginAnspruch genommenwerden.deranspruchbestehtauchdann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt: BeiderBemessungdesSchadensersatzeskannauch dergewinn,denderverletzerdurchdieverletzung desrechtserzielthat,berücksichtigtwerden.der SchadensersatzanspruchkannauchaufderGrundlage desbetragesberechnetwerden,denderverletzerals angemessenevergütunghätteentrichtenmüssen, wennerdieerlaubniszurnutzungdermarkeeingeholt hätte wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)WereinegeschäftlicheBezeichnungoderein ähnlicheszeichenentgegenabsatz2oderabsatz3 benutzt,kannvondeminhaberdergeschäftlichenbezeichnungbeiwiederholungsgefahraufunterlassung inanspruchgenommenwerden.deranspruchbesteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 4.Die 18und19werdendurchdiefolgenden 18 bis19d ersetzt: 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche (1)DerInhabereinerMarkeodereinergeschäftlichen BezeichnungkanndenVerletzerindenFällender 14, 15und17aufVernichtungderimBesitzoderEigentum desverletzersbefindlichenwiderrechtlichgekennzeichnetenwareninanspruchnehmen.satz1istentsprechendaufdieimeigentumdesverletzersstehenden MaterialienundGeräteanzuwenden,dievorwiegend zurwiderrechtlichenkennzeichnungderwarengedient haben. (2)DerInhabereinerMarkeodereinergeschäftlichen BezeichnungkanndenVerletzerindenFällender 14, 15und17aufRückrufvonwiderrechtlichgekennzeichnetenWarenoderaufderenendgültigesEntfernenaus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen. 2. unverändert 3. unverändert 4. unverändert

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/8783 (3)DieAnsprüchenachdenAbsätzen1und2sind ausgeschlossen,wenndieinanspruchnahmeimeinzelfallunverhältnismäßigist.beiderprüfungderverhältnismäßigkeitsindauchdieberechtigteninteressen Dritter zu berücksichtigen. 19 Auskunftsanspruch (1)DerInhabereinerMarkeodereinergeschäftlichen BezeichnungkanndenVerletzerindenFällender 14, 15und17aufunverzüglicheAuskunftüberdieHerkunft unddenvertriebswegvonwiderrechtlichgekennzeichnetenwarenoderdienstleistungeninanspruchnehmen. (2)InFällenoffensichtlicherRechtsverletzungoderin Fällen,indenenderInhabereinerMarkeodereiner geschäftlichenbezeichnunggegendenverletzerklage erhobenhat,bestehtderanspruchunbeschadetvonabsatz1auchgegeneineperson,dieingewerblichem Ausmaß 1. rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, 2.rechtsverletzendeDienstleistungeninAnspruchnahm, 3.fürrechtsverletzendeTätigkeitengenutzteDienstleistungen erbrachte oder 4.nachdenAngabeneinerinNummer1,2oderNummer3genanntenPersonanderHerstellung,ErzeugungoderamVertriebsolcherWarenoderanderErbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war, esseidenn,diepersonwärenachden 383bis385der ZivilprozessordnungimProzessgegendenVerletzerzur Zeugnisverweigerungberechtigt.ImFalldergerichtlichenGeltendmachungdesAnspruchsnachSatz1kann dasgerichtdengegendenverletzeranhängigenrechtsstreitaufantragbiszurerledigungdeswegendesauskunftsanspruchsgeführtenrechtsstreitsaussetzen.der zurauskunftverpflichtetekannvondemverletztenden ErsatzderfürdieAuskunftserteilungerforderlichenAufwendungen verlangen. (3)DerzurAuskunftVerpflichtetehatAngabenzu machen über 1.NamenundAnschriftderHersteller,Lieferantenund anderervorbesitzerderwarenoderdienstleistungen sowiedergewerblichenabnehmerundverkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und 2.dieMengederhergestellten,ausgelieferten,erhaltenenoderbestelltenWarensowieüberdiePreise,die fürdiebetreffendenwarenoderdienstleistungenbezahlt wurden. (4)DieAnsprüchenachdenAbsätzen1und2sind ausgeschlossen,wenndieinanspruchnahmeimeinzelfall unverhältnismäßig ist. (5)ErteiltderzurAuskunftVerpflichtetedieAuskunft vorsätzlichodergrobfahrlässigfalschoderunvollständig,isterdeminhabereinermarkeodereinergeschäftlichenbezeichnungzumersatzdesdarausentstehenden Schadens verpflichtet. (6)WereinewahreAuskunfterteilthat,ohnedazu nachabsatz1oderabsatz2verpflichtetgewesenzu

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode sein,haftetdrittengegenübernur,wennerwusste,dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war. (7)InFällenoffensichtlicherRechtsverletzungkann dieverpflichtungzurerteilungderauskunftimwege dereinstweiligenverfügungnachden 935bis945der Zivilprozessordnung angeordnet werden. (8)DieErkenntnissedürfenineinemStrafverfahren oderineinemverfahrennachdemgesetzüberordnungswidrigkeitenwegeneinervordererteilungder AuskunftbegangenenTatgegendenVerpflichtetenoder gegeneinenin 52Abs.1derStrafprozessordnung bezeichnetenangehörigennurmitzustimmungdes Verpflichteten verwertet werden. (9)KanndieAuskunftnurunterVerwendungvonVerkehrsdaten ( 3Nr.30desTelekommunikationsgesetzes) erteiltwerden,istfürihreerteilungeinevorherigerichterlicheanordnungüberdiezulässigkeitderverwendungderverkehrsdatenerforderlich,dievondem Verletztenzubeantragenist.FürdenErlassdieserAnordnungistdasLandgericht,indessenBezirkderzurAuskunftVerpflichteteseinenWohnsitz,seinenSitzoder eineniederlassunghat,ohnerücksichtaufdenstreitwertausschließlichzuständig.dieentscheidungtrifftdie Zivilkammer.FürdasVerfahrengeltendieVorschriften desgesetzesüberdieangelegenheitenderfreiwilligen GerichtsbarkeitmitAusnahmedes 28Abs.2und3entsprechend.DieKostenderrichterlichenAnordnungträgt derverletzte.gegendieentscheidungdeslandgerichts istdiesofortigebeschwerdezumoberlandesgericht statthaft.siekannnurdaraufgestütztwerden,dassdie EntscheidungaufeinerVerletzungdesRechtsberuht.Die EntscheidungdesOberlandesgerichtsistunanfechtbar. DieVorschriftenzumSchutzpersonenbezogenerDaten bleiben im Übrigen unberührt. (10)DurchAbsatz2inVerbindungmitAbsatz9wird dasgrundrechtdesfernmeldegeheimnisses (Artikel10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. 19a Vorlage- und Besichtigungsansprüche (1)BeihinreichenderWahrscheinlichkeiteiner Rechtsverletzungnachden 14,15und17kannder InhabereinerMarkeodereinergeschäftlichenBezeichnungdenvermeintlichenVerletzeraufVorlageeiner UrkundeoderBesichtigungeinerSacheinAnspruch nehmen,diesichindessenverfügungsgewaltbefindet, wenndieszurbegründungseineransprücheerforderlich ist.bestehtdiehinreichendewahrscheinlichkeiteinerin gewerblichemausmaßbegangenenrechtsverletzung, erstrecktsichderanspruchauchaufdievorlagevon Bank-,Finanz-oderHandelsunterlagen.Soweitder vermeintlicheverletzergeltendmacht,dassessichum vertraulicheinformationenhandelt,trifftdasgerichtdie erforderlichenmaßnahmen,umdenimeinzelfallgebotenen Schutz zu gewährleisten. (2)DerAnspruchnachAbsatz1istausgeschlossen, wenndieinanspruchnahmeimeinzelfallunverhältnismäßig ist.

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/8783 (3)DieVerpflichtungzurVorlageeinerUrkundeoder zurduldungderbesichtigungeinersachekannimwege dereinstweiligenverfügungnachden 935bis945der Zivilprozessordnungangeordnetwerden.DasGericht trifftdieerforderlichenmaßnahmen,umdenschutzvertraulicherinformationenzugewährleisten.diesgiltinsbesondereindenfällen,indenendieeinstweiligeverfügungohnevorherigeanhörungdesgegnerserlassenwird. (4) 811desBürgerlichenGesetzbuchssowie 19 Abs.8 gelten entsprechend. (5)WennkeineVerletzungvorlagoderdrohte,kann dervermeintlicheverletzervondemjenigen,derdievorlageoderbesichtigungnachabsatz1begehrthat,den ErsatzdesihmdurchdasBegehrenentstandenenSchadens verlangen. 19b Sicherung von Schadensersatzansprüchen (1)DerInhabereinerMarkeodereinergeschäftlichen BezeichnungkanndenVerletzerbeieineringewerblichemAusmaßbegangenenRechtsverletzungindenFällendes 14Abs.6, 15Abs.5sowie 17Abs.2Satz2 auchaufvorlagevonbank-,finanz-oderhandelsunterlagenodereinengeeignetenzugangzudenentsprechendenunterlageninanspruchnehmen,diesichinderverfügungsgewaltdesverletzersbefindenunddiefürdie DurchsetzungdesSchadensersatzanspruchserforderlich sind,wennohnedievorlagedieerfüllungdesschadensersatzanspruchsfraglichist.soweitderverletzergeltend macht,dassessichumvertraulicheinformationenhandelt,trifftdasgerichtdieerforderlichenmaßnahmen,um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten. (2)DerAnspruchnachAbsatz1istausgeschlossen, wenndieinanspruchnahmeimeinzelfallunverhältnismäßig ist. (3)DieVerpflichtungzurVorlagederinAbsatz1bezeichnetenUrkundenkannimWegedereinstweiligen Verfügungnachden 935bis945derZivilprozessordnungangeordnetwerden,wennderSchadensersatzanspruchoffensichtlichbesteht.DasGerichttrifftdieerforderlichenMaßnahmen,umdenSchutzvertraulicher Informationenzugewährleisten.Diesgiltinsbesondere indenfällen,indenendieeinstweiligeverfügungohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. (4) 811desBürgerlichenGesetzbuchssowie 19 Abs.8 gelten entsprechend. 19c Urteilsbekanntmachung IsteineKlageaufGrunddiesesGesetzeserhobenworden,kannderobsiegendenParteiimUrteildieBefugnis zugesprochenwerden,dasurteilaufkostenderunterliegendenparteiöffentlichbekanntzumachen,wennsieein berechtigtesinteressedarlegt.artundumfangderbekanntmachungwerdenimurteilbestimmt.diebefugnis erlischt,wennvonihrnichtinnerhalbvondreimonaten nacheintrittderrechtskraftdesurteilsgebrauchgemachtwird.derausspruchnachsatz1istnichtvorläufig vollstreckbar.

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19d Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften AnsprücheausanderengesetzlichenVorschriften bleiben unberührt. 5.In 20Satz1wirddieAngabe 14bis19 durchdie Angabe 14 bis 19c ersetzt. 6.In 25wirdjeweilsdieAngabe 14,18und19 durch die Angabe 14 und 18 bis 19c ersetzt. 7.In 117Satz1wirddieAngabe 14,18und19 durch die Angabe 14 und 18 bis 19c ersetzt b Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2.DemInhabereinereingetragenenGemeinschaftsmarkestehenzusätzlichzudenAnsprüchennach denartikeln9bis11derverordnungüberdiegemeinschaftsmarkediegleichenansprücheauf Schadensersatz ( 14Abs.6und7),Vernichtung undrückruf ( 18),Auskunft ( 19),Vorlageund Besichtigung ( 19a),SicherungvonSchadensersatzansprüchen ( 19b)undUrteilsbekanntmachung ( 19c)zuwiedemInhabereinernachdiesem Gesetz eingetragenen Marke wird wie folgt gefasst: 128 Ansprüche wegen Verletzung (1)WerimgeschäftlichenVerkehrNamen,Angaben oderzeichenentgegen 127benutzt,kannvonden nach 8Abs.3desGesetzesgegendenunlauteren WettbewerbzurGeltendmachungvonAnsprüchenBerechtigtenbeiWiederholungsgefahraufUnterlassung inanspruchgenommenwerden.deranspruchbesteht auchdann,wenneinezuwiderhandlungdroht.die 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend. (2)Werdem 127vorsätzlichoderfahrlässigzuwiderhandelt,istdemberechtigtenNutzerdergeographischenHerkunftsangabezumErsatzdesdurchdieZuwiderhandlungentstandenenSchadensverpflichtet.Bei derbemessungdesschadensersatzeskannauchder Gewinn,denderVerletzerdurchdieVerletzungdes Rechtserzielthat,berücksichtigtwerden. 19bgiltentsprechend. (3) 14 Abs. 7 und 19d gelten entsprechend. 10. Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 2 Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/ Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch gegen den Antrag (1)AnträgeaufEintragungeinergeographischen AngabeodereinerUrsprungsbezeichnungindasRegisterdergeschütztenUrsprungsbezeichnungenundder geschütztengeographischenangaben,dasvonder KommissionderEuropäischenGemeinschaftennach 5. unverändert 6. unverändert 7. unverändert 8. unverändert 9. unverändert 10. Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 2 Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/ Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch gegen den Antrag (1) unverändert

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/8783 Artikel7Abs.6derVerordnung (EG)Nr.510/2006des Ratesvom20.März2006zumSchutzvongeographischenAngabenundUrsprungsbezeichnungenfür AgrarerzeugnisseundLebensmittel (ABl.EUNr.L93 S.12)inihrerjeweilsgeltendenFassunggeführtwird, sind beim Patentamt einzureichen. (2)FürdieindiesemAbschnittgeregeltenVerfahren sinddieimpatentamterrichtetenmarkenabteilungen zuständig. (3)BeiderPrüfungdesAntragsholtdasPatentamt diestellungnahmendesbundesministeriumsfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutz,der interessiertenöffentlichenkörperschaftensowieder interessiertenverbändeundorganisationenderwirtschaft ein. (4)DasPatentamtveröffentlichtdenAntragimMarkenblatt.GegendenAntragkanninnerhalbvonvier MonatenseitVeröffentlichungimMarkenblattvon jederpersonmiteinemberechtigteninteresse,dieim GebietderBundesrepublikDeutschlandniedergelassen oderansässigist,beimpatentamteinsprucheingelegt werden. (5)EntsprichtderAntragdenVoraussetzungender Verordnung (EG)Nr.510/2006unddenzuihrerDurchführungerlassenenVorschriften,stelltdasPatentamt diesdurchbeschlussfest.andernfallswirdderantrag durchbeschlusszurückgewiesen.daspatentamtveröffentlichtdenstattgebendenbeschlussimmarkenblatt. KommteszuwesentlichenÄnderungendernachAbsatz4veröffentlichtenAngaben,sowerdendiesezusammenmitdemstattgebendenBeschlussimMarkenblattveröffentlicht.DerBeschlussnachSatz1undnach Satz2istdemAntragstellerunddenjenigenzuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben. (6)Stehtrechtskräftigfest,dassderAntragdenVoraussetzungenderVerordnung (EG)Nr.510/2006und denzuihrerdurchführungerlassenenvorschriftenentspricht,sounterrichtetdaspatentamtdenantragsteller hierüberundübermitteltdenantragmitdenerforderlichenunterlagendembundesministeriumderjustiz. FernerveröffentlichtdasPatentamtdieFassungder Spezifikation,aufdiesichdiepositiveEntscheidung bezieht,immarkenblatt.dasbundesministeriumder JustizübermitteltdenAntragmitdenerforderlichen UnterlagenandieKommissionderEuropäischenGemeinschaften. 131 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung (1)EinsprüchenachArtikel7Abs.2derVerordnung (EG)Nr.510/2006gegendiebeabsichtigteEintragung vongeographischenangabenoderursprungsbezeichnungenindasvonderkommissiondereuropäischen GemeinschaftengeführteRegisterdergeschütztenUrsprungsbezeichnungenunddergeschütztengeographischenAngabensindbeimPatentamtinnerhalbvonvier MonatenseitderVeröffentlichungeinzulegen,dieim AmtsblattderEuropäischenGemeinschaftennachArti- (2) unverändert (3)BeiderPrüfungdesAntragsholtdasPatentamt diestellungnahmendesbundesministeriumsfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutz,der zuständigenfachministerienderbetroffenenländer,derinteressiertenöffentlichenkörperschaftensowiederinteressiertenverbändeundorganisationender Wirtschaft ein. (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert 131 unverändert

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode kel6abs.2derverordnung (EG)Nr.510/2006vorgenommen wird. (2)DieZahlungsfristfürdieEinspruchsgebührrichtetsichnach 6Abs.1Satz1desPatentkostengesetzes.EineWiedereinsetzungindieEinspruchsfristund indiefristzurzahlungdereinspruchsgebühristnicht gegeben. 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren (1)FürAnträgeaufÄnderungderSpezifikationeiner geschütztengeographischenangabeodereinergeschütztenursprungsbezeichnungnachartikel9abs.2 Satz1derVerordnung (EG)Nr.510/2006geltendie 130und131entsprechend.EineGebühristnichtzu zahlen. (2)FürAnträgeaufLöschungeinergeschütztengeographischenAngabeodereinergeschütztenUrsprungsbezeichnungnachArtikel12Abs.2derVerordnung (EG)Nr.510/2006geltendie 130und131entsprechend. 133 Rechtsmittel GegenEntscheidungen,diedasPatentamtnachden VorschriftendiesesAbschnittstrifft,findetdieBeschwerdezumBundespatentgerichtunddieRechtsbeschwerdezumBundesgerichtshofstatt.Gegeneine Entscheidungnach 130Abs.5Satz1stehtdieBeschwerdedenjenigenPersonenzu,diegegenden AntragfristgerechtEinsprucheingelegthabenoderdie durchdenstattgebendenbeschlussaufgrunddernach 130Abs.5Satz4veröffentlichtengeändertenAngabeninihremberechtigtenInteressebetroffensind.Im ÜbrigensinddieVorschriftendiesesGesetzesüberdas BeschwerdeverfahrenvordemBundespatentgericht ( 66bis82)undüberdasRechtsbeschwerdeverfahrenvordemBundesgerichtshof ( 83bis90)entsprechend anzuwenden. 134 Überwachung (1)DienachderVerordnung (EG)Nr.510/2006und denzuihrerdurchführungerlassenenvorschriftenerforderlicheüberwachungundkontrolleobliegtden nach Landesrecht zuständigen Stellen. (2)SoweiteszurÜberwachungundKontrolleim SinndesAbsatzes1erforderlichist,könnendieBeauftragtenderzuständigenStellenbeiBetrieben,die AgrarerzeugnisseoderLebensmittelinVerkehrbringen oderherstellen ( 3Nr.1und2desLebensmittel-und Futtermittelgesetzbuchs)oderinnergemeinschaftlich verbringen,einführenoderausführen,währenddergeschäfts- oder Betriebszeit 1.GeschäftsräumeundGrundstücke,VerkaufseinrichtungenundTransportmittelbetretenunddortBesichtigungen vornehmen, 132 unverändert 133 unverändert 134 unverändert

21 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 21 Drucksache 16/ ProbengegenEmpfangsbescheinigungentnehmen; aufverlangendesbetroffenenisteinteilderprobe oder,fallsdieseunteilbarist,einezweiteprobeamtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen, 3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen, 4.Auskunft verlangen. DieseBefugnisseerstreckensichauchaufAgrarerzeugnisseoderLebensmittel,dieanöffentlichen Orten,insbesondereaufMärkten,Plätzen,Straßenoder im Umherziehen in den Verkehr gebracht werden. (3)InhaberoderLeiterderBetriebesindverpflichtet, dasbetretendergeschäftsräumeundgrundstücke, VerkaufseinrichtungenundTransportmittelsowiedie dortvorzunehmendenbesichtigungenzugestatten,die zubesichtigendenagrarerzeugnisseoderlebensmittel selbstoderdurchanderesodarzulegen,dassdie Besichtigungordnungsgemäßvorgenommenwerden kann,selbstoderdurchanderedieerforderlichehilfe beibesichtigungenzuleisten,dieprobenentnehmenzu lassen,diegeschäftlichenunterlagenvorzulegen,prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen. (4)ErfolgtdieÜberwachungbeiderEinfuhroderbei derausfuhr,sogeltendieabsätze2und3entsprechend auchfürdenjenigen,derdieagrarerzeugnisseoderlebensmittelfürdenbetriebsinhaberinnergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt. (5)DerzurErteilungeinerAuskunftVerpflichtete kanndieauskunftaufsolchefragenverweigern,deren Beantwortungihnselbstodereinenderin 383Abs.1 Nr.1bis3derZivilprozessordnungbezeichnetenAngehörigenderGefahrstrafrechtlicherVerfolgungoder einesverfahrensnachdemgesetzüberordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (6)FürAmtshandlungen,dienachArtikel11der Verordnung (EG)Nr.510/2006zuKontrollzwecken vorzunehmensind,werdenkostendeckendegebühren undauslagenerhoben.diekostenpflichtigentatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt. 135 Ansprüche wegen Verletzung (1)WerimgeschäftlichenVerkehrHandlungenvornimmt,diegegenArtikel8oderArtikel13derVerordnung (EG)Nr.510/2006verstoßen,kannvondennach 8Abs.3desGesetzesgegendenunlauterenWettbewerbzurGeltendmachungvonAnsprüchenBerechtigtenbeiWiederholungsgefahraufUnterlassungin Anspruchgenommenwerden.DerAnspruchbesteht auchdann,wenneinezuwiderhandlungerstmalig droht. Die 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend. (2) 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 136 Verjährung Die Ansprüche nach 135 verjähren nach unverändert 136 unverändert

22 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wird wie folgt gefasst: 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr.510/2006 (1)DasBundesministeriumderJustizwirdermächtigt,durchRechtsverordnungohneZustimmungdes BundesratesnähereBestimmungenüberdasAntrags-, Einspruchs-,Änderungs-undLöschungsverfahren ( 130 bis 132) zu treffen. (2)DasBundesministeriumderJustizkanndie ErmächtigungzumErlassvonRechtsverordnungen nachabsatz1durchrechtsverordnungohnezustimmungdesbundesratesganzoderteilweiseaufdas Deutsche Patent- und Markenamt übertragen wird wie folgt gefasst: 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.510/2006 (1)DasBundesministeriumderJustizwirdermächtigt,imEinvernehmenmitdemBundesministeriumfür WirtschaftundTechnologieunddemBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzdurchRechtsverordnungmitZustimmungdes BundesratesweitereEinzelheitendesSchutzesvonUrsprungsbezeichnungenundgeographischenAngaben nachderverordnung (EG)Nr.510/2006zuregeln,soweitsichdasErfordernishierfürausderVerordnung (EG)Nr.510/2006oderdenzuihrerDurchführungerlassenenVorschriftendesRatesoderderKommission dereuropäischengemeinschaftenergibt.inrechtsverordnungennachsatz1könneninsbesonderevorschriften über 1.dieKennzeichnungderAgrarerzeugnisseoderLebensmittel, 2.dieBerechtigungzumVerwendendergeschützten Bezeichnungen oder 3.dieVoraussetzungenunddasVerfahrenbeider ÜberwachungoderKontrollebeiminnergemeinschaftlichenVerbringenoderbeiderEinfuhroder Ausfuhr erlassenwerden.rechtsverordnungennachsatz1könnenaucherlassenwerden,wenndiemitgliedstaaten nachdendortgenanntengemeinschaftsrechtlichenvorschriftenbefugtsind,ergänzendevorschriftenzuerlassen. (2)DieLandesregierungenwerdenermächtigt,durch RechtsverordnungdieDurchführungdernachArtikel11 derverordnung (EG)Nr.510/2006erforderlichenKontrollenzugelassenenprivatenKontrollstellenzuübertragenodersolcheanderDurchführungdieserKontrollen zubeteiligen.dielandesregierungenkönnenauchdie VoraussetzungenunddasVerfahrenderZulassung privaterkontrollstellendurchrechtsverordnungregeln. Siesindbefugt,dieErmächtigungnachdenSätzen1 11. unverändert 12. unverändert

23 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 23 Drucksache 16/8783 und2durchrechtsverordnungganzoderteilweiseauf andere Behörden zu übertragen wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)Ebensowirdbestraft,werentgegenArtikel13 Abs.1BuchstabeaoderBuchstabebderVerordnung (EG)Nr.510/2006desRatesvom20.März2006 zumschutzvongeographischenangabenundursprungsbezeichnungenfüragrarerzeugnisseund Lebensmittel (ABl.EUNr.L93S.12)imgeschäftlichen Verkehr 1.eineeingetrageneBezeichnungfüreindortgenanntes Erzeugnis verwendet oder 2.sicheineeingetrageneBezeichnunganeignet,sie nachahmt oder auf sie anspielt. b) Absatz 6 wird aufgehoben. 14.In 146Abs.1Satz1werdendieWörter Verordnung (EG)Nr.3295/94desRatesvom22.Dezember1994 übermaßnahmenzumverbotderüberführungnachgeahmterwarenundunerlaubthergestelltervervielfältigungsstückeodernachbildungenindenzollrechtlich freienverkehroderineinnichterhebungsverfahrensowiezumverbotihrerausfuhrundwiederausfuhr (ABl. EGNr.L341S.8) durchdiewörter Verordnung (EG) Nr.1383/2003desRatesvom22.Juli2003überdasVorgehenderZollbehördengegenWaren,dieimVerdacht stehen,bestimmterechtegeistigeneigentumszuverletzen,unddiemaßnahmengegenüberwaren,dieerkanntermaßenderartigerechteverletzen (ABl.EU Nr.L 196 S.7), ersetzt. 15.In 148Abs.1Satz1werdendieWörter zweijahre durch die Wörter ein Jahr ersetzt wird wie folgt gefasst: 150 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 (1)SetztdiezuständigeZollbehördenachArtikel9 derverordnung (EG)Nr.1383/2003dieÜberlassung derwarenausoderhältdiesezurück,unterrichtetsie davonunverzüglichdenrechtsinhabersowieden AnmelderoderdenBesitzeroderdenEigentümerder Waren. (2)ImFalldesAbsatzes1kannderRechtsinhaber beantragen,diewarenindemnachstehendbeschriebenenvereinfachtenverfahrenimsinndesartikels11der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen. (3)DerAntragmussbeiderZollbehördeinnerhalb vonzehnarbeitstagenoderimfallleichtverderblicher WareninnerhalbvondreiArbeitstagennachZugang derunterrichtungnachabsatz1schriftlichgestellt werden.ermussdiemitteilungenthalten,dassdiewaren,diegegenstanddesverfahrenssind,einnachdiesemgesetzgeschütztesrechtverletzen.dieschriftlichezustimmungdesanmelders,desbesitzersoderdes EigentümersderWarenzuihrerVernichtungistbeizufügen.AbweichendvonSatz3kannderAnmelder,der wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)Ebensowirdbestraft,werentgegenArtikel13 Abs.1BuchstabeaoderBuchstabebderVerordnung (EG)Nr.510/2006desRatesvom20.März2006 zumschutzvongeographischenangabenundursprungsbezeichnungenfüragrarerzeugnisseund Lebensmittel (ABl.EUNr.L93S.12)imgeschäftlichen Verkehr 1. unverändert 2.sicheineeingetrageneBezeichnunganeignet oder sie nachahmt. b) unverändert 14. unverändert 15. unverändert 16. unverändert

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