Stellungnahme Grünbuch der Europäischen Kommission Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme
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- Edmund Mathias Falk
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1 [Register der Interessenvertreter Nr.: ] Stellungnahme Grünbuch der Europäischen Kommission Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme 11. November 2010
2 I. Einleitung Der Handelsverband Deutschland (HDE) ist seit 90 Jahren die Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels für rund selbstständige Unternehmen mit insgesamt 2,8 Millionen Beschäftigten und knapp 400 Milliarden Euro Jahresumsatz. Er vertritt die Belange und Interessen des gesamten Einzelhandels - aller Branchen, Standorte und Betriebsgrößen. In Wahrnehmung seiner sozialpolitischen Verantwortung hat der HDE zur Sicherung einer ausreichenden Altersvorsorge der Beschäftigten im Einzelhandel schon im Jahr 2002 einen Tarifvertrag zur Altersvorsorge mit der Gewerkschaft ver.di vereinbart und ist damit unmittelbar in dem vom Grünbuch angesprochenen Themenbereich engagiert. Die in dem Grünbuch aufgeworfenen Fragen hat der HDE daher mit Interesse zur Kenntnis genommen und wird im Folgenden zu den - aus Sicht des Einzelhandels - besonders wichtigen Problemkreisen Stellung nehmen. Insbesondere sind Maßnahmen, die die betriebliche Altersvorsorge teurer und für die Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer unattraktiver machen würden, abzulehnen. II. Zu den einzelnen Fragen 1. Wie sollte die IORP-Richtlinie geändert werden, um die Bedingungen für transnationale Angebote zu verbessern? (Frage 5) Grundsätzlich haben Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge im europäischen Binnenmarkt eine geringe Bedeutung, denn nur 0,05 Prozent der Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge sind grenzüberschreitend tätig. Insofern ist grundsätzlich infrage zu stellen, ob tatsächlich ein Bedarf besteht, die Bedingungen für transnationale Angebote zu verbessern. Der HDE hält es darüber hinaus für sinnvoll, vor endgültigen Entscheidungen in der Sache zunächst die Erfahrungen mit der Pensionsfonds-Richtlinie abzuwarten und auszuwerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie erst 2005 endete. Der HDE hält es unter diesen Voraussetzungen für sinnvoll zu prüfen, wie bestehende Hemmnisse aufgrund der Pensionsfonds-Richtlinie für grenzüberschreitend tätige Unternehmen mit Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge - die ggf. ihre verschiedenen Einrichtungen in den EU-Mitgliedstaaten zu einer zentralen Einrichtung zusammenführen wollen - durch die nationalen Aufsichten abgebaut werden können. Dies ist bei An- und Verkauf von Unternehmensteilen, aber auch bei häufigem Länderwechsel der Führungskräfte eines international agierenden Unternehmens relevant. Insbesondere sollten für diese Unternehmen im Rahmen der nach wie vor unterschiedlichen arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen möglichst unbürokratische Übertragungsregelungen gefunden werden. 2. Sollte die EU die Frage der Übertragung noch einmal prüfen oder wären Mindeststandards für Erwerb und Wahrung plus einen Aufzeichnungsdienst für alle Arten von Pensions- und Rentenansprüchen die bessere Lösung? (Frage 7) Es ist festzustellen, dass die nicht immer zu gewährleistende Übertragbarkeit von Betriebsrentenansprüchen grundsätzlich kein Mobilitätshindernis darstellt. Im Gegenteil kann es für Arbeitnehmer günstig sein, Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge gegenüber verschiedenen Arbeitgebern und damit verschiedenen Altersvorsorgeträgern zu erwerben und damit die eigenen Ansprüche zu diversifizieren. Eine Verpflichtung zur Übertragung von Altersvorsorgeansprüchen wäre mit zusätzlichen Kosten und Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber verbunden. Es ist wahrscheinlich, dass diese Mehrkosten die Akzeptanz des Systems bei den Arbeitgebern gefährden würden. Dies ist besonders problematisch, weil die betriebliche Altersvorsorge in Deutschland eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber ist, gleichzeitig aber wegen der demografischen Entwicklung eine immer wichtigere Säule der Altersvorsorge der Arbeitnehmer darstellt. Auch auf die Renditen der Arbeitnehmer hätten entsprechende Vor- 2
3 schriften voraussichtlich negative Auswirkungen, sodass voraussichtlich auch die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitnehmer sinken würde. Angesichts des derzeitigen niedrigen Zinsniveaus würden sich sinkende Renditen aufgrund zusätzlicher Kosten für die Arbeitnehmer besonders schmerzhaft bemerkbar machen und sollten daher vermieden werden. Außerdem ist zu beachten, dass in einzelnen Durchführungswegen auch die Portabilität der Ansprüche in der Praxis nicht gewährleistet werden kann. Soweit Anwartschaften in Form der direkten Versorgungszusage erworben wurden, verfügt der Arbeitgeber häufig zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels nicht über ausreichende liquide Mittel, um den Kapitalwert der Anwartschaft auf den anderen Arbeitgeber zu übertragen. Zu beachten ist, dass es nach dem Sinn und Zweck der Versorgungszusage in der Vergangenheit gerade das Ziel der betrieblichen Altersvorsorge in diesen Durchführungswegen war, das Kapital bis zum Renteneintritt des Arbeitnehmers im Unternehmen zu halten. Dieser Grundsatz darf nicht durch neue Portabilitätsvorschriften infrage gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Gestaltungsformen der betrieblichen Altersvorsorge lediglich alternative Kapitalanlagemöglichkeiten nutzen und die unverfallbare Anwartschaft des Arbeitnehmers dadurch selbstverständlich nicht beeinträchtigt wird. Mindestens ist daher die Einbeziehung nicht-kapitalgedeckter Systeme aus möglichen neuen Portabilitätsvorschriften auszuschließen. Wegen der vergleichsweise geringen Zahl grenzüberschreitender Fälle besteht nach Auffassung des HDE auch kein Bedarf zur Einrichtung eines grenzüberschreitenden Aufzeichnungsdienstes. Es ist jedem Arbeitnehmer möglich und zumutbar, auch bei wechselnder beruflicher Biografie, den Überblick über seine Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge zu behalten, wie er auch verschiedene private Lebensversicherungsverträge oder Kapitalanlageformen ohne fremde Hilfe verwalten kann. Ein solcher Dienst würde daher unnötige Kosten und zusätzliche Bürokratie verursachen und wird daher explizit abgelehnt. 3. Wie sollte eine entsprechende Solvenzregelung für Pensionsfonds aussehen? (Frage 10) Die Regelungen der EU-Richtlinie zum Aufsichtsrecht für Lebensversicherungsunternehmen (Solvency II) sind nicht mit den Belangen der Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge abgestimmt worden und passen auch tatsächlich nicht zu diesen Einrichtungen. Insbesondere ist im Zusammenhang mit dieser Frage zu beachten, dass in Deutschland im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers gilt, sodass der Arbeitnehmer ohnehin nur ein begrenztes Sicherungsinteresse in Bezug auf den Altersvorsorgeträger hat. Die im Rahmen von Solvency II vorgesehenen hohen Eigenmittelanforderungen würden die betriebliche Altersvorsorge in Deutschland erheblich verteuern und sich im Ergebnis nachteilig auf die Leistungen der Arbeitnehmer auswirken. In Einzelfällen ist sogar nicht auszuschließen, dass die Übertragung der Regelungen von Solvency II zu einer Nachschusspflicht des Arbeitgebers in bestimmten Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge führen würde. Diese Ergebnisse würden die Akzeptanz der betrieblichen Altersvorsorge bei den Unternehmen und bei den Arbeitnehmern in Deutschland empfindlich treffen und könnte damit die gesamte, im Hinblick auf die demografische Entwicklung wichtige 2. Säule der Altersvorsorge unterhöhlen. Vollständig unanwendbar sind die Vorschriften von Solvency II auf den Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage. In diesem Durchführungsweg existiert kein externer Versorgungsträger, sondern der Arbeitgeber erbringt die Leistungen allein aufgrund einer (insolvenzgesicherten) Garantie. Dabei ist das der Garantie zugrunde lie- 3
4 gende Kapital aufgrund des Sinn und Zwecks dieses Durchführungswegs in Betriebsvermögen investiert. Eine Übertragung der Vorschriften von Solvency II auf diesen - in Deutschland wichtigen und auch von mittelständischen Unternehmen genutzten - Durchführungsweg muss daher von vornherein ausscheiden. 4. Sollte der von EU-Bestimmungen gebotene Schutz im Falle von Insolvenz von in BAV investierenden Unternehmen verbessert werden und wenn ja, wie? (Frage 11) Eine Verbesserung des Insolvenz-Schutzniveaus ist in Deutschland nicht erforderlich. Bereits heute existiert in Deutschland mit dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) im europäischen Vergleich das höchste Schutzniveau, das auch in der letzten Wirtschaftsund Finanzkrise wieder seine Funktionsfähigkeit unter Beweis gestellt hat. Mängel sind dabei nicht offenbar geworden. Insbesondere die Arbeitgeber stehen voll hinter dieser Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft, von dessen Sicherung gegenwärtig rund 1,25 Mio. Arbeitnehmer unmittelbar profitieren. Auch für die nicht der Insolvenzsicherungspflicht im PSVaG unterliegenden Durchführungswege gibt es in Deutschland keinen Nachholbedarf. Dies gilt insbesondere für den Durchführungsweg der Pensionskasse. Diese werden in Deutschland vom Bundesamt für Finanzdienstleistungen beaufsichtigt, das auch die ausreichende Kapitalausstattung und Leistungsfähigkeit der Einrichtung regelmäßig prüft. In den letzten Jahrzehnten ist daher in keinem Fall eine Pensionskasse leistungsunfähig geworden. Auch in der vergangenen Finanzkrise konnten die Pensionskassen ihre Zusagen vollständig erfüllen. Aber selbst wenn der unwahrscheinliche Fall der Insolvenz einer Pensionskasse eintreten würde, wäre der Arbeitnehmer davon nicht betroffen, da er einen subsidiären Leistungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat, der dann für die Pensionskasse eintritt. Eine aus diesen Gründen tatsächlich nicht erforderliche Insolvenzsicherungspflicht im Bereich des Durchführungswegs der Pensionskassen würde dagegen zu einem erheblichen Vertrauensverlust der Arbeitgeber führen, die diesen Durchführungsweg gerade wegen der Insolvenzsicherungsfreiheit und dem damit verbundenen geringeren Kosten- und Bürokratieaufwand gewählt haben. Der damit zwangsläufig verbundene Akzeptanzverlust der Arbeitgeber gegenüber der betrieblichen Altersvorsorge sollte unbedingt vermieden werden. Rückfragen bitte an: Dr. Peter J. Schröder Telefon: 030/ schroeder@hde.de 4
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