ASA SVV Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d Assurances Associazione Svizzera d Assicurazioni

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1 Schweizerischer Versicherungsverband ssociation Suisse d ssurances ssociazione Svizzera d ssicurazioni Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung Die Haltung des zu den zentralen Themen der Revisionsvorlagen: 1. Grundsatzbemerkungen Der Bundesrat will das UVG laut eigenen ussagen den Erfordernissen einer modernen Sozialversicherung anpassen. Konsequent hat er deshalb festgehalten: "In einem gut funktionierenden Markt führt der Wettbewerb über lange Sicht immer zu Effizienzgewinnen, was offensichtlich im Interesse einer modernen Sozialversicherung ist". Der kann die Zielsetzung des Bundesrates vorbehaltlos unterstützen. ufgrund der bisher geführten politischen Diskussionen droht nun aber der echte, faire Wettbewerb unter die Räder zu geraten. Denn, wenn das Parlament den Forderungen der Suva und der sie teilweise unterstützenden Branchenverbände nachgibt, wird von Wettbewerb und moderner Sozialversicherung nichts mehr übrig bleiben. Der usbau der mit einer rechtlichen Sonderstellung versehenen Suva führt langfristig unweigerlich zu einem staatlichen Einheitsversicherer. Der Nationalrat muss sich entscheiden: Für eine Stärkung der liberalen Wirtschaftsordnung und marktwirtschaftliche Prinzipien oder für einen verfassungswidrigen usbau eines staatlichen Monopols. 2. Leistungsbereich Der hat sich bereits im Rahmen der rbeiten der Expertenkommission mit konstruktiven Vorschlägen für moderate npassungen im Leistungsbereich eingesetzt. Diese Vorschläge sind grösstenteils in die bundesrätliche Vorlage eingeflossen. So ist es sicher ufgabe einer modernen Sozialversicherung, Überentschädigungen zu verhindern. Der unterstützt deshalb die von Experten ausgearbeitete und vom Bundesrat übernommene Regelung, wonach Invalidenrenten respektive Komplementärrenten einschliesslich Teuerungszulagen beim Erreichen des ordentlichen HV-Rentenalters entsprechend dem lter des Versicherten zum Unfallzeitpunkt gekürzt werden sollen und zwar höchstens um die Hälfte [rt. 20 bs. 2 ter ]. Dabei versteht es sich von selbst, dass vorgenommene Kürzungen nicht vom BVG aufgefangen werden sollen. Was den Mindestinvaliditätsgrad betrifft, so können sowohl für als auch gegen eine Erhöhung überzeugende rgumente vorgebracht werden. Der kann sich mit dem ntrag der Kommissionsmehrheit ebenso einverstanden erklären wie mit der Beibehaltung der geltenden Regelung. Wohl im Hinblick auf die HWS-Problematik schlägt die SGK eine neue Regelung vor. Für Personen, die aufgrund eines Unfalles eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten haben, welche objektiv nicht klar fassbar ist, soll der nspruch auf eine Invalidenrente erst ab dem Mindestinvaliditätsgrad entstehen, welcher nspruch auf eine Rente des IVG begründet [rt. 18 bs. 1 bis ]. Eine solche Regelung dürfte in der Praxis keine grosse Bedeutung erlangen. Denn aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang erfolgt infolge fehlender däquanz häufig keine Berentung durch den UVG-Versicherer. So gesehen ist eine Regelung nicht zwingend nötig. Schweizerischer Versicherungsverband C. F. Meyer-Strasse 14 Postfach 4288 CH-8022 Zürich Zentrale +41 (44) Fax +41 (44)

2 Was den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes betrifft, so kann der den Vorschlag des Bundesrates unterstützen [rt. 15 bs. 3]. Falls der Nationalrat dem Bundesrat folgen oder sich gar für die Beibehaltung der heute geltenden Regelung aussprechen sollte, fällt das von der Suva stets vorgebrachte Hauptargument für ihre Zulassung zur Durchführung der UVG-Zusatzversicherung [nämlich der usgleich des Prämienverlustes] dahin. Der hat sich zudem für die ufhebung der Regelung betreffend die unfallähnlichen Körperschädigungen (UKS) ausgesprochen [rt. 6 bs. 2]. Denn bei den UKS handelt es sich um Schädigungen, welche den Unfallbegriff unbestreitbar nicht erfüllen. Deren Regelung im UVG ist somit systemwidrig. 3. Rahmenbedingungen für liberalisierte Prämientarife Die privaten UVG-Versicherer haben auf Druck der Wettbewerbskommission per 1. Januar 2007 gesellschaftsindividuelle Prämientarife eingeführt. Obwohl das geltende UVG keine Verpflichtung zur Führung eines Gemeinschaftstarifes vorsieht, sind doch diverse Bestimmungen eher auf einen solchen 'zugeschnitten'. Der begrüsst die nun vom Bundesrat vorgeschlagenen und von der SGK beschlossenen dringenden Änderungen der Rahmenbedingungen für die liberalisierten Prämientarife. Hervorgehoben werden kann einerseits die ufhebung von rt. 60 UVG für die privaten UVG-Versicherer. Denn die Durchführung von nhörungsverfahren ist in einem wettbewerbsorientierten System mit liberalisierten Prämientarifen sinnlos und nur schon durch die zwingende Offenlegung des eigenen Prämientarifs im Hinblick auf die frühzeitige Information der Konkurrenz nicht mehr denkbar. Mit der Einführung eines Kündigungsrechts bei Tarifanpassungen [rt. 59a bs. 2] ist den Interessen der versicherten Betriebe weitaus besser gedient, als mit einem nhörungsverfahren. Die von der SGK beschlossene Regelung für Grossereignisse [rt. 77a und 90 bs. 5], die einen von den privaten UVG-Versicherern zu äufnenden Fonds vorsieht, wird vom unterstützt. Der begrüsst auch die gesetzliche Verankerung der bisher von den privaten UVG-Versicherern auf freiwilliger Basis durchgeführten Regelung der Finanzierung der Teuerungszulagen [rt. 90a]. Er lehnt jedoch die Übertragung der ufgaben an die Ersatzkasse UVG ab. Denn wie sowohl das Bundesamt für Justiz als auch die Wettbewerbskommission festgehalten haben, wäre eine solche Regelung nicht nur wettbewerbspolitisch problematisch, sondern schlicht unzulässig. Sie wird denn auch vom Stiftungsrat der Ersatzkasse selber (und damit von den Sozialpartnern) und praktisch sämtlichen Vernehmlassungsadressaten abgelehnt. Die in der Botschaft vorgeschlagene Regelung ist - wenn auch bezüglich angestrebten Ziels mit dem Vorschlag des identisch - missverständlich und führt daher in einem sehr wichtigen Finanzierungsbereich zu grosser Rechtsunsicherheit. Wir weisen zudem darauf hin, dass das Parlament diesbezüglich eine Motion von Herrn Nationalrat Hochreutener gutgeheissen hat. 4. Zuständigkeits-/Tätigkeitsbereich der Suva Die bgrenzung des Zuständigkeitsbereiches der Suva von demjenigen der übrigen UVG-Versicherer ist für den sowie die versicherten Betriebe und deren Branchenverbände ein zentrales nliegen. Dies belegen die zahlreichen Eingaben von Branchenverbänden an den Bundesrat, in denen die Freigabe der betroffenen Betriebe von einer Unterstellung unter den Zuständigkeitsbereich der Suva verlangt wird. 2/5

3 Das Hauptproblem der endlosen Unterstellungstreitigkeiten ist die höchstrichterliche Rechtsprechung, die zu grösster Rechtsunsicherheit geführt hat. Denn sie lässt nicht nur die umfangreichen Materialien völlig ausser cht; sie leidet auch an einem inneren Widerspruch. Sie ermöglicht es der Suva, auch Betriebe ihrem Zuständigkeitsbereich zu unterstellen, welche die Kriterien nur zu einem äusserst geringen Teil erfüllen. Herr Nationalrat Baumann deshalb in einer Motion festgehalten: "Es darf zudem nicht vergessen werden, dass mit der Unterstellung unzähliger Betriebsarten bez. Betriebe gestützt auf die unglücklich formulierte Gesetzesbestimmung diverse Grundsätze unserer Rechtsordnung verletzt werden. Erwähnt werden können die Gleichbehandlung der Betriebe, die Rechtssicherheit, das Willkürverbot und das als allgemeiner Rechtsgrundsatz des schweizerischen Verwaltungsrechts anerkannte Institut der Verjährung". Der begrüsst es daher sehr, dass die Mehrheit der SGK für diverse Betriebsarten in rt. 66 bs. 1 eine Klärung herbeiführen will. Betroffen sind Betriebsarten, die in den vergangenen Jahren von der Suva ihrem Zuständigkeitsbereich unterstellt wurden, die zuvor jedoch schon immer bei den privaten UVG- Versicherer versichert waren, woran übrigens auch der ursprüngliche UVG-Gesetzgeber nachweislich nichts ändern wollte. Der lehnt jedoch das von der Mehrheit der SGK befürwortete Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen strikte ab. Denn mit der vorgeschlagenen Regelung können die Probleme der öffentlichen Verwaltungen nicht einmal ansatzweise gelöst werden. So können sie das Wahlrecht weiterhin nur für einen Teil der Gesamtverwaltung ausüben. Damit bleiben die unterschiedlich hohen Prämien und damit die unterschiedlich hohen Lohnabzüge für die Mitarbeiter/innen bestehen. Die Zersplitterung der Versicherungsverhältnisse wird auch nicht behoben. Die utonomie der öffentlichen Verwaltungen wird keineswegs gestärkt. Es wird zudem eine systemwidrige Sonderregelung nur für die öffentlichen Verwaltungen geschaffen. Die Suva kann zudem unter Beibehaltung ihrer rechtlichen Sonderstellung an öffentlichen usschreibungen teilnehmen. Es ist ein Novum, dass eine Monopolanstalt von ihren Sonderrechten profitieren und gleichzeitig auch noch am Wettbewerb teilnehmen kann, hat sie doch aufgrund ihrer Sonderstellung und der besonderen usgangslage einen klaren Wettbewerbsvorteil. Dabei darf nicht übersehen werden, dass eines der Hauptziele der Reglementierung des öffentlichen Beschaffungswesens in der Stärkung des echten, fairen Wettbewerbs unter den nbietern besteht. Die wichtigste Voraussetzung für diesen Wettbewerb ist die Gleichbehandlung der nbieter. Und es kann ja wohl kein Zweifel bestehen, dass durch die Teilnahme der Suva an öffentlichen usschreibungen der Grundsatz der Gleichbehandlung und damit die Wettbewerbsneutralität - und somit die Bundesverfassung - verletzt wird. Strikte abgelehnt wird vom auch die von einer äusserst knappen Mehrheit der SGK beschlossene Zulassung der Suva zur Durchführung der UVG-Zusatzversicherung [rt. 66 bs. 5]. Eine solche Zulassung ist zweifellos verfassungswidrig. Dies geht nicht nur aus der Stellungnahme der Wettbewerbskommission hervor, sondern wurde auch von namhaften Rechtsprofessoren (unter anderem von Prof. W. Gächter sowie von Prof. F. Jaeger, dem Verfasser der Kosten-Nutzen-nalyse zum UVG) klar festgehalten. Die 'Plattform der Suva-Branchenverbände' hält fest " Wir fordern deshalb, dass die SUV aus einer Hand die obligatorische und die Zusatzversicherung anbieten kann". Und die Suva selber hält unter anderem fest: "Je breiter die Suva ihr Dienstleistungspotential ausnützen kann, desto günstiger kann sie die Unfallversicherung anbieten". Dies bedeutet unbestreitbar nur eines: Die Suva will zwischen der obligatorischen Unfallversicherung und der Zusatzversicherung Quersubventionierungen vornehmen. ls solche gelten gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht nur direkte Zah- 3/5

4 lungen, sondern auch die Verwendung kostengünstig verfügbarer Infrastrukturen, die Verwendung von Kundeninformationen, organisatorische Unterstützungen, Hilfe bei Rekrutierung und usbildung von Personal oder eine vergünstigte Nutzung vorhandenen Kapitals. us Optik der Suva mag die Forderung nach Quersubventionierungen ja verständlich sein. Denn ohne die Möglichkeit von Quersubventionierungen machen ihre usbauwünsche im Bereich der Zusatzversicherungen keinen Sinn. Ein wichtiger Punkt ist zudem die Tatsache, dass die Suva nicht der Versicherungsaufsicht des Bundes unterstellt ist. Denn sie ist eine nstalt des öffentlichen Rechts und weist keine von der Versicherungsaufsicht akzeptierte Rechtsform auf. Die Unterstellung unter die Versicherungsaufsicht hat für die Privatversicherer eine ganze Reihe von Verpflichtungen zur Folge, welche einen bedeutenden ufwand und hohe Kosten generieren. So hat jeder Versicherer der FINM einen detaillierten Geschäftsplan einzureichen und à jour zu halten. Zudem bestehen strenge, detaillierte Eigenmittelvorschriften: Darunter fallen Regelungen zu Mindestkapital, Organisationsfonds, versicherungstechnischen Rückstellungen und gebundenem Vermögen, Solvabilität I und Swiss Solvenz Test. Insbesondere der Swiss Solvenz Test führt zu massiv erhöhten Kapitalanforderungen. Ferner ist ein verantwortlicher ktuar mit einem umfangreichen Pflichtenheft zu bestellen. Und schliesslich hat jeder Versicherer gegenüber der ufsichtsbehörde umfangreiche und sich wiederholende Berichte unter Beilegung detaillierter Dokumentationen zu erstatten. Die Privatversicherer sind von weitgehenden Prüfvorschriften betroffen. Sie haben eine interne Revision zu bestellen. Die externe Revisionsgesellschaft führt nicht nur die gesellschaftsrechtliche, sondern auch die aufsichtsrechtliche Revision durch. Da die Suva von all diesen Pflichten befreit sein soll, geniesst sie einen bedeutenden Kosten- und damit Wettbewerbsvorteil. Dadurch wird aber das Prinzip der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen aufs Gröbste verletzt. Es darf allerdings auch nicht übersehen werden, dass das Problem und die Gefahr einer wie auch immer gearteten Quersubventionierung sich weder mit einer 'eigenständigen' Gesellschaft, noch mit Vorschriften betreffend separate Betriebsrechnungen oder getrennter Rechnungslegungen beseitigen lassen. Und selbst wenn dies möglich wäre, würden sich sämtliche rgumente der Suva und der Plattform bezüglich 'Gesamtpaket von obligatorischer Unfallversicherung und Zusatzversicherung aus einer Hand' in Luft auflösen. bschliessend möchten wir noch festhalten, dass die rgumente bezüglich 'Gesamtpaket aus einer Hand' und der angeblichen 'administrativen Vereinfachung' für die Betriebe für den überhaupt nicht nachvollziehbar sind. Dies nicht allein deshalb, weil die Zusatzversicherung meistens nur Spitalaufenthalte oder Überschusslöhne, also einen verhältnismässig kleinen Teil der Unfälle betrifft, und die Vereinfachung daher kaum ins Gewicht fällt. Sondern vor allem auch deshalb, weil die bei der Suva versicherten Betriebe im Bereich der Personenversicherung ohnehin auch mit privaten Versicherern Vertragsbeziehungen haben sei es im Bereich der kollektiven Krankentaggeldversicherung, sei es im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Zulassung der Suva zur Durchführung der Zusatzversicherungen hätte für die Betriebe nur einen einzigen, kaum erwähnenswerten Vorteil: Sie müssten dem Privatversicherer keine UVGZ- Schadenmeldungen mehr zustellen. Dies sind jedoch auch bei grösseren Betrieben pro Jahr einige wenige elektronische Meldungen oder einige wenige Franken Portokosten infolge der Zustellung einer Kopie der Suva-Schadenmeldung an den Privatversicherer. Diesem geringen Vorteil stehen indessen erhebliche Nachteile gegenüber. Die in Kombiprodukte (UVG-Zusatzversicherung, kollektive Kranken- 4/5

5 taggeldversicherung, Unfallversicherung für Kunden und Besucher und ev. auch noch BVG) integrierte UVG-Zusatzversicherung müsste aus diesen Kombiprodukten herausgelöst werden und es müsste mit der Suva ein separater UVGZ-Vertrag abgeschlossen werden. Dies wäre mit administrativem Mehraufwand und entsprechenden Kosten verbunden. Die Kombiprodukte sehen oft nur einen Vertrag mit einer Police und einer Rechnung vor. Es wäre zudem keine umfassende Gesamtberatung/Risikoberatung des Betriebes mehr möglich. Ferner würde ein umfassendes bsenzen- und Case-Management verunmöglicht. Die Koordination der Versicherungsleistungen würde massiv erschwert. Nicht übersehen werden darf der Wegfall bzw. die Reduktion von Kombi- und Grössenrabatten und Überschussbeteiligungen. Und schliesslich würde als Folge der Verkleinerung der Risikogemeinschaften die Solidarität unter den Betrieben stark abnehmen. Zürich, 25. ugust /5

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