LANDRATSAMT NEUSTADT A. D. WALDNAAB - Kreisjugendamt -
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- Gerhard Schenck
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1 LANDRATSAMT NEUSTADT A. D. WALDNAAB - Kreisjugendamt - Informationen für Tagespflegepersonen im Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab 1. Ihre Ansprechpartner Sozialpädagogischer Fachdienst: Frau Kick Tel.: 09602/ FAX: 09602/ SKick@neustadt.de Wirtschaftliche Jugendhilfe: Frau Kellner Tel.: 09602/ FAX: 09602/ CKellner@neustadt.de Anschrift: Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab - Kreisjugendamt - Zacharias-Frank-Straße Neustadt a.d. Waldnaab 2. Aufgaben und Ziele der Tagespflege Aufgabe der Tagespflegeperson ist es: Tageskindern den nötigen Schutz zu geben, sie liebevoll zu betreuen, entwicklungsangemessen zu bilden und zu erziehen. im Hinblick auf die Eltern: Kooperationsbereitschaft und die Fähigkeit, mit Eltern zum Wohle des Kindes bestmöglich zusammen zu arbeiten. Ziel der Neuregelung der Tagespflege ist es: eine hohe Betreuungsqualität für die Kinder zu erreichen, Tagespflegepersonen Qualifizierung, Beratung und Unterstützung zu bieten, Eltern einen sicheren Rahmen für die Betreuung und Versorgung ihrer Kinder zu ermöglichen. Seite 1 von 6 Seite(n)
2 3. Pflegeerlaubnis gemäß 43 SGB VIII Mit der Neufassung des 43 SGB VIII ist die Pflegeerlaubnis im Rahmen der Kindertagespflege grundlegend neu gestaltet worden. Keiner Pflegerlaubnis bedarf eine Pflegeperson, die das Kind im Haushalt seiner Eltern betreut (Kinderfrau). Analog dazu benötigen auch Großeltern keine Pflegerlaubnis, wenn die Betreuung in der Wohnung der Enkelkinder stattfindet. 3.1 Erlaubnispflicht Es besteht eine Erlaubnispflicht, für alle Personen, die Kinder unter folgenden Bedingungen betreuen: länger als 15 Stunden wöchentlich außerhalb der elterlichen Wohnung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten gegen Entgelt Diese Regelung betrifft alle Pflegepersonen, also sowohl Tagesmütter/-väter, die durch das Jugendamt vermittelt wurden, als auch diejenigen, die bisher aufgrund privater Vermittlung bzw. Beschäftigung tätig waren. Wird eine Tagespflege, welche die o.g. Tatbestände erfüllt, ohne Erlaubnis ausgeführt, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt ( 104 Abs. 1 Nr.1 SGB VIII). Das Kreisjugendamt kann in diesem Fall ein Bußgeld bis zur Höhe von 500,00 Euro verhängen ( 104 Abs. 2 SGB VIII). Die Pflicht zur Beantragung einer Pflegeerlaubnis besteht bereits ab der Betreuung des ersten Kindes. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Aus Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG ergibt sich, dass sich diese Beschränkung auf gleichzeitig anwesende Kinder bezieht; dabei sind dann allerdings alle fremden Kinder zu zählen, auch wenn ihr Betreuungsverhältnis isoliert betrachtet keine Erlaubnispflicht auslöst (Art. 9 BayKiBiG i.v.m. 43 Abs. 4 SGB VIII), also z.b. auch solche Kinder, die wöchentlich weniger als 15 Stunden betreut werden. Die Erlaubnis kann aber auch für weniger Kinder erteilt werden (z.b. wenn die Räumlichkeiten für fünf Kinder zu klein sind). Die Pflegeerlaubnis ist insgesamt für die Dauer von fünf Jahren gültig. Nach Ablauf der fünf Jahre muss von der Tagespflegeperson eigenständig eine neue Tagespflegeerlaubnis beantragt werden. Sollte sich während des Bewilligungszeitraums zeigen, dass die Tagespflegeperson das Wohl des Kindes nicht sicherstellen kann, so kann die Erlaubnis auch vorzeitig widerrufen werden. Die Erlaubnis wird von dem Jugendamt erteilt, in dessen Bereich die Tagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3.2 Erforderliche Unterlagen zur Beantragung einer Pflegeerlaubnis Antragsformular des zuständigen Jugendamtes Nachweise über pädagogische Ausbildung oder Qualifizierungsmaßnahmen ärztliche Bescheinigung, dass keine Behinderungen und Krankheiten vorliegen, die einer Aufnahme eines Pflegekindes entgegenstehen (Vordruck beim zuständigen Jugendamt erhältlich) erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach 30a BZRG (Belegart OE; zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde gegen Vorlage unseres Anschreibens) Seite 2 von 6 Seite(n)
3 4. Eignung der Tagespflegeperson ( 23 und 43 SGB VIII) Voraussetzungen für die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis ist die Feststellung der Geeignetheit der Tagespflegeperson. Folgende Punkte sind dabei von erheblicher Bedeutung: persönliche Eignung (Führungszeugnis für Behörden, ärztliche Bescheinigung, positives Vorbild in Bezug auf Rauchen und sonstige Suchtgefahren für die Kinder) Sachkompetenz, die durch Ausbildung und/oder Fortbildungen im pädagogischen Bereich, oder durch langjährige Tätigkeit als Tagesmutter für das Jugendamt, erworben wurde (Bescheinigung der pädagogischen Ausbildung oder der Teilnahme an einem 60stündigen Qualifizierungslehrgang) Kooperationsbereitschaft mit Eltern und anderen Tagespflegepersonen kindgerechte Räumlichkeiten (z.b. ausreichendes Platzangebot, keine hygienischen Mängel) Qualifizierungsmaßnahmen: Für Tagespflegepersonen, die weder bereits seit Jahren für das Jugendamt tätig sind noch eine pädagogische Ausbildung (Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Pädagogin, Erzieherin, Kinderpflegerin oder ähnliches) absolviert haben, besteht die Verpflichtung an Qualifizierungskursen teilzunehmen (schriftlicher Nachweis). Die Teilnahme an dieser Grundqualifizierung wird allerdings allen, auch bereits qualifizierten Tagesmütter, empfohlen. Für diese Kurse fallen Teilnehmerbeiträge an. Den Personen, die für den Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab als Tagespflegeperson tätig werden, werden 100 % der Kursgebühren nach Vermittlung des ersten Pflegekindes durch das Kreisjugendamt Neustadt a.d. Waldnaab erstattet. Die Tagespflegepersonen verpflichten sich desweiteren zur Teilnahme an einer jährlich stattfindenden, mindestens 15stündigen Fortbildungsmaßnahme, zur Annahme laufender Praxisberatungen und dazu auch unangemeldete Kontrollen durch das Jugendamt zuzulassen. 5. Laufende Geldleistungen Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet ( 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Nach Maßgabe des 23 SGB VIII erhält die Tagespflegeperson laufende Geldleistungen. 5.1 Pflegegeld Für jedes betreute Kind wird eine monatliche Aufwendungsersatzpauschale in Höhe von derzeit 410,00 Euro (Pflegegeld), ausgehend von einer täglichen Betreuungszeit von acht Stunden (Montag bis Freitag) bezahlt. Bei Teilzeitbetreuung verringert sich die Summe entsprechend. Betreuungszeiten zwischen 20:00 und 06:00 Uhr werden zu 40 % als Buchungszeit berücksichtigt. Unter Umständen kann zusätzlich ein Qualifizierungszuschlag von 20 % geleistet werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 20 BayKiBiG i.v.m. Art. 18 AVBayKiBiG vorliegen. Seite 3 von 6 Seite(n)
4 5.2 Zusätzliche Leistungen Zusätzlich zum Pflegegeld gewährt das Kreisjugendamt folgende Leistungen einmalig (für das erste Pflegekind): nachgewiesener Beitrag zur Unfallversicherung in Höhe von derzeit mtl. 7,28 Euro. nachgewiesener hälftiger Beitrag zur Altersvorsorge bis zu einer Höhe von derzeit mtl. 39,80 Euro. Es werden derzeit folgende Rentenversicherungsarten anerkannt: gesetzliche Rentenversicherung, Riester- oder Rürup-Rente nachgewiesener hälftiger Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bei vorliegenden Voraussetzungen nach Art. 20 BayKiBiG i.v.m. Art. 18 AVBayKiBiG und sofern keine anderweitige ausreichende Absicherung der Tagespflegeperson besteht. Unfallversicherung der Tagespflegeperson Eine Unfallversicherung schützt die Tagespflegeperson vor den Folgen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Versichert sind als Arbeitsunfall auch Fahrten im Rahmen der Tätigkeit als Tagespflegeperson. Selbständig tätige Tagespflegepersonen sind als in der Wohlfahrtspflege Tätige pflichtversichert ( 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und besteht bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Tagespflegepersonen sind selbständig tätig, wenn sie regelmäßig mehrere Kinder aus verschiedenen Familien betreuen. Betreut die Tagespflegeperson lediglich vorübergehend nur ein Kind (bzw. mehrere Kinder) einer Familie, d.h. die Betreuung war von Anfang an so ausgelegt, dass mehrere Kinder aus verschiedenen Familien betreut werden sollten, ändert dies nichts am Status der Selbständigkeit. Sobald die Tagespflegeperson ihre selbständige Tätigkeit aufnimmt, muss sie sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Die Kosten für diese Unfallversicherung werden seit vom zuständigen Jugendamt ersetzt, wenn die Voraussetzungen gemäß 23 SGB VIII erfüllt sind. Anschrift: BGW Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Postfach Hamburg Tel.: Fax: Homepage: Betreuen Tagespflegepersonen Kinder aus nur einer Familie, sind sie über den Privathaushalt dieser Familie als Beschäftigte gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Die Kosten für diesen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz trägt der Haushaltsvorstand der Familie als Arbeitgeber der Tagespflegeperson. Für den Versicherungsschutz zuständig ist in diesen Fällen gemäß 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII der kommunale Unfallversicherungsträger, dies ist in Bayern der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband. Anschrift: Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband Ungererstr München Tel.: Fax: Homepage: Seite 4 von 6 Seite(n)
5 Informationen zur voraussichtlichen einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Neuregelung (Alterssicherung, Krankenversicherung, Steuer) ab 2009 entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Merkblatt. 6. Sonstige Hinweise 6.1 Aufsichtspflicht Kinder sind nicht verantwortlich, wenn sie einer dritten Person, einer Sache oder sich selbst einen Schaden zufügen, solange sie unter sieben Jahre alt sind. Daraus ergibt sich, dass Kinder unter sieben Jahren aufsichtsbedürftig sind. Zur Führung der Aufsicht verpflichtet sind in den meisten Fällen die Eltern (Personensorgeberechtigte). Allerdings können sie diese Aufsichtspflicht an andere Personen (z. B. auf Tagesmütter) übertragen. Die Eltern übertragen ihre Pflicht zur Aufsicht über ihr Kind für die Betreuungszeit an die Tagesmutter. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Arbeits- oder Dienstverhältnis die Tagesmutter ihre Tätigkeit ausübt. Die Aufsichtspflicht besteht auch ohne einen schriftlichen Vertrag, sobald die Betreuung eines minderjährigen Kindes übernommen wird. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht kann im Betreuungsvertrag festgehalten werden. Gesetzliche Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch ( 832 BGB). Die Tagesmutter übernimmt dabei sowohl die unmittelbare wie auch die mittelbare Aufsichtspflicht. Die unmittelbare Aufsichtspflicht bezeichnet die Aufsicht über alle Umstände einer unmittelbaren Situation - zum Beispiel, ob ein Ort oder ein Gegenstand, mit dem das Tageskind spielt, sicher und ungefährlich für das Kind ist. Die mittelbare Aufsichtpflicht geht noch darüber hinaus: Die/der Aufsichtspflichtige muss die Eigenschaften und den Charakter des Kindes abschätzen und dabei dessen Gefahrenbewusstsein oder seine Ängstlichkeit mit einbeziehen. Verursacht ein Tageskind einen Schaden, weil die Tagesmutter ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, dann muss diese für den Schaden aufkommen. 6.2 Haftpflichtversicherung der Tagespflegeperson Eine Tagesmutter kann sich vor den Folgen einer schuldhaften Aufsichtspflichtverletzung schützen, indem sie eine Haftpflichtversicherung abschließt. Achtung: Eine private Haftpflichtversicherung reicht dazu nicht aus, da sie nicht die berufliche Tätigkeit der Kinderbetreuung umfasst. Eine Ergänzung ist also erforderlich. Es ist ratsam, mehrere Angebote von verschiedenen (Berufs)-Haftpflichtversicherungen einzuholen. 6.3 Haftpflichtversicherung des Kindes Die Tagespflegeperson sollte vor Beginn ihrer Tätigkeit von den Eltern erfragen, bei welcher Haftpflichtversicherung das Kind versichert ist. Es ist sinnvoll, dass die Eltern vorab klären, ob der Haftpflichtversicherungsschutz für das Kind auch während der Betreuung bei der Tagespflegeperson besteht. 6.4 Unfallversicherung des Kindes Unter der Voraussetzung, dass ein Kind vom Jugendamt in die Pflegestelle vermittelt wurde, ist dieses Kind während der Betreuungszeit gesetzlich unfallversichert beim Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband. Dafür fallen der Tagepflegeperson und den Eltern keine Kosten an. Seite 5 von 6 Seite(n)
6 6.5 Arbeitslosenversicherung In der Regel ist die Betreuung von Kindern in Tagespflege kein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Eine Pflicht zu Beitragszahlungen besteht damit nicht. 6.6 Erziehungsgeld Die Betreuung eines Kindes in Tagespflege gilt im Hinblick auf das Erziehungsgeld nicht als Erwerbstätigkeit, wenn der Betreuungsaspekt und nicht die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund steht. Es dürfen daher nicht mehr als fünf Kinder betreut werden. Das vom Jugendamt gewährte Tagespflegegeld wird im Gegensatz zu Pflegegeldzahlungen direkt von den Eltern bei der Einkommensüberprüfung nicht angerechnet. Allerdings muss man sich die Tätigkeit als Tagesmutter durch den Arbeitgeber genehmigen lassen ( 15 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz). Auskünfte kann der zuständige Sachbearbeiter des Zentrums Bayern, Familie und Soziales (Region Oberpfalz) erteilen. 6.7 Arbeitslosengeld I Eine Tätigkeit als Tagesmutter steht dem Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht entgegen. Die Tätigkeit als Tagesmutter muss bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Allerdings überprüft die Agentur für Arbeit inwieweit die Tagespflegeperson durch ihre Tätigkeit dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung steht. Dadurch kann es zu Kürzungen des Arbeitslosengeldes kommen. Das Tagespflegegeld wird als Einkommen beim Arbeitslosengeld angerechnet. Näheres kann beim zuständigen Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit erfragt werden. 6.8 Arbeitslosengeld II Zahlungen aus Tagespflegetätigkeit müssen beim zuständigen Sachbearbeiter der Arbeitsgemeinschaft (ArGe) angegeben werden. Sofern die Tagesmutter Einkünfte nach 23 SGB VIII aufgrund der Vermittlung durch das Jugendamt erzielt, wird nur ein Teil der Einkünfte, auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. 6.9 Wohngeld Beantragt die Tagespflegeperson Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, wird das Tagespflegegeld bei der Berechnung der Wohngeldansprüche anteilig berücksichtigt. Auskünfte erteilt der zuständige Sachbearbeiter der Wohngeldstelle. 7. Schweigepflicht Für die meisten Tagespflegepersonen mag es eine Selbstverständlichkeit sei: Sie erfahren eine Menge privater, ja sogar intime Dinge über die Familien ihrer Tageskinder und behalten dieses Wissen konsequent für sich. Trotzdem ist es sinnvoll auf die besondere Schweigepflicht auch nach Beendigung des Pflegeverhältnisses hinzuweisen. Nicht vergessen sollten Tagespflegepersonen auch, dass die Familie des Tageskindes auch viel Einblick in die eigenen privaten Verhältnisse erhält. Es besteht somit ein gegenseitiges Interesse auf Verschwiegenheit. Seite 6 von 6 Seite(n)
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