Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schri' für Schri' zum neuen Pflegebedür4igkeitsbegriff
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- Nadja Langenberg
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1 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schri' für Schri' zum neuen Pflegebedür4igkeitsbegriff
2 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff und das neue Begutachtungs- Verfahren. 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedür4igkeitsbegriffs Schri' für Schri'. 6. Fazit Seite 2
3 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedür4igkeitsbegriffs. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden weiter verbessert und flexibilisiert. Der UmsUeg auf das neue System erfolgt zum 1. Januar Bis 31. Dezember 2016 ändert sich an der Begutachtung und den Pflegestufen nichts. Zur Finanzierung wird der Beitragssatz in der Pflegeversicherung um weitere 0,2 Beitragssatzpunkte angehoben. Seite 3
4 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff und das neue Begutachtungs- Verfahren. 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedür4igkeitsbegriffs Schri' für Schri'. 6. Fazit Seite 4
5 Neue Defini<on der sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträch<gungen der Selbstständigkeit aufweisen und deshalb die Hilfe von anderen brauchen. Pflegebedür4ig sind Personen, die körperliche, kogniuve oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbstständig kompensieren oder bewälugen können. Die Pflegebedür4igkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, bestehen. Seite 5
6 Neuer Maßstab für ist der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von AkUvitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen, die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung. Neuer Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfs. Der ressourcenorienuerte Ansatz ermöglicht zudem eine systemausche Erfassung von PrävenUons- und RehabilitaUonsbedarf. Seite 6
7 Der neue und das neue Begutachtungs- Verfahren Sechs Lebensbereiche ( Module ) werden betrachtet und gewichtet. Seite 7
8 Bewertung der Selbstständigkeit 0 = selbstständig Die Person kann die AkUvität in der Regel selbstständig durchführen. 1 = überwiegend selbstständig Die Person kann den größten Teil der AkUvität selbstständig durchführen. 2 = überwiegend unselbstständig Die Person kann die AkUvität nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchführen. 3 = unselbstständig Die Person kann die AkUvität in der Regel nicht durchführen bzw. steuern, auch nicht teilweise. Seite 8
9 Das neue Begutachtungs- Verfahren Beispiel Modul 1: Mobilität selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig Posi<onswechsel im BeW Halten einer stabilen Sitzposi<on Umsetzen Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs Treppensteigen Seite 9
10 Beispiel Modul 1: Mobilität (Gewichtung: 10%) Schweregrad der Beeinträch<gungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten Einzelpunkte Modul Skala Modul Gewichtete Punkte für Pflegegrad keine gering ,5 erheblich schwer ,5 schwerste Seite 10
11 Das neue Begutachtungs- Verfahren Beispiel: Modul 2: Kogni<ve und kommunika<ve Fähigkeiten Die Fähigkeit ist: vorhanden/ unbeeinträchugt größtenteils vorhanden in geringem Maße vorhanden nicht vorhanden Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld Örtliche Orien<erung Zeitliche Orien<erung Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen Steuern von mehrschriggen Alltagshandlungen Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben Verstehen von Sachverhalten und Informa<onen Erkennen von Risiken und Gefahren MiWeilen von elementaren Bedürfnisse Verstehen von Aufforderungen Beteiligen an einem Gespräch Seite 11
12 Beispiel Modul 2: Kogni<ve und kommunika<ve Fähigkeiten (Gewichtung ist 15%. Es zählt der höchste Wert aus Modul 2 oder Modul 3) Schweregrad der Beeinträch<gungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten Einzelpunkte Modul Skala Modul Gewichtete Punkte für Pflegegrad keine gering ,75 erheblich ,5 schwer ,25 schwerste Seite 12
13 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff und das neue Begutachtungs- Verfahren. 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedür4igkeitsbegriffs Schri' für Schri'. 6. Fazit Seite 13
14 5 Grade der (Pflegegrade) Seite 14
15 Ablauf des gesamten Begutachtungsverfahrens 1.) Angaben zu Person und BegutachtungssituaUon 2.) Anamnese 3.) Wohn- und LebenssituaUon 4.) VersorgungssituaUon 5.) Befunderhebung zu Schädigungen und BeeinträchUgungen 6.) Neues Begutachtungs- Verfahren: ErmiWeln des Grads der Selbstständigkeit in den sechs Lebensbereichen (Modulen) 7.) Ergebnisse und Empfehlungen Seite 15
16 Was verändert sich durch das neue Verfahren? Das neue Begutachtungsverfahren führt zu einer gerechteren Einstufung des Pflegebedür4igen. Insbesondere Menschen mit Demenz und anderen gerontopsychiatrischen Erkrankungen erhalten einen besseren Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Das neue Verfahren ist einfach strukturiert und vermeidet das Nebeneinander von engem Pflegebedür4igkeitsbegriff und Einschränkungen in den Alltagskompetenzen. Das neue Verfahren verzichtet auf die Pflegeminuten. Das neue Verfahren ist leichter nachvollziehbar und erhöht damit die Transparenz. Seite 16
17 Was verändert sich durch das neue Verfahren? Durch das Pflegestärkungsgesetz II wird zum 1. Januar 2016 der Vorrang von PrävenUon und RehabilitaUon nochmals gestärkt. Die Gutachter geben Empfehlungen zur PrävenUon und RehabilitaUon. Die Feststellung des RehabilitaUonsbedarfs erfolgt bei der Pflegebegutachtung in allen MDK auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen Verfahrens (opumierter Begutachtungsstandard). Die Gutachter treffen auch Aussagen darüber, ob in der häuslichen Umgebung oder Einrichtung prävenuve Maßnahmen empfohlen werden können und klären, ob Beratungsbedarf zu primärprävenuven Maßnahmen (z. B. Gruppenangebote zur SturzprävenUon) besteht. Seite 17
18 Die Überleitung vom alten in das neue System Alle Leistungsempfänger der Pflegeversicherung werden nach einer Überleitungsregel in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Für die Leistungsempfänger ist ein umfassender Schutz des Besitzstandes vorgesehen: Niemand wird schlechter gestellt. Es gilt lebenslanger Bestandsschutz: Kein bisher Pflegebedür4iger kann durch Neubegutachtung schlechter gestellt werden. Einzige Ausnahme: Pflegebedür4igkeit liegt nicht mehr vor. Seite 18
19 Überleitungsregelungen des PSG II Gül<ges Verfahren wird übergeleitet in Pflegegrad Keine Pflegestufe mit EA* à Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 ohne EA à Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 mit EA à Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 ohne EA à Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 mit EA à Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 ohne EA à Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 mit EA à Pflegegrad 5 Härtefälle à Pflegegrad 5 *EA: eingeschränkte Alltagskompetenz Seite 19
20 Bewertung der Überleitungsregelung Die Überleitung gewährleistet einen nahtlosen Übergang in das neue System. Leistungsempfänger müssen keinen neuen Antrag stellen. Sie müssen auch nicht neu begutachtet werden. Die Überleitungsregel führt bei einem Großteil der Leistungsempfänger zu einem erhöhten Leistungsanspruch. Trotz der großzügigen Überleitung wird das Begutachtungsaunommen in den MDK ansteigen. Mehr Versicherte haben Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Seite 20
21 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff und das neue Begutachtungs- Verfahren. 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedür4igkeitsbegriffs Schri' für Schri'. 6. Fazit Seite 21
22 Die Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Leistungen der Pflegeversicherung werden zum 1. Januar 2017 angehoben und erweitert. Leistungen der Pflegeversicherung werden über die Leistungen der Grundpflege und hauswirtscha4lichen Versorgung hinaus um Betreuungs- und Entlastungsleistungen erweitert. Für die Entlastungsleistungen werden 125,- monatlich gewährt. Die Leistungen werden unter Einschluss der Tages-, Kurzzeit- und Entlastungspflege flexibilisiert. Die Leistungen und die Vergütung in der stauonären Pflege werden grundlegend neu strukturiert. Seite 22
23 Die Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Die Hauptleistungsbeiträge sind wie folgt: PFLEGEGRAD PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Geldleistung ambulant * Sachleistung ambulant Leistungsbetrag sta<onär * Pflegebedür4ige in PG 1 erhalten u. a. Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmi'eln, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes, Entlastungsbetrag u. a. für Betreuungsangebote in Höhe von 125 Euro. Seite 23
24 Fallbeispiel 1 für die Überleitung Seite 24
25 Fallbeispiel 2 für die Überleitung Seite 25
26 Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden neu strukturiert: Pflegerische Betreuungsmaßnahmen werden in die häuslichen Pflegesachleistungen/in das Pflegegeld einbezogen. Angebote zur Unterstützung im Alltag (Betreuungsangebote von Ehrenamtlichen, Entlastungsangebote für Pflegende, Entlastungsangebote für Pflegebedür4ige) werden finanziert. Darüber hinaus: Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts. Ausbau und Verbesserung der Beratung. Seite 26
27 Die Leistungen für Pflegepersonen Bessere Absicherung der Pflegepersonen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung zahlt Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die Pflegebedür4ige ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegen. Der Rentenbeitrag steigt mit zunehmendem Pflegegrad und kann auf mehrere Pflegepersonen aufgeteilt werden. Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen. Seite 27
28 Was ändert sich bei der sta<onären Pflege? Bisher ist es so: Je höher die Pflegestufe, desto höher auch der pflegebedingte Eigenanteil, den der Betroffene selbst zu bezahlen hat. Daher verzichten Versicherte derzeit o4 auf eine Neubegutachtung obwohl sie mehr Pflege brauchen. Die Leistungen und die Vergütung in der stauonären Pflege werden grundlegend neu strukturiert. Zukün4ig ist der pflegebedingte Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch. Das bedeutet: Der Eigenanteil steigt nicht mehr, wenn jemand in seiner Einrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestu4 werden muss. Seite 28
29 Leistungen bei sta<onärer Pflege Übergeleitete Leistungsempfänger der Pflegegrade 2 bis 5, deren Eigenanteil ab 1. Januar 2017 höher ist als bisher, erhalten einen Zuschlag. Dadurch wird der Besitzstandschutz auch für Leistungsempfänger in der stauonären Pflege sichergestellt. Seite 29
30 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff und das neue Begutachtungs- Verfahren 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedür4igkeitsbegriffs Schri' für Schri'. 6. Fazit Seite 30
31 Vorbereitung der neuen Begutachtung 1. Die neuen Begutachtungs- Richtlinien liegen vor Quartal 2016: Anhörung, Beschlussfassung und Genehmigung der Richtlinien. 3. Danach erfolgt die Entwicklung, Erprobung und Einführung der neuen Begutachtungsso4ware. 4. Mi'e 2016 werden die Gutachter geschult. 5. Parallel werden zielgruppenspezifische InformaUonen entwickelt. 6. In den MDK werden Maßnahmen zur BewälUgung des erhöhten Begutachtungsaunommens eingeleitet. Seite 31 Bei all diesen Vorbereitungen arbeiten die Medizinischen Dienste eng mit den Pflegekassen und weiteren Akteuren zusammen.
32 Weitere Umsetzung des neuen Pflegekassen haben ihr Leistungsangebot auf die Stärkung der Ressourcen pflegebedür4iger Menschen auszurichten. Pflegeeinrichtungen haben die Versorgung auf eine ganzheitliche Sicht von Pflege, Betreuung und Entlastung auszurichten. Die Vergütungsregelungen sind an die neue Einstufung und die Ausweitung der Leistungen anzupassen. Die Angebote der Pflegekassen, der Beratungsstellen und der Pflegestützpunkte haben sich an der erweiterten Sichtweise von Pflege, Betreuung und Entlastung zu orienueren. Seite 32
33 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff und das neue Begutachtungs- Verfahren. 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedür4igkeitsbegriffs. 6. Fazit Seite 33
34 Fazit 1. Das Pflegestärkungsgesetz II schau mit der Einführung des neuen Pflegebedür4igkeitsbegriffs einen grundlegenden Systemwechsel in der Pflegeversicherung. 2. Das Pflegestärkungsgesetz II berücksichugt insbesondere die Belange der Menschen mit Demenz und verbessert deren Leistungen. 3. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff ändert nicht nur die Begutachtung und Einstufung der Pflegebedür4igen, er verbessert auch die Leistungen und die pflegerische Versorgung. 4. Entscheidend dabei ist, dass der Übergang von einer verrichtungsbezogenen Pflege auf eine ganzheitliche Gestaltung von Pflege, Betreuung und Entlastung gelingt. Seite 34
35 Gliederung Impressum 1. Einführung Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) 2. Theodor-Althoff-Str. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff 47 und das neue Begutachtungs- Verfahren Essen Telefon: Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedür4igkeitsbegriffs. 6. Fazit Seite 35
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