Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen

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1 BUNDESÄRZTEKAMMER Bekanntmachungen Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz 1, Berlin, und dem Verband medizinischer Fachberufe e.v., Bissenkamp 12 16, Dortmund, wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferinnen*, die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind. (2) Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen im Sinne des Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelferin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben. Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sind Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben. (3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende. 2 Anwendungsbereich (1) Dieser Gehaltstarifvertrag bestimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und Mitgliedern der tarifvertragschließenden Arbeitnehmerorganisation. (2) Sind nicht beide Partner des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Gehaltstarifvertrag oder auf den Gehaltstarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich oder stillschweigend Bezug genommen wird. 3 Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen (1) Ab gilt folgende Gehaltstabelle für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen: * Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei der Verwendung der Begriffe Arzthelferin, Medizinische Fachangestellte, Arbeitgeber und Arzt jeweils die männliche bzw. weibliche Form mitgedacht. Berufsjahr ab dem 30. Tätigkeitsgruppe I (Euro) Tätigkeitsgruppe II (Euro) Tätigkeitsgruppe III (Euro) (2) Für die Zeit vom bis gelten die Gehälter für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen gemäß dem Gehaltstarifvertrag vom weiter fort. (3) Vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten für die Monate Januar bis März 2012 in den Tätigkeitsgruppen I und II eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro, in den Tätigkeitsgruppen III und IV eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro, zahlbar spätestens mit dem Gehalt Mai Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung anteilig im Verhältnis zu der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis in der Zeit von Januar bis März 2012, ist die Einmalzahlung anteilig zu zahlen. In diesem Fall erhält die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, 1 / 3 tel der Einmalzahlung und für jeden angefangenen Kalendermonat hiervon 1 / 30 tel pro Kalendertag. (4) Für die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen ist vom Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, wie es sich aus der Ausbildungsverordnung ergibt, sowie von den ihr in rechtlich zulässiger Weise übertragenen Tätigkeiten (Delegationsfähigkeit) auszugehen. Die Gesamtverantwortung des Arztes bleibt dabei unberührt. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens gelten für die Eingruppierung folgende Definitionen: Tätigkeitsgruppe I: Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei Handlungskompetenzen vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Medizinische Fach - angestellte/arzthelferin mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden. Tätigkeitsgruppe II: Teilweise selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei Handlungskompetenzen bzw. gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Zusätzliche Kenntnisse werden durch Aneignung auf einem Gebiet oder durch eine vertiefende oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme im Mindestumfang von 40 Fortbildungsstunden erworben. Tätigkeitsgruppe III: Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Tätigkeitsgruppe IV (Euro) Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft März 2012 A 603

2 Fach- oder Führungsverantwortung stellen und mehrjährige Erfahrung voraussetzen. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungs - maßnahme(n) von insgesamt 120 Fortbildungsstunden oder der Strahlenschutzkurs gemäß 24 Abs. 2 Röntgenverordnung sowie 3 Berufsjahre vorausgesetzt. Tätigkeitsgruppe IV: Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- und Führungsverantwortung stellen und die in der Regel mit Leitungsfunktionen (Personalführung, Weisungsbefugnisse) verbunden sind. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von ins - gesamt mind. 280 Fortbildungsstunden sowie drei Berufsjahre vorausgesetzt. (5) Teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/16tel des jeweiligen Monatsgehaltes für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihrer Tätigkeitsgruppe. Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt: Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung: 167 Stunden pro Monat Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung 4,33 = Bruttogehalt der Teilzeitbeschäftigung. 4 Ausbildungsvergütung (1) Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem im 1. Jahr monatlich 610 Euro im 2. Jahr monatlich 650 Euro im 3. Jahr monatlich 700 Euro. (2) Für die Zeit vom bis gelten die Ausbildungsvergütungen gemäß dem Gehaltstarifvertrag vom weiter fort. (3) Auszubildende erhalten für die Monate Januar bis März 2012 eine Einmalzahlung in Höhe von 90 Euro, zahlbar spätestens mit der Zahlung der Ausbildungsvergütung Mai Beginnt oder endet das Ausbildungsverhältnis in der Zeit von Januar bis März 2012, ist die Einmalzahlung anteilig zu zahlen. In diesem Fall erhält die Auszubildende für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Ausbildungs - verhältnis bestanden hat, 1 / 3 tel der Einmalzahlung und für jeden angefangenen Kalendermonat hiervon 1 / 30 tel pro Kalendertag. 5 Betriebliche Altersversorgung Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen haben die Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung. 6 Abrechnung Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen haben Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung ihrer Bezüge. 7 Zuschläge (1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Arbeit am 24. und am ab 12:00 Uhr sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet werden. Dabei wird ein Stundensatz von 1/167 des Monatsgehaltes zugrunde gelegt. (2) Der Zuschlag beträgt je Stunde a) für Überstunden, für Arbeit am Samstag 25 Prozent b) für Sonn- und Feiertagsarbeit 50 Prozent c) für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 12:00 Uhr 50 Prozent d) für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen 100 Prozent e) für Nachtarbeit 50 Prozent (3) Besteht für dieselbe Zeit Anspruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen. (4) Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb eines Zeitraumes von vier, längstens zwölf Wochen keine entsprechende Freizeit für diese Arbeitsstunden gewährt wird. Freizeitausgleich hat mit dem entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen. 8 Wahrung des Besitzstandes Waren für die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages günstigere Arbeitsbedingungen vereinbart, so werden diese durch diesen Vertrag nicht berührt. Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, die bei Inkrafttreten dieses Gehaltstarifvertrages in einem Arbeitsverhältnis stehen und in eine der Tätigkeitsgruppen I bis IV eingruppiert sind, dürfen nicht herabgestuft werden, auch wenn die in 3 Abs. 4 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. 9 Inkrafttreten und Laufzeit (1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom Er tritt am in Kraft. (2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum Protokollnotizen: I. Zu 1 (2) (Geltungsbereich) Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in der Tätigkeit von Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen, die am 1. April 1969 das 21. Lebensjahr vollendet hatten und die an diesem Stichtage mindestens fünf Jahre als Arzthelferin tätig waren, werden den Medizinischen Fach - angestellten/arzthelferinnen gleichgestellt. II. Zu 3 (1) (Berufsjahre) Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin bestanden wurde. Die Berufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Krankenschwestern in den neuen Bundesländern werden anerkannt. A 604 Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft März 2012

3 III. Unterbrechen Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihre berufliche Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub/ Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ihrer Ausbildung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Werden Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung gem. Protokollnotiz I Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurechnen. Die Berufsjahrberechnung gemäß 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem abgeschlossen werden. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem bestanden haben, gelten die Regelungen des 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom Zu 3 (4) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen) Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinander auf in dem Sinne, dass höhere Tätigkeitsgruppen Tätigkeiten aus den darunter liegenden Tätigkeitsgruppen mit umfassen. Die Eingruppierung in eine Tätigkeitsgruppe erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis IV jeweils genannten Kriterien und muss im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden. Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höhergruppierung. 1. Zu Tätigkeitsgruppe I: In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Ausbildungsordnung. Diese umfassen u. a. die Durchführung delegationsfähiger Leistungen nach allgemeinen Anweisungen. 2. Zu den Tätigkeitsgruppen II IV: Der Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I beträgt in Tätigkeitsgruppe II 5 % in Tätigkeitsgruppe III 10 % in Tätigkeitsgruppe IV 20 % In die Tätigkeitsgruppen II bis IV fallen Tätigkeiten, die die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erfordern. Diese können im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und/oder durch eine oder mehrere zusätzliche Qualifizierung(en) durch anerkannte Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Dies können z. B. sein: Fortbildungsmaßnahmen auf Basis der (Muster-)Fortbildungscurricula der Bundesärztekammer oder andere gleichwertige Maßnahmen, z. B.: Onkologie Ambulantes Operieren Gastroenterologische Endoskopie Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde Pneumologie Dialyse Patientenbegleitung und Koordination Ernährungsmedizin Prävention bei Kindern und Jugendlichen Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen Ambulante Versorgung älterer Menschen Palliativversorgung Betriebsmedizin Elektronische Praxiskommunikation Nichtärztliche Praxisassistentin nach 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V Kurse auf Basis zertifizierter Angebote von Kassenärztlichen Vereinigungen, Kammern, ärztlichen Fachverbänden, des Bildungswerkes für Gesundheitsberufe e.v. und anderen anerkannten Bildungsträgern im Gesundheitswesen, z. B.: Qualitätsmanagementbeauftragte Vorgesehene Maßnahmen im Rahmen von Disease- Management-Programmen Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung/ Arztfachhelferin gemäß 54 Berufsbildungsgesetz. Tätigkeiten in der Planung und Durchführung der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten sind Bestandteil der Führungsqualifikation gemäß Definitionen der Tätigkeitsgruppen III und IV. Die in Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sind nur dann vergütungsrelevant, wenn sie arbeitsplatz- und/oder einrichtungsbezogen angewendet werden. IV. Zu 3 (4) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen) Bei den Begriffen allgemeine Anweisung, teilweise selbstständig, weitgehend selbstständig sowie selbstständig im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis IV sind die Verordnung der Bundesregierung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, S bis 1108) sowie die gemeinsame Stellungnahme von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesärztekammer zur Persönlichen Leistungserbringung Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen vom zu berücksichtigen (Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom , S. A 2173 ff.). Berlin, Kongress der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.v. Symposium der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft Personalisierte Medizin Samstag, 14. April, Uhr Programm: Personalisierte Medizin in der Onkologie: Prof. Dr. med. Bernd Mühlbauer, Bremen, Vorstandsmitglied der AkdÄ; Personalisierte Medizin in der Kardiologie: Prof. Dr. med. Feraydoon Niroomand, Mülheim; Neue Arzneimittel 2011/2012 eine kritische Bewertung: Prof. Dr. med. Ulrich Schwabe, Heidelberg, Mitglied der AkdÄ Weitere Auskünfte: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, karoline.luzar@akdae.de, Telefon: , Fax: Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft März 2012 A 605

4 KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen Erläuterungen zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Einführung der neuropsychologischen Therapie Die neuropsychologische Therapie ist neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Aufnahme der Neuropsycho - logie als neue Anlage in die Richtlinie zu Untersuchungsund Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (MVV-Richtlinie) wurde am 23. Februar im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit am 24. Februar in Kraft getreten. Gründe und Ziele der Einführung der neuropsychologischen Therapie Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuropsychologische Therapie im Herbst vergangenen Jahres nach mehrjähriger Beratung als Anlage in die MVV-Richtlinie aufgenommen. Sowohl die Kassenärztliche Bundesvereinigung als auch die Krankenkassen hatten sich dafür eingesetzt, um die Versorgung insbesondere von Patienten mit Schlaganfall oder Schädelhirntrauma infolge eines Unfalls verbessern zu können. Bislang konnte die Therapie nur während eines Aufenthaltes im Krankenhaus und/oder in einer Reha-Einrichtung erfolgen. Ihre Fortführung in einer ambulanten Praxis war lediglich in Einzelfällen im Rahmen von Kostenerstattung möglich. Entsprechend wenig Therapeuten gibt es derzeit, die sich auf Neuropsychologie spezialisiert haben. Nunmehr kann die Leistung regulär ambulant erbracht werden. Die Definition: Die neuropsychologische Diagnostik und Therapie dienen der Feststellung und Behandlung von hirnorganisch verursachten Störungen geistiger (kognitiver) Funktionen, des emotionalen Erlebens, des Verhaltens und der Krankheitsverarbeitung sowie der damit verbundenen Störungen psychosozialer Beziehungen. Betroffen sind Patienten mit hirnorganischen Erkrankungen, zum Beispiel nach einem Schlaganfall oder Unfall. Wesentliche Inhalte des Beschlusses im Überblick Indikation: Wann kommt die neuropsychologische Therapie zur Anwendung? Die Indikation für die ambulante neuropsychologische Therapie ist in 4 der Anlage zur MVV-Richtlinie geregelt. Dazu werden im Absatz 1 die entsprechenden ICD-10-Kodes aufgeführt. Diese stellen allerdings erst dann eine Indikation dar, wenn die Dia - gnose Folge einer akuten Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung) ist. Zudem muss eine krankheitswerte Störung in mindestens einem der folgenden Funktionsbereiche vorliegen: Lernen und Gedächtnis Wahrnehmung, räumliche Leistungen höhere Aufmerksamkeitsleistungen Denken, Planen und Handeln psychische Störungen bei organischen Störungen. Zur weiteren Differenzierung der Indikation sind im Absatz 3 Sachverhalte und Krankheitsbilder definiert, bei denen die Durchführung einer neuropsychologischen Therapie ausgeschlossen ist. Dazu gehören das Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (AD[H]S), angeborene Intelligenzminderungen und Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenem Stadium, zum Beispiel mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp. Bei einer Gehirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patienten, deren Beginn länger als fünf Jahre zurückliegt, sind gegebenenfalls auf Antrag bei der Krankenkasse Ausnahmen in begründeten Einzelfällen möglich. Diagnostik: Wie erfolgt die Feststellung der Indikation? Die Feststellung der Indikation für eine neuropsychologische Therapie erfolgt zweistufig. Sie wird in 5 der Anlage zur MVV- Richtlinie beschrieben: Stufe 1: somatische Abklärung In einem ersten Schritt klärt der Arzt ab, ob der Patient an einer erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung leidet. Stufe 2: neuropsychologische Diagnostik, Indikationsstellung, Behandlungsplan Nach Feststellung der Diagnose prüft ein Arzt oder Psychotherapeut mit neuropsychologischer Zusatzqualifikation, ob eine neuropsychologische Therapie für den Patienten infrage kommt. Hinweis: Die Diagnostik der Stufe 1 darf aus Gründen der Qualitätssicherung nicht von ein und demselben Arzt durch - geführt werden, der ggf. die neuropsychologische Therapie durchführt. Qualifikation: Wer darf Diagnostik und Therapie durchführen? Die erforderliche Qualifikation wird in 6 der Anlage zur MVV- Richtlinie geregelt. Danach benötigen Ärzte und Psychotherapeuten, die Leistungen der Diagnostik (Stufe 2) und Therapie abrechnen wollen, eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Für die Indikationsstellung (Stufe 1) reicht eine entsprechende Facharztausbildung. Diagnostik Stufe 1 Zur Feststellung der Indikation sind berechtigt: Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurochirurgie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (vgl. 6 Abs. 1 der Anlage zur MVV-RL). Diagnostik Stufe 2 und Therapie Zur Durchführung der spezifischen neuropsychologischen Diagnostik und zur anschließenden Therapie sind nur Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten berechtigt, die eine neuropsychologische Zusatzqualifikation nachweisen können ( 6 Abs. 2 der Anlage zur MVV-RL). Die Anforderungen zur neuropsychologischen Diagnostik und Therapie sind in den Weiterbildungsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern beziehungsweise der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer definiert. Hinweis: In der ärztlichen Weiterbildungsordnung gibt es bisher noch keine entsprechende Zusatzbezeichnung. Deshalb müssen Ärzte die oben genannten Inhalte inhaltsgleich oder gleichwertig nachweisen, wenn sie eine Abrechnungsgenehmigung zur Durchführung der spezifischen neuropsychologischen Diagnostik und Therapie erhalten wollen. A 606 Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft März 2012

5 Dauer, Art und Umfang: Wie erfolgt die Therapie? Die neuropsychologische Therapie ist nicht antragspflichtig. Der Beginn der Behandlung ist lediglich der Krankenkasse anzuzeigen und zwar spätestens mit Abschluss der probatorischen Sitzungen. Die neuropsychologische Therapie kann in Form von Einzeloder Gruppenbehandlung mit maximal fünf Patienten durchgeführt werden ( 7 der Anlage). Die Behandlung kann auch außerhalb der Praxis/Einrichtung erbracht werden, wenn dies medizinisch notwendig ist. Die Notwendigkeit hierfür ist allerdings gesondert zu begründen und zu dokumentieren ( 9 der Anlage). Die neuropsychologische Diagnostik (Stufe 2) und Behandlung sind persönlich durch den Arzt/Psychotherapeuten zu erbringen, der über eine entsprechende Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung verfügt. Der Leistungsumfang: zur Diagnostik maximal bis zu fünf probatorische Sitzungen Einzelbehandlung bis zu 60 Sitzungen à 50 Minuten oder 120 Sitzungen bei Unterteilung in 25 Minuten; gegebenenfalls um 20 Sitzungen verlängerbar Gruppenbehandlung bis zu 40 Sitzungen à 100 Minuten oder bis zu 80 Sitzungen bei 50 Minuten Sitzungsdauer bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung im Rahmen des als Regelfall definierten Leistungsumfangs von 60 oder 120 Sitzungen durchzuführen. Dokumentation und Stichprobenprüfungen: Wie erfolgt die Qualitätssicherung? Als Teil der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -förderung ist neben der Genehmigungspflicht eine Dokumentation vorgeschrieben ( 9 der Anlage zur MVV-Richtlinie). Ärzte und Psychotherapeuten mit einer Abrechnungsgenehmigung zur neuropsychologischen Diagnostik (Stufe 2) und Therapie sind verpflichtet, die Befunde (nach 5 der Anlage), den Therapieplan sowie den Behandlungsverlauf, Änderungen im Therapieplan, die Anzahl und Dauer der Behandlungen pro Woche und die Gesamtbehandlungsanzahl zu dokumentieren. Dokumentiert werden muss ferner, wenn die Dauer der Behandlungseinheiten reduziert, der Behandlungsumfang aus medizinischen Gründen verlängert werden muss oder sich die Therapie außerhalb der Praxis/Einrichtung als medizinisch notwendig erweist. In allen drei Fällen ist eine Begründung erforderlich. Die Überprüfung der sachgerechten Dokumentation sowie der Indikation erfolgt durch Stichproben im Einzelfall. Die Kassenärztlichen Vereinigungen richten dazu speziell für den Leistungsbereich der ambulanten Neuropsychologie Qualitätssicherungskommissionen ein (gemäß 10 Absatz 2 der Anlage der MVV- RL). Diese Kommissionen können auch für den Bereich von mehr als einer KV eingerichtet werden. Dies erlaubt die GB-A-Richtlinie zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall (Qualitätsprüfungs-Richtlinie nach 136 Absatz 2 SGB V), deren Regeln auch für die Sicherung der Qualität im Rahmen der neuropsychologischen Therapie gelten. Da der G-BA keine weitergehenden Inhalte für Stichprobenprüfungen im Bereich Neuropsychologie festgelegt hat, werden sich diese zusätzlich zur Überprüfung der Indikation auf die Überprüfung der sachgerechten Dokumentation gemäß 9 der Anlage zur MVV-Richtlinie beziehen. Nachfolgend wird der Beschluss des GB-A vom 24. November 2011 veröffentlicht, der am 24. Februar 2012 in Kraft getreten ist. Bekanntmachungen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Neuropsychologische Therapie Vom 24. November 2011 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 24. November 2011 beschlossen, die Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz. 2006, S. 1523), zuletzt geändert am 20. Oktober 2011 (BAnz. 2012, S. 535) wie folgt zu ändern: I. In der Anlage I Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden wird nach Nummer 18 die folgende Nummer 19 angefügt: 19. Neuropsychologische Therapie 1 Präambel 1 Die neuropsychologische Diagnostik und Therapie dient der Feststellung und Behandlung von hirnorganisch verursachten Störungen geistiger (kognitiver) Funktionen, des emotionalen Erlebens, des Verhaltens und der Krankheitsverarbeitung sowie der damit verbundenen Störungen psychosozialer Beziehungen. 2 Ziel ist es, die aus einer Schädigung oder Erkrankung des Gehirns resultierenden und krankheitswertigen kognitiven, emotionalen und motivationalen Störungen sowie die daraus folgenden psychosozialen Beeinträchtigungen und Aktivitätseinschränkungen der Patientin oder des Patienten zu erkennen und zu heilen oder zu lindern. 3 Dabei ist beim Fortbestehen von vorgenannten krankheitswertigen Störungen nach stationärer Akut- oder Rehabilitationsbehandlung eine zeitnahe ambulante Weiterbehandlung wünschenswert. 4 Damit sollen die Chancen auf einen größtmöglichen Therapieerfolg bei gestörten höheren Hirn - leistungsfunktionen besser als bisher genutzt werden. 5 Die neuropsychologische Therapie wird bei diesen Patienten oft bereits während der stationären Akutphase eingeleitet und kann ambulant fortgesetzt werden. 2 Definition Die ambulante neuropsychologische Therapie umfasst Diagnostik und Therapie von geistigen (kognitiven) und seelischen (emotional-affektiven) Störungen, Schädigungen und Behinderungen nach erworbener Hirnschädigung oder Hirnerkrankung unter Berücksichtigung der individuellen physischen und psychischen Ressourcen, der biografischen Bezüge, der interpersonalen Beziehungen, der sozialen und beruflichen Anforderungen sowie der inneren Kontextfaktoren (z. B. Antrieb, Motivation, Anpassungsfähigkeit). Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft März 2012 A 607

6 3 Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung 1 Die Durchführung und Abrechnung von ambulanter neuropsychologischer Diagnostik und Therapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. 2 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in 6 Absatz 2 genannten fachlichen Anforderungen erfüllt werden und dies gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen wird. 4 Indikationen (1) 1 Indikationen zur neuropsychologischen Therapie sind (gemäß Internationale Klassifikation der Krankheiten [ICD-10]): 1. F04 Organisches amnestisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt, 2. F06.6 Organische emotional labile (asthenische) Störung, 3. F06.7 Leichte kognitive Störung, 4. F06.8 Sonstige näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit, 5. F06.9 Nicht näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit, 6. F07 Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns jeweils nach insbesondere im Rahmen eines akuten Ereignisses z. B. Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma erworbener Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung). 2 Die Anwendung der neuropsychologischen Therapie ist dabei nur zulässig bei krankheitswertigen Störungen in den folgenden Hirnleistungsfunktionen (Teilleistungsbereichen): 1. Lernen und Gedächtnis, 2. Höhere Aufmerksamkeitsleistungen, 3. Wahrnehmung, räumliche Leistungen, 4. Denken, Planen und Handeln, 5. Psychische Störungen bei organischen Störungen. (2) 1 Voraussetzung für die Anwendung der neuropsychologischen Therapie ist, dass die basalen Aufmerksamkeitsleistungen vorhanden sind und eine positive Behandlungspro - gnose besteht. 2 Die Feststellung, ob die vorgenannte Voraussetzung erfüllt ist, hat vor Beginn der Behandlung zu erfolgen. 3 Sie ist Bestandteil der Indikationsstellung gemäß 5. (3) 1 Die Durchführung einer ambulanten neuropsychologischen Therapie ist ausgeschlossen, wenn: 1. die medizinische Notwendigkeit einer stationären oder rehabilitativen Maßnahme gegeben ist oder 2. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden sollen, z. B. Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (AD[H]S), oder Intelligenzminderung oder 3. es sich um eine Erkrankung des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, z. B. mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt oder 4. das schädigende Ereignis oder die Gehirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt. 2 Ausnahmen hiervon können von der zuständigen Krankenkasse vor Beginn der Therapie auf Antrag einer qualifizierten Therapeutin oder eines qualifizierten Therapeuten genehmigt werden, wenn im Einzelfall eine hinreichende Aussicht auf die Erreichung des Therapieerfolges besteht. 5 Feststellung der Indikation (1) 1 Die Feststellung der Indikation zur neuropsychologischen Therapie erfolgt in einer zweistufigen Diagnostik nach den folgenden Absätzen 2 und 3. 2 Die Stufendiagnostik nach den Absätzen 2 und 3 darf im Rahmen einer Behandlung nicht durch dieselbe Leistungserbringerin oder denselben Leistungserbringer erbracht werden. (2) 1 Die Feststellung einer erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung) als Ursache für eine Indikation gemäß 4 Absatz 1 erfolgt durch die in 6 Absatz 1 festgelegten Arztgruppen. 2 Sie muss auch andere behandlungsbedürftige somatische Erkrankungen berücksichtigen. 3 Sofern erforderlich sind an der Differentialdia - gnostik Ärztinnen und Ärzte anderer Fachrichtungen zu beteiligen. (3) 1 Unverzüglich nach Feststellung der Diagnose gemäß 5 Absatz 2 ist eine krankheitsspezifische, neuropsychologische Diagnostik durch die in 6 Absatz 2 Genannten durchzuführen. 2 Dies beinhaltet auch eine Einschätzung der Therapieindikation und der Prognose für die Therapie. 3 Diese Diagnostik umfasst zumindest Krankheitsanamnese, störungsspezifische Exploration, standardisierte störungsspezifische psychometrische Verfahren (Rohwerte und Interpretation) sowie den klinisch neuropsychologischen Befund, soweit möglich auch Fremdanamnese einschließlich der Erfassung krankheitsrelevanter Merkmale im Lebensumfeld. (4) 1 Aufbauend auf der Diagnostik nach den Absätzen 2 und 3 ist vor Beginn der Behandlung ein Therapieplan zu erstellen. 2 Dieser hat die krankheitswertigen Störungen gemäß den Indikationen nach 4 sowie die für die jeweiligen Krankheitsphasen vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen nach 7 Absatz 5 und deren Umfang und Frequenz zu benennen. 3 Über den Therapieplan soll der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin informiert werden, wenn die Patientin oder der Patient einwilligt. Bei gleichzeitiger Behandlung durch andere Berufsgruppen sind die möglichen Auswirkungen dieser Behandlungsmaß - nahmen (z. B. Medikation) im Therapieplan zu berücksichtigen. 4 Eine gegenseitige Information aller an der Behandlung der Patientin beteiligten Berufsgruppen ist anzustreben. 6 Qualifikation der Leistungserbringer (1) Zur Feststellung der Indikation gemäß 5 Absatz 2 sind berechtigt: Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, A 608 Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft März 2012

7 Kinder und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. (2) Zur neuropsychologischen Diagnostik gemäß 5 Absatz 3 und zur neuropsychologischen Therapie gemäß 7 sind berechtigt: 1. Fachärztinnen und Fachärzte gemäß Absatz 1, 2. ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach 13 der Psychotherapie-Richtlinie, 3. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach 13 der Psychotherapie-Richtlinie, 4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach 13 der Psychotherapie-Richtlinie, jeweils mit neuropsychologischer Zusatzqualifikation inhaltsgleich oder gleichwertig der jeweiligen Zusatzbezeichnung für Neuropsychologie gemäß Weiterbildungsordnung der Landespsychotherapeutenkammern oder, soweit eine solche nicht besteht, gemäß der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundes - psychotherapeutenkammer. 7 Anwendungsformen, Leistungserbringung, Leistungsinhalt und Leistungsumfang der neuropsychologischen Therapie (1) 1 Die neuropsychologische Therapie kann in Form von Einzel- oder Gruppenbehandlung (maximal 5 Patientinnen oder Patienten) durchgeführt werden. 2 Die neuropsychologische Therapie kann auch außerhalb der Praxis/Einrichtung erbracht werden, wenn dies medizinisch notwendig ist. 3 Die Notwendigkeit hierfür ist gesondert zu begründen und nach 9 zu dokumentieren. (2) Die Diagnostik und Behandlung sind persönlich durch den Leistungserbringer nach 6 Absatz 2 zu erbringen, der über eine entsprechende Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (gemäß 3) verfügt. (3) Die neuropsychologische Leistungserbringerin oder der neuropsychologische Leistungserbringer darf nicht identisch sein mit der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer, der die erste Stufe der Diagnostik gemäß 5 Absatz 2 durchführt. (4) Der Beginn der Behandlung ist spätestens mit Abschluss der probatorischen Sitzungen der zuständigen Krankenkasse anzuzeigen. (5) 1 Die anzuwendenden Behandlungsmaßnahmen der neuropsychologischen Therapie richten sich jeweils nach den individuellen Erfordernissen des Krankheitszustandes der Patientin oder des Patienten und sind entsprechend dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durchzuführen. 2 Als Behandlungsmaßnahmen können nur zur Anwendung kommen: 1. zur restitutiven Therapie: Maßnahmen mit dem Ziel einer neuronalen Reorganisation, z. B. unspezifische und spezifische Stimulation, Beeinflussung inhibitorischer Prozesse, Aktivierung, 2. zur kompensatorischen Therapie: Maßnahmen mit dem Ziel der Anpassung an kognitive Störungen und zum Erlernen von Ersatz- und Bewältigungsstrategien, z. B. Erlernen neuer Verarbeitungsstrategien, Anpassung der eigenen Ansprüche und Erwartungen, 3. zur integrativen Therapie: Maßnahmen mit dem Ziel der Verarbeitung und psychosozialen Anpassung und zur Reintegration in das soziale, schulische und berufliche Umfeld z. B. auf lerntheoretischen Grundlagen basierende Programme zum Verhaltensmanagement. (6) Für den Leistungsumfang der neuropsychologischen Dia - gnostik und Therapie gilt: 1. Vor Beginn einer neuropsychologischen Therapie sind für die krankheitsspezifische neuropsychologische Dia - gnostik, ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen und unter Berücksichtigung von Vorbefunden gemäß 5 Absatz 3, und zur spezifischen Indikationsstellung bis zu fünf probatorische Sitzungen möglich. 2. Neuropsychologische Therapie als Einzelbehandlung, ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen, bis zu 60 Behandlungseinheiten je Krankheitsfall. Die Dauer einer neuropsychologischen Behandlungseinheit als Einzelbehandlung beträgt mindestens 50 Minuten. Wenn dies medizinisch notwendig ist, kann sie auch in Therapieeinheiten von mindestens 25 Minuten, mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl (maximal 120) erfolgen. Die Notwendigkeit hierfür ist gesondert zu begründen und nach 9 zu dokumentieren. 3. Neuropsychologische Therapie als Gruppenbehandlung, ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen bei Kindern und Jugendlichen, bis zu 40 Behandlungseinheiten je Krankheitsfall. Die Dauer einer neuropsychologischen Behandlungseinheit als Gruppenbehandlung beträgt mindestens 100 Minuten. Wenn dies medizinisch notwendig ist, kann sie auch in Therapieeinheiten von mindestens 50 Minuten, mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl (maximal 80), erfolgen. Die Notwendigkeit hierfür ist gesondert zu begründen und nach 9 zu dokumentieren. 4. Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung im Rahmen des in Nummer 2 definierten Leistungsumfangs durchzuführen Im besonderen Einzelfall ist eine Überschreitung des in Nummer 2 festgelegten Therapieumfangs um bis zu maximal 20 Behandlungseinheiten (bei Therapieeinheiten von mindestens 50 Minuten) bzw. um bis zu maximal 40 Behandlungseinheiten (bei Therapieeinheiten von mindestens 25 Minuten) je Krankheitsfall zulässig, wenn die Ergebnisse der neuropsychologischen Verlaufsdiagnostik und der bisherige Behandlungsverlauf belegen, dass innerhalb der vorgegebenen Höchstanzahl der Behandlungseinheiten das Behandlungsziel nicht erreicht werden kann, aber begründete Aussicht auf Erreichung des Behandlungszieles bei Fortführung der Therapie in dem bestimmten erweiterten Zeitrahmen besteht. 2 Die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen ist nach 9 zu dokumentieren. 8 Ergänzende Maßnahmen gemäß der Heilmittel-Richtlinie 1 Sofern neben der neuropsychologischen Therapie auch ergotherapeutische, logopädische oder physiotherapeutische Maßnahmen zur Anwendung kommen sollen, so sind diese entsprechend den Maßgaben der Heilmittel-Richtlinie durchzuführen und be- Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft März 2012 A 609

8 dürfen einer vertragsärztlichen Verordnung. 2 Sie sollen nur in enger Abstimmung zwischen der behandelnden neuropsychologischen Leistungserbringerin oder dem behandelnden neuropsychologischen Leistungserbringer und der verordnenden Ärztin oder dem verordnendem Arzt verordnet werden, insbesondere um durch gegenseitige inhaltliche Abstimmung der Maßnahmen Überschneidungen zu vermeiden. 9 Dokumentation (1) Die Leistungserbringer nach 6 Absatz 2 haben die Befunde nach 5, den Therapieplan sowie den Behandlungsverlauf, Änderungen im Therapieplan, die Anzahl und Dauer der Behandlungen pro Woche und die Gesamtbehandlungsanzahl zu dokumentieren. (2) Sofern sich die medizinische Notwendigkeit ergibt, die Dauer der Behandlungseinheit gemäß 7 Absatz 6 Nummer 2 oder 3 zu reduzieren, ist dies anhand von Angaben zur konkreten Indikation oder der aktuellen neuropsychologischen Symptomatik oder den Ergebnissen der Testdiagnostik mit Begründung zu dokumentieren. (3) Sofern im Einzelfall der in 7 Absatz 6 Nummern 2, 4 festgelegte Behandlungsumfang überschritten werden soll, ist das Vorliegen der Bedingungen hierfür zu begründen und zu dokumentieren. (4) Sofern sich eine Therapie außerhalb der Praxis/Einrichtung gemäß 7 Absatz 1 Satz 2 als medizinisch notwendig erweist, ist dies gesondert zu begründen und zu dokumentieren. 10 Qualitätssicherung (1) Für die Qualitätssicherung gelten die Regelungen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach 136 Absatz 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung). (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen richten speziell für den Leistungsbereich der ambulanten Neuropsychologie fachkundige Kommissionen für die Qualitätssicherung und zur Überprüfung der Indikation nach 5 durch Stichproben im Einzelfall (Qualitätssicherungskommissionen) ein. (3) Die Möglichkeit der zuständigen Krankenkasse, Prüfungen gemäß 275 Absatz 1 Satz 1 SGB V durchzuführen, bleibt unberührt. II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter veröffentlicht. Berlin, den 24. November 2011 gemäß 91 SGB V Der Vorsitzende Hess Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Ablation der Prostata mittels Thulium-Laser zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2011 beschlossen, die Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz 2006, S. 1523), zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. Dezember 2010 (BAnz 2011, S. 2555), dieser geändert durch Beschluss vom 14. April 2011 (BAnz, S. 2557) und am 21. Oktober 2010 (BAnz. 2011, S. 4505), wie folgt zu ändern: I. In der Anlage II Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zulasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen wird nach Nummer 51. folgende neue Nummer 52. angefügt: 52. Thulium-Laserablation (TmLAP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Tragenden Gründe werden auf der Internetseite des G-BA unter veröffentlicht. Berlin, den 20. Oktober 2011 Vom 20. Oktober 2011 gemäß 91 SGB V Der Vorsitzende Hess Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage VI Off-label use Intravenöse Immunglobuline (IVIG) bei HIV/AIDS im Erwachsenenalter (auch als Adjuvans) Vom 15. Dezember 2011 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2011 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/ 22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 19. Januar 2012 (BAnz. S. 550), wie folgt zu ändern: A 610 Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft März 2012

9 I. Die Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie wird im Teil B wie folgt ergänzt: X. Intravenöse Immunglobuline (IVIG) bei HIV/AIDS im Erwachsenenalter (auch als Adjuvans). II. Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter veröffentlicht. Berlin, den 15. Dezember 2011 gemäß 91 SGB V Der Vorsitzende Hess Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) 2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung in Frage kommenden Patientengruppen Kataraktoperationen in Deutschland: Anzahl: operierte Augen 3. Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Es liegen ausweislich der Fachinformation zu Yellox keine besonderen Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung vor. 4. Therapiekosten (Stand Lauer-Taxe: ) Behandlung der postoperativen Augenentzündung nach Katarakt extraktion bei Erwachsenen: Behandlungsdauer: Bezeichnung der Therapie Bromfenac (Yellox ) Dexamethason Augentropfen (z. B. Dexapos ) Verbrauch: Behandlungsmodus kontinuierlich, 2 täglich 1 Tropfen je Auge kontinuierlich, 3 5 täglich 1 Tropfen je Auge Anzahl Behandlungen pro operiertes Auge und Jahr 1 1 Behandlungsdauer je Behandlung (Tage) 1 unter der Voraussetzung, dass nur einmal eine Behandlung nötig ist, längere Anwendung als 14 Tage ist laut Fachinformation nicht empfohlen Behandlungstage pro operiertes Auge und Jahr Vom 19. Januar 2012 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Januar 2011 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 15. Dezember 2011 (BAnz. 2012, S. 490), wie folgt zu ändern: Bezeichnung der Therapie Bromfenac Dexamethason (Dexamethason-21- (3-sulfobenzoat), Natriumsalz) Wirkstärke (mg) 0,9 mg/ml 1 mg /ml Menge pro Packung 1 5 ml 5 ml Jahresdurchschnittsverbrauch eine Packung 1 5 ml 5 ml 1 jeweils Packung, die für einen Therapiezyklus ausreichend ist I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Bromfenac wie folgt ergänzt: Kosten: Kosten der Arzneimittel Bromfenac Zugelassenes Anwendungsgebiet: Yellox ist zugelassen für die Behandlung der postoperativen Augenentzündung nach Kataraktextraktion bei Erwachsenen 1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie Behandlung der postoperativen Augenentzündung nach Kataraktextraktion bei Erwachsenen Zweckmäßige Vergleichstherapie: Dexamethason Augentropfen Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens: Der Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie gilt gemäß 35a Abs.1 Satz 5 SGB V als nicht belegt. Bezeichnung der Therapie Bromfenac Dexamethason 1 Kosten (Apothekenabgabepreis) 24,53 13,59 Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte 20,70 Rabatt nach 130 Abs. 1 SGB V: 2,05 Rabatt nach 130a Abs. 1a SGB V: 1,78 (16 %) 11,15 Rabatt nach 130 Abs.1 SGBV: 2,05 Rabatt nach 130a Abs. 3b SGB V: 0,39 (16 %) 1 günstigstes Präparat (Dexapos ) Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft März 2012 A 611

10 Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen Bezeichnung der Therapie keine Bezeichnung der zusätz - lichen GKV- Leistung keine Jahrestherapiekosten Bezeichnung der Therapie Bromfenac Dexamethason II. Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter veröffentlicht. Berlin, den 19. Januar 2012 Anzahl der zusätzlich notwendigen GKV-Leistungen je Episode, Zyklus etc. keine gemäß 91 SGB V Der Vorsitzende Hess Anzahl der zusätzlich notwendigen GKV-Leistungen pro Patient pro Jahr keine Jahrestherapiekosten pro operiertes Auge (Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte) 20,70 11,15 Kosten pro Einheit keine Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ermittlung der wissenschaftlichen Fachgesellschaften, denen vor Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach den 135, 137c und 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist Aufforderung zur Meldung Vom 23. Februar 2012 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Wirkung zum 1. Januar 2012 vor Entscheidungen des G-BA über die Richtlinien nach 135, 137c und 137e SGB V den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ( 92 Absatz 7d Halbsatz 1 SGB V). Zur Wahrung der Stellungnahmerechte nach 92 Abs. 7d Halbsatz 1 SGB V erstellt der G-BA eine Liste von wissenschaftlichen Fachgesellschaften, die sich gemäß 1. Kapitel 9 Absatz 5 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) aus den in der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.v. (AWMF) organisierten und den nicht in der AWMF organisierten medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften zusammensetzt. Als medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaften gelten gemäß 1. Kapitel 9 Absatz 6 VerfO Vereinigungen, welche primär die Zielsetzung verfolgen, das medizinische Wissen durch Forschung zu erweitern oder es durch Lehre weiterzugeben. Zur Begründung ihres Antrages auf Aufnahme in die genannte Liste hat eine nicht in der AWMF organisierte Fach - gesellschaft gemäß 1. Kapitel 9 Abs. 6 VerfO insbesondere vorzulegen: eine Satzung, aus der sich die primär wissenschaftliche Zielsetzung und der Kreis der Mitgliedsberechtigten ergibt, und geeignete Nachweise zu den auf Dauer angelegten wissenschaftlichen Aktivitäten (z. B. Tagungen, Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift als Organ der Gesellschaft) und geeignete Nachweise zur Anzahl der Mitglieder. Mit dieser Veröffentlichung informiert der G-BA die nicht in der AWMF organisierten medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften über das Bestehen des erweiterten Stellungnahmerechts sowie die diesbezüglichen verfahrenstechnischen Voraussetzungen. Zur Umsetzung dieser Voraussetzungen fordert der G-BA die Betroffenen zudem zur Meldung auf und bittet sie, ihm gegenüber zu erklären, ob sie zu den für sie einschlägigen Be - ratungsthemen in Stellungnahmeverfahren gemäß 92 Abs. 7d Halbsatz 1 SGB V einbezogen werden sollen. Ist dies der Fall, bittet der G-BA zugleich um entsprechende Antragstellung. Der G-BA weist insbesondere darauf hin, dass auf eine Meldung verzichtet werden kann, wenn und solange die Fachgesellschaft in der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Fachgesellschaften e.v. (AWMF) organisiert ist. Der G-BA wird gemäß seiner Verfahrensordnung aufgrund der eingehenden Meldungen über den Kreis der stellungnahmeberechtigten medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften entscheiden und diesen den betreffenden Organisationen gegenüber sowie im Bundesanzeiger und auf seiner Internetseite bekanntgeben. Die Meldung sowie ggf. die Anträge einschließlich der Vorlage der Satzung sowie der geeigneten Nachweise sind bis zum 25. April 2012 bei der Geschäftsstelle des G-BA einzu - reichen. Abteilung Methodenbewertung & Veranlasste Leistungen Postfach Berlin fachgesellschaft@g-ba.de Nachmeldungen sind zulässig. Insoweit ist zu beachten, dass bis zu der Entscheidung über die Nachmeldung die Wahrnehmung des Stellungnahmerechts nicht möglich ist. Berlin, den 23. Februar 2012 Unterausschuss Methodenbewertung Der Vorsitzende Deisler A 612 Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft März 2012

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