Betriebsbeauftragte für Umwelt- und Arbeitsschutz
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- Barbara Friedrich
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1 Betriebsbeauftragte für Umwelt- und Arbeitsschutz Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Der Gesetzgeber sieht als Teil des innerbetrieblichen Risikomanagements zahlreiche Umweltschutzund Arbeitsschutzbeauftragte sowie Fachkräfte und andere Verantwortliche vor. Hier eine Auswahl: Bezeichnung Rechtgrundlagen Adressaten Aufgabenbereiche des Betriebsbeauftragten (Auswahl) 1 Abfallbeauftragter 59 KrWG i. V. m. der Abf- BetrBeauftrV Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach 4 BImSchG auf Anordnung der zuständigen Behörde Überwachung auf Einhaltung der Vorschriften des KrWG und der dazugehörigen Verordnungen bzw. des Abfallsrechts Betreiber von o. g. Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen Kontrolle der Betriebsstätten und der Art und Beschaffenheit der in der Anlage behandelten Abfälle Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen Meldung von Mängeln Information der Betriebsangehörigen Besitzer von Abfällen nach 27 KrWG Hinwirken auf die Einführung umweltfreundlicher Verfahren Erstellung eines Jahresberichts -1-
2 2 Arbeitsschutzausschuss 11 ASiG in der Regel Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten Zusammensetzung: Arbeitgeber bzw. Vertreter, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Sicherheitsbeauftragte, zwei vom Betriebsrat bestimmte Mitglieder, ggf. Fachleute zu bestimmten Themen Beratung zum Arbeitsschutz und der Unfallverhütung Aufstellung und Erarbeitung von Grundsätzen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes tritt mind. vierteljährlich zusammen 3 Arbeitssicherheitsfachkraft 1 und 5 ASiG DGUV 2 Ergibt sich aus: Betriebsart und für Arbeitnehmer damit verbundenen besonderen Unfallund Gesundheitsgefahren Zahl und Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft Betriebsorganisation Kenntnis und Schulung des Arbeitgebers bzw. von Fachkräften auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit Unterstützung und Beratung des Arbeitgebers beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung Überprüfung und Planung der Betriebsanlagen, der techn. Arbeitsmittel und der Arbeitsverfahren Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie Meldung von Mängeln Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung -2-
3 4 Baustellenkoordinator 3 BaustellenV Bauherr hat für Baustellen, auf denen Beschäftige mehrerer Arbeitgeber tätig werden, einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Er kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. Während der Planung und Ausführung des Bauvorhabens: Maßnahmen koordinieren und Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten Organisation der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber Überprüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen 5 Betriebsarzt 2 ASiG, DGUV 2 Unternehmen, bei denen die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfallund Gesundheitsgefahren, die Zahl der beschäftigen Arbeitnehmer und die Betriebsorganisation das erforderlich machen. Nähere Ausführungen zu den Bestellpflichten finden sich in den Vorschriften der Berufsgenossenschaften. Unterstützung, Beobachtung und Beratung des Arbeitsgebers bei Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Untersuchung und Beratung der Arbeitnehmer Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung Meldung von Mängeln -3-
4 6 Beauftragter für biologische Sicherheit 16 GenTSV i.v.m. 6 GenTG Betreiber von gentechnischen Anlagen und Verantwortliche von gentechnischen Freisetzungen Überprüfung der gentechnischen Arbeiten und Freisetzungen Kontrolle der gentechnischen Anlagen Beratung des Betreibers und der Mitarbeitervertretung Erstellung eines Jahresberichts 7 Brandschutzbeauftragter 10 ArbSchG entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten Beratung des Arbeitsgebers in Brandschutzfragen Gefahrenbeseitigung und Festlegung von Notfall- und Ersatzmaßnahmen bei Betriebsanlagen, Arbeitsstoffen, Brand- und Explosionsverfahren, Brandschutzkonzepte und -einrichtungen, Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden, Feuerwehr und Feuerversicherer 8 Elektrofachkraft 7 ArbSchG, BGV A3 bei Arbeiten, die nach BGV A3 Elektrofachkräften vorbehalten sind Leitung und Aufsicht von Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln z. B. Errichtung, Änderung und Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Durchführung und Kontrolle der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen -4-
5 9 Ersthelfer 10 Abs. 1 ArbSchG in Verbindung mit 26 BGV A1 jeder Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte, seiner Tätigkeiten und der Mitarbeiterzahl erste Hilfe und Rettung 10 Gefahrgutbeauftragter 3 GbV i. V. m ff. der Anlagen A und B des ADR Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind (Unternehmer kann selbst Gefahrgutbeauftragter sein). Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Beratung des Unternehmens Schulungen der beauftragten Personen Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, gegenüber Unternehmen oder Inhaber des Betriebs Erstellung eines Jahres- und eines Unfallberichts 11 Gewässerschutzbeauftragter 64 bis 66 WHG Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten andere Einleiter von Abwasser sowie Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf Anordnung der Behörde Kontrolle und Überwachung der Abwasseranlagen Hinwirken auf die Verwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren sowie die Vermeidung und Verminderung des Abwasseranfalls Beratung des Benutzers und der Betriebsangehörigen in -5-
6 gewässerschutzrelevanten Angelegenheiten Erstellung eines Jahresberichts 12 Immissionsschutzbeauftragter 53 bis 58 BImSchG in Verbindung mit der 5. BIm- SchV Betreiber von bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlagen andere Anlagenbetreiber auf Anordnung der Behörde Überwachung Beratung und Aufklärung des Betreibers und der Betriebsangehörigen Hinwirken auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren Erstellung des Jahresberichts 13 Laserschutzbeauftragter Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), BGV B2 Laserstrahlung Pflicht zur Bestellung Lasereinrichtungen der Klassen 3B, 3R oder 4 betreiben Überwachung des Betriebes der Lasereinrichtungen Unterstützung des Unternehmens im Hinblick auf einen sicheren Betrieb und Schutzmaßnahmen Beratung in Fragen des Laserschutzes Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung der Beschäftigten an Lasereinrichtungen und in Laserbereichen, Abgrenzung und Kennzeichnunfg des Laserbereichs, Anschaffung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung -6-
7 14 Medizinproduktebeauftragter 30 MPG Hersteller oder eine ihm gleichgestellte Person, wie z. B. Händler und Importeure mit Sitz im Inland, die Medizinprodukte in den Verkehr bringt Sammlung und Bewertung von Meldungen über Risiken bei Medizinprodukten Einleitung und Koordinierung der notwendigen Maßnahmen 15 Pharma-Informationsbeauftragter 74 a Abs.1 AMG pharmazeutische Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen Information über die Arzneimittel Verantwortung für ordnungsgemäße Kennzeichnung, Packungsbeilagen, Fachinformation und Werbung 16 Pharmazeutischer Stufenplanbeauftragter 63 a Abs. 1 AMG pharmazeutische Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen Sammlung, Bewertung und Koordinierung der bekannt gewordener Meldungen über Arzneimittelrisiken 17 Sicherheitsbeauftragter 22 Abs. 1 SGB VII 20 BGV A1 Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Unfallund Gesundheitsgefahren Unterstützung des Unternehmens bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Versicherte auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen -7-
8 18 Störfallbeauftragter 58a bis d BImSchG i. V. m. der 5. und 12. BImSchV Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen, sofern das aufgrund der Art und Größe der Anlage wegen der bei Störung eines bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren erforderlich ist. andere genehmigungsbedürftige Anlagen auf Anordnung der Behörde Überwachung auf Einhaltung der Vorschriften der Störfall- Verordnung Beratung des Betreibers der Anlage und unverzügliche Mitteilung von Störungen und Mängeln Hinwirken auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage Erstellung eines Jahresberichts 19 Strahlenschutzbeauftragte gemäß Strahlenschutzverordnung 31 bis 33 StrlSchV Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreiben oder den Betrieb wesentlich ändern. mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgehen Planung und Festlegung von technischen und organisatorischen Strahlenschutzmaßnahmen Funktionskontrolle von betroffenen Geräten, Einrichtungen etc. Überprüfung der Schutzvorrichtungen und -vorschriften 20 Strahlenschutzbeauftragte gemäß Röntgenverordnung 13 bis 15 RöV Röntgeneinrichtungen betreiben, soweit das für einen Überprüfung der Schutzvorrichtungen und -vorschriften -8-
9 sicheren Betrieb notwendig ist unverzügliche Berichterstattung an den Strahlenschutzverantwortlichen über festgestellte Mängel Planung und Festlegung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen Unterweisung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen Gesetzes- und Verordnungstexte (in der jeweils zurzeit geltenden Fassung): Abfall: KrWG = Kreislaufwirtschaftsgesetz vom , (BGBl. I, 212ff). AbfBeauftrV = Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom , (BGBl. I, 1913). Arbeitsschutz und Sicherheit: ArbSchG = Arbeitsschutzgesetz vom , (BGBl. I, 1246, zuletzt geändert am , (BGBl. I, 160)). ASiG = Arbeitssicherheitsgesetz vom , (BGBl. I, 1885, zuletzt geändert am , (BGBl. I, 868)). BaustellV = Baustellenverordnung vom , (BGBl. I, 1283, zuletzt geändert am , (BGBl. I, 3758)). Betriebssicherheitsverordnung vom , (BGBl. I, 3777, zuletzt geändert am , (BGBl. I, 2178)). SGB VII = Siebtes Buch Sozialgesetzbuch vom , (BGBl. I, 1254, zuletzt geändert am ,( BGBl. I, 868)). Arzneimittel: AMG = Arzneimittelgesetz vom , (BGBl. I, 3394, zuletzt geändert am , (BGBl. I, 2565)). Gefahrgut: GbV = Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen vom (BGBl. I, 2715). Anlagen a und b des Europäischen Übereinkommens vom über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), (BGBl. II vom , 1412, zuletzt geändert am , 432). Gentechnik: GenTG = Gentechnikgesetz vom , (BGBl. I, 2059, zuletzt geändert am , (BGBl. I, 1934)). GenTSV = Gentechniksicherheitsverordnung vom , (BGBl. I, 297, zuletzt geändert , (BGBl. I, 2768)). -9-
10 Immissionsschutz und Störfall: BImSchG = Bundes-Immissionsschutzgesetz vom , (BGBl. I, 1274, zuletzt geändert am , (BGBl. I, 1943)). 5. BImSchV = Fünfte Verordnung zur Durchführung des BImSchG vom (BGBl. I, 1433, zuletzt geändert , (BGBl. I, 973)). 12. BImSchV = Zwölfte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Störfall-Verordnung) vom , (BGBl. I, S. 603, zuletzt geändert am , (BGBl. I, 1643)). Medizinprodukte: MPG = Medizinproduktegesetz vom , (BGBl. I, S.1963, zuletzt geändert am , (BGBl. I, 2192)). Strahlen- und Laserschutz: StrlSchV = Strahlenschutzverordnung vom , (BGBl. I, 1714, zuletzt geändert , (BGBl. I, 212)). OStrV = Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung OStrV) vom , (BGBl. I, 960). RöV = Röntgenverordnung vom , (BGBl. I, 114, zuletzt geändert am (BGBl. I, 2000)). UVV = Unfallverhütungsvorschrift der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BGV B2 Laserstrahlung). Wasserschutz: WHG = Wasserhaushaltsgesetz vom , (BGBl. I, 1695, zuletzt geändert , (BGBl. I, 734)). Bestellung von Betriebsbeauftragten: Die schriftliche Bestellung von Betriebsbeauftragten ist zumeist rechtlich vorgeschrieben. Zu einer schriftlichen Bestellung ist zu raten, da dadurch die Bestellung dokumentiert und Klarheit für die Beteiligten geschaffen wird. IHK-Merkblatt Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte : Die IHK hat ein Merkblatt Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte erstellt, das Sie auf der Internetseite (Bereich: Technischer Arbeitsschutz) finden. IHK-Merkblatt Gefahrgutbeauftragte : Ein IHK-Merkblatt informiert über die Bestellung, Schulung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten. Das Merkblatt finden Sie auf der Internetseite (Bereich: Verkehr/Logistik). Hinweis: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK Hannover nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Ihr Ansprechpartner bei der IHK Hannover: Dr. Alexander Witthohn, IHK Hannover, Schiffgraben 49, Hannover Tel.: (0511) Fax: (0511) witthohn@hannover.ihk.de 12. August
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