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1 Zusatzvereinbarung zum Kollektivvertrag für Dienstnehmer in der Schlachtkörperklassifizierung und Schlachtkörperkontrolle der Servicestelle für Tierproduktion in Niederösterreich Ges.m.b.H. 1. Die Ansätze über Bezüge in den 24, 26 und 27 sowie sämtliche tatsächlich gewährten Bezüge werden um 1,77 % angehoben ( Ist-Lohnerhöhung ). 2. Die sich aufgrund der Erhöhungen ergebenden Monatsgehälter werden kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die sich daraus ergebenden neuen Beträge für Zulagen werden auf die dritte Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet Satz lautet: Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die nicht schriftlich geltend gemacht werden, erlöschen nach Ablauf von einem Jahr nach Entstehen des Anspruches Grundlohn lautet: Das Grundgehalt pro Stunde wird mit 12,72 festgelegt Reisekostenvergütung wird zur Gänze neu gefasst: 25 Reisekostenvergütung (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Dienstnehmer über Auftrag des Dienstgebers seinen Dienstort verlässt. Als Dienstort gelten der (die) im Dienstvertrag vereinbarte(n) Hauptschlachtbetrieb(e) sowie das jeweilige Gemeindegebiet. (2) Eine Dienstreise beginnt, wenn sie vom Dienstort aus angetreten wird, mit dem Verlassen des Dienstortes. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zum Dienstort bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung. (3) Bei Dienstreisen ist dem Dienstnehmer der durch die Dienstreise verursachte Aufwand zu entschädigen. a) Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die Fahrtkosten der 2. Klasse ersetzt. b) Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt. c) Bei Verwendung des Privat-Pkw des Angestellten bei einer Dienstreise wird zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Pkw entstehenden Aufwandes das amtliche Kilometergeld gewährt (derzeit 0,42 ). Über das Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenentschädigung. (4) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Dienstnehmer eine

2 Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungsgeld. a) Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in der geltenden Fassung beträgt je Kalendertag: Taggeld 26,40 Nächtigungsgeld (ohne Beleg) 15,00 b) Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so kann für jede angefangene Stunde 1/12 des vollen Taggeldes verrechnet werden. Für Dienstreisen die insgesamt nicht mehr als 3 Stunden dauern steht eine Reiseaufwandsentschädigung nicht zu. c) Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen des Angestellten einschließlich der Trinkgelder. d) Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft einschließlich der Kosten des Frühstücks. Tatsächliche Nächtigungskosten (zb Hotelkosten) werden gegen Vorlage des Beleges vergütet. Werden tatsächliche Nächtigungsgelder geltend gemacht, ist der durch den Dienstgeber zu leistende tägliche Ersatz mit dem Achtfachen des pauschalen Nächtigungsgeldes begrenzt (derzeit 120 ). Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier beigestellt wird, die tatsächlichen Beherbergungskosten vergütet werden oder die Benützung des Schlafwagens bewilligt und die entsprechenden Kosten ersetzt werden. (5) Dienstreisen außerhalb von Österreich bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung des Dienstgebers. Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes richtet sich nach der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten, wobei einheitlich die Gebührenstufe 3 zur Anwendung kommt Zulage für Schlachthofzuteilung lautet: Wird der Dienstnehmer an einem der unten angeführten Schlachtbetriebe tätig, so gebühren ihm zusätzlich zum Grundlohn die jeweils angeführten Zulagen. (1) Schweineschlachtbetriebe a. Schweineschlachtbetriebe Kategorie I: + 0,102/h Betriebe: Berer, Graf, Macho, Mann, Moshammer, Rieger, Schöfbeck, Prüfanstalt Streitdorf, Wild, Zuber b. Schweineschlachtbetriebe Kategorie II: + 0,509/h Betriebe: Berger (Sieghartskirchen), Ebner, Ehn, Fröch, Keusch, Kolobratnik, Schuster, Strobl c. Schweineschlachtbetriebe Kategorie III: + 1,018/h Betriebe: Dachsberger, Gantner, Kloiber, Menzl, Schreiner, Teufl, Grandits

3 (2) Rinderschlachtbetriebe + Schafe a. Rinderschlachtbetriebe Kategorie I: + 0,102/h Betriebe: Berger (Siegh., Schafe) Fröch, Höller (Gschaidt), Kolobratnik, Kohl-Babinger, Mann, Rieger, Teufl, Wild, Dachsberger, Menzl b. Rinderschlachtbetriebe Kategorie II: + 1,018/h Betriebe: Berger (Wilhelmsburg), Ebner, Gantner, Höller (Zöbern) c. Rinderschlachtbetriebe Kategorie III: + 1,527/h Betriebe: Grandits (Kirchschlag), Grandits (Ruprechtshofen), WAV-Oberland Zulage für Zusatztätigkeiten lautet: Übernimmt der Dienstnehmer eine oder mehrere der unten angeführten Zusatztätigkeiten, so gebührt ihm die jeweils angeführte Zulage pro Stunde. Sofern mehrere Klassifizierer gleichzeitig an einem Betrieb tätig sind, werden diese Zulagen für Zusatztätigkeiten zu gleichen Teilen auf die zur selben Zeit tätigen Personen aufgeteilt, unabhängig davon, welche Person konkret diese Zusatztätigkeit ausführt. ph1-messung Schweine 2,544 Schweinefleischkennzeichnung sus inkl. AAA-Stempelung (durch Klassifizierer) 2,035 Schweinefleischkennzeichnung sus inkl. AAA-Stempelung (nur Überwachung) 1,018 Rinderetikettierung inkl. Markenprogrammkontrolle 2,544 Schlachtnummernstempelung 0,509 Sonderkennzeichnungen 0,509 Kühlraumbeschickung 0, Ausbildung, Schulung, Einführungsphase lautet: Für Schulungs- und Ausbildungszeiten, in denen der Dienstnehmer noch nicht zur selbstständigen Tätigkeit gemäß Qualitätsmanagementvorgaben der Österreichischen Fleischkontrolle GmbH freigegeben bzw. berechtigt ist, kommen die Zulagen gemäß 9, 26 und 27 nicht zur Anwendung. Für Schulungen, Besprechungen, Vergleichsklassifizierungen und ähnliche Dienstverpflichtungen wird eine pauschale Abgeltung der Teilnahme vereinbart. Für einen Halbtag gebühren 51,- und für einen ganzen Tag 102,- Entschädigung.

4 Für neu eintretende Dienstnehmer, welche zur selbständigen Ausführung der Tätigkeit bereits freigegeben wurden, kommt ein Einführungsabschlag in Bezug auf das Gesamtentgelt zur Anwendung. Im ersten Jahr der Tätigkeit beträgt dieser Abschlag 10% des Auszahlungsbetrages, im zweiten Jahr der Tätigkeit beträgt dieser Abschlag 5%. 9. Sämtliche Änderungen treten mit in Kraft. Wien, 13. April 2015 Arbeitgeberverband Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien KR ÖKR Ludwig Ableitinger Ing. Rudolf Freudenthal Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich Ing. Andreas Freistetter Mag. Walter Medosch

5 Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Fritz Neugebauer Ing. Josef Treiber

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