Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrer an den gemeindlichen Schulen (Lehrerbesoldungsgesetz) 1)

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1 4. Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrer an den gemeindlichen Schulen (Lehrerbesoldungsgesetz) ) vom. Oktober 976 ) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Dieses Gesetz regelt das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrer an den gemeindlichen Schulen. 4) Wo dieses Gesetz von Lehrern spricht, sind darunter auch die Lehrerinnen zu verstehen. Die Lehrer werden von den Einwohnergemeinden nach den Vorschriften dieses Gesetzes besoldet. Der Kanton leistet an die in diesem Gesetz für die Lehrer an den gemeindlichen Kindergärten, Volksschulen und Musikschulen vorgesehenen Grundgehälter, an das. Monatsgehalt, an die Teuerungszulage sowie an allfällige Zulagen gemäss 7 einen Beitrag von 50 Prozent. 5) ) Titel gemäss Änderung vom. Nov. 990 (GS, 657). ) GS 0, 79 ) BGS. 4) Fassung gemäss Änderung vom. Nov. 990 (GS, 657). 5) Fassung gemäss Änderung vom. Aug. 989 (GS, 8)

2 4. Die Familienzulage, die Treue- und Erfahrungszulage sowie der Beitrag an die Familienausgleichskasse werden ebenfalls mit 50 Prozent subventioniert; Bemessungsgrundlage bildet jedoch nicht der effektive Aufwand, sondern eine Pauschale von 7 Prozent der Lohnsumme gemäss Absatz. ) An die Arbeitgeberbeiträge für die Pensionskasse bezahlt der Kanton die Hälfte. ) 4 ) 5 Unterrichtsentlastungen für gemeindliche Spezialaufgaben und Zulagen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, werden nicht subventioniert. 4) 4 5) Sofern sachliche Gründe es erfordern, kann die Direktion für Bildung und Kultur auf Antrag des Gemeinderates einen Lehrer ausnahmsweise vor dem Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzen, sofern der Kanton keine Einlagen in die Pensionskasse gemäss Abs. zu subventionieren hat. 6) Die dadurch bedingte Schmälerung der Vorsorgeleistungen kann durch Einlagen der Gemeinde in die Pensionskasse ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Aufwendungen werden gleich subventioniert wie die Lehrerbesoldungen. Die Lehrer können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 59. Altersjahres folgenden Schulhalbjahres vorzeitig altershalber pensionieren lassen. 4 Die Gemeinden können den Lehrern, die sich vorzeitig pensionieren lassen, bis zum Erreichen der AHV-Altersgrenze oder bis zum Bezug der AHVoder IV-Rente eine Überbrückungsrente ausrichten. Die entsprechenden Aufwendungen werden gleich wie die Lehrerbesoldungen subventioniert, soweit die Regelung nicht über jene des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) 7) hinausgeht. 5 5) Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes oder einer Nebenerwerbstätigkeit darf die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. Sie bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. ) Fassung gemäss Änderung vom. Aug. 989 (GS, 8). ) Fassung gemäss 4 Ziff. des G über die Pensionskasse des Kantons Zug vom 5. Febr. 98 (GS, 6). ) Aufgehoben durch Änderung vom 7. März 00 (GS 7, 889); in Kraft am. August 00. 4) Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 995 (GS 5, 9); in Kraft am. August ) Fassung gemäss 74 Abs. lit. c) Personalgesetz vom. Sept. 994 (GS 4, 55). 6) Fassung gemäss 5 Bst. i DelV vom. Nov. 999 (GS 6, 47); in Kraft am. Jan ) BGS 54.

3 4. 5bis ) Die Gesamtarbeitszeit umfasst die Unterrichtszeit sowie die festgelegte und die frei gestaltbare Arbeitszeit. Die Schulkommission kann zusätzlich zur Unterrichtszeit für die Mitwirkung an der Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule sowie für gemeindliche und schulhausinterne Fortbildung höchstens drei Stunden pro Schulwoche und jährlich drei Schulferientage als Arbeitszeit festlegen. Für kantonale Fortbildungskurse können die Lehrkräfte ausserhalb der Unterrichtszeit jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen verpflichtet werden. Für teilzeitbeschäftigte Lehrer ist die Höchstgrenze der festlegbaren Arbeitszeit im Anstellungsvertrag zu regeln. Für die kantonalen Fortbildungskurse legt der Erziehungsrat die zeitliche Verpflichtung fest. 5ter ) Bezüglich Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals, insbesondere jene betreffend die Lehrkräfte der kantonalen Schulen, sinngemäss anzuwenden. II. Besoldung der vollamtlichen Lehrer 6 Die Einwohnergemeinden haben an die Lehrer folgende Besoldungen auszurichten: ). Jahresgehalt, bestehend aus: a) Grundgehalt ( des Jahresgehaltes) b). Monatsgehalt ( des Jahresgehaltes). Teuerungszulage. Familienzulage 4. Kinderzulage 5. Treue- und Erfahrungszulage 6. allfällige Zulagen gemäss 7. Für die einzelnen Funktionsgruppen bestehen folgende Gehaltsklassen (Jahresgehalt): ) 0. Klasse: Franken bis Kindergärtnerinnen. Klasse: Franken bis Kindergärtnerinnen. Klasse: Franken bis Kindergärtnerinnen ) Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 995 (GS 5, 9); in Kraft am. August 995. (Für Lehrpersonen an der Sekundarstufe I in Kraft am. August 996.) ) Fassung gemäss 74 Abs. lit. c) Personalgesetz vom. Sept. 994 (GS 4, 55) und gemäss Änderung vom 7. März 00 (GS 7, 889); in Kraft am. August

4 4.. Klasse: Franken bis Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen Primarlehrer/innen 4. Klasse: ) Franken 74 bis Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen Primarlehrer/innen Kleinklassen- und Sonderschullehrer/innen sowie Logopädinnen und Logopäden 5. Klasse: ) Franken bis Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen Primarlehrer/innen Kleinklassen- und Sonderschullehrer/innen sowie Logopädinnen und Logopäden 6. Klasse: ) Franken 8 57 bis 0 Kleinklassen- und Sonderschullehrer/innen Logopädinnen und Logopäden Werkschul-, Real- und Sekundarlehrer/innen 7. Klasse: ) Franken 88 6 bis Werkschul-, Real- und Sekundarlehrer/innen 8. Klasse: ) Franken bis 4 74 Werkschul-, Real- und Sekundarlehrer/innen Die Einreihung in die Anfangsklasse setzt drei Jahre Lehrtätigkeit voraus (angefangenes Eintrittsjahr und zwei weitere Kalenderjahre); bis dahin gelten die Gehaltsansätze der nächst niedrigeren Klasse, für die Kindergärtnerinnen die 9. Klasse: Fr bis ) 4 Lehrer, die sich noch in der Ausbildung befinden oder kein entsprechendes Diplom besitzen, werden eine Klasse tiefer eingereiht. ) 5 Im übrigen gilt für neu ins Amt tretende Lehrer der gesetzliche Mindestansatz als Anfangsgehalt. Bei der Besoldungseinreihung sind Ausbildung, Berufserfahrung und die ausserberufliche Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, sowie Fähigkeit und Eignung zu berücksichtigen. Die Dauer gleichwertiger Tätigkeit innerhalb oder ausserhalb des Staatsdienstes kann angemessen angerechnet werden. Die Einreihung ist Sache der Direktion für Bildung und Kultur. 4) 6 Jede Gehaltsklasse besteht aus zehn Gehaltsstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Gehaltsklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich ) Fassung gemäss Änderung vom 7. Dez. 998 (GS 6, 05); in Kraft am. Aug. 000 ) Fassung gemäss 74 Abs. lit. c) Personalgesetz vom. Sept. 994 (GS 4, 55) und gemäss Änderung vom 7. März 00 (GS 7, 889); in Kraft am. August 00. ) Fassung gemäss Änderung vom 0. Juni 988 (GS, 49) 4) Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 995 (GS 5, 9); in Kraft am. August 995. (Für Lehrkräfte an der Sekundarstufe I in Kraft am. August 996.) 4

5 4. jeweils um den neunten Teil der Differenz zwischen dem Klassenmaximum und dem Klassenminimum. Die zehnte Stufe entspricht dem Maximum der Gehaltsklasse. ) 7 Der Aufstieg innerhalb der Gehaltsklasse erfolgt in einjährigen Stufen. Bei Diensteintritt in der zweiten Jahreshälfte erfolgt im darauffolgenden Jahr kein Stufenaufstieg. Bei ungenügender Leistung, Fähigkeit oder Eignung kann der Stufenaufstieg jederzeit hinausgeschoben oder verweigert werden. Vor dieser Massnahme ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Massnahme ist zu begründen. ) 8 Bei unbezahltem Urlaub, Krankheit oder Unfall von mehr als einem halben Jahr wird der nächste Stufenaufstieg entsprechend hinausgeschoben. ) 9 Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung erfolgt der Aufstieg in die höhere Gehaltsklasse nach und 4 Dienstjahren. Bei ungenügender Leistung, Fähigkeit oder Eignung kann der Klassenaufstieg hinausgeschoben oder verweigert werden. Vor dieser Massnahme ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Massnahme ist zu begründen. ) 0 Ausserordentliche Leistungen, besondere Fähigkeiten und Eignung sowie die Übertragung zusätzlicher Aufgaben oder der ständigen Stellvertretung von Vorgesetzten und ähnliche Verhältnisse können durch vorzeitige Beförderung in eine höhere Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse abgegolten werden. ) Zur Gewinnung oder Erhaltung besonders tüchtiger Lehrkräfte kann der Gemeinderat auf Antrag der Schulkommission ausnahmsweise das Gehalt bis zu einem Viertel des Maximums der höchsten für die Funktion massgebenden Gehaltsklasse erhöhen. Die Erfüllung besonderer Aufträge, ausserordentliche Leistungen sowie wertvolle Anregungen organisatorischer, technischer oder anderer Art können durch einmalige Zuwendungen belohnt werden. ) Bei ungenügender Leistung, Fähigkeit oder Eignung kann unter Beachtung der Kündigungsfristen und -termine jederzeit die Versetzung in eine tiefere Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse angeordnet werden. Dabei besteht keine Bindung an die Funktionseinreihung. ) Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungsweg nähere Bestimmungen über das Arbeitspensum der Musiklehrer und deren Einreihung in eine Gehaltsklasse. ) 7 ) Für die Erfüllung seines beruflichen Auftrages wird der Lehrer nach Massgabe der Unterrichtszeit besoldet. ) Fassung gemäss 74 Abs. lit. c) Personalgesetz vom. Sept. 994 (GS 4, 55). ) Abs. 9 in der Fassung vom. Nov. 990 (GS, 657) wird neu zu Abs.. ) Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 995 (GS 5, 9); in Kraft am. August 995. (Für Lehrpersonen an der Sekundarstufe I in Kraft am. August 996.)

6 4. Der ungekürzte Anspruch auf das gesetzliche Gehalt besteht bei folgender Unterrichtszeit: a) Für Kindergärtnerinnen 0 ) Stunden b) Für Lehrer der Primarstufe, Sonderschullehrer und Logopäden Stunden c) Für Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen 4 Stunden d) Für Lehrer der Sekundarstufe I 4 Stunden Als Unterrichtszeit gilt auch die individuelle Förderung der Schüler sowie im Kindergarten und in den ersten vier Primarklassen der Unterricht mit Halbklassen. Die entsprechende Unterrichtszeit ist im Stundenplan einzutragen. 45 Minuten pro Schulwoche und Klasse können auf der Primar- und Sekundarstufe I für die Aufgabe des Klassenlehrers und in der 6. Primarklasse für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren angerechnet werden. ) 4 Die Unterrichtszeit des Lehrers darf von der gemeindlichen Schulbehörde um höchstens Stunden pro Woche verlängert werden. Die zusätzliche Unterrichtszeit ist zu kompensieren. Die Direktion für Bildung und Kultur ) kann nach Anhören der Schulkommission und des betreffenden Lehrers für die Dauer eines Schuljahres Ausnahmen bewilligen. 5 Wenn die Direktion für Bildung und Kultur eine teilweise oder volle Vergütung der zusätzlichen Unterrichtszeit bewilligt, wird die Auszahlung für wöchentlich 4 Stunden während eines Schuljahres wie folgt berechnet: Jahresbesoldung (Jahresgehalt plus Teuerungszulage) mal 0,75 geteilt durch Unterrichtszeit 6 Die Lehrer sind verpflichtet, sich während der Sportwoche für Schullager oder Sporttage zur Verfügung zu stellen. Lehrer, die im Verlaufe des Schuljahres das 50. Altersjahr erfüllt haben, sind dazu nicht mehr verpflichtet. 7 Die gemeindlichen Lehrkräfte haben denselben Anspruch auf Altersentlastung wie die Lehrer der kantonalen Schulen gemäss Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz ) ). 8 Die Direktion für Bildung und Kultur kann in Absprache mit den gemeindlichen Schulbehörden Lehrer für die Übernahme von Aufgaben im Auftrag und auf Kosten des Kantons vom Unterricht entlasten. Für eine Freistellung vom Unterricht von 45 Minuten während eines Schuljahres sind 50 Jahresarbeitsstunden zu leisten. ) ) Fassung gemäss Änderung vom 7. März 00 (GS 7, 889); in Kraft am. August 00. ) BGS 54. 6

7 4. 8 ) Für die Mitwirkung bei der Schulentwicklung und zur Unterstützung bei besonderen Klassen- oder Belastungssituationen sind Freistellungen vom Unterricht und Klassenassistenzen im Rahmen eines Schulbetriebs- und Schulentwicklungspools subventionsberechtigt. Die Höhe dieses Pools umfasst 45 Minuten Unterrichtszeit pro Schulwoche je Personaleinheit aller Schularten der gemeindlichen Schulen multipliziert mit dem Faktor 0,88. Die Direktion für Bildung und Kultur legt den Umfang des Schulbetriebs- und Schulentwicklungspools für die einzelnen Gemeinden unter Berücksichtigung der Schülerzahl (multipliziert mit dem Faktor ) und der Anzahl Kinder ausländischer Herkunft fest. 9 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen, die es Lehrern an gemeindlichen Schulen ermöglicht, erstmals nach zwölf Jahren Unterricht und zum zweiten Mal nach weiteren zwölf Jahren Unterricht eine Intensivfortbildung zu besuchen. ) Während dieser Fortbildung sind sie von der Lehrtätigkeit befreit und beziehen das ordentliche Gehalt. ) Der Kanton leistet an die Besoldungskosten einen Beitrag nach dem in diesem Gesetz vorgesehenen Subventionssatz. Er übernimmt zudem allfällige Kurs- bzw. Schulgeldkosten. ) 0 ) Der Gemeinderat kann auf begründetes Gesuch hin unbesoldete Urlaube gewähren. Der Anspruch auf die Treue- und Erfahrungszulage sowie auf das Dienstaltersgeschenk richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz). ) Die Dauer gleichwertiger Tätigkeit im öffentlichen Dienst innerhalb des Kantons kann angemessen angerechnet werden. Fachlehrer werden entsprechend ihrer Vorbildung von der Direktion für Bildung und Kultur eingereiht. Paragraph 6 findet sinngemäss Anwendung. ) Fassung gemäss Änderung vom 7. März 00 (GS 7, 889); in Kraft am. August 00. ) Fassung gemäss Änderung vom. November 990 (GS, 657). ) BGS

8 4. Der Anspruch auf Familien- und Kinderzulagen richtet sich nach dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz). ) 4 ) Dauert das Dienstverhältnis von Anfang bis Ende eines Schuljahres, so beginnt der Besoldungsanspruch am. August und endet am. Juli. Dauert das Dienstverhältnis von Anfang bzw. Mitte eines Schuljahres ein halbes Jahr, so besteht Anspruch auf Besoldung vom. August bis. Januar bzw.. Februar bis. Juli. In allen andern Fällen beginnt der Besoldungsanspruch mit der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit und endet mit dem letzten Schultag vor der Entlassung, wobei Anspruch auf finanzielle Abgeltung entsprechend dem Anteil Ferientage besteht. 5 ) Der Anspruch auf Besoldung und Urlaub im Falle von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militär- und Zivilschutzdienst sowie anderen Gründen richtet sich nach dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz). 6 Das Grundgehalt, die Familien- und die Kinderzulage sowie eine allfällige Teuerungszulage werden monatlich, das. Monatsgehalt in der Regel im November und die Treue- und Erfahrungszulage in der Regel im Juni und Dezember je zur Hälfte ausbezahlt. III. Andere Besoldungen 7 ) Es werden folgende jährliche Zulagen zum Jahresgehalt gemäss 6 Abs. ausgerichtet an: a) Kleinklassen- und Sonderschullehrer/innen sowie Logopädinnen und Logopäden 4) Fr. 47. b) Lehrer, welche in einer drei- oder mehrklassigen Schule unterrichten Fr ) BGS 54. ) Fassung gemäss Änderung vom. November 990 (GS, 657). ) Fassung gemäss Änderung durch 74 Abs. lit. c) Personalgesetz vom. September 994 (GS 4, 55). 4) Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 998 (GS 6, 05); in Kraft am. August

9 8 4. Für Lehrer in der Schulleitung (Rektoren und Prorektoren) wird höchstens ein um zwei Klassen höheres Gehalt, als ihnen sonst zustände, vom Kanton subventioniert; Voraussetzung ist, dass die betreffenden Lehrer Unterrichtsstunden erteilen. Von der Direktion für Bildung und Kultur ) bewilligte Unterrichtsentlastungen oder an ihrer Stelle ausgerichtete Gehaltszulagen für Schulhausvorsteher sind subventionsberechtigt. Der Regierungsrat erlässt dazu Richtlinien. 9 ) Stellvertreter mit Lehrdiplom werden unter Anrechnung der bisherigen Berufserfahrung für eine Unterrichtszeit von 4 Stunden wie folgt besoldet: Jahresbesoldung (Jahresgehalt plus Teuerungszulage) mal 0,75 40 mal volles Unterrichtspensum der betr. Lehrerkategorie Stellvertreter ohne Lehrdiplom und ohne Lehrerfahrung werden entsprechend der untersten Klasse der betreffenden Lehrerkategorie abzüglich 0 Prozent entschädigt. IV. Teuerungszulagen 0 Sofern der Kanton seinen Beamten und Angestellten Teuerungszulagen ausrichtet, werden die Ansätze gemäss 6 Absatz (Grundgehälter) und 7 (Zulagen) dieses Gesetzes im gleichen Umfang erhöht. V. Übergangsbestimmung Lehrer, welche am. Dezember 976 auf Grund des bisherigen Lehrerbesoldungsgesetzes vom. September 97 ) eine höhere Gehaltsklasse erreicht haben, als im neuen Lehrerbesoldungsgesetz festgelegt ist, bleiben in dieser höheren Gehaltsklasse. ) BGS. ) Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 995 (GS 5, 9); in Kraft am. August 995. (Für Lehrpersonen an der Sekundarstufe I in Kraft am. August 996). ) Dieses Datum ist falsch. Es handelt sich um das G vom 5. Dezember 947 mit den seitherigen Änderungen (vgl. Abs. Ziff. )

10 4. Für die Ausbildung der Primarlehrer im Fach Französisch gemäss Kantonsratsbeschluss vom. Mai 99 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Maximalverpflichtung von Lehrern für kantonale Fortbildungskurse keine Anwendung. ) VI. Schlussbestimmung Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss 4 der Kantonsverfassung ) auf den. Januar 977 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:. das Gesetz über die Besoldung der Lehrer an den Volksschulen vom 5. Dezember 947 ) mit den Änderungen vom 4. April 958 4),vom 7. Juli 96 5), vom 6. September 96 6), vom 4. November 966 7),vom 9. November 970 8) und vom. Oktober 975 9) ;. Paragraph 5 Absatz Ziffer des Schulgesetzes für den Kanton Zug vom. Oktober 968 0), soweit darin der Kantonsbeitrag des logopädischen Spezialdienstes erwähnt wird;. Paragraph 9 des Gesetzes über die hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen vom. November 96 ). ) BGS. ) Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 995 (GS 5, 9); in Kraft am. August 995. ) GS 5, 64 4) GS 7, 467 5) GS 8, 5 6) GS 8, 497 7) GS 9, 59 8) GS 9, 85 9) GS 0, 605 0) Ganzer Erlass aufgehoben durch Schulgesetz vom 7. September 990 (GS, 69). ) GS 8, 509; heute ganzer Erlass aufgehoben durch 5 des G vom 7. Dezember 98 betr. Förderung freiwilliger Hauswirtschaftskurse (GS, 97). 0

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