Qualität und Sicherheit Das System und seine Tücken
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- Alke Salzmann
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1 Qualität und Sicherheit Das System und seine Tücken Juni 2012
2 Vorstellung Auditorin der DQS seit 1994 Lebensmittel- und Futtermittelregelwerke Qualitäts- und Umweltmanagement Hygiene und HACCP Selbständige Beraterin seit 1995 Dilly und Kantelberg Management-System Training Berlin Kontaktdaten
3 Inhalte Grundsätzliche Aspekte Schwerpunkte und Veränderungen Rechtsbezug
4 Gesetzliche Anforderungen aus der Verordnung über Futtermittelhygiene
5 VO (EG) Nr. 183/2005 über Futtermittelhygiene Geltungsbereich Die Verordnung gilt für die Tätigkeiten von Futtermittelunternehmern auf allen Stufen, von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen.
6 VO (EG) Nr. 183/2005 über Futtermittelhygiene Allgemeine Verpflichtungen Futtermittelunternehmer und Landwirte beschaffen sich und verwenden nur Futtermittel aus Betrieben, die gemäß dieser Verordnung registriert und/oder zugelassen sind.
7 VO (EG) Nr. 183/2005 über Futtermittelhygiene Finanzgarantien (Art. 8) Futtermittelunternehmer haften für Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften über Futtermittelsicherheit, müssen einen Nachweis dafür vorlegen, dass sie über Finanzgarantien verfügen, die von den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verlangt werden.
8 VO (EG) Nr. 183/2005 über Futtermittelhygiene Registrierung und Zulassung von Futtermittelbetrieben Der Futtermittelunternehmer meldet der zuständigen Behörde zwecks Registrierung alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind
9 VO (EG) Nr. 183/2005 über Futtermittelhygiene Registrierung und Zulassung von Futtermittelbetrieben Der Futtermittelunternehmer stellt der zuständigen Behörde aktuelle Informationen über unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe zur Verfügung, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden.
10 VO (EG) Nr. 183/2005 über Futtermittelhygiene Registrierung und Zulassung von Futtermittelbetrieben Die Behörde führt ein Register der registrierten und zugelassenen Futtermittelunternehmen.
11 VO (EG) Nr. 183/2005 über Futtermittelhygiene Spezifische Verpflichtungen Futtermittelunternehmer und Landwirte beschaffen sich und verwenden nur Futtermittel aus Betrieben, die gemäß dieser Verordnung registriert und/oder zugelassen sind.
12 Informationen Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebenmittelsicherheit stellen jeweils umfangreiche Informationen und Leitfäden zur Verfügung
13 Anforderungen von QS
14 Anforderungen von Q+S Allgemeine Anforderungen Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist Grundvoraussetzung des Q+S-Systems. Der Geltungsbereich des Leitfadens Futtermittelwirtschaft umfasst alle Tätigkeiten von Futtermittelunternehmen von der Herstellung von Einzel- und Mischfuttermitteln, Zusatzstoffen, Vormischungen für Rinder, Schweine Mastgeflügel und Legehennen
15 Anforderungen von Q+S Allgemeine Anforderungen - Systemteilnahme Ausländische Einzelfuttermittel-Hersteller müssen QS-Zertifiziert sein oder nach anerkannten Standards Ausnahmen sind möglich, wenn der Importeur oder Mischfuttermittelhersteller diese Futtermittel freiprobt Gilt nicht für Einzelfuttermittel aus Deutschland Niederlande Belgien Luxemburg Großbritannien Österreich
16 Anforderungen von Q+S Allgemeine Anforderungen Private Labeling Sowohl der Private Labeler als auch der Futtermittelhersteller müssen im QS-System als Futtermittelbetrieb angemeldet sein Der Lohnhersteller ist zertifizierungspflichtig Private Labeling ist der QS-Geschäftsstelle schriftlich anzuzeigen
17 Anforderungen von Q+S Allgemeine Anforderungen Betriebsdaten Adresse des Hauptunternehmens und sämtlicher Produktionsstätten Firmierung Gesetzliche Vertreter, Ansprechpartner, Vertretung Telefon- und Fax-Nummer -Adresse Angaben zum Krisenmanagement (Krisenbeauftragter- muss auch außerhalb der Geschäftszeiten zu erreichen sein)
18 Anforderungen von Q+S Allgemeine Anforderungen Krisenmanagement Verwendung des Ereignisfaltblattes Information der QS im Ereignisfall im gleichen Umfang und zum gleichen Zeitpunkt, wie die Behörde informiert wird.
19 Anforderungen von Q+S Allgemeine Anforderungen Rückverfolgbarkeit Informationen zur Rückverfolgbarkeit müssen im Ernstfall innerhalb von 24 Stunden bei QS vorliegen elektronisch aufbereitet ËExcel-Tabelle von QS verwenden Innerhalb von 4 Stunden müssen vorliegen: Name, Anschrift und Telefon-Nummer des Kunden bzw. Lieferanten QS-ID Art und Menge der gelieferten Produkte Lieferdatum Chargen-, Partie- oder Los-Nummer
20 Anforderungen an das QM-System Entspricht den Anforderungen der ISO 9001 unter dem Aspekt der Futtermittelproduktion Politik und Ziele QM-Handbuch Dokumente zur Durchführung der Prozesse Aufzeichnungen und Verfahren, wie im Leitfaden gefordert Sämtliche erforderlichen Genehmigungen, Aufzeichnungen und Zulassungen gemäß der Futtermittelgesetzgebung
21 Anforderungen an das QM-System Management-Bewertung Ergebnisse des Futtermittelmonitorings Erkenntnisse aus der Verifizierung des HACCP-Systems Lieferantenbewertungen Ergebnisse interner und externer Audits Rückmeldungen von Kunden Prozess-Leistung und Produktkonformität Status von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen Änderungen im Unternehmen, die sich auf das QM-System auswirken können Empfehlungen für Verbesserungen
22 Anforderungen an die Futtermittelherstellung Endproduktspezifikation Intern muss jedes Futtermittel oder jede Futtermittelgruppe beschrieben werden Verweise auf andere Dokumente sind möglich Informationen für den Kunden müssen mindestens enthalten: Gebrauchshinweise mit Angaben zu Umschlags- und Lagerbedingungen Transport- und Auslieferungsbedingungen und Fütterungsempfehlungen ggf Einschränkungen für den Verwendungszweck
23 Anforderungen an die Futtermittelherstellung Futtermittelzusatzstoffe Es dürfen nur solche Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen in Verkehr gebracht werden, die nach VO (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind. Die Lieferanten, Händler, Importeure und Speditionen müssen QS-lieferberechtigt sein oder freigeprobt werden.
24 Anforderungen an die Futtermittelherstellung Beschaffungsangaben Interne Beschreibungen der Rohwaren Wareneingangsprüfungen Ware als QS-Ware gekennzeichnet? Spediteur QS- oder GMP B 2-zugelassen? Frachtreihenfolge eingehalten? Erforderliche Reinigungsverfahren eingehalten?
25 Wesentliche Änderungen im QS-System
26 Spotaudits Einführung zusätzlicher, unangekündigter Audits Starttermin voraussichtlich 2013 Durchführung zwischen zwei angekündigten Systemaudits Anmeldung max. 24/48 Std. zuvor ausschließlich visuelle Kontrolle vor Ort (spezielle Checkliste) Fokus auf dem Produktionsprozess Dokumentenprüfung nur bei Hinweis auf Abweichungen Auditergebnis hat außer bei K.O.-Bewertungen keinen Einfluss auf den QS-Status Basis: EU-Leitlinie für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel
27 Revision Futtermittel Zertifizierungspflicht für Zusatzstoffe und Vormischungen Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen seit dem 1. Januar 2012 nur noch von zertifizierten Unternehmen eingesetzt werden (Leitfaden Futtermittelwirtschaft, Kapitel 3.2.5) ËGate-Keeper-Regelung seit 1. Januar 2012 ËFreiprobung durch den Mischfuttermittelhersteller oder Importeur
28 Anforderungen von Q+S Allgemeine Anforderungen - Systemteilnahme Die Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen von Nicht-QS-zertifizierten Lieferanten ËGate-Keeper-Regelung seit 1. Januar 2012 ËFreiprobung durch den Mischfuttermittelhersteller oder Importeur Gilt nicht für Einzelfuttermittel aus Deutschland Niederlande Belgien Luxemburg Großbritannien Österreich
29 Revision Futtermittel Veränderungen Futtermittelhersteller/Handel Verbot der Parallelproduktion bei bestimmten Futterfetten und Glycerin Sekundär-, Recycling- und Sammelfette (z.b. Altspeisefette) sowie deren Verarbeitungserzeugnisse und Glycerin aus tierischen Rohstoffen dürfen nicht in QS-Futtermitteln verarbeitet werden.
30 Revision Futtermittel Deklaration der Futtermittel neuer Bestandteil Raffinationsfettsäuren, Destillationsfettsäuren, Glycerin sowie Mischfette- und öle müssen auf Lieferpapieren eindeutig als geeignet oder nicht-geeignet für Futterzwecke gekennzeichnet werden.
31 Revision Futtermittel Eindeutige Kennzeichnung als Futtermittel aus dem QS-System Bei Direktlieferungen von Mischfutter (lose Ware) an landwirtschaftliche Betriebe ist zukünftig die VVVO-Nummer zu dokumentieren. Auditierung ab Januar 2013 vorgesehen
32 VVVO-Nummer Viehverkehrs-Verordnungs-Nummer Die VVVO-Nummer wird jedem landwirtschaftlichen Betrieb von behördlicher Seite zugeordnet Entspricht der Hi-Tier-Nummer Entspricht der 15-stelligen Kennnummer des landwirtschaftlichen Standorts im QS-System
33 VVVO-Nummer Futtermittellieferanten müssen zukünftig die VVVO-Nummern der belieferten landwirtschaftlichen Betriebe erfassen und in den Warenbegleitpapieren ausweisen. Ursache liegt im Dioxingeschehen Anfang 2011 Die Warenzuordnung und Rückverfolgung soll im Ereignis- oder Krisenfall erleichtert werden
34 VVVO-Nummer Verpflichtend wird diese Zuordnung zunächst für lose Mischfuttermittel Für lose Einzelfuttermittel, verpackte und Sackware sowie Ware per Barverkauf ist dieses Vorgehen nicht verpflichtend, wird aber empfohlen
35 Freigabeprüfungen Hersteller von Raffinations- und Destillationsfettsäuren (und deren Salze), Fischöl, rohem Kokosöl und roher Kakaobutter sowie Hersteller von Mischfetten- und Ölen, die Fettsäuren und Mischfettsäuren verarbeiten, müssen ihre Endprodukte vor dem in Verkehr bringen einer Freiprobung unterziehen.
36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ich freue mich auf Ihre Fragen
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