Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für etallbau- erkstatt- und ontageleiter 1 Metallbau- erkstatt- und ontageleiterin

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1 Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für etallbau- erkstatt- und ontageleiter 1 Metallbau- erkstatt- und ontageleiterin Änderung vom 27. MRZ. 2W4 Die Trägerschaft, gestützt auf Artikel 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 20021, beschliesst: Die Prüfungsordnung vom 14. Juni 2007 über die Berufsprüfung für Metallbau Werkstatt- und Montageleiter / Metallbau-Werkstatt- und Montageleiterin wird wie folgt geändert: 5.11 Die Abschlussprüfung besteht aus modulübergreifenden Prüfungsteilen und dauert Stunden. Prüfungsteil Prüfungsart Prüfungsdauer Gewichtung 1 Praktische Arbeit h 2-fach 2 Technik mündlich ca. 2 h 1-fach 3 Markt/Mensch/Unternehmen mündlich ca. 1 h 1-fach 1 SR412.1O

2 5.31 Folgende Modulabschlüsse müssen für die Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Fachausweises nachgewiesen werden: Marketing + Akquisition 1 Kalkulation 1 Werkstofftechnologie & Verfahrenstechnik 1 Bauphysik 1 Konstruieren 1 Personalführung 1 Projektmanagement 1 Betriebsleitung Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn a) die Gesamtnote den Notenwert von 4,0 nicht unterschreitet; b) die Fachnote im Prüfungsteil 1 den Notenwert 4,0 nicht unterschreitet; c) in nicht mehr als einem Prüfungsteil eine Note unter 4,0 erteilt werden muss; d) in keinem Prüfungsteil eine Note unter 3,0 erteilt werden muss Die erste Abschlussprüfung und Überprüfung der Modulabschlüsse gemäss diesen Änderungen findet im Sommer 2015 statt Repetenten und Repetentinnen nach dem bisherigen Reglement vom 14. Juni 2007 haben die Gelegenheit zur ersten Wiederholung im Jahr 2015 und zur zweiten und letzten Wiederholung im Jahr 2016.

3 II Diese Änderung tritt mit der Genehmigung durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI in Kraft. Zürich, 8. November2013 Schweizerische Metall-Union Der Zenräsidnt Hans Kunz Gregor Saladin Diese Änderung wird genehmigt. Bern, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ~ Jean-Pascal Lüthi Leiter Abteilung berufliche Grundbildung und höhere Berufsbildung

4 PRÜFUNGSORDNUNG ÜBER DIE BERUFSPRÜFUNG mit eidgenössischem Fachausweis für: Metal Ibau-Werkstatt- und Montagele iter Metal Ibau-Werkstatt- und Montageleiterin vom 1 ~. Juni 200? Gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft nach Ziffer 1.2 folgende Prüfungsordnung: 1 ALLGEMEINES 1.1 Zweck der Prüfung Die Kandidierenden erbringen durch die Berufsprüfung den Nachweis, dass sie die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, um > Verantwortung für ihren fachtechnischen Bereich > die Förderung des ihnen unterstellten Personals ~ sowie die Ausbildung von Lernenden zu übernehmen. 1.2 Trägerschaft 1.21 Die folgende Organisation der Arbeitswelt bildet die Trägerschaft: Schweizerische Metall-Union 1.22 Die Trägerschaft ist für die ganze Schweiz zuständig. 2 ORGANISATION 2.1 Zusammensetzung der Kommission für Qual itätssicherung 2.11 Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Fachausweiserteilung werden einer Kom mission für Qualitätssicherung (QS-Kommission) übertragen. Die QS-Kommission setzt sich aus 9 15 Mitgliedern zusammen und wird durch den Vorstand des Fach verbandes Metallbau für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Es sind maximal 3 Amtsperiocjen möglich. Der Präsident oder die Präsidentin wird durch die Fachver bandsversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Es sind maximal 4 Amtsperioden möglich Die QS-Kommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.

5 2.2 Aufgaben der QS-Kommission 2.21 Die QS-Kommission a) erlässt die Wegleitung zur vorliegenden Prüfungsordnung; b) setzt die Prüfungsgebühren gemäss Gebührenregelung vom des Bun desamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) fest; c) setzt den Zeitpunkt und den Ort der Abschlussprüfung fest; d) bestimmt das Prüfu ngsprogramm; e) veranlasst die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und führt die Abschlussprü fung durch; f) wählt die Experten und Expertinnen und setzt sie ein; g) entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie über einen alifälligen Prüfungsausschluss; h) überprüft die Modulabschlüsse, beurteilt die Abschlussprüfung und entscheidet über die Abgabe des Fachausweises; i) j) behandelt Anträge und Beschwerden; überprüft periodisch die Aktualität der Module, veranlasst die Überarbeitung und setzt die Gültigkeitsdauer der Modulabschlüsse fest; k) entscheidet über die Anerkennung bzw. Anrechnung anderer Abschlüsse und Leistungen; 1) berichtet den übergeordneten Instanzen und dem BBT über ihre Tätigkeit; m) sorgt für die Qualitätsentwicklung und -sicherung Die QS-Kommission kann eine Subkommission einsetzen. Diese wird von der QS Kommission gewählt und setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern der QS Kommission und den Experten und Expertinnen zusammen. Ein Mitglied der QS Kommission führt den Vorsitz. Sie ist beschlussfähig, wenn die delegierten Mitglieder der QS-Kommission und je ein Vertreter oder je eine Vertreterin pro Prüfungsteil (in der Regel der Chefexperte oder Chefexpertin) anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsit zende. Die Subkommission a) führt die Prüfung auftragsgemäss durch; b) entscheidet über das Bestehen der Prüfung; c) erstattet der QS-Kommission Bericht Die QS-Kommission kann einzelne Aufgaben und die Geschäftsführung dem Sekre tariat der SMU übergeben. 2.3 Öffentlichkeit! Aufsicht 2.31 Die Abschlussprüfung steht unter Aufsicht des Bundes; sie ist nicht öffentlich. In Ein zelfällen kann die QS-Kommission Ausnahmen gestatten Das BBT wird rechtzeitig zur Abschlussprüfung eingeladen und mit den erforderlichen Akten bedient. 3 AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG, KOSTEN 3.1 Ausschreibung 3.11 Die Abschlussprüfung wird mindestens 5 Monate vor Prüfungsbeginn in allen drei Amtssprachen ausgeschrieben Die Ausschreibung orientiert zumindest über - die Prüfungsdaten - die Prüfungsgebühr - die Anmeldestelle - die Anmeldefrist.

6 3.2 Anmeldung Der Anmeldung sind beizufügen: a) eine Zusammenstellung über die bisherige berufliche Ausbildung und Praxis; b) Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise und Arbeitszeugnisse; c) Kopien der Modulabschlüsse bzw. der entsprechenden Gleichwertigkeitsbestäti gungen; d) Angabe der Prüfungssprache; e) Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto. 3.3 Zulassung 3.31 Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer a) im Besitze des eidg. Fahigkeitszeugnisses als Metallbauer/-in oder eines ver wandten Berufes ist; b) seit dem Lehrabschluss mindestens 3 Jahre Metallbaupraxis nachweist (Absol vierende einer von der QS-Kommission anerkannten Tagesfachschule, wird die Schulzeit höchstens mit 1 Jahr als Metallbaupraxis angerechnet); c) den Besuch eines Kurses als Berufsbildner, bzw. Berufsbildnerin nachweist; d) über die erforderlichen Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen verfügt. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff Über die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausweisen entscheidet das BBT Der Entscheid über die Zulassung zur Abschlussprüfung wird den Bewerbern und Bewerberinnen mindestens drei Monate vor Beginn der Abschlussprüfung schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid enthält eine Begründung und nennt die Rechtsmittelbelehrung und die Rechtsmittelfrist. 3.4 Kosten 3.41 Die Kandidierenden entrichten nach bestätigter Zulassung die Prüfungsgebühren. Ein alifälliges Materialgeld wird separat erhoben Kandidierende, die nach Ziff. 4.2 fristgerecht zurücktreten oder aus entschuldbaren Gründen von der Abschlussprüfung zurücktreten müssen, wird der einbezahlte Be trag unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet Wem der Fachausweis nicht erteilt werden kann, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr. Die Kosten für den Fachausweis werden je doch zurückerstattet Für die Ausfertigung des Fachausweises und die Eintragung in das Register der Fachausweisinhaber und -inhaberinnen und werden Gebühren erhoben. Diese gehen zu Lasten der Fachausweisinhaber und -inhaberinnen Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Ab schlussprüfung gehen zu Lasten der Kandidierenden.

7 -4-4 DURCHFÜHRUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG 4.1 Aufgebot 4.11 Eine Abschlussprüfung wird durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens 12 Kandidierende die Zulassungsbedingungen erfüllen; Der Entscheid über die Durchführung einer Prüfung liegt bei der QS-Kommission 4.12 Die Kandidierenden können sich in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Franzö sisch und Italienisch prüfen lassen Die Kandidierenden werden mindestens 3 Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung aufgeboten. Dem Aufgebot kann entnommen werden: a) das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Abschlussprü fung sowie über die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel; b) das Verzeichnis der Experten und Expertinnen Ausstandsbegehren gegen Experten und Expertinnen müssen mindestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn der QS-Kommission schriftlich vorgebracht und begründet wer den. Diese trifft die notwendigen Anordnungen. 4.2 Rücktritt 4.21 Die Kandidierenden können ihre Anmeldung bis 4 Wochen vor Beginn der Ab schlussprüfung zurückziehen Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich: a) unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst; b) Krankheit, Unfall oder Mutterschaft; c) Todesfall im engeren Umfeld Der Rücktritt muss der QS-Kommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden. 4.3 Ausschluss 4.31 Kandidierende, die bezüglich Zulassungsbedingungen wissentlich falsche Angaben machen, nicht selbst erworbene Modulabschlüsse einreichen oder die QS Kommission auf andere Weise zu täuschen versuchen, werden nicht zur Abschluss prüfung zugelassen Von der Abschlussprüfung wird ausgeschlossen, wer: a) unzulässige Hilfsmittel verwendet; b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt; c) die Experten zu täuschen versucht Der Ausschluss von der Prüfung muss von der QS-Kommission verfügt werden. Bis ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt, haben die Kandidierenden Anspruch darauf, die Abschlussprüfung unter Vorbehalt abzuschliessen. 4.4 Experten; Notensitzung 4.41 Mindestens zwei Experten oder Expertinnen beurteilen die Abschlussarbeit und legen gemeinsam die Note fest Die QS-Kommission entscheidet über die Erteilung des Fachausweises. Der Vertreter oder die Vertreterin des BBT wird zur Notensitzung eingeladen Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitar beiter der Kandidierenden treten bei der Prüfung als Experte oder Expertin sowie bei der Entscheidung über die Erteilung des Fachausweises in den Ausstand.

8 5 ABSCHLUSSPRÜFUNG; ERFORDERLICHE MODULABSCHLÜSSE 5.1 Abschlussprüfung 5.11 Die Abschlussprüfung besteht aus modulübergreifenden Prüfungsteilen und dauert Stunden. Prüfungsteil Gewichtung Zeit 1 Praktische Arbeit 2-fach h 2a Technik schriftlich 1-fach 2 h 2b Technik mündlich 1-fach ca. 2 h 3a Markt/Mensch/Unternehmen schriftlich 1-fach 1 h 3b Markt/Mensch/Unternehmen mündlich 1-fach ca. 1 h Total h 5.2 Prüfungsanforderungen 5.3 Module Die detaillierten Bestimmungen über die Abschlussprüfung können der Wegleitung (Ziff. 2.2 Buchstabe a) entnommen werden Folgende Modulabschlüsse müssen für die Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Fachausweises nachgewiesen werden: Modul 01 Marketing + Akquisition 1 Modul 03 Kalkulation 1 Modul 05 Werkstofftechnologie & Verfahrenstechnik 1 Modul 10 Konstruieren 1 Modul 16 Personalführung 1 Modul 18 Projektmanagement 1 Modul 21 Betriebsleitung Inhalt und Anforderungen der einzelnen Module sind in der Wegleitung bzw. in den Modulbeschreibungen (Modul- und Anbieteridentifikation) festgelegt. 6 BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG 6.1 Allgemeines Die Beurteilung der Abschlussprüfung erfolgt mit Notenwerten. Es gelten die Bestim mungen nach Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung. 6.2 Beurteilung 6.21 Unterpositionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Ziff. 6.3 bewertet Positionsnoten sind das Mittel der entsprechenden Unterpositionsnoten und sind auf eine Dezimalstelle zu runden. Führt der Bewertungsmodus ohne Unterpositionen di rekt zur Positionsnote, so wird diese nach Ziff. 6.3 erteilt Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Note des Prüfungsteils, so wird diese nach Ziff. 6.3 erteilt.

9 6.24 Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimale gerundet. 6.3 Notenwerte Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere be zeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistun gen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 6.4 Bedingungen zum Bestehen der Abschlussprüfung und zur Erteilung des Fachausweises 6.41 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn a) die Gesamtnote den Notenwert von 4.0 nicht unterschreitet; c) in nicht mehr als einem Prüfungsteil eine Note unter 4.0 erteilt werden muss; c) in keinem Prüfungsteil eine Note unter 3.0 erteilt werden muss Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidierenden a) sich nicht rechtzeitig abmelden; b) ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antreten; c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktreten; d) von der Prüfung ausgeschlossen werden müssen Die QS-Kommission entscheidet auf Grund der eingereichten Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen und der erbrachten Leistungen an der Abschlussprü fung über die Erteilung oder Nichterteilung des Fachausweises Die QS-Kommission stellt jedem Kandidierenden ein Zeugnis über die Abschlussprü fung aus. Diesem kann zumindest entnommen werden: a) die Bewertung der Abschlussprüfung; b) die Erteilung oder Nichterteilung des Fachausweises; d) bei Nichterteilung des Fachausweises eine Rechtsmittelbelehrung. 6.5 Wiederholung 6.51 Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederho len Die 1. Mederholung bezieht sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen nicht mindes tens die Note 5.0 erzielt wurde. Die 2. Wiederholung bezieht sich auf alle Prüfungstei le Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Abschlussprüfung FACHAUSWEIS, TITEL UND VERFAHREN 7.1 Titel und Veröffentlichung 7.11 Der Fachausweis wird vom BBT ausgestellt und von dessen Direktor oder Direktorin und dem Präsidenten oder Präsidentin der QS-Kommission unterzeichnet Die Fachausweisinhaber und inhaberinnen sind berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen: - Metallbau-Werkstatt- und Montageleiter mit eidgenössischem Fachausweis 1 - Metallbau-Werkstatt- und Montageleiterin mit eidgenössischem Fachausweis - Chef d atelier et de montage en construction m~tallique avec brevet f~d~ral - Cheffe d atelier et de montage en construction m~tallique avec brevet f~d~ral - Capo officina e di montaggio metalcostruttore con attestato professionale federale - Capo officina e di montaggio metalcostruttrice con attestato professionale federale

10 Als englische Übersetzung wird Workshop and Assembly Manager in Metal Con struction with Advanced Federal Certificate of Higher Vocational Education and Train ing empfohlen Die Namen der Fachausweisinhaber und -inhaberinnen werden veröffentlicht und in ein vom BBT geführtes Register eingetragen, das allen zur Einsicht offen steht. Vor behalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Datenschutz. 7.2 Entzug des Fachausweises 7.21 Das BBT kann einen auf rechtswidrige Weise erworbenen Fachausweis entziehen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten Der Entscheid des BBT kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung an das Bundes verwaltungsgericht weitergezogen werden. 7.3 Rechtsmittel 7.31 Gegen Entscheide der QS-Kommission wegen Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder Verweigerung des Fachausweises kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim BBT Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz das BBT. Sein Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden, welches endgültig entscheidet DECKUNG DER PRÜFUNGSKOSTEN 8.1 Ansätze, Abrechnung 8.11 Der Vorstand des Fachverbandes Metallbau legt auf Antrag der QS-Kommission die Ansätze fest, nach denen die Mitglieder der QS-Kommission sowie die Experten ent schädigt werden Der Fachverband Metallbau trägt die Prüfungskosten, soweit sie nicht durch die ent sprechenden Gebühren, dem Bundesbeitrag und andere Zuwendungen gedeckt sind Für die Festsetzung des Bundesbeitrags wird dem BBT nach dessen Weisung nach Abschluss der Prüfung eine detaillierte Abrechnung eingereicht. 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 9.1 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 17. Mai 1996 über die Berufsprüfung Metallbau-Werkstattleiter 1 Werkstattleiterin wird aufgehoben. 9.2 Übergangsbestimmungen 9.21 Die erste Abschlussprüfung und Überprüfung der Modulabschlüsse nach dieser Prü fungsordnung findet im Sommer 2007 statt Repetenten und Repetentinnen nach dem bisherigen Reglement vom 17. Mai 1996 haben die Gelegenheit zur ersten Wiederholung im Jahr 2007 und zur zweiten und letzten Wiederholung im Jahr Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt mit der Genehmigung des BBT in Kraft.

11 10 ERLASS Zürich, Schweizerische Metall-Union Der Zentralpjäsident D9rfre~t~A Emil Weiss re or Saladin Diese Prüfungsordnung wird genehmigt. Bern, i 4, Juni 2007 BUNDESAMT FÜR BERUFSBILDUNG UND TECHNOLOGIE Die Direktop,j Ursula Renold

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