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1 Hans Rainer Künzle, Lebensversicherung als Instrument der Nachlassplanung, in: Festschrift für Moritz Kuhn, Zürich 2009, S

2 Lebensversicherung als Instrument der Nachlassplanung HANS RAINER KÜNZLE Inhaltsübersicht I. Lebensversicherung und Estate Planning...2 II. Lebensversicherung als Verfügung unter Lebenden...3 III. Lebensversicherung und eheliches Güterrecht...5 A. Errungenschaftsbeteiligung...5 B. Gütergemeinschaft...7 C. Gütertrennung...7 IV. Lebensversicherung und Herabsetzung...7 A. Lebensversicherung gehört nicht zum Nachlass...7 B. Hinzurechnung des Rückkaufswerts...8 V. Lebensversicherung und Ausgleichung VI. Verzicht auf den Widerruf der Begünstigung VII. Verpfändung der Lebensversicherung VIII. Missbrauch von Lebensversicherungen? IX. Lebensversicherung und Asset Protection X. Lebensversicherung und Sozialversicherung XI. Offshore-Lebensversicherung XII. Lebensversicherung in internationalen Verhältnissen XIII. Ausblick Der Jubilar hat sich sowohl in der Lehre (er lehrt seit Jahren Versicherungsrecht an der Universität Zürich) als auch in der Praxis (insbesondere während seiner Tätigkeit bei der Rentenanstalt/Swisslife und als Vorstandsmitglied/Präsident der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht) intensiv mit dem Versicherungsrecht auseinandergesetzt. Er hat sich zudem in vielen Publikationen mit dem Thema Lebensversicherung beschäftigt, unter anderem auch mit dem hier interssierenden Zusammenspiel mit dem Erbrecht. 1 Die nachfolgenden Ausführungen gehen der Frage nach, wie die Lehre und Rechtsprechung diese Fragestellung in den letzten Jahren vertieft haben. 1 Vgl. MORITZ KUHN, BGE 108 II 143 ff.: Entscheid vom 13. Mai 1983 i.s. F. gegen Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft, SVZ 1984, S. 44 ff.; DERS., Der Einfluss der Rentenund reinen Risikoversicherungen auf die Pflichtteilsbestimmungen des Erbrechts, SVZ 1984, S. 193 ff. 1

3 HANS RAINER KÜNZLE I. Lebensversicherung und Estate Planning a) Zu den Instrumenten des Estate Planning gehören etwa: 2 Veränderung des Vermögensaufbaus; Verselbständigung von Vermögensteilen durch sog. Strukturen (wie Gesellschaften, Stiftungen und Trusts): Dieses Vermögen gehört nicht zum Nachlass. Rechtsgeschäfte unter Lebenden (wie Erbvorbezug/Schenkung, Kauf, Lebensversicherung [Säule 3b], Nutzniessung, Rente und Vollmacht): Dieses Vermögen fällt ebenfalls nicht in den Nachlass. Verfügungen durch Begünstigungen in der Säule 2b (überobligatorischer Bereich) und in der Säule 3a (Lebensversicherung und Banksparen): Dieses Vermögen gehört nur ausnahmsweise zum Nachlass. Klassische Instrumente (wie Ehevertrag [Art. 182 ff. ZGB], Erbvertrag [Art. 512 ff. ZGB] und Testament [Art. 498 ff. ZGB]) regeln den Nachlass. Einsatz von Vertrauenspersonen (wie Willensvollstrecker [Art. 517 f. ZGB] oder Beistand [Art. 321 f. ZGB]). Verselbständigtes Vermögens Rechtsgeschäfte unter Lebenden Vermögen ausserhalb des Nachlasses Klassische Instrumente Gesellschaften Stiftungen Trusts Kauf / Schenkung (Erbvorbezug) Begünstigung Säule 2b Lebensversicherung (Säule 3b), Rente Nutzniessung Begünstigung Lebensversicherung Säule 3a Vollmacht Begünstigung Banksparen Säule 3a Ehevertrag Erbvertrag Testament b) Diese Aufzählung macht deutlich, dass Lebensversicherungen sowohl bei den (gewöhnlichen/freien) Rechtsgeschäften unter Lebenden (Säule 3b) als auch bei den (steuerlich privilegierten/gebundenen) Begünstigungen (Säule 3a) eine Rolle spielen. Nach Art. 82 BVG werden Lebensversicherungen als 2 Vgl. HANS RAINER KÜNZLE, Einleitung, in: Basler Praxiskommentar Erbrecht, hrsg. v. Daniel Abt und Thomas Weibel, Basel 2007, Einleitung N 6. 2

4 LEBENSVERSICHERUNG ALS INSTRUMENT DER NACHFOLGEPLANUNG Vorsorgeform anerkannt und steuerlich (in engen Grenzen) privilegiert. Die einbezahlten Gelder können auch zum Erwerb von Wohneigentum verpfändet bzw. zum Aufschub der Amortisation von Hypotheken benützt werden (Art. 4 Abs. 2 BVV 3). c) Lebensversicherungen werden zum Teil auch benutzt, um Begünstigungen, welche auch durch Ehe- und Erbvertrag oder Testament gemacht werden könnten, auf anderem Wege zu realisieren. II. Lebensversicherung als Verfügung unter Lebenden a) Rechtsgeschäfte unter Lebenden sind von den Rechtsgeschäften von Todes wegen abzugrenzen, weil jeweils andere Normpakete zur Anwendung kommen. 3 Für die Unterscheidung wird nicht auf die Bezeichnung des Geschäfts abgestellt, sondern auf das angestrebte Ergebnis unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. 4 b) Zweiseitige (und mehrseitige) unentgeltliche und auf den Tod des Verfügenden gestellte bzw. suspendierte Rechtsgeschäfte werden grundsätzlich als Verfügungen von Todes wegen angesehen. 5 Wenn allerdings ein Entgelt bezahlt wird, vermutet man eine Verfügung unter Lebenden. 6 Hinweise auf ein Geschäft unter Lebenden werden auch darin gesehen, dass keine erbrechtliche Form eingehalten oder keine erbrechtlichen Begriffe verwendet werden. 7 Für den mit einer Prämie versehenen Lebensversicherungsvertrag bedeutet dies, dass er ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist. Lebensversicherungen gibt es als vermögensbildende Versicherung, Risikoversicherung und Rentenversicherung Vgl. dazu PETER BREITSCHMID, Kommentar zu Art ZGB, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II (Art , Art SchlT), hrsg. von Heinrich Honsell, Peter Nedim Vogt und Thomas Geiser, 3. A., Basel/Genf/ München 2007, Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB N 32: Die unterschiedlichen Normen betreffen etwa die Geschäftsfähigkeit (Art. 12 bzw. Art. 467 f. ZGB), Form (Art. 11 ff. OR bzw. Art. 498 ff. ZGB), Geltendmachung von Willensmängeln (Art. 23 ff. OR bzw. Art. 469 ZGB), Auslegung (Vertrauens- bzw. Willensprinzip), Aufhebung (vertragliche Bindung bzw. freier Widerruf einseitiger Anordnungen) usw. Vgl. BGE 113 II 270 Erw. 2b m.w.h.; BREITSCHMID (FN 3), Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB N 29. Vgl. HEINZ HAUSHEER, Die Abgrenzung der Verfügungen von Todes wegen von den Verfügungen unter Lebenden, in: Testament und Erbvertrag, hrsg.v. Peter Breitschmid, Bern/Stuttgart 1991, S. 89 f. Vgl. HAUSHEER (FN 5), S. 91. Vgl. BREITSCHMID (FN 3), Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB N 30; BGE 99 II 268, E. 3.f. 3

5 HANS RAINER KÜNZLE c) Einseitige und auf den Tod des Verfügenden suspendierte Rechtsgeschäfte sind in der Regel Verfügungen von Todes wegen. Eine Ausnahme bildet die Begünstigung in der Lebensversicherung (Art. 76 ff. VVG): Sie wird nach herrschender Lehre 8 und Rechtsprechung 9 als Rechtsgeschäft unter Lebenden betrachtet: Der (spätere) Erblasser überträgt den Versicherungsanspruch bereits im Zeitpunkt der Begünstigungserklärung in das Vermögen des Begünstigten 10 und behält sich nur das Recht des Widerrufs vor. Auch die Begünstigung im Rahmen einer Lebensversicherung der Säule 3a ist eine Verfügung unter Lebenden, 11 obwohl sie unentgeltlich 12 erfolgt. Die Begünstigungserklärung kann formlos abgegeben 13 und beliebig geändert werden. Sie kann auch in einem Testament enthalten sein, 14 hat deswegen aber keinen Vorrang. 15 Zur Vermeidung von Umtrieben und Kosten sollte die Erklärung der Versicherung eingeschrieben zugestellt werden. 16 Die Begünstigung ist auch dann gültig, wenn der Versicherer sie nicht empfängt, allerdings mit dem Nachteil, dass der Versicherer an den ihm bekannten Begünstigten auszahlen darf und der eigentlich Begünstig Vgl. HAUSHEER (FN 5), S. 98 f.; PAUL EITEL, Lebensversicherungsansprüche und erbrechtliche Ausgleichung, ZBJV 139 (2003) 349: Behandlung wie eine Verfügung unter Lebenden; JEAN GUINAND/MARTIN STETTLER/AUDREY LEUBA, Droit des successions, 6. A., Genf/Zürich/Basel 2005, N 247 ; CHRISTOPH NERTZ, Kommentar zu Art ZGB, in: Praxiskommentar Erbrecht, hrsg. v. Daniel Abt und Thomas Weibel, Basel 2007, Art. 476 ZGB N 24; WERNER ZUMBRUNN, Private Lebensversicherungen in der Erbteilungspraxis, AJP 15 (2006) 1208 m.w.n.; ESCHER ARNOLD, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band III: Erbrecht, 1. Abteilung: Die Erben (Art ), 3. A., Zürich 1959, Art. 476 ZGB N 7; anders z.b. PIERRE IZZO, Lebensversicherungsansprüche und -anwartschaften bei der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung (unter Berücksichtigung der beruflichen Vorsorge), Diss. Freiburg 1999, 95, 97 und 99 f. Vgl. BGE 112 II 157 = JdT 135 (1987) I 99 (Pinkas). Vgl. BGE 110 II 199 Erw. 2b = JdT 132 (1984) I 372; kritisch dazu PAUL PIOTET, Désignation d un nouveau bénéficiaire non comminiquée à l assureur sur la vie, JdT 132 (1984) I 375 ff. ; anders noch WERNER BLAUENSTEIN, Clause bénéficiaire et réduction des libéralités portant sur une assurance en cas de décés, SVZ 44 (1976) 162 ff. A.M. THOMAS KOLLER/MICHAEL STALDER, Die Begünstigung in der gebundenen Vorsorgevereinbarung, in: Festschrift für Heinz Hausheer, hrsg. v. Thomas Geiser et al., Bern 2002, S Der Kreis der Begünstigten wird bei der Säule 3a in Art. 2 Abs. 1 BVV 3 zwar bestimmt, der Versicherte kann aber die letztlich Begünstigten selbst bestimmen und sogar ihre Ansprüche näher bezeichnen (Art. 2 Abs. 2 BVV 3), was dazu führt, dass Leistungen aus der Säule 3a als unentgeltliche Zuwendungen anzusehen sind. Vgl. BGE 131 III 646, E. 2.2; PHILIPPE AMSLER, Donation à cuase de mort et désignation du bénéficiaire d une assurance de personnes, Bern 1979, 69: «La désignation orale est donc valable, mais fort rare en pratique». Vgl. BGE 62 II 173; 61 II 279; kritisch AMSLER (FN 13), 71 ff. Zur anderen Rechtslage in Deutschland vgl. BREITSCHMID (FN 3), Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB N 40. Vgl. BGE 62 II 168; 61 II 274; AMSLER (FN 13), 69 ff. 4

6 LEBENSVERSICHERUNG ALS INSTRUMENT DER NACHFOLGEPLANUNG te sich an diesen Dritten halten muss. 17 Die Begünstigungserklärung kann auch in unwiderruflicher Form abgegeben werden, was aber nur selten gemacht wird. 18 Die Erben können die Begünstigung nicht (mehr) widerrufen. 19 d) Der Begünstigte einer Lebensversicherung hat bei Eintritt des Versicherungsfalls ein direktes Forderungsrecht gegen die Versicherung, welches weder vom Eherecht noch vom Erbrecht abhängig ist, und zwar unabhängig von der Form, in welcher die Begünstigung vorgenommen wurde. 20 Aus diesem Grund muss geklärt werden, inwiefern diese Leistungen aus Lebensversicherung im Ehe- und Erbrecht berücksichtigt werden. III. Lebensversicherung und eheliches Güterrecht A. Errungenschaftsbeteiligung a) Die Behandlung der (gebundenen) Lebensversicherung der Säule 3a in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist umstritten und Rechtsprechung fehlt bisher. 21 Angesichts der grossen Verfügungsfreiheit bei den Begünstigungen sollte die Lebensversicherung der Säule 3a in der güterrechtlichen Auseinandersetzung gleich behandelt werden wie die Lebensversicherung der (freien) Säule 3b: Die Versicherungssumme ist bei der Vorschlagsberechnung nicht zu berücksichtigen, es sei denn ein Ehegatte habe die Versicherung zu seinen eigenen Gunsten abgeschlossen. 22 Aber der Rückkaufswert per Todestag ist in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen. 23 Durch Ehevertrag kann die Vorschlagszuweisung verändert werden, natürlich auch im Zusammenhang mit Lebensversiche Vgl. BGE 110 II 199. Vgl. BREITSCHMID (FN 3), Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB N 40. Vgl. BGE 133 III 670. Vgl. KUHN (FN 1), SVZ 1984, 194: Es kann sich um eine widerrufliche oder unwiderrufliche Begünstigung handeln und sie kann unter Lebenden oder von Todes wegen verfügt worden sein. Vgl. THOMAS KOLLER, Familien- und Erbrecht und Vorsorge, in: recht 4/1997, 10 ff. Vgl. HEINZ MEYER, Besserstellung der überlebenden Ehefrau durch den Abschluss einer Lebensversicherung, SZV 35 (1967/68) 383. Vgl. MARGARETA BADDELEY, L assurance-vie en rapport avec le régime matrimonial et le droit successoral, in: SJ 122 (2000) 521; anderes gilt für Leistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung, vgl. BGE 118 II 383 = SJ 1993, 63. 5

7 HANS RAINER KÜNZLE rungen. 24 Solche Regelungen können allerdings der erbrechtlichen Herabsetzung unterliegen. 25 b) Die Berücksichtigung des Rückkaufswerts erfolgt bei der (am häufigsten verbreiteten) gemischten Lebensversicherung, in welcher Sparkapital geäufnet und bei Erreichen eines bestimmten Alters an den Versicherten oder bei früher eintretendem Todesfall an dessen Erben oder Begünstigte ausbezahlt wird. c) Der Rückkaufswert ist im Eigengut (Abschluss vor der Ehe), in der Errungenschaft (Abschluss während der Ehe) 26 bzw. im Rahmen von Ersatzforderungen (bei Beteiligung von mehreren Gütermassen [Prämienzahlungen]) zu berücksichtigen. 27 Anders sieht es dann aus, wenn der Ehegatte der Begünstigung zugestimmt hat (nach Art. 208 Ziff. 1 ZGB erfolgt dann keine Berücksichtigung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung) oder wenn der überlebende Ehegatte selbst begünstigt wird (nach Art. 198 Ziff. 2 ZGB erfolgt dann keine Berücksichtigung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, weil der Versicherungsanspruch bereits Eigengut des überlebenden Ehegatten geworden ist). 28 d) Die reine Risikoversicherung (temporäre Todesfallversicherung mit Ungewissheit des Eintritts des Todesfalls während der Versicherungsdauer) wird in der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Säule 3a und 3b) nicht berücksichtigt. Sie bietet somit die Möglichkeit zu einer zusätzlichen Begünstigung Vgl. Meyer (FN 22), SVZ 35 (1967/68) 383; vorbehalten bleibt in diesem Fall eine Anfechung nach Art. 216 Abs. 2 ZGB (nichtgemeinsame Kinder). Vgl. BGE 116 II 243 Erw. 3 = JdT 140 (1992) I 131. Vgl. ZUMBRUNN (FN 8), AJP 15 (2006) 1209 m.w.n. Vgl. THOMAS GEISER, Güter- und erbrechtliche Planung und Vorsorgeeinrichtungen, in: Güter- und erbrechtliche Planung, hrsg. v. Jean Nicolas Druey und Peter Breitschmid, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 94 f.; HEINZ HAUSHEER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Von den Tücken der Herabsetzungsreihefolge und weiteren Planungshindernissen im Bereich des Familienvermögens, in: Festschrift 100 Jahre Verband bernischer Notare, hrsg. v. Peter Ruf et al., Langenthal 2003, S. 343; diese Fragen wurden im Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2007 (5A_141/2007) Erw. 7.1 angesprochen, mangels genügender Begründung aber nicht behandelt. Vgl. IZZO (FN 8), 121. Vgl. KUHN (FN 1), SVZ 1984,

8 B. Gütergemeinschaft LEBENSVERSICHERUNG ALS INSTRUMENT DER NACHFOLGEPLANUNG In der Gütergemeinschaft gibt es das Instrument der Hinzurechnung grundsätzlich nicht. Wenn allerdings ein Dritter ohne Zustimmung des Ehegatten begünstigt wird und dieser im guten Glauben geschützt wird, kann der Ehegatte den Rückkaufswert als Schaden im Sinne von Art. 231 Abs. 1 ZGB geltend machen. 30 C. Gütertrennung Bei der Gütertrennung gibt es (definitionsgemäss) nichts abzurechnen, denkbar sind allfällige gegenseitige Ersatzansprüche. 31 IV. Lebensversicherung und Herabsetzung A. Lebensversicherung gehört nicht zum Nachlass a) (Freie) Lebensversicherungen der Säule 3b fallen dann nicht in den Nachlass, wenn ein Begünstigter vorhanden ist, der ein eigenes Forderungsrecht gegenüber der Versicherung (Art. 78 VVG) besitzt, 32 was üblicherweise der Fall ist. 33 Die Voraussetzungen, dass die Versicherungsleistung am Nachlass vorbei geht, sind im einzelnen: (1) Es muss sich um eine Todesfallversicherung handeln, (2) welche auf den Tod des Erblassers gestellt ist, (3) und der Anspruch muss einem Dritten zustehen. 34 Der Begünstigte kann die Versicherungssumme auch dann beanspruchen, wenn Vgl. ZUMBRUNN (FN 8), AJP 15 (2006) Vgl. MAX FEHR, Zu den Auswirkungen des neuen Eherechts auf die Lebensversicherung, SVZ 54 (1986) 383. Vgl. BGE 112 II 157 f. Erw. 1c = JdT 135 (1987) I 103; bestätigt in: Bundesgericht vom 29. Juli 2008 (A/1623/2008) Erw. 6c; LGVE 1978 II 61 Erw. 1; ALFRED REBER/THOMAS MEILI, Todesfallleistungen aus über- und ausserobligatorischer beruflicher Vorsorge und Pflichtteilsschutz, SJZ 1996, 121; NERTZ (FN 8), Art. 476 ZGB N 23 und 32; STEFAN GRUNDMANN, Kommentar zu Art ZGB, in: Praxiskommentar Erbrecht, hrsg. v. Daniel Abt und Thomas Weibel, Basel 2007, Vorbem. zu Art. 494 ff. N 33. Vgl. etwa den Sachverhalt (D.) des Urteils 5C.46+47/2007 des Schweizerischen Bundesgerichts; FRIEDRICH KARL RÜEGGER, Die Lebensversicherung unter besonderer Berücksichtigung ihrer rechtlichen Beziehungen zum Erbrecht nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch und dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Diss. Zürich, Zürich 1929, 63: Liegen beim Tod des Versicherungsnehmers keinerlei Verfügungen über dessen Versicherungsanspruch vor, so fällt derselbe in seinen Nachlass. Dieselbe Rechtslage tritt ein, wenn der Begünstigte auf sein Recht aus der Begünstigung verzichtet, resp. Die Begünstigung zurückweist. Vgl. KUHN (FN 1), SVZ 1984, 197: Die Versicherung kann dem Dritten (neben einer Begünstigung) auch dann zustehen, wenn die Versicherung zediert wurde (Art. 73 Abs. 1 VVG) oder wenn der Versicherungsanspruch durch Verfügung von Todes wegen (Erbeinsetzung oder Vermächtnis) übertragen wurde. 7

9 HANS RAINER KÜNZLE der Nachlass überschuldet ist 35 oder wenn er das Erbe ausschlägt (Art. 85 VVG). 36 Für die Auszahlung wird verlangt, dass die Versicherungs-Police und der Todesschein vorgelegt wird, jedenfalls aber keine Erbbescheinigung. 37 Dieses Vorgehen kann vom Begünstigten alleine gesteuert werden und ist wesentlich einfacher als eine Auseinandersetzung unter den Erben. 38 b) (Gebundene) Lebensversicherungen der Säule 3a fallen (ebenfalls) nicht in den Nachlass. 39 Der früher 40 gemachte Vorbehalt, dass dies nur gelte, soweit eine Begünstigung und damit ein direktes Forderungsrecht des Begünstigten gegenüber der Versicherung bestehe, ist seit der Revision von Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 ( ) 41 nicht mehr notwendig, weil in jedem Fall ein Erbe begünstigt wird. B. Hinzurechnung des Rückkaufswerts a) Leistungen aus freien Lebensversicherungen (Säule 3b) unterstehen der Herabsetzung (Art. 476 und Art. 529 ZGB): 42 Der Schutz der Pflichtteilsberechtigten erfolgt, indem der Rückkaufswert zur Herabsetzungs- Berechnungsmasse hinzugerechnet wird, 43 sofern der Dritte die Versicherungsleistung unentgeltlich erworben hat (durch Begünstigung 44, Abtretung 45 oder letztwillige Verfügung [Erbeinsetzung oder Vermächtnis 46 ]) Vgl. ZUMBRUNN (FN 8), AJP 15 (2006) Vgl. STEPHAN WOLF/ISABELLE BERGER-STEINER, Erbrecht in der Schweiz, in: Erbrecht in Europa, hrsg. v. Rembert Süss, 2. A., Angelbachtal 2008, N 110. Ebenso im deutschen Recht, vgl. WALTER KRUG, Das erbrechtliche Mandat, 4. A., Bonn 2007, 25 N 4; wenn der Erbe dennoch eine Erbbescheinigung ausstellen lässt, um die Lebensversicherung geltend zu machen, verwirkt er damit die Auschlagungsgefugnis nicht, vgl. PKG 2005, 144 Nr. 23. Vgl. MICHAEL HAMM/RICHARD FLURY, Zuwendungen im Todesfall Wie können die Verfügungsfreiheit erweitert und die Gefangenschaft in der Erbengemeinschaft vermieden werden?, STH 76 (2002) 33. Vgl. KOLLER (FN 21), S. 27. Vgl. VPB 1988, Nr. 22, E. II.3. Vgl. AS 2004, 1677, 1700; BBl. 2000, Der Wortlaut von Art. 476 ZGB deckt die gemischte Lebensversicherung nicht, aber es besteht einhellige Meinung, dass diese auch abgedeckt werden soll, vgl. ZUMBRUNN (FN 8), AJP 15 (2006) Vgl. BGE 102 II 325 f.; REBER/MEILI (FN 32), S Vgl. dazu im einzelnen, vorne, II. c). Die Abtretung einer Lebensversicherung kann weder durch Indossament noch durch einfache Übergabe der Police bewirkt werden, sondern nur durch schriftliche Abtretung in Verbindung mit der Übergabe der Police und der Anzeige an den Versicherer, vgl. EITEL (FN 8), ZBJV 139 (2003) 330. Vgl. KEMAL FIKRET ARIK, Le legs d assurance-décès d après le droit Suisse, Thèse Fribourg, Ambilly 1941, 103 ff. 8

10 LEBENSVERSICHERUNG ALS INSTRUMENT DER NACHFOLGEPLANUNG Leistungen aus gebundenen Lebensversicherungen der Säule 3a an die Begünstigten unterstehen (ebenfalls) der Herabsetzung, auch auf sie werden Art. 476 und Art. 529 ZGB angewendet. 48 Der Rückkaufswert wird zum Nachlass (Herabsetzungs-Berechnungsmasse) hinzugerechnet. 49 Abzugrenzen ist, dass Leistungen der beruflichen Vorsorge (einschliesslich Freizügigkeitspolicen) der Säulen 2a und 2b grundsätzlich nicht der Herabsetzung unterliegen, 50 weil dem einzelnen Versicherungsnehmer an Gestaltungsmöglichkeiten fehlt und damit auch der Freiwilligkeit der Verfügung. Die zunehmende Individualisierung, insbesondere auch im Bereich der überobligatorischen Leistungen (etwa in Bel Etage Versicherungen) führt allerdings dazu, dass das Thema Herabsetzung auch in der Säule 2 Einzug halten wird. 51 b) Die Art. 476 und 529 ZGB gelten für fast alle Arten der Lebensversicherung, insbesondere für die Versicherung auf Lebenszeit, die temporäre Todesfallversicherung, die gemischte Lebensversicherung und die Versicherung auf festen Termin, sofern der Tod vor Vertragsablauf eintritt. 52 Daneben kann sich die Frage stellen, ob der Abschluss einer Lebensversicherung einen (früher abgeschlossenen) Erbvertrag verletzt. 53 c) Der Rückkaufswert entspricht dem Wert der künftigen Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Vertrag. 54 Der Versicherer kauft diese künftigen Rechte zu ihrem (Vekehrs-)Wert zurück. Ein Rückkaufswert ist weder von der Art der Leistung noch vom versicherten Risiko abhängig, setzt einzig voraus, dass das künftige Ereignis gewiss ist. 55 Weil auch die künf Vgl. KUHN (FN 1), 198; WERNER BLAUENSTEIN, Assurance sur la vie et quelques aspects de droit successoral, SVZ 47 (1979) 263; MEYER (FN 22), SVZ 35 (1967/68) 389. Vgl. REGULA AEBI-MÜLLER, Die drei Säulen der Vorsorge und ihr Verhältnis zum Güterund Erbrecht des ZGB, successio 2009, 26. Vgl. GUINAND/STETTLER/LEUBA (FN 8), N 123 ; IZZO (FN 8), 310 f.; KOLLER (FN 21), recht 4/1997, 28; NERTZ (FN 8), Art. 476 ZGB N 44; a.m. VPB 1988, Nr. 22, E. II.3; GEISER (FN 27), S. 105 f. Vgl. BGE 129 III 305 = JdT 151 (2003) I 266 = SJ 2003 I 416 = NZZ vom 28. Mai 2003 Nr. 122 S. 14; AEBI-MÜLLER (FN 48), successio 2009, 26. Vgl. ALFRED REBER/THOMAS MEILI, Todesfallleistungen aus über- und ausserobligatorischer beruflicher Vorsorge und Pflichtteilsschutz, SJZ 92 (1996) 117 ff. Vgl. BLAUENSTEIN (FN 47), SVZ 47 (1979) 263; HANS RAINER KÜNZLE, Einleitung, in: Praxiskommentar Erbrecht, hrsg. v. Daniel Abt und Thomas Weibel, Basel/Genf 2007, N 130. Vgl. dazu BGE 133 III 406 = JdT 155 (2007) I 365 = SJ 2008 I 137 = successio 2008, 231 (Anmerkung Eitel): in casu wurde die Verletzung einer erbvertraglichen Pflicht verneint; Vgl. zum deutschen Recht STEFAN ENGELÄNDER, Die Neuregelung des Rückkaufs durch das VVG 2008, VersR 58 (2007) 1297; häufiger wird allerdings die Formel verwendet, dass es sich um die Sparprämien abzüglich Verwaltungskosten handelt, PAUL-HENRI STEINAUER, Le montant des réunions successorales, in: Mélanges de l Association des Notaires Vaudoises, hrsg. v. François Bianchi, Zürich 2005, 77. Vgl. STEINAUER (FN 54), 77 ; ENGELÄNDER (FN 54), VersR 58 (2007)

11 HANS RAINER KÜNZLE tigen Prämien abgezogen werden, 56 ist der Rückkaufswert meist deutlich tiefer als die Versicherungssumme 57 und macht eine Begünstigung attraktiv. 58 Bei einer gemischten Lebensversicherung ist ein Rückkaufswert vorhanden, wenn mindestens 3 Jahre Prämien einbezahlt wurden (Art. 90 Abs. 2 VVG). 59 Einen Rückkaufswert kennt sodann auch die einfache Todesfallversicherung, welche erst beim Tod des Versicherungsnehmers (in der Praxis allerdings auch schon früher) ausbezahlt wird. 60 Die Argumentation von Piotet, der Rückkaufswert finde mit dem Tod des Erblassers ein Ende und seine Berücksichtigung sei deshalb illogique et inéquitable 61 und müsse durch die Versicherungssumme ersetzt werden 62, berücksichtigt die Besonderheit des Versicherungsgeschäfts (die Abdeckung eines Risikos und die Wirkung der Begünstigung) nicht und kann deshalb nicht unterstützt werden. 63 d) Hintergrund einer Herabsetzung kann entweder eine unentgeltliche 64 Zuwendung in den letzten 5 Jahren vor dem Ableben (Art. 527 Abs. 3 ZGB) oder dann eine bewusste Bevorzugung einzelner Erben (Art. 527 Abs. 4 ZGB) sein. Wie wahrscheinlich die Anwendung dieser Bestimmungen ist, kann zwar nur im Einzelfall bestimmt werden, aber es ist doch anzumerken, dass das Bundesgericht diese Bestimmungen häufiger anwendet als auch schon. 65 Es kommt hinzu, dass Begünstigungen in Lebensversicherungen allgemein als unentgeltliche Zuwendung angesehen werden 66 und auch eine bewusste Bevorzugung durchaus vermutet werden darf Vgl. ENGELÄNDER (FN 54), VersR 58 (2007) Vgl. Meyer (FN 22), SVZ 35 (1967/68) 388: Der Rückkaufswert einer gemischten Lebensversicherung beträgt durchschnittlich 33% der Versicherungssumme. Vgl. EITEL (FN 8), ZBJV 139 (2003) 329; KUHN (FN 1), SVZ 1984, 199; zu den verschiedenen möglichen Begünstigungen vgl. URS BÜRGI, Ehegüterrechtliche sowie erbund versicherungsrechtliche Begünstigung Übersicht für Nachlassplanung und Vollzug, ST 77 (2003) 259. Vgl. ZUMBRUNN (FN 8), AJP 15 (2006) 1208; BLAUENSTEIN (FN 10), SVZ 44 (1976) 172. Vgl. ZUMBRUNN (FN 8), AJP 15 (2006) PAUL PIOTET, L assurance-vie dans la liquidation du régime matrimonial de l union des biens, ZSR 99 (1980) I 229. Vgl. PAUL PIOTET, Libéralités portant sur une assurance-vie et réserve héréditaire, SJZ 68 (1972) 202. Ebenso BLAUENSTEIN (FN 10), SVZ 44 (1976) 172. Eine Zuwendung ist auch dann unentgeltlich (und somit herabsetzbar), wenn sie in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt ist, vgl. BGE 116 II 243 Erw. 4 = JdT 140 (1992) I 131. Vgl. BGE 128 III 314 = JdT 151 (2003) I 35; KUHN (FN 1), SVZ 1984, 204, vertrat 1984 noch die Meinung, dass eine Anwendung dieser Bestimmungen eher unwahrscheinlich sei; das dürfte sich in der Zwischenzeit geändert haben. Vgl. EITEL (FN 8), ZBJV 139 (2003) 331 f.; ebenso im Steuerrecht, vgl. AGVE 1985,

12 LEBENSVERSICHERUNG ALS INSTRUMENT DER NACHFOLGEPLANUNG e) Günstig ist sodann die Reihenfolge der Herabsetzung: Nach Art. 532 ZGB unterstehen zuerst Verfügungen von Todes wegen und erst dann Verfügungen unter Lebenden (wie Begünstigungen in Lebensversicherungen) der Herabsetzung. e) Temporäre Todesfallversicherungen haben üblicherweise keinen Rückkaufswert und damit erfolgt grundsätzlich keine Herabsetzung. 67 Zu bemerken ist allerdings, dass es Ausnahmen gibt, weil der Versicherer einen sog. konventionalen Rückkaufswert gewähren kann, 68 welchen man m.e. gleich behandeln sollte wie den gesetzlichen Rückkaufswert. 69 In der Literatur wird zudem dafür plädiert, bei Fehlen eines Rückkaufswertes die geleisteten Prämien 70 oder die ganze Versicherungssumme hinzuzurechnen. 71 In der Praxis bedeutet dies, dass bei der Ausgestaltung von Versicherungen ohne (oder mit ganz geringem) Rückkaufswert Zurückhaltung geübt werden sollte. Die Ausführungen von Kuhn 72 zeigen, dass die genauen Umstände jedes einzelnen Falls betrachtet werden müssen. f) Die Versicherungen bieten zunehmend länderspezifische Lösungen an, welche auf die besonderen steuerlichen und erbrechtlichen Verhältnisse der Kunden Rücksicht nehmen. 73 Weiter werden fondsgebundene Lösungen angeboten, bei welchen der Versicherungsnehmer Einfluss auf die Vermögensverwaltung nehmen kann Vgl. PIERRE IZZO, Assurances-vie et LPP: droit des successions et régimes matrimoniaux, SJ 2002 II 118; WOLF/BERGER-STEINER (FN 36), N 110. Vgl. ZUMBRUNN (FN 8), AJP 15 (2006) 1208 ; HANSJÖRG BATZ, Herabsetzung von Lebensversicherungsansprüchen im schweizerischen Erbrecht, SZ 58 (1962) 314. Anders Batz (FN 68), SJZ 58 (1962) 315. Vgl. dazu (mit kritischen Anmerkungen) ARIK (FN 46), 95 f.; dieser Ansatz wird vor allem bei Einmalprämien verfolgt und ist in Deutschland Praxis, vgl. OLG Stuttgart vom U 140/07, ZErb 2008, 57. Vgl. NERTZ (FN 8), Art. 476 N 34, m.w.h.; Batz (FN 68), SJZ 58 (1962) 315; Piotet möchte das ganz allgemein tun, vgl. PAUL PIOTET, Schweizerisches Privatrecht, Band IV/1, Basel/Stuttgart 1978, 470 ff.; PAUL PIOTET, L assurance-vie dans la liquidation du régime matrimonial de l union des biens, ZSR 99 (1980) I 229; ebenso (für Deutschland) Andreas Schindler, Lebensversicherung und Pflichtteilsergänzungsanspruch, ZErb 2008, 331 ff.; OLG Düsseldorf vom U 140/07, ZEV 14 (2008) 292. Vgl. KUHN (FN 1), SVZ 1984, 196 ff. Vgl. OLIVER OEXL, Praktische Probleme der Vermögensverwaltung und Nachlassplanung aus der Sicht des Bankjuristein, in: Vermögensverwaltung und Nachlassplanung (Berner Bankrechtstag, Band 11), hrsg. v. Wolfgang Wiegand, Bern 2005, S. 19. Vgl. OEXL (FN 73), S

13 HANS RAINER KÜNZLE V. Lebensversicherung und Ausgleichung a) Die Ausgleichung erfasst (wie die Herabsetzung 75 ) die Begünstigung 76 und die Abtretung, 77 im Gegensatz zur Herabsetzung aber keine Verfügungen von Todes wegen (Erbeinsetzung und Vermächtnis), weil eine lebzeitige Verfügung voraussetzt wird. 78 b) Bei der Ausgleichung wird unterschieden nach dem Empfänger der Zuwendung (Nachkomen müssen von Gesetzes wegen ausgleichen, andere Erben nur bei Anordnung des Erblassers Art 626 Abs. 1 und 2 ZGB) und nach dem Motiv der Zuwendung (Versorgungskollation oder Schenkungskollation Gelegenheitsgeschenk oder Grossschenkung Art 626 Abs 2 ZGB). 79 Die Zuordnung und damit die Bestimmung der Ausgleichung kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Nach Eitel ist bei der gemischten Lebensversicherung die Schenkungskollation zu vermuten, 80 das Bundesgericht 81 und verschiedene Autoren 82 neigen eher zur Versorungskollation. Im Ergebnis wird aber von beiden Lagern eine Ausgleichung in der Regel bejaht. c) Wenn die Übertragung mittels Abtretung erfolgte und diese unentgeltlich war, 83 ist der Rückkaufswert der Lebensversicherung im Zeitpunkt der Abtretung 84 auszugleichen, weil die unentgeltliche Zuwendung in diesem Zeitpunkt erfolgte. Wenn die Übertragung der Versicherungsleistungen mittels Begünstigung erfolgte, ist der Rückkaufswert 85 im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers auszugleichen, weil der Erblasser nicht mehr als das finanziert hat aus seinem Vermögen. 86 d) Die bestehenden Diskussionen um eine allfällige Befreiung von der Ausgleichung zeigen, dass der Erblasser sich dieser Fragestellung annehmen und eine ausdrückliche Regelung vornehmen sollte (Art. 626 Abs. 2 ZGB) Vgl. dazu vorne, IV. Vgl. dazu vorne, II. c). Vgl. dazu vorne, FN 45. Vgl. EUGEN VOLLENWEIDER, Die erbrechtliche Ausgleichung von Lebensversicherungs- Ansprüchen, Diss. Bern, Arbon 1952, 68. Vgl. EITEL (FN 8), ZBJV 139 (2006) 351 f. Vgl. EITEL (FN 8), ZBJV 139 (2006) 355. Vgl. BGE 116 II 667. Vgl.ZUMBRUNN (FN 8), AJP 15 (2006) 1210 m.w.n. Vgl. EITEL (FN 8), ZBJV 139 (2006) 334: Wenn keine Unentgeltlichkeit gegeben ist, entfällt die Ausgleichung. Vgl. VOLLENWEIDER (FN 78), 70, der allerdings weiter geht und schliesslich die Versicherungssumme zurechnen will. Anders VOLLENWEIDER (FN 78), 75 ff. (Ausgleichung der Versicherungssumme). Vgl. EITEL (FN 8), ZBJV 139 (2006) 358 ff.; a.m. (Versicherungssumme) BADDELEY, Sem.jud. 122 (2000) II 537 f. 12

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